LG Hamburg, Urteil vom 06.02.2009 - 324 O 756/08
Fundstelle
openJur 2010, 211
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen:

a) „Im Fünf-Sterne-Hotel ‚Ritz-Carlton’ zwischen Los Angeles und San Diego genossen sie [sc. Frau K. und Herr K.] puren Luxus auf dem exklusiven ‚Club Floor’, in dem VIPs völlig ungestört sind.“;

und/oder

b) „Anscheinend hat sie [sc. Frau K.] nicht nur seiner [sc. Herr K.s] Wohnung einen Frühjahrsputz verpasst, sondern auch eingestaubte Gefühle wieder freigelegt. Denn andere Gäste des ‚Ritz-Carlton’ berichteten, wie liebevoll und vertraut der Umgang der Ehepaar K. miteinander war und dass sie ‚wie ein Paar’ wirkten.“;

und/oder

2. im Zusammenhang mit der untersagten Berichterstattung

a) das in „Zeitschrift n...W...“ vom 28. Juni 2008 (Nr. 27/2008) auf der Titelseite abgedruckte Foto, das Frau K. zeigt (Bildunterschrift: „Herr K. & Ehefrau Frau K. ...“),

und/oder

b) das in „Zeitschrift n...W...“ vom 28. Juni 2008 (Nr. 27/2008) auf Seite 9 abgedruckte Foto, das Frau K. zeigt (Bildnebenschrift: „DISKRET ...“)

zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer I des Tenors jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 41.500,00 und hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer II des Tenors nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet;

und beschließt:

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 61.500,00.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung von zwei Textpassagen aus einer Berichterstattung über ihre Versöhnung mit ihrem Ehemann sowie in diesem Zusammenhang auf Unterlassung der erneuten Verbreitung von zwei Fotografien in Anspruch. Dem vorliegenden Hauptsacheverfahren ging ein einstweiliges Verfügungsverfahren (Az. 324 O 647/08) voraus.

In der von der Beklagten verlegten Zeitschrift „Zeitschrift n...W...“ Nr. 27 vom 28. Juni 2008 erschien auf den Seiten 8 und 9 ein Artikel unter der Überschrift „Versöhnt? Warum machen sie so ein Geheimnis daraus?“. Darin heißt es in Bezug auf die Klägerin und ihren Ehemann Herr K. unter anderem:

„Im Fünf-Sterne-Hotel ‚Ritz-Carlton’ zwischen Los Angeles und San Diego genossen sie puren Luxus auf dem exklusiven ‚Club Floor’, in dem VIPs völlig ungestört sind. (...)
Im Mai wurde Frau K. dabei beobachtet, wie sie mit Putzeimer und Schrubber bewaffnet in Herr K. Wohnung im M... ging. Anscheinend hat sie nicht nur seiner Wohnung einen Frühjahrsputz verpasst, sondern auch eingestaubte Gefühle wieder freigelegt. Denn andere Gäste des ‚Ritz-Carlton’ berichteten, wie liebevoll und vertraut der Umgang der Familie miteinander war und dass sie ‚wie ein Paar’ wirkten.“

Der Artikel wurde auf der Titelseite unter anderem mit einer großformatigen Foto-Montage, die die Klägerin neben Herr K. zeigt, angekündigt. Auf Seite 9 war im Zusammenhang der Berichterstattung eine weitere Fotografie der Klägerin abgedruckt. Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Die Klägerin hatte in die Veröffentlichung insbesondere der den Artikel illustrierenden Fotografien nicht eingewilligt.

Herr K. hatte die Klägerin im Frühjahr 2003 verlassen und mindestens bis Oktober 2007 der Öffentlichkeit eine andere Frau als seine Lebensgefährtin vorgestellt. Die Klägerin äußerte sich nicht öffentlich zu den Vorgängen um ihre Situation als verlassene Ehefrau bzw. zu den Hintergründen der dadurch entstandenen familiären Situation. Im Dezember 2007 verbrachte die Klägerin mit Herr K. einen gemeinsamen Urlaub in einem Luxus-Hotel auf Mallorca. Im Mai 2008 führte sie in seiner Wohnung einen Frühjahrsputz durch. Im Juni 2007 zeigten sich beide Händchen haltend bei einem Golf-Turnier in Kalifornien. Im Juli 2008 zeigten sie sich bei einem Golf-Turnier in Bad Griesbach gemeinsam als Paar den Pressefotografen. Anlässlich der Kürung als „Paar des Jahres“ durch das Magazin GQ äußerte die Klägerin gegenüber der Presse in Bezug auf ihren Ehemann: „Er ist nicht mein Mann des Jahres, sondern der Mann der Jahre. Ich bin glücklich, dass wir wieder zueinander gefunden haben.

Wegen der Verletzung ihrer Privatsphäre verlangte die Klägerin von der Beklagten vergeblich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K 2). Mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 5. August 2008 (Az. 324 O 647/08) wurden der Beklagten die Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen und die erneute Veröffentlichung der streitgegenständlichen Fotografien in diesem Zusammenhang untersagt (Anlage K 3). Die Beklagte gab die verlangte Abschlusserklärung nicht ab (Anlagen K 4 und K 5). Die einstweilige Verfügung wurde mit Urteil vom 18. November 2008 teilweise aufgehoben und teilweise – nämlich im hier nach Teilrücknahme noch streitgegenständlichen Umfang – bestätigt.

Die Klägerin trägt vor, die angegriffenen Passagen sowie Veröffentlichung der Fotografien verletzten ihre geschützte Privatsphäre.

Die Klägerin beantragt – nach Rücknahme eines auf Unterlassung der Äußerung „Herr K. & Ehefrau Frau K. Versöhnt? Warum machen sie so ein Geheimnis daraus?“ gerichteten Antrags – noch,

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmittel zu unterlassen,

1. zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,

a) ...

b) „Im Fünf-Sterne-Hotel ‚Ritz-Carlton’ zwischen Los Angeles und San Diego genossen sie (sc. Frau K. und Herr K.) puren Luxus auf dem exklusiven ‚Club Floor’, in dem VIPs völlig ungestört sind.“;

und/oder

c) „Anscheinend hat sie (sc. Frau K.) nicht nur seiner (sc. Herr K.s) Wohnung einen Frühjahrsputz verpasst, sondern auch eingestaubte Gefühle wieder freigelegt. Denn andere Gäste des ‚Ritz-Carlton’ berichten, wie liebevoll und vertraut der Umgang der Ehepaar K. miteinander war und dass sie ‚wie ein Paar’ wirkten.“;

und/oder

2. im Zusammenhang mit der angegriffenen Berichterstattung

a) das in „Zeitschrift n...W...“ vom 28. Juni 2008 (Nr. 27/2008) auf der Titelseite abgedruckte Foto, das Frau K. zeigt (Bildunterschrift: „Herr K. & Ehefrau Frau K. ...“),

und/oder

b) das in „Zeitschrift n...W...“ vom 28. Juni 2008 (Nr. 27/2008) auf Seite 9 abgedruckte Foto, das Frau K. zeigt (Bildnebenschrift: „DISKRET …“)

zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt unter Bezugnahme auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2008 (1 BvR 1602/07; 1606/07; 1626/07) vor, dass die öffentlich gelebte „Wiedervereinigung“ der Klägerin mit dem wohl prominentesten deutschen Sportler der öffentlichen Meinungsbildung diene. An „Eckpfeilern“ der persönlichen Lebensgestaltung prominenter Zeitgenossen und ihrer Partner bestehe ein übergeordnetes öffentliches Interesse. Herr K. habe dieses Interesse selbst befeuert, indem er in seiner jüngst veröffentlichten Selbstbiografie „ICH – Erfolg kommt von innen“ die Rolle hervorhebe, die seine Ehefrau bei der Bewältigung seines beruflichen und gesellschaftlichen Lebens spiele; er habe sich dort ausgiebig und offenherzig über seine familiären Verhältnisse, insbesondere zur Rückkehr zu Frau und Kindern geäußert (vgl. Anlage B 2). Weiter habe er sich in Interviews in „Bunte“ und „OK“ entsprechend geäußert (Anlagenkonvolut B 3). Das hierdurch ausgelöste öffentliche Interesse an der Beziehung zur Klägerin müsse diese auch gegen sich gelten lassen.

Die Verbreitung der angegriffenen Tatsachenbehauptungen sei angesichts der mittlerweile (öffentlich) vollzogenen „Wiedervereinigung“ der Ehepaar K. unproblematisch; die angegriffenen Wertungen seien von ausreichenden Anknüpfungstatsachen gedeckt. Das Paar rede beispielsweise anlässlich seiner Kürung zum „Paar des Jahres“ offen über seine Gefühle (Anlage B 6).

Gründe

I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte bei fortbestehender Wiederholungsgefahr (3.) die geltend gemachten Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG bzw. §§ 22, 23 KUG zu. Denn die Verbreitung der angegriffenen Einzelheiten der Versöhnung zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, indem sie einen unzulässigen Eingriff in ihre Privatsphäre darstellt (1.); die Verbreitung der Bildnisse verletzt ihr Recht am eigenen Bild (2.).

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der von ihr angegriffenen Wortberichterstattung.

Die Beklagte hat sich in mehreren konkreten Formulierungen damit auseinandergesetzt, in welcher Weise die Klägerin und ihr Ehemann nach jahrelanger Trennung wieder zusammen gefunden hätten bzw. nach ihrer Versöhnung Zeit miteinander verbracht hätten. Ob die den angegriffenen Äußerungen zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen wahr oder unwahr sind, kann offen bleiben. Denn unabhängig von dem Wahrheitsgehalt der angegriffenen Äußerungen bildet deren Verbreitung einen unzulässigen Eingriff in die besonders geschützte Privatsphäre der Klägerin, der nicht durch ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerechtfertigt ist. Die angegriffenen Äußerungen betreffen den Kern der Privatsphäre der Klägerin. Der Schutz der Privatsphäre umfasst insbesondere den räumlichen Bereich, in dem der Einzelne zu sich kommen und sich frei von öffentlicher Beobachtung entspannen kann, ein Bereich, der nicht an den eigenen Hausmauern oder Grundstücksgrenzen endet, sondern auch deutlich von der breiten Öffentlichkeit abgeschiedene Örtlichkeiten umfassen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1999, NJW 2000, 1021, 1022f.).

Die Mitteilung, wo und in welcher Weise die Klägerin und ihr Ehemann („ungestört“) einen Kurzurlaub verbrachten und wie „liebevoll und vertraut der Umgang der Ehepaar K. [dort] miteinander war“, betrifft diesen als privat einzustufenden Lebensbereich. Wie sich schon aus der Berichterstattung selbst ergibt, soll es sich um einen Urlaub in einem speziellen Bereich eines Hotels gehandelt haben, der gerade nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist, in dem sich die Klägerin und ihr

Ehemann also zurückgezogen haben sollen. Genauso gehören Aussagen bzw. Spekulationen darüber, ob die Klägerin in der Wohnung ihres Ehemanns einen Frühjahrsputz durchgeführt und dadurch „auch eingestaubte Gefühle wieder freigelegt“ hat, zum Bereich ihrer Privatsphäre.

Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an einer Kenntnis von den mit den angegriffenen Äußerungen dargestellten Umständen besteht nicht. Anders als die Intimsphäre ist die Privatsphäre zwar nicht absolut geschützt; Eingriffe in die Privatsphäre können im Hinblick auf die mit Verfassungsrang ausgestattete Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG rechtmäßig sein. Um einen Eingriff in die als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ebenfalls mit verfassungsrechtlichem Schutz ausgestattete Privatsphäre zu rechtfertigen, bedarf es allerdings gewichtiger und berechtigter (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 12.12.1995, NJW 1996, 985, 986 zu § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG) öffentlicher Interessen an der verbreiteten Information (BGH, Urteil vom 05.05.1964, NJW 1964, 1471, 1472).

Ein solches Informationsinteresse besteht an den oben aufgeführten Einzelheiten der Versöhnung der Klägerin mit ihrem Ehemann, insbesondere an den Einzelheiten einer Urlaubsreise und eines Frühjahrsputzes, und an Spekulationen über das Freilegen von Gefühlen nicht. Es folgt insbesondere nicht daraus, dass die Klägerin und ihr Ehemann sich zwischenzeitlich wieder als Paar in der Öffentlichkeit gezeigt haben. Denn eine Öffnung der von der Berichterstattung betroffenen privaten Bereiche gegenüber der Öffentlichkeit durch die Klägerin ergibt sich aus den öffentlichen Auftritten nicht, jedenfalls nicht in dem erforderlichen Ausmaß. Diese Auftritte zeigen der Öffentlichkeit allenfalls, dass sich die Klägerin und ihr Ehemann wieder versöhnt haben und wieder als ein Ehepaar Zeit miteinander verbringen, so dass eine auf den bloßen Umstand der Versöhnung beschränkte Berichterstattung (vgl. den zurückgenommenen Antrag zu 1.a) zulässig geworden ist. Mit den öffentlichen Auftritten bzw. Äußerungen hat sich die Klägerin aber nicht ihrer Privatsphäre in Bezug auf zurückgezogene Urlaubsreisen mit ihrem Ehemann und die Art und Weise, die Einzelheiten ihrer Versöhnung begeben. Hierzu hat sie sich nicht geäußert. Wenn sie ihren Ehemann als „Mann der Jahre“ und sich selbst als „glücklich“ bezeichnet, hat sie auch mit dieser knappen, oberflächlichen Äußerung keine Einzelheiten offenbart.

Ein überwiegendes Informationsinteresse an Einzelheiten der Versöhnung folgt auch nicht daraus, dass der Ehemann der Klägerin einer der bekanntesten deutschen Sportler ist. Dabei kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich der Ehemann der Klägerin über sein Verhältnis zur Klägerin öffentlich geäußert habe. Es ist insoweit schon fraglich, ob die Klägerin Eingriffe in ihre Privatsphäre nur deswegen hinzunehmen haben könnte, weil andere Personen als sie selbst sich über sie berührende Angelegenheiten geäußert haben. Diese Frage bedarf hier indessen keiner Vertiefung, weil der konkrete Berichtsgegenstand durch die öffentlichen Äußerungen ihres Ehemanns gerade nicht in die Öffentlichkeit getragen worden ist.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte außerdem gemäß §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 2 KUG, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Unterlassung der erneuten Verbreitung der beanstandeten Fotografien im Zusammenhang einer Berichterstattung über die untersagten Einzelheiten der Versöhnung.

Bei der streitgegenständlichen Veröffentlichung der Bildnisse war die Einholung des Einverständnisses der Klägerin nicht entbehrlich, denn die Voraussetzungen für eine einwilligungsfreie Veröffentlichung liegen nicht vor. Die Aufnahmen sind keine Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Denn als zeitgeschichtliches Ereignis kommen nur solche Vorkommnisse in Betracht, an deren Kenntnis ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht (BGH, Urteil vom 12.12.1995, NJW 1996, 985, 986). Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse an den in der Berichterstattung geschilderten Vorgängen besteht hier jedoch, wie oben ausgeführt, nicht. Jedenfalls greift der Ausschlusstatbestand des § 23 Abs. 2 KUG, wonach auch bei Vorliegen eines die Bildnisverbreitung rechtfertigenden Grundes der Abgebildete die Bildnisverbreitung nicht zu dulden braucht, wenn dieser ein berechtigtes Interesse entgegensteht. Das war hier der Fall, weil die angegriffenen Aufnahmen dazu verwendet worden sind, eine – wie ausgeführt – das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin beeinträchtigende Berichterstattung zu illustrieren.

3. Die den Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auslösende Wiederholungsgefahr ist indiziert, da zu vermuten ist, dass ein einmal erfolgter rechtswidriger Eingriff wiederholt werden wird (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.1994, NJW 1994, 1281, 1283). Diese Vermutung hat die Beklagte nicht widerlegt.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs.1, 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 3 ZPO (je € 20.000,00 pro angegriffener Äußerung unter Ziffer 1 des Antrags; € 1.000,00 für den Antrag zu 2.a) und € 500,00 für den Antrag zu 2.b).