LG Hamburg, Urteil vom 17.10.2008 - 331 O 188/08
Fundstelle
openJur 2010, 159
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kfz-Kaskoversicherung. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für ihr Fahrzeug VW-Bus Transporter, amtliches Kennzeichen eine Kaskoversicherung. Das Fahrzeug ist in der Nacht vom 10.10. zum 11.10.2007 gestohlen worden. Die Beklagten ließ ein Gutachten der Firma c. erstellen. In dem Gutachten der Firma c. vom 25.10.2007 (Anlage K1) ist ein Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer mit 22.550,00 € angegeben. Die Beklagte zahlte an die Klägerin den Wiederbeschaffungswert netto von 18.949,58 € abzüglich einer Selbstbeteiligung von 150,00 €, mithin 18.799,58 €. Mit Schreiben vom 22.11.2007 (Anlage K6) teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie mit dem von dem Sachverständigen der Firma c. ermittelten Werten nicht einverstanden sei und schlug vor, dass auf Kosten der Beklagten ein von ihr bestimmter Sachverständiger eine neue Begutachtung des Fahrzeuges vornehmen solle.

Die Beklagte hat sich mit der Verteidigungsanzeige auf die fehlende Entscheidung eines Sachverständigenausschlusses gemäß § 14 AKB berufen.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf § 14 AKB berufen, da sie treuwidrig gehandelt habe. Es wäre die Pflicht der Beklagten gewesen, aufgrund des Schreibens vom 22.11.2007 auf diese Vorschrift hinzuweisen. Dies habe die Beklagte nicht getan. Die Klägerin habe durch das Schreiben vom 22.11.2007 mit der Bitte um Neubegutachtung des Fahrzeuges einen Antrag gestellt, dass ein Sachverständigenausschuss darüber entscheiden solle. Soweit die Beklagte diesem Antrag aber nicht nachgehe und darin nicht den Antrag nach § 14 AKB sieht, so handle sie treuwidrig, wenn sie sich hinterher darauf bezieht, dass ein wörtlicher Antrag nach § 14 AKB nicht vorliege. Im Übrigen verstoße die Bestimmung des § 14 AKB gegen 138 BGB und 315 BGB. Der Wert des Pkw’s betrage mindestens 26.000,00 €.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.200,42 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2007 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erhebt den Einwand des nicht durchgeführten Sachverständigenverfahrens gemäß § 14 AKB. Sie trägt weiter vor, die Zeugin J. habe die Klägerin bereits am 13.11.2007 fernmündlich, nachdem die Klägerin mitgeteilt habe, dass ihr Ehemann Klage einreichen wolle, auf das vorgelagerte Sachverständigenverfahren hingewiesen.

Für die weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist zurzeit unbegründet. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Kaskoentschädigung nach den § 12 Abs. 1 II g, 13 AKB und § 49 VVG ist nicht fällig. Mit ihrer Berufung auf die fehlende Entscheidung des Sachverständigenausschusses hat die Beklagte zu Recht die Fälligkeit des Zahlungsanspruches bestritten. Die Höhe der Entschädigung ist nicht festgestellt i.S.d. § 15 AKB, weil die Parteien das für Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes vertraglich vereinbarte Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB nicht durchgeführt haben.

Die Beklagte erhebt diesen Einwand nicht treuwidrig i.S.d. § 242 BGB. Ein treuwidriges Verhalten der Beklagten liegt nicht vor. Es kann hierbei unentschieden bleiben, ob – wie die Beklagte vorträgt – ihre Mitarbeiterin Frau J., den Ehemann der Klägerin auf das Verfahren nach § 14 AKB hinwies. Hat der Versicherer nach Abschluss der Regulierungsverhandlungen einen nach seinem Dafürhalten angemessenen Entschädigungsbetrag gezahlt, so ist er nach Treu und Glauben nicht gehindert, sich im anschließenden Deckungsprozess wegen einer Mehrforderung des Versicherungsnehmers auf mangelnde Fälligkeit wegen Nichtdurchführung des Sachverständigenverfahrens zu berufen (OLG Köln, RUS 1996, 14; OLG Saarbrücken, Versicherungsrecht 1966, 136, 137). Dabei ist der Versicherungsnehmer nicht gehindert, den Einwand des fehlenden Sachverständigenverfahrens erst im Deckungsprozess zu erheben (vgl. Pröls/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage, § 14 AKB, Rnr. 2 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch in dem Schreiben vom 22.11.2007 kein Antrag, ein Verfahren nach § 14 AKB durchzuführen.

Eine Sittenwidrigkeit des § 14 AKB gemäß § 138 BGB sowie ein Verstoß gegen § 315 BGB vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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