Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.04.2008 - 4 LC 59/07
Fundstelle
openJur 2012, 47298
  • Rkr:

1. Der Tatbestand des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG ist erst dann erfüllt, wenn der Wald in eine Fläche mit anderer Nutzungsart "umgewandelt worden", die betroffene Waldfläche also tatsächlich in eine Fläche mit einer anderen, nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsart überführt worden ist.2. Hierzu ist es ausreichend, dass auf einem Teil der betroffenen Fläche die Nutzungsumwandlung vollzogen worden ist.3. Auch im Falle eines nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dienenden Waldkahlschlags kommt eine auf § 14 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 und/oder § 11 Abs. 1 NWaldLG gestützte Wiederaufforstungsanordnung in Betracht.4. Der Waldbesitzer unterliegt den Verpflichtungen nach dem NWaldLG, solange der Wald nicht zulässigerweise in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden ist.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer der Flurstücke 182/22, 182/23 und 182/24 der Flur 19 der Gemarkung B. mit einer Gesamtgröße von 7.843 m². Er stellte unter dem 18. Oktober 2004 bei dem Beklagten eine Bauvoranfrage zum Neubau einer Halle mit Bürogebäude und Logistikaußenplätzen auf diesen Flurstücken. Am 5. Januar 2005 wurde dem Ordnungsamt des Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass auf den o. g. Flurstücken Bäume beseitigt worden seien. Bei der aus diesem Anlass am 7. Januar 2005 unter Beteiligung des Klägers und des Forstamtes Nordheide-Küste der Landwirtschaftskammer Hannover durchgeführten Ortsbesichtigung stellte das Ordnungsamt des Beklagten nach dem hierüber aufgenommenen Vermerk vom 10. Januar 2005 fest, dass sich auf dieser Fläche alte Baumstubben und Baumstubben mit einem Durchmesser von ca. 20 cm und frischer Schnittfläche befunden hätten, Bäume und Sträucher geschreddert worden seien, das Schreddergut auf der Fläche liegen gelassen worden sei und einige Bäume am Rand und ein Baum in der Mitte der Fläche stehen geblieben seien.

Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 wandte sich die Gemeinde C. an den Beklagten mit der Bitte, alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen, nachdem der Kläger auf seinem Grundstück den vorhandenen Waldbestand mit einer Waldfräse und einer Kettensäge entfernt habe. Für diesen Bereich habe die ehemalige Samtgemeinde B. den Bebauungsplan Nr. 10 “ D.“ aufgestellt. Dieser Bebauungsplan sei mit einem gravierenden Formfehler behaftet gewesen, der zu seiner Nichtigkeit geführt habe. Nach dem Ergebnis der politischen Beratungen sollte diese Fläche entgegen den Bestrebungen des Klägers nicht einer Wohnbebauung zugeführt, sondern als Waldfläche ausgewiesen werden. Diese Zielrichtung habe bereits der Ortsentwicklungsplan für die Ortschaft B. vorgegeben. Der genannte Bebauungsplan sei deshalb aufgehoben und die betreffende Fläche mit der 114. Flächenplannutzungsänderung, die am 30. Dezember 2004 verbindlich geworden sei, als Fläche für die Landwirtschaft und Wald ausgewiesen worden.

Das Forstamt Nordheide-Küste der Landwirtschaftskammer Hannover teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Januar 2005 mit, dass die im Eigentum des Klägers befindliche Fläche zum Stichtag 1. Oktober 1987 gemäß der Waldaufnahme durch den Forstbetriebsverband für den Kreis Osterholz auf ganzer Fläche (0,5 ha) mit im Mittel 25-jährigen Eichen bei einer Altersspanne von 15 Jahren voll bestockt gewesen sei. Es habe sich um einen geschlossenen Bestand gehandelt. In der Waldaufnahme zum Stichtag 1. Oktober 1998 sei die 0,79 ha große Fläche hingegen als Blöße beschrieben worden. Bei der Ortsbesichtigung am 7. Januar 2005 sei festgestellt worden, dass die Baum- und Strauchvegetation beseitigt worden sei. Nach den vorgefundenen Wurzelstubben und Ästen habe es sich überwiegend um Birke und Faulbaum gehandelt. Nach Aussage des Eigentümers seien Bäume und Sträucher bereits vor sieben Jahren entfernt worden. Nach dem Ergebnis der Waldaufnahme aus dem Jahr 1987 sowie den bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnissen handele es sich eindeutig um Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG).

Der Kläger nahm zu dem vom Beklagten in zwei Anhörungsschreiben vom 3. Februar 2005 erhobenen Vorwurf einer unzulässigen Waldumwandlung mit Schreiben vom 11. und 17. März 2005 dahingehend Stellung, dass bis auf eine kranke Birke keine Bäume gefällt worden seien. Es seien lediglich Sämlinge und Wurzelstockausschläge, die sich nach einer Fällaktion vor ca. 10 Jahren gebildet hätten, und Eichentotholz entfernt worden. Bei den Arbeiten im Dezember 2004 habe es sich daher nicht um Arbeiten an einem Wald oder um eine Waldumwandlung gehandelt. Auch in der Waldaufnahme zum 1. Oktober 1998 sei die Fläche als Blöße ohne Bestockung beschrieben worden. Soweit in der Waldaufnahme zum 1. Oktober 1987 die Fläche als voll bestockt dargestellt worden sei, sei dies schon im Hinblick auf die Flächenangabe von nur 0,5 ha nicht nachvollziehbar. Auch der Flächennutzungsplan der Gemeinde habe die Fläche im Dezember 2004 nicht als Wald ausgewiesen.

Der Beklagte verfügte mit Bescheid vom 3. Mai 2005 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes von 2.000 EUR, dass der Kläger auf seinen Flurstücken 182/22, 182/23 und 182/24 der Flur 19 der Gemarkung B. bis zum 31. Juli 2005 eine Wiederaufforstung mit heimischen, standortgerechten Baumarten vorzunehmen habe. Zur Begründung führte er an, auf der betroffenen Fläche habe nach der Waldzustandserfassung aus dem Jahr 1987 Wald gestanden. Die Waldzustandserfassung im Jahr 1998 weise für diese Fläche eine Blöße aus. In den Jahren danach habe sich ausweislich der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2003 durch natürliche Ansamung eine neue Waldvegetation auf dieser Fläche entwickelt, die vom Kläger dann erneut beseitigt worden sei. Der Kläger habe demnach bereits vor ca. sieben Jahren und erneut im Januar 2005 Wald ohne die erforderliche Genehmigung beseitigt und in eine Fläche mit anderer Nutzungsart umgewandelt. In einem solchen Falle solle von der Waldbehörde nach § 8 Abs. 8 NWaldLG eine Wiederaufforstungsverfügung erlassen werden. Von einer Wiederaufforstungsverfügung werde nur in atypischen unzumutbaren Fällen Abstand genommen. In der Regel sei aber eine derartige Maßnahme für die Realisierung der Gesetzesziele zwingend. Im Falle des Klägers sei kein Argument ersichtlich für die Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls, so dass eine Wiederaufforstung anzuordnen sei.

Gegen diese Verfügung hat der Kläger am 30. Mai 2005 Klage erhoben.

Den ferner am 7. Juli 2005 gestellten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Beklagten vom 3. Mai 2005 wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht Stade mit Beschluss vom 26. August 2005 abgelehnt. Auf die Beschwerde des Klägers hat der 8. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 21. Oktober 2005 den Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Zur Begründung hat der 8. Senat ausgeführt, es spreche zwar Überwiegendes dafür, dass sich auf dem Grundstück des Klägers Wald befunden habe, der von dem Kläger beseitigt worden sei. Diese Fläche sei aber keiner anderen Nutzung zugeführt und damit nicht in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden, wie dies § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG voraussetze.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass von einer unzulässigen Waldumwandlung keine Rede sein könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten vom 3. Mai 2005 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Begründung der angefochtenen Verfügung wiederholt und darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 28 “ E.“, der für die verfahrensgegenständliche Fläche ein Gewerbegebiet vorgesehen habe, vom Rat der Gemeinde C. durch Satzung vom 14. März 2002 wirksam aufgehoben worden sei. Der Kläger habe deshalb für die Beseitigung des Waldes einer Genehmigung bedurft. Nach der ersten Beseitigung des Waldes durch den Kläger habe sich erneut Wald auf der Fläche ausgebildet. Denn im Falle eines durch natürliche Ansamung entstandenen Waldes liege Wald bereits dann vor, wenn nach mindestens zweimaligem Blatt- und Zweigaustrieb ein Zustand erreicht sei, nach dem ein Kronenschluss mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne. Dies sei etwa bei Kniehöhe der Pflanzen der Fall. Nach der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2003 habe sich hier durch natürliche Ansamung eine neue Waldvegetation entwickelt, die von dem Kläger ein weiteres Mal beseitigt worden sei.

Das Verwaltungsgericht Stade hat durch Urteil vom 15. Mai 2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach den vorliegenden Luftbildaufnahmen und der forstamtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hannover sich auf der streitigen Fläche Wald befunden habe. Diese Fläche habe ihre rechtliche Eigenschaft als Waldfläche auch nicht durch die erste Beseitigung des Waldes vor etwa acht Jahren verloren. Der Kläger habe diese Waldfläche in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt, indem er sie zu Bauland umgestaltet habe. Auf dem Grundstück selbst sei der Wald zwar nur gerodet und das Holz gehäckselt worden, so dass eine geräumte, plane Fläche entstanden sei. Der Kläger habe aber den Wald deutlich erkennbar zweckgerichtet entfernt, weil er die Fläche mit einem Logistikzentrum habe bebauen wollen. Zu diesem Zweck habe er bereits zum Zeitpunkt der neuerlichen Rodung eine Bauvoranfrage an den Beklagten gerichtet gehabt und eine entsprechende Planung vorgelegt. Der Kläger streite auch weiterhin um die Erteilung eines Bauvorbescheides. Damit sei die Umwandlung hinreichend konkretisiert. Denn derartige Maßnahmen seien der Waldumwandlung und nicht dem Kahlschlag im Rahmen einer geordneten Forstwirtschaft zuzuordnen. Die Anforderungen an die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 8 NWaldLG würden überzogen, wenn über die konkretisierte Planung hinaus konkrete Maßnahmen gefordert würden. Dies würde auch den Zielen des Waldrechts zuwiderlaufen. Weil der Kläger die Waldfläche ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt habe, habe der Beklagte von der Wiederaufforstungsanordnung nicht absehen können. Dem stehe bereits die formelle Illegalität der Umwandlung entgegen, ohne dass die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens insofern noch eine Rolle spiele. Die Notwendigkeit einer vorherigen Genehmigung der Umwandlung entfalle auch nicht nach § 8 Abs. 2 NWaldLG. Denn diese entfalle erst dann, wenn feststehe, dass eine städtebauliche Satzung die Umwandlung vorsehe oder die Baugenehmigung erteilt sei. Im Übrigen sei der Bebauungsplan Nr. 28 “ E.“, der für die streitige Fläche ein Gewerbegebiet vorgesehen habe, durch Satzung der Gemeinde C. vom 14. März 2002 wirksam aufgehoben worden. Die Gemeinde habe nämlich nicht allein aus der Annahme, der frühere Bebauungsplan sei rechtswidrig, weil ihm ein gültiger Flächennutzungsplan nicht zu Grunde gelegen habe, sondern auf Grund weiterer Erwägungen gehandelt, da der frühere Bebauungsplan der Flächennutzungsplanung der Gemeinde widerspreche, wie sich aus der zwischenzeitlich vorgenommenen Flächennutzungsplanung der Gemeinde ergebe. Die Wiederaufforstungsverfügung sei auch hinreichend bestimmt und leide nicht an Abwägungsfehlern.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 14. Juni 2006 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er bestreite, dass sich auf der fraglichen Fläche jemals Wald im Rechtssinne befunden habe. Er habe auch nicht eingeräumt, vor 8 Jahren eine geschlossene Waldfläche gerodet zu haben. Es seien damals nur einige Bäume gefällt worden. Die Unterlagen, auf die sich der Beklagte stütze, ließen einen sicheren Schluss auf eine Waldfläche nicht zu. Es sei immer noch unklar, worauf sich der Waldzustandsbericht aus dem Jahre 1987 beziehe, da dort nur von einer 0,5 ha großen Fläche die Rede sei. Der Zustandsbericht aus dem Jahr 1998 berichte nur von einer Blöße. Die Lichtbildaufnahme aus dem Jahr 2003 sei nicht geeignet, einen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wald nachzuweisen. Darüber hinaus setze eine Waldumwandlung über das Roden hinaus voraus, dass auf der betroffenen Fläche eine neue, nicht forstwirtschaftliche Nutzung aufgenommen oder konkret vorbereitet worden sei. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Es fehle an konkreten, am Zustand des Grundstücks ablesbaren Vorbereitungsmaßnahmen für eine andere Nutzung. Zudem sei der für die streitige Fläche geltende Bebauungsplan aus dem Jahr 1972, der für diese Fläche ein Gewerbegebiet ausgewiesen habe, nicht wirksam aufgehoben worden, da die Aufhebungssatzung der Gemeinde C. vom 14. März 2002 nur dazu gedient habe, ihm die Möglichkeit zu nehmen, von der Gewerbegebietsfestsetzung Gebrauch zu machen, und daher angesichts der Missachtung seiner durch einen Bebauungsplan legitimierten Nutzungsinteressen abwägungsfehlerhaft sei. Die Änderung der Flächennutzungsplanung der Gemeinde könne nicht das Motiv für die Aufhebung des Bebauungsplanes durch die Satzung vom 14. März 2002 gewesen sein, da die Gemeinde erst am 1. August 2003 die Aufstellung der 114. Flächennutzungsplanänderung beschlossen habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 15. Mai 2006 zu ändern und die Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten vom 3. Mai 2005 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, auf der in Rede stehenden Fläche habe zweifelsfrei Wald gestanden. Dies ergebe sich aus den Waldzustandserfassungen aus den Jahren 1987 und 1998. Die Waldinventur werde in einem zweistufigen Verfahren durchgeführt. In einem ersten Schritt würden Luftbilder ausgewertet. In einem zweiten Schritt würden die als Wald in Betracht kommenden Flächen vor Ort besichtigt, vermessen und registriert. Dass bei den Waldzustandserfassungen 1987 und 1998 unterschiedliche Flächengrößen festgestellt worden seien, sei darauf zurückzuführen, dass bei der Erfassung im Jahr 1998 mit Digital-aufnahmen gearbeitet worden sei, die eine genauere Flächenangabe ermöglicht hätten. Darüber hinaus weise ein Luftbild aus dem Jahr 1991 für die betreffende Fläche eindeutig einen überwiegend geschlossenen Baumbewuchs aus. Die betreffende Waldfläche sei auch in eine andere Nutzungsart umgewandelt worden. Auch wenn die Umwandlung äußerlich noch nicht zu erkennen sei, sei diese Voraussetzung erfüllt, wenn tatsächliche objektive Umstände hierauf schließen ließen. Solche Umstände lägen hier vor. Der Kläger habe unter dem 18. Oktober 2004 eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer Stahlbauhalle mit Bürogebäuden und Logistikaußenplätzen gestellt. Diese Bauvoranfrage sei unter dem 9. Juni 2005 negativ beschieden worden. Dagegen habe der Kläger Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden sei. Insbesondere dadurch, dass der Kläger Widerspruch gegen den negativen Bauvorbescheid eingelegt habe, habe er sein Bestreben, diese Fläche zu bauen und eine Nutzungsänderung umzusetzen, deutlich gemacht. Eine Genehmigung für die Waldumwandlung sei auch nicht im Hinblick auf den Bebauungsplan “ E.“ entbehrlich gewesen, da dieser aufgehoben worden sei. Sofern der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der gemeindlichen Aufhebungsentscheidung geltend mache, könnten diese nur im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens berücksichtigt werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht nach der alten Rechtslage. Auch nach § 13 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) habe der Kläger der Genehmigung für die Waldumwandlung bedurft.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Gemeinden B. und C. verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn die Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten vom 3. Mai 2005 ist rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen für diese ausdrücklich auf § 8 Abs. 8 NWaldLG vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112) gestützte Verfügung nicht vorliegen.

Nach § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen, wenn Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden ist. Hier hat sich auf den Flurstücken 182/22, 182/23 und 182/24 der Flur 19 der Gemarkung B. zwar Wald befunden. Dieser ist vom Kläger aber nicht in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden.

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG ist Wald jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Nach einer Erstaufforstung oder wenn sich aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben, liegt Wald vor, wenn die Fläche diesen Zustand wahrscheinlich erreichen wird (§ 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG). Zum Wald gehören nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 NWaldLG auch kahl geschlagene Grundflächen und Waldblößen. Auch nach § 2 LWaldG vom 19. Juli 1978 (Nds. GVBl. S. 596) ist Wald jedes mit Waldbäumen bestockte Grundstück (Abs. 1) und gehören zum Wald auch vorübergehend unbestockte Waldstücke (Abs. 2 Nr. 1).

Nach diesen Bestimmungen hat auf den Grundstücken des Klägers vor der von dem Beklagten beanstandeten Maßnahme im Winter 2004/2005 Wald gestanden. Nach der Stellungnahme des Forstamts Nordheide-Küste der Landwirtschaftskammer Hannover vom 20. Januar 2005 und der Waldaufnahme des Forstbetriebsverbandes für den Landkreis Osterholz zum Stichtag 1. Oktober 1987 war diese Fläche im Oktober 1987 mit im Durchschnitt 25-jährigen Eichen bei einer Altersspanne von 15 Jahren “gedrängt bis locker, gemischt mit Birke“ voll bestockt. Diese Feststellungen beziehen sich zwar auf eine nur 0,5 ha große Fläche, während die o. g. Flurstücke des Klägers 0,7843 ha groß sind und bei der Waldzustandserfassung zum Stichtag 1. Oktober 1998 auch zutreffend mit 0,79 ha erfasst worden sind. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass nur eine Teilfläche der Flurstücke mit Waldbäumen bestockt gewesen oder eine ganz andere Fläche erfasst worden ist. Vielmehr ist von einer ungenauen Größenangabe in der Waldaufnahme zum 1. Oktober 1987 auszugehen, da damals anders als bei der Erfassung im Jahr 1998 noch nicht mit Digitalaufnahmen gearbeitet worden ist, die eine genauere Flächenangabe ermöglichen. Dafür spricht auch die von dem Beklagten im Berufungsverfahren eingereichte Luftbildaufnahme aus dem Jahre 1991, die zeigt, dass die verfahrensgegenständliche Fläche entsprechend der Beschreibung in der genannten Bestandsaufnahme aus dem Jahr 1987 “gedrängt bis locker“ (mit einer kleinen Lichtung in der Mitte der Fläche) mit Wald bestanden gewesen ist. Dass die Bäume auf dieser Fläche ausgehend von der Waldaufnahme des Forstbetriebsverbandes für den Landkreis Osterholz zum Stichtag 1. Oktober 1998, in der diese Fläche als “Blöße“ beschrieben worden ist, nach den Angaben des vom Kläger beauftragten Garten- und Landschaftspflegeunternehmens in dessen Schreiben vom 8. März 2005 und des Klägers selbst in seinem Schreiben an den Beklagten vom 11. März 2005 bei einer Fällaktion vor ca. 10 Jahren, also Mitte der 90er Jahre zumindest teilweise beseitigt worden sind, hat nichts an der Qualifizierung der Fläche als Waldfläche zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Wiederaufforstungsverfügung geändert. Denn Waldflächen verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie kahl geschlagen oder gerodet werden, wie dies nunmehr in § 2 Abs. 6 NWaldLG (die bisherige Auslegung übernehmend) klarstellend geregelt ist (Möller, Umweltrecht, Kommentar, 4. Aufl. 2006, Bd. II, § 2 BWaldG / § 2 NWaldLG Rn. 45.2.1.9; Keding / Henning, NWaldLG, Kommentar, Stand: Juli 2006, § 2 Rn. 6). Erst durch eine zulässige und tatsächlich vollzogene Umwandlung der Waldfläche in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart verliert diese ihre rechtliche Eigenschaft als Wald (vgl. § 2 Abs. 6 NWaldLG). Eine solche Nutzungsumwandlung hat hier Mitte der 90er Jahre auch nach den eigenen Angaben des Klägers nicht stattgefunden. Falls der Wald zum damaligen Zeitpunkt nicht vollständig beseitigt worden sein sollte, greift im Übrigen auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG ein, wonach zum Wald auch vorübergehend unbestockte Waldstücke (Blößen) gehören (ebenso § 2 Abs. 4 Nr. 1 NWaldLG).

Der Wald hat sich zudem von diesem (vollständigen oder teilweisen) Kahlschlag Mitte der 90er Jahre in der Folgezeit erholt. Denn nach der im Verwaltungsvorgang des Beklagten (in unterschiedlichen Vergrößerungen) befindlichen Luftbildaufnahme von September 2003, die der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 1991 ähnelt, haben auf dieser Fläche zu diesem Zeitpunkt zumindest einige hochwüchsige Bäume und - nach der näheren Beschreibung in der Stellungnahme des vom Kläger beauftragten Gartenbauunternehmens vom 8. März 2005 - mit Brombeersträuchern durchwachsene Sämlinge und Stockausschläge gestanden, die nach dieser Stellungnahme nach der ersten Fällung Mitte der 90er Jahre bis zu einer Höhe von ca. 5 bis 6 m gewachsen sind. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 NWaldLG liegt Wald jedoch bereits dann vor, wenn sich auf der betroffenen Fläche aus natürlicher Ansamung mindestens kniehohe Waldbäume entwickelt haben und zu erwarten ist, dass sich die Fläche zu einem Wald im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG entwickelt. Diese Voraussetzungen haben hier nach der Luftbildaufnahme von September 2003 und der Stellungnahme des Gartenbauunternehmens vom 8. März 2005 jedenfalls vorgelegen.

Der Wald auf der im Eigentum des Klägers stehenden Fläche ist von diesem beseitigt worden. Denn bei der am 7. Januar 2005 durchgeführten Ortsbesichtigung ist ausweislich der hierbei aufgenommenen Fotos der Wald und die gesamte Vegetation auf der Fläche bis auf einige an deren Rand stehende Bäume nicht mehr vorhanden gewesen.

Der Wald ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts aber nicht in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden, wie dies § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG für eine auf diese Vorschrift gestützte Wiederaufforstungsanordnung ausdrücklich voraussetzt.

31Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG kommt eine Wiederaufforstungsanordnung nicht schon dann in Betracht, wenn Wald gefällt, gerodet oder auf andere Weise beseitigt, ein Kahlschlag zu dem Zweck einer Nutzungsumwandlung durchgeführt und / oder die Nutzungsumwandlung geplant und vorbereitet, die betroffene Fläche selbst aber über die Beseitigung des Waldes hinaus noch nicht “angefasst“ und in eine andere Nutzungsart überführt worden ist. Im Unterschied zu § 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG, der eine Waldumwandlungsgenehmigung notwendigerweise bereits für das nicht forstwirtschaftlichen Zwecken dienende Fällen, Roden oder sonstige Beseitigen von Wald als ersten Schritt der nach § 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG genehmigungsbedürftigen Umwandlung des Waldes in eine andere Nutzungsart fordert, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG erst dann erfüllt, wenn der Wald “umgewandelt worden“, die betroffene Waldfläche also in eine Fläche mit einer anderen, nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsart überführt worden ist (vgl. zum Umwandlungsbegriff Klose/Orf, Forstrecht, Kommentar, 2. Aufl. 1998, § 9 Rn. 15). Denn in § 8 Abs. 8 NWaldLG steht nicht, dass die unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden soll, wenn Wald umgewandelt “wird“ oder umgewandelt “werden soll“. Der Gesetzgeber hat die Wiederaufforstungsanordnung vielmehr ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft, dass Wald in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt “worden ist“. Damit hat er deutlich zum Ausdruck gebracht, dass weder die Absicht, Wald in Flächen mit anderer Nutzung umzuwandeln, noch darauf abzielende Vorbereitungshandlungen für eine Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 8 NWaldLG ausreichen. Außerdem hat er mit dieser Formulierung die Nutzungsumwandlung als Voraussetzung für eine Wiederaufforstungsverfügung nach dieser Vorschrift objektiv klar von dem bloßen Kahlschlag abgegrenzt, so dass insofern Spekulationen über die oft nur schwer nachweisbaren subjektiven Vorstellungen des Waldbesitzers (vgl. hierzu Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.4) entbehrlich sind. Der Wald ist aber nach Auffassung des Senats bereits dann in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden, wenn zumindest auf einem Teil der betroffenen Fläche die Nutzungsumwandlung vollzogen (die gerodete Fläche beispielsweise in Ackerland umgepflügt) worden ist, da es keinen Sinn ergäbe, wenn die Waldbehörde bis zum Abschluss der Umwandlungsarbeiten auf der gesamten Fläche warten müsste, um eine auf § 8 Abs. 8 NWaldLG gestützte und die gesamte kahl geschlagene Fläche erfassende Wiederaufforstungsanordnung erlassen zu können.

Die gegenteilige Auffassung, wonach bereits ein Kahlschlag, der subjektiv dazu dient, die Waldfunktionen dauerhaft auszuschließen, ohne dass die Nutzungsänderung objektiv bereits vollzogen sein muss, den Tatbestand des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG erfüllen soll (Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.4), widerspricht nach alledem dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift und findet auch sonst im NWaldLG keine Stütze.

Denn der Landesgesetzgeber hat im NWaldLG in Übereinstimmung mit dem Bundeswaldgesetz (BWaldG) klar unterschieden zwischen der Umwandlung von Waldflächen in Flächen mit einer anderen Nutzungsart ohne die erforderliche Genehmigung und der Beseitigung des Waldes zu dem Zweck einer solchen Nutzungsumwandlung:

Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig Wald ohne die nach § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 NWaldLG erforderliche Genehmigung in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt oder ihn zu diesem Zweck kahl schlägt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt. Auch letzterer, nicht von Absatz 8, aber von Absatz 1 Satz 2 des § 8 NWaldLG erfasster Fall ist in § 42 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG mit einem Bußgeld bewehrt worden. Ferner verlieren nach § 2 Abs. 6 NWaldLG Waldflächen ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie kahl geschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind. Hätte der Landesgesetzgeber für eine auf § 8 Abs. 8 NWaldLG gestützte Wiederaufforstungsanordnung bereits die Beseitigung des Waldes zu dem Zweck einer Nutzungsumwandlung genügen lassen wollen, so wäre daher zu erwarten gewesen, dass er dies durch eine § 2 Abs. 6 NWaldLG und § 42 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG entsprechende Formulierung zum Ausdruck gebracht hätte.

Die Unterscheidung im NWaldLG zwischen der Beseitigung des Waldes und der Umwandlung in eine andere Nutzungsart ist zudem nach der gemäß § 5 BWaldG bundesrahmenrechtlichen Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 1 BWaldG geboten. Denn in dieser Vorschrift, nach der Wald nur mit Genehmigung gerodet und in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden darf, wird ebenfalls begrifflich unterschieden zwischen der Rodung und der (nachfolgenden) Umwandlung in eine andere Nutzungsart (Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 15).

36Eine über den Wortlaut des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG hinausgehende Auslegung dieser Vorschrift ist auch im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes, den Wald zu erhalten (§ 1 Nr. 1 NWaldLG), nicht geboten, da die Waldbehörde einen Kahlschlag keineswegs tatenlos hinnehmen muss. Denn in diesem Falle besteht nach dem NWaldLG neben der Verhängung eines Bußgeldes nach § 42 Abs. 1 NWaldLG auch die Möglichkeit zu behördlichen Maßnahmen nach § 14 Satz 1 NWaldLG, wonach die Waldbehörde die zur Durchführung der Verpflichtungen des Waldbesitzers aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 13 NWaldLG erforderlichen Anordnungen erlassen kann:

So kann die Waldbehörde nach § 14 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 NWaldLG, wonach der Waldbesitzer Waldkahlflächen in angemessener Frist wieder aufzuforsten hat, eine Wiederaufforstungsverfügung erlassen. Dabei setzt § 14 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 NWaldLG nicht zwingend voraus, dass es sich um einen Kahlschlag im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft handelt (a. A. wohl Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.12.1), vielmehr wird von diesen Vorschriften nach ihrem klaren Wortlaut jeder unzulässige Kahlschlag, also auch der letztlich nicht in eine Waldumwandlung mündende (in diesem Fall greift § 8 Abs. 8 NWaldLG ein), diese aber (ursprünglich) bezweckende Kahlschlag erfasst. Diese Auslegung entspricht auch § 11 Satz 2 Nr. 1 BWaldG, wonach durch Landesgesetz die Verpflichtung für alle Waldbesitzer zu regeln ist, kahl geschlagene Waldflächen in angemessener Frist wieder aufzuforsten, falls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt worden oder sonst zulässig ist, also ebenfalls nicht unterschieden wird zwischen einem forstwirtschaftlichen Zwecken und einem der Nutzungsumwandlung dienenden Kahlschlag.

Ferner besteht die Möglichkeit einer auf § 14 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 NWaldLG gestützten Wiederaufforstungsverfügung, da bei einem unzulässigen Kahlschlag zum Zwecke einer (später nicht vollzogenen) Nutzungsumwandlung ohne die erforderliche Genehmigung ein Verstoß gegen die in § 11 Abs. 1 NWaldLG geregelte Verpflichtung des Waldbesitzers zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft anzunehmen ist.

Aus diesen Gründen besteht hier auch kein Anlass für die Annahme einer planwidrigen Gesetzeslücke (so aber Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.9), für die auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung (Landtagsdrucksache 14/2431) und der Ausschussbericht zum Gesetzesentwurf (Landtagsdrucksache 14/3220) keine Anhaltspunkte liefern.

Im vorliegenden Falle ist die betroffene Waldfläche nicht in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden. Nach den im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Fotos und dem Vermerk des Ordnungsamtes des Beklagten über die Ortsbesichtigung am 7. Januar 2005 ist der Wald auf dieser Fläche gefällt, das Holz geschreddert und das Schreddergut auf der Fläche liegen gelassen worden. Da die Wurzelstöcke / Stubben nicht aus dem Boden entfernt worden sind, liegt keine Rodung, sondern lediglich ein Fällen bzw. Kahlschlag vor (vgl. Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.2.2 und Klose/Orf, a.a.O., § 9 Rn. 15 und 31). Die (am 9. Juni 2005 negativ beschiedene) Bauvor-anfrage des Klägers vom 18. Oktober 2004 spricht zwar dafür, dass er die Umwandlung der Waldfläche in eine bebaute Fläche zum Zeitpunkt der Beseitigung des Waldes im Dezember 2004 und des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Beklagten am 3. Mai 2005 konkret geplant hat. Die Umwandlung ist aber auf der betroffenen Fläche über den Kahlschlag hinaus in keiner Weise in die Tat umgesetzt, d. h. vollzogen worden.

Damit liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für die ausdrücklich auf § 8 Abs. 8 NWaldLG gestützte Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten vom 3. Mai 2005 nicht vor.

Der angefochtene Bescheid kann auch nicht nach § 47 VwVfG in eine Verfügung nach § 14 Satz 1 NWaldLG umgedeutet werden. Zwar kann grundsätzlich auch eine Ermessensentscheidung in eine andere Ermessensentscheidung umgedeutet werden. Dazu darf aber der Ermessensrahmen nicht differieren (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 6. Aufl. 2001, § 47 Rn. 43), d.h. für die Ermessensausübung beim Erlass des fehlerhaften Verwaltungsaktes dürfen keine anderen Anforderungen zu beachten gewesen sein als beim Erlass des alternativ in Betracht kommenden Verwaltungsaktes zu berücksichtigen wären. Die Behörde muss daher bei der ursprünglichen Entscheidung bereits alle auch für den anderen Verwaltungsakt zu berücksichtigenden Gesichtspunkte beachtet haben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 47 Rn. 30). Daran scheitert hier eine Umdeutung. Denn das Ermessen des Beklagten als zuständiger Waldbehörde ist im Rahmen der von ihm herangezogenen Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG erheblich stärker eingeschränkt als nach § 14 Satz 1 NWaldLG. Bei einer unzulässigen Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG soll die Waldbehörde nämlich tätig werden; nach § 14 Satz 1 NWaldLG kann sie tätig werden, wenn der Waldbesitzer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Dementsprechend hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 3. Mai 2005 auch keine Ermessenserwägungen dargelegt, sondern nur festgestellt, dass Anhaltspunkte für die Annahme eines außergewöhnlichen Härtefalls, der ein Absehen von der nach § 8 Abs. 8 NWaldLG grundsätzlich anzuordnenden Wiederaufforstung erlauben könnte, nicht ersichtlich seien, so dass eine Wiederaufforstungsverfügung zwingend zu erlassen sei. Darüber hinaus steht einer Umdeutung auch entgegen, dass nur in § 8 Abs. 1 Satz 1 NWaldLG, nicht aber bei auf § 14 Satz 1 NWaldLG gestützten Maßnahmen bereits von Gesetzes wegen die unverzügliche Wiederaufforstung der kahl geschlagenen Fläche gefordert wird. Mit einer auf § 14 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG gestützten behördlichen Maßnahme kann nur eine Wiederaufforstung in angemessener Frist angeordnet werden.

Der Senat hat auch keinen Anlass gesehen, einen Austausch der Ermächtigungsgrundlage der angefochtenen Verfügung im Wege des Nachschiebens von Gründen nach § 114 Satz 2 VwGO beim Beklagten anzuregen, da ein solches Nachschieben von Gründen hier unzulässig wäre. Ein Nachschieben von Gründen ist nur zulässig, wenn der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2006, § 113 Rn. 81 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 113 Rn. 64 ff.). Eine solche Wesensänderung ist bei einem Austausch der Rechtsgrundlage in der Regel nicht anzunehmen (BVerwG, Beschluss vom 5.2.1993 - 7 B 107/92 -, NVwZ 1993, 976). Dies gilt jedoch nicht im Falle einer Ermessensentscheidung. Bei dieser führt der Wechsel der Eingriffsgrundlage grundsätzlich zu einer Wesensänderung, da die ermessensleitenden Gesichtspunkte regelmäßig andere sind als bei der zunächst fehlerhaft herangezogenen Vorschrift (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 86; Kopp/Schenke, a.a.O., § 113 Rn. 67). Zwar können auch bei einer Ermessensentscheidung für den gleichen Sachverhalt die Zwecke verschiedener Rechtsgrundlagen so eng beieinander liegen, dass ein Austausch der Rechtsgrundlagen sich lediglich als “Korrektur der Hausnummer“ darstellt und deshalb ausnahmsweise zulässig ist (Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 Rn. 86). Hier sind die Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Ausnahme jedoch nach dem oben Gesagten nicht gegeben, da bereits der Ermessensrahmen der in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen völlig unterschiedlich ist.

44Der Beklagte hat daher in Anwendung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens neu zu entscheiden, ob er eine Wiederaufforstungsanordnung gemäß § 14 Satz 1 NWaldLG i.V.m. § 12 Abs. 4 und / oder § 11 Abs. 1 NWaldLG erlässt, deren tatbestandliche Voraussetzungen gemäß den obigen Feststellungen zur Beseitigung des Waldes auf der betroffenen Fläche durch den Kläger jedenfalls insoweit erfüllt sind. Dass der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Genehmigung seines Bauvorhabens hat, falls die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 28 “E.“ unwirksam sein sollte, steht einer auf diese Vorschriften gestützten Wiederaufforstungsanordnung nicht entgegen. Denn solange der Kläger im Besitz einer Waldfläche im Sinne des NWaldLG ist, unterliegt er den Verpflichtungen nach dem NWaldLG und kann ihm gegenüber auch eine auf § 14 Satz 1 NWaldLG gestützte Verfügung zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen erlassen werden. Die betroffene Fläche verliert nach dem oben Gesagten erst dann ihre rechtliche Eigenschaft als Waldfläche, wenn sie zulässigerweise in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden ist. Hier liegt schon keine Nutzungsumwandlung vor. Diese wäre aber auch nicht zulässig, da eine Waldumwandlung weder genehmigt worden ist noch nach § 8 Abs. 2 NWaldLG ohne Genehmigung erfolgen könnte. Die Pflicht zur vorherigen Genehmigung einer Waldumwandlung nach § 8 Abs. 1 NWaldLG ist nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 NWaldLG entfallen, weil der Kläger nicht im Besitz einer Baugenehmigung ist, die die Waldumwandlung erforderlich macht. Eine vorherige Genehmigung ist auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 NWaldLG entbehrlich, wonach es einer Genehmigung für die Waldumwandlung nicht bedarf, soweit diese erforderlich wird durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder in einer städtebaulichen Satzung. Denn anders als nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG, wonach die Genehmigungspflicht bereits dann entfiel, wenn für das Grundstück (u. a.) in einem Bebauungsplan eine Verwendung vorgesehen war, die die Umwandlung erforderlich machte, muss nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 NWaldLG die Umwandlung durch die Regelungen in dem Bebauungsplan selbst erforderlich werden, die Waldumwandlung zwecks Errichtung baulicher Anlagen und / oder Erschließungsanlagen in dem Bebauungsplan also hinreichend bestimmt festgelegt worden sein (Möller, a.a.O., § 9 BWaldG / § 8 NWaldLG Rn. 45.4.3.4). Hier ist in dem 1972 genehmigten Bebauungsplan Nr. 28 “E.“ für die verfahrensgegenständliche Fläche lediglich Gewerbegebiet mit eingeschränkter Nutzung - GE/E - festgesetzt worden. Allein auf Grund dieser Gebietsfestsetzung ist die Waldumwandlung nicht erforderlich, da sie keine Verpflichtung zur Bebauung der Fläche begründet. Folglich kann dahinstehen, ob der Bebauungsplan durch die Satzung der Gemeinde C. vom 14. März 2002 wirksam aufgehoben worden ist.