OLG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2010 - 11 U 100/09
Fundstelle
openJur 2010, 113
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 13. November 2009 (Az.: 11 U 100/09) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge des Beklagten ist statthaft; sie ist auch innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO erhoben worden.

Die Rüge ist aber unbegründet, da der Beklagte keinen Rügegrund im Sinne des § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorgetragen hat.

Der Beklagte macht mit seiner Rüge geltend, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil vom 13.11.2009 seinen Vortrag teilweise übergangen und erforderliche Hinweise nicht erteilt. Das Gericht habe den Vortrag des Beklagten bei der Wiedergabe des Tatbestandes unzureichend charakterisiert und in den Entscheidungsgründen teilweise übergangen; außerdem habe das Gericht gegen § 308 ZPO verstoßen, weil es etwas zugesprochen habe, was der Kläger nicht beantragt habe.

Der Senat vermag die Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Sie Sach- und Rechtslage ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2009 umfassend erörtert worden; die Begründung des Urteils enthält keine von der erfolgten Erörterung abweichenden Ausführungen.

Soweit der Beklagte, die Wiedergabe seines Vortrags sei "völlig unzureichend" erfolgt, übersieht der Beklagte, dass der Senat in seinem Urteil ausdrücklich auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen hat (§ 540 Abs. 1 ZPO). Einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages bedurfte es daher nicht. Der Senat hat daher "neues" zweitinstanzliches Verteidigungsvorbringen des Beklagten wiedergegeben und im übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass ein Fall der sog. "evidenten Verfehlung des Sachverhaltes" vorliegt, der eine Weiterführung des Verfahrens zur Folge hätte. Soweit der Beklagte geltend macht, der Senat habe sich nicht mit dem Vortrag des Beklagten zu den Lügen des Klägers im Verfahren 319 C 257/06 auseinandergesetzt, verkennt der Beklagte die rechtliche Begründung des Senats. Der Senat hat die Äußerungen nicht als Tatsachbehauptungen gewertet, sondern als unzulässige Schmähkritik, so dass es nicht darauf angekommen ist, ob der Kläger in dem genannten Verfahren unzutreffend vorgetragen hat. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger sich entsprechend der Behauptung des Beklagten schon einmal hat "psychisch behandeln lassen". Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, stellt das Verhalten des Beklagten eine unzulässige Schmäh kritik da.

Hinsichtlich der Ausführungen des Senats zur Beendigung des einstweiligen Verfügungsverfahrens hat der Senat in seinem Urteil die Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wiedergegeben; im Übrigen war dieser Punkt - wie der Senat ausdrücklich ausgeführt hat - nicht entscheidungserheblich, so dass schon aus diesem Grunde kein Fall des § 321a ZPO vorliegen kann.

Soweit der Beklagte unter Ziffer 4 seines Schriftsatzes ausführt, die Begründung des Senats zum umfassenden Unterlassungsanspruch des Klägers verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, vermag der Senat dem ebenfalls nicht zu folgen. Der Senat hat in seinem Urteil ausgeführt, dass schon aufgrund der Äußerungen des Beklagten in öffentlicher mündlicher Verhandlung die Besorgnis des Klägers berechtigt sei, der Beklagte werde die streitbefangene Äußerungen nicht nur in gerichtlichen Schriftsätzen sondern auch öffentlich tätigen. Warum diese Begründung gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen soll, ist nicht erkennbar.

Schließlich liegt auch keine willkürliche Verfahrensgestaltung vor, die eine Weiterführung des Prozesses rechtfertigen könnte. Ein Verstoß gegen § 308 ZPO dürfte einen solchen Verfahrensmangel nicht darstellen. Im Übrigen vermag der Senat einen solchen Verstoß auch nicht zu erkennen, da der Senat die sechs sich zum Teil Inhaltlich wiederholenden Unterlassungsanträge lediglich zu drei verbotenen Äußerungen zusammengefasst hat; eine Änderung des Streitgegenstandes (aliud) durch diese Beschränkung ist nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO, wobei berücksichtigt worden ist, dass eine Außenwirkung des streitbefangenen Schreibens nicht erkennbar ist.

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