OLG Celle, Urteil vom 14.07.2005 - 14 U 17/05
Fundstelle
openJur 2012, 43197
  • Rkr:

1. Es stellt eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn aus einer Backsteinmauer eines Schulgebäudes herausragende Metallanker, die sich in einem für spielende Kinder zugänglichen Bereich befinden, nicht entfernt werden.

2. Gestattet der Rektor einer Schule einer Lehrerin die Benutzung der Turnhalle zu privaten Zwecken (hier: Veranstaltung eines Kindergeburtstags am Sonntagnachmittag), liegt nur ein Gefälligkeitsverhältnis, aber kein Leihverhältnis vor. In diesem Fall greift keine Haftungsbeschränkung ein.

3. 30.000 EUR Schmerzensgeld für einen 11jährigen Jungen bei folgenden Verletzungen und Dauerschäden: Bulbusverletzung eines Auges, die drei Operationen, jeweils verbunden mit stationären Aufhalten, nach sich zog, dauerhafte Visusminderung des rechten Auges, erhöhte Lichtempfindlichkeit, fehlendes Akkommodationsvermögen, Minderung des Stereosehens; Berücksichtigung eines vom Landgericht angenommenen und nicht angefochtenen Mitverschuldens von 20 %.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 1 wird das am 30. Dezember 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt ergänzt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 über das vom Landgericht unter 1. des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannte Schmerzensgeld hinaus einweiteresSchmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.000 € seit dem 26. März 2004 und auf weitere 5.000 € seit dem 29. Juli 2004 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Kosten des Rechtsstreits erster Instanz:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1 28 % und die Beklagte 72 %. Die Beklagte trägt 72 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 und 67 % der außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3. Der Kläger zu 1 trägt 28 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Kosten des Berufungsverfahrens:

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 1 zu 13 % und der Beklagten zu 87 % auferlegt. Außerdem trägt die Beklagte 87 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1 sowie die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 in vollem Umfang. Der Kläger zu 1 trägt 13 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 39.816 € bis zum 6. Juni 2005 und auf 39.000 € für die Zeit danach festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der Folgen eines Unfalls, den der Kläger zu 1 (im Folgenden: der Kläger) am 2. November 2003 erlitt, mit der Begründung in Anspruch, dass diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.

Der Unfall ereignete sich am Nachmittag des genannten Tages im Rahmen einer privaten Kindergeburtstagsfeier auf dem Grundstück der H...schule in C., deren Trägerin die Beklagte ist, und zwar im Außenbereich der dortigen Turnhalle. Der am 20. Juni 1992 geborene Kläger zog sich an einem in 1,20 m Höhe im Mauerwerk angebrachten Metallanker von 6 bis 10 cm Länge erhebliche Verletzungen seines rechten Auges zu, als er seinen heruntergefallenen und in ein mit Eiben bewachsenes Beet gerollten Fahrradhelm aufheben wollte.

Die Beklagte hat einen Verstoß gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verneint, weil sich der Metallanker in einem Bereich befunden habe, der dem öffentlichen Verkehr erkennbar nicht zur Verfügung gestanden habe.

Nach der Vernehmung von sieben Zeugen und der Inaugenscheinnahme der Unfallstelle hat das Landgericht dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 20 %, weil er die ihm verordnete Sehbrille nicht getragen habe, ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zuerkannt und dem Feststellungsantrag mit derselben Einschränkung stattgegeben. Außerdem hat es den Eltern des Klägers (den Klägern zu 2 und 3) materiellen Schadensersatz in Höhe von 816 € zugesprochen. Im Übrigen hat der Einzelrichter die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe zur näheren Sachdarstellung verwiesen wird, wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen vom Landgericht abgewiesenen Antrag weiterverfolgt, die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 250 € zu zahlen. Dieses Begehren stützt der Kläger insbesondere darauf, dass sein rechtes Auge erhebliche Schäden erlitten habe, die die Sehfähigkeit auf Dauer beeinträchtigten und derer er sich lebenslang immer wieder neu schmerzlich bewusst werde.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn beginnend ab August 2004 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 250 € jeweils zum 1. August, 1. November, 1. Februar und 1. Mai eines jeden Jahres zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juni 2005 hat der Kläger darüber hinaus hilfsweise eine angemessene Erhöhung des ihm vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldkapitalbetrages durch den Senat geltend gemacht.

Die Beklagte hat dieses Begehren als unzulässige Klageänderung gerügt. Sie beantragt im Übrigen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, soweit darin die vom Kläger geltend gemachte Schmerzensgeldrente abgewiesen worden ist. Darüber hinaus wendet sich die Beklagte im Wege der Anschlussberufung ihrerseits gegen dieses Urteil, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist. Nach der Rücknahme ihres zunächst auch gegen die Kläger zu 2 und 3 gerichteten Anschlussrechtsmittels beantragt die Beklagte nunmehr,

die Klage des Klägers (zu 1) unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Während die Berufung des Klägers teilweise Erfolg hat, erweist sich die Anschlussberufung der Beklagten als unbegründet.

1. Anschlussberufung der Beklagten

Dieses Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die gegen ihre Verurteilung durch das Landgericht gerichteten Angriffe der Beklagten greifen nicht durch.

19a) So teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte als Trägerin der H...schule gegen ihre Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 NSchG verstoßen hat, die Schulanlagen ordnungsgemäß zu unterhalten. Der aus der Backsteinmauer hervorragende Metallanker hinter den Eibenbüschen stellte eine Gefahrenquelle für Kinder dar, die für die Beklagte erkennbar und deren Beseitigung ihr auch zumutbar war. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen unter I. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Hervorgehoben sei in diesem Zusammenhang nur noch einmal, dass auf dem Gelände einer Grundschule überall mit spielenden und „Versteck“ spielenden Kindern zu rechnen ist.

b) Die mit der Verkehrssicherungspflicht für die H...schule betrauten Amtsträger der Beklagten handelten auch fahrlässig. Sie haben die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dadurch verletzt, dass sie den Metallanker, der ohne jegliche Funktion war - früher hatte er als Rankhilfe gedient -, nicht entfernt haben, obwohl dessen Gefährlichkeit für spielende Kinder ohne weiteres erkennbar war.

21Entgegen der Auffassung der Beklagten haftet sie nicht nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. § 599 BGB findet hier nämlich von vornherein keine Anwendung, weil das Einverständnis des Rektors der Schule, des Zeugen S., mit der Nutzung der Turnhalle durch die Lehrerin Sch. zu privaten Zwecken der Durchführung eines Kindergeburtstages am Sonntagnachmittag (2. November 2003) - kein rechtsgeschäftliches Leihverhältnis i. S. v. § 598 BGB begründete. Vielmehr handelte es sich, ganz abgesehen davon, dass der Rektor als Landesbediensteter nicht befugt war, die kommunale Schule der Beklagten zu verleihen, um ein reines Gefälligkeitsverhältnis, auf das die Haftungserleichterung des § 599 BGB keine Anwendung findet (vgl. BGHZ 21, 102 ff.; BGH NJW 1992, 2474, 2475 [jeweils m. w. N.]).

Aber selbst wenn man hier ein Leihverhältnis im Rechtssinne annehmen wollte, griffe die Haftungserleichterung des § 599 BGB, die sich grundsätzlich auch auf deliktische Ansprüche erstreckt (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 599 Rdnr. 3), hier nicht ein. Wie der Bundesgerichtshof nämlich bezogen auf die gleichartige Vorschrift des § 521 BGB ausgeführt hat, rechtfertigt die Großzügigkeit des Schenkers es nicht, die Haftungsmilderung auch da eingreifen zu lassen, wo es um die Verletzung von Schutzpflichten geht, die nicht im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen (BGH NJW 1985, 794, 795). Gegenstand des (unterstellten) Leihverhältnisses wäre aber nur die Turnhalle mit ihren Gerätschaften gewesen, nicht dagegen die Außenanlagen der H...schule, in deren Bereich sich der Kläger verletzt hat, weil die Beklagte sie nicht ordnungsgemäß unterhalten hat.

c) Entgegen der Auffassung der Beklagten greift hier auch die Haftungsbeschränkung des § 104 SGB VII nicht ein. Bei der Annahme eines reinen Gefälligkeitsverhältnisses versteht sich dies von selbst. Aber auch im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass hier eine Situation vorlag, die der in § 104 SGB VII vorausgesetzten entspricht. Zwischen der Schulorganisation und den Teilnehmern an der privaten Kindergeburtstagsfeier bestand kein Verhältnis, das eine auch nur entsprechende Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigen könnte.

Nach alledem hat die Anschlussberufung der Beklagten, mit der sie sich gegen ihre Haftung dem Grunde nach zur Wehr setzt, keinen Erfolg.

2. Berufung des Klägers

Dieses Rechtsmittel ist teilweise begründet und führt zu einer Erhöhung des erstinstanzlich ausgeurteilten Schmerzensgeldkapitalbetrages um 10.000 €.

a) Das Landgericht hat dem Kläger unter Berücksichtigung eines 20 %igen Mitverschuldens wegen der unfallbedingten Beeinträchtigung der Sehfähigkeit des rechten Auges ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € zugesprochen, die Klage aber abgewiesen, soweit der Kläger damit neben dem Kapitalbetrag eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 250 € geltend macht. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers, mit der er sein Verlangen einer monatlichen Schmerzensgeldrente weiterverfolgt, hat keinen Erfolg.

Nimmt man eine Kapitalisierungsberechnung der geltend gemachten Rente in Höhe von 250 € ab August 2004 vor, so ergibt sich ein Kapitalbetrag von ca. 57.500 €. Bei einer fünfprozentigen Verzinsung und einem Ausgangsalter des am 20. Juni 1992 geborenen Klägers zum Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung von 12 Jahren ist von einem Kapitalisierungsfaktor von 19,126 auszugehen (vgl. Anhang I zum Barwert einer vorschüssig zahlbaren Monatsrente bei Geigel/Schlegelmilch, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl.). Multipliziert man die geltend gemachte Jahresrente in Höhe von 3.000 € (= 250 €/Monat x 12 Monate) mit diesem Kapitalisierungsfaktor, so errechnet sich ein Betrag von 57.378 €. Addiert man zu diesem Betrag das Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 €, das das Landgericht dem Kläger in dem angefochtenen Urteil bereits zuerkannt hat, so errechnet sich eine Summe aus Schmerzensgeldkapitalbetrag und kapitalisierter Schmerzensgeldrente in Höhe von ca. 77.500 €.

Ein Gesamtschmerzensgeld in dieser Größenordnung, wobei zudem das vom Landgericht angenommene 20 %ige Mitverschulden des Klägers zu berücksichtigen ist, ist mit der sog. Vergleichsrechtsprechung unter keinen Umständen vereinbar. Auch wenn der Kläger unter den Folgen der Augenverletzung lebenslang leiden wird, liegt hier daher kein Fall vor, der die Gewährung einer Schmerzensgeldrente in der geltend gemachten Höhe rechtfertigt. Denkbar wäre allenfalls die Ausurteilung einer niedrigeren Schmerzensgeldrente bei gleichzeitiger entsprechender Herabsetzung des Schmerzensgeldkapitalbetrages. Von dieser Möglichkeit will der Kläger, wie sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht hat, jedoch keinen Gebrauch machen.

b) Auf den Hilfsantrag des Klägers war der vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldkapitalbetrag allerdings angemessen zu erhöhen.

Ganz abgesehen davon, dass es sich bei diesem Begehren nach § 264 Nr. 2 ZPO um keine Klageänderung im Rechtssinne handelt, hält der Senat die Klageerweiterung, wenn sie denn eine Klageänderung darstellte, für sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO. Sie wird nämlich auf dieselben Tatsachen gestützt wie die bisherigen Klageanträge.

32Zwar hat das Landgericht auch die Dauerfolgen, unter denen der Kläger infolge der Verletzung seines rechten Auges lebenslang leiden wird, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unter IV. 1. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufgeführt und also auch berücksichtigt. Die Entscheidungsgründe lassen jedoch nicht erkennen, dass sich der Einzelrichter überhaupt mit der bereits erwähnten Vergleichsrechtsprechung befasst hat. Bei Beachtung dieser Rechtsprechung hält der Senat unter Berücksichtigung aller bisher eingetretenen und zum jetzigen Zeitpunkt vorhersehbaren immateriellen Unfallfolgen hier ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000 € für angemessen. Dies gilt auch angesichts des vom Landgericht festgestellten 20 %igen Mitverschuldens des Klägers, bei dem es sich allerdings ohnehin nur um einen von verschiedenen Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes handelt. Im Hinblick auf den genannten Betrag wird beispielsweise auf die Nachweise unter den laufenden Nrn. 2548, 2564, 2609, 2611, 2645, 2661 und 2665 bei Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Aufl., Bezug genommen. Dabei ist auch auf das Bestreben des Senats hinzuweisen, Schmerzensgeldbeträge einer Empfehlung des Verkehrsgerichtstages folgend durchaus großzügig zu bemessen.

Nach alledem war auf den Hilfsantrag des Klägers hin der vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeldkapitalbetrag von 20.000 € um weitere 10.000 € zu erhöhen.

Die Zinsentscheidung ergibt sich, soweit der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 11. März 2004 (Bl. 14 ff.) aufgefordert hat, einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 25.000 € bis zum 25. März 2004 anzuerkennen, aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB und im Übrigen aus § 291 BGB. Die Klage mit dem Antrag zu 1., an den Kläger ein angemessenes, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld (nebst Zinsen) zu zahlen, ist der Beklagten am 29. Juli 2004 zugestellt worden (vgl. Bl. 22).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO sowie bezogen auf die durch die Beteiligung der Kläger zu 2 und 3 am Rechtsstreit verursachten Gerichtskosten auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war auf 39.816 € bis zum 6. Juni 2005 (= Berufung des Klägers: 15.000 € [= 12 Monate x 250 €/Monat x 5] + Anschlussberufung der Beklagten: 24.816 € [= vom Landgericht ausgeurteiltes Schmerzensgeld: 20.000 € + Feststellungsausspruch: 4.000 € + materieller Schadensersatzanspruch der Kläger zu 2 und 3: 816 €]) und auf 39.000 € für die Zeit danach festzusetzen, nachdem die Beklagte ihre gegen die Kläger zu 2 und 3 gerichtete Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 7. Juni 2005 zurückgenommen hat.