VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2001 - 4 S 667/01
Fundstelle
openJur 2010, 329
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 19 K 2005/00
Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. August 2000 - 19 K 2005/00 - aufgehoben. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthafte und auch sonst zulässige, insbesondere mangels ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts noch fristgerecht (§ 58 Abs. 2 VwGO) erhobene, Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist für die vorliegende Streitigkeit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts zulässig.

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden. Hiernach ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Die vom Verwaltungsgericht angenommene Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 LVwVG i.V.m. § 262 AO entsprechend an die ordentlichen Gerichte liegt entgegen seiner Ansicht bereits deshalb nicht vor, weil eine Beitreibung nach den §§ 13, 15 LVwVG nicht erfolgt ist. Vielmehr wurde das anlässlich der Durchführung der Abschiebung in der Wohnung der abzuschiebenden Personen vorgefundene Geld in Höhe des Betrages von 80.314,44 DM ausweislich der Niederschrift des Polizeireviers Sindelfingen vom 10.11.1999 einer "Sicherstellung gemäß § 7a Asylbewerberleistungsgesetz" unterzogen. Diese Maßnahme stellt keine Beitreibung im Sinne des § 15 LVwVG dar.

Gemäß § 7a Satz 1 AsylbLG kann von Leistungsberechtigten wegen der ihnen und ihren Familienangehörigen zu gewährenden Leistungen nach diesem Gesetz Sicherheit verlangt werden, soweit Vermögen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG vorhanden ist. Die Anordnung der Sicherheitsleistung kann nach § 7a Satz 2 AsylbLG ohne vorherige Vollstreckungsandrohung im Wege des unmittelbaren Zwanges erfolgen. Von dieser bundesgesetzlichen Ermächtigung hat der Polizeivollzugsdienst Gebrauch gemacht, indem er von ihm als "Sicherstellung" bezeichneten unmittelbaren Zwang in Form der Wegnahme nach §§ 49 Abs. 2, 52 Abs. 4 PolG i.V.m. § 28 LVwVG angewandt hat. Mit der Wegnahme des Geldes erfolgte nach der Regelung in § 7a Satz 2 AsylbLG zugleich die Anordnung einer Sicherheitsleistung in Höhe des weggenommenen Geldbetrages und wurde ferner die aus der Anordnung der Sicherheitsleistung folgende Verpflichtung zur Hinterlegung der angeordneten Sicherheitsleistung vollzogen. Insofern ist § 7a Satz 2 AsylbLG den Regelungen in §§ 6 Abs. 2 VwVG oder § 8 Abs. 1 PolG angenähert. Ob die Polizei und hier der Polizeivollzugsdienst anstelle der an sich zuständigen unteren Aufnahmebehörde (§ 10 Satz 1 AsylbLG, §§ 2 Abs. 4, 13 Abs. 1 Satz 2 FlüAG) nach §§ 2 Abs. 1, 60 Abs. 2 PolG oder im Wege der Amtshilfe hierzu befugt war, bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem nur über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden ist, keiner Entscheidung.

Ebenso bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Beklagte mit der zwangsweise vollzogenen Hinterlegung der Sicherheitsleistung nach dem im öffentlichen Recht wohl entsprechend anzuwendenden § 233 BGB außerdem ein Pfandrecht an dem hinterlegten Geld oder der Forderung auf Rückerstattung auch dann erworben hat, wenn Eigentümer des weggenommenen Geldes der Kläger gewesen wäre.

Ausgehend hiervon ist der unter Berufung auf sein Eigentumsrecht geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines Geldbetrages in Höhe des Betrages des weggenommenen Geldes - ungeachtet der im vorliegenden Verfahren nicht näher zu erörternden Klageart - im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Abwehr- oder Beseitigungsanspruches vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen, da der Beklagte zur Wegnahme und zum Behaltendürfen des weggenommenen Geldes durch öffentlich-rechtliche Vorschriften berechtigt worden ist (vgl. BVerwGE 50, 282) und die Streitigkeit auch nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen ist.

Zwar kann § 40 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. VwGO auch für Ansprüche auf Rückgabe der im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnisses verwahrten Sachen Anwendung finden, sofern nicht Folgenbeseitigung in Rede steht und die zwischen den Beteiligten bestehenden rechtlichen Beziehungen im Hinblick auf die verwahrte Sache nicht als Bestandteil eines anderen öffentlich-rechtlichen Verhältnisses entstanden sind (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 11. Aufl., § 40 RdNr. 123; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 40 RdNr. 64; BVerwG, Urteil vom 23.10.1980, Buchholz 427.2 § 21a FG Nr. 11; Beschluss vom 30.3.1979, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 73). Ein solches öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis wurde an den weggenommenen Geldscheinen- und münzen jedoch nicht begründet. Auch ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis ist auf die Verwahrung einer Sache gerichtet, der eine angemessene Unterbringung und eine gehörige Obhut gewährt werden soll. Die Anordnung der Sicherheitsleistung und deren Hinterlegung dienen im Falle des § 7a AsylbLG aber nicht dazu, dass die weggenommenen Geldscheine und -münzen in diesem Sinne aufbewahrt werden sollen, sondern dazu, dass den Verpflichteten betragsmäßig eine Sicherheit gutgeschrieben werden kann, auf die bei Eintritt des Sicherungsfalles im Wege der Verrechnung zugegriffen werden kann oder die bei Aufhebung der Anordnung der Sicherheitsleistung wegen anderweitiger Erfüllung der zu sichernden Verpflichtungen oder sonstiger Gründe in Höhe des hinterlegten Betrages zurückzuzahlen ist (vgl. BGHZ 34, 349).

Eine Kostenentscheidung für das vorliegende Beschwerdeverfahren (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 17.6.1993, NJW 1993, 2541; BVerwGE 103, 26; BVerwG, Beschluss vom 5.2.2001 - 6 B 8.01 - und vom 28.09.1994, Buchholz 300 § 13 GVG Nr. 4; Beschlüsse des Senats vom 26.3.2001 - 4 S 440/01 - und vom 16.2.2000 - 4 S 374/00 -) zu Lasten des Beklagten ist nicht zu treffen, da der Beklagte die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auch im Beschwerdeverfahren nicht gerügt hat und es deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren an einem unterliegenden Teil im Sinne des allein in Betracht kommenden § 154 Abs. 1 VwGO fehlt (vgl. auch Eyermann/Rennert, a.a.O., § 41 RdNr. 45).

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG gegeben ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.1994, Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 9; Beschluss des Senats vom 26.1.1995, IÖD 1995, 123 = NVwZ-RR 1996, 540) .