Saarländisches OLG, Beschluss vom 21.01.2010 - 9 W 357/09-37
Fundstelle
openJur 2010, 339
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 O 243/07
Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 22. Oktober 2009 – 1 O 243/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die von der Klägerin gegen Beklagte im Juli 2007 erhobene Kaufpreisklage wurde durch Urteil des Landgerichts vom 24. Oktober 2008 - 1 O 243/07 – abgewiesen (Bl. 152 ff d.A.), die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin wurde durch Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2009 – 1 U 541/08 -161- zurückgewiesen (Bl. 205 ff d.A.).

Die Beklagte ist während des erstinstanzlichen Verfahrens am 9. September 2007 verstorben. Als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der Beklagten wurde am 20. Mai 2008 Rechtsanwalt M. mit dem Wirkungskreis Ermittlung der Erben sowie Sicherung und Verwaltung des Nachlasses bestellt (Bl. 189 d.A.). Gemäß Antrag vom 8. August 2007 wurde der Beklagten durch Beschluss des Landgerichts vom 20. Mai 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T., <Ort>, beigeordnet (Bl. 104 d.A.). Ferner wurde den unbekannten Erben mit Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. April 2009 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt M., <Ort>, beigeordnet (Bl. 198/199 d.A.). Gemäß Kostenaufstellung vom 30. Oktober 2008 (Bl. 164, 165 d.A.) wurden die Rechtsanwalt T. zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 693,18 EUR festgesetzt, gemäß Kostenaufstellung vom 3. Juni 2009 wurden die zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 452,20 EUR festgesetzt (Bl. 225, 226 d.A.) (gesamt: 1.145,38 EUR).

Mit Kostenrechnung vom 20. Juli 2009 setzte die Gerichtskasse Saarbrücken gegen die Klägerin Kosten in Höhe von 1.009,57 EUR fest; hierin enthalten sind die dem beigeordneten Anwalt der (zwischenzeitlich verstorbenen) Beklagten zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 1.145,37 EUR (Vorblatt III).

Gegen diese Kostenrechnung legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. August 2009 Rechtsmittel ein, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte in gesetzwidriger Weise – nämlich in Kenntnis des Todes der Beklagten – erfolgt sei (Bl. 226 d.A.).

Dem als Erinnerung behandelten Rechtsmittel half der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht ab und legte die Sache dem zuständigen Einzelrichter vor.

Das Landgericht – Einzelrichter- hat durch den angefochtenen Beschluss vom 22. Oktober 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 229, 230 d.A.), die Erinnerung zurückgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Klägerin gemäß § 29 GKG die ihr durch gerichtliche Entscheidung auferlegten Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 24. Oktober 2008 seien ihr die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Gegen die in Ansatz gebrachte Höhe der Kosten bestünden keine Bedenken.

Gegen den ihr am 29. Oktober 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit am 16. November 2009 eingegangenen Faxschreiben Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Kostenrechnung der Gerichtskasse Saarbrücken vom 20. Juli 2009 insoweit aufzuheben, als ihr die dem beigeordneten Anwalt erstatteten Gebühren in Höhe von 1.145,37 EUR in Rechnung gestellt worden seien. Sie verweist darauf, dass es zwar zulässig gewesen sei, den unbekannten Erben einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen, weil dem Nachlasspfleger- Rechtsanwalt T. – nicht habe zugemutet werden können, auf eigene Kosten den Prozess weiterzuführen, wenn dem Nachlass die hierzu erforderlichen Mittel fehlten. Indes sei das Gericht nicht berechtigt gewesen sei, den unbekannten Erben der Beklagten einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil der Nachlasspfleger, der für die Erben in Erscheinung trete, selbst Rechtsanwalt sei. Auch stünden ihr gegen die Beklagte bzw. die unbekannten Erben Aufrechnungsansprüche zu (Bl. 232, 233 d.A.).

Das Landgericht - Einzelrichter – hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, § 66 Abs. 2, Abs. 3 GKG.

Sie ist indes nicht begründet. Die Kostenrechnung ist nicht zu beanstanden, weil die Festsetzung der Vergütung des der Beklagten bzw. deren unbekannten Erben beigeordneten Anwalts zu Recht erfolgt ist.

Die Beklagte war, wie die zu den Akten gereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zeigt, nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung, hier in Form der Rechtsverteidigung, ganz oder zum Teil zu tragen.

Hierzu waren auch die unbekannten Erben nicht in der Lage. Beantragt ein Nachlasspfleger für die unbekannten Erben einer verstorbenen Prozesspartei Prozesskostenhilfe, so ist die Bedürftigkeit zu bejahen, wenn die Prozesskosten nicht aus dem Nachlass gedeckt werden können. Zur Frage der Unfähigkeit, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ist im Falle einer Nachlasspflegschaft (§ 1933 BGB) nicht auf die - nicht feststellbaren - Vermögensverhältnisse der unbekannten Erben, sondern auf den Bestand des Nachlasses abzustellen (BGH, Beschl. vom 4. Mai 1964 - VII ZR 208/62 - NJW 1964, 1418 ff; BGH, Beschl v. 13.April1989,V ZR 263/86; BVerfG, NJW-RR 1998, 1081; Palandt/ Edenhofer, BGB, 69. Aufl., § 1960, Rz. 17, m.w.N.; Münchener- Kommentar- Leipold, BGB, 4. Aufl., § 1960, Rz. 58, m.w.N.).

Hierzu ist auf der Grundlage der in erster Instanz abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Erblasserin glaubhaft gemacht, dass kein die Anwaltskosten deckendes Nachlassvermögen vorhanden ist.

Dass der Nachlasspfleger selbst Rechtsanwalt ist, steht seiner Beiordnung – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht entgegen. Anerkannt ist die Beiordnung eines Pflegers, der zugleich Rechtsanwalt ist, gemäß § 121 Abs 1 ZPO bei – wie hier - vorgeschriebener Vertretung (vgl. Baumbach- Lauterbach- Albers-Hartmann, ZPO, 68, Aufl., § 121, Rz. 26, m.w.N.; OVG Berlin, Beschl. v. 6. September 1999, 6 M 39.99). In diesem Fall gehen die Regeln der Prozesskostenhilfe denen der Erstattung nach §§ 1960, 1915, 1835 Abs. 3 und 4, 1835 a Abs. 3, 1836 BGB vor (OVG Berlin, aaO, m.w.N.).

Sofern sich die Klägerin im Wege der Aufrechnung gegen die Kostenforderung wendet, kann diese materiell –rechtliche Einwendung im Erinnerungsverfahren nach § 66 GKG nicht geprüft werden. Mit der Erinnerung gegen einen Kostenansatz können grundsätzlich nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, d.h. gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert (vgl. Hartmann, Kostengesetze, Stand FGG- Reformgesetz, 39. Aufl., § 66 GKG, Rz. 17 ff, m.w.N.). Rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen, wie etwa eine Aufrechnung, sind in Kostenverfahren der in Rede stehenden Art ebenso wie im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig unerheblich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt allenfalls in Betracht, wenn die Einwendung unstrittig ist oder wenn mit einer rechtskräftig titulierten Forderung aufgerechnet wird; das ist hier nicht der Fall. Die zur Aufrechung gestellte Forderung der Klägerin ist nicht einmal ansatzweise konkretisiert. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Aufrechnung mit gegen die Erblasserin begründeten Forderungen erklärt. Solche können in dem vorliegenden Verfahren nach § 66 GKG erst recht keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, RVGreport 2009, 37; BVerwG, Beschl.v. 23. November 2009, 2 KSt 2/09).

Nach alledem hat die Beschwerde keinen Erfolg.

Der Kostenausspruch beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.