LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2007 - L 5 SF 1/03
Fundstelle
openJur 2012, 45375
  • Rkr:

1. Für Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig waren, jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 abgeschlossen wurden, gilt § 183 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung fort. Somit fallen für die Beteiligten keine Gerichtskosten nach § 197a SGG, sondern allenfalls Pauschgebühren nach § 184 SGG an.2. Ob und in welcher Höhe die jeweiligen Beteiligten Pauschgebühren zu entrichten haben, richtet sich nach § 184 SGG neuer Fassung. Beigeladene sind nicht mehr zur Zahlung von Pauschgebühren verpflichtet.

Tenor

Nr. 2 und 4 des Auszugs aus dem Verzeichnis derStreitsachengebühren vom 9. Januar 2003 des LandessozialgerichtsNiedersachsen-Bremen (L 5696 - 2044) werden aufgehoben.

Gründe

I.

Die Erinnerung nach § 189 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) richtet sich gegen die Festsetzung von Pauschgebühren nach § 184 SGG.

Der Erinnerungsführer war in den Berufungsverfahren der Augenärztin Dr. B. bzw. des Frauenarztes Dr. C. gegen den Beschwerdeausschuss Ärzte/Krankenkassen, Bremen, (L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99) als Beigeladener beteiligt (Beiladungsbeschlüsse des Sozialgerichts (SG) Bremen vom 1. April 1999). Erstinstanzlich endeten die Verfahren mit Urteilen des SG Bremen vom 12. Mai 1999, zweitinstanzlich mit Urteilen des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 5. Juni 2002.

Unter dem 9. Januar 2003 erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LSG dem Erinnerungsführer einen Auszug aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren gem. § 189 SGG in Höhe von insgesamt 202,50 €, wovon jeweils 45,00 € auf die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 entfielen (Nr. 2 und 4 des Auszugs). Diese Beträge wurden später auf jeweils 37,50 € reduziert (Schriftsätze der Erinnerungsgegnerin vom 26. März 2003).

Gegen die Festsetzung der Pauschgebühren gem. Nr. 2 und 4 des Auszugs vom 9. Januar 2003 richten sich die am 21. Januar 2003 beim LSG eingelegten Erinnerungen, denen der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat.

Der Erinnerungsführer ist der Auffassung, dass mit Inkrafttreten des 6. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I, S. 2144) die Pauschgebührenpflicht für Beigeladene entfallen sei. Selbst wenn die Pauschgebühren mit Einlegung der Berufung am 21. Juli 1999 entstanden sein sollten, habe zum Zeitpunkt der Fälligkeit (Abschluss des Berufungsverfahrens, § 185 SGG) für Beigeladene keine Pauschgebührenpflicht mehr bestanden (§ 184 SGG n.F.).

Die Erinnerungsgegnerin ist dagegen der Auffassung, dass nach Art. 17 6. SGGÄndG die Pauschgebührenpflicht erst dann entfalle, wenn an ihre Stelle die Pflicht zur Zahlung von Gerichtskosten nach § 197a SGG trete. Für die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 gelte infolge der Rechtshängigkeit bereits vor dem 1. Januar 2002 dagegen unstreitig das alte Kostenrecht weiter. Damit verbleibe es bei der Pauschgebührenpflicht des Erinnerungsführers; lediglich hinsichtlich der Höhe der zu entrichtenden Pauschgebühr gelte nach der Rechtsprechung des BSG neues Recht.

Der Senat hat die Erinnerungen gegen die Festsetzung der Pauschgebühren in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 (L 5 SF 1/03 und L 5 SF 2/03) mit Beschluss vom 30. Januar 2007 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 113 SGG).

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Erinnerung ist zulässig und begründet. Die in der Mitteilung des Auszugs aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren vom 9. Januar 2003 unter Nr. 2 und 4 festgestellten Pauschgebühren erweisen sich als rechtswidrig. Der Zahlbetrag verringert sich somit von 202,50 € auf 112,50 €.

9Der Erinnerungsführer ist nicht verpflichtet, für die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig gewesenen, jedoch erst nach diesem Zeitpunkt durch Urteil erledigten Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 eine Pauschgebühr zu entrichten. Dies ergibt sich aus § 184 SGG in der ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung, wonach in den von § 183 SGG erfassten Verfahren eine Pauschgebührenpflicht nur noch für Kläger oder Beklagte, nicht dagegen mehr für Beigeladene besteht (anders noch: § 184 SGG in der bis 1. Januar 2002 geltenden Fassung).

10Die Anwendbarkeit des § 184 SGG n.F. ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG, wonach in Verfahren nach § 197a SGG (hier: vertragsärztlichen Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99), die bereits vor Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängig waren, § 183 SGG in seiner bisherigen Fassung fort gilt (und zwar für alle Rechtszüge, vgl. BSG, Beschluss vom 27. November 2003 - B 6 KA 79/02 B). Die auch die Anwendbarkeit von §§ 184 - 187, 192 SGG a.F. vorsehende Übergangsregelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 1 6. SGGÄndG ist dagegen nicht einschlägig, weil im vorliegenden Fall die Pauschgebühren erst mit Urteilsverkündung am 5. Juni 2002 fällig geworden sind, somit erst nach Inkrafttreten des 6. SGGÄndG (vgl. zur Fälligkeit: § 185 SGG).

§ 183 SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung bestimmt, dass das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende Bestimmung i.S.d. § 183 SGG enthält § 184 SGG, wonach die beteiligten Behörden unter bestimmten Voraussetzungen eine Pauschgebühr zu entrichten haben. Während § 184 SGG a.F. eine Pauschgebührenpflicht auch für beigeladene Behörden vorsah, unterfallen seit Inkrafttreten des 6. SGGÄndG nur noch klagende bzw. beklagte Behörden der Pauschgebührenpflicht (§ 184 SGG n.F.). Eine ausdrückliche Regelung, welche Fassung des § 184 SGG in der vorliegenden Fallkonstellation anzuwenden ist, enthält Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG dagegen nicht.

Der in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG enthaltene isolierte Verweis auf § 183 SGG a.F. darf zunächst nicht dahingehend missverstanden werden, dass § 184 SGG insgesamt nicht mehr anwendbar sein soll (mit der Folge, dass für keinen der Beteiligten Pauschgebühren anfallen). Vielmehr gilt für die vor dem Inkrafttreten des 6. SGGÄndG anhängigen Verfahren, für die Gerichtskosten nach § 197a SGG noch nicht anfallen, unverändert die Pauschgebührenpflicht nach § 184 SGG und damit das „alte“ Kostenrecht weiter (ständige Rechtsprechung des BSG, Urteil vom 30. Januar 2002 - B 6 KA 73/00 R, SozR 3-2500 § 135 Nr. 21; Beschluss vom 5. Mai 2003 - B 13 SF 5/02, SozR 4-1500 § 183 Nr. 1; vgl. auch: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2003 - L 2 AR 24/02). Somit unterfallen auch die Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 noch der Pauschgebührenpflicht nach § 184 SGG.

Zu der Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Pauschgebührenpflicht eines Beigeladenen § 184 SGG in seiner alten oder aber seiner neuen Fassung anzuwenden ist, ist - soweit ersichtlich - bislang keine obergerichtliche Rechtsprechung veröffentlicht worden. Auch erscheint die bislang zu Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG ergangene Rechtsprechung des BSG nicht vollkommen einheitlich: So führt das BSG in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 aus, dass aus der Entstehungsgeschichte der Übergangsregelung in Art. 17 6. SGGÄndG abzuleiten sei, dass die Anordnung der Weitergeltung des alten Rechts nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Vorschriften für die Kostentragungspflicht der Beteiligten erfasse (BSG, SozR 3-2500 § 135 Nr. 21). Nach dieser auch von der Erinnerungsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung wäre der Erinnerungsführer zur Entrichtung einer Pauschgebühr verpflichtet.

Dagegen hat das BSG in seinen Entscheidungen vom 30. August 2002 und 5. Mai 2003 entschieden, dass Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG nur die Frage der Kostenfreiheit (§ 183 SGG a.F.) bzw. Kostenpflicht (§ 197a SGG) betrifft, hinsichtlich der Festsetzung der Pauschgebühren (inbes. der Höhe) dagegen neues Recht anwendbar ist (B 13 SF 1/02 - SozR 3-1500 § 184 Nr. 2 und B 13 SF 5/02 - SozR 4-1500 § 183 Nr. 1; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. Januar 2003 - L 2 AR 24/02; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., Rn. 12 vor § 183; Hk-SGG/Groß, § 184 Rn. 3; Zeihe, SGG, § 184 Rn 1d). Nach dieser Auffassung wäre der Erinnerungsführer als „nur“ Beigeladener in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 nicht pauschgebührenpflichtig.

Der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, da im Prozessrecht der Grundsatz gilt, dass Änderungen des Prozessrechts beim Fehlen abweichender Übergangsvorschriften auch für laufende Verfahren gelten. Ausnahmen bestehen nur bei Nichtvereinbarkeit dieser Änderungen mit den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 22. März 1983 - 2 BvR 475/78, BVerfGE 65, 76, 98; BSG, Urteil vom 30. März 1993 - 3 RK 1/93, BSGE 72, 148, 156). Somit ist - mangels abweichender Regelung in Art. 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGGÄndG - im vorliegenden Fall § 184 SGG in seiner ab 2. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die Gesetzesänderung sowohl zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Pauschgebühren am 5. Juni 2002 (Verkündung der Urteile in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99) als auch zum Zeitpunkt der Mitteilung des Auszugs aus dem Verzeichnis der Streitsachengebühren am 9. Januar 2003 bereits in Kraft getreten war.

Die Anwendung von § 184 SGG n.F. führt auch nicht zu einer Beeinträchtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschutzes, da sie den Erinnerungsführer günstiger stellt als eine Anwendung von § 184 SGG a.F. Darüber hinaus ist die Anwendung von § 184 SGG n.F. in der vorliegenden Fallkonstellation interessengerecht: Der Gesetzgeber hat mit Inkrafttreten des 6. SGGÄndG für das sozialgerichtliche Verfahren zwei vollkommen unterschiedliche Kostensysteme geschaffen. Lediglich für den in § 183 SGG n.F. genannten Personenkreis sind sozialgerichtliche Verfahren kostenfrei geblieben, wobei in diesen Fällen der Prozessgegner (i.d.R. die beklagte Behörde) unabhängig vom Ausgang des Verfahrens eine Pauschgebühr zu entrichten hat. Diese Pauschgebühr wurde mit Wirkung ab 2. Januar 2002 um das Dreifache erhöht. Gleichzeitig wurden die Beigeladenen aus dem Kreis der Pauschgebührenpflichtigen entlassen (§ 184 Abs. 1 und 2 SGG n.F.). Selbst in den nach § 197a SGG gerichtskostenpflichtigen Verfahren sind seit 2. Januar 2002 Beigeladene nur noch unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, sich an den Gerichtskosten zu beteiligen (nämlich i.d.R. nur dann, wenn sie Anträge stellen oder Rechtsmittel einlegen, vgl. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO, bzw. in den Ausnahmefällen nach § 155 Abs. 4 VwGO und § 197a Abs. 2 SGG). Somit wäre der Erinnerungsführer in den Berufungsverfahren L 11 KA 31/99 und L 11 KA 21/99 auch dann nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet, wenn sich die Kostenentscheidung in diesen Verfahren vollständig nach neuem Recht (§ 197a SGG) richten würde.

Letztlich wäre es auch widersprüchlich, in der vorliegenden Fallkonstellation für die Höhe der Pauschgebühr § 184 SGG n.F. anzuwenden (vgl. hierzu: S. 5), bei der Bestimmung des Kreises der konkret Pauschgebührenpflichtigen dagegen auf § 184 SGG a.F. abzustellen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 189 Abs. 2 Satz 2 SGG).