OLG Celle, Urteil vom 25.01.2007 - 8 U 161/06
Fundstelle
openJur 2012, 45309
  • Rkr:

1. In einer Fußgängerzone, die von zahlreichen Passanten benutzt wird und in der sich eine Vielzahl von Geschäften befinden, die die Aufmerksamkeit der Fußgänger auf sich ziehen, sind an die Vermeidung von Stolperfallen erhöhte Anforderungen zu stellen. Hier kann eine Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen bereits dann in Betracht kommen, wenn der Niveauunterschied 1,5 cm oder mehr beträgt (hier: Sturz einer Passantin über einen Gullydeckel, der 1,8 cm bis 2,2 cm aus dem Pflaster herausragt.2. Auch der Fußgänger wird hierdurch aber nicht der Verpflichtung enthoben, auf eventuelle Unebenheiten zu achten und sich hierauf einzustellen (hier: Mitverschulden von 1/4 nach § 254 BGB).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.262,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2005 zu zahlen, ferner weitere 208,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Februar 2006.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Unfall der Klägerin vom 10. September 2005 in der M.-straße in S. künftig entstehen, zu 3/4 zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin 40 % und die Beklagte 60 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

Die Berufung ist überwiegend begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). Ferner rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung nicht (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Ersatz von 3/4 ihrer materiellen und immateriellen Schäden gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, § 253 Abs. 2, § 254 Abs. 1 BGB wegen des Unfalls vom 10. September 2005 zu.

1. Nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren erfolgten Anhörung der Klägerin sowie der Vernehmung des Zeugen S. steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin am 10. September 2005 in der M.-Straße in S. über einen Gullydeckel gestolpert ist, der mindestens 1,5 cm aus dem Pflaster herausragte. Die Klägerin hat angegeben, sie sei an diesem Morgen mit ihrem Ehemann vom Markt gekommen und die M.-Straße entlanggegangen, als sie mit dem Fuß hinter den Gullydeckel gehakt und hingefallen sei. Die Straße sei sehr belebt gewesen und am rechten und linken Rand hätten sich die Außenbestuhlung einer Eisdiele sowie Ständer eines Bekleidungsgeschäftes befunden. Vor dem Sturz sei ihr der Gullydeckel nicht aufgefallen.

Diese Angaben werden im Kern bestätigt durch die Aussage ihres Ehemannes, der bekundet hat, nach den Einkäufen seien sie die belebte M.-Straße Richtung nach Hause gegangen, als seine Ehefrau plötzlich der Länge nach hingefallen sei. Die beiden Seiten der Straße hätten die Bestuhlung und Auslagen von Geschäften eingenommen, weshalb sie in der Mitte gelaufen seien. Zwar konnte der Zeuge nicht sagen, ob die Klägerin konkret an der überstehenden Kante des Gullydeckels oder an den diese umgebenden Steinen des Pflasters hängen geblieben ist. Immerhin hat er aber bestätigt, dass der Gullydeckel deutlich hoch gestanden habe und die Klägerin direkt vor diesem gefallen ist. Auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin selbst besteht hiernach kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Klägerin an dem eine besondere Stolperfalle bildenden Gullydeckel und nicht an einem der umgebenden Pflastersteine gestolpert ist, mögen auch diese nicht völlig eben verlegt sein. Sie ragen über das allgemeine Niveau jedenfalls nicht so weit hinaus wie der Gullydeckel.

2. Die Beklagte hat ferner gegen die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

a) Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH VersR 2003, 1319). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Andererseits kann nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fern liegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH VersR 1994, 1486).

Ein Fahr- oder Gehweg muss sich hiernach grundsätzlich in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand befinden, der eine möglichst gefahrlose Benutzung zulässt. Daraus folgt aber nicht, dass die Verkehrsfläche schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss. Wie andere Verkehrsteilnehmer auch haben Fußgänger die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten sowie mit typischen Gefahrenquellen wie etwa Unebenheiten zu rechnen und sich hierauf einzustellen (BGH VersR 1979, 1055; 1967, 281, 282). Insoweit muss sich der Fußgänger den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und hat den Weg so zu benutzen, wie er sich ihm offensichtlich darstellt. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Auf dieser Grundlage entspricht es überwiegender Rechtsprechung, dass Unebenheiten des Gehweges bis zu einer Grenze von 2,0 bis 2,5 cm grundsätzlich hinzunehmen sind. Höhenunterschiede dieser Größenordnung zählen in der Regel nicht zu den Gefahren, mit denen Fußgänger nicht zu rechnen brauchen, selbst wenn das unterschiedliche Niveau scharfkantig gegeneinander abgesetzt ist (Urteil des OLG Celle vom 7. März 2001 - 9 U 218/00 -, zitiert nach juris; Nds. Rpfl. 2000, 105, 106; MDR 1998, 1031; Zusammenstellung der neueren Rechtsprechung in OLG Hamburg OLGR 2005, 469).

Diese von einem Fußgänger noch hinzunehmenden Höhendifferenzen stellen indessen keine starren und absoluten Grenzen dar (BGH VersR 1967, 281; OLG Celle MDR 1998, 1031; OLG Hamm NJW-RR 2005, 255; OLG Oldenburg NJW-RR 1986, 903). Vielmehr kommt es hier immer auf die Umstände des Einzelfalles an, so dass auch bei geringeren Höhenunterschieden eine Haftung in Betracht kommen kann, wenn besondere Umstände bestehen, die für den Verkehrssicherungspflichtigen Anlass zum Handeln gebieten. In diesem Zusammenhang ist die durch den Höhenunterschied bedingte Gefährdung im Zusammenhang mit den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeiten zu sehen und im Blick auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. So hat etwa bereits der BGH in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 1966 angenommen, eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstelle könne trotz einer Vertiefung von nur 1,5 cm darin liegen, dass diese sich unmittelbar vor einem Schaufenster dicht vor dem Eingang eines Ladengeschäfts in einer Hauptstraße befand (BGH VersR 1967, 281, 282). Ferner hat das OLG Celle eine Haftung bejaht, wenn ein überdies instabiler Pflasterstein 1,5 cm über das Niveau des Gehsteiges hinausragte und es sich um einen Gehweg im Stadtzentrum mit starker Verkehrsdichte und Ablenkung durch Schaufenster handelte (MDR 1998, 1031). Ebenfalls als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wurde es angesehen, wenn im Falle der Neugestaltung eines dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Marktplatzes planmäßig auf Teilen des Platzes 1,7 cm unter dem Trittniveau befindliche unauffällige Entwässerungsrinnen angelegt wurden (OLG Hamm, a. a. O.). Schließlich hat das OLG Oldenburg eine 2 cm hohe Kante in der Pflasterung einer Fußgängerzone nicht mehr für hinnehmbar erachtet (NJW-RR 1986, 903).

9b) Auf dieser Grundlage liegt hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, ohne dass es darauf ankommt, ob die Höhendifferenz 2,2 cm (so der Vortrag der Klägerin) oder nur bis zu 1,8 cm (so der Vortrag der Beklagten) beträgt. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Unfall sich in der als Fußgängerzone ausgestalteten M.-Straße von S. ereignete, die eine der dortigen Haupteinkaufsstraßen ist. Hier befinden sich an beiden Seiten der Straße zahlreiche Geschäfte, Cafés und Restaurants. Zwar ist die Fußgängerzone relativ breit ausgestaltet, so dass sie auch einer größeren Anzahl von Fußgängern Platz bietet. Indessen befinden sich am rechten und linken Rand Laternen, Blumenkübel, Werbeschilder, Stühle von Cafés etc.. Es liegt deshalb nahe, dass Besucher der Fußgängerzone sich auf dem mittleren breiten Streifen bewegen, wenn sie nicht gerade ein bestimmtes Geschäft aufsuchen wollen, da hier ein ungehindertes Fortkommen gewährleistet ist. Entsprechendes haben auch die Klägerin und der Zeuge S. bestätigt.

Ferner ereignete sich der Unfall an einem Samstagvormittag, bei dem sich erfahrungsgemäß besonders viele Passanten in einer Fußgängerzone befinden. In der Nähe befindet sich ferner der an diesem Tag geöffnete Wochenmarkt. Entsprechend haben auch die Klägerin und der Zeuge S. angegeben, am 10. September 2005 habe starker Fußgängerverkehr geherrscht, der sich im Bereich der Unfallstelle noch dadurch verdichtet habe, dass an den beiden Seiten neben dem Gullydeckel Außenbestuhlungen eines Cafés und einer Eisdiele aufgestellt waren.

Bei dieser Sachlage musste die Beklagte deshalb in Rechnung stellen, dass die Aufmerksamkeit der Fußgänger durch die angrenzenden Geschäfte, Werbeauslagen sowie den weiteren Fußgängerverkehr abgelenkt war. Hier kann von einem Fußgänger nicht erwartet werden, dass er bei jedem Schritt nach unten schaut, um darauf zu achten, ob sich im Pflaster eine Erhöhung oder Vertiefung befindet. Immerhin dient die Anlegung von Fußgängerzonen gerade auch dem eigenen Interesse der Gemeinde, indem sie auf eine Belebung der Innenstädte hinwirken will, damit sich dort Gewerbetreibende ansiedeln, die Bürger in der eigenen Stadt und nicht auswärts einkaufen sowie hierdurch der Gemeinde auch entsprechende Steuereinnahmen zufließen. Die hierauf beruhende entsprechende bauliche Ausgestaltung sowie die generelle Sperrung für den allgemeinen Verkehr sollen dem Besucher gerade den Eindruck vermitteln, hier ungestört entlanggehen zu können, ohne permanent auf mögliche Stolperfallen achten zu müssen. Diese dem Verkehrssicherungspflichtigen erkennbare Herabsetzung der zu erwartenden Sorgfalt des Fußgängers in eigenen Angelegenheiten korrespondiert umgekehrt mit erhöhten Sicherungspflichten (so zutreffend OLG Oldenburg, a. a. O.).

Auf dieser Grundlage liegt es wegen der besonderen Ausgestaltung von Fußgängerzonen und der mit ihnen verbundenen erhöhten Ablenkung der Verkehrsteilnehmer nahe, die allgemeine Grenze hinzunehmender Niveauunterschiede von 2,0 bis 2,5 cm herabzusetzen und eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in der Regel schon dann anzunehmen, wenn der Niveauunterschied 1,5 cm oder mehr beträgt, was hier jedenfalls der Fall war.

Auch hierbei handelt es sich indessen um keine starre Grenze, sondern es sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen. Insbesondere ist auch in einer Fußgängerzone der Passant nicht von jeder eigenen Sorgfalt enthoben. Ist eine Gefahrenquelle ohne weiteres erkennbar, so muss er sich hierauf einstellen. Grundsätzlich muss er auch damit rechnen, dass der Straßenbelag nicht durchgängig gepflastert ist, sondern sich hier auch „Fremdkörper“ wie Gullydeckel befinden können, die nicht immer völlig bündig verlegt sind. Hierbei ist indessen zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass am Unfalltag starker Fußgängerverkehr in der M.-Straße herrschte. Auch liegt eine Aufkantung von 1,8 bis 2,2 cm zwar über der in der Regel noch hinzunehmenden Toleranz, ist andererseits aber auch noch nicht so hoch, dass sie bereits aus größerer Entfernung zu erkennen ist (vgl. Lichtbilder Bl. 26, 35 d. A.). Auch sind die Gullydeckel keineswegs farblich besonders hervorgehoben, da sie ebenfalls wie die umgebende Pflasterung grau sind. Zwar ist die ansonsten in der Fußgängerzone verlegte eher hellere graue Pflasterung nicht bis unmittelbar an den Gullydeckel herangeführt, sondern dieser ist mit einzelnen Basaltsteinen umgeben, die nur teilweise miteinander verfugt sind und eine etwas dunklere Farbe haben. Ein besonderer Warn- und Hinweiseffekt geht von dieser Gestaltung indessen nicht aus. Farblich wird - wenn überhaupt - die Aufmerksamkeit der Fußgänger eher auf die rechts und links von dem mittleren Gehweg befindliche rote Pflasterung gelenkt (vgl. Lichtbilder Bl. 27 d. A.). Von einer „vor sich selbst warnenden Gefahr“ kann hier mithin nicht ausgegangen werden.

Ferner ist in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin der Fußgängerzone auch nicht deshalb besondere Aufmerksamkeit schenken musste, weil diese sich insgesamt in einem schlechten Zustand mit zahlreichen Unebenheiten befunden hätte. Die Lichtbilder zeigen vielmehr, dass es sich hier um eine offensichtlich erst vor einigen Jahren angelegte Fußgängerzone handelt, die dem Benutzer einen weitgehend ebenen und makellosen Eindruck vermittelt. Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass die Klägerin nur wenige hundert Meter von der Unfallstelle entfernt wohnt, nicht hergeleitet werden, dass ihr diese konkrete „Stolperfalle“ an dem Gullydeckel bereits aus früheren Besuchen der Innenstadt bekannt war. Auch in ihrer Anhörung hat sie angegeben, es sei ihr erst nach dem Unfall aufgefallen, dass hier immer wieder Fußgänger ins Stolpern kamen.

Auch ein Verschulden der Beklagten ist gegeben. Bei einer entsprechenden Kontrolle der Fußgängerzone hätte sie bemerken können und müssen, dass hier die Niveaudifferenz an dem Gullydeckel bestand. Gerade im Bereich einer Fußgängerzone wird man von einem Verkehrssicherungspflichtigen auch erwarten können, dass er hier regelmäßige Kontrollen durchführt. Die Beklagte konnte auch nicht annehmen, bei Niveaudifferenzen von 1,8 bis 2,2 cm (von denen sie i. Ü. in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2005 zunächst auch selbst ausging) habe sie nichts veranlassen müssen. Wie oben geschildert, gibt es bereits seit geraumer Zeit Rechtsprechung, die im Bereich von Fußgängerzonen von den sonst maßgeblichen 2 - 2,5 cm nach unten abweicht.

163. Der somit dem Grunde nach gegebene Anspruch der Klägerin ist allerdings wegen eines ihr gem. § 254 Abs. 1 BGB anzulastenden Mitverschuldens um 1/4 zu kürzen. Zu berücksichtigen ist hier einerseits zugunsten der Klägerin, dass es sich um keine gravierende Unebenheit handelt, die bei der Annäherung sofort ins Auge springen müsste, ferner die Ablenkung durch die Geschäfte sowie starker Fußgängerverkehr an einem Samstag morgen sowie der Umstand, dass die Klägerin auch nicht verpflichtet war, ihren Blick permanent nach unten zu richten. Ferner trug die Klägerin keine hochhackigen Schuhe und lief nicht besonders schnell. Andererseits konnte auch die Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Erdboden völlig plan war. Die M.-Straße ist nicht geteert, sondern auf ihr sind einzelne Pflastersteine verlegt. Ferner befinden sich in der Straße verlegte Gullydeckel, um die herum gröbere Pflastersteine verlegt sind, die erkennbar nicht genauso eben und bündig verlegt sind wie die sonstige Pflasterung. Hierauf hätte die Klägerin, zumal der Unfall sich bei Tageslicht ereignete, ebenfalls achten müssen. Der Senat hält deshalb eine Anrechnung des Mitverschuldens von 1/4 für angemessen (vgl. auch OLG Hamburg, a. a. O., das bei einer 3 cm hohen Kante und einem Unfall bei Tageslicht Mitverschulden von 50 % berücksichtigt hat; ferner OLG Hamm, a. a. O., das bei der 1,7 cm tiefen Entwässerungsrinne eine Kürzung um 1/3 vorgenommen hat).

4. a) Auf dieser Grundlage hält der Senat vorliegend ein Schmerzensgeld von 3.000 € für die immateriellen Schäden für angemessen. Die zum Unfallzeitpunkt 63-jährige Klägerin hat bei dem Sturz eine distale Unterarmfraktur links ohne Dislokation erlitten. Nach kürzerer Behandlung im Krankenhaus musste sie mehrere Wochen Gips tragen und es erfolgten Massagebehandlungen. Nach Angaben der Klägerin ist die medizinische Behandlung seit Mai 2006 abgeschlossen. Als Dauerfolge hat sie angegeben, die Faust nicht mehr richtig schließen zu können, was sie beim Greifen von Sachen und dem Autofahren behindere. Entsprechendes hat ihr Ehemann bestätigt. Ob durch den Unfall auf Dauer eine Minderung der Erwerbfähigkeit von 20 % eingetreten ist, kann demgegenüber offen bleiben. Eine weitere Aufklärung durch Sachverständigenbeweis zu diesem streitigen Punkt erstrebt die Klägerin nach der Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung selbst nicht mehr. Hierbei ist ferner in Rechnung zu stellen, dass die Klägerin ohnehin nicht mehr berufstätig ist. Unter Berücksichtigung der erlittenen Verletzung sowie der von der Klägerin und ihrem Ehemann glaubhaft geschilderten Unfallfolgen würde der Senat bei voller Haftung als Größenordnung einen Betrag von 4.000 € für das Schmerzensgeld als sachgerecht erachten. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Klägerin ergibt sich hieraus ein Anspruch für den immateriellen Schaden von 3.000 €.

b) Für die zerstörte Brille verlangt die Klägerin 500 €. Erworben hat sie diese bereits 1997 zum Preis von 1.468,25 DM. Für die neu erworbene Brille hat sie 635,76 € aufgewendet. Unter Berücksichtigung eines vorzunehmenden Abzuges neu für alt sowie des Umstandes, dass bei der neuen Brille auch eine veränderte Sehstärke zugrundegelegt wurde, so dass über kurz oder lang ohnehin die Anschaffung einer neuen Brille angestanden hätte, erscheint gem. § 287 ZPO ein Betrag von ca. 350 € angemessen. Unter Abzug des Mitverschuldens von 1/4 verbleibt dann ein Betrag von 262,50 €.

c) Auf den Gesamtbetrag für den materiellen und immateriellen Schaden von 3.262,50 € steht der Klägerin ab dem 29. November 2005 ein Anspruch auf Ersatz von Verzugszinsen gem. § 286 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB zu, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 28. November 2005 endgültig ihre Haftung abgelehnt hatte. Ferner kann die Klägerin als Verzugsschaden die Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2400 RVG für die außergerichtliche Einschaltung des Rechtsanwaltes geltend machen, die nach Vorbemerkung 3 Absatz 3 zu Teil 3 RCG zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet wird. Bei einem zugrundezulegenden Streitwert von bis zu 6.000 € und unter Abzug von 1/4 wegen des anzurechnenden Mitverschuldens ergibt dies zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer einen Betrag von 208,54 €.

d) Da derzeit noch nicht absehbar ist, ob und inwieweit die Heilbehandlung abgeschlossen ist, kann die Klägerin ferner unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens die Feststellung verlangen, dass die Beklagte zum Ersatz ihrer zukünftigen materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 10. September 2002 zu 3/4 verpflichtet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.