AG Göttingen, Beschluss vom 06.06.2005 - 74 IN 215/03
Fundstelle
openJur 2012, 43050
  • Rkr:

1. Einem Insolvenzgläubiger kann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode kein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt werden.

2. Dies gilt auch für Gläubiger, deren Forderungen gem. § 302 InsO von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.

3. Auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung während der Wohlverhaltensperiode zur Vollstreckung in den pfandfreien Betrag gem. §§ 850 f Abs. 2 ZPO, 850 d ZPO ist nicht möglich.

4. Ob die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für Gläubiger, deren Forderung gem. § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, zeitnah vor Ablauf der Wohlverhaltensperiode in Betracht kommt, bleibt dahingestellt.

Tenor

Der Antrag der IKK Niedersachsen auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle wird zurückgewiesen.

Gründe

Mit Beschluss vom 04.08.2004, rechtskräftig seit dem 25.08.2004, ist das am 25.07.2003 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nach Rechtskraft des Beschlusses über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) aufgehoben worden (§ 200 InsO). Zuvor war die Forderung der antragstellenden Insolvenzgläubigerin in Höhe von 723,53 € zur Tabelle festgestellt worden, ein Anteil aus unerlaubter Handlung in Höhe von 326,71 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung blieb bestritten. Nach Vorlage eines entsprechenden Feststellungsurteiles des Amtsgerichtes Göttingen wurde die Tabelle dahin berichtigt, dass der Widerspruch des Schuldners hinsichtlich der Forderungsanmeldung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

Den Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zurückgewiesen unter Hinweis darauf, dass in der sogenannten Wohlverhaltensperiode keine Vollstreckungshandlungen von “Altgläubigern” möglich seien. Dagegen wendet sich die Insolvenzgläubigerin. Sie weist auf die Vorschrift des § 201 Abs. 2 Satz 3 InsO und die Kommentierung im FK-InsO/Kießner § 201 Rz. 17 hin, wonach nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle gestellt werden kann.

Die zulässige sofortige Erinnerung ist unbegründet.

Ein vollstreckbarer Tabellenauszug kann in der Wohlverhaltensperiode nicht erteilt werden (1.). Dies gilt auch hinsichtlich einer möglichen Vollstreckung in insolvenzfreies Vermögen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung gem. § 850 f Abs. 2 ZPO (2.).

1. § 201 Abs. 2 Satz 3 InsO bestimmt zwar, dass der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass in der Wohlverhaltensperiode ein entsprechender Antrag zulässig ist (a. A. FK-InsO/Kießner § 201 RZ 17; MK-InsO/Ehricke § 294 Rz. 15; FK-InsO/Ahrens § 294 Rz. 20; LG Arnsberg ZVI 2004, 699 = NZI 2004, 515). Argumentiert wird damit, dass der Gläubiger im Falle einer eventuellen Versagung oder eines späteren Widerrufes der Restschuldbefreiung sofort die Möglichkeit haben solle, zu vollstrecken.

Diese Auffassung übersieht jedoch, dass gem. § 201 Abs. 3 InsO die Vorschriften über die Restschuldbefreiung unberührt bleiben. Dort ist in § 294 Abs. 1 InsO bestimmt, dass Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zulässig sind. Teilweise wird angenommen, dass bereits die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Insolvenztabelle darunter fällt (MK-InsO/Ehricke § 294 Rz. 15; a. A. Uhlenbruck/Vallender InsO, § 294 Rz. 10).

Jedenfalls fehlt einem solchen Antrag das Rechtschutzinteresse. Für die Titulierung der Forderung eines Altgläubigers, der seine Forderung nicht zur Tabelle angemeldet hat, bejaht die Rechtsprechung (AG Arnsberg ZVI 2004, 697; LG Arnsberg ZVI 2004, 699) zwar das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Möglichkeit einer Vollstreckung nach Versagung bzw. Widerruf der Restschuldbefreiung. Die Titulierung einer Forderung kann aber längere Zeit in Anspruch nehmen. Zudem besteht die Gefahr, dass der Anspruch verjährt. Nach bisherigen Erfahrungen werden fast alle Schuldner die Restschuldbefreiung erhalten. Deshalb ist es einem Gläubiger zumutbar, nach einer Versagung der Restschuldbefreiung (§§ 296 - 298 InsO) bzw. einem Widerruf der Restschuldbefreiung (§ 303 InsO) zeitnah einen Antrag zu stellen, der vom Insolvenzgericht kurzfristig bearbeitet werden kann.

Auch Gläubigern, deren Forderung (teilweise) nicht von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO berührt wird, ist es zumutbar, einen Antrag auf vollstreckbare Ausfertigung erst nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode zu stellen. Es ist denkbar, dass die Forderung durch die vom Schuldner an den Treuhänder abzuführenden Beträge getilgt wird oder der Schuldner im Hinblick auf die Regelung des § 302 Nr. 1 InsO aus seinem unpfändbaren Vermögen eine Sonderzahlung leistet oder nahe stehende Dritte eine derartige Zahlung erbringen.

Ob eine Antragstellung kurzfristig vor dem planmäßigen Ende der Wohlverhaltensperiode zulässig ist, damit sämtliche unter § 302 InsO fallende Altgläubiger eine realistische Vollstreckungschance auch im Hinblick auf eine mögliche Konkurrenz mit Neugläubigern erhalten, kann im vorliegenden Verfahrensstadium dahinstehen.

2. Auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung hinsichtlich des aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührenden Teilbetrages in Höhe von 326,71 € kommt nicht in Betracht.

Gem. § 850 f Abs. 2 ZPO kann wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zwar auch in den unpfändbaren Betrag vollstreckt werden; vergleichbares gilt für Unterhaltsansprüche gem. § 850 d ZPO. Die Vorschrift des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO lässt daran anknüpfend zwar die Zwangsvollstreckung zu. Sie ist jedoch aus zwei Gründen nicht anwendbar.

Zum einen gilt die Vorschrift des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht für Insolvenzgläubiger, für die gem. § 89 Abs. 1 InsO ein Vollstreckungsverbot gilt (Bundestagsdrucksache 12/2443 Seite 137; OLG Zweibrücken ZInsO 2001, 625; HK-Eickmann § 89 Rz. 3, 13; Uhlenbruck InsO § 89 Rz. 22).

Weiterhin gilt die Vorschrift des § 89 nur für Vollstreckungen nach Eröffnung des Verfahrens, nicht aber in der Wohlverhaltensperiode. Für diesen Zeitraum bestimmt § 294 Abs. 1 InsO, dass Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig sind. Da der Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurückerhält, ist keine Differenzierung vorhanden wie in § 89 Abs. 1 InsO nach Insolvenzmasse und sonstigem Vermögen des Schuldners.

Im Übrigen verweist für den Zeitraum der Wohlverhaltensperiode § 292 Abs. 1 Satz 3 InsO auf die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO. Dort ist eine Geltung des § 850 f Abs. 2 ZPO nicht angeordnet (ebenso wenig wie eine Geltung des § 850 d ZPO). Der Gesetzgeber hat von einer Anwendbarkeit der Vorschrift des § 850 f Abs. 2 ZPO ausdrücklich abgesehen, da sie die Pfändbarkeit lediglich zugunsten bestimmter Gläubiger erweitert; im übrigen wird den Interessen der Gläubiger durch die Privilegierung nach § 302 InsO ausreichend Rechnung getragen (FK-InsO/Ahrens § 287 Rz. 63). Auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift kommt nicht in Betracht (ebenso MK-InsO/Ehricke § 294 Rz. 6 unter Hinweis darauf, dass die Vorschrift des § 89 Abs. 2 InsO nur ausnahmsweise Neugläubiger bevorzugt). Im übrigen wird auch ansonsten Unterhalts- und Deliktsgläubigern, deren Forderung bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war, eine Vollstreckung in den erweiterten pfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners nicht zugebilligt (Uhlenbruck/Vallender InsO § 294 Rz. 6; Nerlich/Römermann/Mönning InsO § 294 Rz. 7; HK-InsO/Landfermann § 294 Rz. 5; a. A. wohl FK-InsO/Ahrens § 294 Rz. 8).

3.

Wegen der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO in Verbindung mit § 573 Abs. 2 ZPO wird die Entscheidung der antragstellenden Gläubigerin förmlich zugestellt.