OLG Bremen, Beschluss vom 03.12.2009 - 3 W 38/09
Fundstelle
openJur 2009, 1356
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. VR219 Blatt 208-4
Tenor

Das Verfahren wird unter Aufhebung der Vorlage der Rechtspflegerin an das Amtsgericht [...] -Grundbuchgericht- zurückgegeben.

Gründe

Mit Antrag vom 07.08.2009 (Eingang 11.08.2009) hat der Eigentümer Grundbuchberichtigung beim Amtsgericht [...] -Grundbuchgericht- beantragt. Mit Beschluss vom 10.09.2009 hat das Amtsgericht die Berichtigung abgelehnt mit der Begründung, dass ein Hindernis bestehe und eine Frist zur Beseitigung des Hindernisses gewährt. Der gegen diesen Beschluss am 30.09.2009 eingelegten Beschwerde des Eigentümers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14.10.2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Hanseatischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Für die Entscheidung über die Beschwerde ist nicht das Oberlandesgericht sondern das Landgericht zuständig. Zwar bestimmt § 72 GBO seit seiner nach Art. 112 Abs. 1 FGG-Reformgesetz FGG-RG am 1. 9. 2009 in Kraft getretenen Änderung, dass über die Beschwerde in einer Grundbuchsache das Oberlandesgericht entscheidet, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat. Gemäß Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG sind jedoch auf Verfahren, die vor dem 1. 9. 2009 eingeleitet worden sind oder deren Einleitung bis zu diesem Zeitpunkt beantragt wurde, weiterhin die Bestimmungen des bisherigen Rechts anzuwenden. Dies gilt sowohl für das anzuwendende materielle Recht als auch für das damit gleichlaufende Verfahrensrecht (Bumiller/Harders FGGRG, 9. Aufl., 2009, Art. 111 RN 1). Vorliegend ist die Verfahrenseinleitung bereits am 11.08.2009 mit Eingang des Grundbuchberichtigungsantrags beim Amtsgericht erfolgt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 111 Abs. 2 FGG-RG. Nach dieser Vorschrift ist jedes Verfahren, das mit einer Endentscheidung abgeschlossen wird, ein selbständiges Verfahren i.S.d. Art. 111 Abs. 1 S. 1. FGG-RG. Hieraus wird in der Literatur teilweise hergeleitet, dass jede Instanz als ein selbständiges gerichtliches Verfahren i.S.d. Überleitungsvorschriften zu behandeln sei und dass auch in Verfahren, die vor dem 1. 9. 2009 begonnen seien, neues Recht dann anzuwenden sei, wenn das Rechtsmittel erst danach eingelegt worden sei (Prütting/Helms, FamFG, Art. 111 FGG-RG RN 5; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl., FamFG Einl RN 54). Dem kann nicht gefolgt werden. Vielmehr ist mit dem OLG Köln (Beschl. v. 11.09.2009, 2 Wx 76/09 FGPrax 09, 240; Beschl. v. 21.09.2009, 16 Wx 121/09; FGPrax 09, 241 ff), dem OLG Hamm (Beschl. v. 13.10.2009, 15 W 276/09) und der überwiegenden Literatur (Prütting/Gehrlein/Arenhövel, ZPO, 1. Aufl. 2009, § 23a GVG RN 29; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 30. Aufl., 2009, Vorbem § 606 RN 3; Meyer-Seitz/Frantzioch/Ziegler, Die FGG-Reform: Das neue Verfahrensrecht, 1. Aufl. 2009, S. 397) für Rechtsmittel, die sich gegen nach altem Recht ergangene Entscheidungen wenden, ebenfalls altes Recht anwendbar, auch wenn sie nach dem 01.09.2009 eingelegt worden sind. Dafür spricht zum einen der Wille des Gesetzgebers, nach dem ein unter Geltung des bisherigen Rechts eingeleitetes Verfahren auch nach dem bisherigen Recht durchgeführt werden soll, und zwar einschließlich der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens (so auch OLG Köln Beschl. v. 21.09.2009, 16 Wx 121/09; FGPrax 09, 241 ff und OLG Hamm a.a.O.). Darüber hinaus spricht für die vom Senat vertretene Ansicht, dass es anderenfalls in der Hand der ersten Instanz läge, durch den Zeitpunkt der Entscheidung über den vor dem 01.09.2009 eingegangenen Antrag das anzuwendende Recht zu bestimmen. Die Regelung des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG dient daher ausschließlich der Klarstellung im Hinblick auf Bestandsverfahren, wie beispielsweise Betreuungssachen, in deren Rahmen unterschiedliche Verfahrensgegenstände mit einer Endentscheidung abgeschlossen werden (OLG Köln a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).