VG Hannover, Urteil vom 16.02.2005 - 5 A 2871/02
Fundstelle
openJur 2012, 42484
  • Rkr:
Tenor

Der Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 22.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 02.07.2002 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die beantragte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Abs.1 BÄO zu erteilen mit der Maßgabe, dass Beschränkungen nach § 10 Abs. 2 BÄO in ihrem Ermessen stehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 01.01.1968 geborene Klägerin ist afghanische Staatsangehörige. Sie studierte von 1985 bis 1991 an der Universität Kabul Medizin und schloss das Studium im Jahr 1991 ab. Am 17.03.1997 wurde ihr vom Ministerium für höhere Bildung des Islamischen Staats Afghanistan das Diploma verliehen und darin bescheinigt, dass sie in der Fakultät für behandelnde Medizin in Kabul immatrikuliert war und im Jahr 1370 (1991) die Fachrichtung „Allgemeinmedizin“ erfolgreich abgeschlossen hatte. Mit Genehmigungsurkunde des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23.02.2000 wurde der Klägerin erlaubt, in Deutschland den Hochschulgrad in der Form „Doktor of Medicine (Afghanistan)“ - M.D.(AFG)“ zu führen. Diese Genehmigung gilt nur in Verbindung mit der Verleihungsurkunde, d. h. dem Diplom der Klägerin vom 17.03.1997.

Die Klägerin wurde mit rechtskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.09.2001 als Asylberechtigte anerkannt.

Bereits vorher beantragte die Klägerin unter dem 29.08.2000 die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 Bundesärzteordnung - BÄO -. Dazu legte sie Bescheinigungen des Dr. med. E., Direktor der afghanischen Entbindungs- und Frauenklinik in Jalalabad/Afghanistan bzw. Peshawar/Pakistan vom 26.08.2001, 20.08.1996 und eine weitere ohne Datum vor, wonach sie insgesamt von 1992 bis Oktober 1996 in dem Hospital als Ärztin, und zwar als Neonatologin (Neugeborenenärztin) tätig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 14.07.2001 bescheinigte Dr. B. F., G., in seiner Eigenschaft als ehemaliger Arztlehrer der Klägerin, dass sie ihre Arztstudie erfolgreich beendet habe und als Ärztin anerkennt worden sei. Der frühere Rektor der Universität von Kabul (1988 - 1992), H. I. J., K., bestätigte mit Schreiben vom 21.05.2001, dass das Studium an der Medizinischen Fakultät von Kabul 6 Jahre betrage. Nach dem 10. Semester erfolge ein einjähriges Praktikum im Krankenhaus. Danach erhalte der Studierende ein Diplom und arbeite als Arzt. Auf Rückfrage bescheinigte er unter dem 21.05.2001, dass nach dem Studium in der damaligen Situation des Bürgerkrieges ein zweijähriger Pflichtdienst für den Staat abzuleisten war, wobei den Tätigkeitsort der Staat selbst bestimmte. Dieser Pflichtdienst sei nicht Teil des Studiums gewesen.

In den dazu von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen - Zentralstelle - des Sekretariats der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland eingeholten Stellungnahmen vom 07.12.2000, 30.11.2001 und 18.03.2002 heißt es dazu, dass es sich bei dem von Herrn H. genannten Praktikum um das in das Studium integrierte „internship“, vergleichbar mit dem im deutschen Medizinstudium zu absolvierenden Praktischen Jahr, handele. Der zweijährige Pflichtdienst habe im Anschluss an das Studium absolviert werden müssen, um die Erlaubnis zur uneingeschränkten und selbstständigen beruflichen Tätigkeit als Arzt erlangen zu können. Während des Pflichtdienstes hätten die Betroffenen in ihrer Freizeit ärztlich tätig werden können. Der Nachweis dessen sei durch eine eigens ausgestellte Bescheinigung erbracht worden. Nur bei Vorlage dieses Schriftstücks käme eine Erlaubniserteilung, aber nur zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 BÄO in Betracht, wobei das Erfordernis der „Gegenseitigkeitsklausel“ mit Afghanistan gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 BÄO zu berücksichtigen sei.

Mit Bescheid vom 22.02.2001 lehnte die Bezirksregierung Hannover - die Rechtsvorgängerin der Beklagten in diesem Sachgebiet - den Antrag ab. Der Abschlusses der ärztlichen Ausbildung in Afghanistan sei und die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes im Vergleich zu einem in Deutschland ausgebildeten Arzt sei nicht gegeben. Die Klägerin habe den Abschluss ihrer Ausbildung nicht nachgewiesen, da der Pflichtdienst nicht als abgeschlossen anzusehen sei.

Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein und legte für ihr Begehren weitere Unterlagen vor.

Am 26.06.2002 hat die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben. Nachdem die Bezirksregierung Hannover den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 02.07.2002 abgelehnt hatte, führte die Klägerin die Klage als Verpflichtungsklage unter Einbeziehung des Widerspruchsbescheides fort. Sie meint, dass dann, wenn ein Pflichtdienst auch bei anderen Berufsgruppen verlangt werde, dies ein Indiz dafür sei, dass er nicht mehr zur Berufsausbildung gehöre.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 22.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Hannover vom 02.07.2002 aufzuheben und ihr die beantragte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 10 BÄO zu erteilen,

die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert: Sie sei an die Bewertung der Unterlagen der Klägerin durch die Zentralstelle gebunden. Die Berufsausbildung der Klägerin sei hiernach nicht als abgeschlossen anzusehen. Dabei bezieht sie sich auch auf die zwischenzeitlich eingeholte Stellungnahme der Zentralstelle vom 07.07.2004, wonach die Tätigkeiten der Klägerin im AOG Hospital inJalalabatbzw. Peshawar in Zweifel zu ziehen seien. Keines der von der Klägerin vorgelegten Dokumente bestätige die Ableistung des Pflichtdienstes von zwei Jahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgang.

Gründe

Die Klage hat Erfolg.

Die Klage ist als Untätigkeitsklage zulässigerweise gemäß § 75 VwGO erhoben worden und wird antragsgemäß unter Einbeziehung des ablehnenden Widerspruchsbescheides fortgeführt (Kopp/Schenke, Komm. z. VwGO, 13. A., § 75 Rdnr. 26, 21).

Die Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtwidrig und daher aufzuheben. Die Klägerin hat die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nachgewiesen (1.). Da die Klägerin anerkannte Asylberechtigte ist, ist nach der bestehenden Erlasslage das Ermessen der Beklagten dahingehend reduziert, dass nur die Erteilung der Erlaubnis ermessensgerecht ist (2.).

1. Gemäß § 10 Abs. 1 BÄO kann die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen.

Diesen Nachweis hat die Klägerin erbracht. Sie hatte der für die Bescheidung ihres Antrags zuständig gewesenen, zwischenzeitlich aufgelösten Bezirksregierung Hannover das Diploma über den Abschluss ihres Medizinstudiums an der medizinischen Fakultät Kabul im Original vorgelegt. Es datiert zwar vom 17.03.1997, bestätigt der Klägerin aber den erfolgreichen Abschluss des Studiums der Fachrichtung „Allgemeinmedizin“ für das Jahr 1370 afghanischer Zeitrechnung (entspricht 1991). Die Klägerin hat insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Universität aufgrund der Kriegssituation in Kabul 1991/1992 nicht in der Lage war, das Diplom auszustellen. Ihre Ausführungen zur Bürgerkriegssituation in Kabul zu dieser Zeit decken sich mit den Erkenntnissen des erkennenden Gerichts über den Bürgerkrieg im Zusammenhang mit der Ablösung des kommunistischen Regimes Najibullah, die am 26.04.1992 erfolgte (Lagebericht Auswärtiges Amt vom 05.04.1993, Stand: 08.03.1993). So fanden beispielsweise im Jahr 1992 an der Universität von Kabul keine Vorlesungen statt (Dr. S. A. AsisNadjibi, FAZ v. 06.01.1993).

Den Studienabschluss der Klägerin hat der „Arztlehrer“ Dr. B. F., in seiner Bescheinigung vom 14.07.2001 bestätigt. Der frühere Rektor der Universität Kabul, H. I. J., hat zu dem Medizinstudium an der Universität schriftlich dargelegt, dass dieses aus eine 6-jährige Dauer hatte, wobei die letzten beiden Semester aus einem Krankenhauspraktikum bestand. Dazu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erläutert, dieses Praktikum in verschiedenen Krankenhäusern Kabuls absolviert zu haben und danach im Dezember 1991 den Abschluss gemacht zu haben. Der Abschluss ist durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur auch anerkannt worden, indem es in der Genehmigungsurkunde vom 23.02.2000 heißt, das der Klägerin in Deutschland erlaubt werde, den Hochschulgrad in der Form „Doktor of Medicine (Afghanistan), abgekürzt: „ M.D. ( AFG)“ zu führen.

Die von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen in der Bescheinigung vom 18.10.2002 vertretene Auffassung, das die Klägerin eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nicht nachgewiesen hat, weil sie erst nach Abschluss eines zweijährigen Pflichtdienstes in Afghanistan die volle Berufsberechtigung als Ärztin gehabt hätte, vermag nicht zu überzeugen. Auch die von der Zentralstelle zur Gerichtsakte gereichte Anlage (Bl. 22, 23 GA) spricht nicht hierfür. Bei diesem lediglich als Übersetzung aus der afghanischen Sprache (Dari) vorhandenen Schriftstück ohne Datum handelt es sich im unteren Abschnitt offenbar um eine Art Erlass oder Anweisung von nicht bekannten Behörden an das Gesundheitszentrum des Bezirks „Sangtscharak“, in dem ein Beschluss des Revolutionsrats der Republik Afghanistan erläutert ist. Danach sind alle jungen Absolventen der Hoch- und Fachhochschulen des Landes verpflichtet, in den Provinzen und Bezirksregionen zu arbeiten, zum Teil 3 Jahre lang, Ärzte hingegen 2 Jahre lang. In der Übersetzung ist ein Passus über die Möglichkeit der Befreiung vom Wehrdienst im Falle einer Verpflichtung auf 6 Jahre enthalten.

Letzterer Umstand deutet darauf hin, dass sich das Schriftstück möglicherweise nur an männliche Absolventen richtet. Jedenfalls folgt hieraus nicht, dass vor Absolvierung des Pflichtdienstes die Berufsausbildung als Arzt nicht abgeschlossen war. Der Umstand, dass alle Hoch- und Fachhochschulabsolventen einen Pflichtdienst in den Provinzen und Bezirksregionen abzuleisten hatten, ist ein starkes Indiz dafür, dass dieser Dienst kein Pflichtelement speziell der ärztlichen Berufsausbildung in Afghanistan war.

Dies hat auch der ehemalige Rektor der Universität Kabul, H. I. J., in seiner von der Klägerin eingereichten Auskunft vom 09.01.2002 bestätigt. Nach seinen Ausführungen handelt es sich bei dem Pflichtdienst nach dem Studium um eine Verpflichtung gegenüber dem Staat und gerade nicht um einen Teil des Studiums. Nach dem Studium arbeitet vielmehr der Studierende (bereits) als Arzt (Auskunft vom 21.05.2001).

Dagegen, dass der Pflichtdienst - so er denn genau in der hier fraglichen Zeit, d.h. Ende 1991/ Anfang 1992, überhaupt existent war und darüber hinaus auch für Hochschulabsolventinnen galt - Voraussetzung für die Aufnahme der ärztlichen Tätigkeit war, spricht vor allem aber der Berufsweg der Klägerin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft erläutert, dass sie nach einer Sonderprüfung zunächst von Januar 1992 an im RabiaBalkhiKrankenhaus in Kabul 6 bis 7 Monate lang tätig war und dann, nachdem die Situation in Kabul sehr schlecht geworden war, in Jalalabad in der afghanischen Entbindungs- und Frauenklinik (AOG) gearbeitet hat, und zwar bis 1996.

Dass die Klägerin bis zu ihrer Ausreise in der Frauenklinik in Jalalabad als Ärztin tätig war, wird auch vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylanerkennungsbescheid vom 18.09.2001 nicht in Zweifel gezogen. Die langjährige Berufstätigkeit der Klägerin als Ärztin widerlegt den Inhalt der Stellungnahmen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Hierbei handelt es sich nicht etwa um ein sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten, sondern lediglich um eine amtliche Auskunft, der ein geringerer Beweiswert zukommt (Nds. OVG, B. v. 30.11.2004 - 8 LA 123/04). Von einer etwaigen Bindungswirkung der Auskunft für die Behörde kann daher nicht die Rede sein.

Das Gericht hält den Abschluss der Ausbildung für den ärztlichen Beruf bei der Klägerin für daher für nachgewiesen.

2. Da für die vorübergehende Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO - anders als bei der Approbation (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BÄO) die Gleichwertigkeit der Ausbildung mit dem Medizinstudium in Deutschland nicht verlangt wird (Narr, Ärztliches Berufsrecht, Bd. I, Rdnr. 101), liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensentscheidung über die Erteilung der Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO vor.

Grundsätzlich käme mangels Spruchreife allein die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des klägerischen Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht, §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 114 VwGO.

Hier besteht aber aufgrund der Besonderheit des Einzelfalls eine Reduzierung des Ermessensspielraums der Beklagten auf „Null“, denn das Nds. Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales hat mit Erlass vom 08.05.2000 zu Berufserlaubnissen nach § 10 Abs. 1 BÄO verfügt, dass Ermessenskriterien die in § 10 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind. Danach wird die Berufserlaubnis erteilt, wenn die Privilegierungstatbestände Nr. 1 - 4 vorliegen. Die Vertreterin der Beklagten hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dieser Erlass, der offenbar Ausfluss von Art. 17 Abs. 1, 19 Abs. 1 Genfer Konvention ist (Meistbegünstigung bzw. möglichst günstige Behandlung von Asylberechtigten, vgl. dazu Renner, Ausländerrecht,7. A., § 2 AsylVfG, Rdnr. 22, 23), nach wie vor gilt. Er ist auch von der Beklagten zu beachten.

Als unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte erfüllt die Klägerin den Privilegierungstatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 1 BÄO. Mithin steht der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu.

Bei der Erlaubniserteilung kann die Beklagte aber gemäß § 10 Abs. 2 BÄO Beschränkungen auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen vornehmen, um sicherzustellen, dass die Klägerin zunächst ihren ärztlichen Kenntnisstand - etwa durch Absolvierung von Praktika - bis zur Gleichwertigkeit mit dem Abschluss des Medizinstudiums im Bundesgebiet anhebt. Dies ergibt sich aus dem Gesetz und wurde lediglich zur Klarstellung in den Entscheidungstenor aufgenommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zuziehung einer Bevollmächtigten war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, da es der rechtsunkundigen Klägerin nicht zuzumuten war, im Vorverfahren ihre Rechte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten ohne rechtlichen Beistand ausreichend zu wahren.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.