VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.03.2009 - 5 S 3146/08
Fundstelle
openJur 2009, 1367
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 K 4042/07
  • nachfolgend: Az. 5 S 575/09
Tenor

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. November 2008 - 2 K 4042/07 - zugelassen, soweit die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Entfernung der eine Radwegbenutzungspflicht im "Kreisel Durlacher Straße' anordnenden Verkehrszeichen (Zeichen 241) gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird unter Änderung der dortigen Streitwertfestsetzung von Amts wegen jeweils auf EUR 5.000,-- festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange zuzulassen, da hinsichtlich der Richtigkeit des die Verpflichtungsklage abweisenden Teils des verwaltungsgerichtlichen Urteils ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) und auch vorliegen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Im Übrigen bleibt der Antrag ohne Erfolg, da an der Richtigkeit des die Anfechtungsklage abweisenden Teils keine ernstliche Zweifel bestehen und die darüber hinaus geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt sind.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 -1 BvR 830/00 -, VBIBW 2000, 392), dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2003 -7 AV 2.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 32).

a) Entsprechende Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, soweit mit diesem die Anfechtungsklage des Klägers gegen eine - am 19.11.2005 durch Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen (Zeichen 241) bekannt gegebene - straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 10.11.2005 über die Radwegbenutzungspflicht im "Kreisel Durlacher Straße' und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 26.10.2007 bereits als unzulässig abgewiesen worden ist, lassen sich der Antragsbegründung nicht entnehmen.

Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht seine Klage bereits wegen eines-aufgrund der nicht gewahrten einjährigen (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO) Widerspruchsfrist -nicht ordnungsgemäß durchgeführten Vorverfahrens als unzulässig abgewiesen habe, führen seine hierzu gemachten Ausführungen auf keine ernstlichen Zweifel.

Die Argumentation des Klägers, dass Verkehrszeichen -entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -nicht in Bestandskraft erwachsen könnten, '-weil die jeweilige -einjährige -Widerspruchsfrist nicht vor einer individuellen Betroffenheit des jeweiligen Verkehrsteilnehmers zu laufen beginne, beruht auf der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welche ersichtlich noch von einer Einzelbekanntgabe von Verkehrszeichen ausgegangen war (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1967 -VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181 <184>, Urt. v. 13.12.1979-7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221 <226>; so auch noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.09.1990-1 S 2805/89 -, NJW 1991,1698; weiterhin an einer solchen festhaltend offenbar nur Nieders. OVG, Urt. v. 18.07.2006 -12 LC 270104 -, NJW 2007, 1609 <1610», berücksichtigt indes nicht hinreichend die neuere -von den Obergerichten ganz überwiegend übernommene -Rechtsprechung dieses Gerichts, wonach Verkehrszeichen '-w. bereits durch ihre Aufstellung (vgl. §§ 39 Abs. 2 u. 2a, 45 Abs. 4 StVO) als eine besondere Form der ö f f e n t I ich e n Bekanntgabe bekanntgegeben werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996-11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316; ebenso HessVGH, Urt. v. 20.08.1996 -11 UE 284/96 -, NJW 1997, 1023; ebenso Senat, Urt. v. 14.08.2002-5 S 1608/02 -, NVwZ-RR 2003, 311 <312>; OVG SH, Urt. v. 19.03.2002 -4 L 118/01 -, NVwZ-RR 2003, 647; Hamburg. OVG, Urt. v. 04.11.2003 -3 Bf 23/03 -, NordÖR 2004, 399; bereits VGH Bad.Württ., Urt. v. 05.09.1988-3 S 838/88 -, NVwZ-RR 1990, 59 <60>; OVG Koblenz, Urt. v. 17.09.1985-7 A 5/85 -, DÖV 1986, 37). Davon ausgehend stellt das angegriffene Urteil lediglich eine konsequente Anwendung dieser neueren Rechtsprechung dar (ebenso HessVGH, Urt. v. 21.03.1999-2 UE 2346/96 -, NZV 1999, 397). Denn Sinn und Zweck einer öffentlichen Bekanntgabe bestehen gerade darin, dass sie für und gegen jedermann wirkt und zwar auch in die Zukunft gegenüber erst später betroffenen Personen (vgl. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 7. A. 2008, § 41 Rn. 136, § 35 Rn. 333). Zu diesem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt, auf den das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat (vgl. UA, S. 5), verhält sich die Antragsbegründung nicht. Diese erschöpft sich vielmehr in der Interpretation verschiedener, teilweise aus dem Zusammenhang gerissener Wendungen in den von ihr als Beleg für ihre Rechtsauffassung herangezogenen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts anstatt sich mit dem rechtlichen Ausgangspunkt der neueren Rechtsprechung, nämlich der Zulässigkeit einer öffentlichen Bekanntgabe von Verkehrszeichen -und den sich aus einer solchen allgemein ergebenden verwaltungsverfahrensrechtlichen Wirkungen auseinanderzusetzen. Auch der Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, auf den der Kläger der Sache nach abhebt, wonach ein Verwaltungsakt auch gegenüber derrljenigen, der von ihm betroffen wird, (erst) in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem er ihm bekannt gegeben wird, lässt sich vor dem Hintergrund der nach § 41 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG möglichen öffentlichen Bekanntgabe nicht entnehmen, dass es ungeachtet einer bereits erfolgten öffentlichen Bekanntgabe einer nochmaligen -individuellen -Bekanntgabe an solche Personen bedürfte, welche zunächst-etwa durch ihren anderweitigen Wohnsitz -noch nicht konkret betroffen waren (vgl. hierzu Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 136). Dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.12.1996 -zumindest bei Verkehrszeichen -von einer solchen, auf die bereits konkret Betroffenen beschränkten Wirkung einer öffentlichen Bekanntgabe ausgegangen wäre, zeigt der Kläger nicht auf und lässt sich dem Urteil auch nicht entnehmen. Vielmehr erhellt aus dem Hinweis auf die Wirkung vergleichbarer anderer öffentlicher Bekanntmachungen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht durchaus der mit der Annahme einer öffentlichen Bekanntgabe -aufgrund deren, soweit ersichtlich, allgemein anerkannten Wirkungen -verbundenen Konsequenz für die Anfechtbarkeit bewusst gewesen war. Dass es dennoch weiterhin davon ausgegangen wäre, dass die Anfechtungsfrist erst mit der erstmaligen Betroffenheit eines Verkehrsteilnehmers zu laufen beginne (so aber Hamburg. OVG, Urt. v. 04.11.2002 -3 Bf 23/02 -, NZV 2003, 351), mithin dann, "wenn dieser sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersiehf'

(vgl. Urt. v. 13.12.1979, a.a.O.), kann daher nicht angenommen werden. Letzteres war auch in dem zugrunde liegenden Sachverhalt, bei dem erst nach Abstellen eines Pkws mobile Halteverbotsschilder aufgestellt wurden, ungeachtet dessen, dass auch ein solcher Verkehrsteilnehmer Adressat der getroffenen Anordnung war, nicht der Fall. Den vom Kläger angeführten Passus im Urteil vom 13.12.1979, dass ,pamit für ihn die Anfechtungsfrist zu laufen beginnt', hat das Bundesverwaltungsgericht dem entsprechend in seinem Urteil vom 11.12.1996 auch nicht aufgegriffen. Dass es sich hierbei nicht ausdrücklich zur Anfechtbarkeit verhielt, lässt sich ohne Weiteres damit erklären, dass keine Veranlassung bestand, sich zu der vom vormals zuständigen 7. Senat vertretenen Auffassung ausdrücklich in Widerspruch zu setzen. Auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.08.2003 -3 C 15.03(Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 19) kann der Kläger für sich nichts herleiten. In diesem hat sich der nunmehr zuständige 3. Senat lediglich zur Widerspruchs-bzw. Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) eines Verkehrsteilnehmers verhalten. Lediglich in diesem Zusammenhang hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der dortige Kläger durch ein einmaliges bzw. mehrmaliges Befahren der Straße mit einem Fahrrad zum Adressaten des Verkehrszeichens geworden und damit in rechtlich beachtlicher Weise belastet worden sei.

Ist aber von einer durch ordnungsgemäße Aufstellung der Verkehrszeichen bereits erfolgten wirksamen (öffentlichen) Bekanntgabe auszugehen, hatte auch die nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO einjährige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu laufen begonnen (zutreffend HessVGH, Beschl.

v. 05.03.1999-2 TZ 4591-98 -, NJW 1999,1651 <1652». Diese beginnt mit der Bekanntgabe eines Verwaltungsakts und nicht mit dem Zeitpunkt einer etwa erst späteren, erstmaligen (konkreten) Betroffenheit. Anderes lässt sich -wie ausgeführt -auch dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.12.1996 nicht entnehmen.

Inwiefern diese von, Verwaltungsgericht gezogene - letztlich zwingende - Konsequenz mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) unvereinbar wäre, vermag der Senat nicht zu erkennen. Solches kann auch nicht den vom Kläger angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden. Zwar trifft es zu, dass eine rechtzeitige Anfechtung von Verkehrszeichen für noch nicht konkret, sondern nur potentiell betroffene Verkehrsteilnehmer an der erforderlichen Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) scheiterte, jedoch ist ein effektiver Rechtsschutz auch nach Ablauf der einjährigen Widerspruchsfrist möglich. Ob dies bereits aus der-allerdings im Hinblick auf die damit entwerteten Funktionen der öffentlichen Bekanntgabe zweifelhaften (vgl. Stelkens, a.a.O., § 41 Rn. 141) -Anwendung der Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand folgt (vgl. insbes. § 60 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 3 u. 4 und Abs. 3 VwGO; hierzu etwa Rinze, NZV 1999, 399), kann hier dahinstehen. Jedenfalls stünden den erst später Betroffenen Ansprüche auf ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu (vgl. §§ 51 Abs. 5, 48, 49 LVwVfG). Einen solchen Anspruch hat auch der Kläger der Sache nach hilfsweise geltend gemacht.

Dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof rrlit seinem Urteil vom 31.03.1999 (a.a.O.) ,jn Wirklichkeit ganz anders' entschieden hätte, trifft ersichtlich nicht zu. Die vom Kläger aus dem Zusammenhang gerissenen Wendungen betrafen allein den vom Gerichtshof zugelassenen -hier jedoch nicht einschlägigen -,,Ausnahmefall, dass eine Verkehrsregelung ohne Änderung des sie verkörpernden Verkehrszeichens inhaltlich geändert wird'. Insofern ist der vom Kläger für seine gegenteilige Ansicht angeführte Beschluss desselben Gerichtshofs vom 29.10.2007-2 ZU 1864/06 -(NZV 2008, 423), der seine eigene neuere (und zutreffende) Rechtsprechung (Urt. v. 05.03.1999 -2 TZ 4591-98, Urt. v. 31.03.1999, a.a.O.) ignoriert, nicht verständlich.

b) Hinsichtlich des Verpflichtungsteils sind demgegenüber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht nur dargetan, sondern liegen auch vor (vgl. § 124 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Erfolg der hilfsweise erhobenen Verpflichtungsklage (§§ 75 Satz 1, 42 Abs. 1 VwGO) erscheint zumindest insoweit möglich, als diese der Sache nach (zunächst) auf eine (erstmalige) ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über ein Wiederaufgreifen des mit der beanstandeten, inzwischen unanfechtbar gewordenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gerichtet ist (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bzw. § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO).

Der Kläger hat die vom Verwaltungsgericht für die Abweisung des Verpflichtungsantrags gegebene Begründung, die seinerzeit angeordnete Radwegbenutzungspflicht (mit der zugleich ein Verbot der weiteren Fahrbahnnutzung verbunden ist) sei nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 9 Sätze 1 u. 2 StVO nicht zu beanstanden gewesen, erfolgreich in Frage gestellt. Zu Recht wird in der Antragsbegründung auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO abgehoben, wonach Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs Rur angeordnet -werden -dürfen;-wenn-auf§fundder ,,besonderen örtlichen Verhältniss~' eine "Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der geschützten Rechtsgüter erheblich übersteigt'. Dass eine solche Gefahrenlage (vgl. zu deren Voraussetzungen BVerwG, Urt. v. 05.04.2001 -3 C 23.00 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41, Beschl. v. 04.07.2007 -3 B 79.06 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 43) aufgrund der vom Verwaltungsgericht im Anschluss an die Beklagte angeführten örtlichen Verhältnisse bestanden hätte, erscheint zumal im Hinblick auf die vom Kläger herangezogenen Aussagen sachverständiger Stellen ernstlich zweifelhaft. Nach dem auch im Erlass des Regierungspräsidiums KarlsrlJhe vom 26.10.2007 in Bezug genommenen Merkblatt der Forschungsgesellschaft für Straßen-und Verkehrswesen für die Anlage von Kreisverkehrsplätzen (Ausgabe 2006) ist die Führung des Radverkehrs auf der Kreisfahrbahn bei "Minikreisverkehren" -wie er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch hier in Rede steht (UA, S. 9) -der Regelfall. Aufgrund des vergleichbaren Geschwindigkeitsniveaus sowie der schmalen Kreisfahrbahn sei ein Überholen der Radfahrer durch Kraftfahrer in diesen Fällen nicht zu befürchten (a.a.O., Nr. 5.2 u. 5.3). Auch bei "Kleinen Kreisverkehren" wird bis zu einer -hier nicht in Rede stehenden -Verkehrsstärke von 15.000 Kfz/24 h -noch eine Führung auf der Fahrbahn empfohlen (a.a.O., Nr. 5.2). Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber maßgeblich auf ein von der Beklagten erstelltes "Entwicklungskonzept innerörtliche Hauptverkehrsstraßen" verweist, das eine einheitliche Verkehrsführung für Fahrradfahrer in neu eingerichteten Kreisverkehren vorsehe, mag dies Grundlage für den Bau entsprechender Radwege sein. Ein Verbot (der weiteren Fahrbahnbenutzung) vermag dieses Konzept indessen, wie der Kläger zu Recht rügt, noch nicht zu rechtfertigen. Ebenso wenig rechtfertigt der politische Wunsch von Gemeinderat und (0ber-)Bürgermeisterin (vgl. die interne Stellungnahme des Ordnungsamts v. 16.07.2007 an das Justitiariat, 189 der Verwaltungsakten) ein solches Verbot (vgl. hierzu OVG Saarl., Urt. v. 21.05.2002 -9 W 9/02 -, VerkMitt 2003, Nr. 47).

Auf eine hinsichtlich des Verpflichtungsteils noch geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt es danach nicht mehr an; eine solche wäre freilich auch nicht dargelegt, nachdem schon keine Rechtsfrage bezeichnet ist, die einer berufungsgerichtlichen Klärung bedürfte. Auch den geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) begründende Tatsachen liegen nicht vor (vgl. die unwidersprochen gebliebenen -Ausführungen der Beklagten in deren Antragserwiderung von, 14.01.2009).

2.

Hinsichtlich des Anfechtungsteils weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Soweit der Kläger solche damit zu begründen versucht, dass die Betroffenheit des Bürgers als notwendige Voraussetzung für einen Fristbeginn offenbar nicht einfach von der (lediglich) entbehrlichen Kenntnisnahme zu unterscheiden sei, unterstellt er, dass es ungeachtet einer bereits erfolgten öffentlichen Bekanntgabe noch auf den Zeitpunkt einer etwa erst späteren -konkreten -Betroffenheit ankäme. Insoweit sind jedoch keine durchgreifenden Zulassungsgründe dargetan. Allein der Umstand, dass die Interpretation der vom Kläger angeführten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts offenbar Mühe zu machen scheint (vgl. etwa die Fehlzitate bei Hentschel/König/Dauer, StVR, 40. A. 2009, § 41 Rn. 247; Jagow/Burmann/Heß, StVR, 20. A. 2008, § 39 Rn. 9a), vermag noch auf keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache zu führen.

3.

Auch die erhobene Divergenzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigt eine Zulassung der Berufung gegen den Anfechtungsteil nicht. Eine zur Zulassung führende Divergenz ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn der Antragsteller einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder eine grundsätzliche, der Verallgemeinerung fähige entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benennt und aufzeigt, dass das Verwaltungsgericht damit einem in der Rechtsprechung eines der erwähnten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten Rechtssatz bzw. einem getroffenen verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz widersprochen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1997 -7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26).

Der Kläger bezeichnet zwar sinngemäß den von ihm letztlich beanstandeten Rechtssatz des Verwaltungsgerichts, nämlich dass die Rechtsmittelfrist gegen ein Verkehrszeichen allgemein mit dessen (ordnungsgemäßer) Aufstellung zu laufen beginne und nach Ablauf eines Jahres ende (UA, S. 5), doch die ihm gegenüber gestellten Rechtssätze sind vom Bundesverwaltungsgericht in seinen neueren, indes allein maßgeblichen Entscheidungen so bzw. in dem Zusammenhang, in welchen sie der Kläger stellt, tatsächlich nicht aufgestellt worden. Soweit der Kläger auf den noch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.1979 aufgestellten Rechtsatz verweist, wonach die Anfechtungsfrist für einen Verkehrsteilnehmer erst zu laufen beginne, "wenn er sich (erstmalig) der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht", war dieser nicht tragend gewesen; die Jahresfrist wäre ersichtlich auch dann eingehalten gewesen, wenn diese bereits mit Aufstellung des Verkehrszeichens zu laufen begonnen hätte. Eine Zulassung käme aber auch deswegen nicht in Betracht, weil diesem Rechtssatz noch die Annahme zugrunde lag, Verkehrszeichen würden im Wege der Einzelbekanntgabe bekanntgegeben. Diese Auffassung wurde jedoch vom 11. Senat inzwischen aufgegeben; dessen Annahme einer öffentlichen Bekanntgabe wird, wie die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Rechtsprechung im Urteil vom 21.08.2003 erhellt, auch vom nunmehr für Verkehrsrecht zuständigen 3. Senat geteilt. Insofern wäre die geltend gemachte Divergenz zu dem seinerzeit vom 7. Senat aufgestellten Rechtssatz durch die zwischenzeitlich ergangenen Urteile überholt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 05.06.1986-3 C 14.85 -, BVerwGE 74, 251).

Damit war die Berufung nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zuzulassen.

Die Kostenentscheidung (hinsichtlich des ablehnenden Teils dieses Beschlusses) beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG LV.m. Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs 2004. Das Verpflichtungsbegehren war aufgrund wirtschaftlicher Identität nicht gesondert in Ansatz zu bringen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.