OLG Celle, Urteil vom 17.02.2010 - 14 U 138/09
Fundstelle
openJur 2010, 225
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 3 O 52/09
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Grundurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 17. Juli 2009 abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden

Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 36.596,57 €.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung eines Architektenhonorars.

Der Beklagte ist Eigentümer eines Grundstücks, das sich im Winkel zwischen der L. Straße und dem A.weg in B. befindet. Der A.weg mündet wiederum in die Straße R., in der der Kläger wohnt. Auf dem hinteren Teil des Grundstücks des Beklagten Richtung „R.“ Flurstück 81/3 (vgl. die Lageskizze Bl. 73 d. A.) befindet sich eine stillgelegte Schmiede. Die Parteien kennen sich persönlich. Überdies war der Beklagte, der eine Schmiede betreibt, in der Vergangenheit mehrfach für den Kläger als Schmied tätig gewesen (s. auch LGU 2, Bl. 109 d. A.).

Unstreitig entwarf der Kläger Pläne zum Umbau der Schmiede sowie zur Erweiterung des Gebäudes in ein Wohn und Geschäftshaus, in dem fünf Eigentumswohnungen entstehen sollten für die Firma D. Bauträger (vgl. insb. die Skizze Bl. 75 d. A.), die nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Beklagten (S. 2 und 4 des Schriftsatzes vom 23. April 2009, Bl. 29 und 31 d. A., S. 3 des Protokolls vom 25. Juni 2009, Bl. 58 d. A.) der Ehefrau des Klägers gehört und nach dem Deutschen Firmenportal „hotfrog“ (www.hotfrog.de/Firmen/D.Bautraeger - zuletzt abgerufen am 16. Februar 2010) unter derselben Adresse wie der Kläger ansässig ist. Das Projekt wurde nicht realisiert. Der Kläger bemühte sich seiner eigenen Erklärung vor der Kammer nach (Protokoll vom 25. Juni 2009, Bl. 57 R d. A.) im Rahmen eines „Rundum sorglos Paketes“ unentgeltlich darum, für das Objekt einen Eigentümer, Mieter oder Pächter zu gewinnen. Dies gelang jedoch nicht.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie einen Architektenvertrag geschlossen haben. Einen schriftlichen Vertrag gibt es unstreitig nicht.

Der Kläger ist der Ansicht, allein aufgrund des Umfangs seiner Leistungen müsse ihm ein Honoraranspruch zustehen. deshalb sei vom Abschluss eines Architektenvertrags auszugehen. Akquisitionsleistungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses seien „nur in einem sehr schmalen Rahmen“ möglich, der hier überschritten sei. Wenn der Beklagte dagegen behaupte, es sei nie ein Vertrag geschlossen worden, müsse er dies - dass kein Architektenvertrag abgeschlossen sei - beweisen (S. 2 des Schriftsatzes vom 12. Mai 2009, Bl. 36 d. A.). Der Kläger hat, nachdem wie er selbst vorträgt der Beklagte in die Realisierung des Projekts nicht habe eintreten wollen und die gesamte Angelegenheit „so im Sande verlaufen“ sei (S. 4 der Klageschrift, Bl. 4 d. A.), seine Leistungen gegenüber dem Beklagten abgerechnet unter Ansatz anrechenbarer Nettokosten von 680.000 € (brutto 812.758,98 €, Bl. 5 d. A.) und der Honorarzone IV gemäß § 16 HOAI sowie eines Umbauzuschlags von 33 %. Mit Schlussrechnung vom 22. Januar 2009 (Anlage K 7, Bl. 19 d. A.) macht er gegenüber dem Beklagten die Klageforderung von 36.596,57 € geltend.

Der Beklagte behauptet, es sei kein Architektenvertrag geschlossen worden (insbesondere S. 2 der Klageerwiderung, Bl. 29 d. A.), und hat dies im Einzelnen vorgetragen.

Das Landgericht ist der Rechtsansicht des Klägers folgend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein mündlicher, vergütungspflichtiger Architektenvertrag zustande gekommen sei. Der Beklagte habe deshalb beweisen müssen, dass der Kläger seine Leistungen trotzdem habe unentgeltlich erbringen wollen (LGU 3 f., Bl. 110 f. d. A.). Auf der Grundlage der Zeugenaussagen (vgl. Protokoll vom 25. Juni 2009, Bl. 57 f. d. A.) sei dem Beklagten der ihm obliegende Beweis der Unentgeltlichkeit nicht gelungen (LGU 5, Bl. 112 d. A.). Der Einzelrichter der Kammer hat deshalb die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar aus Planungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Grundstück L. Straße in B. gegen den Beklagten zuerkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der eine vollständige Abweisung der Klage erreichen will. Das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Der Kläger hätte darlegen und beweisen müssen, dass und wie ein Vertragsschluss zustande gekommen sei. Der Kläger habe auch widersprüchlich vorgetragen. Anhand der Zeugenaussagen könne der Kläger den Nachweis eines Vertragsschlusses nicht führen. Auch die übrigen Umstände sprächen nicht für den Abschluss eines Architektenvertrags.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat im Berufungsverfahren keinen eigenständigen Sachantrag gestellt. Aus seinen verschiedenen Einlassungen geht jedoch hinreichend deutlich hervor, dass er das Urteil des Landgerichts für richtig hält und deshalb eine Zurückweisung der Berufung begehrt. Denn er ist der Ansicht, das Vorliegen eines wirksamen Architektenvertrags zwischen den Parteien sei „vom Landgericht unumstößlich und vom Einzelrichter des Oberlandesgerichts nicht angreifbar festgestellt“ worden. dass ein Architektenvertrag zwischen den Parteien vorliege, habe das Landgericht zutreffend festgestellt, es könne „vom Oberlandesgericht nicht abgeändert werden“. Die Entscheidung des Landgerichts sei insoweit „einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen“ (S. 5 des Schriftsatzes des Klägers vom 25. Januar 2010, Bl. 263 d. A.). Im Übrigen verteidigt der Kläger das angefochtene Urteil im Einzelnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Auf die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte wird im Einzelnen im Rahmen der Entscheidungsgründe eingegangen. Im Übrigen wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 108 f. d. A.) sowie den Übertragungsbeschluss vom 25. September 2009 (Bl. 128 d. A.) und die Hinweisbeschlüsse vom 30. September 2009 (Bl. 131 f. d. A.), 9. November 2009 (Bl. 173 f. d. A.) und 11. Januar 2010 (Bl. 246 f. d. A.).

Mit Zustimmung der Parteien (Schriftsatz des Beklagten vom 9. Oktober 2009, Bl. 145 d. A., Schriftsatz des Klägers vom 7. Januar 2010, Bl. 242 d. A.) hat der Senat im schriftlichen Verfahren entschieden (Beschluss vom 11. Januar 2010, Bl. 246 f. d. A.).

II.

Die Berufung ist begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung eines Architektenhonorars gegenüber dem Beklagten zu. Da die Forderung des Klägers ohne Anspruchsgrundlage ist, war die Klage insgesamt abzuweisen.

1. Vertragsschluss:

a) Das Urteil des Landgerichts geht bereits im Ansatz nicht hinreichend darauf ein, dass ein Honoraranspruch des Klägers das Zustandekommen eines entgeltlichen Werkvertrags voraussetzte. Der Umfang der hier im Streit stehenden Tätigkeiten genügt allein noch nicht, einen Vertragsschluss anzunehmen.

Für den Abschluss des Architektenvertrags ist der Kläger beweispflichtig (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 VII ZR 124/96, NJW 1997, 3017. OLG München, Urteil vom 15. April 2008 - 9 U 4609/07, BauR 2009, 1461 mit Anm. Bröker, IBR 2009, 394 - nachgehend BGH, Beschluss vom 16. April 2009 VII ZR 197/08 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen]. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007 - 5 U 113/06, BauR 2008, 142 mit Anm. Götte, IBR 2008, 31 - nachgehend BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 83/07 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen], je auch abrufbar bei juris. Senat, Urteil vom 23. Mai 2006 14 U 240/05, BauR 2007, 902, insb. juris Rdnr. 3 m. w. N.). Der Abschluss eines Architektenvertrags setzt darauf bezogene, übereinstimmende Willenserklärungen voraus. Ein Vertragsschluss kann auch konkludent erfolgen oder durch Entgegennahme bestimmter Leistungen in Betracht kommen, wenn ein entsprechender Wille des (hier) Beklagten festgestellt werden kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 143/06, NZBau 2008, 66, insb. juris Rdnr. 13 und 14).

Macht ein Architekt Honoraransprüche geltend, ohne mit dem Auftraggeber eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung getroffen zu haben, muss er die Umstände darlegen und beweisen, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (OLG Köln, Urteil vom 25. Januar 2006 11 U 57/03, IBR 2007, 141 - nachgehend BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - VII ZR 32/06, IBR 2007, 141 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).

b) Ein entsprechender Vertragsschluss oder eine Vergütungsvereinbarung ist hier weder aufgrund einzelner Indizien, die unter Umständen für einen Vertragsschluss sprechen könnten, noch bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände im Zuge der Gespräche und Verhandlungen zwischen den Parteien mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen. Ebenso wenig kann der Kläger Umstände beweisen, aufgrund derer hier trotz Fehlens einer Vergütungsvereinbarung nur eine Leistung gegen eine Vergütung zu erwarten war.

aa) Ein schriftlicher Auftrag wurde unstreitig nicht erteilt.

bb) Eine mündliche Auftragserteilung ist nicht feststellbar:

Der vom Kläger im Verlaufe des Rechtsstreits allgemein gehaltene und nicht unter Beweis gestellte Vortrag (S. 1 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2009, Bl. 55 d. A.), es sei „selbstverständlich“ telefonisch ein Auftrag erteilt worden, ist inkonkret geblieben und angesichts des Bestreitens durch den Beklagten (s. auch Bl. 52 und 66 d. A.) nicht weiter vertieft und nachvollziehbar dargestellt worden. Der Kläger hat im Übrigen selbst vorgetragen, der Beklagte habe keine klaren Aussagen getroffen (S. 3 des Schriftsatzes vom 12. Mai 2009, Bl. 37 d. A., sowie Anlage K 10, Bl. 43 d. A.) und ihn „offensichtlich“ - d. h. also für den Kläger erkennbar - „bewusst hingehalten“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 12. Mai 2009, Bl. 38 d. A.), habe „offenbar“ in die Realisierung des Projekts nicht eintreten wollen, worauf die gesamte Angelegenheit dann „so im Sande verlaufen“ sei (Bl. 4 d. A.).

cc) Zum Vertragsschluss haben auch die von der Kammer vernommenen Zeugen nicht genügend sagen können:

Der Kläger selbst hat nicht angeben können, wann er das erste Mal an den Beklagten herangetreten ist (vgl. Protokoll vom 25. Juni 2009, Bl. 57 R d. A.). Die Ehefrau des Klägers hat bekundet, die Kontakte zwischen den Parteien seien nach einem ausführlichen Gespräch „abgeebbt“, weil sich der Beklagte erst einmal mit einer Bank habe absprechen wollen (Bl. 59 d. A.). Der Kläger hat damit übereinstimmend erklärt, der Beklagte habe gesagt, er müsse zuerst die Finanzierung prüfen (Bl. 57 d. A.).

Die weiteren Aussagen der Zeuginnen L. und S. L. haben die Darstellung des Beklagten bestätigt, er sei mit den Planungen stets unter dem Vorbehalt einverstanden gewesen, dass sie ihn nichts kosten würden. Das deckt sich mit der Erklärung des Klägers (Bl. 57 d. A.), der Beklagte habe mit dem Projekt „nichts zu tun haben“ wollen und ein „Rundum sorglos Paket“ gewünscht (Bl. 57 d. A.), sowie dem Vortrag des Beklagten, er habe selbst an der Planung des Klägers kein Interesse gehabt, sei damit aber einverstanden gewesen, sofern es ihn nichts kosten würde (S. 2 und 4 des Schriftsatzes vom 23. April 2009, Bl. 29 und 31 d. A.).

Die Zeugen haben jedenfalls nicht die - auch in sich nicht konsistente - Darstellung des Klägers zum Vertragsschluss (s. zuvor bb) bestätigt.

dd) Der Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen genügt ebenfalls nicht, um hier den Abschluss eines Architektenvertrags annehmen zu können:

Die Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit ist fließend und im Einzelfall schwierig (statt aller: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 613). Aus dem Tätigwerden des Architekten allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden (BGH, Urteil vom 5. Juni 1997 - VII ZR 124/96, BauR 1997, 1060, jurisRdnr. 11), dessen Zustandekommen hat der Architekt - entgegen der Ansicht des Klägers (Bl. 36 d. A.) - gleichwohl vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (BGH a. a. O.). Das Zustandekommen eines Architektenvertrags richtet sich jedoch nicht nach der HOAI und den danach abgerechneten Leistungen, sondern nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts (vgl. BGH a. a. O.).

Die Frage, ob im Einzelfall ein Vertrag abgeschlossen oder nur ein Gefälligkeitsverhältnis begründet wurde, wird danach beantwortet, ob die Leistung mit rechtsgeschäftlichem Bindungswillen zugesagt oder erbracht worden ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 VII ZR 90/94, BauR 1996, 570). Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden war, beurteilt sich nicht nach dem inneren Willen des Leistenden, sondern danach, ob der Leistungsempfänger hier also der Beklagte

aus dem Handeln des Leistenden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen durfte. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Betrachter das Handeln des Leistenden darstellte. Insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung einer Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten und die nicht ihm, wohl aber dem Leistenden erkennbare Gefahr, in die er durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann, können auf einen rechtlichen Bindungswillen schließen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 a. a. O.. ebenso auch OLG Frankfurt, Urteil vom 20. September 2005 22 U 210/02, BauR 2006, 1922, juris Rdnr. 37. nachgehend BGH, Beschluss vom 27. April 2006 VII ZR 234/05 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen]).

Dass der Kläger Leistungen bis in die Leistungsphase 4 „Genehmigungsplanung“ gemäß § 15 Abs. 1 HOAI a. F. erbracht haben will, besagt demnach für sich allein noch nichts, abgesehen davon, dass der Umfang der Leistungen des Klägers nicht unstreitig ist (vgl. nur S. 4 unten des Schriftsatzes des Beklagten vom 23. April 2009, Bl. 31 d. A.). Aus der Tatsache, dass Planungsleistungen erbracht wurden, kann der Architekt nicht ohne weiteres Honoraransprüche herleiten. Die Rechtsprechung hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Akquisition noch nicht bei Leistungsphase 4 und erst recht zuvor enden muss. Auch Leistungen im Bereich der Genehmigungsplanung können noch Akquisition sein (vgl. nur beispielhaft OLG Hamm, Urteil vom 9. September 2008 19 U 23/08, BauR 2009, 1189 nachgehend BGH, Beschluss vom 10. März 2009 VII ZR 204/08, IBR 2009, 2878. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. April 2007 5 U 113/06, BauR 2008, 142 nachgehend BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 VII ZR 83/07 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen], jeweils auch unter juris abrufbar). Auch der Umstand, dass ein Architekt Vorentwürfe fertigt, eine Bauvoranfrage stellt, Verhandlungen mit Behörden führt und hier auch namens des Beklagten einen Bauantrag gefertigt hat, reicht nicht ohne weiteres aus, um auf den Abschluss

eines Architektenvertrags zu schließen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2008 17 U 1/08, BauR 2010, 239, 240 die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgenommen). Selbst die Unterzeichnung eines Auftrags mit Vollmacht genügt nicht in jedem Fall, einen verbindlichen Vertragsschluss anzunehmen (vgl. OLG München, Urteil vom 15. April 2008 9 U 4609/07, BauR 2009, 1461 mit Anm. Bröker, IBR 2009, 394 - nachgehend BGH, Beschluss vom 16. April 2009 - VII ZR 197/08 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen]).

Aus dem vom Kläger behaupteten Umfang seiner Leistungen lässt sich demnach noch kein Vertragsschluss herleiten.

ee) Der Beklagte hat die Unterlagen des Klägers nicht verwertet:

(1) Er hat zwar einen Bauantrag am 27. Juni 2007 unterschrieben (Bl. 70 d. A.), dieser ist aber unstreitig auf Anweisung des Beklagten nicht bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, dem Landkreis U., eingereicht worden (vgl. die persönliche Erklärung des Klägers vor der Kammer, Protokoll Bl. 57 d. A.). Damit kommt der Unterschrift selbst kein weitergehender Erklärungsgehalt „nach außen“ zu. Die Pläne sind gerade nicht gegenüber der Behörde verwendet worden.

(2) Die Einreichung der Pläne bei dem Gericht im Rahmen dieses Prozesses ist entgegen der Ansicht des Klägers (S. 5 des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2009, Bl. 158 d. A.) völlig unerheblich. Die Wahrnehmung prozessualer Rechte umso mehr als sie im eigenen Interesse erfolgt (vgl. Bl. 158 d. A.) steht nicht einer Verwertung der Architektenleistung im Rechtsverkehr zur Umsetzung der gefertigten Pläne gleich.

(3) Dass der Kläger (einen) potentielle(n) Interessenten werbend angeschrieben hat (vgl. Anlage K 18, Bl. 172 d. A.), stellt keine Verwertung der Pläne durch den Beklagten dar, sondern ist vielmehr ein Indiz für das Eigeninteresse des Klägers an der Verwirklichung des Projekts. Auch die Vorlage eines Entwurfs und die sich daran anschließende Erörterung reichen hier noch nicht (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 614 und 615, je am Ende). Dem steht auch nicht das Senatsurteil vom 9. November 2000 (14 U 14/00, BauR 2001, 1135) entgegen. Der Senat hat in jenem Fall die tatsächliche Verwertung der Baupläne eines Architekten angenommen, die im Akquisitionsstadium gefertigt worden waren, weil der Bauherr diese Planungsergebnisse entgegengenommen hatte und dann von einem andern hat realisieren lassen, obwohl der Kläger in jenem Verfahren bei Abbruch der Verhandlungen den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass eine Verwendung der von dem Kläger im Rahmen der Akquisition gefertigten individuellen Pläne durch einen Dritten nur gegen Zahlung eines entsprechenden Architektenhonorars gestattet werden könne (vgl. a. a. O., juris Rdnr. 4 f.). Im vorliegenden Fall sind jedoch die Pläne des Klägers unstreitig nicht umgesetzt worden.

(4) Eine Verwertung der Pläne läge in diesem Fall auch nicht darin, wenn sie der Beklagte seiner Bank vorgelegt haben sollte (der Beklagte hat dies bestritten S. 3 oben des Schriftsatzes vom 10. November 2009, Bl. 185 d. A.). Auch die Ehefrau des Klägers hat als Zeugin vor dem Landgericht bekundet, der Beklagte habe sich von vornherein „erst einmal mit einer Bank absprechen“ wollen (Bl. 59 unten d. A.). Ebenso spricht das vom Kläger mit Schriftsatz vom 3. November 2009 vorgelegte Werbungsschreiben (des Klägers!) vom 1. November 2007 (Bl. 172 d. A.) eher dafür, dass die gesamte Planung unter dem Vorbehalt der Finanzierung sowohl durch die Bank als auch durch die Gewinnung von Pächtern bzw. Mietern für das Gebäude und insbesondere das darin eingeplante Restaurant stand und nicht vom Beklagten initiiert war.

(5) Ebenso wenig besagt ein Gespräch des Klägers mit der Wirtschaftsförderung des Landkreises U. und eine von dort überreichte Visitenkarte des zuständigen Regionalmanagers G. etwas über einen Vertragsschluss der Parteien bzw. einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen. All diese Punkte bestätigen in der Tat, dass der Kläger in der Sache tätig geworden ist (was an sich auch unstreitig ist). Dies ist aus dem anzunehmenden Eigeninteresse an der Verwirklichung des Projekts (Eigentumswohnungen der Fa. D. Bau) durchaus nachvollziehbar. Es besagt aber nichts darüber, ob hier schon auf vertraglicher Grundlage oder noch auf Akquisitionsbasis gearbeitet wurde. Das gilt entsprechend für (nicht näher dargestellte) Sondierungsgespräche mit einem Innenarchitekten namens F. Verhandlungen mit Interessenten und Behörden und die Fertigung eines Bauantrags reichen alleine noch nicht aus, eine Beauftragung anzunehmen, jedenfalls wenn im Hintergrund eines Vertragsschlusses ein erhebliches Eigeninteresse des Architekten zu stehen scheint (vgl. entsprechend OLG Hamm, Urteil vom 16. Oktober 2008 17 U 1/08, BauR 2010, 239, 240. s. auch Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl., 12. Teil, Rdnr. 10 m. w. N.).

ff) Gegen die Behauptung des Klägers, dass „Rundum sorglos Paket“ habe nur dazu dienen sollen, dem Beklagten alle Unannehmlichkeiten und sämtlichen Zeitaufwand „vom Halse zu schaffen“, dafür habe er dann allerdings „etwas mehr zahlen“ müssen als normalerweise üblich (S. 11 des Schriftsatzes vom 26. Oktober 2009, Bl. 164 oben d. A.), spricht die späte Rechnungsstellung des Klägers. Trotz der seinem Vortrag nach ganz erheblichen Planungsleistungen, die sogar überdurchschnittlich hoch hätten bezahlt werden sollen, hat er eine „erste Teilrechnung“ erst am 18. November 2008 gestellt, das ist 21 1/2 Monate nach der von ihm behaupteten Auftragserteilung am 2. Februar 2007, und das, obwohl es sich um Vorleistungen handelte im (vom Kläger berechneten) Wert von weit über 30.000 €. Die Schlussrechnung vom 22. Januar 2009 (Bl. 19 d. A.) ist sogar erst knapp zwei Jahre nach der behaupteten Auftragserteilung gestellt worden. Die auffällig späte Rechnungsstellung ist allerdings ein Indiz dafür, dass der Kläger zumindest zum Zeitpunkt seiner Arbeiten noch davon ausgegangen ist, sich im Bereich bloßer Akquisition zu befinden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2003 14 U 30/03, NZBau 2004, 683, insb. juris Rdnr. 7 a. E.).

gg) Besonderer Würdigung bedarf der Umstand, dass der Beklagte die Rechnung des Statikers R. über 7.718,81 € beglich:

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe den Statiker selbst beauftragt (S. 3 der Klageschrift, Bl. 3 d. A.). der Beklagte habe sodann die bei dem Statiker aufgelaufenen und in Rechnung gestellten Kosten nicht freiwillig gezahlt, sondern erst auf mehrfache Mahnung des Statikers hin (S. 4 des Schriftsatzes vom 12. Mai 2009, Bl. 38 d. A.). Dieser Vortrag des Klägers deckt sich mit dem Vorbringen des Beklagten, er habe letztlich die Rechnung des Statikers nur bezahlt, um Ärger zu vermeiden (S. 4 des Schriftsatzes vom 23. April 2009, Bl. 31 d. A.). Wie auch der Kläger vorträgt (Bl. 38 d. A.), hat der Statiker seine Leistungen erbracht. Insofern ist es auch konsequent, dass der Beklagte die Leistungen vergütet hat. Er hat insoweit auch nicht bestritten, dass der Statiker einen Auftrag zur Fertigung der Statik erhalten hat. Aus der Bezahlung der unstreitig erbrachten Statikerleistung lässt sich jedoch nicht auf einen weiteren Vertragsschluss zwischen dem Kläger und dem Beklagten schließen. Das gilt umso mehr, als der Kläger selbst vorträgt, dass die Leistungen des Statikers Voraussetzung waren, um die Planungen des Klägers zu realisieren. Sie können damit als Vorstufe des in Aussicht genommenen Projekts betrachtet werden, ohne dass insoweit allein aufgrund der Beauftragung des Statikers eine vertragliche Bindung gegenüber dem Architekten erfolgen sollte (was eine weitere Bindung des Beklagten und damit auch finanzielle Belastung bedeutet hätte).

hh) Auch eine Gesamtbetrachtung des Projektverlaufs rechtfertigt nicht die Annahme, dass hier ein Architektenvertrag geschlossen wurde. Denn bei der gebotenen objektivierenden Betrachtung von beiden Seiten dürfen nicht die gegen eine Auftragserteilung sprechenden Gesichtspunkte außer Betracht bleiben. In diesem Rahmen ist das Eigeninteresse des Klägers an der Realisierung des Projekts nicht unerheblich zu veranschlagen, das seine Planungen nicht von vornherein „selbstlos“ und unwirtschaftlich, sondern auch nur für ihn unabhängig von einer Beauftragung und Vergütung seitens des Beklagten sinnvoll machte. Darüber hinaus haben die vom Landgericht vernommenen Zeugen übereinstimmend bekundet, dass der Beklagte die erstellten Planungen unter dem Vorbehalt hingenommen hat, dass sie ihn nichts kosten würden (vgl. die Aussagen der Zeuginnen L., Bl. 58 unten d. A., und S. L., Bl. 58 R unten d. A., sowie dementsprechend die Darstellung des Beklagten selbst, Bl. 58 oben sowie Bl. 29 und 31 d. A.). Dazu passt auch der vom Kläger selbst verwendete Begriff des „Rundum sorglos Pakets“ (Bl. 57 unten und 57 R oben d. A.), das seine Frau entsprechend als „Rundum wohl Paket“ bezeichnet hat (Bl. 59 unten d. A.). Sowohl der unstimmige Vortrag zur Auftragserteilung (Bl. 2 d. A.: mündlich am 2. Februar 2007. Bl. 3 d. A.: stillschweigend. Bl. 36 d. A.: durch den erheblichen Arbeitsaufwand des Klägers. Bl. 55: undatiert telefonisch) als auch die außergerichtliche Korrespondenz geben kein hinreichend klares Bild, was sich mit den Zeugenaussagen - nicht aber der Darstellung des Klägers - deckt. So ist das Fax des Beklagten vom 2. Februar 2007 (Bl. 11 d. A.) nachvollziehbar damit zu erklären, dass der Beklagte - unstreitig - mehrfach das Grundstück dem Kläger zum Verkauf angeboten hat (vgl. Protokoll Bl. 57 R unten sowie auch Bl. 186 Mitte d. A.). Das Fax des Klägers vom 26. September 2007 (Bl. 43 d. A.) bestätigt wiederum die unklaren Verhältnisse der Parteien: Der Kläger wendet sich hier an den Beklagten, weil „mittlerweile der ganze Sommer ins Land gegangen“ sei, „ohne dass Sie klare Aussagen getroffen haben“. Damit bestand für den Kläger im Herbst 2007 - also mehr als ein halbes Jahr nach der von ihm im Prozess behaupteten Auftragserteilung Anfang Februar 2007 - tatsächlich noch keine Klarheit über den Auftrag.

Dem Kläger ist es damit nicht gelungen, Umstände darzulegen und zu beweisen, nach denen die Erbringung der Architektenleistungen nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (vgl. auch OLG Köln, IBR 2007, 141 nachgehend BGH, Beschluss vom 23. November 2006 VI ZR 32/06 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen], IBR 2007, 141). Aufgrund der gebotenen neutralen Beurteilung ist es dem Senat verwehrt, bei der Entscheidung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Kläger durch diese Entscheidung nach Beweislast letzten Endes eine Forderung nicht durchsetzen kann, auf die ihm seiner Ansicht nach ein Recht zusteht. Dasselbe Risiko trifft den Beklagten bei einer umgekehrten Entscheidung, wie sie das Landgericht aufgrund der unzutreffenden Ansicht zur Beweislastverteilung und zum Abschluss eines Architektenvertrags getroffen hat. Die nach alledem insgesamt verbleibenden Zweifel in Bezug auf den Abschluss eines Architektenvertrags müssen aufgrund der bestehenden Beweislastverteilung zu Lasten des Klägers gehen.

2. Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht scheidet damit ebenfalls aus (vgl. OLG München, Urteil vom 15. April 2008 - 9 U 4609/07, BauR 2009, 1461 mit Anm. Bröker, IBR 2009, 394. Senat, Beschluss vom 27. März 2006 - 14 U 237/05, OLGR Celle 2006, 435 = BauR 2006, 180, jurisRdnr. 4 f., sowie vorangehend

Beschluss vom 16. Februar 2006 - 14 U 237/05, juris).

3. Da der Kläger den Vertragsabschluss nicht beweisen kann, kommt es auf die weitergehende Frage, auf die das Landgericht im Übrigen maßgeblich abgestellt hat, ob die im Rahmen eines geschlossenen Architektenvertrags zu erbringenden Leistungen trotz der grundsätzlichen Vergütungspflichtigkeit ausnahmsweise nicht vergütet werden sollen was allerdings der Beklagte zu beweisen

gehabt hätte (vgl. beispielhaft OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Oktober 2005 22 U 70/05, IBR 2006, 505 - nachgehend BGH, Beschluss vom 29. Juni 2006 VII ZR 270/05, IBR 2006, 504 [Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen], je auch abrufbar bei juris) nicht an.

4. Schließlich können die erheblichen Zweifel an der Höhe der vom Kläger geltend gemachten Forderung dahinstehen. Insoweit hat allerdings auch das Landgericht zu Recht Bedenken gegen eine abschließende Entscheidung gehabt und deshalb nur ein Grundurteil erlassen.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 108 Abs. 1 ZPO.

2. Die Revision war nicht zuzulassen. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 11. Januar 2010 (Bl. 247 d. A.) ausgeführt hat, ist nicht erkennbar, welcher Zulassungsgrund (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO) hier gegeben sein soll. Der Kläger trägt in dieser Hinsicht auch nichts vor. Allein der Umstand, dass er der Auffassung ist, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung (Schriftsatz vom 7. Januar 2010, Bl. 242 a d. A.) besagt nichts. Wie mehrfach in diesem Rechtsstreit ausgeführt, handelt es letztlich sich um eine Beweislastentscheidung in einem Einzelfall. Dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter der Meinung ist, die Entscheidung des Landgerichts insbesondere zum Abschluss des Architektenvertrags bzw. dem zugrundeliegend der Beweislast der Parteien sei einer Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen und könne vom Oberlandesgericht nicht abgeändert werden, da das Landgericht den Abschluss eines Architektenvertrags unumstößlich festgestellt habe (Bl. 263 d. A.), ist unzutreffend und nicht nachvollziehbar. Möglicherweise beruht dieser Irrtum über die Beurteilungskompetenzen eines Berufungsrichters in Zivilsachen darauf, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die unterschiedlichen Überprüfungsmaßstäbe bei Anfechtung des Urteils einer Zivilkammer oder einer Strafkammer des Landgerichts verkennt. Bei der Anfechtung eines erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts in Strafsachen ist in der Tat dem Oberlandesgericht eine Korrektur der tatsächlichen und auch rechtlichen Feststellungen entzogen (vgl. § 333 StPO und § 135 Abs. 1 GVG). Im Zivilprozess und allein darauf kommt es hier an - gilt dies jedoch nicht (vgl. insbesondere §§ 520 f., 529 f. ZPO). Die Zulassung der Revision lässt sich jedenfalls mit der rechtsirrigen Ansicht des (Prozessbevollmächtigten des) Klägers nicht begründen. Das gilt entsprechend für die Ausführungen des (Prozessbevollmächtigten des) Klägers in seinen diversen Ablehnungsgesuchen, die gesondert beschieden worden sind (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 23. Dezember 2009, Bl. 58 bis 72 im Sonderheft Befangenheit I = Bl. 236 f. d. A., sowie Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010, Bl. 19 f. im Sonderheft Befangenheit II = Bl. 277 bis 284 d. A.). Im Übrigen weicht der Senat wie dargelegt auch nicht von der ober oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ab. Das Urteil wendet lediglich die von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Maßstäbe bei der Abgrenzung zwischen unentgeltlicher Akquisition und vertraglich zu vergütender Tätigkeit an.

3. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der vorläufigen Festsetzung im Beschluss vom 30. September 2009, auf dessen Begründung verwiesen wird (Bl. 131 f. d. A.). Die Parteien haben im Folgenden gegen die Wertfestsetzung auch keine Einwände erhoben.