OLG Celle, Urteil vom 06.04.2006 - 11 U 191/05
Fundstelle
openJur 2012, 44335
  • Rkr:

1. Die Art und der Umfang einer möglichen Pflichtverletzung durch den Anlageberater oder Vermittler hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine solche Einschätzung vermag nicht vorgenommen zu werden und folglich kann ein Gericht darüber Feststellungen nicht treffen, wenn über die Anbahnungssituation, die Vorkenntnisse des Anlegers, die Kenntnis des Beraters oder Vermittlers über das Vorwissen des Anlegers sowie den Umfang, die Dauer und den konkreten Ablauf der Beratungsgespräche nicht vorgetragen wird.

2. Das Recht, wegen einer im Verhandlungsstadium begangenen schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, setzt einen Schaden voraus. Dieser tritt nicht automatisch mit der Eingehung des Vertrages ein, sondern setzt voraus, dass der Vertragsabschluss für den Betroffenen unter Berücksichtigung der für die Schadensfeststellung allgemein anerkannten, aus §§ 249 ff. BGB folgenden Grundsätze, wirtschaftlich nachteilig gewesen ist (so auch BGH WM 1997, 2309 = MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302 = 1997, 2553 = ZIP 1998, 154 = VersR 1998, 905).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. Juli 2005 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Rückabwicklung ihrer am 23. Januar 1995 gezeichneten Beteiligung an der „Vierte DHB - W... KG“ (Abk.: 4. DHB). Die Parteien streiten darum, ob dem Handelsvertreter der Beklagten Pflichtverletzungen bei der Abwicklung des Geschäfts zur Last fallen, insbesondere über die Risiken nicht belehrt worden und der Klägerin sowie ihrem Ehemann hierdurch ein Schaden entstanden ist.

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf das zur näheren Sachverhaltsdarstellung sowie wegen der Gründe seiner Entscheidung Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Anspruch auf Rückabwicklung weiter verfolgt.

Die Klägerin meint, sie habe entgegen der Ansicht des Landgerichts Beratungsfehler des Handelsvertreters L. hinreichend dargelegt, weshalb die Zeugen B. (Ehemann der Klägerin) und L. zur Aufklärung des Sachverhalts hätten vernommen werden müssen. Das nach der Zeichnung der Beteiligung von der Fondsgesellschaft unter Einräumung einer einwöchigen Widerrufsmöglichkeit erstellte Schreiben (Bl. 62 d. A.) enthalte keinen angemessenen Hinweis auf die Risiken, sondern sei im Gegenteil nur darauf angelegt, Vertrauen zu erzeugen. Ein gravierender Fehler des angefochtenen Urteils sei es deshalb, das Vorliegen eines Beratungsverschuldens letztlich offen zu lassen und im Hinblick auf das erwähnte Schreiben vom 25. Januar 1995 und die Nichtinanspruchnahme der eingeräumten Widerrufsmöglichkeit eine Kausalität eines eventuellen Beratungsfehlers des Handelsvertreters L. für den Schaden zu verneinen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils vom 1. Juli 2005 die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.737,13 € zu zahlen, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. Februar 1995, Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche der Klägerin aus der Beteiligung Nr. ... der 4. DHB der W... KG.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet weiterhin Aufklärungsmängel durch den Handelsvertreter L. und den Emissionsprospekt der 4. DHB. Das Landgericht habe insoweit zu Recht von einer näheren Aufklärung des Sachverhalts abgesehen, weil es an ausreichendem Vortrag der Klägerin gefehlt habe.

II.

Die Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine positive Vertragsverletzung durch Falschberatung verneint. Zudem fehlt es an der ausreichenden Darlegung eines Schadens der Klägerin und ihres Ehemannes.

1. Die Art und der Umfang einer möglichen Pflichtverletzung hängen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Eine solche Einschätzung vermag nicht vorgenommen zu werden und folglich kann ein Gericht darüber Feststellungen nicht treffen, wenn über die Anbahnungssituation, die Vorkenntnisse der Klägerin (und ihres Ehemannes), die Kenntnis der Beklagten über das Vorwissen der Klägerin sowie den Umfang, die Dauer und den konkreten Ablauf der Beratungsgespräche nicht vorgetragen wird (std. Senatsrechtspr., vgl. Urt. v. 14. April 2005 - 11 U 311/04 -).

11An diesen erforderlichen Einschätzungen und Bewertungen, die Grundlage von Feststellungen im Rahmen der Prüfung einer Pflichtverletzung sein könnten, fehlt es im Streitfall, weil die Klägerin trotz des insoweit substantiierten Verteidigungsvorbringens der Beklagten diesbezüglich weiteren Vortrag nicht gehalten und insbesondere Dauer und Ablauf des Beratungsgesprächs und alle anderen erforderlichen Tatsachen und Einzelheiten nicht vorgetragen hat. Eine Beweisaufnahme kam daher nicht in Betracht, weil sie auf eine prozessual nicht zulässige Ausforschung des Sachverhalts hinausgelaufen wäre.

Nach der Sachverhaltsdarstellung der Beklagten waren die Klägerin und ihr Ehemann anlageerfahren. Sie hatten ausreichend Gelegenheit, den Prospekt der Beteiligungsgesellschaft zu studieren. Dieser beschreibt die Eigenschaften und Risiken im Grundsatz durchaus zutreffend. Danach (Seite 31 f. des Teils A) wird sehr wohl deutlich, dass es um eine langfristige, in der Regel nicht wiederverkäufliche Unternehmensbeteiligung geht. Nachvollziehbar und sachlich zutreffend werden die Unwägbarkeiten beschrieben, wenn es heißt, mit der Aussicht auf höhere Erträge gehe auch ein höherer Risiko-Faktor einher, kein seriöses Unternehmen könne Gewinn- und Ertragsprognosen über einen längeren Zeitraum abgeben, der Erfolg des einzelnen Investitionsvorhabens sei von der Auswahl der jeweiligen Objekte bzw. von der Vertrauenswürdigkeit und der Qualifikation der Geschäftsleitung der Beteiligungsgesellschaft abhängig, da diese die zukünftigen Anlageentscheidungen treffe, der Verlust von unternehmenstragenden Personen könne zu nachteiligen Entwicklungen beim Unternehmenserfolg führen, Kursschwankungen und Wertminderungen seien möglich, Veränderungen der Wettbewerbssituation seien nicht vorauszusehen und die zukünftige Entwicklung der internationalen Kapitalmärkte mit ausschlaggebend, Angebote, die bei dieser Anlageform mit einer Ertragsgarantie arbeiteten, gehörten daher in aller Regel in den Papierkorb, der Treugeber der DHB müsse sich auf ein Engagement von mindestens 15 Jahren einrichten und erhalte bei vorzeitiger Kündigung voraussichtlich weniger als seinen Einlagebetrag zurück, einen Markt für derartige Beteiligungen gebe es nicht und ein Weiterverkauf an Dritte sei daher nicht oder nur sehr schwer möglich, im Extremfall könne es zur Insolvenz des Unternehmens und somit zum Totalverlust der Anlage und der aufgelaufenen Gewinnbeteiligung kommen.

Ergänzend, so die Beklagte, habe der Handelsvertreter L. die Klägerin und ihren Ehemann über alle für die Anlageentscheidung relevanten Einzelheiten mündlich informiert (Bl. 37 ff. d. A.). Diese hätten die Verkaufsprospekte gründlich geprüft und die Risiken der Anlage verstanden, im Hinblick auf eine erhöhte Renditeerwartung aber akzeptiert. Der Prospekt sei auch zusammen mit dem Vermittler L. detailliert durchgegangen worden. Dieser habe auf alle relevanten Umstände hingewiesen. Er habe betont, dass es sich um die Beteiligung an einer Gesellschaft handele und es keine Gewinngarantie gebe, da die Dreiländerfonds auch Verluste erzielen könnten, die Beteiligung sei nur langfristig sinnvoll, bei vorzeitiger Vertragsauflösung seien Verluste zu erwarten, die Frage der Risikostreuung sei erörtert und berücksichtigt worden (Bl. 45 d. A.). Die Anlageform habe ihnen, also der Klägerin und ihrem Ehemann, besonders zugesagt.

Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, dass über die Beteiligungsobjekte keine Aufklärung erfolgt sei. Vielmehr habe der Vermittler L. auch die einzelnen Dreiländerfonds näher erläutert und auf die jeweiligen Besonderheiten und Risiken hingewiesen, so beispielsweise auf die besondere Stellung der S... AG für den DLF 94/17 (Bl. 38 d. A.).

Wenn dann vom Landgericht schließlich noch auf das nach der Zeichnung der Beteiligung erstellte Schreiben der Fondsgesellschaft mit Einräumung einer Widerrufsfrist vom 25. Januar 1995 abgestellt wird, so geht es wohl auch dem Landgericht nicht darum, allein mit diesem Schreiben eine zuvor fehlende Risikoaufklärung heilen zu wollen, sondern es ist in diesem Schreiben eine nochmalige Darstellung der Kernpunkte und des grundsätzlichen Charakters der Beteiligung zu sehen, die den Sachverhalt in Bezug auf die zuvor erteilte Beratung ergänzt und abrundet, im übrigen die Frage bedingt, ob, wäre die behauptete Beratung zuvor nicht erteilt und der Prospekt nicht gelesen oder nicht verstanden worden, das Schreiben nicht wenigstens Anlass zur Reklamation durch die Klägerin und ihren Ehemann hätte geben müssen. Auch insoweit ist das Schreiben ein (zusätzliches) Indiz gegen eine mangelhafte Aufklärung über den Charakter des Geschäfts als Unternehmensbeteiligung mit Verlustrisiko.

In Anbetracht dieser Umstände (Grundkenntnisse über Fondsanlagen; Erläuterung der Beteiligungsform einschließlich möglicher Risiken durch den rechtzeitig überlassenen, gründlich studierten und nochmals besprochenen Prospekt; mündliche Erläuterung hinsichtlich der Beteiligungsobjekte einschließlich Hinweis auf Bedeutung der S... AG für den DLF 94/17; nochmalige Darstellung der Kernpunkte und Widerrufsmöglichkeit gemäß Schreiben der Fondsgesellschaft vom 25. Januar 1995) wäre die Klägerin gehalten gewesen, mit Substanz zu replizieren und einen abweichenden Verlauf und Inhalt der Beratung im Einzelnen darzustellen. Allein die Aufrechterhaltung ihrer pauschalen Behauptung, der Vermittler L. habe die Beteiligung als absolut risikolos dargestellt, reicht nicht aus, zumal sie im Widerspruch zu den Prospektangaben und zu dem Inhalt des Schreibens vom 25. Januar 1995 steht, ohne dass die Klägerin vorträgt, wie sie und ihr Ehemann diesen Widerspruch für sich gelöst haben. Allein deshalb konnte die Klage, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, keinen Erfolg haben.

172. Hinzu kommt, dass die Klägerin hinsichtlich des ihr entstandenen Schadens darlegungsfällig geblieben ist. Ein solcher ist Tatbestandsvoraussetzung für die begehrte Rechtsfolge. Denn das Recht, wegen einer im Verhandlungsstadium begangenen schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, setzt einen durch die Sorgfaltspflichtverletzung entstandenen Schaden voraus (std. Senatsrechtspr., vgl. zuletzt Urt. v. 2. März 2006 - 11 U 197/05). Dieser tritt nicht automatisch mit der Eingehung des Vertrages ein, sondern setzt voraus, dass der Vertragsabschluss für den Betroffenen unter Berücksichtigung der für die Schadensfeststellung allgemein anerkannten, aus §§ 249 ff. BGB folgenden Grundsätze, wirtschaftlich nachteilig gewesen ist (vgl. BGH WM 1997, 2309 = MDR 1998, 25 = NJW 1998, 302= BB 1997, 2553 = ZIP 1998, 154 = VersR 1998, 905).

Ein Schaden kann danach zwar, selbst wenn der Kaufgegenstand den Kaufpreis wert ist, schon allein darin liegen, dass der Betroffene in seinen konkreten Vermögensdispositionen beeinträchtigt ist. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall bejaht, in dem ein Immobiliengeschäft zwar objektiv werthaltig war, die Käufer aber bei finanziell beschränkten Verhältnissen Finanzierungsaufwendungen erbringen mussten, die weder durch Mieteinnahmen und Steuerersparnis abgedeckt waren noch durch die Wertsteigerung der Immobilie kompensiert wurden (BGH a.a.O.). Um einen vergleichbaren Fall geht es hier aber nicht, weil die Kläger einen derartigen Nachteil nicht geltend machen, im Gegenteil eine langfristige Vermögensanlage ausdrücklich gewünscht hatten und im Übrigen nicht mit laufenden Kosten oder sonstigen Aufwendungen belastet sind.

Damit könnte sich ein Vermögensschaden nur nach der Differenzhypothese ergeben, also nach einem Vergleich der infolge der haftungsbegründenden Ereignisse eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (BGH a.a.O.). Auch unter diesem Blickwinkel hat die Klägerin indes einen Schaden nicht dargetan, obwohl dieser von der Beklagten bestritten worden ist. So hat die Beklagte behauptet, die Klägerin habe keinen Totalausfall erlitten. Der Wert der Dreiländerfonds, in welche die DHB-Gesellschaften investierten, sei lediglich vorübergehend zurückgegangen. Vorher hätten diese Gesellschaften jahrelang die prognostizierte Rendite erwirtschaftet, die von den DHB-Gesellschaften reinvestiert worden seien. Durch den verringerten Wert der Dreiländerfonds sei es den DHB-Gesellschaften zudem möglich geworden, DLF-Beteiligungen unter dem Nominalwert zu erwerben. Eine Wertminderung der DHB-Gesellschaft sei bislang nicht eingetreten (Bl. 56, 60 d. A.).

Jedenfalls angesichts dieses Bestreitens stellt sich die Frage, weshalb die Beteiligung an der 4. DHB „schlecht“ sein soll und deshalb bei gehöriger Beratung unterblieben wäre. Zwar sollen, bezogen aber wohl nur auf den DLF 94/17, die Ausschüttungen ab 1999 zurückgegangen und zum Teil ganz eingestellt worden sein. Insoweit ist es senatsbekannt, dass dies jedenfalls auf den DLF 94/17 zutrifft, weil dieser von der Insolvenz der S... AG als Hauptmieterin betroffen war. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sowohl der DLF 94/17 als auch die 4. DHB noch existieren und wieder Gewinnausschüttungen vorgenommen werden. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der DLF 94/17 nur einer von zahlreichen (insoweit ist schriftsätzlich die Rede von insgesamt 17) Dreiländerfonds ist, an denen die 4. DHB Beteiligungen erworben hat. Auch ist allgemein bekannt, dass die weltwirtschaftliche Lage Ende der neunziger Jahre/Anfang der zweitausender Jahre von einer nachhaltigen Rezession mit einem Verfall der Aktien- und Immobilienwerte betroffen war, inzwischen aber eine Normalisierung und ein deutlicher Aufwärtstrend eingetreten ist.

Für eine Bewertung der tatsächlichen Rendite der Anlage und damit der Vermögensentwicklung hinsichtlich des von der Klägerin und ihrem Ehemann eingesetzten Kapitals im Vergleich zur hypothetischen Entwicklung bei der Wahl einer alternativen (konservativen) Anlage fehlen vor diesem Hintergrund ausreichende Anknüpfungspunkte.

Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin bei Erörterung dieser Problematik in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführt hat, der Schaden lasse sich jedenfalls daran ablesen, dass die streitgegenständliche Beteiligung an der 4. DHB nur zu einem Bruchteil ihres Wertes veräußerbar sei, hilft auch dies nicht weiter. Denn dies besagt nichts über die Qualität (Renditeerwartung) der Beteiligung, weil es einen (Zweit-) Markt für derartige Beteiligungen nicht gibt. Hierüber sind die Klägerin und ihr Ehemann durch den Emissionsprospekt auch ausdrücklich belehrt worden (s. obige Ausführungen zu den Risikobelehrungen im Prospekt).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und § 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.