Niedersächsisches OVG, Urteil vom 31.05.2007 - 1 KN 265/05
Fundstelle
openJur 2012, 45886
  • Rkr:

1. Der Konkurrent eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist grundsätzlich nicht normenkontrollantragsbefugt.

2. Bei der Beantwortung der Frage, ob das Hinzutreten eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ausgeglichene Versorgungsstrukturen wesentlich beeinträchtigt (vgl. Ziffer C 1.6 03 Satz 7 Landesraumordnungsprogramm Niedersachsen Teil II, 2002), ist nicht statisch auf den Ist-Zustand abzustellen. In Blick zu nehmen sind vielmehr die Gefährdungen, welche durch absehbare Kaufkraftabflüsse bestehen und denen mit der Zulassung des neuen Marktes begegnet werden soll.

3. Food- und Non-Food-Bereiche lassen sich hinreichend verlässlich voneinander abgrenzen.

4. Nr. 6.1 lit. f) der TA Lärm 1998 ist nur auf solche Krankenhäuser und Pflegeheime anzuwenden, welche wegen ihrer Größe den Gebietscharakter gleichsam hegemonisieren und ihm ihren Stempel aufdrücken. Ist das nicht der Fall, können sie nur den Schutzanspruch erheben, der ihnen nach der festgesetzten Gebietsart zukommt.

5. Zur Berücksichtigung des An- und Abfahrtsverkehrs.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den vom Rat der Antragsgegnerin am 10. November 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 244 „Großflächiger Einzelhandel U.Straße“. Dieser bildet die Grundlage für einen („A.“-)Verbrauchermarkt von insgesamt 2.030 qm Verkaufsfläche, welchen die Beigeladene errichten möchte. Die hierfür erteilte Baugenehmigung haben die Antragsteller angefochten; ein Eilverfahren gegen die Ausnutzung des Bauscheins ist bisher nicht eingeleitet worden. Die Antragsteller machen insbesondere geltend, die Ausnutzung der Planfestsetzungen würden den vom Antragsteller zu 6) betriebenen B. -Markt ernstlich gefährden und damit ausgeglichene Versorgungsstrukturen im Stadtteil Alt-C. zerstören, deshalb gegen Ziele der Raumordnung verstoßen und außerdem zum Nachteil der Antragsteller zu 1) bis 5) zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.

Der Geltungsbereich des angegriffenen Planes erstreckt sich zwischen der hier von Südosten nach Nordwesten verlaufenden K.Straße, der Landesstraße 95, im Norden - deren Trasse liegt merklich unter dem Niveau des Planbereichs - und der U.Straße im Süden. Diese bildete bis Anfang der 1990er Jahre die Landesstraße 95 und geht jetzt südöstlich des Planbereichs in spitzem Winkel von ihr (der K.Straße) ab. Im Westen trifft die U.Straße auf die in etwa nordsüdlich verlaufende H.Straße.

Die Grundstücke der Antragsteller zu 1) bis 5) liegen dem Planbereich unmittelbar gegenüber an der Südseite der U.Straße und sind im Aktivrubrum aufgeführt. Einer der Antragsteller zu 1) und 2) ist nicht Eigentümer des Grundstücks, sondern hat dafür nur ein (dingliches oder obligatorisches) Wohnrecht. Durch eine schmale Straße getrennt, welche von der U.Straße in südlicher Richtung zum Friedhof führt, erstreckt sich westlich des Grundstücks des Antragstellers zu 5) (U.Straße 9) ein zusammenhängendes Areal. Auf diesem stehen ein Alten- und Pflegeheim („Haus St. Marien“) sowie westlich anschließend die Kirche der katholischen „Herz-Jesu-Gemeinde“. Dieser Bereich ist in einem Bebauungsplan der Antragsgegnerin als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.

Der Antragsteller zu 6) ist an einer GmbH beteiligt, die in mehreren Ortsteilen der Antragsgegnerin B. -Lebensmittelmärkte führt. Außer Läden im Ortsteil Harderberg (Heideweg 24), Kloster Oesede (G.Straße 156) und Westrup/Holzhausen (Kreuzstraße 29) ist dies der Laden in der Straße Im Steinbruch 6 in Alt-C.. Dieses Grundstück liegt in einiger Entfernung südlich des hier angegriffenen Planes.

Auf dessen Fläche wurde bis in die 1990er Jahre hinein die Opelvertretung D. betrieben. Diese hatte zu einer fast vollständigen Versiegelung des Geländes geführt. Der schrittweise vollzogene Rückzug aus der Bewirtschaftung des Geländes hatte diesem ein Erscheinungsbild verliehen, welches die Antragsgegnerin gerade in der Umgebung der Herz-Jesu-Kirche als Missstand ansah. Sie fasste daher den Plan ins Auge, dort zum Vorteil der Konsumenten die Möglichkeit zu fußläufigem Einkauf zu verbessern. Sie stellte Überlegungen an, dieses als Teil des zentralen Versorgungsbereichs im Stadtteil Alt-C. betrachtete Areal in seiner Attraktivität zu steigern und dabei eine gewisse Konkurrenz für den vorhandenen Einzelhandel zu eröffnen. Ihr Verwaltungsausschuss fasste am 10. Dezember 2003 aus diesem Grunde den Beschluss, den Bebauungsplan Nr. 151/I „H.Straße-Nord“ zum zweiten Mal zu ändern. Auf Grund weiteren Beschlusses des Verwaltungsausschusses der Antragsgegnerin vom 25. Mai 2005 wurde diese Planabsicht dann als Vorhaben zur Aufstellung des hier angegriffenen selbständigen Bebauungsplanes Nr. 244 „Großflächiger Einzelhandel U.Straße“ fortgeführt.

In Vorbereitung des Planvorhabens holte die Antragsgegnerin durch das Büro für Städtebau und Architektur E., welches auch die Planaufstellung begleitete, ein Gutachten über die städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens ein. Außerdem ließ die Antragsgegnerin die folgenden gutachterlichen Stellungnahmen erstatten: Verkehrstechnische Untersuchung des Büros E. zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 151 „H.Straße“ vom August 2004; die schalltechnische Untersuchung zum geplanten Neubau eines Einkaufszentrums im Rahmen der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 151/I der Gesellschaft Technische Akustik GmbH (GTA) vom 13. Januar 2005 mit seiner ersten Fortschreibung vom 10. Juni 2005, sowie die gutachtliche Stellungnahme von Prof. Dr. H. F. vom 24. April 2005 zu den städtebaulichen Auswirkungen des Planvorhabens.

Der Planentwurf wurde in der Zeit vom 3. Juni bis zum 3. Juli 2005 erstmals öffentlich ausgelegt. Er sah Folgendes vor: Sondergebiet Großflächiger Einzelhandel, in dem ausschließlich zulässig sein sollten Einkaufszentrum und großflächige Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt nicht mehr als 2.030 qm und folgender Beschränkung der Sortimente: Anteil an Haushaltswaren nicht mehr als 150 qm Verkaufsfläche, mindestens 78 % der angebotenen Sortimente sollten Food-Produkte sein müssen und maximal 22 % Non-Food-Produkte sein dürfen. Sex-Shops sollten wegen der Nähe zur südlich davon gelegenen katholischen Kirche ausgeschlossen sein. Zum Schutze vor schädlichen Umwelteinwirkungen sollte der Bauherr durch geeignete bauliche Maßnahmen sicher stellen, dass durch den Anlieferverkehr keine Geräusche entstehen, die bei der gegenüberliegenden Wohnbebauung Immissionen auslösen, welche über den für allgemeine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerten liegen.

Mit Schreiben vom 1. Juli 2005 erhoben die Antragsteller zahlreiche Einwendungen. Der Unternehmensverband Einzelhandel griff unter dem 4. Juli 2005 die im Gutachten Dr. F. vom April 2005 begründete Annahme an, raumordnungsrechtlich stehe dem Vorhaben nichts entgegen.

In seiner Sitzung vom 13. Juli 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, einem Teil der vorgebrachten Anregungen zu entsprechen und den veränderten Planentwurf unter Verkürzung der Auslegungsfrist und Beschränkung der Einwendungsmöglichkeiten auf die geänderten Teile erneut öffentlich aufzulegen. Die Verteilung der Food- und Non-Food-Bereiche solle nicht mehr nach Produkten, sondern nach Flächen geschehen, ihre Aufteilung aber beibehalten werden. Außerdem solle die Gebäudehöhe festgelegt werden.

Die zweite, eingeschränkte öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 13. bis zum 27. September 2005 statt. In dieser Zeit erhoben die Antragsteller neuerlich Einwendungen, welche sich im Wesentlichen auf die Frage bezogen, ob die neuerliche Auslegung den gesetzlichen Anforderungen genüge. Außerdem wiederholten sie ihre Auffassung, das Alten- und Pflegeheim dürfe nicht nur als allgemeines Wohn-, sondern müsse als Kurgebiet behandelt und dementsprechend vor Lärm geschützt werden.

Am 10. November 2005 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den angegriffenen Plan als Satzung, zugleich dessen Begründung und über die Anregungen und Bedenken. Das machte die Antragsgegnerin im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 23 vom 15. Dezember 2005, Seite 231, öffentlich bekannt.

Der Plan setzt für seinen gesamten Bereich Sondergebiet großflächiger Einzelhandel mit zahlreichen textlichen Bestimmungen fest. Ihr § 1 bestimmt, dort seien ausschließlich zulässig Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als insgesamt 2.030 m². Diese dürfen zu maximal 71 % (max. 1.445 qm) Food-Produkten, zu maximal 30 v.H. der Verkaufsfläche (max. 610 qm) Non-Food-Produkten dienen. Sex-Shops sind ausgeschlossen. Die maximale Firsthöhe beträgt nach § 2 der textlichen Festsetzung 10,50 m, gemessen vom Höchstpunkt des Gehwegs an der Nordseite der U.Straße. Die Zahl der Vollgeschosse wird mit zwei bestimmt, die Geschossflächenzahl beträgt 1,2, die Grundflächenzahl 0,6. § 3 der textlichen Festsetzung setzt eine abweichende Bauweise ohne Längenbeschränkungen fest, wobei die Grenzabstandsvorschriften der NBauO unberührt bleiben. § 4 der textlichen Festsetzungen verpflichtet den Bauherrn, durch „geeignete bauliche Maßnahmen“ sicherzustellen, dass durch den Anlieferverkehr sowie die Anordnung von Kühl- und Lüftungsanlagen keine Geräusche entstehen, die bei der gegenüberliegenden Wohnbebauung Immissionen auslöst, welche über den für WA-Gebiete geltenden Immissionsrichtwerten liegen.

Zur Begründung ihres am 23. Dezember 2005 gestellten Normenkontrollantrages machen die Antragsteller insbesondere das Folgende geltend:

Die erste öffentliche Auslegung sei nicht ordnungsgemäß beschlossen worden; seinerzeit habe ein fertiger Auslegungsentwurf gefehlt. Die lärmtechnischen Untersuchungen hätten mit ausgelegt werden müssen. Die Planvarianten seien widersprüchlich; denn es sei nicht klar, welcher Entwurf zum A. -Markt zugrunde gelegt werden sollte. Die Art der baulichen Nutzung sei unzureichend festgelegt worden. Die Art der Produkte sei nicht eindeutig definiert. Eine Einhaltung der Produktbegrenzungen lasse einen wirtschaftlichen Betrieb des Objekts nicht zu. Das ebenfalls zu Unrecht nicht mit ausgelegte Gutachten von Prof. Dr. F. vom April 2005 sei widersprüchlich und nicht überzeugend. Zentrumsrelevante Sortimente seien zu Unrecht nicht festgesetzt und ausgeschlossen worden. Die verkehrlichen Auswirkungen seien wegen falscher Grundannahmen (Kundenzahl) unzutreffend erfasst worden. Sowohl deshalb als auch wegen unzutreffender Einschätzung der wirtschaftlichen Attraktivität des Vorhabens seien die voraussichtlichen Immissionen unzutreffend niedrig ermittelt worden. Zu Unrecht habe die Antragsgegnerin dem Altenheim nicht den Schutzanspruch eines Kurgebiets beigemessen, sondern es nur als allgemeines Wohngebiet erfasst und mit entsprechendem Orientierungswert in die Abwägung eingestellt. Die Zahl der Einstellplätze sei mit der Folge zu gering angenommen worden, dass sich auf den Straßen erheblicher Rückstau bilden werde. Den Anforderungen der Raumordnung und Landesplanung werde das Vorhaben nicht gerecht. Die Ausnutzung der Planfestsetzung werde sowohl im Ortsteil Alt-C. als auch im Ortsteil Oesede zur Schließung von Läden und damit zu einer wesentlichen Verschlechterung der derzeit als ausgeglichen zu bezeichnenden Versorgungsstrukturen führen.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 10. November 2005 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 244 „Großflächiger Einzelhandel U.Straße“ für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie erwidert:

Der Antrag des Antragstellers zu 6) sei unzulässig; das Baugesetzbuch vermittle keinen Konkurrentenschutz. Im Übrigen seien die Anträge unbegründet. Die im Planaufstellungsverfahren erhobenen Einwendungen seien sorgfältig geprüft. Sie seien, soweit es möglich gewesen sei, berücksichtigt, im Übrigen in abwägungsrechtlich einwandfreier Weise abgelehnt worden. Namentlich im Gutachten von Prof. Dr. F. seien die Auswirkungen des Marktes zutreffend erfasst worden. Dessen Äußerungen komme besondere Bedeutung zu, weil er sich wegen seiner früheren beruflichen Tätigkeit mit den Marktverhältnissen im Osnabrücker Raum besonders gut auskenne.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten von Vortrag und Sachverhalt wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Planaufstellungsvorgänge verwiesen, welche in ihren wesentlichen Teilen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers zu 6) ist unzulässig, hinsichtlich der übrigen Antragsteller ist er unbegründet.

24Dem Antragsteller zu 6) fehlt die Antragsbefugnis. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbes. Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 = DVBl 1999, 100 = BRS 60 Nr. 46) kann die - mögliche - Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Es muss also bei der Abwägung - zumindest auch - ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen gewesen sein, der zugleich ein privates Interesse dieses Antragstellers darstellt, welches von Städtebaurechts wegen auch geschützt ist. Bei der planerischen Abwägung unbeachtet bleiben können hingegen alle Interessen, die städtebaurechtlich weder objektiv geringwertig oder nicht schützwürdig sind.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 16.1.1990 - 4 NB 1.90 -, BauR 1990, 181 = NVwZ 1990, 555 = BRS 50 Nr. 50; Beschl. v. 26.2.1997 - 4 NB 5.97 -, BauR 1997, 435 = NVwZ 1997, 683 = BRS 59 Nr. 50), welcher der Senat folgt, ist das Interesse eines Handelstreibenden, von Festsetzungen verschont zu bleiben, welche die Ansiedlung eines Konkurrenten gestatten, im Regelfall nicht schutzwürdig. Unabhängig davon, ob dem Konkurrenten in unmittelbarer Nähe oder weiter entfernt die Möglichkeit zur Ansiedlung und damit zu wirtschaftlicher Betätigung geboten wird, begründet das ungeachtet des Umstands, ausgeglichene Versorgungsstrukturen im städtebaulichen Interesse sicherzustellen, kein rechtlich geschütztes und schutzwürdiges Interesse dieses Antragstellers. Denn das Städtebaurecht ist wettbewerbsrechtlich neutral. Jeder Gewerbetreibende muss von Städtebaurechts wegen immer mit neuer Konkurrenz rechnen. Das gilt unabhängig davon, dass die Frage ausgeglichener Versorgungsstruktur städtebauliche und raumordnungsrechtliche Relevanz hat oder haben kann. Diesem objektiv-rechtlichen Belang korrespondiert im Regelfall daher nicht ein rechtlich geschütztes Interesse des Handeltreibenden, von weiteren Mitbewerbern verschont zu bleiben oder zu werden. Anderes kann sich nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 1997 nur dann ergeben, wenn in einem besonders gelagerten Einzelfall entsprechende Umstände vorliegen. Zu denken ist dabei im Wesentlichen an Fälle, in denen die planende Gemeinde Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad abgegeben und damit beim Handeltreibenden ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt oder aber im Falle, dass dies doch geschieht, dabei berücksichtigt, die Konkurrenz mit Rücksicht auf solche Zusagen geringer als zunächst beabsichtigt ausfallen zu lassen (vgl. zum Vorstehenden auch Nds. OVG, Urt. v. 28.8.2002 - 9 KN 107/02 -, Veröffentlichung nicht bekannt).

Für einen derartigen Sonderfall hat der Antragsteller zu 6) nicht einmal ansatz- oder andeutungsweise Anhaltspunkte vorzubringen vermocht. Auch nach dem Inhalt der Planaufstellungsvorgänge gibt es für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles solche nicht. Der Vater des Antragstellers zu 6) war ausweislich eines Gesprächsvermerks der Antragsgegnerin vom 19. Juli 2005 (in der Beiakte B kurz vor dem Gutachten der Dr. Paul G. G. GmbH aus Köln vom Juli 2005 abgeheftet) auf einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin zugetreten und hatte sein Befremden über die Planungsabsichten betreffend diesen Bebauungsplan zum Ausdruck gebracht. Zusagen irgendwelcher Art, angesichts der dabei geschilderten Absichten der Firma B., in einem benachbarten Ort einen weiteren Markt zu eröffnen, sind dem Antragsteller zu 6) oder seinem Vater ausweislich dieses Vermerks seinerzeit nicht gemacht worden.

Gegen die Zulässigkeit des von den übrigen Antragstellern gestellten Normenkontrollantrages bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Ihre Interessen, von dem mit dem angegriffenen Vorhaben verbundenen Lärm verschont zu bleiben, hatte die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. Das gilt auch für den Antragsteller auf dem Grundstück U.Straße 5, dem dieses Grundstück nicht gehört und dieses wohl nur auf der Grundlage eines Mietvertrages nutzt. Auch solche Personen sind Träger des Interesses, von Lärmeinwirkungen durch ein plangerechtes Vorhaben verschont zu bleiben. Die Befugnis, solche Einwirkungen abzuwehren, fließt damit nicht aus dem Grundeigentum, sondern aus einer eigenen Rechtsposition (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2,98 -, BVerwGE 107, 205; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 9.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BVerwGE 59, 87, 101 sowie Beschl. v. 11.11.1988 - 4 NB 5.88 -, NVwZ 1989, 553).

Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ersichtlich vor.

Soweit der Normenkontrollantrag zulässig ist, ist er nicht begründet.

Die von den Antragstellern erhobenen formellen Rügen greifen nicht durch. Insbesondere lag bei dem Beschluss über die erste öffentliche Auslegung ein fertiger Planentwurf vor. Es mag zwar zutreffen, dass dies beim Aufstellungsbeschluss aus dem Jahr 2003 noch nicht der Fall war. Das ist indes auch nicht erforderlich. Der vom 3. Juni bis zum 4. Juli 2005 ausgelegte Planentwurf trägt die Bezeichnung „Entwurf 05/2005“. Da der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin erst am 25. Mai 2005 das nunmehr unter der Nr. 244 „Großflächiger Einzelhandel U.Straße“ bezeichnete Planvorhaben zur öffentlichen Auslegung beschlossen hat und es im Protokoll dieser Sitzung vom 25. Mai 2005 heißt: „Nach Abwägung der im Rahmen der Behördenbeteiligung vorgetragenen Belangäußerungen wird das vorgestellte Plankonzept als Entwurf beschlossen. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB wird auf der Grundlage des Planentwurfs durchgeführt.“, bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass ein auslegungsfähiger Entwurf bei dem Beschluss des Verwaltungsausschusses vom 25. Mai 2005 vorgelegen hatte.

Es begründet keinen formellen Mangel des angegriffenen Planes, dass die zu seiner Vorbereitung erstellten, im Tatbestand zusammengefassten Gutachten öffentlich nicht mit ausgelegt worden sind. Es handelte sich durchweg um Fachgutachten, welche lediglich der Vorbereitung des Entwurfs dienen und daher nicht mit ausgelegt werden müssen (vgl. Senatsurt. v. 24.3.2003 - 1 KN 3206/01 -, ZfBR 2003, 701).

Es kommt selbständig tragend hinzu, dass der Entwurf der Planbegründung, der in beiden öffentlichen Auslegungen verwandt worden sind, auf seinen Seiten 4 f. auf die maßgeblichen Gutachten in einer Weise Bezug genommen hat, welche es dem interessierten Bürger oder Träger öffentlicher Belange ohne Weiteres gestattete, sie einzusehen. Dementsprechend hat beispielsweise der Unternehmerverband Einzelhandel Osnabrück-Emsland e.V. auf Seite 2 oben seiner Stellungnahme vom 4. Juli 2005 (Beiakte B Mitte) auf die „nunmehr vorgelegte gutachterliche Stellungnahme vom April 2005“ - das ist die von Herrn Prof. Dr. F. - Bezug genommen und daraus wörtlich zitiert hat. Hieraus wird ersichtlich, dass die Antragsgegnerin solche Gutachten auch nicht „hinter dem Berg hielt“, sondern auf Anforderung herausgegeben hat. Das reicht aus.

Die zweite, beschränkte öffentliche Auslegung leidet nicht an dem von den Antragstellern geltend gemachten formellen Mangel, die geänderten Teile seien aus den ausgelegten Unterlagen nicht richtig ersichtlich gewesen. Zu Unrecht verweisen die Antragsteller insoweit auf die Ausführungen in dem Entwurf der Planbegründung. Diese ist nicht maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr die Änderungen, welche die Antragsgegnerin in den textlichen Festsetzungen auf der Planurkunde selbst vorgenommen hatte. Der eingeschränkten öffentlichen Auslegung vom 13. bis 27. September 2005 war ausweislich der Unterlagen in der Beiakte A ein Blatt beigefügt, auf dem in Querformat mit großer roter Schrift Folgendes vermerkt war: „Die geänderten/ergänzenden Planbestandteile sind ROT gekennzeichnet.“ An diese Ankündigung hat sich die Antragsgegnerin auch gehalten. Die Planurkunde enthält drei Bereiche, welche durch rote Linien seitlich sowie unterstrichen hervorgehoben worden sind. Das ist erstens bei den Planzeichenerklärungen die Bestimmung: „FH 10,5 Firsthöhe bauliche Anlagen als Höchstmaß in Meter über Bezugspunkt § 2 textliche Festsetzungen.“. Zweitens enthält § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen nunmehr folgende, ebenfalls rot hervorgehobene Passage: „Hierbei wird die zulässige Verkaufsfläche wie folgt aufgeteilt: Maximal 71 % der anteiligen Verkaufsflächen (max. 1445 qm) für Food-Produkte und maximal 30 % der anteiligen Verkaufsfläche (max. 610 qm) für Non-Food-Produkte“. Drittens war seitlich und unterstreichend mit Rotstift hervorgehoben § 2 der textlichen Festsetzungen nunmehr folgenden Wortlauts: „Höhe baulicher Anlagen gemäß § 9 (1) 1 BauGB und § 16 BauNVO - der Bezugspunkt für die maximal zulässige Firsthöhe von 10,50 m ist der höchste Punkt des Gehwegs an der Nordseite der U.Straße.“

Aus diesem Grund kommt es auf die zwischen den Beteiligten kontrovers diskutierte Frage nicht mehr an, ob eine unzureichende Kennzeichnung der geänderten oder ergänzten Teile (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB) in jedem Fall (so wohl das OVG Schleswig, Urt. v. 27.6.1995 - 1 K 9/94 -, BRS 57 Nr. 37) oder (mit dem Bay. VGH, Urt. v. 30.11.1998 - 26 N 95.1815 -, UPR 1999, 115 = BayVBl 1999, 212 = BRS 60 Nr. 38) nur dann zur formellen Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und in der gebotenen Weise geltend gemacht werden, dass ein Bürger durch das Versäumnis gehindert worden ist, sein Beteiligungsrecht richtig auszuüben.

Der angegriffene Plan hält den materiellen Angriffen aller Antragsteller stand. Er verstößt insbesondere nicht gegen die raumordnungsrechtlichen Vorgaben. Maßgeblich ist hier insbesondere die Ziffer C 1.6 03 Sätze 6 und 7 des Landesraumordnungsprogrammes Teil II vom 18. Juli 1994 (Nds GVBl S. 317, geändert durch Verordnung vom 19.3.1998, GVBl. S. 270) in der Fassung, die diese Vorschrift durch Art. 1 Nr. 2 lit. c der Änderungsverordnung vom 28.11.2002 (GVBl. S. 739 - nachfolgend LROP II 202) erhalten hat. Diese Vorschrift lautet in Auszügen:

03 1 Neue Flächen für den großflächigen Einzelhandel sind den jeweiligen Zentralen Orten zuzuordnen. 2 Der Umfang neuer Flächen bestimmt sich aus dem zentralörtlichen Versorgungspotenzial, den vorhandenen Versorgungseinrichtungen und der innergemeindlichen Zentrenstruktur. 3 Die Ausweisung neuer Flächen für den großflächigen Einzelhandel ist interkommunal abzustimmen.

4 Die Ausweisung neuer Flächen für den großflächigen Einzelhandel sowie die Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten mit innenstadtrelevanten Kernsortimenten sind grundsätzlich nur an städtebaulich integrierten Standorten zulässig. 5 Sie sind in das ÖPNV-Netz einzubinden.

6 Verkaufsfläche und Warensortiment von Einzelhandelsgroßprojekten im Sinne des § 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung müssen der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen Zentralen Ortes entsprechen. 7 Ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierter Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Die Anforderungen von Ziffer C 1.6 03 Sätze 1 bis 3 sind zweifelsohne erfüllt. Ein A. -Markt dieses Umfangs ist einem Mittelzentrum gemäß. Insoweit haben die Antragsteller substantiierte Einwendungen auch nicht erhoben.

Den Anforderungen des Satzes 4 dieser Bestimmung wird der Markt ebenfalls gerecht. Gerade aus der auf Veranlassung des Antragstellers zu 6) von der Stadt- und Regionalplanung Dr. Paul G. G. GmbH im Juli 2005 erstatteten gutachtlichen Stellungnahme zur Errichtung eines Verbrauchermarktes in Alt-C. (dort S. 21) ergibt sich, dass das Planvorhaben nach Südwesten, Süden und Osten ganz erheblichen Umfangs Wohnbebauung hat, die in einer fußläufigen Entfernung von nur 10 Minuten zu erreichen ist.

41Im Wesentlichen streiten die Beteiligten um die Frage, ob das Planvorhaben den Anforderungen von Ziffer C 1.6 03 Satz 7 LROP II 2002 genügt. Danach dürfen ausgeglichene Versorgungsstrukturen und deren Verwirklichung, die Funktionsfähigkeit der Zentralen Orte und integrierte Versorgungsstandorte sowie die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Plan auf Seite 21 des Gutachtens der Dr. Paul G. G. GmbH vom Juli 2005 zeigt, dass bei einer Ausnutzung der Planfestsetzungen gerade der nichtmotorisierten Bevölkerung im Stadtteil Alt-Georgs-marienhütte der Antragsgegnerin mit dem Eintreten des Mitbewerbers A. -Markt in sehr attraktiver fußläufiger Entfernung zwei Märkte zur Verfügung stehen werden. Es ist nach dem Ergebnis der beiden hier zu würdigenden Gutachten - außer dem der Dr. Paul G. G. GmbH ist dies die gutachtliche Stellungnahme zur Errichtung eines Verbrauchermarktes in der Stadt C. (Stadtteil Alt-C.) von Herrn Prof. Dr. F. vom 24. April 2005 - nicht zu erwarten, dass ausgeglichene Versorgungsstrukturen wesentlich beeinträchtigt werden. Die Frage, ob das Auftreten und/oder der Wegfall eines Konkurrenten ausgeglichene Versorgungsstrukturen wesentlich beeinträchtigt, beurteilt sich nicht nach feststehenden Prozentssätzen, namentlich Umsatzeinbußen, welche andere Geschäfte durch das Auftreten eines neuen Konkurrenten voraussichtlich erleiden werden; jede Veränderung der Wettbewerbssituation bringt naturgemäß eine gewisse „Schädlichkeit“, d.h. die Notwendigkeit für den schon vorhandenen Wettbewerber mit sich, sich der neuen Situation stellen, gegebenenfalls gegen steuern oder Umsatzeinbußen hinnehmen zu müssen. Das stellt „für sich allein“ keine „wesentliche Beeinträchtigung“ ausgeglichener Versorgungsstrukturen dar. Entscheidend ist vielmehr der strukturbedingte Einfluss, der sich aus der Verflechtung innerhalb der Gemeinde, aber auch im Verhältnis zu anderen Gemeinden ergibt. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass kein vorhandener Konkurrent Schutz davor genießt, dass ein anderer auf den Plan tritt. Auch das Städtebaurecht ist insoweit dynamisch ausgerichtet. Im Ergebnis werden ausgeglichene Versorgungsstrukturen daher erst dann wesentlich beeinträchtigt, wenn das Auftreten des neuen Wettbewerbers zu kaum noch auszugleichenden Strukturdefiziten führt und selbst mittel- bis langfristig eine gewisse Ausgeglichenheit nicht mehr wird hergestellt werden können.

Würdigt man danach die beiden vorliegenden Gutachten, so zeigt sich, dass das Gutachten der Dr. Paul G. G. GmbH deutlich zu kurz greift und die Würdigung durch Prof. Dr. F. den Vorzug verdient. Der wesentliche Unterschied beider Gutachten besteht im Folgenden: Das Gutachten der Dr. Paul G. G. GmbH sucht im Wesentlichen darzutun, die Versorgungslage im Ortsteil Alt-C. sei bereits ausgeglichen und entspreche mit einem Quotienten von 0,3 qm Verkaufsfläche je im Ortsteil von Alt-C. lebendem Einwohner bereits im Wesentlichen dem Bundesdurchschnitt, der nach übereinstimmender Auffassung beider Gutachter 0,33 qm je Einwohner beträgt. Diesen Quotienten von 0,3 setzt die Dr. Paul G. G. GmbH mit ausgeglichenen Versorgungsstrukturen gleich. Daraus folgert sie, schon das Hinzutreten eines Mitbewerbers dieser Größe werde das erreichte Gleichgewicht empfindlich stören und namentlich die Existenz des B. -Marktes, den der Antragsteller zu 6) südlich des hier interessierenden Bereiches führt, ernstlich gefährden.

Das Gutachten Prof. Dr. F. vom 24. April 2005 konzediert zwar, dass im gegenwärtigen Zustand das Verhältnis von Verkaufsfläche je Einwohner dieses Stadtteils (rd. 8180) 0,3 beträgt und damit knapp unterhalb des Bundesdurchschnitts von 0,33 qm Verkaufsfläche je Einwohner liegt. Daraus zieht Prof. Dr. F. jedoch einen anderen Schluss als die Dr. Paul G. G. GmbH, nämlich die Notwendigkeit, diesen als deutlich zu niedrig angesehenen Wert zu erhöhen. Diese Notwendigkeit ergebe sich aus den erheblichen Bedrohungen, die von dem Oberzentrum in Osnabrück im Norden, den beiden konkurrierenden Mittelzentren Melle und Bramsche sowie die Grundzentren Belm und Wallenhorst ausgehen. Wie die eingangs dieses Gutachtens abgedruckten Karten (Seiten 1, 4 und 6) zeigten, seien all diese Zentren auf Straßen in vergleichsweise kurzer Zeit und bequem zu erreichen. Das führe zwar einerseits zu einer gewissen Lagegunst der Antragsgegnerin, andererseits aber dazu, dass sich von hier die Käuferströme relativ schnell und unproblematisch in andere Zentren verschieben können. Das sei schon jetzt der Grund dafür, dass im Bereich des hier in Rede stehenden Einzelhandels mit Gütern des kurzfristigen Bedarfs (Nahrungs- und Genussmittel, Gesundheits- und Körperpflege sowie Schreibwaren und Bücher) im Bereich der Antragsgegnerin eine Kaufkraftbindungsquote von nur knapp 75 % erreicht werde (vgl. Abb. 7, Seite 9). Die finanzielle Lage der im Bereich der Antragsgegnerin ansässigen Geschäfte sei nur deshalb besser als danach zu erwarten, weil Kaufkraftzuflüsse von Externen zu verzeichnen seien (vgl. insbes. S. 9 f. des Gutachtens Dr. F.). Das sei nicht zuletzt auf die gut 6900 Einpendler zurückzuführen, welche namentlich in den nördlich von Alt-C. -Werken arbeiteten und erfahrungsgemäß dort im Jahr 600 € ausgäben. Eine Bindungsquote beim kurzfristigen Bedarf von 74,9 % sei weniger als das, was man eigentlich bei einem Mittelzentrum erwarten dürfe (S. 10). Hauptgewinner des damit zu verzeichnenden namhaften Abschlusses aus dem Bereich der Antragsgegnerin sei der Stadtrand von Osnabrück, deren Innenstadt sowie die Grundzentren Bad Iburg und Hagen am Teutoburger Wald (S. 10). Dementsprechend sei die Antragsgegnerin dringend gehalten, sich im Vergleich mit den recht dicht benachbarten und sehr gut erreichbaren kommunalen Konkurrentinnen im interkommunalen Wettbewerb zu wappnen. Dazu zähle auch, die Kaufkraftbindungsquote für den kurzfristigen Bedarf auch und gerade im Stadtteil Alt-C. zu verbessern. Dies könne nach Lage der Dinge, was die knapp 7000 sogenannten Einpendler anbetreffe, und wegen der Lage der C. an der Plan gewordenen Stelle erheblich besser geschehen als in dem kleinteilig bebauten Bereich, in dem der Antragsteller zu 6) in Alt-C. seinen B. -Markt betreibt.

Es sei des Weiteren zu beachten, dass selbst die vergleichsnahe Lage nahe gelegener Grundzentren Belm und Westerkappeln Verhältnisse von Verkaufsfläche je Einwohner von 0,73 bzw. 0,36 aufwiesen (Dr. F. S. 23). Das Bestreben der Antragsgegnerin, die immerhin Mittelzentrum ist, müsse also sein, die in ihrem Bereich liegenden Einzelhandelsgeschäfte, welche sich nach den Beobachtungen des besonders ortskundigen Herrn Prof. Dr. F. (S. 14) nach Präsentation, Technik und Größe nicht immer optimal darstellten, nunmehr so zu ertüchtigen, dass sie nach Möglichkeit einen Großteil der Kaufkraftbindungsreserve aus dem eigenen Bereich von 13 Mio. Euro pro Jahr höben und aktivierten (S. 27) und zugleich, da Mittelzentrum, von außen hereinströmende Kaufkraft noch mehr als bisher binden könnten.

Dieser Betrachtungsweise ist zu folgen. Ziffer C 1.6 03, Satz 4 LROP II 2002 setzt die Pflichten nicht außer Kraft, welche eine als Mittelzentrum dargestellte Gemeinde gerade angesichts § 2 Abs. 2 BauGB im interkommunalen Wettbewerb treffen. Ausgeglichene Versorgungsstrukturen werden auch dann ganz erheblichen Umfangs gefährdet, begnügte sich die Antragsgegnerin mit einer Zementierung des Status quo und suchte nicht den Fährnissen zu begegnen, welche sich aus der oben schon mehrfach beschriebenen Lage im Gefüge mehrerer Zentren erwachsen. Mit diesen ist die Antragsgegnerin nicht nur in bemerkenswerter Weise verkehrlich vernetzt. Selbst die konkurrierenden Unterzentren haben, wie dargelegt, schon erheblich „aufgerüstet“. Bei einer jährlichen Umsatzerwartung von 7,5 Mio Euro würde sich der Quotient Verkaufsfläche je Einwohner zwar auf 0,59 erhöhen und damit leicht über demjenigen liegen, der im Stadtteil Oesede zu verzeichnen ist (0,5 qm Verkaufsfläche je Einwohner, S. 28 und 30 des Gutachtens). Das begründet indes gerade noch nicht die Annahme, die Zulassung des Vorhabens werde ausgeglichene Versorgungsstrukturen wesentlich beeinträchtigen. Die Erhöhung der Verkaufsfläche eröffnet vielmehr lediglich die Möglichkeit, die bislang unterdurchschnittlich ausgebildete Kaufkraftbindung für den Bereich des kurzfristigen Bedarfs wieder auszugleichen und zugleich zu versuchen, einen Teil der mit den Einpendlern hereinströmenden Kaufkraft im Mittelzentrum zu binden.

Das Gutachten von Prof. Dr. F. vom 24. April 2005 ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil es für den A. -Markt eine Umsatzerwartung von 4100,-- € je Quadratmeter Verkaufsfläche zugrunde legt. Das dürfte zum Teil auf Betreiberangaben beruhen. Diese können einerseits zwar vergleichsweise authentisch sein, andererseits aber unter Umständen von dem Bestreben getragen sein, die städtebaulichen Folgen des Marktes zu verkleinern, um so die Erfüllung der sich aus Ziffer C 1.3 03 Satz 7 LROP II 2002 ergebenden Verpflichtungen „vorzugaukeln“. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Herr Prof. Dr. F. nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung mit den Marktverhältnissen im Bereich Osnabrück und Umgebung in hervorragender Weise vertraut ist. Es kommt hinzu, dass eine sozusagen pfenniggenaue Prognose der Umsatzerwartungen je Kunden/Kundeneinheit ausgesprochen schwierig ist. Immerhin ist zu beobachten, dass die von den Antragstellern ebenfalls mit gewissem „subjektiven Einschlag“, d.h. namentlich zum Schutze des Betriebes des Antragstellers zu 6) vorgebrachten Umsatzerwartungen - sie prognostizieren dem A. -Markt einen Jahresumsatz zwischen 8,8 und 9,9 Mio Euro - deutlich über denjenigen liegen, welche die eher „in der Mitte stehende“ Industrie- und Handelskammer Osnabrück im Planaufstellungsverfahren mit lediglich 6,1 Mio Euro Umsatzerwartung geäußert hat. Es ist schließlich zu betrachten, dass die Umsatzerwartung der Antragsteller sich aus Quellen aus dem Jahre 2003 speisen, während die Industrie- und Handelskammer ihre Äußerungen einer Gesa-Untersuchung aus dem Jahre 2004 zugrunde gelegt hat. Diese dürfte aktueller sein. Möglichkeiten, die Entscheidungsbasis für den hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch weiter aufzuklären, bestehen nicht.

Es kommt hinzu, dass selbst dann, wenn die Umsatzerwartungen des A. -Marktes höher als von Prof. Dr. F. mit 7,5 Mio Euro pro Jahr angenommen werden, noch immer nicht die Erwartung gerechtfertigt wäre, ausgeglichene Versorgungsstrukturen würden „wesentlich“ beeinträchtigt. Die Wesentlichkeitsschwelle ist erst dann überschritten, wenn die mit dem Auftreten eines neuen Mitbewerbers mehr oder minder verbundenen „Friktionen“ zumindest mittelfristig nicht ausgeglichen werden können und es daher zu einem nicht mehr ausgleichungsfähigen Strukturdefizit im Ortsteil Alt-C. und/oder im Verhältnis zum Ortsteil Oesede kommen würde. Dafür bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte. Gerade der im Gutachten der Dr. Paul G. G. auf Seite 21 enthaltene Plan mit den fußläufigen Entfernungen zeigt, dass für den Betrieb des Antragstellers zu 6) im Bereich des Stadtteils Alt-C. noch ganz erhebliche Einzugsbereiche für fußläufig agierende Kunden verbleiben (vgl. auch S. 33 des Gutachtens Prof. Dr. F.). Zudem ist es dem Antragsteller zu 6) anzusinnen, sein Geschäft entweder in personeller oder in flächenmäßiger Hinsicht attraktiver zu gestalten und so zu versuchen, sich einen Großteil des Kundenstamms zu erhalten.

Im Verhältnis zum Stadtteil Oesede ist die Gefahr wesentlicher Beeinträchtigungen ausgeglichener Versorgungsstrukturen ebenfalls auszuschließen. Dabei ist Ziffer C 1.6 03 Satz 7 LROP II 2002 dynamisch auszulegen. Der Stadtteil Oesede kann nicht erwarten, in einen „Cordon sanitär“ eingesponnen und von Konkurrenz anderer, namentlich des zweitgrößten Stadtteils verschont zu bleiben. Der Stadtteil Oesede hat auch schon Anstrengungen unternommen, attraktiver auftreten zu können. Das soll namentlich durch die Herstellung der sogenannten Zentrumsentlastungsstraße geschehen, welche Gegenstand des Verfahrens 1 KN 44/04 gewesen ist. Deren Zweck besteht in einer Entlastung der G.Straße (L 95) in dem Bereich, in dem sie jedenfalls derzeit den Ortsteil Oesede durchschneidet und dort zu erheblichen Verkehrsbelastungen führt. Ein Teil dieser Verkehrslasten soll parallel zur wieder aktivierten Bahnstrecke Haller Willem um das Zentrum von Oesede herumgeleitet werden. Das wäre ein erheblicher Attraktivitätsschub für den Stadtteil Oesede und die Geschäfte beiderseits dieses Teilstücks der G.Straße. Der gegen diesen Bebauungsplan erhobene Normenkontrollantrag - 1 KN 44/04 - hatte keinen Erfolg. Die Senatsentscheidung vom 12. Oktober 2006 ist rechtskräftig. Dementsprechend stehen dem Stadtteil Oesede mit der Möglichkeit, die Zentrumsentlastungsstraße zu bauen und zugleich die Vorteile zu genießen, welche durch die Reaktivierung der Bahnstrecke Haller Willem entstanden ist, so erhebliche Lagevorteile zur Verfügung, dass das Auftreten eines A. -Marktes von 2.030 qm in einem deutlich davon abgesetzten Stadtteil (Alt-C.) nicht annähernd geeignet ist, ausgeglichene Versorgungsstrukturen in Oesede spürbar oder gar wesentlich zu beeinträchtigen.

Ein erhebliches Indiz für die Annahme, den Anforderungen der Ziffer C 1.6 03 Satz 7 LROP II 2002 werde genügt, ist auch, dass die zuständige Raumordnungsbehörde, nämlich der Landkreis Osnabrück, seine unter dem 23. November 2004 erhobenen Einwendungen im weiteren Planaufstellungsverfahren nicht erneuert, sondern durch das eingeholte Gutachten Prof. Dr. F. als ausgeräumt angesehen hat. Anderenfalls hätte er in dem Aufstellungsverfahren nicht geschwiegen, sondern sich unter Fortsetzung und Vertiefung seiner Bedenken zu Wort gemeldet.

Die Sicherungen, welche die Antragsgegnerin durch § 1 ihrer textlichen Festsetzungen eingebaut hat, reichen aus. Insbesondere sind die dabei angegebenen Flächenanteile - die Aufteilung nach Produkten hatte sie nicht zuletzt auf Anregung der Antragsteller im Planaufstellungsverfahren fallen gelassen - nicht wegen Unbestimmtheit zu beanstanden. Der Begriff der Verkaufsfläche ist durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10 und 14.04 -, BVerwGE 124, 364 und 376 = BRS 69 Nrn. 71 und 72) so weitgehend gelöst, dass eventuelle kleine Randunschärfen zu tolerieren sind. Es mag sein, dass man sich bei der Bestimmung der Verkaufsfläche noch um die Einbeziehung der Getränkemärkte oder externe Aufstellungsorte für Einkaufswagen streiten kann. Das aber sind Details, wie sie sich spätestens im Baugenehmigungsverfahren vornehmen lassen. Ihre städtebau- und raumordnungsrechtlichen Auswirkungen sind vernachlässigbar gering. Daran „hängt“ die Frage noch unwesentlicher oder schon wesentlicher Beeinträchtigung ausgeglichener Versorgungsstrukturen nicht.

51Food- und Non-Food-Bereiche sind gleichfalls jedenfalls so hinreichend verlässlich voneinander zu unterscheiden, dass raumordnungsrechtliche Auswirkungen selbst bei der einen oder anderen „Unschärfe“ nicht ernstlich zu erwarten sind. Das zeigen u.a. die Ausführung des Bundesverwaltungsgerichts aus seiner Entscheidung vom 24. November 2005 (- 4 C 10.04 -, BVerwGE 124, 364 = DVBl 2006, 448 = BauR 2006, 639 = BRS 69 Nr. 71):

„Ob die Vermutung widerlegt werden kann, hängt maßgeblich davon ab, welche Waren angeboten werden, auf welchen Einzugsbereich der Betrieb angelegt ist und in welchem Umfang zusätzlicher Verkehr hervorgerufen wird. Entscheidend ist, ob der Betrieb über den Nahbereich hinauswirkt und dadurch, dass er unter Gefährdung funktionsgerecht gewachsener städtebaulicher Strukturen weiträumig Kaufkraft abzieht, auch in weiter entfernten Wohngebieten die Gefahr heraufbeschwört, dass Geschäfte schließen, auf die insbesondere nicht motorisierte Bevölkerungsgruppen angewiesen sind. Nachteilige Wirkungen dieser Art werden noch verstärkt, wenn der Betrieb in erheblichem Umfang zusätzlichen gebietsfremden Verkehr auslöst. Je deutlicher die Regelgrenze von 1 200 qm Geschossfläche überschritten ist, mit desto größerem Gewicht kommt die Vermutungswirkung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zum Tragen. Dabei kann allerdings die jeweilige Siedlungsstruktur nicht außer Betracht bleiben. Je größer die Gemeinde oder der Ortsteil ist, in dem der Einzelhandelsbetrieb angesiedelt werden soll, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich die potentiellen negativen städtebaulichen Folgen relativieren. Für den Bereich des Lebensmitteleinzelhandels ist die Arbeitsgruppe "Strukturwandel im Einzelhandel und § 11 Abs. 3 BauNVO“ zu dem Ergebnis gelangt, dass es insbesondere auf die Größe der Gemeinde/des Ortsteils, auf die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs ankommt. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung könne es an negativen Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung und den Verkehr insbesondere dann fehlen, wenn der Non-Food-Anteil (Hervorhebung durch den Senat) weniger als zehn v.H. der Verkaufsfläche beträgt und der Standort verbrauchernah und hinsichtlich des induzierten Verkehrsaufkommens "verträglich" sowie städtebaulich integriert ist. Die Arbeitsgruppe ist ferner zu dem Ergebnis gelangt, dass bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung bestimmte von ihr näher dargelegte allgemeine Erfahrungswerte im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise berücksichtigt werden könnten. Auf der Grundlage dieser Überlegungen lassen sich unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles sachgerechte Standortentscheidungen für den Lebensmitteleinzelhandel treffen, ohne dass es von Rechts wegen einer weiteren Erhöhung beim Merkmal der Großflächigkeit bedürfte.“

Daraus wird die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts deutlich, Food- und Non-Food-Anteile seien in der Praxis jedenfalls im Wesentlichen ohne Schwierigkeiten voneinander zu unterscheiden. Bereits in seinem Beschluss vom 22. Juli 2004 (- 4 B 29.04 -, ZfBR 2004, 699 = DVBl 2004, 1308) hatte das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des Non-Food-Bereiches verwandt als Möglichkeit, mit entsprechendem Anteil an der Verkaufsfläche eine Atypik dartun zu können, welche die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauVNO 1990 widerlegt. Als problematisch und vertiefungswürdig hat es die Frage der Abgrenzungsfähigkeit des Non- vom Food-Bereich nicht angesehen.

Ob der A. -Markt mit einer derartigen Beschränkung wirtschaftlich betrieben werden kann, wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn bereits im Planungsstadium mit Händen zu greifen gewesen wäre, ein solcher Markt könne schlichtweg keine Aussicht auf Gewinn haben. Dann nämlich leistete der Plan keinen Beitrag zur Herstellung städtebaulicher Ordnung und verstieße schon deshalb gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Davon kann hier indes keine Rede sein. Nachdem er bereits genehmigt worden ist, wäre es nunmehr Sache der Antragsteller gewesen, unter Eingehung auf die konkreten Besonderheiten des A. -Marktes darzutun, dieser weiche so weit von dem plangegebenen Vorbild ab, dass sich insoweit die Richtigkeit dieser Behauptung ergebe. Das fehlt.

Des Ausschlusses zentrenrelevanter Sortimente hätte es erst dann bedurft, wenn die Begutachtung durch Herrn Prof. Dr. F. oder der Dr. Paul G. G. GmbH ergeben hätte, erst eine weitergehende qualitative Einschränkung des Sortiments über die Aufteilung zwischen Food-/Non-Food-Artikel hinaus würde eine wesentliche Schwächung des Ortszentrums Oesede verhindern können. Das fehlt dort.

Der Plan ist abwägungsgerecht. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Die maßgeblichen Gesichtspunkte hierfür ergeben sich aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Sie lassen sich wir folgt zusammenfassen: Eine sachgerechte Abwägung muss überhaupt stattfinden. In diese muss eingestellt werden, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Dabei darf die Bedeutung der betroffenen privaten Belange nicht verkannt und muss der Ausgleich zwischen den von der Planung betroffenen öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen werden, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange im Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Diesen Anforderungen wird die Planung der Antragsgegnerin gerecht.

Insbesondere hat die Antragsgegnerin die Lärmproblematik abwägungsfehlerfrei behandelt. Die Ergebnisse, zu denen die Gesellschaft für Technische Akustik GmbH (GTA) in der ersten Fortschreibung ihres Gutachtens vom 13. Januar 2005 (v. 10. Juni 2005) gelangt ist, sind nicht zu beanstanden. Die Begutachtung der GTA basiert auf den verkehrstechnischen Untersuchungen des Planungsbüros E. zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 151/I „H.Straße“ vom August 2004. Die daraufhin getroffenen Sachverhaltsannahmen halten den Angriffen der Antragsteller stand. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die GTA ihrer Begutachtung einen Stellplatzbedarf von 102 zugrunde gelegt hat. Auf die Berechnungsdetails, welche die Antragsteller attackieren, braucht im Einzelnen nicht eingegangen zu werden. Denn auch nach Nr. 3.3 der Richtzahlen für den Einstellplatzbedarf (enthalten in den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 46 und 47 NBauO, Runderlass des MS v. 25.2.1988, NdsMBl S. 282) ist bei Verkaufsstätten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO ein Einstellplatz je 10 bis 20 qm Verkaufsfläche anzulegen. Wählt man den Schlüssel von einem Einstellplatz je 20 qm Verkaufsfläche, kommt man auf eine Zahl von 101,5 Einstellplätzen. Es ist gerechtfertigt, sich mit der Zahl der Einstellplätze am unteren Ende der Skala zu bewegen. Denn gerade nach dem von der Antragstellerseite vorgelegten Gutachten der Dr. Paul G. G. GmbH (Plan Seite 21) liegt innerhalb eines 10 Minuten-Gehweg-Radius´ eine ganze Reihe von Grundstücken. Das lässt es als gerechtfertigt erscheinen, die Pkw-Frequenzen in realistischer Erfassung der konkreten Örtlichkeit zu reduzieren.

Eine gewisse Plausibilisierung erfährt dies außerdem dadurch, dass das Büro E. und die GTA einen Pkw-Kunden-Anteil von vergleichsweise hohen 95 v. H. zugrunde gelegt hatten - einschließlich der Personen, welche den Markt nur zum Schauen, nicht aber zum Kauf aufsuchen. Der besonders ortskundige Herr Prof. Dr. F. hatte in der raumordnungsrechtlichen Beurteilung hingegen einen Pkw-Anteil von nur 85 % für richtig gehalten (S. 33 unter Hinweis auf eine Kaufkraftanalyse). Das kommt der voraussichtlich zu erwartenden Pkw-Frequenz erheblich näher und steht in Übereinstimmung mit der weiteren, gut nachzuvollziehenden Feststellung von Herrn Prof. Dr. F. (aaO, S. 5), die Mobilitätsrate im Bereich der Antragsgegnerin sei mit 580 Pkw je 1000 Einwohner signifikant niedriger als der Landesschnitt in Niedersachsen von 674 Pkw je 1000 Einwohner bzw. 706 Pkw je 1000 Einwohner im Landkreis Osnabrück. Mit erheblichem Rückstau auf öffentlichen Verkehrsflächen, welche zu unzumutbaren Verhältnissen führen werden, ist daher nicht zu rechnen.

Die angegriffene Planung ist nicht wegen der mit der Planausnutzung verbundenen Lärmentwicklung zu beanstanden. Da, wie auch § 4 der textlichen Festsetzungen zeigt, im Genehmigungsverfahren noch „feingesteuert“ werden kann und soll, führten Lärmeinbußen erst dann zur Abwägungswidrigkeit des angegriffenen Planes, wenn sich schon derzeitig verlässlich absehen ließe, die Planfestsetzungen würden unter keinen Umständen ausgenutzt werden können, ohne den Schutzanspruch der südlich der U.Straße vorzufindenden Nutzungen zu verletzen. Das ist indes nicht der Fall.

60Die insoweit angestellten Begutachtungen halten den Angriffen der Antragsteller stand. Daher ist nicht die Erwartung berechtigt, vom Parkplatz des A. -Marktes gingen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten der südlich der U.Straße stehenden Bebauung aus. Insbesondere ist der Vorwurf der Antragsteller nicht berechtigt, die Antragsgegnerin habe die Frequenz in unzutreffender Weise bestimmen lassen, mit der Kunden und Interessenten den Markt aufsuchten:

Maßgeblich sind zum einen die 7,5 Mio. Euro Umsatzerwartung je Jahr, von denen oben schon die Rede war. Der Umsatz je Kunde und Besuch wird dabei nicht, wie die Antragsteller meinen, mit nur 18,50 € anzusetzen sein. Richtiger ist der Durchschnittssatz von 22,13 €, welche die Verwaltung der Antragsgegnerin in der Vorlage zur Bescheidung der vorgebrachten Einwendungen als aktuellen Wert für A. -Märkte laut Angabe der EHI Handel Aktuell bezogen auf das Jahr 2004 angenommen hatte. Das führt bei 300 Einkaufstagen pro Jahr zu einer Kundenzahl von 1129,68 Kunden pro Tag und somit zu folgender Rechnung:

Bei einem Jahresumsatz von 7,5 Mio. Euro und einem durchschnittlichen Umsatz von 22,13 € je Kundenbesuch ergeben sich 338.906,46 Kundenvorgänge/anno. Geteilt durch die 300 Einkaufstage pro Jahr sind, leicht aufgerundet, im Durchschnitt voraussichtlich 1.130 Kunden pro Verkaufstag zu erwarten. Dieser Wert liegt zwar 13 v. H. über den Erwartungen, welche die GTA in ihren lärmtechnischen Gutachten vom 13. Januar und 10. Juni 2005 geäußert hatte. Das hat jedoch nicht zur Folge, dass nunmehr unzumutbar starker Lärm zu erwarten wäre. Denn es ist zu beachten, dass die Begutachtungen der GTA, insbesondere die vom 10. Juni 2005, welche erst den Markt mit einer Verkaufsfläche von nur 2.030 qm angenommen hat, ausweislich der in der Tabelle 5 (S. 15) zusammengetragenen Ermittlungen sowohl für die Tag- als auch für die Nachtzeit zu zum Teil recht deutlichen Unterschreitungen der Orientierungswerte gekommen ist. Am geringsten fällt diese Unterschreitung nur bei dem Erweiterungsbau für das Alten- und Pflegeheim aus. Der von der Antragsgegnerin insoweit zutreffend für richtig gehaltene Orientierungswert für allgemeine Wohngebiete (55 dB<A>) wird dort „nur“ um 1,1 dB(A) unterschritten. Beim Immissionspunkt 3 (U.Straße 9 = Antragsteller zu 5) wird dieser Orientierungswert schon um 3,9 dB(A), bei den übrigen Immissionspunkten in noch größerem Umfang unterschritten. Diese Puffer werden durch die Erhöhung der Besucherfrequenz auf dem Parkplatz des A. -Marktes um 13 v. H. nicht vollständig aufgebraucht. Zur Lärmbeeinträchtigung der südlich der U.Straße vorzufindenden Nutzung sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

63Namentlich das Alten- und Pflegeheim wird keinem unzumutbar starken Lärm ausgesetzt sein. Entgegen der Annahme der Antragsteller kann dieses Heim in Anwendung der hier maßgeblichen Orientierungswerte, wie sie sich auf der TA-Lärm 1998 ergeben, nicht den Schutzanspruch eines Krankenhauses oder einer Pflegeanstalt im Sinne von Abschnitt 6.1 lit. f) der TA-Lärm 1998 mit 45/35 dB(A) tags/nachts erheben. Maßgeblich für die Schutzwürdigkeit ist nach Nr. 6.6 der TA Lärm 1998 in erster Linie die planungsrechtliche Einordnung des Gebiets (vgl. dazu auch BVerwG, B. v. 6.8.1982 - 7 B 67.82 -, DÖV 1982,906, NVwZ 1983, 155). Nach dem übereinstimmenden Vortrag beider Beteiligten liegen diese Bereiche im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Antragsgegnerin, der hierfür allgemeines Wohngebiet festsetzt. Nr. 6.1 lit. f) der TA-Lärm 1998, welche als sachverständige Konkretisierung der Schutzwürdigkeit konkurrierender Nutzung herangezogen werden darf, lässt es im Ausgangspunkt zwar (ausnahmsweise) zu, die Schutzbedürftigkeit mancher Nutzungen nicht nach dem Gebietscharakter, sondern nach der Art von Einrichtungen zu bestimmen (vgl. dazu etwa Landmann/Rohmer-Hansmann, TA-Lärm Nr. 6 Rdnr. 13; Feldmann/Tegeler, B 3.6 Nr. 6 Rdnr. 22; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.2.2007 - 2 M 348/06 -, Langtext in Juris). Gleichwohl kann das hier in Rede stehende Altenpflegeheim den in Nr. 6.1 lit. f) TA-Lärm 1998 bestimmten Schutzanspruch von 45/35 dB(A) tags/nachts nicht beanspruchen. Krankenhäuser und Pflegeanstalten werden in dieser Bestimmung Kurgebieten an die Seite gestellt. Daraus ist zu folgern, nur wenn diese Einrichtungen eine bestimmte, in gewisser Weise an ein „Gebiet“ heranreichende Größe erreichen, ist es gerechtfertigt, ihnen das Privileg der Nr. 6.1 lit. f) TA-Lärm 1998 zuzubilligen. Wie auch im zweiten Wortteil des Ausdrucks Pflegeanstalt eingeschlossen ist, muss es sich mit anderen Worten um Einrichtungen handeln, welche Kraft ihrer Ausdehnung einen bestimmten Bereich regelrecht dominieren und ihm ihren Stempel aufdrücken.

Um eine solche Anstalt handelt es sich hier nicht. Diese erreicht nach dem Kartenmaterial nur eine Größe, welche, auch in Kombination mit der Herz-Jesu-Kirche und mit ihr als Einheit betrachtet, nach Funktion, Ausdehnung und Nachbarschaft als kirchlich-soziale Einrichtung anzusehen ist, die gerade typischerweise in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ab 1990 als Regelnutzung untergebracht werden kann. Sie erreicht aber noch keine Ausdehnung, wie sie selbst kleinere Krankenhäuser zu haben pflegen. Das Altenpflegeheim kann dementsprechend nur beanspruchen, dass bei der Abwägung der Tagesorientierungswert für allgemeine Wohngebiete (55 dB<A>) berücksichtigt wird.

Hinsichtlich der Lärmbelästigung ist außerdem Folgendes zu beachten: Der von der GTA der Beurteilung zugrunde gelegte Immissionspunkt 2 (IP 2) lag nicht etwa an der Stirnseite des nächstgelegenen Punktes eines schon vorhandenen Gebäudes, sondern am nächstgelegenen Punkt des seinerzeit nur ins Auge gefassten Erweiterungsbaus (östlicher Trakt). Dieser soll gegenüber der Ein-/Ausfahrt des Markts verwirklicht werden. Es ist abwägungsrechtlich keineswegs zwingend, auf diese in der Zwischenzeit offenbar nicht in die Wege geleiteten Erweiterungsabsichten Rücksicht nehmen zu müssen. Die planende Gemeinde darf vielmehr entsprechend dem Prioritätsgrundsatz berücksichtigen, dass solche Vorhaben bislang nur projektiert, aber eben noch nicht in die Tat umgesetzt worden sind.

Selbst wenn die Antragsgegnerin dazu verpflichtet gewesen wäre, auch die Erweiterungsabsichten des Altenpflegeheimes wie eine schon vorhandene Nutzung in die Abwägung einzustellen, hätte dies auch dann nicht zu einem abwägungswidrigen Ergebnis geführt, wenn man die vorstehend genannte Erhöhung der Pkw-Kundenfrequenz um 13 v. H. berücksichtigt hätte. Denn das führt nur zu einer Erhöhung der Lärmbeeinträchtigung, welche deutlich geringer ausfällt als 1 dB(A). Das ergibt sich daraus, dass erst eine Verdoppelung der Verkehrsfrequenz zu einer Erhöhung um 3 dB(A) führt. Schon das rechtfertigt die Annahme, der oben genannte Puffer würde nicht vollständig aufgezehrt, die Orientierungswerte für allgemeine Wohngebiete würden mithin eingehalten.

Es kommt für die Abwägung Folgendes hinzu: Die Antragsgegnerin durfte bei der Planung auch berücksichtigen, dass das Alten- und Pflegeheim - erstens - vorbelastet ist durch die bisher für das Plangelände geltenden Festsetzungen (GE/MK), durch dessen Darstellung im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche, durch die nördlich davon verlaufende stark befahrene K.Straße und durch die C., welche den Ausführungen der GTA vom Juni 2005 zufolge (Seiten 17 und 18) namentlich in den frühen Morgenstunden eine Vorbelastung von 41,5 dB(A) hervorruft. Es kommt - zweitens - hinzu, dass es dem Alten- und Pflegeheim unabhängig von der Vorbelastung zuzumuten ist, bei seinen Planungen architektonische Selbsthilfe zu leisten und der U.Straße beispielsweise mit Versorgungs- und anderen weniger lärmempfindlichen Bereichen die weniger schutzbedürftigen Räume zuzuwenden. Drittens fällt bei der Abwägung zu Lasten des Alten- und Pflegeheims ins Gewicht, dass es sich um eine seit längerem schon bekannte Gemengelage handelt. Diese verpflichtet beide Seiten, d.h. auch das Alten- und Pflegeheim dergestalt zur Rücksichtnahme, eine Art Mittelwertbildung hinnehmen zu müssen und eine uneingeschränkte Einhaltung der Orientierungswerte nicht erwarten zu können. Das gilt gerade angesichts des Umstandes, dass die U.Straße bis zur Beginn der 1990er Jahre die Landestraße 95 darstellte und dementsprechend ganz erheblich größeren Umfangs als bisher befahren war. Die Verlegung dieses Verkehrs auf die nördlich und tiefer davon verlaufende K.Straße in den frühen 1990er Jahren führt nun nicht etwa dazu, dass die Antragsgegnerin in der Ausnutzung der Darstellung des Flächennutzungsplans für das Plangelände eingeschränkt gewesen wäre. Die „Reserven“, die sich durch diese Verlegung ergaben, darf sie vielmehr in anderem Zusammenhang, namentlich mit einem solchen Planvorhaben zum Nachteil der südlich davon stehenden Bebauung wieder „heben“. Viertens und schließlich kommt dem mit dem angegriffenen Plan verfolgten Vorhaben eine ganz erhebliche städtebauliche Bedeutung zu. Diese besteht nicht nur darin, diese Versorgungssituation im zweitwichtigsten Ortsteil der Antragsgegnerin - Alt-C. - zum Vorteil der Kunden zu verändern. Zudem kam dem Gesichtspunkt ein erhebliches städtebauliches Gewicht zu, den Missstand zu beseitigen, der durch die Aufgabe der Firma Opel D. entstanden war. Andere Nutzung konnte sich dort nach Lage der Dinge kaum ansiedeln, da nördlich des Vorhabens die stark befahrene K.Straße verläuft und die nördlich davon gelegene C. - wie dargelegt - eine ganz erhebliche Immissionsvorbelastung vermittelt. Gerade wenn, wie die Antragsteller geltend machen, die Firma Opel D. den Verkauf von Kraftfahrzeugen schon in den 1980er Jahren eingestellt haben sollte und bis in die 1990er Jahre hinein dort lediglich Nebengeschäfte abgewickelt hatte, dann zeigte diese „dahinsiechende Brache“ die besondere Bedeutsamkeit des Vorhabens, hier am Rand des zweitwichtigsten Ortsteils der Antragsgegnerin endlich eine optisch und wirtschaftlich halbwegs attraktive Nutzung zu ermöglichen.

Die Begutachtung durch die GTA vom Juni 2005 ist auch nicht aus anderen Gründen zu beanstanden. Insbesondere liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, die GTA habe das Fahrverfahren der Kunden auf den Parkflächen und die Häufigkeit des Wechsels zu gering eingeschätzt. Immerhin ist zu beachten, dass die 2.090 Pkw-Bewegungen, welche die GTA ihren Berechnungen zugrunde gelegt hat, auf der verkehrstechnischen Untersuchung des Büros E. vom August 2004 beruht. Diese Untersuchung hatte noch eine ältere Version des Objekts zum Gegenstand, nämlich ein Einkaufszentrum mit insgesamt ca. 3.480 qm Verkaufsfläche, davon ca. 2450 qm für den A. -Markt zuzüglich von vier Shops von 2 x 170, 270 bzw. 280 qm Verkaufsfläche. Das hat sich zu Gunsten der südlich davon aufstehenden Bebauung ganz erheblich verändert. Wenn die Antragsgegnerin daher die Begutachtung weiterhin mit dieser Prämisse hat vornehmen lassen, bestehen gegen die Richtigkeit von 2.090 Pkw-Bewegungen pro Tag keine durchgreifenden Bedenken.

Solche begründen die Antragsteller auch nicht dadurch, dass sie auf die Bayerische Parkplatzlärmstudie verweisen. Die GTA hat sogar zu Gunsten der südlich davon gelegenen Wohnbebauung stärker belästigende Frequenzen zu Grunde gelegt. Die Bayerische Parkplatzlärmstudie aus dem Jahre 2003 nimmt, wie die Antragsteller selbst ausführen, bei kleineren Verbrauchermärkten (bis 5000 qm) im Mittel 0,76 Fahrzeugbewegungen je 10 qm Verkaufsfläche und Stunde an. Da hier der Einstellplatzbedarf - wie oben dargelegt - nicht mit einem Einstellplatz je 10 qm, sondern mit einem Einstellplatz je 20 qm zu der Menge von 102 Einstellplätzen geführt hat, müsste dieser Wert verdoppelt werden, um zu einer realistischen Einschätzung zu kommen. Pro Stunde wäre damit nicht nur eine Fahrzeugbewegung von nur 0,76, sondern von 1,52 Fahrzeugbewegungen pro Stunde anzunehmen. Die Gesellschaft für Technische Akustik hat ausweislich ihrer Ausführungen auf Seite 11 der Studie vom 10. Juni 2005 hingegen sogar eine Bewegungshäufigkeit von 1,77 Bewegungen je Platz bezogenen auf jede der 12 Stunden Öffnungszeit angenommen. Dementsprechend hat die sich GTA sogar auf die sichere Seite begeben und eine noch höhere Frequenz je Einstellplatz zugrunde gelegt, als dies bei einer Anwendung der Bayerischen Parkplatzstudie der Fall gewesen wäre.

Um die Frage, wo genau die Zufahrt zu dem Markt sein sollte, brauchte sich die Antragsgegnerin im Planaufstellungsverfahren nicht zwingend zu kümmern. Nach dem Grundsatz der planerischen Zurückhaltung (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 18.9.2003 - 4 CN 3.02 -, NVwZ 2004, 229) darf die planende Gemeinde vielmehr bestimmte Fragen offen lassen und ihre Lösung dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen. Eine Grenze gilt nur für die Fälle, in denen schon jetzt abzusehen ist, dass eine solche Lösung ohne planerische Begleitung nicht gefunden werden kann. Danach durfte die Antragsgegnerin die Beantwortung dieser Fragen dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren überlassen. Sie hat im Bereich der U.Straße keine Zufahrtsbeschränkungen zum Planbereich festgesetzt. Der Umstand, dass im Westen drei Bäume als erhaltenswürdig und -bedürftig festgesetzt worden sind, führt nach den überzeugenden Ausführungen der Antragsgegnerin gerade nicht dazu, dass dort die Anlegung einer Zufahrt ausgeschlossen wäre. Die drei oder vier Bäume stehen so weit voneinander entfernt, dass zwischen ihnen je eine Zu- oder Abfahrt angelegt werden könnte, ohne das Planziel zu gefährden, diese Bäume zu erhalten. Es kommt hinzu, dass die Beigeladene die Zufahrt an anderer Stelle des Baugrundstücks vorsieht und sich der von den Antragstellern beschworene Konflikt gar nicht stellen wird.

Aus demselben Grunde war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, im Planverfahren die Anlieferungszone verbindlich festzulegen. Wie die nunmehr genehmigte Fassung - Anlegung am äußersten Ostende - zeigt, ist es möglich, die Lärmquellen so voneinander zu unterscheiden, dass eine Überschreitung der Orientierungswerte aller Voraussicht nach ausgeschlossen ist. Aus der Begutachtung der GTA vom Juni 2005 ergibt sich, dass auch die Anlieferungszone teils durch Gebäudevorsprünge, teils durch eine hohe Mauer so abgeschirmt werden kann, dass für die südlich davon stehenden Gebäude kein unzumutbarer Lärm (mehr) entsteht. Selbst wenn diese Mauer mehrere Meter hoch sein sollte, scheiterte ihre Errichtung nicht an Fragen des Ortsbildes, denn dieses ist durch die vorhandene Brachfläche und - vor allem - durch die im Hintergrund unverkennbar sichtbaren C. -Werke ohnehin schon starken Umfangs „angegriffen“.

Der dem Markt hinzuzurechnende An- und Abfahrtsverkehr führt ebenfalls nicht zu Beeinträchtigungen, welche das gefundene Abwägungsergebnis durchgreifend in Zweifel zögen. Auch hier orientiert sich der Senat an der TA-Lärm 1998 als sachverständige Konkretisierung der dabei zu berücksichtigenden städtebaulichen Gesichtspunkte. Deren Abschnitt 7.4 Abs. 2 bestimmt Folgendes:

Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit

- sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,

- keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und

- die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weiter gehend überschritten werden.

In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 5.9.2006 - 1 B 285/06 -, Juris; BayVGH, Beschl. v. 23.6.2005 - 25 CS 05.736 - und v. 5.4.2005 - 25 ZB 00.1208 -, beide Juris) nimmt der Senat (vgl. Beschl. v. 25.6.2003 - 1 ME 347/02 -, Veröffentlichung nicht bekannt, und v. 19.11.2004 - 1 ME 283/04 -, Juris) an, dass selbst eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht automatisch zur Abwägungswidrigkeit des Vorhabens führt. Das ist auch hier nicht der Fall.

Der dem Vorhaben zuzurechnende Verkehr führt zwar voraussichtlich zu einer Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A). Denn das ist - wie oben schon gesagt - bei einer Verdoppelung der Verkehrsmenge anzunehmen. Nach den vorliegenden verkehrstechnischen Untersuchungen besteht die Verkehrsbelastung auf der U.Straße derzeit aus 1.800 Kraftfahrzeugbewegungen pro Tag. Die Begutachtungen durch die GTA haben erheben, es sei realistisch anzunehmen, dass die Pkw-Kunden pro Verkaufstag 2.090 Pkw-Bewegungen auslösen.

Es ist auch so, dass der Tabelle 7, Seite 21 der GTA-Begutachtung vom Juni 2005 zufolge beim IP 3 Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV um etwa 1,5 dB(A) zu erwarten sind. Diese Überschreitungen sind jedoch mit einem Vorhaben dieser Art zwangsläufig verbunden und auch nicht durch irgendwelche Maßnahmen zu verhindern. Sie sind angesichts der Bedeutung des Vorhabens hinzunehmen, mit dem Planvorhaben diesen seit Jahren zu verzeichnenden städtebaulichen Missstand in einer Gemengelade zu beseitigen. Es kommt hinzu, dass das Gebäude kraft seiner Ausdehnung und Höhe den Lärmteppich etwas mildern wird, der von der C. ausgeht. In dem Dilemma, eine geringfügige Überschreitung der Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV hinzunehmen oder aber eine Fortdauer des Missstandes einer vollständig versiegelten, zunehmend verwildernden Fläche dulden zu müssen, hat sich die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise für die letztgenannte Alternative entschieden.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin die Gebäudehöhe selbst mit 10,5 m begrenzt und in ihrer Ausdehnung keine Begrenzung ausgeführt hat. Denn vor diesem Hintergrund der stark technisch ausgerichteten Stahlwerke sowie im Übergangsbereich zu der ohnehin stark befahrenen K.Straße sowie angesichts der Vorbelastung durch eine Industriebrache/das Opelhaus D. können hier keine übermäßig hohen Anforderungen gestellt werden. Nur in besonders begründeten Ausnahmefällen wird es möglich sein, auf Grund des Ortsbildes derartige Gebilde zu unterbinden. Zu solchen Sachlagen zählt die hiesige nicht.

Mit dem Angriff, die Antragsgegnerin habe für diesen Bereich auch „Einkaufszentrum“ als Nutzungsart festgesetzt, bleiben die Antragsteller ebenfalls ohne Erfolg. Die Zielrichtung dieses Angriffs erschließt sich nicht so recht. Die städtebau- und raumordnungsrechtlichen Folgen des Vorhabens unterscheiden sich nicht wesentlich, ob man das fragliche Vorhaben - A. -Markt , dem die Festsetzungen ersichtlich dienen, nun als großflächigen Einzelhandelsbetrieb oder als Einkaufszentrum einstuft. Namentlich durch die Bestimmungen der Flächen für Food- und Non-Food-Produkte ist dem Vorhaben ein so enges Korsett gegeben, dass die alternative Ausweisung der Nutzungsart ohne greifbare Folgen bleibt.

Ohne Erfolg machen die Antragsteller schließlich geltend, das Vorhaben führe möglicherweise zu einer Staubbelastung, welche mit den Vorschriften der 22. BImSchV nicht zu vereinbaren wäre. Dieser Vortrag wird durch das Gutachten der Stadt - Regionalent-wicklung Dr. Paul G. G. GmbH (dort insbesondere Seite II) nur unzureichend unterstützt. Dort wird das schlicht behauptet. Diese Behauptung reicht aber nicht annähernd aus, um die Antragsgegnerin für verpflichtet zu halten, dieser Frage durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen. Nicht jeder Angriff, den ein Bürger oder Träger öffentlicher Verwaltung während des Planaufstellungsverfahrens vorbringt, verpflichtet die Gemeinde zur Einholung (teurer) Gutachten. Erst dann, wenn eine gewisse Plausibilität diese Behauptung stützt und sich die insoweit ergebenden Zweifelsfragen mit den Verwaltungskraft der Gemeinde nicht zufriedenstellend lösen und beantworten lassen, kann eine derartige Verpflichtung entstehen. Anhaltspunkte dieser Art sind hier nicht gegeben. Die Gegend ist durch die K.Straße und -werke ohnehin vorbelastet. In der H.Straße verkehren nach der verkehrstechnischen Untersuchung E. vom August 2004 mit 6.800 Kraftfahrzeugen pro Tag schon jetzt deutlich mehr als sie nach der Verwirklichung des Vorhabens auf der U.Straße fahren werden (3.965 Kraftfahrzeuge in beiden Richtungen zusammen genommen). Es ist nicht bekannt ge- und/oder von den Antragstellern belegt worden, die Anwohner der H.Straße führten wegen dieses Verkehrs mit ernstlicher Aussicht auf Erfolg Klage wegen zu hoher Staubbelastungen. Daher reicht die allgemein geäußerte Befürchtung im Gutachten von Dr. Paul G. G. GmbH (Seite II und 31), die Staubbelastungen könnten das Maß des Zumutbaren übersteigen, nicht annähernd aus, um die Antragsgegnerin für verpflichtet zu sehen, dem nachzugehen. Das gilt selbst dann, wenn man die Vorbelastung durch die nördlich davon verlaufende K.Straße (15.000 Kraftfahrzeuge pro Tag) dergestalt als Vorbelastung einbezöge, nunmehr könne ein Maß erreicht sein, welches jede noch so kleine Erhöhung an Staubbelastung ausschlösse. Auch dafür gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte.