VG Braunschweig, Beschluss vom 28.08.2006 - 6 A 228/06
Fundstelle
openJur 2012, 44761
  • Rkr:

Für die Entscheidung über Einwendungen gegen einen von der Verwaltungsbehörde auf der Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten erlassenen Bußgeldbescheides sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig.

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Peine verwiesen.

Gründe

Für die Klage, mit der der Kläger Einwendungen gegen mehrere auf der Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) erlassene Bußgeldbescheide des Beklagten geltend macht und die „Rücknahme“ der Bescheide begehrt, ist nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Amtsgericht zuständig. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die durch Bundesgesetz dem Amtsgericht zur Entscheidung übertragen und für die der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht daher gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet ist.

2Für die Entscheidung über Einwendungen gegen einen von der Verwaltungsbehörde nach § 65 OWiG erlassenen Bußgeldbescheid sind nach den Regelungen des OWiG ausschließlich die Amtsgerichte zuständig. Einwendungen gegen solche Bescheide kann der Betroffene im Wege des Einspruchs geltend machen, der bei der Verwaltungsbehörde einzulegen ist (§ 67 OWiG). Nimmt die Behörde den Bescheid daraufhin nicht zurück oder verwirft sie den Einspruch als unzulässig, so kann der Betroffene dies durch das örtlich zuständige Amtsgericht gerichtlich überprüfen lassen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 69 Abs. 3 OWiG sowie § 69 Abs. 1 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG). Sofern die angegriffenen Bußgeldbescheide rechtskräftig geworden sind und der Kläger mit seiner Klage die Wiederaufnahme der Verfahren erreichen will, ist dafür ebenfalls das Amtsgericht zuständig (§ 85 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Dass der Beklagte andere Maßnahmen im Bußgeldverfahren getroffen hat (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 OWiG), gegen die der Kläger vorgehen will, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Im Übrigen läge die Zuständigkeit auch insoweit allein beim Amtsgericht (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG).

Eine darüber hinausgehende Überprüfung von Bußgeldbescheiden im Verwaltungsrechtsweg lassen die Regelungen in § 62 und § 67 OWiG nicht zu. Den Vorschriften lässt sich vielmehr der Wille des Gesetzgebers entnehmen, die Entscheidung über Einwendungen gegen Bußgeldbescheide und andere im Bußgeldverfahren von der Verwaltungsbehörde getroffene Maßnahmen einheitlich und abschließend den Amtsgerichten zuzuweisen, um divergierende Entscheidungen unterschiedlicher Gerichtsbarkeiten zu verhindern (vgl. Bayerischer VGH, Urt. vom 09.05.1985, BayVBl. 1986, 244; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 62 Rn. 5). Selbst wenn der Beklagte die Aufhebung der Bescheide in einem gesonderten Bescheid abgelehnt hätte, wäre gegen diese Entscheidung der Verwaltungsrechtsweg daher nicht eröffnet (vgl. VG Schleswig, Urt. vom 21.02.1978, SchlHA 1978, 121 f.).

Da der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist, ist der Rechtsstreit gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Amtsgericht Peine (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG) zu verweisen.

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