Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.08.2005 - 16 K 465/02
Fundstelle
openJur 2012, 43369
  • Rkr:
Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob 40 v.H. der Einnahmen des Klägers nach § 1 Abs. 2 StraBEG steuerfrei sind und ob dem Kläger die Kostenpauschale für Abgeordnete des Deutschen Bundestags zusteht und ob der Kläger Beiträge zur Rentenversicherung als Werbungskosten abziehen kann.

Die Kläger, beide 1949 geboren, sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Ehemann ist Niederlassungsleiter bei der S AG in H und bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er hat bei der Firma S AG freie Arbeitszeit; seine durchschnittliche Arbeitszeit gibt er mit arbeitstäglich 14 Stunden an. Im Streitjahr 2000 erzielte er aus dieser Tätigkeit Bruttoeinkünfte in Höhe von 252.669,- DM. Bis Anfang Juni 2000 stand dem Kläger für die Fahrten nach H ein Dienstwagen zur Verfügung. Seither nutzt er sein eigenes Fahrzeug, einen Skoda Octavia mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die einfache Entfernung zwischen der Wohnung in B und der Arbeitsstätte in H beträgt 122 km; bis auf die bereits im Jahre 2000 fertiggestellten Autobahnumgehung von N führt der Weg über Land- und Bundesstraßen. Für die Zeit ab dem 5. Juni 2000 machte der Kläger in der Einkommensteuererklärung Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 117 Tagen, d.h. arbeitstäglich, geltend. Auf den Vorhalt des Beklagten, dass die Anzahl der für 2000 und 2001 behaupteten Fahrten zur Arbeitsstätte nicht mit dem mitgeteilten Kilometerstand für den Skoda zum 24. August  2001 von 42.100 km vereinbar sei, erläuterten die Kläger mit Schriftsatz vom 2. November 2001, dass er den Skoda Octavia im Jahre 2000 nur an 86 Tagen genutzt habe und ansonsten mit einem Motorroller vom Typ Vespa PX 200 gefahren sei. Der Kläger hat im weiteren Verlauf das Serviceheft und einzelne Inspektionsrechnungen vorgelegt. Danach betrug der Kilometerstand des Skodas zum 2. Mai 2001 31.000 km. Außerdem änderte er seinen Vortrag dahingehend ab, dass er neben dem Skoda zwei weitere Pkw für die Fahrten zur Arbeitsstätte genutzt habe.

Ab 1. August 1996 mietete der Kläger in H eine kleine Wohnung zum Mietpreis von 193,26 DM an. In Schriftsätzen vom 29. August und 2. November 2001 erläuterten die Kläger dem Beklagten, dass der doppelte Haushalt in H zum 31. März 2000 nach dem Tode des Vaters aufgelöst worden sei. Im Klageverfahren - die Zweijahresfrist für den Abzug der Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung war mittlerweile rückwirkend aufgehoben - räumte der Kläger ein, die Zweitwohnung in H niemals aufgegeben zu haben. Er begehrte nunmehr den Abzug der Mietaufwendungen in Höhe von 2.318,88 DM sowie die Berücksichtigung von Familienheimfahrten.

In der Einkommensteuererklärung 2000 setzte der Kläger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 2.400,- DM an. Zur Nutzung des Arbeitszimmers trug er wechselweise vor, dass er dieses für seine Tätigkeit aus nichtselbständiger Arbeit bzw. für die zum 19. März 2001 angemeldete gewerbliche Tätigkeit benötige.

Die Ehefrau ist von Beruf Lehrerin und arbeitet in Bl. In der Einkommensteuererklärung 2000 machte sie u.a. Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 230 Tagen á 35 km geltend. Außerdem setzte sie die gesamten Telefonkosten des Festnetzanschlusses als Werbungskosten an sowie die Kosten ihres Mobiltelefons anteilig entsprechend dem Schreiben des BMF vom 11. Juni 1990 (BStBl. I 1990, 290). Schließlich begehrte sie den Abzug eines Pauschalbetrages für Arbeitsmittel von 350,- DM. Im weiteren Verlauf des Veranlagungsverfahrens teilte die Klägerin mit, dass sie im Zeitraum 8. Mai bis 16. Juni 2000 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei.

Die Kläger haben drei Kinder, u.a. den Sohn T. Dieser ist seit dem Wintersemester 1999/2000 an der TU B im Studiengang Maschinenbau immatrikuliert und mietete am Studienort ein Zimmer an. T erzielte im Jahre 2000 eigene Einkünfte in Höhe von 8.417,- DM. Einen Ausbildungsfreibetrag haben die Kläger in der Einkommensteuererklärung 2000 nicht geltend gemacht.

Die Kläger wohnen in einem 1996 errichteten Haus in B; Eigentümerin ist die Klägerin. Das Haus hat eine Nutzfläche von 470 m². Es liegen folgende Mietverträge vor:

(1) über eine Einliegerwohnung (78 m²) mit dem Sohn T, Warmmiete monatlich 500,- DM sowie zusätzlich ab 1. Juli 2000 30,- DM für eine Garage.

(2) mit Herrn R aus H über ein Zimmer innerhalb der Wohnung der Kläger, eine Garage, sowie Bad und Küchenbenutzung. Die vermietete Fläche beträgt 50 m², Miete halbjährlich zahlbar in Höhe von 2.100,- DM, Vermietung ab 1. Juli 2000.

(3) mit dem Kläger über Büro- (20 m²) und Werkstattflächen (45 m²). Die Werkstatträume waren im Streitjahr 2000 noch nicht fertiggestellt. Der Mietvertrag wurde am 1. Juli 2000 abgeschlossen. Die Miete beträgt danach monatlich 150,- DM; im Vertrag heißt es, dass die Miete ab Dezember 2000 gezahlt wird. Der Kläger hat am 19. März 2001 ein Gewerbe "Restaurierung alter Rundfunk- und Fernsehgeräte" angemeldet.

Für sämtliche Mietzahlungen liegen Barquittungen vor. Es war geplant, im Dachgeschoss eine Ferienwohnung mit 30 m² einzurichten. Diese Ferienwohnung ist bis heute nicht fertiggestellt worden. Die Kläger haben in 2000 Guthabenzinsen aus einem Bausparvertrag in Höhe von 3.539,- DM erzielt.

Die Klägerin ermittelte in der Einkommensteuererklärung 2000 einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 31.496,- DM. Angesetzt hat die Klägerin dabei Einnahmen (einschließlich Garagenmiete) in Höhe von 8.430,- DM und Werbungskosten in Höhe von 39.926,- DM. Dabei wurden die AfA und die Zinsaufwendungen um einen Anteil für die Eigennutzung von 182 m² der Wohnfläche (= 38,7%) gekürzt. Die Nebenkosten hat die Klägerin in ungekürzter Höhe angesetzt.

Als Sonderausgaben machten die Kläger folgende Aufwendungen geltend: Arbeitnehmeranteil des Ehemannes zur Sozialversicherung 10.991,- DM, davon 8.221,80 DM Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.934,- DM, Unfallversicherung 393,- DM, Lebensversicherung 339,- DM, Haftpflichtversicherung   1.293,- DM. Die Kläger erhielten 2000 von der Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung in Höhe von 4.984,- DM.

Der Beklagte wich im Einkommensteuerbescheid 2000 vom 10. Dezember 2001 in mehreren Punkten von der Einkommensteuererklärung 2000 ab: Er berücksichtigte für den Kläger lediglich 25 Familienheimfahrten zwischen B und H, erkannte für ihn das häusliche Arbeitszimmer nicht an, berücksichtigte bei der Ehefrau die Telefonkosten des Festnetzanschlusses anteilig entsprechend dem Schreiben des BMF vom 11. Juni 1990 sowie Arbeitsmittel mit 200,- DM und kürzte den Verlust aus Vermietung und Verpachtung auf 1.608,- DM. Letzteres beruhte darauf, dass der Beklagte die Mietverhältnisse mit Herrn R und dem Kläger sowie Verluste aus der geplanten Ferienwohnung nicht anerkannte und die Nebenkosten mit Ausnahme der Versicherungsaufwendungen außer Ansatz ließ. Außerdem setzte er 16,6 % der Guthabenzinsen aus dem Bausparvertrag als Einnahmen an. Die - damals noch nicht streitigen - Sonderausgaben wirkten sich mit 7.830,- DM aus.

Der gegen den Einkommensteuerbescheid vom 10. Dezember 2001 eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte erhöhte die Zahl der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für den Kläger auf 94, erkannte das Mietverhältnis mit Herrn R für den Zeitraum ab 1. Juli 2000 an und berücksichtigte höhere Aufwendungen für die Hausversicherung, wobei er aus den Akten nicht nachvollziehbaren Gründen betragsmäßig von der Höhe der geltend gemachten Versicherungsaufwendungen abwich. Der Verlust aus Vermietung und Verpachtung erhöhte sich auf diese Weise auf 1.817,24 DM. Im Übrigen hatte der Einspruch keinen Erfolg.

Im Klageverfahren begehrten die Kläger zunächst weiterhin die erklärungsgemäße Veranlagung. Ergänzend beantragen sie, alternativ 40 v.H. der Einnahmen nach § 1 Abs. 2 StraBEG oder ein Drittel der Einnahmen nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei zu belassen. Außerdem seien die Beiträge für die Altersversorgung in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf das Alterseinkünftegesetz zu berücksichtigen.

Die Kläger begründen ihre Auffassung, dass ihnen ebenfalls die steuerfreie Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete zustehe, damit, dass diese Kostenpauschale eine gleichheitswidrige Begünstigung der Abgeordneten bewirke, weil der Pauschale nicht notwendig entsprechende Aufwendungen gegenüber stünden. Wenn die übrigen Steuerbürger Erwerbsaufwendungen im einzelnen nachweisen müssten, dann stelle dies eine verfassungswidrige Benachteiligung dar; sie hätten einen aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Anspruch darauf, ebenfalls in den Genuß dieser Begünstigung zu gelangen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2000 vom 10. Dezember 2001 in der Gestalt vom 1. August 2005 und der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2002 für die Kläger jeweils 40 % der beruflichen Einkünfte steuerfrei zu belassen und die Einkommensteuer 2000 entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält den Klägern entgegen, dass im Einkommensteuergesetz nicht vorgesehen sei, ein Drittel der Einnahmen pauschal als steuerfrei zu behandeln. Er sieht in der unterschiedlichen Behandlung der Abgeordnetenbezüge und anderer Einkünfte keinen Verfassungsverstoß. Der Gesetzgeber habe bei der Erschließung von Steuerquellen einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Besteuerung von Abgeordnetenbezügen habe Alimentationscharakter; sie sei daher von vornherein nicht mit der Besteuerung von Erwerbseinkünften vergleichbar.

Der Beklagte hat den Einkommensteuerbescheid 2000 unter dem Datum des 1. August 2005 geändert und einen Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 AO hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Vorsorgeaufwendungen sowie der Berücksichtigung der Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete aufgenommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger die vormaligen Streitpunkte Telefonkosten und Pauschbetrag für Arbeitsmittel bei der Klägerin sowie häusliches Arbeitszimmer des Klägers fallengelassen. Im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Klägers in H begehren nunmehr sie lediglich noch den Abzug der Mietaufwendungen für die Zweitwohnung in H sowie die Berücksichtigung von Familienheimfahrten mit 2.000,- DM.

Hinsichtlich der Vermietungseinkünfte einigten sich die Beteiligten darauf, das Mietverhältnis mit dem Kläger für das Büro (20 m²) für den Monat Dezember 2000 anzuerkennen sowie Nebenkosten und Bausparzinsen im Verhältnis zur jeweils vermieteten Fläche zu berücksichtigen.

Schließlich wurde zwischen den Beteiligten unstreitig gestellt, dass sich für den Sohn T unter Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge ein Ausbildungsfreibetrag bei auswärtiger Unterbringung von 1.383,- DM ergibt.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

A. Soweit hinsichtlich der Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, der Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung, der Familienheimfahrten und des Ausbildungsfreibetrages für den Sohn T Änderungen zugunsten der Kläger zu berücksichtigen sind, werden diese bereits durch die zu hoch angesetzten Fahrtkosten des Ehemannes kompensiert. Das zeigt folgende Berechnung:

I. Neuberechnung Werbungskosten Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte sowie doppelte Haushaltsführung:

Mietaufwendungen:                                                                                                         2.318,88 DM

Familienheimfahrten:                                                                                                      2.000,00 DM

./. Fahrtkosten Ehemann laut Einspruchsbescheid:                                                       8.028,00 DM

zu hoch angesetzte Werbungskosten (Volumen für Kompensation):                          3.709,12 DM

II. Neuberechnung Einkünfte Vermietung und Verpachtung:

Gesamtfläche Haus:          470 m²

Flächenanteil R 10,6 % (50 von 470 m²), T 16,6 %(78 von 470 m²), Kl. 4,3 % (20 von 470 m²)

Mieteinnahmen einschließlich anteiliger Bausparzinsen:

R: 2.100,- DM + 10,6 % von 3.539,- DM x 6/12 = 2.287,57 DM

T: 6.180,- DM + 16,6 % von 3.539,- DM = 6.767,47 DM

Kl.:150,- DM + 4,3 % von 3.539,- DM x 1/12 =162,68 DM

Summe Mieteinnahmen: 9.217,72 DM

Werbungskosten:

SchuldzinsenAfANebenkostenSummeGesamt35.893,63 DM13.500,00 DM9.542,00 DMR (6/12)1.902,36 DM715,50 DM505,73 DM3.123,59 DMTim Martin (12/12)5.958,34 DM2.241,00 DM1.583,97 DM9.783,31 DMKI (1/12)128,62 DM48,37 DM34,19 DM211,18 DMSumme13.118,38 DMEinkünfte Vermietung und Verpachtung laut Einspruchsbescheid:                   ./. 1.818,00 DM

Einkünfte Vermietung und Verpachtung neu:                                                     ./. 3.900,66 DM

Zusätzlich zu berücksichtigen:                                                                                 2.082,66 DM

III. Saldierung

Minderung Einkünfte Vermietung und Verpachtung:                                            2.082,66 DM

Ausbildungsfreibetrag:                                                                                             1.383,00 DM

./. Kompensationsvolumen:                                                                                     3.709,12 DM

Differenz:                                                                                                                 ./. 243,46 DM

Im Hinblick auf das Verböserungsverbot im Klageverfahren kann dahin stehen, dass die Anzahl der Fahrten der Klägerin zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 230 offensichtlich zu hoch angesetzt worden ist. Denn die Klägerin war nach ihren eigenen Angaben im Frühjahr, d.h. außerhalb der Schulferien, an 30 Arbeitstagen erkrankt. Gleichwohl hat die Klägerin in ihrer Steuererklärung die gleiche Zahl an Fahrten zur Arbeitsstätte angesetzt wie im Vorjahr 1999.

B. Entgegen der Auffassung der Kläger sind nicht 40 v.H. ihrer Einnahmen nach § 1 Abs. 2 Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) als steuerfrei zu behandeln. § 1 Abs. 2 StraBEG setzt auf seiner Tatbestandsseite voraus, dass einkommensteuerpflichtige Einnahmen auf Grund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben zu Unrecht bei der Festsetzung der Einkommensteuer der Veranlagungszeiträume 1993 bis 2002. Die Einnahmen der Kläger sind bei der Einkommensteuerveranlagung 2000 jedoch vollständig erfasst worden, so dass § 1 Abs. 2 StraBEG nicht eingreift. Zudem sind auch die verschiedenen formalen Voraussetzungen einer strafbefreienden Erklärung nach den §§ 1 und 3 StraBEG nicht erfüllt.

Das Gericht folgt den Klägern nicht in ihrer Auffassung, dass sie aus Verfassungsgründen einen Anspruch auf den Steuernachlass des § 1 Abs. 2 StraBEG haben. Entgegen der Auffassung des FG Köln in seinem Vorlagebeschluss vom 22. September 2005 10 K 1880/05 ist das StraBEG nicht verfassungswidrig.

Zweck des StraBEG ist es, Steuerpflichtigen, die Steuern hinterzogen haben, eine goldene Brücke für die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit zu bauen. Es geht darum, durch Offenlegung der Steuerquellen zu erreichen, dass jene Personen, die in der Vergangenheit erfolgreich Steuern hinterzogen haben, in der Zukunft ordnungsgemäß Steuern auf ihre Einkünfte entrichten. Es ist zwar formal zutreffend, dass als Konsequenz des § 1 Abs. 2 StraBEG die Steuern eines steuerehrlichen Bürgers, der seine Einkünfte von Anfang an zutreffend und richtig erklärt hat, einerseits und eines Steuerhinterziehers, der von der Möglichkeit der Steueramnestie Gebrauch macht, andererseits in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden. Eine derartig formale und statisch nur auf einen Veranlagungszeitraum abstellende Betrachtungsweise verkennt jedoch, dass der Steuerhinterzieher bisher gar keine Steuern gezahlt hat und darauf hoffen kann, bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung nicht entdeckt zu werden. Das StraBEG ist daher nach seiner Intention darauf angelegt, den faktischen Belastungsunterschied - keinerlei Steuerzahlung durch den erfolgreichen Steuerhinterzieher, Besteuerung nach Gesetzeslage beim ehrlichen Steuerpflichtigen - zu verkleinern und für die Zukunft durch Offenlegung der Steuerquellen sogar gänzlich zu beseitigen. Insofern bewirkt das StraBEG keine dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende Benachteiligung der ehrlichen Steuerzahler, sondern führt bei einer dynamischen Betrachtungsweise im Gegenteil zu einer Einebnung der rein faktisch bestehenden Ungleichheiten. Ob das Gesetz im Ergebnis geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen, unterliegt dem Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers, der einer juristischen Kontrolle entzogen ist.

Im übrigen übersieht, wer eine rein formale Gleichheit der Besteuerung fordert, dass die geltende Verfahrensordnung auch ansonsten, ohne dass dies jemals Anlass für eine verfassungsrechtliche Diskussion gewesen wäre, die materiell-rechtlich zutreffende Besteuerung nicht als den um jeden Preis zu erreichenden Zweck des Besteuerungsverfahrens ansieht. So tariert die Abgabenordnung das Ziel, eine zutreffende Steuerfestsetzung zu erreichen, auf der einen Seite und Vertrauensschutz und Rechtssicherheit auf der anderen Seite durch ein differenziertes System von Änderungs- und Verjährungsvorschriften gegeneinander aus. Auch die Festsetzungsverjährung - bei im Falle von Steuerhinterziehung etwas verlängerter Frist - bewirkt, dass materiell-rechtlich entstandene Steuern nicht mehr festgesetzt werden können. Wird eine Steuerhinterziehung erst nach Ablauf der 10-jährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO aufgedeckt, braucht der Steuerhinterzieher dennoch gar keine Steuern zu zahlen, wohingegen der ehrliche Steuerpflichtige bei gleichem Besteuerungstatbestand verpflichtet bleibt, die sich nach den materiellen Steuerrechtsnormen ergebenden Steuern zu entrichten.

C. Ebenso wenig ist ein Drittel der Einkünfte der Kläger nach § 3 Nr. 12 EStG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages steuerfrei. Gem. § 3 Nr. 12 EStG sind steuerfrei aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt wird. Im Streitfall haben die Kläger keine Bezüge als Aufwandsentschädigung vereinnahmt. Der Tatbestand des § 3 Nr. 12 EStG ist von daher nicht einschlägig.

Die Kläger haben auch keinen aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Anspruch auf Steuerfreiheit eines Drittels ihrer Einkünfte. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 1 BvL 50/89,79, BVerfGE 55, 72). Im Streitfall unterscheiden sich auf der Tatbestandsseite des § 3 Nr. 12 EStG das Vergleichspaar Abgeordneter und Bürger, der nicht Abgeordneter ist, in einem gewichtigen Punkt derart, dass sie keine Gleichheit auf der Rechtsfolgenseite beanspruchen können: Während ein Bundestagsabgeordneter zur Abdeckung seines Aufwands eine Kostenpauschale erhält, die steuerfrei verbleibt, zahlt den Klägern niemand eine Pauschale zur Abdeckung ihrer Kosten. Daraus folgt: Rügen die Kläger als Ungleichbehandlung, dass sie nicht auch eine Kostenpauschale wie die Abgeordneten erhalten, dann handelt es sich nicht um eine steuerrechtliche Problematik, über die im Finanzrechtsweg zu entscheiden ist. Vielmehr müssten die Kläger beim Deutschen Bundestag die Bewilligung einer Kostenpauschale beantragen und gegen die Ablehnung im Verwaltungsrechtsweg vorgehen. Soweit die Kläger hingegen die Steuerfreiheit der Aufwandsentschädigung beanstanden wollen, liegt bei ihnen auf der Tatbestandsseite gar kein vergleichbarer Sachverhalt (etwa: Kläger erhalten eine Kostenpauschale, die jedoch nicht steuerfrei ist) vor.

Hinzu kommt, dass die Kläger nicht gleichheitswidrig benachteiligt werden, sondern ihnen allenfalls gleichheitswidrig eine einem bestimmten Personenkreis vorbehaltene Begünstigung vorenthalten wird. Maßstab dafür, ob eine gleichheitswidrige Belastung vorliegt oder ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss ist der gesetzliche Normalfall, der nach Sinn und Zweck des Gesetzes in der Regel erfasst werden soll und tatsächlich erfasst wird (Leibholz/Rinck, Kommentar zum GG, Art. 3 Rn. 87). "Normalfall" ist hier der Bürger, der nicht Abgeordneter ist, was sich schon aus der empirischen Tatsache ergibt, dass nur ein minimaler Anteil der Bundesbürger Abgeordnete sind. Ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss begründet jedoch nur dann eine Beschwer und lässt sich mit Erfolg rügen, wenn eine Person nach der der Begünstigungsregel innewohnenden Systematik willkürlich aus dem Kreis der Begünstigten ausgeschlossen worden wäre, d.h. wenn die Regelung nicht systemgerecht ausgestaltet ist. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die Kostenpauschale allen Bundestagsabgeordneten mit Ausnahme der FDP-Bundestagsabgeordneten gewährt werden würde. Da die Kläger außerhalb des Regelungssystems der Kostenpauschale für Abgeordnete stehen, sind sie selbst durch die Regelung nicht beschwert.

D. Die Beiträge des Klägers zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 8.221,80 DM können über den bereits berücksichtigten Umfang hinaus nicht steuermindernd abgezogen werden. Dabei kann dahin stehen, inwieweit diese Aufwendungen im Wege der Kompensation gegen zu hoch angesetzte Werbungskosten zu verrechnen wären. Denn die Beiträge zur Rentenversicherung stellen bereits dem Grunde nach keine Werbungskosten dar.

Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Erforderlich ist, dass die Aufwendungen durch die Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen veranlasst sind. Eine entsprechende Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Urteil vom 20. November 1979 VI R 25/78, BStBl. II 1980, 75; vom 28. November 1980 VI R 193/77, BStBl. II 1981, 368). Ein solcher Veranlassungszusammenhang besteht zwischen den Beiträgen zur Rentenversicherung und steuerpflichtigen Einkünften nicht.

Nach § 22 Nr. 1 EStG 2000 waren Sozialversicherungsrenten nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Soweit Rentenzahlungen aus dem Stammrecht geleistet wurden, waren diese Renten mangels Besteuerungstatbestand nicht steuerbar. Daraus folgt, dass nach der Rechtslage im Streitjahr 2000 Aufwendungen zum Erwerb der Rentenanwartschaft zum steuerlich irrelevanten Vermögensbereich gehörten. Für die Rentenbeiträge des Klägers fehlt nach der Rechtslage des Jahres 2000 ein Veranlassungszusammenhang mit steuerpflichtigen Einkünften, so dass die entsprechenden Zahlungen keine Werbungskosten darstellten.

Daran hat sich durch den Systemwechsel im Jahre 2005 zur sog. "nachgelagerten Besteuerung" nichts geändert. Zutreffend ist zwar, dass Rentenzahlungen durch das Alterseinkünftegesetz mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2005 über den Ertragsanteil hinaus stufenweise in Abhängigkeit vom Renteneintrittsalter in die Besteuerung einbezogen werden. Der Kläger wird bei mutmaßlichem Renteneintritt im Jahre 2014 68 v.H. seiner Renteneinnahmen zu versteuern haben. Das Gericht hat im Streitfall jedoch nicht zu beurteilen, ob aus dem systematischen Vorrang der Werbungskosten vor den Sonderausgaben, der sich aus dem Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 EStG ergibt, folgt, dass ab 2005 die Rentenversicherungsbeiträge insoweit als Werbungskosten abgezogen werden können, als sie der Besteuerung unterliegen.

Für Veranlagungszeiträume der Vergangenheit erlangen die Beitragszahlungen durch das Alterseinkünftegesetz jedoch nicht rückwirkend Werbungskostencharakter. Aus der Stufenregelung des § 22 Nr. 1 a) EStG 2005 ist zu folgern, dass die gegenüber der alten Rechtslage höhere Versteuerung der Rentenbezüge vorrangig auf den nach 2005 geleisteten Rentenbeiträgen beruht. Hätte das System der Besteuerung der Alterseinkünfte mit Wirkung in die Vergangenheit hinein geändert werden sollen, hätte keine Veranlassung für das Stufensystem bei der Einbeziehung der Alterseinkünfte in die Besteuerung bestanden.

Zudem fehlt es bei den Beitragszahlungen der Vergangenheit an der subjektiven Komponente des Veranlassungszusammenhangs mit steuerpflichtigen Einkünften. So hat der Kläger im Jahre 2000 seine Rentenbeiträge nicht zur Förderung einer steuerlich relevanten Tätigkeit geleistet, weil er damals die spätere Gesetzeslage nicht kannte und nicht kennen konnte.

Im Übrigen hat das Gericht erhebliche Zweifel, ob der Kläger angesichts der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege eines Umlageverfahrens ("Generationenvertrag") und der demographischen Verhältnisse in Deutschland ernsthaft mit einem Totalüberschuss rechnen kann und eine Berücksichtigung der Aufwendungen nicht nach den Grundsätzen der Liebhaberei ausscheidet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 1 Nr. 2 FGO. Der BFH hat in einem Fall, in dem ebenfalls ein Steuerpflichtiger beantragt hat, einen Teil seiner Einkünfte im Hinblick auf die Kostenpauschale für Bundestagsabgeordnete steuerfrei zu belassen, die Revision zugelassen.