LG Stade, Beschluss vom 11.03.2005 - 7 T 38/05
Fundstelle
openJur 2012, 42664
  • Rkr:

Für die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters gilt sowohl nach altem als auch nach neuem Recht die Regelverjährungsfrist.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 08.02.2005 wird aufgehoben. Die Vergütung für die vorläufige Verwaltung wird auf 33.066,15 EUR festgesetzt.

Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 33.066,15 EUR

Gründe

I.

Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen, welches die Vermietung und den Handel von Grundstücken zum Gegenstand hatte. Der Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 07.07.2000 zum vorläufigen Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. In dem Beschluss wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin für ihre Wirksamkeit der Zustimmung des Beschwerdeführers bedurften. Der Beschwerdeführer sollte ferner gemäß § 22 Absatz 2 InsO das Vermögen der Schuldnerin sichern und erhalten und das Unternehmen mit der Schuldnerin bis zu einer Entscheidung über die Eröffnung fortführen. Er wurde zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, die Deckung der Verfahrenskosten sowie die Aussichten für die Fortführung des Unternehmens zu prüfen. Im Zuge des Insolvenzeröffnungsverfahrens ermittelte der Beschwerdeführer die Aktiva des Unternehmens, namentlich diverse Grundstücke, Forderungen aus Warenlieferung sowie Kontenforderungen, bewertete diese und stellte sie den Passiva gegenüber. Ferner beantragte er die Eintragungen von Sperrvermerken für Grundbesitz. Das Insolvenzeröffnungsverfahren endete am 04.08.2000 mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter ernannt.

Für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter berechnete der Antragsteller eine Vergütung (incl. Auslagenersatz) von 33.066,15 EUR, die sich aus einer Regelvergütung von 25 % auf einen Berechnungswert von 112.021,22 EUR (Berechnungsmasse: 4.213.516,90 EUR), einer Auslagenpauschale von 500 EUR sowie der Umsatzsteuer auf beide Positionen zusammensetzte. Der Festsetzungsantrag ging am 21.12.2004 beim Amtsgericht ein. Die Schuldnerin machte demgegenüber geltend, dass der Anspruch zwar der Höhe nach keinen Bedenken begegne, aber verjährt wäre. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Insolvenzgericht die Festsetzung der Vergütung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch auf Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Regelung des § 196 Absatz 1 Nr. 15 BGB a.F. unterfalle und der Anspruch deshalb verjährt sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, der zur Begründung ausführt, dass die Regelverjährung des § 195 BGB a.F. maßgeblich gewesen sei, so dass sein Antrag noch rechtzeitig erfolgt wäre.

II.

Die Beschwerde ist nach § 11 Absatz 1 RpflG, § 64 Absatz 3 InsO zulässig und auch begründet.

1.

Die Einrede der Verjährung, zu deren Geltendmachung die Schuldnerin berechtigt war (vgl. Münchener Kommentar/Nowak, § 63 InsO, Rn. 10), greift im Ergebnis nicht durch. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Fälligkeit der Vergütung für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 04.08.2000 eintrat (vgl. LG Göttingen, Beschluss vom 01.02.2001, Az. 10 T 1/01 = ZinsO 2001, 317; Münchener Kommentar/Nowak, § 11 InsVV, Rn. 3). Allerdings findet entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung die Regelung des § 196 Absatz 1 Nr. 15 BGB a.F. auf den Insolvenzverwalter keine Anwendung. Eine solche Anwendung käme dann in Betracht, wenn und soweit der Insolvenzverwalter vorwiegend aufgrund seiner anwaltlichen Sachkunde tätig geworden wäre (vgl. § 5 InsVV). Wenn aber der vorläufige Insolvenzverwalter Tätigkeiten ausgeübt hat, die seine besondere Sachkunde als Rechtsanwalt nicht zwingend erforderten, ist eine Gleichstellung mit einer anwaltlichen Tätigkeit i.S.v. § 196 Absatz 1 Nr. 15 BGB nicht vorzunehmen (vgl. Münchener Kommentar/Nowak, § 63 InsO, Rn. 9; Palandt/Heinrichs, § 196 BGB a.F., Rn. 28). Genau dies trifft auf den vorliegenden Fall indes zu. Der Beschwerdeführer war mit der Sicherung sowie der Sichtung und Bewertung von Vermögensgegenständen betraut. Dass er seine Kenntnisse als Rechtsanwalt bereits im Vorfeld der Eröffnung des Verfahrens, namentlich zur prozessualen Durchsetzung von Ansprüchen, benötigt hätte, ist nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass ihm rechtliche Kenntnisse die Durchführung seiner Tätigkeit möglicherweise erleichtert haben sollten, genügt insoweit nicht.

Der Beschwerdeführer war auch nicht im Sinne von § 196 Absatz 1 Nr. 15 BGB öffentlich bestellt. Dies würde einen öffentlich-rechtlichen Zulassungsakt für ein Tätigwerden in einer noch unbestimmten Vielzahl von Fällen erfordern (vgl. § 36 GewO; siehe auch die Nachweise bei Zöller/Greger, § 404 ZPO, Rn. 2). Ein solcher allgemeiner Zulassungsakt ist für die Person des Insolvenzverwalters aber gerade nicht vorgesehen, sondern dieser wird in einem konkreten Fall vom Gericht bestellt und beauftragt (vgl. § 56 Absatz 1 InsO; siehe auch LG Meiningen, Beschluss vom 10.09.1997, Az. 4 T 303-97 = VIZ 1998, 341 = ZIP 1997, 1848 für den vergleichbaren Fall des Sequesters in einem Gesamtvollstreckungsverfahren). Auf die Anwaltszulassung darf in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da diese, wie bereits ausgeführt, für die Person des Insolvenzverwalters nicht zwingend ist.

Anwendbar war schließlich auch nicht die Verjährungsregelung des § 196 Absatz 1 Nr. 17 BGB. Der Insolvenzverwalter war zwar auch als Sachverständiger bestellt. Diese Aufgabe oblag ihm aber neben der Sicherung des Vermögens und der Fortführung des Unternehmens. Insoweit mag zwar die nach § 11 Absatz 2 InsVV gesondert geschuldete Vergütung nach den (für diesen Fall gemäß § 24 JVEG noch maßgeblichen) Vorschriften des ZSEG verjährt sein, nicht jedoch die nach § 11 Absatz 1 InsVV geschuldete Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.

Die gegenteilige Auffassung (vgl. Jaeger, § 84 KO, Rn. 5), wonach eine Verjährungsfrist von 2 Jahren gelten soll, lässt sich auch nicht durch eine analoge Anwendung des § 196 Absatz 1 Nr. 15 oder 17 BGB a.F. rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der ursprüngliche Zweck der Regelung, wonach bei Leistungen aus den Geschäften des täglichen Lebens in der Regel schon nach kurzer Zeit Beweisschwierigkeiten auftreten, denen durch eine kurze Verjährung Rechnung getragen werden muss (vgl. Palandt/Heinrichs, § 196 BGB a.F., Rn. 1 mit Hinweis auf Mot. I 297), für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht passend ist, weil sich die für die Berechnung maßgeblichen Grundlagen in den Gerichtsakten befinden (vgl. auch LG Meiningen, Beschluss vom 10.09.1997, Az. 4 T 303-97 = VIZ 1998, 341 = ZIP 1997, 1848). Auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Anwendungsbereich des § 196 BGB gegenüber dem bei seiner Entstehung genannten Zweck hinaus auf wirtschaftlich bedeutsamere Geschäfte, z.B. Immobiliengeschäfte, erweitert ist (vgl. Palandt/Heinrichs, § 196 BGB a.F., Rn. 1), lässt sich ein Bedarf für eine analoge Anwendung nicht erkennen, weil, wie dargelegt, Beweisschwierigkeiten wegen der Aktenkundigkeit der Vorgänge in der Regel nicht auftreten. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass nach Art. 229 § 6 Absatz 4 Satz 1 EGBGB die nunmehr maßgebliche Regelverjährungsfrist des § 195 BGB n.F. lediglich 3 statt 30 Jahre beträgt, so dass auch aus diesem Grund keine erheblichen, eine Analogie gebietenden Beweisschwierigkeiten zu befürchten sind.

Durch seinen Festsetzungsantrag vom 21.12.2004 hat der Beschwerdeführer seinen Vergütungsanspruch auch vor Ablauf der nach Art. 229 § 6 Absatz 4 Satz 1 EGBGB i.V.m. § 195 BGB n.F. maßgeblichen Regelverjährungsfrist und im Ergebnis rechtzeitig bei Gericht geltend gemacht. Eine ausdrückliche Regelung für die Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung durch einen Antrag auf Vergütungsfestsetzung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter findet sich zwar weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 204 Absatz 1 Nr. 10 BGB n.F. ist nicht einschlägig, da hiermit lediglich Forderungen i.S.v. § 174 ff InsO gemeint sind, nicht aber Masseverbindlichkeiten i.S.v. § 54 Absatz 1 Nr. 1 InsO, vgl. Ermann/Hefermehl, § 209 BGB, Rn. 12), noch in der Insolvenzordnung oder der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Insofern besteht jedoch eine ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke. Diese Annahme rechtfertigt sich zum einen daraus, dass den kostenrechtlichen Regelungen der § 2 Absatz 3 Satz 3 JVEG (= § 15 Absatz 5 Satz 2 ZSEG a.F.) und § 11 Absatz 7 RVG (= § 19 Absatz 7 BRAGO a.F.) der Rechtsgedanke einer verjährungshemmenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Kostenfestsetzung zu entnehmen ist. Soweit der Insolvenzverwalter als Gutachter i.S.v. § 22 Absatz 1 Nr. 3 InsO tätig wird, wäre die Hemmungsregelung für die Entschädigung als Sachverständiger gemäß § 11 Absatz 2 InsVV auch direkt zur Anwendung gekommen. Es ist kein sachlicher Grund dafür erkennbar, ihn für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter schlechter zu stellen.

Die Annahme einer Regelungslücke wird ferner durch den Zweck des § 64 InsO gerechtfertigt, demzufolge der Insolvenzverwalter seine Vergütung und Auslagen nicht im Klagewege, sondern im gerichtlichen Festsetzungsverfahren geltend machen soll (vgl. Nerlich/Römermann, § 63 InsO, Rn. 5; Münchener Kommentar/Nowak, § 64 InsO, Rn. 1). Wenn ihm aber (nur) diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird, muss einem Antrag bei Gericht konsequenterweise auch verjährungshemmende Wirkung zukommen. Insofern kann § 204 Absatz 1 Nr. 1 BGB n.F. (= § 209 Absatz 1 BGB a.F.) entsprechend herangezogen werden. Der (entsprechenden) Anwendung steht nicht entgegen, dass § 204 BGB auch in seiner Neufassung als Ausnahmeregelung aufzufassen sein dürfte und eine entsprechende Anwendung deshalb nur zurückhaltend erfolgen sollte. Auch bei dieser nunmehr als verjährungshemmend - statt verjährungsunterbrechend -  ausgestalteten Regelung wird nach wie vor ein aktives, auf Durchsetzung des eigenen Rechts gerichtetes Vorgehen des Gläubigers kennzeichnend sein. Unter Anwendung der Maßstäbe zu § 209 BGB a.F. werden hierfür prozessuale oder prozeßähnliche Rechtsverfolgungsakte, die einen unmittelbar auf Zusprechung oder Vollstreckung gerichteten Willen des Gläubigers eindeutig erkennen lassen, verlangt werden müssen (vgl. BGH, NJW-RR 2002, 937 m.w.N. zu § 209 BGB a.F.). Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung nach § 64 InsO stellt indes zweifelsfrei eine solches Vorgehen dar, da der (vorläufige) Insolvenzverwalter, wie bereits ausgeführt, nicht auf anderem Wege zu seiner Vergütung gelangen kann und ihn die Festsetzung unmittelbar zur Entnahme der Vergütung aus der Masse berechtigt (vgl. Nerlich/Römermann, § 8 InsVV, Rn. 13).

2.

Die Höhe der geltend gemachten Vergütung nach § 11 Absatz 1 InsVV war ebenfalls nicht zu beanstanden. Maßgebliche Berechnungsgrundlage ist das gesicherte und verwaltete Vermögen zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschluss vom 08.07.2004, Az. IX ZB 589/02 = ZinsO 2004, 909; Münchener Kommentar/Nowak, § 11 InsVV, Rn. 6). Die Vermögenswerte von umgerechnet 4.213560,90 EUR ergeben sich nachvollziehbar aus dem Bericht des Insolvenzverwalters vom 23.10.2000 (Bl. 140 ff Bd. I d.A.) und der diesem Bericht beigefügten Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO (Bl. 178 Bd. I d.A.). Auf den – gemäß § 2 InsVV zutreffend ermittelten –Berechnungswert von 112.021,22 EUR wurde in nicht zu beanstandender Weise ein Bruchteil von 25 % als Regelsatz für die Vergütung zugrundegelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2004, Az. IX ZB 589/02 = ZinsO 2004, 909 m.w.N. zu der - hier maßgeblichen alten Fassung des § 11 Absatz 1 InsVV; siehe auch § 11 InsVV n.F.). Insoweit waren auch keine weiteren Abschläge vorzunehmen. Der Beschwerdeführer war zwar nicht als sogenannter "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter i.S.v. § 22 Absatz 1 InsO und nur über einen relativ kurzen Zeitraum von knapp 1 Monat tätig. Das Insolvenzgericht hatte ihn jedoch mit nicht unerheblichen Befugnissen ausgestattet. So bestand bei Verfügungen der Schuldnerin ein Zustimmungsvorbehalt und er sollte das Unternehmen gemeinsam mit der Schuldnerin fortführen. Ferner hatte er die vorhandenen, nicht unerheblichen Vermögenswerte zu sichern, zu denen auch eine Mehrzahl von Immobilien gehörte. Dieser Tätigkeitsumfang rechtfertigt es, die Vergütung ohne weiteren Abschlag mit 25 % des Berechnungswertes anzusetzen (vgl. auch LG Bochum, Beschluss vom 28.12.2001, Az. 7a T 267/01 = ZinsO 2002, 370 für den Fall einer kurzen Verfahrensdauer).

Auch der Antrag auf Festsetzung der Auslagen und der Umsatzsteuer (§ 10 i.V.m. §§ 8 Absatz 3 und 7 InsVV) begegnet dem Grunde und der Höhe nach keinen Bedenken.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Der Beschwerdewert folgt aus § 3 ZPO.