OLG Celle, Urteil vom 10.02.2005 - 14 U 132/04
Fundstelle
openJur 2012, 42514
  • Rkr:

Verabreden der (später verletzte) Beifahrer und der alkoholisierte Fahrer eines Unfallfahrzeugs zunächst im Laufe des Nachmittags, dass der Beifahrer am Abend fahren solle, wird dies aber vor der Unfallfahrt aus ungeklärtem Grund doch nicht so gehandhabt, so trifft den Beifahrer gegenüber dem mit 1,87 g 0/00 alkoholisierten Fahrer ein Mitverschulden, welches gegenüber dem Verschulden des Unfallfahrers gleich schwer wiegt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels sowie der Berufung der Beklagten das am 23. April 2004 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 43.180,42 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf 26.470,22 € seit dem 23. März 2000 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz auf weitere 16.710,20 € seit dem 9. August 2002 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren materiellen Schaden aus dem Unfall vom 20. Oktober 1997 zur Hälfte zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 45 % und die Beklagten 55 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 61 % und die Beklagten 39 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 110.000 €.

Gründe

540 Abs. 1 ZPO):

I.

Der Kläger begehrt Zahlung von Schadensersatz und Feststellung wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 20. Oktober 1997 auf der Kreisstraße 61 in der Nähe vom B./L. ereignet hat und durch den der Kläger aufs schwerste verletzt worden ist. Wegen der näheren Sachdarstellung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben, insbesondere deswegen, weil es das zu Lasten des Klägers anzunehmende Mitverschulden mit zwei Dritteln bewertet hat, statt, wie vom Kläger angenommen, mit einem Drittel. Darüber hinaus ist die Kammer dem Kläger auch hinsichtlich der Schadensberechnung nicht hinsichtlich aller Positionen gefolgt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Kläger verfolgt insbesondere seine bereits im ersten Rechtszug der Berechnung zugrundegelegte Gewichtung des etwaigen eigenen Mitverschuldens mit einem Drittel weiter. Im Vordergrund habe das Verschulden des Beklagten zu 1 zu stehen, der alkoholisiert und in äußerst riskanter Weise gefahren sei. Das Mitverschulden des Klägers, dem allenfalls vorgeworfen werden könne, dass er die Alkoholisierung des Beklagten zu 1 hätte erkennen können, falle gegenüber diesem strafrechtlich relevanten Verschulden weniger stark ins Gewicht. Darüber hinaus habe die Kammer bei der Schadensberechnung verschiedene Rechtsfehler zu seinen, des Klägers, Lasten begangen, insbesondere, indem sie einen zu geringen Verdienst zugrundegelegt habe. So habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, als Fernfahrer wesentlich mehr zu verdienen. Auch seien die pauschalen berufsbedingten Abzüge zu hoch angesetzt worden. Entsprechendes gelte für die von der Kammer angesetzten ersparten Aufwendungen betreffend die Unterbringungskosten. Zumindest bis Oktober 2000, also dem Zeitraum der konkreten Schadensberechnung, sei nicht davon auszugehen gewesen, dass der Kläger seine günstige Wohnung aufgegeben hätte.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 30.632,48 € nebst 4 % Zinsen seit dem 23. März 2000 und 25.482,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Oktober 2000 zu zahlen, sowie festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden aus dem Unfall vom 20. Oktober 1997 zu zwei Dritteln zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte übergegangen sind und soweit sie nicht von den vorgenannten Zahlungsansprüchen erfasst sind, sowie die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteiles die Klage abzuweisen, soweit die Beklagten unter Ziffer 1 des Urteilstenors zu einer Zahlung von mehr als 14.958,04 € nebst Zinsen und unter Ziffer 2 des Urteilstenors zu einer Zahlung von mehr als 10.476,16 € nebst Zinsen verurteilt worden sind, sowie die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil gegen die Berufungsangriffe des Klägers und greifen mit ihrer eigenen Berufung lediglich den vom Landgericht zuerkannten Verdienstausfall (insgesamt rd. 3.300 €) an. Anhaltspunkte für die vom Landgericht zugrundegelegte günstige Erwerbsprognose lägen nicht vor, weil der Kläger zum Unfallzeitpunkt arbeitslos und arbeitsunwillig gewesen sei und entgegen der Auffassung der Kammer auf dem Arbeitsmarkt auch nicht chancenreich gewesen sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers erweist sich nur teilweise als begründet, im Übrigen ist sie, ebenso wie die Berufung der Beklagten, unbegründet. Nach Auffassung des Senats sind die Verschuldensanteile des Klägers und des Beklagten zu 1 hinsichtlich der durch den Verkehrsunfall herbeigeführten Körperverletzungen des Klägers gleich zu gewichten, weshalb die (ansonsten auf der Basis der Zahlen des Landgerichts vorzunehmende) Berechnung der Schadensersatzansprüche ebenso abzuändern ist wie die Formulierung des Feststellungsausspruchs.

1. Das dem Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz zutreffend anzulastende Mitverschulden ist nach Auffassung des Senats weder höher (wie von der Kammer angenommen) noch niedriger (wie vom Kläger geltend gemacht) zu gewichten als dasjenige des Beklagten zu 1. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass im Regelfall in der Rechtsprechung (übrigens auch des erkennenden Senats) der Verschuldensvorwurf gegen den alkoholisierten Fahrer schwerer gewichtet wird als derjenige gegen den Beifahrer, der die Alkoholisierung erkannt hat oder hätte erkennen können (vgl. etwa OLG Hamm, MDR 1996, 149; OLG Düsseldorf, Schadenpraxis 2002, 267; OLG Köln, NJW-RR 2000, 1553). Ein solcher Regelfall liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Hier hat die Beweisaufnahme nicht nur ergeben, dass der Kläger die Alkoholisierung des Beklagten zu 1 hätte erkennen können und sogar müssen (was in den zitierten „Regelfällen“ üblicherweise die Hauptproblematik darstellt), sondern vielmehr sogar, dass die Parteien wegen des von vornherein beabsichtigten Alkoholkonsums des Beklagten zu 1 abgesprochen hatten, dass der Kläger anschließend das Fahrzeug führen solle (vgl. Aussage des Zeugen J., Bl. 273 f. d. A.). Entsprechend ist dann auch vorgegangen worden, indem nämlich sich der Kläger ans Steuer setzte, nachdem die Beteiligten die Gaststätte des Zeugen W. verließen (so dessen Aussage, Bl. 272 f. d. A.). Hier hat also der Kläger nicht nur, wie in den genannten „Regelfällen“, die Alkoholisierung des Beklagten zu 1 erkannt, sie war vielmehr darüber hinaus absprachegemäß die Ursache dafür, dass zunächst der Kläger selber das Steuer übernommen hat. Dies (und nicht nur die vom Landgericht berücksichtigte Tatsache, dass der Kläger mit dem Beklagten zu 1 den gesamten Nachmittag zusammen verbracht hat und dessen Alkoholaufnahme deshalb aus eigener Anschauung mitbekommen musste), legt es durchaus nahe, den Mitverschuldensanteil des Klägers für gleichermaßen schwer wiegend zu halten wie denjenigen des Beklagten zu 1.

Der Auffassung der Kammer, der Mitverschuldensanteil des Klägers überwiege denjenigen des Beklagten zu 1 (und sei sogar doppelt so hoch zu gewichten), vermag sich der Senat jedoch im Ergebnis nicht anzuschließen. Auch wenn, worauf in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist, die oben geschilderte „vorausschauende Planung“ eher geeignet ist, den Kläger zu belasten und den Beklagten zu 1 zu entlasten, ist, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung zutreffend hat betonen lassen, dem Beklagten zu 1 ein ganz gravierender und sogar strafrechtlich relevanter Vorwurf zu machen, denn im Ergebnis war er selber es, der sein eigenes Fahrzeug im Zustand absoluter alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit geführt hat (wobei die Alkoholisierung keineswegs schon so hoch gewesen ist, dass davon ausgegangen werden könnte, der Beklagte zu 1 habe nicht mehr gewusst, was er tat).

Beide Verschuldensvorwürfe erscheinen dem Senat in etwa gleichgewichtig, sodass von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen ist.

2. Die weiteren Angriffe des Klägers gegen die Schadensberechnung des Landgerichts im Einzelnen greifen jedoch, ebenso wie der mit der eigenen Berufung der Beklagten verfolgte, nicht durch.

a) Soweit das Landgericht von einem geschätzten Bruttomonatslohn in Höhe von 3.500 DM bzw. einem Nettolohn von 2.125 DM ausgegangen ist, den der Kläger wahrscheinlich hätte erzielen können, weil er eine Ausbildung als Großhandelskaufmann (sei es auch mit mäßigem Notendurchschnitt) absolviert habe, erscheint dies dem Senat sowohl gegenüber den Angriffen des Klägers (der geltend macht, als Kraftfahrer mehr hätte verdienen zu können) als auch der Beklagten (die der Auffassung sind, der arbeitslose Kläger hätte überhaupt keinen Arbeitslohn mehr erzielen können) gut vertretbar.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist schon deswegen nicht von dem höheren Monatseinkommen eines Fernfahrers auszugehen, weil der Kläger weder Fernfahrer gewesen ist noch Beweis dafür angetreten hat, dass er ein solcher geworden wäre. Er hat weder konkrete Bewerbungen noch gar Zusagen oder einen entsprechenden Arbeitsvertrag vorlegen können. Die rein theoretische Möglichkeit, wegen einer früheren Aushilfstätigkeit bei einer Speditionsfirma den Beruf eines Kraftfahrers zu ergreifen, bietet keinen greifbaren Anhaltspunkt für die auch nur schätzungshalber vorzunehmende Ermittlung eines zu erwartenden durchschnittlichen Monatseinkommens (§ 287 ZPO). Hinzu kommt, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt des Unfalles (zu dem er 24 Jahre alt gewesen ist) diese angeblich realistischen besseren Verdienstmöglichkeiten jedenfalls offenbar nicht genutzt hat.

Entgegen der mit der eigenen Berufung der Beklagten verfochtenen Auffassung ist auch nicht davon auszugehen, dass der zum Unfallzeitpunkt arbeitslose Kläger (zumindest für den der Schadensberechnung zugrundeliegenden Zeitraum) erwartungsgemäß gar kein Arbeitseinkommen erzielt hätte. Der Kläger war nicht etwa seit längerer Zeit arbeitslos, sondern erst seit etwa vier Monaten, er hatte zuvor seine (zweite) Ausbildung zum Großhandelskaufmann abgeschlossen. Davor hatte er eine andere Ausbildung, und zwar als Kraftfahrzeugmechaniker, absolviert und ebenfalls erfolgreich abgeschlossen, wobei er allerdings aus gesundheitlichen Gründen den zunächst erlernten Beruf nicht ausüben konnte. Mit den beiden erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen hat der Kläger dokumentiert, seinen beruflichen Werdegang zumindest mit Engagement anzugehen. Wenn das Landgericht angesichts dessen trotz einer kurzzeitigen Arbeitslosigkeit das geschätzte durchschnittliche Einkommen eines Großhandelskaufmanns zugrundelegt, ist dies - auch vor dem Hintergrund der mehrfach zitierten Entscheidung des BGH, NJW 1997, 937 f. - nicht zu beanstanden. Vielmehr hatte das Landgericht angesichts des noch relativ jungen Alters des Klägers, der seine Berufsausbildung gerade erst abgeschlossen hatte, notwendigerweise eine Prognoseentscheidung anzustellen, bei der ohne konkrete Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden konnte, dass er dauerhaft arbeitslos bleiben werde. Auch die von den Beklagten zitierten derzeitigen Widrigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes rechtfertigen kein anderes Ergebnis, weil sonst jedem durch einen Unfall arbeitsunfähig werdenden gerade arbeitslosen Geschädigten im Ergebnis jeglicher Erwerbsschaden abzusprechen wäre. Das kann auch bei schlechter Wirtschaftslage einer halbwegs realistischen Prognose der Erwerbsaussichten eines noch jungen und (ausweislich seiner Ausbildungen) motivierten Menschen nicht gerecht werden.

Etwaige offenbar im Zorn vorgenommene Äußerungen des Klägers gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau, nach denen er nicht bereit sei zu arbeiten und für sie und die Kinder Unterhalt zu zahlen, legen ebenfalls kein gegenteiliges Ergebnis hinsichtlich der Arbeitswilligkeit des Klägers nahe, zumal sie durch den tatsächlichen Werdegang (mehrere abgeschlossene Ausbildungen) im Ergebnis nicht bestätigt werden.

Mangels genauerer, in die eine oder andere Richtung zu ermittelnder Schätzgrundlagen erscheint dem Senat das vom Landgericht für die Schadensermittlung angenommene Einkommen ohne weiteres nachvollziehbar.

b) Gleiches gilt hinsichtlich des vom Landgericht bei seiner Schadensberechnung vorgenommenen Abzugs für berufsbedingte Aufwendungen. Konkrete Zahlen über die wirkliche Höhe dieser Aufwendungen hat der Kläger nicht vortragen können, sodass der vom Landgericht im Wege der Schätzung vorgenommene hier 10 %ige Abzug insbesondere bei einer Gesamtschau der Schadensberechnung ohne weiteres vertretbar erscheint. Immerhin hat die Kammer dem Kläger auf der anderen Seite ein regelmäßiges Arbeitseinkommen ohne sonstige Sicherheitsabschläge zugebilligt.

c) Die gleiche Erwägung gilt hinsichtlich der vom Kläger schließlich noch angegriffenen Höhe der ersparten Unterbringungskosten, wonach nicht davon auszugehen sei, dass er seine preisgünstige Wohnung (300 DM pro Monat) aufgegeben hätte. Diese vom Kläger angesetzte Position ersparter Mietausgaben stellt nur einen rechnerischen Teil der vom Kläger insgesamt mit 800 DM behaupteten reinen Lebenshaltungskosten dar (vgl. Bl. 351 unten d. A.). Dass allerdings das Landgericht die ersparten Aufwendungen in Abweichung davon mit insgesamt 1.000 DM angenommen hat, erscheint aus den bereits genannten Erwägungen (realistische und nachvollziehbare Gesamtbetrachtung bei der Schadensschätzung) ebenso nachvollziehbar. Auch diese Zahl ist in Zusammenschau mit dem von der Kammer dem Kläger zugute gehaltenen Arbeitseinkommen zu sehen, für welches der Kläger (seiner eigenen Bekundung nach) ja auch bereit gewesen wäre, beispielsweise in den Süden Deutschlands umzuziehen (wo bekanntlich die Lebenshaltungskosten erheblich höher sind und Wohnungen für 300 DM Miete pro Monat kaum zu erwarten sind).

Insgesamt erscheinen die zwangsläufig großteils auf Schätzungen beruhenden Ausführungen der Kammer zur Schadenshöhe wohl abgewogen und nachvollziehbar.

3. Dem Kläger stehen nach dem oben Gesagten mithin 50 % derjenigen Beträge zu, welche das Landgericht mit insgesamt 103.542,52 DM (betreffend den ursprünglichen Klagantrag zu 1, vgl. S. 7 - 9 des angefochtenen Urteils, Bl. 355 - 357) und weiteren 65.364,62 DM (betreffend den ursprünglichen Klagantrag zu 2, Seite 9 des landgerichtlichen Urteils, Bl. 357 d. A.) bemessen hat. Dies ergibt einen Betrag von 26.470,22 € (statt des unter 1. des angefochtenen Urteils tenorierten Betrages) und weiteren 16.710,20 € (statt des unter 2. des angefochtenen Urteils tenorierten Betrages), die entsprechend den inhaltlich nicht angegriffenen Ausführungen der Kammer zu den Verzugszeitpunkten zu verzinsen sind. Dabei gilt als Verzugsbeginn allerdings für beide Parteien der Zeitpunkt der (früheren) Zustellung an die Beklagte zu 2, die als mit der Schadensabwicklung bereits befasste Haftpflichtversicherung als (auch empfangs-) bevollmächtigt für den Beklagten zu 1 als ihren Versicherungsnehmer anzusehen ist (vgl. OLG Bremen, VersR 72, 1170 f., Becker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 21. Aufl., Q VII, Rn. 4, s. auch § 7 II 5 AKB).

In gleicher Weise war der Feststellungsausspruch abzuändern.

4. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Der Streitwert setzt sich zusammen aus insgesamt 3.352,75 € für die Berufung der Beklagten sowie 30.632,48 € und 25.482,49 € für die weitergehenden Zahlungsanträge aus

der Berufung des Klägers; im Übrigen entfällt er auf den im Berufungsverfahren nur noch teilweise streitigen Anteil des Feststellungsantrages.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 ZPO.