SG Osnabrück, Urteil vom 20.06.2007 - S 24 AS 189/07
Fundstelle
openJur 2012, 45917
  • Rkr:

Die während eines stationären Aufenthaltes gewährte Vollverpflegung kann weder bedarfsmindernd noch als Einkommen berücksichtigt werden.

Tenor

1.Der Bescheid des Beklagten vom 09. November 2006 in derFassung weiterer Bescheide vom 04. Dezember 2006, 18. Dezember2006, 12. Februar 2007 und 15. Februar 2007 in der Gestalt desWiderspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 wird abgeändert.

2.Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum 01.Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 weitere Leistungen zur Sicherungdes Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung einesEinkommens aus unentgeltlicher Verpflegung zu gewähren.

3.Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten desKlägers.

4.Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Kürzung der ihm gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) wegen eines vollstationären Aufenthaltes in einer Reha-Klinik.

Der Kläger erhält seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 bewilligte der Beklagte für den Zeitraum 01. November 2006 bis 30. April 2007 Leistungen in Höhe von monatlich 693,00 EUR. Enthalten waren darin u.a. die Regelleistung in Höhe von 345,00 EUR sowie ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung in Höhe von 51,30 EUR.

Die Deutsche Rentenversicherung G. bewilligte dem Kläger eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Der Reha-Aufenthalt dauerte vom 19. Dezember 2006 bis zum 06. Februar 2007. Eine Zuzahlung leistete der Kläger nicht. Am Anreisetag nahm er in der Reha-Einrichtung das Mittag- und Abendessen sowie am Abreisetag das Frühstück ein.

Am 09. November 2006 erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid für die Monate Dezember 2006 bis April 2007 und berücksichtigte neben weiteren Änderungen ein monatliches Einkommen von 200,30 EUR als Sachbezug. Am 04. und 18. Dezember 2006 sowie am 12. und 15. Februar 2007 ergingen weitere Änderungsbescheide.

Gegen die Bescheide vom 09. November 2006 und 04. Dezember 2006 legte der Kläger jeweils Widerspruch ein. Der Beklagte half den Widersprüchen teilweise ab und berücksichtigte ein monatliches Einkommen in Höhe von 126,96 EUR als Sachbezug während des Reha-Aufenthaltes. Die Anrechnung erfolgte ab dem achten Tag des Aufenthaltes. Im Übrigen wies er die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2007 unter Verweis auf das Urteil des Sozialgerichts H. vom 29. August 2006 (S 16 AS 522/05) zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 15. März 2007 Klage vor dem Sozialgericht Osnabrück erhoben. Er ist der Auffassung, dass bezüglich der Anrechnung der Vollverpflegung in der stationären Einrichtung als Sachbezug auf den Leistungsanspruch keine Rechtsgrundlage bestehe. Hilfsweise trägt er vor, dass im Hinblick auf den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Januar 2007 (L 13 AS 14/06 ER) eine Anrechnung höchstens in Höhe von 120,75 EUR monatlich zulässig sei.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom 09. November 2006 in der Fassung weiterer Bescheide vom 04. Dezember 2006, 18. Dezember 2006, 12. Februar 2007 und 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens aus unentgeltlicher Verpflegung zu gewähren.

hilfsweise,

den Bescheid des Beklagten vom 09. November 2006 in der Fassung weiterer Bescheide vom 04. Dezember 2006, 18. Dezember 2006, 12. Februar 2007 und 15. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 01. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Anrechnung eines Einkommens von nur 120,75 EUR aus unentgeltlicher Verpflegung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten ergänzend verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen.

Gründe

Die Kammer konnte diesen Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben.

Die Klage ist zulässig. Die während des Vorverfahrens erlassenen Änderungsbescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2006, 12. und 15. Februar 2007 sind nach § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Streitgegenständlich ist allein die Frage, ob die dem Kläger während des Reha-Aufenthaltes gewährte kostenlose Verpflegung anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist. Der anwaltlich vertretene Kläger hat ausdrücklich sein Klagebegehren auf diesen Punkt beschränkt.

17Die so verstandene Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 09. November 2006 in der Fassung weiterer Bescheide und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2007 ist insoweit rechtswidrig und beschwert den Kläger, als die unentgeltliche Verpflegung während des vollstationären Aufenthaltes anspruchsmindernd berücksichtigt wird. Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II ohne Anrechnung eines Einkommens in Form von unentgeltlicher Verpflegung. Die Voraussetzungen der §§ 40 Abs. 1 SGB II, 330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III), 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für eine teilweise Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 18. Oktober 2006 lagen insoweit nicht vor.

Nach §§ 40 Abs. 1 SGB II, 330 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In diesem Sinne wesentlich ist eine Änderung dann, wenn sie rechtserheblich ist. Vorausgesetzt wird also eine Änderung, die dazu führt, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den ergangenen Verwaltungsakt (so) nicht hätte erlassen dürfen, etwa weil der im Bescheid festgestellte Anspruch materiell-rechtlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe besteht (Steinwedel in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 48 SGB X, Rn. 13 m.w.N.). Nach §§ 40 Abs. 1 SGB II, 330 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Die dem Kläger während des stationären Aufenthaltes in der Reha-Klinik gewährte unentgeltliche Verpflegung stellt keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen im vorgenannten Sinne dar. Weder mindert die unentgeltliche Verpflegung den Bedarf des Klägers (hierzu unter I.) noch stellt sie ein nach § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigendes Einkommen dar (hierzu unter II.).

I.

Die Inanspruchnahme der unentgeltlichen Verpflegung stellt keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X dar. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil dem Kläger trotz der kostenlos in Anspruch genommenen Vollverpflegung während des Reha-Aufenthaltes nicht objektiv geringere Leistungen zugestanden haben als mit Bescheid vom 18. Oktober 2006 bewilligt.

Nach § 20 Abs. 2 SGB II steht dem Kläger eine monatliche Regelleistung in Höhe von 345 EUR zu, da er allein stehend ist. Nach Überzeugung der Kammer kommt eine Kürzung der Regelleistung nicht in Betracht. Denn eine Kürzung der Regelleistung ist im Anwendungsbereich des SGB II nicht zulässig. Mit § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II hat der Gesetzgeber klargestellt, dass eine abweichende Festlegung der Bedarfe ausgeschlossen ist. Die Pauschalierung war ein zentrales Anliegen der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Einmalige Leistungen sind nur noch in wenigen Fällen vorgesehen (vgl. § 23 SGB II). Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1696 Seite 26) sollen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft und der Heizung grundsätzlich in pauschalierter Form erbracht werden. Sie decken den allgemeinen Bedarf der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, abschließend. Unbeschadet der Regelungen des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels, die insbesondere die Möglichkeit der darlehensweisen Leistungsgewährung bei unabweisbarem Bedarf im Einzelfall beinhalten, werden Leistungen für weitergehende Bedarfe durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht erbracht. Im Umkehrschluss muss dies auch für ersparte Aufwendungen gelten. Denn der Gesetzgeber hat im zeitgleich in Kraft getretenen § 28 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) eine abweichende Festlegung der Bedarfe im Falle der vollständigen oder teilweisen anderweitigen Deckung zugelassen, eine entsprechende Regelung im SGB II hat er jedoch nicht getroffen. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer zwingend, dass - von den gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen in §§ 21, 23 SGB II abgesehen - eine Abweichung von der Regelleistung weder nach oben noch nach unten zulässig ist, ein tatsächlich abweichender Bedarf ist im Einzelfall nicht zu berücksichtigen (im Ergebnis wohl unstreitig, vgl. Urteil des SG Freiburg vom 24. Oktober 2006, S 9 AS 1557/06; Urteil des SG Karlsruhe vom 09. Januar 2007, S 14 AS 2026/06; Beschluss des SG Osnabrück vom 23. Februar 2007, S 23 AS 58/07 ER; Urteil des SG Mannheim vom 28. Februar 2007, S 9 AS 3882/06; Urteile des VG Bremen vom 04. Juni 2007, S 8 K 2002/06 und S 8 K 1416/06). Eine systematische Auslegung ergibt, dass im SGB II anders als im SGB XII eine abweichende teilweise Bedarfsdeckung nicht berücksichtigt werden kann, denn es fehlt an einer entsprechenden Rechtsgrundlage.

II.

Die unentgeltlich gewährte Verpflegung während des stationären Reha-Aufenthaltes kann nach Auffassung der Kammer auch nicht als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II berücksichtigt werden. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides nach §§ 40 Abs. 1 SGB II, 330 SGB III, 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X wegen erzielten Einkommens liegen nicht vor.

Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestand in den Monaten Dezember 2006 bis Februar 2007 unverändert fort. Der Kläger hat während des Reha-Aufenthaltes kein Einkommen erzielt, durch das sein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gemindert oder weggefallen ist.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz als Einkommen zu berücksichtigen.

Nach Auffassung der Kammer stellt die kostenlose Verpflegung während eines vollstationären Aufenthaltes keine Einnahme in Geldeswert im Sinne des § 11 SGB II dar (str., wie hier SG Detmold, Beschluss vom 10. Januar 2006, S 9 AS 237/05 ER; SG Freiburg, Urteil vom 24. Oktober 2006, S 9 AS 1557/06; Sozialgericht Osnabrück, Beschluss vom 23. Februar 2007, S 23 AS 58/07 ER; SG Mannheim, Urteil vom 28. Februar 2007, S 9 AS 3882/06, VG Bremen, Urteile vom 04. Juni 2007, S 8 K 2002/06 und S 8 K 1416/06; a.A. SG Osnabrück, Urteil vom 29. August 2006, S 16 AS 522/05; SG Lüneburg, Beschluss vom 05. September 2006, S 24 AS 932/06 ER; SG Karlsruhe, Urteil vom 09. Januar 2007, S 14 AS 2026/06; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. Januar 2007, L 13 AS 14/06 ER; SG Stade, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2007, S 28 AS 319/05; SG Osnabrück, Urteil vom 25. April 2007, S 22 AS 985/06). Die Kammer sieht, dass die Verpflegung einen Geldwert besitzt, da der Bereitstellung von Mahlzeiten ein Kostenaufwand gegenübersteht. Jedoch hat der Gesetzgeber bislang keine Rechtsgrundlage für eine anspruchsmindernde Berücksichtigung von Sachleistungen geschaffen, die ein Leistungsempfänger von dritter Seite unmittelbar zur Bedarfsdeckung erhält. Durch die Zurverfügungstellung von Nahrung und Getränken wird unmittelbar ein in der Regelleistung enthaltener Bedarf gedeckt. Diese unmittelbare Befriedigung eines Bedarfs durch Sachmittel kann nach Ansicht der Kammer nicht mangels einer dem § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII entsprechenden Regelung im Wege einer ergebnisorientierten Auslegung als Einkommen „umetikettiert“ werden. Die Gegenansicht umgeht nach Auffassung der Kammer die vom Gesetzgeber gewollte Pauschalierung der Bedarfe und übersieht die vom Gesetzgeber offensichtlich gewollte Abweichung vom SGB XII. Die Berücksichtigung der kostenlosen Verpflegung als Sachbezug und damit als Einkommen würde „durch die Hintertür“ eine abweichende Festlegung der Bedarfe ermöglichen. Die Kammer sieht die Gefahr, dass auf diese Weise die Pauschalierung ad absurdum geführt wird. Denn dann wäre in jedem Fall von dem SGB II-Leistungsträger zu ermitteln, ob beispielsweise die Stromrechnung von nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen bezahlt wird oder ob jemand abgelegte Kleidung von Verwandten erhält. Dann wären auch der Energieanteil und der Bekleidungsanteil aus der Regelleistung zu kürzen. Neben dem Widerspruch zur gesetzlich festgelegten Pauschalierung sieht die Kammer auch die praktischen Schwierigkeiten, die aus der Berücksichtigung einer anderweitigen Bedarfsdeckung als Einkommen resultieren würden. Denn im Rahmen der Massenverwaltung ist eine konkrete Ermittlung kaum zu leisten. Der Wert des Einkommens wäre im Einzelfall konkret zu ermitteln. Die Ermittlung des Wertes der Vollverpflegung ist mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wenn sie überhaupt korrekt möglich ist. Der von der Gegenansicht vorgenommene Rückgriff auf den in der Regelleistung enthaltenen Ernährungsanteil zeigt, dass es sich in der Sache um eine unzulässige Kürzung der Regelleistung handelt. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass es jedem Hilfeempfänger frei steht, wie er die ihm zustehende Regelleistung verwendet. Die Pauschalierung sollte auch die Eigenverantwortlichkeit der Hilfeempfänger stärken, indem sie entscheiden können, wofür im Einzelnen sie die Regelleistung verwenden wollen. Wenn nun der Beklagte einen bestimmten Betrag als Einkommen berücksichtigt, nimmt er dem Kläger die Möglichkeit, insoweit frei über die ihm ausgezahlten Leistungen zu verfügen. Der in der Regelleistung enthaltene Verpflegungsanteil ist zudem nicht konkret bedarfsdeckend, sondern nur am durchschnittlichen Bedarf orientiert. Damit ist er nicht geeignet, den Wert einer Sachleistung im Einzelfall zu bestimmen. Eine pauschalierte Berücksichtigung ist mit vergleichendem Blick auf § 3 Alg II-V sicherlich rechtspolitisch sinnvoll. Angesichts des für die Kammer insoweit - in Bezug auf die Pauschalierung der Bedarfe - eindeutigen gesetzgeberischen Willens sieht sie sich nicht in der Lage, untergesetzliche Normen (§§ 2 Abs. 4 Alg II-V in Verbindung mit § 2 Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung, SvEV, vom 21. Dezember 2006, BGBl. I S. 3385) im Sinne der Ermächtigungsnorm in § 13 SGB II so auszulegen, dass eine Bedarfsdeckung als Einkommen mit einem bestimmten Wert - der auch nicht einmal in einer untergesetzlichen Norm festgelegt wurde - gewertet werden müsste.

Aus der vorstehenden Argumentation folgt, dass die anderweitige teilweise Bedarfsdeckung auch nicht zu einer insoweit fehlenden Hilfebedürftigkeit führt, da hierdurch das erklärte Ziel des Gesetzgebers, eine möglichst einfache Bedarfsermittlung durch Pauschalierung zu ermöglichen, konterkariert würde.

Nach Auffassung der Kammer obliegt es dem Gesetzgeber, für bestimmte Fälle der anderweitigen Bedarfsdeckung eine Anrechnungsvorschrift zu schaffen. Eine erweiternde Auslegung des Einkommensbegriffes erscheint der Kammer unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.