LG Hamburg, Urteil vom 20.11.2009 - 324 O 1153/07
Fundstelle
openJur 2009, 1241
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes


(3)] Nach Kündigung erhalten Sie – soweit bereits entstanden – einen nach § 176 Abs. 3 VVG zu dem nach Absatz 1 maßgeblichen Kündigungstermin berechneten Rückkaufswert.
Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden. (...)

Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.


[(4)] Wir sind berechtigt, bei der Berechnung des Rückkaufswertes die in den Tarifbestimmungen bezeichneten Abzüge vorzunehmen.

[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung

(5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie ... schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die Versicherungssumme entsprechend unseren Tarifbestimmungen herabgesetzt. ...]


Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. (...)

Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.


[§ 13 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen?

(1)] Wir sind berechtigt, die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, zu erheben. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie werden nach den Tarifbestimmungen zu § 4 Abs. 4 bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung*) und bei der Bildung von Rückkaufswerten verrechnet. Einzelheiten hierzu sind in den Tarifbestimmungen geregelt.

[(2)] Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind. (...)

[(3)] (...) Nähere Informationen können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.

[Tarifbestimmungen

Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme bei Versicherungen der Tarifgruppe KA]

(...)
Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. (...)

Wir sind darüber hinaus berechtigt, von dem so ermittelten Zeitwert der Versicherung zur Berechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssummen einen Abzug vorzunehmen, der 2,5 % der Summe der zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Beiträge, jedoch mindestens 2,0 % der Differenz aus der Versicherungssumme im Erlebensfall und der Deckungsrückstellung*) beträgt. (...)

Beträgt die Summe aus dem Rückkaufswert und aus den vorhandenen Werten aus der Überschußbeteiligung weniger als 10 Euro, werden der Rückkaufswert und/oder die Überschußanteile nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z. B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (...)

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichts-gesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

2. beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung
(...)
Rückkaufswert bei Kündigung


(3)] Bei Kündigung Ihrer Versicherung berechnen wir gemäß § 176 VVG einen Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Zeitwert Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um einen Abzug. (...)

Sie können uns nachweisen, dass wir durch Ihre Kündigung kein oder kein wesentliches kollektives Risikokapital verloren haben; dies gilt entsprechend für verminderte Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwaltungsaufwand.


[Verwendung des Rückkaufswerts

(4)] (...) Übersteigt der Rückkaufswert die bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Beiträge (...), so ziehen wir zusätzlich zu dem Abzug nach Absatz 3 bei Auszahlung des Rückkaufswerts 10% der Differenz zwischen der Deckungsrückstellung *) und den gezahlten Beiträgen ab. (...)

Beträgt der Auszahlungsbetrag einschließlich der vorhandenen Werte aus der Überschussbeteiligung weniger als 10 EUR, zahlen wir diesen Betrag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt.


[(6)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden. (...)

Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie bei Versicherungen mit Beitragsrückgewähr der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein entnehmen. (...)


[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung

(8) Bei laufender Beitragszahlung können Sie schriftlich von uns verlangen, künftig keine oder niedrigere Beiträge zu zahlen. ... In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente herab.
Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, führen wir die Versicherung als beitragsfreie Versicherung weiter.]
Hierbei errechnet sich die beitragsfreie Rente aus dem Zeitwert Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um einen Abzug; für den Abzug gilt Absatz 3 entsprechend. (...)

[(10)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden. (...)

Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung und ihrer Höhe können Sie der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein entnehmen.


[§ 13 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren?

(1)] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entstehen jährlich für die Verwaltung der Versicherung.
Diese Abschluss- und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben sie bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung.


[(2)] Das Zillmerverfahren bei laufender Beitragszahlung bedeutet, dass wir einen Teil dieser Abschlusskosten (bis zu 40%o der Beitragssumme) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) als Abschlusskosten ansetzen. Innerhalb der Ablaufphase gezahlte Beiträge bleiben dabei unberücksichtigt. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind, verwenden wir zum Ausgleich dieser Kosten. (...)

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

3. beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung
Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung


(4)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden. (...)

Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entnehmen Sie bitte die garantierten Rückkaufswerte der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein.


[(6)] Beträgt der Rückkaufswert weniger als 10 EUR, zahlen wir diesen Betrag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt. (...)

[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung

[(10)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden. (...)

Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entnehmen Sie bitte die beitragsfrei versicherten Garantieguthaben zum Beginn der Ablaufphase der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein.


[§ 13 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren?

(1)] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entstehen jährlich für die Verwaltung der Versicherung.
Diese Abschluss- und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben sie bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung.


[(2)] Das Zillmerverfahren bedeutet, dass wir einen Teil dieser Abschlusskosten (höchstens 40o/oo der Beitragssumme bis zum Beginn der Ablaufphase) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) ansetzen. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind, verwenden wir zum Ausgleich dieser Kosten. (...)

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 200,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. November 2007 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 1/3 und der Beklagten 2/3 zur Last.

V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 48.220,- und hinsichtlich Ziffer III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Und beschließt: Der Streitwert wird auf € 72.000,- festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einzelner Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen der Beklagten bei Kapital-Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebunden Lebens- und Rentenversicherungen nach dem Unterlassungsklagengesetz (UKlaG). Des Weiteren begehrt der Kläger die Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsverfolgungskosten.

Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein mit Sitz in Hamburg, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Die Beklagte ist eine Versicherungsgesellschaft mit Sitz in Hamburg.

Die Beklagte verwendete jedenfalls im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 beim Abschluss von kapitalbildenden Lebensversicherungen die als Anlage K1a vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen, beim Abschluss von herkömmlichen Rentenversicherungen die als Anlage K1b und beim Abschluss von fondsgebunden Rentenversicherungen die als Anlage K1c vorgelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Klage bezieht sich auf die Regelungskomplexe Kündigung, Prämienfreistellung, Stornoabzug und Abschlusskostenverrechnung. Hinsichtlich der kapitalbildenden Lebensversicherungen stehen konkret die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 4 und 13 jeweils in Verbindung mit den Regelungen zum Rückkaufswert und der beitragsfreien Versicherungssumme in den Tarifbestimmungen in Streit, hinsichtlich der herkömmlichen Rentenversicherung die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 10 und 13 und hinsichtlich der fondsgebundenen Rentenversicherung ebenfalls die Wirksamkeit von Regelungen in den §§ 10 und 13. Für den jeweiligen Regelungsinhalt wird auf die als Anlagen K1a, K1b und K1c eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen.

Die Bedingungen für den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung, einer herkömmlichen Rentenversicherung und bei Abschluss einer fondsgebunden Rentenversicherung mit Ertragsstrategie nehmen für den Rückkaufswert (im Fall der Kündigung) bzw. für die beitragsfreie Versicherung / Rente (im Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung) jeweils Bezug auf in der Versicherungsurkunde abgedruckte Tabellen und Erläuterungen zu diesen Tabellen. Die in diesen als „Garantiewertetabelle“ bezeichneten Übersichten genannten Beträge weisen den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme vermindert um einen zusätzlichen Stornoabzug aus. Für die Einzelheiten dieser „Garantiewerttabelle“ wird auf den als Anlage B2 zur Akte gereichten Versicherungsschein – hier bei einer herkömmlichen Rentenversicherung – Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2007 forderte der Kläger die Beklagte wegen eines Teils der hier streitgegenständlichen Klauseln zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf, was die Beklagte ablehnte.

Der Kläger behauptet, dass die Versicherungsbedingungen zu fondsgebundenen Lebensversicherungen an den hier interessierenden Stellen sich nicht von den Versicherungsbedingungen zu fondsgebundenen Rentenversicherungen unterschieden. Er bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte fondsgebundene Lebensversicherungen nur bis Ende 2005 verkauft habe.

Der Kläger hält die angegriffenen Klauseln unter Bezugnahme auf die Urteile des Bundegerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) und vom 12. Oktober 2005 (Az. IV ZR 162/03) sowie des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 (Az. 1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam und trägt hierzu umfassend vor.

Nach Erweiterung und Änderung seiner Klaganträge beantragt der Kläger zuletzt

I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre)

zu unterlassen,

1. beim Abschluss von Verträgen über Kapital-Lebensversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[Allgemeine Versicherungsbedingungen

§ 4 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes

(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise kündigen ...


(3)] Nach Kündigung erhalten Sie – soweit bereits entstanden – einen nach § 176 Abs. 3 VVG ... berechneten Rückkaufswert.

Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden.

Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.


[(4)] Wir sind berechtigt, bei der Berechnung des Rückkaufswertes die in den Tarifbestimmungen bezeichneten Abzüge vorzunehmen.

[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung

(5) Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie ... schriftlich verlangen, ganz oder teilweise von Ihrer Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall wird die Versicherungssumme entsprechend unseren Tarifbestimmungen herabgesetzt. ...]


Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlußkosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden. ...

Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.


[§ 13 Wie werden die Abschlußkosten erhoben und ausgeglichen?

(1)] Wir sind berechtigt, die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins, zu erheben. Diese sogenannten Abschlußkosten (§ 43 Abs. 2 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen) sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie werden nach den Tarifbestimmungen zu § 4 Abs. 4 bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung*) und bei der Bildung von Rückkaufswerten verrechnet. Einzelheiten hierzu sind in den Tarifbestimmungen geregelt.

[(2)] Für Ihren Versicherungsvertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlußkosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.

[(3)] Nähere Informationen können Sie Ihrem Versicherungsschein und den Tarifbestimmungen entnehmen.

[Tarifbestimmungen

Rückkaufswert, beitragsfreie Versicherungssumme]


Die mit dem Abschluß Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten, etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheines, werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Wir sind darüber hinaus berechtigt, von dem so ermittelten Zeitwert der Versicherung zur Berechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssummen einen Abzug vorzunehmen, der 2,5 % der Summe der zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Beiträge, jedoch mindestens 2,0 % der Differenz aus der Versicherungssumme im Erlebensfall und der Deckungsrückstellung*) beträgt.

Beträgt die Summe aus dem Rückkaufswert und aus den vorhandenen Werten aus der Überschußbeteiligung weniger als 10 Euro, werden der Rückkaufswert und/oder die Überschußanteile nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z. B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt.

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichts-gesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.


hilfsweise wie vorstehend, jedoch mit dem Zusatz

sofern in der Versicherungsurkunde nicht die für die einzelnen Vertragsjahre garantierten Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen („Garantiewerte“) gem. §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. Teil D Abschnitt I Nr. 2d der Anlage zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. (bzw. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 VVG-InfoV), sondern lediglich die Auszahlungsbeträge ausgewiesen werden, die nach Durchführung eines „Abzugs“ gem. §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. (bzw. gem. §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 5 VVG n.F.) verbleiben.

2. beim Abschluss von Verträgen über Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung vor dem vereinbarten Rentenbeginn ... ganz oder teilweise schriftlich kündigen. ...

Rückkaufswert bei Kündigung


(3)] Bei Kündigung Ihrer Versicherung berechnen wir gemäß § 176 VVG einen Rückkaufswert. Dieser entspricht dem Zeitwert Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um einen Abzug. ...

Sie können uns nachweisen, dass wir durch Ihre Kündigung kein oder kein wesentliches kollektives Risikokapital verloren haben; dies gilt entsprechend für verminderte Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwaltungsaufwand.


[Verwendung des Rückkaufswerts

(4)] Übersteigt der Rückkaufswert die bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Beiträge ... , so ziehen wir zusätzlich zu dem Abzug nach Absatz 3 bei Auszahlung des Rückkaufswerts 10% der Differenz zwischen der Deckungsrückstellung *) und den gezahlten Beiträgen ab.

Beträgt der Auszahlungsbetrag einschließlich der vorhandenen Werte aus der Überschussbeteiligung weniger als 10 EUR, zahlen wir diesen Betrag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt.


[(6)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden.

Nähere Informationen zum Rückkaufswert und seiner Höhe können Sie bei Versicherungen mit Beitragsrückgewähr der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein entnehmen.

[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung

(8) Bei laufender Beitragszahlung können Sie schriftlich von uns verlangen, künftig keine oder niedrigere Beiträge zu zahlen. ... In diesem Fall setzen wir die versicherte Rente herab.
Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht beantragt, führen wir die Versicherung als beitragsfreie Versicherung weiter.]
Hierbei errechnet sich die beitragsfreie Rente aus dem Zeitwert Ihrer Versicherung, in den ersten 12 Versicherungsjahren vermindert um einen Abzug; für den Abzug gilt Absatz 3 entsprechend.

[(10)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden.

Nähere Informationen zur beitragsfreien Leistung und ihrer Höhe können Sie der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein entnehmen.


[§ 13 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren?

(1)] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entstehen jährlich für die Verwaltung der Versicherung.
Diese Abschluss- und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben sie bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung.


[(2)] Das Zillmerverfahren bei laufender Beitragszahlung bedeutet, dass wir einen Teil dieser Abschlusskosten (bis zu 40%o der Beitragssumme) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) als Abschlusskosten ansetzen. Innerhalb der Ablaufphase gezahlte Beiträge bleiben dabei unberücksichtigt. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind, verwenden wir zum Ausgleich dieser Kosten.

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und den §§ 341 e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

hilfsweise wie vorstehend, jedoch mit dem Zusatz

sofern in der Versicherungsurkunde nicht die für die einzelnen Vertragsjahre garantierten Rückkaufswerte und prämienfreien Versicherungssummen („Garantiewerte“) gem. §§ 174 Abs. 2, 176 Abs. 3 VVG a.F. i.V.m. Teil D Abschnitt I Nr. 2d der Anlage zu § 10a Abs. 1 VAG a.F. (bzw. gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VVG n.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 6 VVG-InfoV), sondern lediglich die Auszahlungsbeträge ausgewiesen werden, die nach Durchführung eines „Abzugs“ gem. §§ 174 Abs. 4, 176 Abs. 4 VVG a.F. (bzw. gem. §§ 165 Abs. 2, 169 Abs. 5 VVG n.F.) verbleiben.

3. beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

[§ 10 Wann können Sie die Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?

Kündigung

(1) Sie können Ihre Versicherung ganz oder teilweise schriftlich kündigen, ...

Auszahlung des Rückkaufswerts bei Kündigung


(3)] Bei einer Kündigung erhalten Sie, soweit bereits entstanden, einen nach § 176 VVG berechneten Rückkaufswert.
Dieser entspricht dem Wert des Fondsguthabens nach § 1 Abs. 5 und – haben Sie die Ertragsstrategie gewählt – des Garantieguthabens nach § 1
Abs. 1, der in den ersten 12 Versicherungsjahren um einen Abzug in Höhe von 3,5% aller bis zum Beginn der Ablaufphase noch ausstehenden Beiträge vermindert wird. ...


[(4)] Die Kündigung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden.

Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entnehmen Sie bitte die garantierten Rückkaufswerte der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein.


[(6)] Beträgt der Rückkaufswert weniger als 10 EUR, zahlen wir diesen Betrag nicht aus, sofern aus dieser Versicherung keine weitere Zahlung (z.B. eine Beitragsrückzahlung) erfolgt.

[Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung statt einer Kündigung

(8) Möchten Sie künftig keine oder niedrigere Beiträge zahlen, können Sie dies schriftlich von uns verlangen. ...]


Das beitragsfrei versicherte Guthaben berechnen wir wie folgt: das Fondsguthaben nach § 1 Abs. 5 – und bei vereinbarter Ertragsstrategie – das Garantieguthaben nach § 1 Abs. 1 werden in den ersten 12 Versicherungsjahren um einen Abzug in Höhe von 3,5% aller bis zum Beginn der Ablaufphase noch ausstehenden Beiträge vermindert. ...

[(10)] Die Beitragsfreistellung Ihrer Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) keine beitragsfreie Leistung vorhanden.

Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entnehmen Sie bitte die beitragsfrei versicherten Garantieguthaben zum Beginn der Ablaufphase der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein.


[§ 13 Welche Kosten sind in Ihren Beiträgen enthalten und was bedeutet das Zillmerverfahren?

(1)] Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen entstehen Kosten z.B. für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins. Weitere Kosten entstehen jährlich für die Verwaltung der Versicherung.
Diese Abschluss- und Verwaltungskosten sind von Ihnen zu tragen. Wir haben sie bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und stellen sie Ihnen daher nicht gesondert in Rechnung.


[(2)] Das Zillmerverfahren bedeutet, dass wir einen Teil dieser Abschlusskosten (höchstens 40o/oo der Beitragssumme bis zum Beginn der Ablaufphase) bei der Berechnung der Deckungsrückstellung*) ansetzen. Ihre ersten Beiträge, soweit sie nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind, verwenden wir zum Ausgleich dieser Kosten.

*) Eine Deckungsrückstellung müssen wir für jeden Versicherungsvertrag bilden, um zu jedem Zeitpunkt den Versicherungsschutz gewährleisten zu können. Die Berechnung der Deckungsrückstellung unter Berücksichtigung der hierbei angesetzten Abschlusskosten erfolgt nach § 65 des Versicherungsaufsichts-gesetzes (VAG) und den §§ 341e, 341 f des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie den dazu erlassenen Rechtsverordnungen.

II. Die Beklagte wird verurteilt,
zur Erstattung der auf Klägerseite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten € 1.641,96 an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 01. November 2007.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sie die streitgegenständlichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen beim Abschluss von kapitalbildenden Versicherungen, konventionellen Rentenversicherungen und fondsgebundenen Renten-versicherungen seit dem 1. Januar 2008 nicht mehr verwende. Fondgebundene Lebensversicherungen habe sie nur bis Ende 2005 angeboten.

Die Beklagte meint, es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Seit Inkrafttreten des neuen VVG zum 1. Januar 2008 verwende sie neu gestaltete AVB, um den Änderungen des VVG-2008 Rechnung zu tragen. Auch hinsichtlich der laufenden Verträge, die bis Ende 2007 abgeschlossenen wurden und denen die streitgegenständlichen Klauseln zugrunde liegen, bestehe keine Wiederholungsgefahr, da sich die Auswirkungen der Klauseln nur in Fällen des sog. Frühstornos zeigten; diese träten aber regelmäßig nur in den ersten zwei Versicherungsjahren auf.

Die Beklagte hält die Klauseln auch und gerade unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 und 12. Oktober 2005 und des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Februar 2006 für hinreichend transparent und angemessen und verteidigt deren Wirksamkeit. Insbesondere genüge die den Versicherungsscheinen beigefügte Tabelle inhaltlich den Vorgaben des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001. Dem Versicherungsnehmer solle mithilfe der Tabelle ermöglicht werden, verschiedene in Konkurrenz zueinander stehende Finanzprodukte zu vergleichen. Maßgebliches Kriterium für die Vergleichbarkeit seien die dem Versicherungsnehmer mitgeteilten tatsächlichen Auszahlungsbeträge. Dies entspreche den Hinweisen des Bundesamtes für das Versicherungswesen, das zum Inhalt von Garantiewerttabellen ausgeführt habe (VerBAV 1995, 283, 285), dass dem Versicherungsnehmer die nach allen Abzügen verbleibenden Werte zu nennen seien. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen sei hiervon nicht abgerückt. Nach § 2 Abs.1 Nr.4 VVG-InfoV bestehe für alle ab 1. Januar 2008 geschlossenen Lebensversicherungsverträge die Verpflichtung zum Ausweis von Garantiewerttabellen. Aus der Begründung zu dieser Verordnung gehe hervor, dass die bisher öffentlich-rechtlichen Bestimmungen der R. I. 2. D. der Anlage D zu § 10a VAG übernommen würden. Damit habe der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, dass er sich der Anordnung der Aufsichtsbehörde anschließe.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 3. April 2009 und vom 17. Juli 2009 Bezug genommen.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Schreiben vom 19. Juni 2008 von einer Stellungnahme abgesehen.

Gründe

A) Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist gegenüber dem gemäß §§ 3 Abs.1 Nr.1, 4 Abs.2 UKlaG aktivlegitimierten Kläger aufgrund § 1 UKlaG im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang verpflichtet, es zu unterlassen, bestimmte Regelungen aus ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu verwenden oder sich auf sie zu berufen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.

I. Hinsichtlich der Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen wurden, ist gemäß Art. 1 Abs.1 EGVVG i.V.m. Art. 4 Abs.2 EGVVG das Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG a.F.) anzuwenden. Angesichts des Umstands, dass die Beklagte die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen vor 2008, also vor Inkrafttreten des reformierten Versicherungsvertragsgesetzes, in den Verkehr gebracht hat, ist die Rechtslage auf der Grundlage des anzuwendenden VVG a.F. wie folgt zu beurteilen:

1. a) § 4 Abs.3 (Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts) und Abs.5 (Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung anstelle einer Kündigung) der für die Kapitallebensversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K1a) sind in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Regelungen den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs.1 S.2 BGB ergebenden Transparenzgebot unangemessen benachteiligen.

Dabei kann offen bleiben, ob, wie der Kläger meint, die einzelnen Klauselbestandteile jeweils für sich genommen unwirksam sind. Denn angesichts der Unteilbarkeit der angegriffenen Klauseln kommt es darauf an, ob diese insgesamt unter Würdigung ihres gesamten Wortlautes und Kontextes nicht ausreichend klar und verständlich sind. So ist beispielsweise der Satz „In der Anfangszeit Ihrer Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren (vgl. § 13) kein Rückkaufswert vorhanden“, nicht isoliert auf seine Transparenz zu überprüfen.

Der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (Transparenzgebot); insbesondere müssen Nachteile und Belastungen so weit erkennbar werden, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 373, 377 f.; 141, 137, 143). Eine Regelung muss nicht nur aus sich heraus klar und verständlich sein; sie hält einer Inhaltskontrolle auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (BGH, Urteile vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 - NJW 1993, 2052 unter III; vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 - NJW 1992, 1097 unter II 1). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Versicherungsnehmers an, von dem allerdings die aufmerksame Durchsicht der Bedingungen, deren verständige Würdigung und die Berücksichtigung ihres erkennbaren Sinnzusammenhangs erwartet werden kann (BGHZ 123, 83, 85; Senatsurteil vom 9. Juli 2003 - IV ZR 74/02 - NJW-RR 2003, 1247 = VersR 2003, 1163, jeweils unter II 2 c (1); vgl. ferner BGH, Beschluss vom 23. März 1995 - VII ZR 228/93 - NJW-RR 1995, 749 unter 2 a). Jedes eigene Nachdenken kann dem Kunden nicht erspart bleiben (BGHZ 112, 115, 121). Eine Überspannung des Transparenzgebots würde letztlich wieder Intransparenz mit sich bringen (BGH, Urteil vom 10. März 1993, a.a.O.).

Der Bundesgerichtshof hat in den Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass eine Klausel über die Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts bzw. über die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen müsse, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34, Az. IV ZR 138/99, Juris Rz. 27). Der Versicherer brauche dem potentiellen Versicherungsnehmer nicht im Einzelnen mitzuteilen, welche Methoden er zur Ermittlung des Zeitwerts anwendet, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte genau darstelle. Das Interesse des Versicherungsnehmers gehe dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden.

Diesen Anforderungen werden § 4 Abs.3 und Abs.5 AVB nicht gerecht. Sie weisen den Versicherungsnehmer ausdrücklich darauf hin, dass die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung mit Nachteilen verbunden sei und dass „in der Anfangszeit“ kein Rückkaufswert bzw. keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sei, der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme auch „in den Folgejahren nicht unbedingt“ die Summe der eingezahlten Beiträge erreiche. Diese Ausführungen in der Klausel erzielen nicht die erforderliche Transparenz. Das Interesse des Versicherungsnehmers, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, wird durch den Klauseltext allein nicht befriedigt. Wie lange der Rückkaufswert den Wert Null ausweist, auf welchen Zeitraum sich die „Folgejahre“ erstrecken, wie hoch der Rückkaufswert dann sein wird, ergibt sich aus der Klausel nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verweises auf § 13 AVB. Denn nähere Informationen erhält der Versicherungsnehmer dort auch nicht. Zur Höhe des Rückkaufswerts befindet sich dort auch nur die pauschale Angabe, dass in der Anfangszeit der Versicherung kein Rückkaufswert und keine Mittel für eine beitragsfreie Versicherung vorhanden seien.

Der Bundesgerichtshof hat es grundsätzlich für zulässig erachtet, auf andere Unterlagen, die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen beigefügt sind, zu verweisen, da dies dem Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers genügen könne. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9. Mai 2001 festgestellt hat, wäre dem Versicherungsinteressenten mit einer genauen Darstellung der Berechnungsmethoden dabei nur in sehr begrenzter Weise gedient. Denn er selbst dürfte kaum in der Lage sein, aufgrund der Bekanntgabe einer Berechnungsmethode den Rückkaufswert zu berechnen. Sein Interesse geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, damit er prüfen kann, ob diese Art des Vertrags seinem Interesse auch für den Fall entspricht, dass er vor dem vorgesehenen Vertragsende Prämienzahlungen vermindern, einstellen oder das eingezahlte Kapital wieder ausgezahlt erhalten möchte, soweit es nicht für die Deckung der Risikolebensversicherung verwandt wurde. Eine klare Übersicht über die Rückkaufswerte - und die beitragsfreie Versicherungssumme - kommt auch demjenigen entgegen, der das Angebot eines Versicherungsunternehmers mit anderen oder mit Angeboten anderer Kapitalanlagen vergleichen möchte (BGH, a.a.O.; Az. IV ZR 121/00), Juris Rz. 36).

Dem so beschriebenen Interesse des Versicherungsinteressenten bzw. –nehmers wird die angegriffene Klausel im Zusammenhang mit den Tabellen aus dem Versicherungsschein nicht ausreichend gerecht. Die Beklagte verweist in § 4 Abs.3 S. 6 bzw. Abs.5 S. 8 AVB auf den Versicherungsschein und die Tarifbestimmungen. Es ist schon fraglich, ob eine derart pauschale Verweisung ausreichend sein kann, da dem Versicherungsnehmer nicht konkret gesagt wird, wo er weitere Informationen findet, insbesondere wird nicht auf die Tabelle des Versicherungsschein Bezug genommen. Das kann aber dahinstehen, da die Tabelle selbst nicht hinreichend transparent ist. Sie weist zwar – wie vom Bundesgerichtshof gefordert – zu Beginn den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme mit Null aus. Bei den genannten Beträgen handelt es sich aber nicht um den Rückkaufswert im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG a.F.. Danach ist der Rückkaufswert nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, wobei Prämienrückstände vom Rückkaufswert abgesetzt werden. Die in der Tabelle genannten Beträge ergeben sich jedoch erst, wenn man von den so berechneten Rückkaufswerten einen zusätzlichen Stornoabzug vornimmt. Das VVG a.F. differenziert aber zwischen dem Rückkaufswert in § 176 Abs.3 VVG a.F. einerseits und einem zusätzlich zu vereinbaren Stornoabzug gemäß § 176 Abs.4 VVG andererseits. Diese Unterscheidung spiegelt sich in den von der Beklagten verwendeten Tabellen nicht wieder (vgl. hierzu auch Urteil des Hanseatischen Oberlandesgericht vom 13.11.2001, 9 U 12/99 – Anlage K5a -, Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg, 3 U 1813/02 – Anlage K5b). Im Gegenteil muss der Versicherungsnehmer aufgrund der von der Beklagten verwendeten Terminologie fälschlich annehmen, dass in der Tabelle der Rückkaufswert im Sinne des § 176 Abs.3 VV a.F. angegeben sei. Gleiches gilt in Bezug auf die beitragsfreie Versicherungssumme.

Es mag zutreffend sein, dass der Versicherungsnehmer in erster Linie daran interessiert ist, zu erfahren, welcher Betrag ihm konkret im Fall der Kündigung ausgezahlt bzw. welcher Betrag ihm im Fall der Beitragsfreistellung zustehen würde. Aber um die vom Bundesgerichtshof geforderte Vergleichbarkeit der unterschiedlichen Versicherungsangebote zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer zumindest wissen, ob sich die in der Tabelle angegeben Werte mit oder ohne Stornoabzug errechnen. Das geht aus der Tabelle, auf die die Klausel vorliegend Bezug nimmt, nicht hervor.

Schließlich ergibt sich aus § 10a VAG i.V.m. Anlage D Nr. 2b, d, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages der garantierte Rückkaufswert anzugeben ist. Dieses Erfordernis hat der Verordnungsgeber in der VVG-InfoV aufgegriffen und in § 2 Abs.1 Nr. 4 ebenfalls vorgesehen, dass dem Versicherungsnehmer der in Betracht kommende Rückkaufswert anzugeben sei. Da sich zu dieser Begrifflichkeit keine eigene Definition findet, kann damit nur der Rückkaufswert im Sinne von § 176 Abs.3 VVG a.F. bzw. § 169 Abs.3 VVG n.F. gemeint sein. Beide definieren sich aber gerade ohne Berücksichtigung eines zusätzlichen Stornoabzugs. Der Einwand der Beklagten, dass das Bundesamt für das Versicherungswesen zum Inhalt von Garantiewerttabellen ausgeführt habe (VerBAV 1995, 283, 285), dass dem Versicherungsnehmer die nach allen Abzügen verbleibenden Werte zu nennen seien, steht diesem Verständnis nicht entgegen. Das Versicherungsunternehmen ist nicht gehindert, neben dem garantierten Rückkaufswert auch den tatsächlichen Auszahlungsbetrag zu nennen, um den Vorgaben des Bundesamtes für Versicherungswesen bzw. des Verordnungsgebers zu entsprechen. Wenn eine Tabelle drei Spalten pro Jahr auswiese (Rückkaufswert, Abzug, Auszahlungsbetrag), könnte der Verbraucher auf diese Weise umfassend auf transparente Weise mit den für ihn wesentlichen Informationen versorgt werden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 steht diesen Erwägungen nicht entgegen, auch wenn die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tabellen die Abzüge nicht isoliert auswiesen (vgl. Anlage B 4). Zwar hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 36) ausgeführt:

„(...) braucht er (der Versicherer) dem potentiellen Versicherungsnehmer aber nicht im einzelnen mitzuteilen, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwertes anwendet, wenn er - wie hier - das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte, wenn auch ohne garantierte Überschußbeteiligung, genau darstellt.“

Aus der Formulierung „wie hier“ folgt aber nicht, dass der Bundesgerichtshof die damals vorliegenden Tabellen für geeignet erachtete. Denn in seinem Urteil (a.a.O. Juris Rz. 38) wie auch in dem Urteil vom selben Tag zum Az. IV ZR 138/99 (Juris Rz. 30) heißt es:

„Die Tabelle der Beklagten ist aber nicht in vollem Umfang geeignet, dem Versi-cherungsnehmer die wirtschaftlichen Nachteile vor Augen zu führen, die er im Falle einer Kündigung oder Beitragsfreistellung hinnehmen muß.“

In der Folge hat sich der Bundesgerichtshof zwar mit einzelnen Mängeln der dort streitgegenständlichen Tabellen befasst, unter anderem damit, dass aus diesen nicht deutlich genug hervorgehe, dass der Versicherungsnehmer in den ersten zwei Jahren überhaupt keinen Rückkaufswert erhält. Angesichts des Umstandes, dass die Unwirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen bereits aufgrund eines einzigen Mangels festgestellt werden kann, kann aber nicht unterstellt werden, dass der Bundesgerichtshof die Tabellen im Übrigen umfassend als geeignet erachtet hätte. Insbesondere hat er weder ausdrücklich verlangt, dass die Abzüge isoliert ausgewiesen werden müssen, noch hat er festgestellt, dass dies nicht erforderlich sei. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zum Ausdruck gebracht, dass dem Versicherungsnehmer „das volle Ausmaß seiner wirtschaftlichen Nachteile bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung vor Augen“ geführt werden solle (Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 40). Hierfür ist es erforderlich, den Versicherungsnehmer nicht nur über den jeweiligen Auszahlungsbetrag, sondern auch über die Höhe der jeweiligen Abzüge zu informieren, also über den Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme einerseits und den Stornoabzug andererseits.

b) Auch die Regelung unter § 4 Abs.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitallebensversicherungen in Verbindung mit den Tarifbestimmungen ist unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs.1 S.2 BGB ergebenden Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.

Gemäß § 176 Abs.4 VVG a.F. ist der Versicherer zu einem Abzug nur berechtigt, wenn er vereinbart und angemessen ist. Um dies beurteilen zu können, muss der Versicherungsnehmer erfahren, in welcher Höhe der Abzug vom Versicherer vorgenommen wird. § 4 Abs.4 enthält diesbezüglich keine Information, er verweist lediglich pauschal auf die Tarifbestimmungen. Es ist schon fraglich, ob diese pauschale Verweisung ohne konkreten Verweis auf eine bestimmte Regelung den Anforderungen an das Transparenzgebot gerecht werden kann. Der Versicherungsnehmer erfährt nicht, wo sich innerhalb der Tarifbestimmungen eine Aussage über die Höhe des Abzugs findet. Hinzu kommt, dass in den Tarifbestimmungen selbst keine Regelung mit der Überschrift „Abzug bei Kündigung“ o.ä. findet. Lediglich unter der Überschrift „Rückkaufswert“ findet sich sodann im Fließtext die Aussage „Wie sind darüber hinaus berechtigt, von dem so ermittelten Zeitwert der Versicherung zur Berechnung des Rückkaufswerts und der beitragsfreien Versicherungssummen einen Abzug vorzunehmen, der 2,5 % der Summe der zum Zeitpunkt der Kündigung ausstehenden Beträge, jedoch mindestens 2,0% der Differenz aus der Versicherungssumme im Erlebensfall und der Deckungsrückstellung beträgt“. Abgesehen davon, dass hier der Begriff des Rückkaufswerts entgegen der Systematik des § 176 VVG a.F. so verwendet wird, als enthalte er bereits den zusätzlichen Abzug („Wir sind darüber hinaus berechtigt, von dem so ermittelten Zeitwert der Versicherung zur Berechnung des Rückkaufswertes und der beitragsfreien Versicherungssummen einen Abzug vorzunehmen,“), ist dem Versicherungsnehmer die Höhe der Deckungsrückstellung unbekannt. Der Versicherungsnehmer wird so nicht in die Lage versetzt, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kündigung oder Beitragsfreistellung zu verschaffen. Da der Versicherer aber gehalten ist, von sich aus für ausreichende Durchschaubarkeit zu sorgen (vgl. BGH, a.a.O., Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 38), genügt die Klausel selbst bei ergänzender Berücksichtigung dieser Regelung jedenfalls aus diesem Grund nicht dem Transparenzgebot.

c) Auch die Regelung über die Erhebung und den Ausgleich von Abschlusskosten in § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapitallebensversicherung ist in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang jedenfalls deshalb unwirksam, weil die Regelungen den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs.1 S.2 BGB ergebenden Transparenzgebot unangemessen benachteiligt.

Der Bundesgerichtshof hat im bereits genannten Urteil vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) in Bezug auf Regelungen zur Verrechnung der Abschlusskosten ausgeführt, dass ebenso wie bei den Regelungen zum Rückkaufswert und zur beitragsfreien Versicherung eine Tabelle zur Darstellung der wirtschaftlichen Folgen hilfreich sein könne, wenn sie garantierte Rückkaufswerte so darstelle, dass der Versicherungsnehmer leicht erkennen könne, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet werde (BGH a.a.O. Juris Rz. 46). Die notwendige Durchschaubarkeit für den Versicherungsnehmer werde erst dann erreicht, wenn in der Klausel auf die Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im Ansatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug aufmerksam gemacht werde.

Es kann dahin stehen, ob im Klauseltext selbst ausreichend auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der Verrechnung der Abschlusskosten hingewiesen wird. Denn jedenfalls genügt die Tabelle nicht den Anforderungen, die erforderlich sind, damit der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet werde. Sie weist – wie oben bereits ausgeführt – gerade nicht den garantierten Rückkaufswert im Sinne des § 176 Abs.3 VVG a.F. bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme gemäß § 174 Abs.3 VVG a.F. aus, sondern die tatsächlichen Auszahlungsbeträge, die sich aus diesen Werten abzüglich eines zusätzlichen Stornoabzugs errechnen, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer erkennbar wäre. Anhand der angegebenen Beträge wird der Versicherungsnehmer nicht in die Lage versetzt, zu erkennen, wie sich das Zillmerverfahren auf das Anwachsen des Kapitals auswirkt, da zwischen der Verrechnung nach dem Zillmerverfahren einerseits und dem zusätzlichen Abzug andererseits nicht in einer nachvollziehbaren Wiese differenziert wird.

d) Schließlich ist auch die bei den kapitalbildenden Lebensversicherungen in den Tarifbestimmungen vorgesehene Klausel, dass der Rückkaufswert und / oder die Überschussbeteiligungen nicht ausgezahlt werden, wenn die Summe aus dem Rückkaufswert und aus den vorhandenen Werten aus der Überschussbeteiligung weniger als zehn Euro beträgt und kein weiterer Zahlungsvorgang erfolgt, wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Diese Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen. Grundsätzlich hat der Schuldner gemäß § 362 BGB die Leistung vollständig zu bewirken. Die Beklagte lässt sich hier nun von diesem Grundsatz abweichend das Recht einräumen, Beträge unter zehn Euro nicht auszuzahlen, obwohl dem Versicherungsnehmer nach § 176 VVG a.F. ein entsprechender Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswerts zusteht. Gründe, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat schon nicht ausreichend substantiiert dargetan, welche internen Geschäftsvorgänge mit welchem konkreten Kostenaufwand speziell bei der Auszahlung von Beträgen unter zehn Euro erforderliche seien bzw. inwieweit ein diesbezüglicher Aufwand durch eine Nichtauszahlung überhaupt vermieden werde.

Im Übrigen ist der Versicherungsnehmer durch diese Klausel auch insoweit unangemessen belastet, als sich die Beklagte auf diese Weise einen doppelten Abzug ermöglich: zunächst den prozentual berechneten Abzug in Abhängigkeit von der Differenz zwischen der Versicherungssumme und der Deckungsrückstellung und im nächsten Schritt einen weiteren Abzug in Höhe von bis zu € 9,99, wenn der zunächst errechnete Auszahlungsbetrag unter Berücksichtigung des ersten Abzugs weniger als zehn Euro beträgt.

e) Aus den genannten Gründen ist der Beklagten aufzuerlegen, es zu unterlassen, die Klauseln zur Kündigung, zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und zur Verrechnung von Abschlusskosten sowie den entsprechenden Regelungen in den Tarifbestimmungen zum Rückkaufswert und der beitragsfreien Versicherungssumme der Tarifgruppe KA im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verwenden bzw. sich auf sie zu berufen. Denn nicht nur den jeweils in Bezug genommenen Tabellen fehlt es an Transparenz, sondern der Mangel liegt bereits in den Klauseln begründet, ohne durch geeignete Tabellen ausgeglichen worden zu sein. Insoweit hat der Hauptantrag des Klägers Erfolg, so dass es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedarf.

2. a) § 10 Abs.3 a.E. (im Fall der Kündigung) sowie Abs. 8 (im Fall der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung) der für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K1b) verstößt in dem vom Kläger angegriffenen Umfang gegen § 309 Nr. 12 a) BGB. Danach ist eine Bestimmung unwirksam, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragspartners ändert, insbesondere indem er diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen. Das ist hier der Fall.

§ 176 Abs.4 VVG a.F. sieht vor, dass der Versicherer zu einem Abzug berechtigt ist, wenn er vereinbart und angemessen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen trägt danach der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast für die Angemessenheit des Abzugs. Die angegriffene Klausel ist bei kundenfeindlicher Auslegung geeignet, von diesem Grundsatz abweichend dem Versicherungsnehmer diese Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. Denn für die Frage der Angemessenheit kann insbesondere maßgeblich sein, ob durch die Kündigung des Versicherungsnehmers kollektives Risikokapital verloren gegangen ist sowie ob sich dadurch Kapitalerträge, Abschlusskosten und der Verwaltungsaufwand vermindert haben. Nach dem Inhalt der Klausel muss aber nicht der Versicherer darlegen und ggf. beweisen, dass kollektives Risikokapital verloren gegangen ist bzw. sich die Kapitalerträge, die Abschlusskosten und der Verwaltungsaufwand vermindert haben, sondern es obliegt dem Versicherungsnehmer, den entsprechenden gegenteiligen Nachweis zu führen. Hinzu kommt, dass die Frage, ob kollektives Risikokapital durch die Kündigung verloren wurde und wie sich die Kündigung auf die Kapitalerträge, die Abschlusskosten und den Verwaltungsaufwand auswirken, in die Sphäre der Beklagten fällt. Um sie beantworten zu können, bedarf es eines Einblicks in die Kalkulation und deren Grundlagen der Beklagten. Diesen Einblick hat der Versicherungsnehmer nicht.

Die Kammer verkennt nicht, dass andererseits für die Pauschalierung von Aufwendungen gemäß § 308 Nr. 7b BGB in Verbindung mit § 309 Nr. 5b BGB analog verlangt wird, dass der Verwender dem Klauselgegner die Möglichkeit des Nachweises einräumt, dass der im konkreten Fall angemessene Betrag wesentlich niedriger als der pauschalierte Betrag sei. Allerdings setzt auch diese Wirksamkeitsvoraussetzung voraus, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Bemessungsgrundlage der Pauschale beim Verwender liegt und erst im zweiten Schritt dem Klauselgegner der Gegenbeweis offen steht (vgl. Grünberg in Palandt, BGB, 68. Auflage 2009, § 308 Rz. 40; § 309 Rz. 29f.). Es ist also nicht ersichltich, dass die §§ 308 Nr. 7b, 309 Nr. 5b BGB gegenüber der Regelung des § 309 Nr. 12 BGB vorrangig wären. Vorliegend erweckt die Klausel aber – auch unter Berücksichtigung ihres Kontextes – den Eindruck, dass es dem Versicherungsnehmer ohne vorherige Darlegung oder Beweisführung seitens der Beklage obläge, die dem Abzug zugrunde liegende Annahmen zu erschüttern. Die Klausel ist unwirksam, da sie insoweit geeignet ist, den Versicherungsnehmer davon abzuhalten, die Angemessenheit des Abzugs zu bestreiten.

b) Die Regelung in § 10 Abs.4 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung „Übersteigt der Rückkaufswert die bis zum Zeitpunkt der Kündigung gezahlten Beiträge im Sinne von § 1 Abs.4, so ziehen wir zusätzlich zu dem Abzug nach Absatz 3 bei Auszahlung des Rückkaufswerts 10% der Differenz zwischen der Deckungsrückstellung und den gezahlten Beträgen ab“ ist wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam.

Auch hier wird der Versicherungsnehmer entgegen den Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht in die Lage versetzt, die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen einer Kündigung des Versicherungsvertrags hinreichend zu erkennen. Es ist ihm nicht möglich, die Höhe dieses hier vorgesehenen zusätzlichen Abzugs zu errechnen, da ihm die Bezugsgröße der Deckungsrückstellung unbekannt ist. Bei der Höhe des zusätzlichen Abzugs handelt es sich um eine für den Versicherungsnehmer wesentliche Information, insbesondere um ihm – wie vom Bundesgerichtshof gefordert – für seine Entscheidung bei Vertragsschluss einen Vergleich der unterschiedlichen Angebote – auch von anderen Versicherungsunternehmen – zu erlauben (vgl. BGH, a.a.O., Juris Rz. 35).

c) Schließlich ist auch bei den Rentenversicherungen die Klausel, dass der Auszahlungsbetrag nicht ausgezahlt wird, wenn dieser Betrag einschließlich der vorhandenen Werte aus der Überschussbeteiligung weniger als zehn Euro beträgt und keine weitere Zahlung erfolgt (§ 10 Abs. 4 S. 8), wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1, Abs.2 Nr. 1 BGB unwirksam. Insofern kann auf die entsprechenden Ausführungen im Rahmen der kapitalbildenden Lebensversicherungen unter I. 1.d) Bezug genommen werden.

d) Die Regelungen zur Kündigung gemäß § 10 Abs. 6 bzw. die Regelungen zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung gemäß § 10 Abs. 10 der für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage K 1b) sind in dem vom Kläger angegriffenen und teilbaren Umfang ebenfalls zumindest deshalb unwirksam, weil sie den Versicherungsnehmer wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ergebenden Transparenzgebot unangemessen benachteiligen.

Denn auch in den für Rentenversicherungen geltenden Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen bzw. in den in Bezug genommenen Tabellen werden als so genannte Rückkaufswerte bzw. beitragsfreie Renten solche Beträge aufgeführt, die bereits um zusätzliche Abzüge gemindert sind, obwohl dies der Systematik der §§ 176 VVG a.F. bzw. 174 VVG a.F., die auch für Rentenversicherungen anzuwenden sind (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04 sowie Az. IV ZR 321/05, Juris Rz. 14; s. auch BGH, Urteil vom 12.10.2005, Juris Rz. 10), widerspricht. Wegen der weiteren Einzelheiten kann auf die Ausführungen zu den entsprechenden Klauseln bei der kapitalbildenden Lebensversicherung unter Ziffer 1. Bezug genommen werden.

e) § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung genügt ebenfalls nicht den Anforderungen des Transparenzgebots und ist in dem vom Kläger angegriffenen Umfang gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2001 (Az. VI ZR 121/00) ausgeführt hat, muss dem Versicherungsnehmer verdeutlicht werden, dass die Regelung der Verrechnung der Abschlusskosten für ihn einen erheblichen wirtschaftlichen Nachteil für den Fall bedeutet, dass er von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch macht, den Vertrag in den ersten Jahren zu kündigen oder beitragsfrei zu stellen (vgl. BGH, a.a.O., Juris Rz. 46). Die angegriffene Klausel weist zwar in Absatz 2 darauf hin, dass in der Anfangszeit der Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Leistung vorhanden seien. Diese Erläuterungen machen aber nicht hinreichend deutlich, wann der Versicherungsnehmer mit welcher Leistung zu rechnen hat. So hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil weiter ausgeführt, dass die notwendige Durchschaubarkeit für den Versicherungsnehmer erst dann erreicht werde, wenn in der Klausel auf die den Versicherungsscheinen beigefügte Tabelle hingewiesen und im Wortlaut der Klausel im Ansatz auf die wirtschaftlichen Folgen der Verrechnung deutlich genug aufmerksam gemacht werde (BGH a.a.O.). Es kann dahin stehen, ob letzteres hier erfüllt ist; die Klausel verweist jedenfalls nicht auf eine Tabelle, aus der sich die garantierten Rückkaufswerte hinreichend deutlich ergeben. Die Beklagte ist zwar nicht gehalten, die Transparenz mithilfe einer Tabelle zu schaffen, hierbei handelt es sich nur um eine Möglichkeit. Da sie jedoch auf einen Hinweis auf eine entsprechende Tabelle verzichtet, muss die dadurch geringere Transparenz auf andere Weise kompensiert werden, damit der Versicherungsnehmer leicht erkennen kann, in welcher Weise das Anwachsen des Kapitals durch die Verrechnung mit den Abschlusskosten belastet wird. Daran fehlt es vorliegend, zumal auch in dieser Klausel – wie in der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. Mai 2001 (Az. IV ZR 121/00) zugrunde liegenden Klausel § 15 ALB – einige Beispiele anfallender Kosten genannt werden, gerade aber die besonders ins Gewicht fallende Vermittlungsprovision unerwähnt bleibt.

f) Aus den genannten Gründen ist der Beklagten aufzuerlegen, es zu unterlassen, sich auf die Klauseln zur Kündigung, zur Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung und zur Verrechnung von Abschlusskosten im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu berufen. Denn nicht nur den jeweils in Bezug genommenen Tabellen fehlt es an Transparenz, sondern der Mangel liegt bereits in den Klauseln begründet, ohne durch geeignete Tabellen ausgeglichen worden zu sein. Insoweit hat der Hauptantrag des Klägers Erfolg, so dass es einer Entscheidung über den Hilfsantrag nicht bedarf.

3. Soweit der Kläger Regelungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen angreift (vgl. Anlaga K1c), hat seine Klage teilweise Erfolg.

a) Für die Frage der Wirksamkeit der Regelungen in § 10 Abs. 4 und Abs. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist im Rahmen der fondsgebundenen Rentenversicherung zu differenzieren zwischen denen mit und denen ohne Ertragsstrategie.

aa) Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Ertragsstrategie garantiert die Beklagte gemäß § 1 Abs.1 ihrer AllgemeineN Versicherungsbedingungen (Anlage K1c) zum Beginn der Ablaufphase die Summe der gezahlten Beiträge. Soweit sich § 10 Abs. 4 (bei der Kündigung) und Abs.10 (bei einer Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung) auf die fondsgebundene Rentenversicherung mit Ertragsstrategie beziehen, sind diese gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB wegen mangelnder Transparenz unwirksam.

Die Grundsätze des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 9. Mai 2001 und vom 12.10.2005 zu kapitalbildenden Lebensversicherungen finden auch auf fondsgebundene Rentenversicherungen Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.9.2007, Az. IV ZR 20/04 und Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2007, Az. IV ZR 321/05). Danach muss der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, die mit einer Kündigung des Versicherungsvertrags verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit zu erkennen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann; das Interesse des Versicherungsnehmers geht dahin, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2001, Az. IV ZR 121/00, Juris Rz. 34, 36). Diesem Interesse werden die angegriffenen Regelungen nicht gerecht. Bei einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Ertragsstrategie setzt sich der Rückkaufswert bzw. das beitragsfrei versicherte Guthaben gemäß § 10 Abs. 3, 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen aus dem Wert des Fonds und dem Garantieguthaben zusammen. Zwar kann die Beklagte hinsichtlich des Werts des Fonds dem Versicherungsnehmer keine bestimmte Angabe machen, da die Entwicklung des Fonds nicht vorhersehbar ist. Dies gilt jedoch nicht im Hinblick auf das Garantieguthaben, hier kann der Versicherungsnehmer bezüglich der Auswirkungen seiner Kündigung oder der Umwandlung in eine beitragsfreie Versichrung konkret informiert werden. § 10 Abs. 4 und Abs. 10 weisen den Versicherungsnehmer nun zwar ausdrücklich darauf hin, dass die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung mit Nachteilen verbunden sei und dass „in der Anfangszeit“ kein Rückkaufswert bzw. keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sei, der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme auch „in den Folgejahren nicht unbedingt“ die Summe der eingezahlten Beiträge erreiche. Wie oben zur kapitalbildenden Lebensversicherung ausgeführt erzielen diese Hinweise in der Klausel jedoch nicht die erforderliche Transparenz. Der Versicherungsnehmer ist diesbezüglich auf die dem Versicherungsschein beigefügte Tabelle angewiesen, auf die in den Klauseln mit den Worten „Haben Sie die Ertragsstrategie gewählt, entnehmen Sie bitte die garantierten Rückkaufswerte [bzw. die beitragsfrei versicherten Garantieguthaben zum Beginn der Ablaufphase] der Garantiewertetabelle in Ihrem Versicherungsschein“ verwiesen wird. Wie auch die Tabelle bei der kapitalbildenden Lebensversicherung so ist auch die hier von der Beklagten verwendete Tabelle nicht geeignet, die für den Versicherungsnehmer erforderliche Transparenz herzustellen. Bei den dort genannten Beträgen handelt es sich anders in den Klausel bezeichnet nicht um den Rückkaufswert im Sinne von § 176 Abs. 3 VVG a.F. bzw. um die beitragsfreie Versicherungssumme, sondern die in der Tabelle genannten Beträge ergeben sich erst, wenn man zu dem jeweiligen Rückkaufswert bzw. der beitragsfreien Versicherungssumme einen zusätzlich Stornoabzug vornimmt. Da das VVG a.F. aber zwischen dem Rückkaufswert in § 176 Abs.3 VVG a.F. bzw. beitragsfreie Versicherung in § 174 Abs.3 VVG a.F. einerseits und einem zusätzlich zu vereinbaren Stornoabzug gemäß §§ 174 Abs.4, 176 Abs. 4 VVG andererseits differenziert, sich diese Unterscheidung allerdings in den von der Beklagten verwendeten Tabellen nicht wiederspiegelt, muss der Versicherungsnehmer aufgrund der von der Beklagten verwendeten Terminologie annehmen, dass in der Tabelle der Rückkaufswert im Sinne der §§ 174, 176 VV a.F. angegeben ist. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.1.a) Bezug genommen werden.

bb) Die Regelungen unter § 10 Abs. 4 und Abs. 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen sind aber auch insoweit gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB wegen mangelnder Transparenz unwirksam, als sie sich auf fondsgebundene Rentenversicherungen ohne Ertragsstrategie beziehen. Insoweit wird und kann nicht ergänzend auf eine Tabelle Bezug genommen werden, da die Entwicklung des Fonds nicht vorhersehbar ist. Gleichwohl muss auch diese Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann, damit der Versicherungsnehmer die Informationen erhält, um ihm einen Vergleich unterschiedlicher Angebote zu ermöglichen. Der Bundesgerichtshof hat in den bereits erwähnten Urteilen vom 9. Mai 2001 ausgeführt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer nicht im einzelnen mitzuteilen brauche, welche Methode er zur Ermittlung des Zeitwerts anwende, wenn er das Ergebnis der Berechnung in Form einer Tabelle garantierter Rückkaufswerte genau darstelle (BGH, a.a.O., Az. IV ZR 121/00; Juris Rz. 36). Da dem Versicherer diese Möglichkeit hier nicht offen steht, muss er auf andere Weise die nötige Transparenz sicherstellen. Im vorliegenden Fall kann sie sich allein aus den Klauseltexten ergeben. Diese werden dem berechtigten Informationsbedürfnis des Versicherungsnehmers jedoch nicht gerecht. Wie oben zu den Klauseln der kapitalbildenden Lebensversicherungen (I.1.a) bereits ausgeführt, weisen sie den Versicherungsnehmer nur darauf hin, dass die Kündigung bzw. Beitragsfreistellung mit Nachteilen verbunden sei und dass „in der Anfangszeit“ kein Rückkaufswert bzw. keine beitragsfreie Versicherungssumme vorhanden sei, der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme auch „in den Folgejahren nicht unbedingt“ die Summe der eingezahlten Beiträge erreiche. Das Interesse des Versicherungsnehmers, möglichst schnell und übersichtlich über den Zeitwert unterrichtet zu werden, wird dadurch nicht befriedigt. Wie lange der Rückkaufswert den Wert Null ausweist, auf welchen Zeitraum sich die „Folgejahre“ erstrecken, wie hoch denn der Rückkaufswert bzw. die beitragsfreie Versicherungssumme dann sein wird, ergibt sich aus der jeweiligen Klausel nicht. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Verweises auf § 13 AVB. Denn nähere Informationen erhält der Versicherungsnehmer dort auch nicht. Zur Höhe des Rückkaufswerts und der beitragsfreien Versicherungssumme befindet sich dort auch nur die pauschale Angabe, dass in der Anfangszeit der Versicherung kein Rückkaufswert und keine Mittel für eine beitragsfreie Versicherung vorhanden seien.

b) Die Regelung unter § 10 Abs.6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen über die fondsgebundene Rentenversicherung benachteiligt den Versicherungsnehmer – unabhängig davon, ob es sich um eine Versicherung mit oder ohne Ertragsstrategie handelt - unangemessen und ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen unter I.1.d) verwiesen werden.

c) Auch die Regelung unter § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Rentenversicherung ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs.1 Satz 2 BGB unwirksam. Hier gelten die Ausführungen unter I.2.e) entsprechend.

4. Die für den Unterlassungsantrag nach § 1 UKlaG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. Für sie gilt eine tatsächliche Vermutung, an deren Entkräftung durch den Verwender hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 8; Micklitz, Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 3. Auflage 2008, § 1 UKlaG Rz. 26). Die Vermutung der Wiederholungsgefahr setzt nicht voraus, dass sich der Verwender in der Vergangenheit auf die Einbeziehung bzw. Gültigkeit der angegriffenen Bedingungen berufen hat. Für die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt es vielmehr, dass sie in den Verkehr gebracht worden sind (Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1 UKlaG Rn. 7).

Für eine Beseitigung der dadurch indizierten Wiederholungsgefahr reichen regelmäßig weder die Änderung der beanstandeten Klauseln noch die bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiter zu verwenden, aus. Für ein Fortbestehen der Wiederholungsgefahr spricht es demgegenüber, wenn der Verwender im Rechtsstreit die Zulässigkeit der früher von ihm benutzten Klauseln verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 18.4.2002, Az. III ZR 199/01, Juris Rz. 10).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Dies gilt in erster Linie für das Bestandsgeschäft, aber auch für die Verwendung der untersagten Klauseln bei Neuabschlüssen von Versicherungsverträgen. Es kann dahin stehen, ob die Beklagte seit dem 1. Januar 2008 geänderte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Damit ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen oder in einem ausreichenden Maße unwahrscheinlich geworden, dass die Beklagte die angegriffenen Klauseln weiter oder wieder verwenden bzw. sich darauf berufen wird. Denn es ist durch eine Überarbeitung der Regelwerke schon nicht gewährleistet, dass die hier streitgegenständlichen Klauseln sämtlich entfallen bzw. in einer ausreichenden Weise abgeändert worden sind. Eine neu bzw. abweichend formulierte Fassung mag im Kern noch (im Sinne eines so genannten kerngleichen Verstoßes) mit der alten Fassung der angegriffenen Klausel übereinstimmen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 9.7.1981, Az. VII ZR 123/80, Juris Rz. 16ff.) einen Wegfall der Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung angenommen. Allerdings hatte der Verwender in diesem Fall seine Klauseln nicht verteidigt, sondern deren Unwirksamkeit eingeräumt; er hatte die alten Formulare vernichtet, neue unbeanstandete Geschäftsbedingungen gedruckt und diese seinen Kunden übersandt. Mit diesem besonderen Einzelfall ist der hier streitgegenständliche schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Beklagte die Zulässigkeit der angegriffenen Klauseln verteidigt. Nicht einschlägig ist auch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 20.2.2003, Az. 12 U 210/02, Juris Rz. 26f.), denn in diesem Einzelfall war die Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln während des Rechtsstreits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen geworden, denen sich die Beklagte erkennbar beugen wollte.

Die Kammer verkennt nicht, dass der Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht daran scheitern muss, dass der Verwender – wie hier die Beklagte – die Zulässigkeit der Klauseln verteidigt. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 12.7.2000 (Az. XII ZR 159/98, Juris Rz. 25) zum Wegfall der Wiederholungsgefahr Folgendes ausgeführt:

„Wenn es der Beklagten ernst ist mit ihrer Behauptung, die Verwendung der alten Klauseln komme ohne Wenn und Aber nicht mehr in Betracht, dann hätte sie zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits die vom Kläger verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können. Hierzu wäre es nicht erforderlich gewesen, daß sie ihre Rechtsansicht, die Klauseln seien nicht zu beanstanden, aufgibt. Sie hätte in dieser Erklärung klarstellen können, daß sie die Klauseln nach wie vor für zulässig hält, die Unterwerfungserklärung aber abgibt, weil sie die Klauseln ohnehin nicht mehr verwenden will und weil es deshalb sinnlos wäre, über die Zulässigkeit der Klauseln einen Prozeß zu führen. Ihr jetziges prozessuales Verhalten läuft - bewußt oder unbewußt - darauf hinaus, sich die Möglichkeit zu erhalten, die Klauseln eventuell doch wieder zu verwenden.“

Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer für den vorliegenden Fall an.

II. Im Übrigen ist die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche unbegründet.

1. Soweit sich der Kläger gegen Klauseln bei fondsgebundenen Lebensversicherungen wendet, ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat nicht ausreichend substantiiert zu dem Inhalt der Klauseln vorgetragen Mit der schlichten Behauptung, die Versicherungsbedingungen zu den fondsgebundenen Lebensversicherungen unterschieden sich an den hier interessierenden Stellen nicht von den Versicherungsbedingungen zu fondsgebundenen Rentenversicherungen, genügt der Kläger nicht den Anforderungen an die Schlüssigkeit einer Klage. Aus § 8 Abs.1 Nr.1 UKlaG folgt, dass der Kläger den Wortlaut der beanstandeten Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vortragen muss. Diesem Erfordernis kommt der Kläger nicht nach.

2. Die Klage ist des Weiteren unbegründet, soweit der Kläger die Regelungen in § 10 Abs.3 und Abs.8 für fondsgebundene Rentenversicherungen (Anlage K1c) angreift. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, es zu unterlassen, sich auf diese Klauseln zu berufen. Insbesondere folgt eine derartige Unterlassungsverpflichtung nicht aus § 1 UKlaG i.V.m. §§ 305ff. BGB, denn die angegriffenen Klauseln halten in Bezug auf Verträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden, der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff. BGB stand (dazu unter a), in Bezug auf Verträge, die nach dem 1.1.2008 geschlossen wurden, fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr (dazu unter b).

a) Die Klauseln beinhalten die Vereinbarung eines zusätzlichen Abzugs gemäß § 174 Abs.4 bzw. § 176 Abs.4 VVG a.F. Eine entsprechende Vereinbarung kann in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen getroffen werden (vgl. Kohlhosser in Prölls / Martin, VVG, 27. Auflage, § 176 Rz. 9; Römer in Römer / Langheid, VVG, 2. Auflage, § 176 Rz. 14). Einer wirksamer Vereinbarung steht nicht entgegen, dass die Beklagte nicht eine Formulierung wie „Wir vereinbaren einen Abzug ...“ in den Klauseltext aufgenommen hat. Nach § 305 Abs.1 BGB bestimmen sich Allgemeine Geschäftsbedingungen gerade durch den Umstand, dass sie von dem Verwender der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages gestellt werden. Das ist hier mit Aufnahme der Regelung in die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten geschehen.

Die Vereinbarung des Abzugs erfolgte auch auf transparente Weise, insbesondere wird der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt, die Höhe des Abzugs zu bestimmen. Die erforderliche Bezugsgröße der noch bis zum Beginn der Ablaufphase ausstehenden Beiträge ist ihm bekannt; es kann vorausgesetzt werden, dass er in der Lage ist, von diesem Betrag 3,5% zu berechnen.

Es ist prozessual auch davon auszugehen, dass die Höhe des Abzugs angemessen ist. Ob ein Abzug angemessen ist, ist eine Rechtsfrage. Allerdings müssen und können von den Parteien Tatsachen dargelegt werden, aus denen die Angemessenheit oder Unangemessenheit abgeleitet werden kann. Die Darlegungslast hierfür trifft grundsätzlich denjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit einer Klausel beruft, hier also den Kläger. Auch wenn an die Darlegungslast aufgrund des Umstands, dass der Kläger die Höhe der tatsächlichen anfallenden Kosten und die sonstigen Umstände aus der Sphäre der Beklagten nicht kennen kann, nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden dürfen, so muss der Kläger doch Indizien vortragen, die für die Vereinbarung eines unangemessen hohes Abzugs sprechen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 11.7.2003, 324 O 577/02, VuR, 455, 460). Dieser ihn treffenden Darlegungslast kommt der Kläger nicht nach.

b) Soweit sich der Antrag des Klägers gegen die Verwendung dieser Klauseln bei Verträgen, die nach dem 1.1.2008 geschlossen wurden, richtet, fehlt es an einer Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr.

Die Wiederholungsgefahr ist nur bei einer bereits erfolgten Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen indiziert (vgl. Lindacher in Wolf / Lindacher / Pfeifer, AGB-Recht, 5. Auflage, § 1 UKlaG Rz. 32). Daran fehlt es hier aus den unter a) ausgeführten Gründen für den Zeitraum bis Ende 2007, die Verwendung der hier streitgegenständlichen Klausel erfolgte bis zum Inkrafttreten des VVG 2008 nicht in unzulässiger Weise. Der Kläger hat aber nicht dargelegt, dass die Beklagte diese Klausel der fondsgebundenen Rentenversicherung auch danach noch verwendet hat oder dies konkret beabsichtigt.

III. Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß § 5 Abs.1 UKlaG i.V.m. § 12 Abs.1 Satz 2 UWG ein Anspruch auf Zahlung von € 200,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2007 zu.

Für seine Abmahnung, soweit sie wie oben ausgeführt berechtigt war, hat der Kläger als Verband einen Anspruch auf anteiligen Ersatz von Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale. Gemäß § 287 ZPO hält die Kammer Kosten in Höhe von € 200,- für angemessen (vgl. zur Höhe auch OLG Koblenz, Urteil vom 18.3.2009, 4 U 1173/08; OLG München, Urteil vom 26.6.2008, 29 U 2250/08; LG Hamburg, Urteil vom 20.3.2009, 324 O 610/08; LG Stuttgart, Urteil vom 15.5.2007, 17 O 490/06).

Der darüber hinaus geltend gemachte Zahlungsanspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die Abmahnung war nicht erforderlich. Der Kläger als Verbraucherschutzverein ist in der Lage, eine entsprechende Abmahnung auch ohne anwaltliche Hilfe auszusprechen. Es handelt sich um eine typische Tätigkeit für die Beklagte. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist nur in Ausnahmefällen erforderlich, sofern die Umstände des Einzelfalls solche Besonderheiten tatsächlicher und rechtlicher Art aufweisen, dass der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage ist, das Geschehen korrekt zu bewerten (vgl. Micklitz in Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 3. Auflage, § 5 UKlaG Rz. 12; Bassenge in Palandt, 64. Auflage, § 5 UKlaG Rz.6; Köhler / Hefermehl / Bornkamm, 27. Auflage, § 12 Rz. 1.98). Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs.1, 288 Abs.1 BGB.

B) Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

Der Festsetzung des Streitwerts liegen §§ 3, 4 ZPO zugrunde.