OLG Celle, Urteil vom 26.11.2009 - 8 U 238/08
Fundstelle
openJur 2009, 1235
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 O 20/07
Zivilrecht Versicherungsrecht
§§ 123, 334 BGB; §§ 74, 75, 76 VVG
Tenor

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 31. Oktober 2008 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen. die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer zu tragen, und zwar die Klägerin zu 1 zu 97 %, die Klägerin zu 2 zu 0,8 %, die Klägerin zu 3 zu 0,4 %, die Klägerin zu 4 zu 0,3 %, die Klägerin zu 5 zu 0,3 %, die Klägerin zu 6 zu 0,1 %, die Klägerin zu 7 zu 0,1 %, die Klägerin zu 8 zu 0,1 %, im Übrigen tragen die Klägerinnen zu 9 bis 41 die Kosten zu gleichen Teilen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Streithelfer zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerinnen gehören zur sog. R.Unternehmensgruppe. Sie sind entweder Eigengesellschaften (hundertprozentige Konzerngesellschaften) oder sog. Partnergesellschaften, an denen neben R. noch weitere Gesellschafter beteiligt sind (vgl. Aufstellung Anlage K 1, gesondert geheftet). Dabei unterhalten die Klägerinnen zu 1 und 6 rechtlich unselbständige Niederlassungen, nämlich deren sechs bzw. zwei (ebenda). Gegenstand der Unternehmen der Klägerinnen ist das Betreiben von Verbrauchermärkten. Der weitaus größte Teil des behaupteten Schadens entfällt auf die Klägerin zu 1. Die behaupteten Schäden betreffen zum einen, und zwar ganz überwiegend, die Bargeldentsorgung, zum anderen die Hartgeldversorgung.

Zwischen den Klägerinnen und ihren verschiedenen Niederlassungen einerseits und Unternehmen der H.Gruppe, insbesondere der H.Transport GmbH, wurden verschiedene „Dienstleistungsverträge“, „Geldtransport und Geldaufbereitungsverträge“, „Rahmenverträge“ usw. geschlossen (s. LGU S. 8 ff.).

Die H.Transport GmbH sowie die N. Geldbearbeitungs GmbH und weitere Unternehmen der H.Gruppe unterhielten bei der Beklagten zunächst eine sog. Transportversicherung zur PolicenNr. ... (Anlage K 110 bzw. Anlage B 27, Bl. 911 d. A.), an der die Beklagte mit einem Anteil von 30 % beteiligt war. Ab 1. Dezember 2001 bestand eine neue Police zu der Nr. ... , die ebenfalls von der M. GmbH vermittelt worden war. In dieser, überschrieben mit „Valorenversicherung“ (Anlage K 5 bzw. Anlage B 1, Bl. 273 d. A.) heißt es zum

„Gegenstand der Versicherung:
„Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle ..., Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmen, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten.“

Zum „Umfang der Versicherung“ ist in Ziffer 2 bestimmt:

„2.1 Versicherte Gefahren und Schäden.
2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziffer 2.2 nicht etwas anderes bestimmt ist:
2.1.1.1 Jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache,
einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden, verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.
...
2.1.2 die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern.
2.1.3 die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer.
...
2.2.4 Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 18.000,00 pro Schadenereignis.
...“

Zur „Dauer der Versicherung“ bestimmt Ziffer 3:

„3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die
Versicherungsnehmerin.
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom
Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden.“

Weitere Vorschriften enthält der Vertrag in Ziffer 4 zur Haftungshöchstsumme, Ziffer 5 zur Prämie, Ziffer 10 zur Gefahränderung, Ziffer 11 für den Schadenfall, Ziffer 12 zur Verschollenheit und Ziffer 13 zu Obliegenheiten. Ziffer 13.4 bestimmt hierbei:

„Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht. Diese Vereinbarung gilt ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber.“

Ferner bestimmt Ziffer 16.2, dass sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. dem Versicherer gegenüber erfüllt sind, soweit sie der M. GmbH zugegangen sind. Die M. GmbH ist berechtigt, im Auftrag der Versicherungsnehmerin einen Schadensfall dem Versicherer anzudienen.

Außerdem bestand für den hier in Rede stehenden Zeitraum eine Exzedentenversicherung (Anlage Str 1, Bl. 981 d. A.). Diese wurde mit Schreiben vom 17. März 2006 angefochten (Anlage Str 2, Bl. 994 d. A.).

Mitte des Jahres 2005 kam es zu Gesprächen über einen erweiterten Versicherungsschutz für die Klägerinnen. Am 10. August 2005 übersandte Herr H. von der M. GmbH Herrn S. von der Beklagten eine email (Anlage B 21, Bl. 449 d. A. = BE 7, Bl. 2606 d. A.). Dort heißt es u. a.: ´Wir werden heute per Kurier die schon zwischen Herrn H. und Herrn S. abgestimmte VB für R. an Sie schicken. Die zusätzlichen Absprachen haben wir noch eingearbeitet: (...).´ Es folgen Angaben zu einer verlängerten Schadenanzeigefrist von 168 Stunden und insbesondere unter ´Dauer der Versicherung: Die Versicherung endet sobald die Gelder zugunsten R. auf dem R.Konto bei der Bundesbank gutgeschrieben sind.´ Weiter heißt es: ´Bitte jeweils auf der letzten Seite rechts mit M. ... Stempel und Unterschrift versehen und bitte per Kurier zurück. Wir müssen das Exemplar am Freitag hier haben.´

Eine an die R. Zentralfinanz eG (die neben der Zweigniederlassung Unterhaltungselektronik zur Klägerin zu 5 gehört), Herrn W., in K. gerichtete Versicherungsbestätigung vom 10. August (Bl. 450 d. A.) enthält die genannten Regelungen zur verlängerten Schadenanzeigefrist und zur ´Dauer der Versicherung´. Eine weitere Versicherungsbestätigung mit gleicher Adressierung datiert vom 24. August 2005 (Bl. 455 d. A.). Unter ´Dauer der Versicherung´ findet sich dort die Formulierung, dass die Versicherung endet, sobald die Gelder auf dem von R. mitgeteilten R.Konto gutgeschrieben sind. Auf Seite 2 der Versicherungsbestätigung wird unter ´Haftungshöchstsummen´ hinsichtlich ´Bearbeitung und Verwahrung´ Bezug genommen auf eine Anlage 1 zur Versicherungsbestätigung vom 18. August 2005 (Bl. 459 d. A.), wonach für die dort genannten Betriebsstätten ´ausschließlich und exklusiv´ Summen bis zu 20.000.000 € versichert sind. In der Anlage 2 zur Versicherungsbestätigung (Bl. 461 d. A.) heißt es: „ergänzend zur Versicherungsbestätigung R. Zentralfinanz eG, K., gelten die in Anlage 1 genannten ExclusivVersicherungssummen für folgende Unternehmen der R.Handelsgruppe: ...“.

In einer Aktennotiz des Herrn S. vom 17. August 2005 (Anlage BE 8) heißt es:

"Hier: Versicherungsbestätigung für R.
Die vorgelegte Versicherungsbestätigung wurde ausführlich mit Herrn H. besprochen.
Es handelt sich, abweichend von den übrigen Bestätigungen um eine Bestätigung exclusiv für den Kunden R..
Zur Prüfung wurden dabei Versicherungsbestätigungen der aktuellen Mitbewerber geprüft, die momentan von uns verwendete Wortung ist absolut marktkonform.
Mit Herrn H. bin ich wie folgt verbleiben:
wir zeichnen die ExclusivBestätigung für R. ab
wir erhalten eine Kopie der von dem ExcessVersicherer ebenfalls abgezeichneten
gleichlautenden Bestätigung für R.
- die für die sonstigen Kunden auszugebenden Bestätigungen erhalten per sofort den
Zusatz: ´für alle Auftraggeber zusammen´
- die bereits bei Kunden aus der Vergangenheit auszugebenden Bestätigungen werden
der Ordnung halber nach und nach geändert.
Zur Klarstellung: die Versicherungsbestätigungen für andere Kunden (nicht R.) sind so abgefasst, dass allein eine Bestätigung abgegeben wird, dass H. über M. unter der Vertragsnummer ... eine Versicherungspolice abgeschlossen hat. Ausdrücklich ist dabei verzichtet, darauf abzustellen, dass diese Bestätigung ebenfalls exclusiv für die jeweiligen Kunden gelten."

Die im Laufe des Jahres 2005 den Klägerinnen von der M. GmbH übersandten Versicherungsbestätigungen sind nicht einheitlich gestaltet. In einem Teil der Versicherungsbestätigungen heißt es, dass die Versicherung ende, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben worden seien (s. Versicherungsbestätigungen vom 20. Januar 2006, 23. Dezember 2005, 24. August 2005, 8. Juli 2005, 17. Mai 2005 und öfter). Eine Übersicht über die Versicherungsbestätigungen enthält die Anlage K 6, ein Muster von M., das die eben genannte enge Formulierung (´StandardVersicherungsbestätigung´) wiedergibt, die Anlage B 2, Bl. 299 d. A.

Schließlich ist klägerseits eine von ihr als „R.Versicherungsbestätigung“ bezeichnete Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 vorgelegt worden (Anlagenkonvolut K 4). Die Versicherungsbestätigung vom November 2005 passte die Daten zur Vertragsdauer auf den hier in Rede stehenden Zeitraum an. In dieser, die an die R. Zentralfinanz eG (die neben der Zweigniederlassung Unterhaltungselektronik zur Klägerin zu 5 gehört), Herrn W., in K. gerichtet ist, heißt es:

„Versicherte Interessen:
Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. Belegen sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H., einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von H. zu besorgen ist.“

Weiter heißt es zum

„Umfang der Versicherung:
Gedeckt sind jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch das Geldtransportunternehmen, einschließlich Schäden, verursacht durch einen früheren Angestellten des Transportunternehmens, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter des beauftragten Geldtransportunternehmens ausgibt, soweit das Geldtransportunternehmen hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat. Gegenüber den jeweiligen Auftraggebern sind Schäden durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Geldtransportunternehmens (und durch Repräsentanten) mitversichert. Der Versicherer wird zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden erstatten, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden können.“

Weiter heißt es unter

„Dauer der Versicherung:
Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an H. bzw. bereits dann, wenn sich die Mitarbeiter von H. mit dem zur Verfügung gestellten Tresorschlüssel zur Abholstelle begeben.
Die Versicherung endet, sobald die Gelder zugunsten R. auf dem von R. mitgeteilten R.Konto gutgeschrieben sind.“

Unterschrieben ist die Versicherungsbestätigung für die Beklagte von Herrn S. und einem weiteren Mitarbeiter sowie von einem Vertreter der Exzedentenversicherer.

Im Laufe des Jahres 2005 kam es zu - erneuten - verzögerten Einzahlungen der von H. abgeholten Gelder der Klägerinnen. In einem Schreiben des Herrn M. von der Klägerin zu 5, der R.Zentralfinanz, vom 9. September 2005 an Herrn W. von der H. Transport GmbH (Anlage K 34) heißt es u. a., dass der Abholtag 3. September 2005 erst mit Valuta 8. September 2005 komplett gutgeschrieben worden sei. Auch zum Thema Direkteinzahlung sei kein Fortschritt festzustellen. Man erwarte, dass dies schnellstens umgesetzt werde. In einem Schreiben des Herrn K., R. Finanzbuchhaltung NL. Nord, vom 14. September 2005 an Frau R. von H. (Anlage K 79) heißt es: "dem Auftragnehmer ist es ohne schriftliche Zustimmung von R. nicht gestattet, die Gutbringung der Zahlungsmittel in der Weise abzuwickeln, dass er diese zunächst auf ein eigenes Konto einzahlt und dann an die R. per Überweisung weiterleitet. Bitte prüfen Sie die momentane Handhabung in den NL Nord und Ost. Ich meine, die Gelder werden zunächst auf ein H./N.Konto eingezahlt und dann weitergeleitet. Diese Vorgehensweise wäre dann sofort abzustellen."

Jedenfalls seit den 90er Jahren kam es innerhalb der H.Gruppe zu finanziellen Verlusten durch Liquiditätslücken, zu geringen Einnahmen sowie Privatentnahmen (vgl. S. 11 - 14 des Strafurteils des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007). Die auftretenden finanziellen Verluste wurden durch Verantwortliche der H.Gruppe mittels eines Schneeballsystems über Jahre verheimlicht, indem von Kunden eingesammelte Gelder zunächst nicht deren Konten gutgeschrieben wurden, sondern Fehlbestände bei anderen Kunden ausgeglichen wurden. 2000/2001 hatten die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht.

Am 17. Februar 2006 wurden bei der H.Gruppe Durchsuchungen vorgenommen und führende Mitarbeiter verhaftet, und für die Gesellschaften wurden Anträge auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt.

Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erklärte die Beklagte gegenüber dem Insolvenzverwalter (Anlage B 17, Bl. 441 d. A.) die Anfechtung des Versicherungsvertrages Nr. ... und aller damit verbundenen Erklärungen wegen arglistiger Täuschung durch H. und trat sogleich von dem Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen wegen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch H. zurück. Mit Schreiben vom selben Tag an die Klägerin zu 1 (Anlage B 18, Bl. 445 d. A.) teilte die Beklagte mit, dass der Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten sei und sie von diesem wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen zurückgetreten sei. Die entsprechenden Erklärungen seien gegenüber dem Insolvenzverwalter abgegeben worden. Damit sei auch die Grundlage für alle Versicherungsbestätigungen entfallen, die zu dieser Police ... ausgestellt worden seien.

„Soweit für Ihr Unternehmen solche Versicherungsbestätigungen ausgestellt wurden, fechten wir diese - zugleich namens und in Vollmacht der weiteren an der Police Nr. ... beteiligten Versicherer - ebenfalls wegen arglistiger Täuschung - an und treten von diesen zurück. Die Maßnahmen haben zur Folge, dass der Versicherungsschutz aus der Police ... insgesamt und rückwirkend entfällt.“

Die Beklagte erklärte auf die Zurückweisung der Anfechtung hin gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 29. Januar 2007 (Anlage B 19, Bl. 446 d. A.) sowie gegenüber der Klägerin zu 1 mit Schreiben vom 30. Januar 2007 (Anlage B 26, Bl. 448 d. A.) erneut die Anfechtung und trat von dem Versicherungsvertrag und allen damit verbundenen Erklärungen erneut zurück. Die Anfechtungserklärung und deren Bestätigung wurden auch an die Klägerin zu 5, die R.Zentralfinanz eG, übersandt (Anlage B 23, Bl. 463, 464 d. A). Alle weiteren Klägerinnen erhielten entsprechende Schreiben (Schriftsatz der Beklagten vom 22. März 2007, S. 63, Bl. 213 d. A.).

Nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Landgerichts machen die Klägerinnen Ersatz von Bargeldverlusten für die Zeit vom 28. Januar bis 20. Februar 2006 geltend. Dabei seien ihnen die von ihnen behaupteten Schäden entstanden, die sie in erster Instanz in Höhe von 62,5 % von der Beklagten entsprechend deren Beteiligung am Versicherungskonsortium (vgl. Zeichnungsliste, Anlage K 5 a. E.) ersetzt verlangt haben. In Höhe des geltend gemachten Schadens seien H. von den Klägerinnen safebags überlassen worden, ohne dass es einen Zahlungseingang bei den Klägerinnen gegeben habe. Abgezogen worden seien die an die Klägerinnen erstatteten Beträge (Bl. 42 f., Bl. 656 d. A. i. V. m. Anlage K 86, K 88). Soweit die Klägerinnen insoweit teilweise Erledigung des Rechtsstreits erklärt haben, hat die Beklagte dem widersprochen (Bl. 790, 894 d. A.). Außerdem haben die Klägerinnen mit Teilbeträgen die Aufrechnung erklärt (Bl. 657, 2342 f. d. A.). safebagListen und andere Unterlagen zur Abholung des Geldes haben die Klägerinnen für die Zeit ab 13. Februar 2006 vorgelegt.

Unzulässigerweise seien die safebags der einzelnen Kunden nicht separat gehalten worden. Das Pooling und Überweisungsverfahren sei ohne Zustimmung der Klägerinnen erfolgt und H. hinsichtlich der wirtschaftlich bedeutenderen Klägerinnen vertraglich ausdrücklich untersagt gewesen (Bl. 626 d. A.). Spätestens im Moment der Einzahlung der Bargelder der Klägerinnen auf H.Eigenkonten habe H. eine veruntreuende Unterschlagung begangen. Es liege ein Bargeldverlust vor, die Schadensfälle seien noch auf der Transportstrecke eingetreten. Auf all das komme es aber ohnehin nicht an, da es sich bei der Police um eine Allgefahrenversicherung handele, die den Zeitraum bis zur Gutschrift der Gelder auf den Konten der Klägerinnen bei deren Hausbank abdecke. Die R.Versicherungsbestätigung gelte nicht nur für die Klägerin zu 5, sondern für alle in der Anlage 2 zur Versicherungsbestätigung genannten Unternehmen. Die Übersendung lediglich an die Klägerin zu 5 beruhe auf Vereinfachungsgründen. mit Ausnahme der organisatorische selbständigen R.Partnergesellschaften sei sämtlicher die Police betreffender Schriftverkehr zwischen M. und den Klägerinnen über den Zentralbereich Finanzen bei der Klägerin zu 5 geführt worden.

Die von der Beklagten erklärte Anfechtung der Police sei aus mehreren Gründen unwirksam. Die Beklagte habe Kenntnis von Unregelmäßigkeiten bei H. gehabt. Durch Aufrechterhaltung des Versicherungsverhältnisses habe die Beklagte dieses i. S. v. § 144 Abs. 1 BGB bestätigt. Die Anfechtung sei überdies verfristet. Weiter hat die Klägerin gemeint, dass selbst im Fall einer wirksamen Anfechtung die Police ... wieder aufleben würde.

Hinsichtlich der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf die Seiten 22 - 50 des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben die Auffassung vertreten, die Anfechtungserklärung sei wirksam. Bei Abschluss der Police ... habe das Schneeballsystem bereits bestanden, was H. ihr verschwiegen habe, obwohl H. zur Offenbarung verpflichtet gewesen sei. Die Anfechtung habe auch die erteilten Versicherungsbestätigungen der M. GmbH erfasst. Die erweiterte Versicherungsbestätigung betreffe nur die Klägerin zu 5 und sei aufgrund einer vom Mitarbeiter der Klägerin zu 5, Herrn W., verübten arglistigen Täuschung nichtig.

Mit der Einzahlung auf H.Eigenkonten seien die Klägerinnen sämtlich einverstanden gewesen. Direkteinzahlungen hätten sie nicht gewollt. Wie verfahren wurde, hätten die Klägerinnen auch aufgrund der Abrechnungen ohne weiteres erkannt.

Weiter sei den Klägerinnen bekannt gewesen, dass sie die entsorgten Gelder wiederholt mit erheblichen Verspätungen von H. angewiesen erhielten. Dafür hätten sie hohe Zinszahlungen erhalten (Aufstellung Bl. 189 191 d. A.). Hinsichtlich wiederholt verspäteter Leistungen und dafür seit 1998 in Rechnung gestellter Zinsen hat die Beklagte auf die Anlagen B 8, B 9 - B 11 (Bl. 312, 313 413 d. A.) sowie B 45 ff. (gesondert geheftet) verwiesen. Die Kenntnis der Klägerinnen ergebe sich auch aus der Mitwirkung des Herrn W., Chefdisponent im Zentralbereich „Finanzen“ bei der Klägerin zu 5. Dieser sei für die Bargeldver und entsorgung des R.Konzerns zuständig gewesen. Er habe wiederholt Schmiergelder von H. von jeweils 50.000 € bis 100.000 € zehn bis zwölfmal pro Jahr und außerdem weitere Vergünstigungen und Wertgegenstände erhalten (Bl. 194 ff. d. A.).

Weiter hat die Beklagte gemeint, sie sei wegen verschiedener Obliegenheitsverletzungen der Klägerin leistungsfrei, außerdem wegen §§ 131 VVG sowie 130, 79 VVG. Auch sei ein etwaiger Anspruch der Klägerinnen noch nicht fällig und seien diese auch nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Beklagten selbst geltend zu machen. Schließlich beruft sie sich auf ihre beschränkte Haftung.

Die Höhe des behaupteten Schadens hat die Beklagte ausdrücklich in Abrede genommen. ausreichende Unterlagen dazu seinen nicht vorgelegt und die ausstehenden Zahlungen durch den Insolvenzverwalter bzw. Leistungen aus Aufrechnungen nicht berücksichtigt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob es bei den Klägerinnen zu Bargeldverlusten gekommen sei, für die die Beklagte eintrittspflichtig sei. Die Beklagte habe den mit H. bestehenden Versicherungsvertrag Police Nr. ... wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, wobei es auch nicht zu einem Wiederaufleben der Police ... gekommen sei. Auch könnten die Klägerinnen keine weitergehenden Ansprüche aus den ihnen erteilten Versicherungsbestätigungen ableiten. Hinsichtlich der Begründung der Klagabweisung aufgrund wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hat sich das Landgericht auf das Senatsurteil vom 19. September 2008 (8 U 63/08, 6 O 4/07 LG Hannover) bezogen.

Gegen das Urteil wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung. Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Landgericht habe rechtliches Gehör nicht gewährt. Bei Berücksichtigung des übergangenen Sachvortrags der Klägerinnen hätte das Landgericht überdies zur Unwirksamkeit der Anfechtung kommen müssen. Von einer Novation habe das Landgericht nicht ausgehen dürfen.

Aufgrund des alleinigen Abstellens auf die Entscheidungsgründe der Senatsentscheidung habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass den wirtschaftlich bedeutenderen Klägerinnen am 23. November 2005 die sog. R.Versicherungsbestätigung erteilt worden sei, die ihrem Inhalt nach über die den H.Kunden nach dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag zustehenden Rechte hinausgehe. Es handele sich um einen Sicherungsschein bzw. einen Akt zur Begründung eines eigenständigen, vom Bestand der Police ... unabhängigen Versicherungsverhältnisses, der weder durch die Anfechtung des Versicherungsvertrages noch durch die Anfechtung des Sicherungsscheins entfallen sei. Die fehlende Verpflichtung zur Prämienzahlung stehe nicht entgegen, da es sich um ein Entgegenkommen aus geschäftspolitischen Gründen gehandelt habe.

Weiter machen die Klägerinnen Schadensersatzansprüche geltend, die entgegen der Annahme des Landgerichts von einer Anfechtung auch nicht berührt worden seien. Pflichtwidrig habe die Beklagte die Klägerinnen über die Vorgänge bei H. nicht in Kenntnis gesetzt. Eine Schadensersatzverpflichtung ergebe sich auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2004, in dem die Beklagte bewusst eine objektiv falsche Auskunft erteilt habe (Anlage K 145).

Die behauptete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten stellt den Hintergrund der mit der Berufungsschrift vom 27. Dezember 2008 vorgenommenen Klagerhöhung dar. Es gelte, so die Klägerinnen, der Grundsatz der Totalreparation, sodass die Beklagte Ersatz des gesamten ihr zurechenbaren Schadens zu leisten habe, mit der Folge, dass die Beklagte insoweit nicht nur in Höhe von 62,5 % hafte (Bl. 1884 d. A.).

Die Klägerinnen haben mit ihrer Berufungsschrift beantragt,

I. die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils
zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1 EUR 154.017.502,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus einem Betrag von EUR 43.380.172,16 vom 13. Februar 2006 bis 2. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 42.638.549,72 vom 3. Mai 2008 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 41.398.660,47 für den 8. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 41.393.527,06 für den 9. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 41.137.167,61 seit dem 10. Mai 2008 bis zum 16. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 40.566.224,76 seit dem 17. Mai 2008 bis zum 22. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 39.384.693,68 seit dem 23. Mai 2008 bis zum 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 38.980.211,51 vom 24. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 29.300.649,95 seit dem 14. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 28.084.520,00 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 23.760.273,33 seit dem 16. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 29.980.805,04 seit dem 17. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 218.710,00 seit dem 18. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 3.692.332,14 seit dem 20. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 14.318,50 vom 20. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.362.644,05 vom 20. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006,

2. an die Klägerin zu 2 weitere EUR 1.243.733,57 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 1.051.113,12 vom 17. Februar 2006 bis 8. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 1.042.542.50 vom 9. Mai 2008 bis 19. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 1.027.915,73 vom 20. Mai 2008 bis 24. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 1.009.490,58 seit dem 25. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 227.333,57 seit dem 18. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 11.536,43 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006,

3. an die Klägerin zu 3 weitere EUR 659.998,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
aus einem Betrag von EUR 120.250,64 vom 14. Februar 2006 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 101.838,18 vom 8. Mai 2008 bis 16. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 98.704,48 vom 9. Mai 2008 bis 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 97.238,57 seit dem 24. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 236.570,00 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 184.520,00 seit dem 16. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 141.669,62 seit dem 17. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 17.200,37 vom 17. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 25.695,01 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006,

4. an die Klägerin zu 4 weitere EUR 587.784,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 406.236,48 vom 16. Februar 2006 bis 13. August 2008,
aus einem Betrag von EUR 405.834,66 seit dem 14. August 2008,
aus einem Betrag von EUR 31.950,00 seit dem 17. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 150.000,00 seit dem 20. Februar 2006,

5. an die Klägerin zu 5 weitere EUR 524.953,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
aus einem Betrag von EUR 5.636,26 vom 14. Februar 2006 bis 6. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 4.768,50 seit dem 7. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 333.964,99 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 10.080,00 seit dem 16. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 31.494,99 seit dem 17. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 144.644,99 seit dem 18. Februar 2006,

6. an die Klägerin zu 6 weitere EUR 210.181,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 17.025,31 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 110.705,70 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 78.237,39 seit dem 8. Mai 2008 bis 16. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 67.560,22 seit dem 17. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 114.438,56 seit dem 17. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 15.862,66 vom 17. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006,
aus einem Betrag von EUR 22.455,79 vom 20. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 2.544,21 vom 20. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006,

7. an die Klägerin zu 7 weitere EUR 125.204,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 540,00 seit dem 28. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 340,00 seit dem 30. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 1.620,00 seit dem 31. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 1.470,00 seit dem 1. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 138.888,72 vom 17. Februar 2006 bis 22. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 122.416,14 vom 23. Mai 2008 bis 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 121.234,34 seit dem 24. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 1.629,62 vom 17. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.161,65 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006,

8. an die Klägerin zu 8 weitere EUR 134.002,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 34.687,36 seit dem 31. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 9.375,09 seit dem 1. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 89.939,71 seit dem 17. Februar 2006,

9. an die Klägerin zu 9 weitere EUR 75.366,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 1.541,70 vom 14. Februar 2006 bis 20. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 765,62 seit dem 21. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 20.316,99 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 16.646,00 seit dem 16. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 37.594,59 seit dem 17. Februar 2006,

10. an die Klägerin zu 10 weitere EUR 56.548,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 21.037,14 seit dem 31. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 7.232,61 seit dem 1. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 6.834,07 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 14.168,26 seit dem 16. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 7.276,90 seit dem 17. Februar 2006,

11. an die Klägerin zu 11 weitere EUR 37.414,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 40.288,16 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 37.414,03 vom 8. Mai 2008 bis 9. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 36.963,55 seit dem 10. Mai 2008,

12. an die Klägerin zu 12 weitere EUR 31.915,21 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 34.989,34 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 33.320,27 vom 3. Mai 2008 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 31.915,21 seit dem 8. Mai 2008,

13. an die Klägerin zu 13 weitere EUR 31.057,06 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 7.672,13 seit dem 30. Januar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 23.384,93 seit dem 16. Februar 2006,

14. an die Klägerin zu 14 weitere EUR 28.895,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 4.505,00 seit dem 31. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 4.010,00 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 13.205,00 seit dem 16. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 7.175,00 seit dem 17. Februar 2006,

15. an die Klägerin zu 15 weitere EUR 27.550,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 13.245,00 seit dem 15. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 14.305,00 seit dem 16. Februar 2006,

16. an die Klägerin zu 16 weitere EUR 24.950,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 10.593,76 seit dem 31. Januar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 14.356,59 seit dem 17. Februar 2006,

17. an die Klägerin zu 17 weitere EUR 24.575,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 8.295,28 seit dem 11. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 5.445,00 seit dem 13. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 5.350,00 seit dem 14. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 5.485,00 seit dem 15. Februar 2006,

18. an die Klägerin zu 18 weitere EUR 23.303,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006,

19. an die Klägerin zu 19 weiter EUR 4.813,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 19.341,60 vom 16. Februar 2006 bis 16. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 5.853,17 seit dem 17. Mai 2008 bis 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 4.813,20 seit dem 24. Juni 2008,

20. an die Klägerin zu 20 weitere EUR 11.603,45 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2006,

21. an die Klägerin zu 21 weitere EUR 17.951,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

22. an die Klägerin zu 22 weitere EUR 2.288,78 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 18.227,62 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 2.288,78 seit dem 3. Mai 2008,

23. an die Klägerin zu 23 weitere EUR 18.182,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

24. an die Klägerin zu 24 weitere EUR 10.558,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 17.206,81 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 10.558,28 seit dem 8. Mai 2008,

25. an die Klägerin zu 25 weitere EUR 1.582,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 7.586,00 vom 15. Februar 2006 bis zum 2. Mai 2008 sowie
aus einem Betrag von EUR 8.592,64 vom 17. Februar 2006 bis zum 2. Mai 2008 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.824,20 vom 3. Mai 2008 bis zum 23. Juni 2008 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.582,62 seit dem 24. Juni 2008,

26. an die Klägerin zu 26 weitere EUR 16.630,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 8.285,00 seit dem 15. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 8.345,00 seit dem 16. Februar 2006,

27. an die Klägerin zu 27 weitere EUR 14.990,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

28. an die Klägerin zu 28 weitere EUR 14.048,12 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006,

29. an die Klägerin zu 29 weitere EUR 13.431,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

30. an die Klägerin zu 30 weitere EUR 12.978,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 4.953,82 seit dem 16. Februar 2006 sowie aus einem Betrag von EUR 8.025,14 seit dem 17. Februar 2006,

31. an die Klägerin zu 31 weitere EUR 304,31 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 11.527,99 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 490,08 vom 3. Mai 2008 bis 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 304,31 seit dem 24. Juni 2008,

32. an die Klägerin zu 32 weitere EUR 12.764,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006,

33. an die Klägerin zu 33 weitere EUR 12.470,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006,

34. an die Klägerin zu 34 weitere EUR 7.776,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 12.365,08 vom 16. Februar 2006 bis 8. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 7.776,81 seit dem 9. Mai 2008,

35. an die Klägerin zu 35 weitere EUR 10.811,01 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 11.850,00 vom 16. Februar 2006 bis 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 10.811,01 seit dem 24. Juni 2008,

36. an die Klägerin zu 36 weitere EUR 11.655,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006,

37. an die Klägerin zu 37 weitere EUR 8.761,49 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

38. an die Klägerin zu 38 weitere EUR 8.480,94 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

39. an die Klägerin zu 39 weitere EUR 3.268,97 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 8.250,00 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 3.268,97 seit dem 8. Mai 2008,

40. an die Klägerin zu 40 weitere 2.807,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 7.085,00 vom 16. Februar 2006 bis 8. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 2.807,35 seit dem 9. Mai 2008,

und

41. an die Klägerin zu 41 weitere EUR 5.325,47 nebst Zinsen hieraus
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006

zu zahlen,

II. für den Fall, dass sich die Beklagte den

1. mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 erfolgten teilweisen Erledigungserklärungen

a) der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 1.932.885,50 sowie hinsichtlich der Zinsforderung
aus einem Betrag von EUR 8.949,06 seit dem 17. November 2006,
aus einem Betrag von EUR 851.652,53 seit dem 28. Dezember 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.072.283,90 vollständig,

b) der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 49.439,57 sowie hinsichtlich der Zinsforderung
aus einem Betrag von EUR 7.210,27 seit dem 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 42.229,30 vollständig,

c) der Klägerin zu 3 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 40.052,96 sowie hinsichtlich der Zinsforderung
aus einem Betrag von EUR 26.809,61 seit dem 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 13.243,35 vollständig,

d) der Klägerin zu 4 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 4.861,57 einschließlich Zinsen hieraus,

e) der Klägerin zu 5 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 6.614,84 einschließlich Zinsen hieraus,

f) der Klägerin zu 6 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 29.461,36 sowie hinsichtlich der Zinsforderung
aus einem Betrag von EUR 14.034,87 seit dem 17. November 2006,
aus einem Betrag von EUR 11.504,29 seit dem 28. Dezember 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 3.922,19 vollständig,

g) der Klägerin zu 7 hinsichtlich er Hauptforderung in Höhe von EUR 1.744,54 sowie hinsichtlich der Zinsforderung
aus einem Betrag von EUR 726,03 seit dem 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.018,51 seit dem 28. Dezember 2006,

h) der Klägerin zu 8 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 861,00 einschließlich Zinsen hieraus,
i) der Klägerin zu 9 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 374,56 einschließlich Zinsen hieraus,
j) der Klägerin zu 10 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 691,29 einschließlich Zinsen hieraus,
k) der Klägerin zu 11 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 1.076,14 einschließlich Zinsen hieraus,
l) der Klägerin zu 12 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 565,03 einschließlich Zinsen hieraus,
m) der Klägerin zu 17 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 234,20 einschließlich Zinsen hieraus,
n) der Klägerin zu 19 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 774,00 einschließlich Zinsen hieraus,
o) der Klägerin zu 20 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 755,09 einschließlich Zinsen hieraus,
p) der Klägerin zu 21 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 277,96 einschließlich Zinsen hieraus,
q) der Klägerin zu 24 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 440,15 einschließlich Zinsen hieraus,
r) der Klägerin zu 25 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 319,03 einschließlich Zinsen hieraus,
s) der Klägerin zu 30 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 214,21 einschließlich Zinsen hieraus,
t) der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 713,38 einschließlich Zinsen hieraus,
u) der Klägerin zu 37 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 302,48 einschließlich Zinsen hieraus,
v) der Klägerin zu 38 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 365,65 einschließlich Zinsen hieraus und
w) der Klägerin zu 41 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 890,98 einschließlich Zinsen hieraus,

2. den mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 erfolgten Erledigungserklärungen

a) der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 70.170,99 einschließlich Zinsen hieraus,
b) der Klägerin zu 20 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 3.511,50 einschließlich Zinsen hieraus,
c) der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 105,71 einschließlich Zinsen hieraus und

3. den dem Schriftsatz vom 29. August 2008 erfolgten teilweisen Erledigungserklärungen

a) der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.749.975,40 einschließlich Zinsen hieraus,
b) der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 21.695,69 einschließlich Zinsen hieraus,
c) der Klägerin zu 3 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 14.382,54 einschließlich Zinsen hieraus,
d) der Klägerin zu 4 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 251,13 einschließlich Zinsen hieraus,
e) der Klägerin zu 5 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 542,35 einschließlich Zinsen hieraus,
f) der Klägerin zu 6 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 19.992,28 einschließlich Zinsen hieraus,
g) der Klägerin zu 7 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 11.033,98 einschließlich Zinsen hieraus,
h) der Klägerin zu 9 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 458,05 einschließlich Zinsen hieraus,
i) der Klägerin zu 11 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 1.796,33 einschließlich Zinsen hieraus,
j) der Klägerin zu 12 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 1.921,33 einschließlich Zinsen hieraus,
k) der Klägerin zu 19 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.080,25 einschließlich Zinsen hieraus,
l) der Klägerin zu 22 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.961,78 einschließlich Zinsen hieraus,
m) der Klägerin zu 24 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 4.155,33 einschließlich Zinsen hieraus,
n) der Klägerin zu 25 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.122,51 einschließlich Zinsen hieraus,
o) der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 7.014,80 einschließlich Zinsen hieraus,
p) der Klägerin zu 34 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.867,66 einschließlich Zinsen hieraus,
q) der Klägerin zu 35 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 649,36 einschließlich Zinsen hieraus,
r) der Klägerin zu 39 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 3.113,14 einschließlich Zinsen hieraus

und

s) der Klägerin zu 40 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.673,53 einschließlich Zinsen hieraus

weiterhin nicht anschließt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Rechtsstreit im übrigen und soweit die Klage mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 nicht (teilweise) zurückgenommen worden ist, in der Hauptsache erledigt ist.

Mit Schriftsatz vom 14. August 2009 (Bl. 2342 ff. d. A.) haben die Klägerinnen den Rechtsstreit aufgrund zwischenzeitlich erfolgter Aufrechnungen in dem dort genannten Umfang (für die Klägerinnen zu 1, 35, 38 und 39) teilweise für erledigt erklärt, und beantragen nunmehr,

I. die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen,

1. an die Klägerin zu 1 EUR 153.953.407,32 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 43.316.077,48 vom 13. Februar 2006 bis 2. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 42.574.455,04 vom 3. Mai 2008 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 41.334.565,79 für den 8. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 41.329.432,38 für den 9. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 41.073.072,93 seit dem 10. Mai 2008 bis zum 16. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 40.502.130,08 seit dem 17. Mai 2008 bis zum 22. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 39.320.599,00 seit dem 23. Mai 2008 bis zum 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 38.916.116,83 seit 24. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 29.300.649,95 seit dem 14. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 28.084.520,00 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 23.760.273,33 seit dem 16. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 29.980.805,04 seit dem 17. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 218.710,00 seit dem 18. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 3.692.332,14 seit dem 20. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 14.318,50 vom 20. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.362.644,05 vom 20. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006,

2. an die Klägerin zu 2 weitere EUR 1.245.430,58 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 1.052.810,13 vom 17. Februar 2006 bis 8. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 1.044.239,51 vom 9. Mai 2008 bis 19. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 1.029.612,74 vom 20. Mai 2008 bis 24. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 1.011.187,59 seit dem 25. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 227.333,57 seit dem 18. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 11.536,43 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006,

3. an die Klägerin zu 3 weitere EUR 659.998,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 120.250,64 vom 14. Februar 2006 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 101.838,18 vom 8. Mai 2008 bis 16. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 98.704,48 vom 9. Mai 2008 bis 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 97.238,57 seit dem 24. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 236.570,00 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 184.520,00 seit dem 16. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 141.669,62 seit dem 17. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 17.200,37 vom 17. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 25.695,01 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006,

4. an die Klägerin zu 4 weitere EUR 587.784,66 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 406.236,48 vom 16. Februar 2006 bis 13. August 2008,
aus einem Betrag von EUR 405.834,66 seit dem 14. August 2008,
aus einem Betrag von EUR 31.950,00 seit dem 17. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 150.000,00 seit dem 20. Februar 2006,

5. an die Klägerin zu 5 weitere EUR 524.953,49 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz,
aus einem Betrag von EUR 5.636,26 vom 14. Februar 2006 bis 6. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 4.768,50 seit dem 7. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 333.964,99 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 10.080,00 seit dem 16. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 31.494,99 seit dem 17. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 144.644,99 seit dem 18. Februar 2006,

6. an die Klägerin zu 6 weitere EUR 210.181,92 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 17.025,31 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 110.705,70 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 78.237,39 seit dem 8. Mai 2008 bis 16. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 67.560,22 seit dem 17. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 114.438,56 seit dem 17. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 15.862,66 vom 17. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006,
aus einem Betrag von EUR 22.455,79 vom 20. Februar 2006 bis 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 2.544,21 vom 20. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006,

7. an die Klägerin zu 7 weitere EUR 125.204,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 540,00 seit dem 28. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 340,00 seit dem 30. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 1.620,00 seit dem 31. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 1.470,00 seit dem 1. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 138.888,72 vom 17. Februar 2006 bis 22. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 122.416,14 vom 23. Mai 2008 bis 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 121.234,34 seit dem 24. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 1.629,62 vom 17. Februar 2006 bis 28. Dezember 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.161,65 vom 18. Februar 2006 bis 17. November 2006,

8. an die Klägerin zu 8 weitere EUR 134.002,19 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 34.687,36 seit dem 31. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 9.375,09 seit dem 1. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 89.939,71 seit dem 17. Februar 2006,

9. an die Klägerin zu 9 weitere EUR 75.366,42 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 1.541,70 vom 14. Februar 2006 bis 20. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 765,62 seit dem 21. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 20.316,99 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 16.646,00 seit dem 16. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 37.594,59 seit dem 17. Februar 2006,

10. an die Klägerin zu 10 weitere EUR 56.548,98 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 21.037,14 seit dem 31. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 7.232,61 seit dem 1. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 6.834,07 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 14.168,26 seit dem 16. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 7.276,90 seit dem 17. Februar 2006,

11. an die Klägerin zu 11 weitere EUR 37.414,03 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 40.288,16 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 37.414,03 vom 8. Mai 2008 bis 9. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 36.963,55 seit dem 10. Mai 2008,

12. an die Klägerin zu 12 weitere EUR 31.915,21 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 34.989,34 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 33.320,27 vom 3. Mai 2008 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 31.915,21 seit dem 8. Mai 2008,

13. an die Klägerin zu 13 weitere EUR 31.057,06 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 7.672,13 seit dem 30. Januar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 23.384,93 seit dem 16. Februar 2006,

14. an die Klägerin zu 14 weitere EUR 28.895,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 4.505,00 seit dem 31. Januar 2006,
aus einem Betrag von EUR 4.010,00 seit dem 15. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 13.205,00 seit dem 16. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 7.175,00 seit dem 17. Februar 2006,

15. an die Klägerin zu 15 weitere EUR 27.550,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 13.245,00 seit dem 15. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 14.305,00 seit dem 16. Februar 2006,

16. an die Klägerin zu 16 weitere EUR 24.950,36 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 10.593,76 seit dem 31. Januar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 14.356,59 seit dem 17. Februar 2006,

17. an die Klägerin zu 17 weitere EUR 24.575,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 8.295,28 seit dem 11. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 5.445,00 seit dem 13. Februar 2006,
aus einem Betrag von EUR 5.350,00 seit dem 14. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 5.485,00 seit dem 15. Februar 2006,

18. an die Klägerin zu 18 weitere EUR 23.303,34 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006,

19. an die Klägerin zu 19 weiter EUR 4.813,20 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 19.341,60 vom 16. Februar 2006 bis 16. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 5.853,17 seit dem 17. Mai 2008 bis 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 4.813,20 seit dem 24. Juni 2008,

20. an die Klägerin zu 20 weitere EUR 11.603,45 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2006,

21. an die Klägerin zu 21 weitere EUR 17.951,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

22. an die Klägerin zu 22 weitere EUR 2.288,78 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 18.227,62 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 2.288,78 seit dem 3. Mai 2008,

23. an die Klägerin zu 23 weitere EUR 18.182,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

24. an die Klägerin zu 24 weitere EUR 10.558,28 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 17.206,81 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 10.558,28 seit dem 8. Mai 2008,

25. an die Klägerin zu 25 weitere EUR 1.582,62 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 7.586,00 vom 15. Februar 2006 bis zum 2. Mai 2008 sowie
aus einem Betrag von EUR 8.592,64 vom 17. Februar 2006 bis zum 2. Mai 2008 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.824,20 vom 3. Mai 2008 bis zum 23. Juni 2008 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.582,62 seit dem 24. Juni 2008,

26. an die Klägerin zu 26 weitere EUR 16.630,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 8.285,00 seit dem 15. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 8.345,00 seit dem 16. Februar 2006,

27. an die Klägerin zu 27 weitere EUR 14.990,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

28. an die Klägerin zu 28 weitere EUR 14.048,12 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006,

29. an die Klägerin zu 29 weitere EUR 13.431,16 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

30. an die Klägerin zu 30 weitere EUR 12.978,96 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 4.953,82 seit dem 16. Februar 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 8.025,14 seit dem 17. Februar 2006,

31. an die Klägerin zu 31 weitere EUR 473,44 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 11.697,12 vom 17. Februar 2006 bis 2. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 659,21 vom 3. Mai 2008 bis 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 473,44 seit dem 24. Juni 2008,

32. an die Klägerin zu 32 weitere EUR 12.764,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006,

33. an die Klägerin zu 33 weitere EUR 12.470,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006,

34. an die Klägerin zu 34 weitere EUR 7.776,81 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 12.365,08 vom 16. Februar 2006 bis 8. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 7.776,81 seit dem 9. Mai 2008,

35. an die Klägerin zu 35 weitere EUR 6.250,04 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 7.289,03 vom 16. Februar 2006 bis 23. Juni 2008,
aus einem Betrag von EUR 6.250,04 seit dem 24. Juni 2008,

36. an die Klägerin zu 36 weitere EUR 11.655,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006,

37. an die Klägerin zu 37 weitere EUR 8.761,49 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

38. an die Klägerin zu 38 weitere EUR 8.287,48 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Februar 2006,

39. an die Klägerin zu 39 weitere EUR 2.381,15 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 7.362,18 vom 16. Februar 2006 bis 7. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 2.381,15 seit dem 8. Mai 2008,

40. an die Klägerin zu 40 weitere 2.807,35 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus einem Betrag von EUR 7.085,00 vom 16. Februar 2006 bis 8. Mai 2008,
aus einem Betrag von EUR 2.807,35 seit dem 9. Mai 2008,

und

41. an die Klägerin zu 41 weitere EUR 5.325,47 nebst Zinsen hieraus
in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2006

zu zahlen,

II. für den Fall, dass sich die Beklagte den

1. mit Schriftsatz vom 5. Juli 2007 erfolgten teilweisen Erledigungserklärungen

a) der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 1.932.885,50 sowie hinsichtlich der Zinsforderung
aus einem Betrag von EUR 8.949,06 seit dem 17. November 2006,
aus einem Betrag von EUR 851.652,53 seit dem 28. Dezember 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.072.283,90 vollständig,

b) der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 49.439,57 sowie hinsichtlich der Zinsforderung
aus einem Betrag von EUR 7.210,27 seit dem 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 42.229,30 vollständig,

c) der Klägerin zu 3 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 40.052,96 sowie hinsichtlich der Zinsforderung
aus einem Betrag von EUR 26.809,61 seit dem 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 13.243,35 vollständig,

d) der Klägerin zu 4 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 4.861,57 einschließlich Zinsen hieraus,

e) der Klägerin zu 5 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 6.614,84 einschließlich Zinsen hieraus,

f) der Klägerin zu 6 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 29.461,36 sowie hinsichtlich der Zinsforderung
aus einem Betrag von EUR 14.034,87 seit dem 17. November 2006,
aus einem Betrag von EUR 11.504,29 seit dem 28. Dezember 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 3.922,19 vollständig,

g) der Klägerin zu 7 hinsichtlich er Hauptforderung in Höhe von
EUR 1.744,54 sowie hinsichtlich der Zinsforderung
aus einem Betrag von EUR 726,03 seit dem 17. November 2006 sowie
aus einem Betrag von EUR 1.018,51 seit dem 28. Dezember 2006,

h) der Klägerin zu 8 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 861,00 einschließlich Zinsen hieraus,
i) der Klägerin zu 9 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 374,56 einschließlich Zinsen hieraus,
j) der Klägerin zu 10 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 691,29 einschließlich Zinsen hieraus,
k) der Klägerin zu 11 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 1.076,14 einschließlich Zinsen hieraus,
l) der Klägerin zu 12 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 565,03 einschließlich Zinsen hieraus,
m) der Klägerin zu 17 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 234,20 einschließlich Zinsen hieraus,
n) der Klägerin zu 19 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 774,00 einschließlich Zinsen hieraus,
o) der Klägerin zu 20 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 755,09 einschließlich Zinsen hieraus,
p) der Klägerin zu 21 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 277,96 einschließlich Zinsen hieraus,
q) der Klägerin zu 24 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 440,15 einschließlich Zinsen hieraus,
r) der Klägerin zu 25 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 319,03 einschließlich Zinsen hieraus,
s) der Klägerin zu 30 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 214,21 einschließlich Zinsen hieraus,
t) der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 713,38 einschließlich Zinsen hieraus,
u) der Klägerin zu 37 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 302,48 einschließlich Zinsen hieraus,
v) der Klägerin zu 38 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 365,65 einschließlich Zinsen hieraus und
w) der Klägerin zu 41 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von EUR 890,98 einschließlich Zinsen hieraus,

2. den mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 erfolgten Erledigungserklärungen
a) der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 70.170,99 einschließlich Zinsen hieraus,
b) der Klägerin zu 20 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 3.511,50 einschließlich Zinsen hieraus,
c) der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 105,71 einschließlich Zinsen hieraus und

3. den dem Schriftsatz vom 29. August 2008 erfolgten teilweisen Erledigungserklärungen
a) der Klägerin zu 1 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.749.975,40 einschließlich Zinsen hieraus,
b) der Klägerin zu 2 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 21.695,69 einschließlich Zinsen hieraus,
c) der Klägerin zu 3 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 14.382,54 einschließlich Zinsen hieraus,
d) der Klägerin zu 4 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 251,13 einschließlich Zinsen hieraus,
e) der Klägerin zu 5 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 542,35 einschließlich Zinsen hieraus,
f) der Klägerin zu 6 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 19.992,28 einschließlich Zinsen hieraus,
g) der Klägerin zu 7 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 11.033,98 einschließlich Zinsen hieraus,
h) der Klägerin zu 9 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 458,05 einschließlich Zinsen hieraus,
i) der Klägerin zu 11 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 1.796,33 einschließlich Zinsen hieraus,
j) der Klägerin zu 12 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 1.921,33 einschließlich Zinsen hieraus,
k) der Klägerin zu 19 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.080,25 einschließlich Zinsen hieraus,
l) der Klägerin zu 22 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.961,78 einschließlich Zinsen hieraus,
m) der Klägerin zu 24 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 4.155,33 einschließlich Zinsen hieraus,
n) der Klägerin zu 25 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 9.122,51 einschließlich Zinsen hieraus,
o) der Klägerin zu 31 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 7.014,80 einschließlich Zinsen hieraus,
p) der Klägerin zu 34 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.867,66 einschließlich Zinsen hieraus,
q) der Klägerin zu 35 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 649,36 einschließlich Zinsen hieraus,
r) der Klägerin zu 39 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 3.113,14 einschließlich Zinsen hieraus

und

s) der Klägerin zu 40 hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von weiteren EUR 2.673,53 einschließlich Zinsen hieraus

weiterhin nicht anschließt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festzustellen, dass der Rechtsstreit im übrigen und soweit die Klage mit Schriftsatz vom 20. Februar 2008 nicht (teilweise) zurückgenommen worden ist, in der Hauptsache erledigt ist.

Die Beklagte beantragt,

1. die Berufung der Klägerinnen zurückzuweisen,

2. die Klagerhöhung abzuweisen.

Die Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der vorliegende Rechtsstreit unterscheide sich nicht wesentlich von den übrigen H.Verfahren. Die Klägerinnen trügen nichts vor, was eine Abweichung von den bisherigen Senatsentscheidungen rechtfertigen könne. Auch die Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 ändere daran nichts. Diese habe sich nur auf den Versicherungsvertrag mit H. bezogen und enthalte keine vertragsbegründenden Willenserklärungen gegenüber der Klägerin zu 5. Die Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 weiche nur in einem Punkt auffällig von der StandardVersicherungsbestätigung zur Police ... ab, nämlich unter ´Dauer der Versicherung´. Damit sei aber keine Erweiterung auf Giralgeld, sondern nur das Ende der Versicherung (Abgabe des Transportgutes) abweichend vereinbart worden, nämlich für den Fall eines Überfalls auf eine Zentralbankfiliale oder eines Brandes dort. Die Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 sei auch nur von einem Prokuristen, Herrn S., unterschrieben worden, der aber habe keine Einzelprokura. Sollte doch von einem Vertrag auszugehen sein, liege jedenfalls ein Dissens vor.

Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, das angefochtene Urteil - berichtigt gemäß Beschluss vom 13. Februar 2009 - sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.

B.

Die Berufung der Klägerinnen ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die angefochtene Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Den Klägerinnen steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung in geltend gemachter Höhe nebst Zinsen sowie auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49, 75, 129 VVG a. F. (soweit im Folgenden Vorschriften des VVG genannt werden, handelt es sich um diejenigen in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) i. V. m. Ziffer 2.1.11 der Valorenversicherung zur Police Nr. ... zu. Ebenso wenig ist ein Anspruch aus der Transportversicherung zur Police Nr. ..., aus den Versicherungsbestätigungen oder ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB bzw. nach §§ 823, 826 BGB i. V. m. §§ 30, 31 BGB gegeben. Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532. OLGR 2009, 179 (Leitsatz) und 8 U 63/08 (jeweils rechtskräftig) sowie in den Urteilen vom 29. Januar 2009 zu 8 U 41/08 (veröffentlicht bei juris), 8 U 93/08, 8 U 94/08, 8 U 170/08 und öfter zum Ausdruck gekommen ist.

1. Die Klägerinnen sind aktivlegitimiert. Es handelte sich um eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 Abs. 1 VVG. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß Ziffer 11.3.1 der Police ... Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen können. Gemäß § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. Ob dies insgesamt oder jedenfalls für einen Teil der Klägerinnen der Fall ist, kann hier dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter mit seinem Schreiben vom 18. Juni 2007 (Anlage K 109) die Zustimmung zur klagweisen Geltendmachung gegenüber der Beklagten erteilt bzw. Ansprüche gegen die Beklagte an die in der Anlage zu dem Schreiben genannten Gesellschaften abgetreten (dass die Anlage 47 Gesellschaften enthält, beruht darauf, dass die Niederlassungen der Klägerin zu 1 und der Klägerin zu 6 gesondert aufgeführt sind). Der Senat hält damit die insoweit erhobenen Einwände der Beklagten für erledigt (Bl. 222, 894 d. A.) und verbleibt bei seiner bisher vertretenen Auffassung.

2. Ein Anspruch der Klägerinnen aus der Valorenversicherung zur PolicenNr. ... ist jedenfalls insoweit nicht gegeben, als ein Teil der Klägerinnen (s. dazu Übersicht Anlage K 6) nur die dem Senat aus früheren Verfahren bekannte Standard - Versicherungsbestätigung erhalten hat. Nach dem Versicherungsvertrag ist nur das von H. transportierte Bargeld versichert ist (zu a). Ein derartiger Bargeldverlust bis zur Ablieferung des Geldes bei der Bundesbank ist letztlich nicht gegeben, obgleich ein Teil der Klägerinnen ursprünglich - das NiKoVerfahren mit H. vereinbart hatte. (zu b). Die „R.Versicherungsbestätigung“ vom 23. November 2005 reicht zwar über die StandardVersicherungsbestätigungen zur Police ... hinaus, betrifft aber in jedem Fall nur einen Teil der Klägerinnen (zu c). Ein eigenständiges Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und einem Teil der Klägerinnen ist auch nicht auf der Grundlage der „R.Versicherungsbestätigung“ begründet worden (zu d). Ohnehin scheiden im Ergebnis Ansprüche insgesamt aber aus, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam angefochten hat und auch der vorherige Vertrag zur PolicenNr. ... nicht wiederhergestellt wurde (zu e).

a) Zutreffend ist das Landgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass die Police ... lediglich Verluste von Bargeld abdeckt und deshalb der Versicherungsschutz mit der Ablieferung des Geldes an den zuständigen Mitarbeiter bei der jeweiligen Filiale der Bundesbank bzw. der Einzahlung des Geldes auf das Konto von H. endete. Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom 19. September 2008 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532, und 8 U 63/08, sowie vom 29. Januar 2009 8 U 41/08 . ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 I 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488). Die Klägerinnen konnten hier nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Sinnzusammenhang der Police ... nicht davon ausgehen, dass von dieser auch Buchgeld umfasst wird. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH VersR 1993, 957). Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.

aa) Zunächst ergibt sich bereits aus dem auf Seite 2 der Police genannten „Gegenstand der Versicherung“ eindeutig, dass lediglich Sachen, nicht dagegen Forderungen versichert werden sollen. Dort werden als Gegenstand der Versicherung Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle, Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten und Taschen erwähnt. Diese müssen sich im Gewahrsam von H. befinden. Das kommt mithin nur für Bargeld während des eigentlichen Transportes in Betracht, nicht dagegen für bereits auf ein Konto eingezahltes Buchgeld. Dieses stellt lediglich eine Forderung gegen das jeweilige Geldinstitut dar, welche sich auch nicht „im Gewahrsam“ von H. befinden kann.

Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395). Soweit es in der Bestimmung zum Gegenstand der Versicherung weiter heißt, dass Versicherungsschutz während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten besteht, geht es hierbei lediglich um die Art und Weise der von H. übernommenen Tätigkeiten. In jedem Fall muss es sich aber wegen der Beschreibung des Gegenstandes der Versicherung um einen „stofflichen Zugriff“ auf die versicherte Sache handeln. Ein derartiger „stofflicher Zugriff“ kommt bei vertragswidriger Verfügung über sich auf Konten befindliches Buchgeld dagegen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, a. a. O.). Diese Beschränkung auf Bargeld kommt auch noch einmal deutlich in den Versicherungsbestätigungen zum Ausdruck, wo es zu „Versicherte Interessen“ heißt, erfasst würden Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H.. Gerade diese Beschränkung auf Transporte und Lagerungen zeigt, dass hiermit lediglich die Transportstrecke von der Abholung des Geldes beim Kunden bis zur Einzahlung bei der zuständigen Bundesbankfiliale gedeckt ist. Abredewidrige Verfügungen über ein Konto stellen weder einen Transport noch eine Lagerung dar.

bb) Hierfür spricht auch die Regelung über die Dauer der Versicherung in Ziffer 3 der Police. Hiernach beginnt sie mit der Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin und endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Sowohl die Begriffe „Übergabe“ als auch „Versicherte Güter“ passen von vornherein nur auf Sachen, nicht dagegen auf Forderungen, so dass Buchgeld hiervon nicht erfasst werden kann. Lediglich Bargeld kann an einer vom Auftraggeber bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden, nicht dagegen Forderungen. Hätten die Vertragsparteien demgegenüber eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbaren wollen, so hätte nichts nähergelegen, als dies ausdrücklich vertraglich beim Gegenstand und Umfang der Versicherung zu regeln. Hier hätte ausdrücklich bestimmt werden können, dass auch Buchgeld, welches in Forderungen von H. gegenüber Kreditinstituten verkörpert ist, vom Versicherungsschutz erfasst ist, jedenfalls so lange, bis dieses auf ein Eigenkonto der Klägerinnen oder ein Konto von deren Hausbanken überwiesen wird, Zugriffsmöglichkeiten von H. also nicht mehr gegeben sind. Eine derartige Erweiterung des Versicherungsschutzes wurde nach dem Wortlaut der Versicherungspolice aber nicht vorgenommen.

cc) In Ziffer 4 der Police werden ferner verschiedene Haftungshöchstsummen festgelegt, bei denen keine der Regelungen dafür spricht, dass hier auch Buchgeld mitversichert sein könnte. Vielmehr werden zunächst verschiedene Haftungshöchstsummen für Transporte in gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen genannt. Ferner beschreibt Ziffer 4.1.7 das sog. Bürgersteigrisiko. Dieses beginnt in dem Augenblick, in dem die versicherten Gegenstände aus dem geschützten Bereich des Fahrzeuges herausgenommen worden sind, um über die freie, ungeschützte Straße und/oder den Hof in das Gebäude gebracht zu werden. Dieses Bürgersteigrisiko endet in dem Augenblick, in welchem die Tür des betreffenden Gebäudes hinter dem mit der Beförderung beauftragten Besatzungsmitglied geschlossen wird. Diese Regelung spricht mithin ebenfalls dafür, dass die Versicherung zu dem Zeitpunkt endet, in dem das Bargeld dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank zur Einzahlung auf das Konto übergeben wird. Weitere Regelungen finden sich dann für das Risiko des Einbruchs sowie der Lagerung und/oder Bearbeitung bei Gewahrsam der Versicherungsnehmerin. Auch dies kommt lediglich für Bar, nicht dagegen für Buchgeld in Betracht.

dd) Weiter enthält Ziffer 5 der Police Regelungen zur Prämie, die ebenfalls ausschließlich für die Fälle der Versicherung von Bargeld infrage kommen können. So werden unterschiedliche Prämien vorgesehen für Papiergeldtransporte, Papiergeldlagerung und bearbeitung, Hartgeldlagerung, Bearbeitung und Transport sowie Belegguttransporte und Kurierdienste. An keiner Stelle ist demgegenüber von gesondert ausgewiesenen Prämien für den Fall die Rede, dass eingesammelte Gelder bereits auf Konten eingezahlt und dann an die jeweiligen Auftragnehmer weitergeleitet wurden. Eine derart gesonderte Prämie für die Bearbeitung von Buchgeld wäre aber zu erwarten gewesen, wenn dieses auch hätte versichert werden sollen.

ee) Weiter enthält Ziffer 12 der Police Regelungen über die Verschollenheit, die ebenfalls nur auf Bargeld Anwendung finden können. Hiernach leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle eines Totalverlustes, wenn Güter verschollen sind oder die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten werden. Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Eine derartige Verschollenheit mit einer fehlenden Nachricht über den Verbleib von „Gütern“ kann indessen nur bei Sachen, nicht dagegen bei Forderungen wie Buchgeld in Betracht kommen.

ff) Für die Versicherung von Buchgeld spricht auch nicht die Regelung in Ziffer 2 der Police über den Umfang der Versicherung. Hier ist zwar bestimmt, dass versichert sind jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Ferner wird ausdrücklich die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern mitversichert. Diese Regelung bezieht sich indessen nur auf den Umfang der Versicherung und regelt eine „Allgefahrendeckung“, die eine Deckung für jede Art des Eintritts des Versicherungsfalles vorsieht. Hierbei wird ausdrücklich über eine reine Transportversicherung hinaus auch ein Haftpflichtrisiko abgedeckt, soweit der Verlust des Geldes auf Veruntreuungen oder Unterschlagungen durch die Versicherungsnehmerin beruht.

Diese Vorschrift regelt dagegen nicht den Gegenstand und die Dauer der Versicherung, für die die Police gesonderte Bestimmungen enthält. Insoweit ergibt sich aus den Vereinbarungen indessen, dass gerade nur Bargeld versichert sein soll. Lediglich dieses ist dann gegen jede Art der eingetretenen Gefahr versichert. Demgegenüber kann die Allgefahrendeckung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie insgesamt eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung darstellt, die die Klägerinnen gegen jedes auch von H. verwirkte Haftpflichtrisiko absichern soll. Vielmehr handelt es sich vorliegend, wie sich auch aus der Bezeichnung der Police ergibt, um eine Valorenversicherung. Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395. 2003, 1171). Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des Sachzugriffs ausgesetzt wird. Eine derartige Gefahr besteht bei Buchgeld nicht bzw. nur in geringerem Maße. Soll dieses mitversichert werden, bedürfte es einer speziellen Regelung, die sich aus dem Versicherungsschein nicht ergibt.

gg) Diese Einbeziehung auch von Buchgeld in den Versicherungsschutz ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerinnen ferner nicht daraus, dass während des laufenden Vertragsverhältnisses noch die F. D. ... GmbH (FD...) in den Kreis der Versicherungsnehmer einbezogen wurde. Hierbei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese Gesellschaft im Wesentlichen im Bereich der Bearbeitung von Buchgeld oder gerade auch bei dem Transport von Bargeld tätig werden sollte. Ebenfalls kann offen bleiben, inwieweit der Beklagten genaue Einzelheiten der Tätigkeit dieser Gesellschaft aus der H.Gruppe bekannt waren oder nicht. Es bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alleine durch die nachträgliche Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf diese Gesellschaft inhaltlich für diese sowie für sämtliche anderen Gesellschaften der H.Gruppe der Versicherungsschutz auf Buchgeld erweitert werden sollte. Dies hätte angesichts der übrigen vertraglichen Regelungen, die eindeutig nur für eine Versicherung von Bargeld sprechen, einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Für den Umfang des Versicherungsschutzes sind insoweit alleine die vertraglichen Regelungen über Gegenstand, Dauer und Umfang der Versicherung maßgeblich, nicht dagegen die Frage, welche Gesellschaften vom Versicherungsschutz erfasst sind. Sollte die Beklagte hier die FD... in den Kreis der Versicherungsnehmer aufgenommen haben, obwohl für diese nach deren Tätigkeitsfeld bedingungsgemäß gar kein Versicherungsschutz in Betracht kommen konnte, würde dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch dieser Gesellschaft gegen die Beklagte wegen Falschberatung begründen, nicht dagegen den Inhalt des Versicherungsschutzes auch zugunsten der anderen Versicherungsnehmer der H.Gruppe erweitern.

Es mag entsprechend dem Vortrag der Klägerinnen (Bl. 595 d. A.) durchaus sein, dass die Beklagte anlässlich der Präsentation der FD... bei einer Messe im November 2004 Kenntnis davon erhielt, dass H. auch nach dem Überweisungsverfahren vorgehe, da die FD... Finanztransferdienstleistungen anbiete. Davon ist der Senat in der Vergangenheit durchaus bereits ausgegangen (s. 8 U 170/08). Mit der bloßen Möglichkeit ist es aber nicht getan. Im Übrigen ist dazu, nämlich zu der Frage, inwieweit dieses vereinbart bzw. jedenfalls tatsächlich praktiziert wurde, auf die noch folgenden Ausführungen zu verweisen.

hh) Ebenfalls nicht für eine von vornherein vereinbarte Einbeziehung des Giralgeldes in den Versicherungsschutz spricht der Umstand, dass die H.Gruppe mehrfach (s. Schreiben der M. vom 11. November 2003 an die FD..., Anlage BE 15, Bl. 2640 d. A. sowie deren email an Frau R. von H., Bl. 2639 d. A.) und zuletzt Ende 2005 bei Abschluss der Exzedentenversicherung mit den Streitverkündeten versucht hat, auch derartiges Buchgeld mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen:

„Coverage for nonphysical exposure per Electronic Funds Transfer and the like to be included, subject to satisfactory exposure and security arrangements provided to underwriters hereon.“

Dieser Schutz auch des unbaren Zahlungsverkehres kam nicht zustande (vgl. Schreiben der M. GmbH an die FD... vom 11. November 2003, Bl. 2640 d. A. sowie Bl. 360 f. d. A. 8 U 41/08). Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass H. bereits von vornherein davon ausging, dass in dem Vertrag mit der Beklagten ebenfalls Buchgeld versichert ist. Vielmehr kann der Versuch der Haftungserweiterung in der Exzedentenversicherung auch so verstanden werden, dass H. hier eine Versicherung für Buchgeld vornehmen wollte, die bisher bei der Beklagten nicht abgedeckt war.

Tatsächlich heißt es in der Exzedentenversicherungspolice (Anlage Stv 1, Bl. 981 d. A.):

„Interest: Banknotes and/or coins and/or securities and/or other valuable property as more fully described in the Primary policies“.

Auch an anderer Stelle in der Exzedentenversicherungspolice (Anlage Stv 1, Bl. 983 d. A.) wird in dieser Weise Bezug genommen auf die Bedingungen der Erstversicherung:

„I. Primary Insurance: This Policy is subject to the same warranties, terms and conditions (except as regards the premium, the amount and limits of liability and the renewal agreement, if any and as stated elsewhere in this Policy) as are contained in or may be added to the Primary Insurers´ Policy“.

ii) Was den Inhalt der von den Klägerinnen mit der H. Transport GmbH geschlossenen Transport und Geldbearbeitungsverträge, deren Bezeichnung nicht einheitlich ist, angeht, ist bereits zweifelhaft, ob und inwieweit die Beklagte sich überhaupt den Inhalt der Verträge im Rahmen der Auslegung des Versicherungsvertrages entgegenhalten lassen muss. Dies lässt der Senat wie bereits in seinen früheren Entscheidungen auch hier offen. Die gewählten Formulierungen sprechen nicht durchweg zwingend dafür, dass hier Buchgeld mitversichert werden sollte. Auf die Ausführungen unter b) ist insoweit zu verweisen.

jj) Die Klägerinnen haben auch nicht vorgetragen, dass zwischen H. und der Beklagten von Anfang an Einigkeit darüber bestanden hätte, dass Buchgeld mitversichert ist, es sich also trotz der abweichenden Regelungen in der Police um den Fall einer bloßen Falschbezeichnung handelt („falsa demonstratio non nocet“), H. und die Beklagte mithin den Vertrag dahin verstanden hatten, dass auch Buchgeld versichert ist. Auch für eine nachträgliche Vertragsabänderung in dieser Hinsicht fehlt es an Vortrag der Klägerinnen oder in diese Richtung gehenden Anhaltspunkten.

Dagegen spricht insbesondere auch der Sinn und Zweck einer derartigen Versicherung. Es handelt sich um eine ValorenTransportversicherung als Sachversicherung von Gütern, die mithin grundsätzlich die Verwirklichung eines spezifischen Transportrisikos voraussetzt und lediglich für den Bereich der Transportstrecke auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche gegenüber H. als Transportunternehmen erweitert wird. Gerade für den Bereich dieser Transportstrecke von der Abholung des Geldes in den Filialen der Klägerinnen bis zur Ablieferung bei den jeweiligen Filialen der Bundesbank besteht in erhöhtem Maße die Gefahr eines stofflichen Zugriffs auf die versicherte Sache. Demgegenüber bestehen derartige besondere Risiken nach Einzahlung der gesammelten Gelder bei der Bundesbankfiliale grundsätzlich nicht, da hier in der Regel der weitere Verbleib des Geldes durch Einzahlungs und Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge nachprüfbar ist und nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff auf die betreffenden Konten hat. Hätten die Klägerinnen demgegenüber umfassend den Schutz einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung gewünscht, so hätte es hierzu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bedurft, an der es indessen fehlt. Aus diesen Gründen kann auch nicht der entgegenstehenden Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gefolgt werden, wo das Landgericht angenommen hatte, der Versicherungsvertrag decke sämtliche Risiken bis zur Einzahlung der der Firma H. übergebenen Geldbeträge auf ein Konto des Auftraggebers.

b) Auf dieser Grundlage einer reinen Versicherung für Bargeld sind die Klägerinnen für den Eintritt des Versicherungsfalles darlegungs und beweispflichtig (zu aa). Hier haben sie nicht schlüssig vorgetragen und Beweis dafür angetreten, dass das Geld bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablieferung bei der Bundesbank verlorengegangen ist (zu bb). Demgegenüber kommt ein Versicherungsfall in Betracht durch Unterschlagung des Bargeldes, indem H. die bei den Bundesbankfilialen abgelieferten Bargelder nicht unmittelbar auf Konten der Klägerinnen, sondern auf Eigenkonten einzahlte, wobei freilich auch in den Fällen, in denen ein Versicherungsfall aufgrund der gewählten Formulierung im Transportvertrag (welche Bedeutung er im Einzelfall auch haben mag) in Betracht kommt, die - langjährige - Praxis von H. davon abwich, ohne dass die Klägerinnen dem, jedenfalls über einen längeren Zeitraum, widersprochen hätten (zu cc). in den übrigen Fällen abweichender Vertragsformulierungen fehlt es bereits am Eintritt eines Versicherungsfalles durch die Einzahlung des eingesammelten Bargeldes auf Eigenkonten von H.. Ein Anspruch der Klägerinnen scheidet auch im Hinblick auf die Bargeldversorgung durch H. aus (zu dd).

aa) Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, müssen die Klägerinnen darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395). Es muss sich mithin um einen körperlichen Zugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorgesehene Sache handeln. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass H. und die Beklagte eine sog. Allgefahrenversicherung vereinbart haben, die gem. Ziffer 2.1.1 des Vertrages jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, ersetzt. Diese Regelung betrifft lediglich den Umfang der Versicherung und nicht die Art und Weise des Zugriffs auf die versicherte Sache. Auch lässt sie den Gegenstand der Versicherung und insbesondere den zeitlichen Rahmen unberührt. Insoweit müssen allein die Klägerinnen darlegen und beweisen, dass versichertes Bargeld bis zur Ablieferung an die autorisierte Person gem. Ziffer 3.2 des Vertrages abhanden gekommen ist. Es bedarf mithin des Nachweises der Übergabe des Gutes an das Transportunternehmen sowie des Verlustes des Transportgutes während des versicherten Transportes, wohingegen dem Versicherer der Nachweis obliegt, dass das Schadensereignis auf der Verwirklichung einer nicht versicherten Gefahr beruht (OLG Frankfurt VersR 2002, 354). Die Klägerinnen müssen mithin den Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles innerhalb der zeitlichen Grenzen der Versicherung auf der Grundlage einer reinen Versicherung von Bargeld führen.

bb) Zunächst haben die Klägerinnen bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es zu dem Verlust des Bargeldes bereits auf der Transportstrecke zwischen Abholung bei ihnen und ihren Niederlassungen (Klägerinnen zu 1 und 6) und der Ablieferung bei den Zweigstellen der Bundesbank gekommen ist.

Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade zwischen Ende Januar 2006 und 20. Februar 2006 von den Klägerinnen eingesammelte Gelder durch H. nicht bei der Bundesbank abgeliefert und auf ein Konto, sei es auch das von H., eingezahlt worden wären, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Insbesondere haben die Klägerinnen nicht konkret unter Beweisantritt vorgetragen, wann, in welchem CashCenter von H. und in welcher Art und Weise ein bei den zahlreichen (Supermarkt) Filialen eingesammelter Bargeldbetrag nicht in einer der Filialen der Bundesbank abgeliefert, sondern zweckwidrig anderweitig verwendet wurde. Soweit die Klägerinnen allgemein auf die Zustände in den CashCentern von H. verweisen, wo Gelder der verschiedenen Kunden untrennbar miteinander vermischt worden sein sollen, unsachgemäße Lagerungen des Geldes erfolgten, durch Mitarbeiter von H. Bargelder abgeholt wurden oder Bargeld für die Bestückung von Geldautomaten verwendet wurde, ist nicht ersichtlich, dass es eine derartige Vorgehensweise gerade auch in dem von den Klägerinnen genannten Zeitraum zu ihren Lasten gegeben hätte. Insoweit kann aus allgemeinen Unregelmäßigkeiten oder auch aufgrund von H. bereits während der Transportphase begangener Straftaten nicht darauf geschlossen werden, dass es auch hier zu einem stofflichen Zugriff auf das Geld als Sache gekommen wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob H. eine Vermischung von Geld in den CashCentern vertraglich untersagt war.

Maßgebend sind vielmehr im Gegenteil die Ergebnisse aus den Ermittlungen der vom Insolvenzverwalter eingeschalteten Wirtschaftsprüfer E ... Aus deren Ermittlungen ergibt sich, dass in den CashCentern, in denen am 16., 17., 18. und 20. Februar 2006 Gelder eingegangen sind, diese auch fast vollständig bei den einzelnen Filialen der Deutschen Bundesbank eingezahlt wurden. Ausweislich der dem Senat aus früheren Verfahren bekannten Aufstellung (z. B. 8 U 170/08. 8 U 213/08) liegt die sog. Einzahlungsquote ganz überwiegend bei 97 % bis über 99 %. Größere Abweichungen werden lediglich für G. mit 87 % und 91 % Einzahlungsquote am 17. und 18. Februar 2006, I. mit ca. 28 % Einzahlungsquote am 17. Februar 2006, M. mit 88 % am 20. Februar 2006 und M. mit 82 % am 18. Februar 2006 angegeben, was ausweislich der Erläuterung auf der Verwendung von Geldern zur Automatenauffüllung beruht. Auch hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass gerade Gelder der Klägerinnen in dem Fehlbetrag enthalten sind und nicht bei der Bundesbank eingezahlt wurden.

Anders als in den vom Senat bislang entschiedenen Fällen stützen die Klägerinnen ihren Anspruch nicht allein auf die letzten drei oder vier Tage vor dem 20. Februar 2006. Das ändert aber nichts daran, dass dessen ungeachtet nicht ersichtlich ist, dass der Schaden gerade auf Bargeldverlusten in diesem Zeitraum beruht. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen (Bl. 613, 621, 2091 d. A.) wurden täglich 20 bis 30 Mio. € in mehreren tausend safebags in ihren Filialen abgeholt. Der Gesamtschaden aus der Geldentsorgung, den die Klägerinnen mit rund 160 Mio. € beziffern, der entgegen ihren wiederholten Behauptungen (Bl. 645 d. A.) aber keineswegs unstreitig ist, sondern wiederholt entschieden von der Beklagten bestritten wurde (Bl. 217 ff., 250, 885 ff., 1363, 1474, 1576 d. A.) kann damit offensichtlich nicht daher rühren, dass in dem von den Klägerinnen genannten Zeitraum keine Ablieferung an die Bundesbank erfolgte. Derartiges behaupten die Klägerinnen auch nicht. Sie behaupten aber auch nicht, dass in den letzten rund sechs Tagen keine Ablieferung mehr erfolgt sei (dann stünde den Klägerinnen auch kein Anspruch auf Gelder zu, die die Bundesbank asservierte, obgleich den Klägerinnen solche Leistungen auch nach ihrem eigenen Vortrag, Bl. 1312 ff., 1389 d. A., zuflossen). Die Höhe der klägerseits behaupteten Abholungen bestätigt sich in der Anlage B 50 (Anlagenhefter), wonach zwischen dem 13. und dem 18. Februar 2006 ein Betrag, der in etwa dem klägerseits geltend gemachten Schaden aus der Bargeldentsorgung entspricht, bei den Bundesbankfilialen H. und V. eingezahlt wurde. Demgegenüber kann von einer „substantiierten und umfassend belegten Schadensdarlegung der Klägerinnen“ (Bl. 645 d. A.) nicht die Rede sein. Eine solche findet sich weder in der Replik, in der die Klägerinnen diese Behauptung aufgestellt haben noch in der Klagschrift, die außer der behaupteten Gesamtschadenshöhe keinerlei Angaben dazu enthält, wann wo welche Beträge abgeholt, aber nicht eingezahlt wurden und wie hoch der sich daraus ergebende Schaden ist.

Es liegt auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 der Police vor. Verschollenheit ist nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Hiermit sind indessen lediglich die Fälle gemeint, in denen durch den Versicherungsnehmer als Transporteur Güter abgesandt wurden, aus tatsächlich nicht mehr für ihn aufklärbaren Gründen aber nicht am Bestimmungsort angelangten. Hier ist demgegenüber kein Bargeld „verschollen“. Vielmehr hatte H. als Versicherungsnehmerin selbst immer Kenntnis über den Verbleib des transportierten Geldes und hat dieses lediglich im Ergebnis bestimmungswidrig nicht an die Klägerinnen als Auftraggeberinnen weitergeleitet. Daher ist der vorliegende Sachverhalt auch nicht mit demjenigen zu vergleichen, der der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Februar 1981 zugrunde lag. Zu einer Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung hat daher der Senat auch insoweit keine Veranlassung.

Die Klägerinnen können auch nicht mit ihrer Auffassung gehört werden, wonach es einen Versicherungsfall bereits vor der (behaupteten) abredewidrigen Einzahlung bzw. Verwendung des sich auf dem Konto von H. bei der Bundesbank befindlichen Geldes gegeben hätte. Insoweit haben die Klägerinnen sich darauf berufen, bereits in der Entgegennahme der Gelder durch Transportmitarbeiter von H. habe ein Eingehungsbetrug gelegen. Weiter habe es Untreue und Unterschlagung bei der Vermischung der Gelder in den CashCentern gegeben. Ferner seien entsprechende Straftaten bei der Erteilung von Überweisungsaufträgen vor Einzahlung bei der Bundesbank begangen worden. Insoweit wird indessen verkannt, dass die bloße Absicht von H., das bei den Klägerinnen eingesammelte Geld im Ergebnis nicht ordnungsgemäß für diese einzuzahlen bzw. an diese weiterzuleiten, sondern auf ein H.eigenes Konto bei der Bundesbank einzuzahlen und es dort für andere Zwecke zu verwenden, noch keinen Eintritt eines Versicherungsfalles darstellt. Ohne Erfolg versuchen die Klägerinnen hier im Ergebnis, mit einer Art „schadensgleicher Vermögensgefährdung“ zu argumentieren. Hierbei wird indessen übersehen, dass versichert nur das Bargeld während des Transportes gegen Verluste und/ oder Schäden ist. Bargeld ist indessen - wie oben dargelegt - weitgehend nicht verlorengegangen, sondern jedenfalls ganz überwiegend bei der Bundesbank eingezahlt worden. Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395).

An einem derartigen stofflichen Zugriff fehlt es indessen auch dann, wenn H. von Anfang an nicht die Absicht gehabt haben sollte, seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen. Diese mangelnde Erfüllungsbereitschaft hat sich vielmehr erst in dem Augenblick manifestiert, in dem H. das Geld - soweit ein solcher Fall vorliegt (dazu unten zu cc) - abredewidrig auf sein Konto bei der Bundesbank eingezahlt und dann nicht an die Klägerinnen weitergeleitet hat. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiter von H. sich vor diesem Zeitpunkt bereits eines Betruges, einer Untreue oder einer Unterschlagung schuldig gemacht haben. Entscheidend ist, dass Versicherungsschutz nur für Verluste und Schäden infolge von Eigentumsdelikten besteht, die sich unmittelbar im körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache zeigen, was im Wesentlichen bei Diebstahl, einfacher und veruntreuender Unterschlagung in Betracht kommt. Allgemeine vermögensrechtliche Straftaten wie Betrug und Untreue werden dagegen nicht vom Versicherungsschutz erfasst, weil es an einem stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache fehlt und der Vertrag gerade nicht als Geldversicherung oder Geldwertversicherung ausgestaltet ist. Diese vertraglichen Vorgaben können nicht „durch die Hintertür“ der Konstruktion von Straftatbeständen umgangen werden, indem der tatsächliche Zeitpunkt des Schadenseintrittes künstlich nach vorn in den Bereich der Transportstrecke verlagert wird, um so einen gedeckten Versicherungsfall zu konstruieren. Anderenfalls hätte ein weitergehender Versicherungsschutz in Form einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbart werden müssen, der unabhängig vom konkreten Schicksal der einzelnen Sache ist. Daran fehlt es hier indessen. Aus diesem Grund kommt mangels stofflichen Zugriffs auch kein Versicherungsfall nach Ziffer 2.1.2 der Police wegen Einbeziehens der gesetzlichen Haftpflicht von H. in Betracht.

cc) Dagegen liegt ein Verlust oder Schaden im Sinne von Ziffer 2.1.1 der Police Nr. ... und damit ein Versicherungsfall vor, soweit H. das eingesammelte Bargeld eines Teils der Klägerinnen nicht unmittelbar auf deren Konto oder ein Konto ihrer Hausbanken eingezahlt hat, sondern diese Einzahlung zunächst auf Konten von H. bei der Deutschen Bundesbank erfolgte (von wo es dann im Wege des praktizierten Schneeballsystems weiter verteilt wurde), ohne dass zeitgleich der Auftrag an die Bundesbank erteilt wurde, das Geld auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft einzuzahlen. Hierin liegt eine Unterschlagung des Bargeldes im Zeitpunkt seiner Einzahlung bei der Bundesbank durch die gleichzeitige oder bereits vorher erteilte Weisung, das Geld auf ein H.eigenes Konto einzuzahlen. Hierin ist ein stofflicher Zugriff auf das Bargeld im Zeitpunkt seiner Einzahlung bei der Bundesbank zu sehen.

(1) Maßgebend hierfür ist, dass die H. Transport GmbH überhaupt verpflichtet war, das eingesammelte Geld der Klägerinnen unmittelbar und in bar auf ein Konto einer dieser Gesellschaften einzuzahlen und eine Einzahlung auf ein Eigenkonto verboten war. Davon ist jedenfalls hinsichtlich eines Teils der Klägerinnen aufgrund der getroffenen Vereinbarungen mit H. auszugehen.

Vorauszuschicken ist, dass eine Einzahlung unmittelbar auf ein Kundenkonto der Klägerinnen bei einer der Zweigstellen der Deutschen Bundesbank nicht in Betracht kam, da Privatpersonen und Privatunternehmen grundsätzlich keine eigenen Konten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten können. Möglich wäre aber die direkte Einzahlung auf ein Kundenkonto der Hausbank der Klägerinnen bei der Deutschen Bundesbank gewesen. Die Bundesbank stellte hierbei im fraglichen Zeitraum zwei verschiedene Einzahlungsmodelle bei der Bargeldentsorgung durch Wertdienstleister zur Verfügung (vgl. den von der Zentrale der Deutschen Bundesbank unter dem 13. Dezember 2006 herausgegebenen Leitfaden zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs über Konten und im nicht kontogebundenen Verfahren bei der Deutschen Bundesbank, Anlage K 177). Beim NichtKontoVerfahren (im Folgenden: NiKoVerfahren) wird das eingezahlte Bargeld unmittelbar auf ein Konto des Begünstigten unter Zwischenschaltung eines bankinternen Asservatenkontos eingezahlt. Bis zum 31. März 2007 war es außerdem möglich, dass der Wertdienstleister Gelder von Kunden zunächst auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank einzahlt, von wo aus er dann weiter über sie per Überweisung verfügen kann.

So heißt es im „Dienstleistungsvertrag GeldtransportGeldaufbereitungsvertrag“ vom 14. Februar 2003 zwischen der Zweigniederlassung E. der Klägerin zu 1 und der H.Transport GmbH (Anlagenkonvolut K 4) unter 5. „Ablieferung an die Bank“:

„Gemäß den Festlegungen im Leistungsverzeichnis unter II/2 erfolgt die Übergabe der Zahlungsmittel an die Einzahlungsbank mit der Maßgabe, die Beträge mit gleichtägiger Wertstellung auf das von R. dem Auftragnehmer genannte Konto weiterzuleiten. (...) Dem Auftragnehmer ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung von R. nicht gestattet, die Gutbringung der Zahlungsmittel, Schecks, Gutschriften, etc., in der Weise abzuwickeln, dass er diese zunächst auf ein eigenes Konto einzahlt/einreicht und dann an die R. per Überweisung weiterleitet. Eine solche Verfahrensweise bedarf einer vorherigen Abstimmung der Parteien, insbesondere im Hinblick auf Insolvenzrisiken.“

Einen Vertrag, der dem der Niederlassung E. entspricht, hat die Niederlassung R. geschlossen. Die Leistungsverzeichnisse, bloße Formblätter, sind in beiden Fällen unergiebig.

Eine ähnliche Regelung findet sich in dem „Transport und Geldbearbeitungsvertrag“ zwischen der H.Transport GmbH und der Niederlassung N. der Klägerin zu 1 vom 24./28. November 1997. Dort heißt es unter II. Geldbearbeitung, § 6 Ziffer 6:

„Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Filialgelder, Scheckeinreicher oder Gelder aus dem überlassenen Hartgeldpool auf ein Konto einzuzahlen, das nicht auf den Namen des Auftraggebers lautet. Ausgenommen hiervon ist die Einzahlung der Filialgelder auf das LZBKonto der Bank des Auftraggebers. Abweichungen hiervon sind nur in Absprache mit dem Auftraggeber zulässig und auch nur dann, wenn es sich bei diesem Bankkonto um ein Treuhandkonto handelt. Der Auftragnehmer hat hierüber eine Bestätigung der Bank vorzulegen.“

Im Leistungsverzeichnis, auf das der Vertrag mehrfach, u. a. in den §§ 2 und 6 verweist, heißt es unter II. Ziffer 2:

„Die Banknoten werden, soweit möglich, zu LZBgerechten Päckchen verarbeitet und an dem auf die Abholung folgenden Bankarbeitstag in einer Summe an die Verfügung der Landeszentralbank so rechtzeitig übergeben, dass die valutarischen Gutschriften auf dem Konto des Auftraggebers am selben Tag sichergestellt sind. Der Auftragnehmer hat sich über die Summe der von ihm insgesamt eingezahlten Gelder von der empfangenden Landeszentralbank eine Quittung ausstellen zu lassen und die Weiterleitung des Gesamtbetrages mit gleichtägiger Wertstellung auf das Konto des Auftraggebers zu veranlassen. Die Konten der Auftraggeber werden dem Auftragnehmer separat mitgeteilt. Für später von der Landeszentralbank festgestellte Differenzen haftet der Auftragnehmer nur, sofern belegt wird, dass diese aus den Geldanlieferungen des Auftraggebers resultieren.“

Eine vergleichbare „Sperrklausel“ fehlt in anderen Verträgen, und zwar auch, was andere Niederlassungen der Klägerin zu 1 angeht. Dies gilt z. B. für den „Transport und Geldbearbeitungsvertrag“ zwischen der H.Transport GmbH und der Niederlassung W. der Klägerin zu 1, aber auch für den „Transport und Geldbearbeitungsvertrag“ zwischen der H.Transport GmbH und der Klägerin zu 5.

Die „Rahmenverträge“ zwischen der H.Transport GmbH und den einzelnen, meist als oHG betriebenen Partnergesellschaften von R., wie sie bis zum Jahr 2005 geschlossen wurden, verzichten auf eine solche Regelung, die H. die Überweisung auf ein eigenes Konto ausdrücklich verbietet. Bei den Leistungsverzeichnissen, auf die in den Rahmenverträgen Bezug genommen wird, handelt es sich um nicht aussagekräftige Formblätter. Die Regelung ist aber auch hier nicht einheitlich. Mit der Klägerin zu 31, ebenfalls einer Partnerschaftsgesellschaft, betrieben in der Form einer GmbH, wurde am 24. März 2003 ein „Dienstleistungsvertrag Geldtransport und Geldaufbereitungsvertrag“ geschlossen, der unter Ziffer 5. „Ablieferung an die Bank“ wiederum die Klausel enthält, dass es dem Auftragnehmer ohne vorherige schriftliche Zustimmung von R. nicht gestattet ist, Gelder zunächst auf ein eigenes Konto einzuzahlen.

An der Vereinbarung des NiKoVerfahrens und dem Ausschluss des Überweisungsverfahrens besteht für einen Teil der Klägerinnen mithin kein Zweifel. Ausgeschlossen war damit die Überweisung auf H.eigene Sammelkonten, um Geld verschiedener Kunden dort zu poolen.

In anderen vertraglichen Regelungen ist hingegen von einer direkten Einzahlung auf das Konto des Auftraggebers und einem Verbot der Abwicklung über ein (Treuhand) Konto von H. nicht die Rede. Allein die Bestimmung, dass die Entsorgung über eine Filiale der Bundesbank zu erfolgen hat bzw. dass die Gelder mit gleichtägiger Wertstellung auf das Konto des Auftraggebers bei dessen Hausbank weiterzuleiten sind, so z. B. der Vertrag mit der Klägerin zu 5, schafft keine eindeutige Handlungsvorgabe, sondern lässt sowohl die Möglichkeit zu, dass dies über eine Direkteinzahlung im Wege des NiKoVerfahrens als auch über eine zwischengeschaltete Überweisung auf ein Konto von H. mit einer anschließenden Weiterleitung an die Hausbank erfolgt. Sichergestellt sollte durch die vertragliche Regelung ersichtlich nur sein, dass das Geld noch am selben Tag auf dem Konto des Empfängers ankommt. Auch wenn man eine solche Auslegung hinsichtlich der Frage, ob das NiKoVerfahren oder das Überweisungsverfahren vereinbart war, nicht für eindeutig halten will, so geht die Unklarheit der Auslegung zu Lasten der Klägerinnen, da diese nachweisen müssen, dass es bei ihnen zu einem Verlust von Bargeld gekommen ist. Das kommt im Zeitpunkt der Abgabe des Geldes bei der Bundesbank und der Einzahlung auf ein bestimmtes Konto aber nur dann in Frage, wenn unzweifelhaft vereinbart wurde, dass eine Direkteinzahlung des Geldes im Wege des NiKoVerfahrens auf ein Konto des Auftraggebers vorzunehmen und eine Überweisung zunächst auf ein Eigenkonto von H. ausgeschlossen war. Eine derartige ausdrückliche Vereinbarung des NiKoVerfahrens unter Ausschluss des Überweisungsverfahrens ist bei sorgfältiger Vertragsgestaltung auch durchaus möglich, wie die beispielhaft zitierten Bestimmungen in einem Teil der Verträge zeigen.

Soweit von der Vereinbarung des NiKo Verfahrens auszugehen ist, liegt in der abredewidrigen Einzahlung des Bargeldes durch H. auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank ein Versicherungsfall in Form einer Unterschlagung, wohingegen dort, wo keine eindeutige vertragliche Regelung besteht, dies zu Lasten der beweispflichtigen Klägerinnen geht, so dass es hier an einem Versicherungsfall fehlt.

(2) Die Annahme eines Versicherungsfalles durch Unterschlagung des Bargeldes bei der Einzahlung auf ein H.eigenes Konto, ohne zeitgleich oder bereits davor einen Überweisungsauftrag an die Bundesbank zu erteilen, genau dieses Geld sofort weiter auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Klägerin zu überweisen, schiede auch im Verhältnis zu denjenigen Klägerinnen, die das NiKoVerfahren vereinbart hatten, aber aus, wenn tatsächlich dieses überhaupt nicht praktiziert worden wäre, sondern diese Klägerinnen wissentlich das Überweisungsverfahren hingenommen hätten. In diesem Fall könnte eine einverständliche Abänderung der vertraglichen Regelung vorliegen.

Dabei ist schon darauf hinzuweisen, dass auch in den Verträgen, in denen H. die Einzahlung auf ein eigenes Konto ausdrücklich untersagt war, die Möglichkeit einer Änderung dieser Klausel bereits in den Vertragstext aufgenommen worden war. Nur ohne vorherige schriftliche Zustimmung war es H. nicht gestattet, Gelder auf ein eigenes Konto einzuzahlen. Die - einfache - Schriftformklausel, auf die Klägerinnen abstellen, ist für eine formfreie Abänderung auch durch ein tatsächliches Verhalten kein Hindernis. Eine so vereinbarte Schriftform kann auch ohne Einhaltung einer Schriftform abbedungen werden. Abweichendes gilt lediglich für eine hier nicht vorliegende doppelte Schriftformklausel, die auch die Änderung der Schriftformklausel der besonderen Form unterstellt, indem sie die mündliche Aufhebung der Schriftformklausel ausdrücklich ausschließt (BAG NJW 2003, 3725, 3727). Erst in der Verwendung der doppelten Schriftformklausel wird deutlich, dass die Vertragsparteien auf die Wirksamkeit ihrer Schriftformklausel besonderen Wert legen (ebenda). Dabei spricht nicht nur die einfache Schriftformklausel dafür, dass Änderungen durchaus möglich sein sollten, sondern bereits der Umstand, dass in einem Teil der Verträge ersichtlich gar kein Wert darauf gelegt worden war, dass eine Einzahlung auf ein H.Konto unterbleibt, und zwar teilweise auch in solchen Verträgen, die später als die Verträge mit Vereinbarung des NiKoVerfahrens geschlossen wurden.

Entscheidend für die (einvernehmliche) Praktizierung des Pooling und Überweisungsverfahrens durch H. und gegen die Handhabung des NiKoVerfahrens spricht der Umstand, dass eine Vielzahl von Filialen eines Kunden über einen räumlich weit verteilten Bereich durch H. zu entsorgen ist, der Kunde aber nur eine einzelne Zahlung pro Tag bestehend aus den Einnahmen sämtlicher Filialen erhält. In einem solchen Fall müssen mithin grundsätzlich zuvor die Gelder für die einzelnen Filialen durch H. zusammengeführt worden sein, um sie dann einheitlich an den Kunden zu überweisen. Wird demgegenüber das NiKoVerfahren praktiziert, so müsste es wesentlich mehr Einzahlungen pro Tag geben. Bei strikter Handhabung des NiKoVerfahrens müsste das Geld jeder einzelnen Filiale mithin in einem der 40 CashCenter von H. gezählt und dann bei einer der ca. 60 Filialen der Bundesbank eingezahlt werden. Wenn die Filialen räumlich verteilt liegen, müsste es mithin so viele Einzahlungen geben, wie CashCenter von H. und Bundesbankfilialen für diese Region vorhanden sind. Wenn demgegenüber nur eine einzelne Einzahlung pro Tag erfolgt, spricht dies dafür, dass H. die Gelder der einzelnen Filialen und CashCenter zuvor gebündelt hat. Hier liegt es nahe, dass dies durch Einzahlung der Gelder aller Filialen und CashCenter auf ein Konto von H. und die anschließende Überweisung des Gesamtbetrages auf ein Konto des Kunden erfolgt. Auf dieser Grundlage hat der Senat etwa im Urteil vom 29. Januar 2009 - 8 U 41/08 - angenommen, es spreche gegen die Handhabung des NiKoVerfahrens, wenn einzelne Vertriebsgesellschaften eines Handelsunternehmens Entsorgungen für viele Filialen in einem großen Gebiet vornehmen ließen. Würde hier das NiKoVerfahren mit nur einer Einzahlung pro Tag erfolgen, so hätte dies zur Folge, dass Fahrzeuge von H. ständig quer durch das Land fahren müssten, um die Gelder der verschiedenen Filialen und der einzelnen CashCenter zunächst körperlich zusammenzufassen und sie dann bei einer einzigen Filiale der Bundesbank im Wege des NiKoVerfahrens einzuzahlen. Eine derartige Vorgehensweise ist grundsätzlich lebensfremd. Sie durchzuführen wäre unökonomisch und faktisch fast undurchführbar gewesen wegen des damit verbundenen Aufwands und Zeitbedarfs, so dass die Klägerinnen, von den Nachweisen darüber, wie H. tastsächlich verfuhr einmal ganz abgesehen, damit auch nicht rechnen konnten (ebenso 8 U 213/08, Urteil vom 12. Juni 2009). Diese Argumentation gilt freilich nur für einen Teil der Klägerinnen, insbesondere die Klägerin zu 1, andererseits aber jedenfalls nicht für die Klägerinnen zu 13 bis 41.

Für die Klägerinnen wäre überdies für jede Direkteinzahlung im NiKoVerfahren eine Gebühr von 3,75 € angefallen. Diese konnte durch das Überweisungsverfahren vermieden werden. Zwar haben die Klägerinnen für die Zeit kurz vor dem Zusammenbruch von H. einige (wenige) Rechnungen vorgelegt (Anlagenkonvolut K 144), die belegen, dass H. dort 3,75 € in Rechnung stellte, womit aber noch nicht belegt ist, dass selbst in diesen Fällen das NiKoVerfahren, das für die Klägerinnen keine Vorteile bot, sondern in Gestalt der Kosten und der weniger übersichtlichen, weil umfangreicheren Abrechnungen (s. demgegenüber Anlage B 5) eher nachteilig war bzw. gewesen wäre, auch tatsächlich praktiziert wurde. Aufgrund des sich systembedingt ständig verschärfenden Liquiditätsmangels konnte H. gar nicht das NiKoVerfahren durchführen, von nicht auszuschließenden Einzelfällen abgesehen.

Die Klägerinnen haben in diesem Zusammenhang auf das Schreiben der Klägerin zu 5 vom 9. September 2005 an die H. Transport GmbH verwiesen (Anlage K 34). Dort findet sich am Rande auch ein kurzer Abschnitt zum Thema „Direkteinzahlung“. Dazu, so heißt es, sei kein Fortschritt feststellbar. Man erwarte, dass dies schnellstens umgesetzt werde. Der Inhalt ist wenig klar. Im Vordergrund steht in diesem Schreiben auch nicht das NiKoVerfahren, sondern die verspäteten Einzahlungen, wozu eine Übersicht dem Schreiben beigefügt ist. Deutlicher ist zugegebenermaßen die - kurze - email des R.Mitarbeiters K. an eine Mitarbeiterin von H., die vom 14. September 2005 datiert (Anlage K 79). Die Einzahlung von Geldern zunächst auf ein H./N.Konto sei sofort abzustellen. Damit sind immerhin Indizien gegen ein Einverständnis der Klägerinnen geliefert. Es gibt zwar entsprechend dem Vortrag der Beklagten auch Indizien für ein - stillschweigendes - Einverständnis der Klägerinnen mit dem von H. praktizierten Verfahren. Und die beiden Belege der Klägerinnen in Gestalt der Anlagen K 34 und K 79 datieren auch erst aus September 2005, als die Schwierigkeiten bei H., da systemimmanent, zunahmen, die meisten Vertragsverhältnisse aber schon längere Zeit bestanden. Auch haben die Klägerinnen nicht vorgetragen, wie und ob überhaupt H. auf diese beiden Nachrichten reagiert hat. Zwar sprechen die beiden genannten Anlagen gegen ein fortbestehendes Einverständnis der Klägerinnen. Nimmt man aber an, dass längst das Pooling und Überweisungsverfahren durch Vornahme seitens H. und Billigung durch die Klägerinnen konkludent vereinbart worden war, und diese neue Vereinbarung an die Stelle der früheren (soweit vereinbart) getreten war, reichten diese Nachrichten als bloß einseitiger Akt der Klägerinnen zur Wiederherstellung des alten Rechtszustandes, wie er zwischen einem Teil der Klägerinnen und H. vertraglich begründet worden war, nicht aus, sondern hätte es erneut einer ausdrücklichen oder konkludenten Einigung bedurft, für die aber nichts ersichtlich oder vorgetragen ist.

Die „vorsorgliche Anfechtung etwaiger Zustimmungen zum Überweisungsverfahren“ gegenüber dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 14. August 2009 (Anlage K 225) geht ins Leere. Die Anfechtung, die auf § 119 BGB ebenso wie auf § 123 BGB gestützt wird, ist jedenfalls verfristet, §§ 121 Abs. 1 , 124 Abs. 1 BGB.

dd) Kein Streit besteht zwischen den Parteien, soweit es darum geht, dass H. zwei unterschiedliche Verfahren zur Bargeldversorgung praktizierte (Bl. 658 d. A.. Bl. 158 f. d. A.).

Die insoweit betroffenen Klägerinnen zu 1, 4 und 6 machen dazu geltend, ihnen sei ein Schaden - rund 5,2 Mio. € - dadurch entstanden, dass von ihnen bei H. eingerichtete HartgeldPools zum Zeitpunkt der Übernahme der Insolvenzverwaltung am 20. Februar 2006 nicht mehr vorhanden gewesen seien (Bl. 43 d. A.). Da wie ausgeführt eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld nicht vereinbart worden ist und der Versicherungsschutz erst in dem Zeitpunkt begann, zu dem H. das auf sein Konto überwiesene Geld abgehoben, in Bargeld umgewandelt und auf die Transportstrecke gebracht hat, scheidet der geltend gemachte Anspruch freilich von vornherein aus. Bei der Bargeldversorgung hat vor der Auszahlung von dem H.Konto das Geld seine körperliche Eigenschaft als Sache noch nicht gewonnen. Soweit, wie die Beklagte vorträgt, Hartgeldpools - in Millionenhöhe - nie von H. vorgehalten worden sein sollten (was in Anbetracht der prekären Finanzlage nur zu nahe liegt), wäre das möglicherweise eine Pflichtverletzung gegenüber den insoweit betroffenen Klägerinnen. Darauf aber kommt es nicht an, weil eine solche Forderung nicht geltend gemacht wird. Zu einem Transport von Bargeld an die betroffenen Klägerinnen, um es dort auszuzahlen, ist es nicht mehr gekommen, weil das Geld von dem Konto aus durch H. für andere Zwecke weiter verwendet wurde. Versicherungsschutz besteht nur für den Verlust von Bargeld, also für den Zeitraum zwischen der Abhebung von Geldern durch H. von seinem Konto bis zur Ablieferung. Es ist indessen nicht ersichtlich und auch nicht konkret vorgetragen, dass in dieser Zeitspanne Bargeld, zudem in der behaupteten Höhe, verloren gegangen wäre. Die Beklagte hat dazu auch ausdrücklich gerügt, es fehle jeder nachvollziehbare Vortrag dazu, wann und in welcher Weise H. den insoweit betroffenen Klägerinnen zu 1, 4 und 6 welche Beträge zur Verfügung gestellt habe. Die von den Klägerinnen vorgelegten Saldenbestätigungen (Anlagenkonvolut K 4, s. a. Anlage B 16) sind teilweise veraltet. So datiert die Angabe für die Niederlassung W. der Klägerin zu 1 von Anfang 2003. Aber auch diese Angabe haben die Klägerinnen bei der Berechnung ihres Schadens insoweit in Ansatz gebracht.

c) Diejenige Versicherungsbestätigung, die von den Klägerinnen als „R.Versicherungsbestätigung“ bezeichnet wird und die in ihrer letzten Fassung vom 23. November 2005 datiert (Anlagenkonvolut K 4), reicht über die StandardVersicherungsbestätigungen, wie sie dem Senat aus früheren H.Verfahren bekannt sind, und wie sie auch vorliegend ein Teil der Klägerinnen erhalten hat, hinaus. Inwieweit dies der Fall ist und diejenigen Klägerinnen, die die ´R.Versicherungsbestätigung´ erhalten haben, auf deren Grundlage einen Anspruch gegen die Beklagte geltend machen können, ist durch Auslegung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB zu ermitteln.

Ausgangspunkt jeder Auslegung von Willenserklärungen, die nicht den gleichen Regeln folgt wie die Auslegung von Normen (Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl., S. 167 f.), ist der Wortlaut der Erklärung (BGHZ 121, 13, 16. NJW 2001, 3775, 3776. WM 2005, 418, 419). Dies muss insbesondere vorliegend gelten, weil die Versicherungsbestätigung nicht von Laien verfasst wurde, sondern von solchen Personen, denen neben der Bedeutung des geänderten Wortlauts von Teilen der Versicherungsbestätigung insbesondere auch die wirtschaftliche Bedeutung der Änderungen klar gewesen sein muss (s. a. OLG Celle, OLGR 2008, 191).

In der Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 heißt es unter ´Dauer der Versicherung´: ´Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an H. bzw. bereits dann, wenn sich die Mitarbeiter von H. mit dem zur Verfügung gestellten Tresorschlüssel zur Abholstelle begeben. Die Versicherung endet, sobald die Gelder zugunsten R. auf dem von R. mitgeteilten R.Konto gutgeschrieben sind“, also nicht entsprechend der sonstigen Formulierung in der StandardVersicherungsbestätigung mit Übergabe an eine autorisierte Person o. ä. Der Versicherungsschutz erstreckt sich danach auf den Zeitraum bis zum Eingang des Geldes auf dem Konto. An eben diesem Eingang fehlt es aber und darauf wird der geltend gemachte Schaden gestützt. Da kein Bargeld, sondern nur Buchgeld auf einem Konto gutgeschrieben werden kann, spricht die Formulierung deutlich für eine Versicherung von Buchgeld. Dieser Versicherungsschutz geht zwar über den aus dem Versicherungsvertrag hinaus, der Beklagten stand die Gewährung eines besonderen Schutzes, mag die Motivation dafür auch unklar sein, frei. Die Vorgespräche seit Sommer 2005 (vgl. Anlage K 36 = BE 5), der Hinweis der M. GmbH auf die ´zusätzlichen Absprachen´ in einer email vom 10. August 2005 (Anlage B 21 = BE 7) und die in der Versicherungsbestätigung vom 24. August 2005 gegenüber derjenigen vom 10. August 2005 geänderte Formulierung insoweit, die notwendig wurde, weil die Klägerinnen, so noch die erste Fassung vom 10. August 2005, kein Konto bei der Bundesbank unterhalten konnten (Schreiben der Bundesbank vom 20. November 2002 und 28. Januar 2003, Anlage K 224), sprechen dagegen, dass die gegenüber der über Jahre verwendeten StandardVersicherungsbestätigung geänderte Fassung gar nicht gewollt war. Auf die Frage des NiKoVerfahrens, seiner Vereinbarung bzw. einer konkludenten abweichenden Vereinbarung bzw. Handhabung kommt es dann nicht mehr an.

Dieser Teil der Versicherungsbestätigung darf aber nicht isoliert betrachtet werden. Es muss ´insbesondere der Zusammenhang aller Teile der Erklärung miteinander berücksichtigt werden´ (BGH, IV ZR 17/50, LM § 133 (B), Nr. 1. III ZR 207/08, Urteil v. 17. September 2009, Rdnr. 16, zit. nach juris), der gegenüber der StandardVersicherungsbestätigung geänderte Wortlaut ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Versicherungsbestätigung zu würdigen.

Zum einen heißt es entsprechend der Police ... unter „Versicherte Interessen“, versichert seien „Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. Belegen sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H., einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von H. zu besorgen ist.“ Insoweit unterscheiden sich die verschiedenen Versicherungsbestätigungen auch nicht. Unter „Dauer der Versicherung´ ist aber die genannte Änderung eingefügt worden. Dies bedeutet einen Widerspruch, weil die eine Regelung auf die bloße, für die Transportversicherung typische Versicherung von Bargeld beschränkt ist, die andere hingegen darüber hinausgeht und die Annahme einer Versicherung von Buchgeld nahelegt.

Dieser innere Widerspruch der Versicherungsbestätigung führt aber nicht zu einer Entwertung der Änderung dahingehend, dass es mit der Versicherung von Bargeld wie in den StandardVersicherungsbestätigungen sein Bewenden hat. Enthält eine Willenserklärung, die mehrfach abgegeben wurde, in einem Fall abweichende Regelungen, besitzen die weiter geltenden ´alten´ Regelungen und die später hinzugefügten nicht den gleichen Erklärungswert. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der späteren Regelung im Verhältnis zu den früheren eine besondere Bedeutung zukommt. Damit wird nichts anderes zum Ausdruck gebracht als die Anwendung der ´lex posterior´Regel (lex posterior derogat legi priori) auf Willenserklärungen (so auch das OLG Rostock, 1 U 233/00, Urteil v. 3. Mai 2001, Rn. 21, zit. nach juris, für mehrere aufeinander folgende Verträge). Nur auf diesem Weg wird man vorliegend dem Willen der Parteien, die die StandardVersicherungsbestätigung zugunsten eines erweiterten Versicherungsschutzes verändern wollten, gerecht.

Weiter ist zu würdigen, dass die Regelung, wonach der Versicherungsschutz (erst) endet, sobald die Gelder zugunsten R. auf dem von R. mitgeteilten Konto gutgeschrieben sind, sich unter der Überschrift ´Dauer der Versicherung´ findet. Die Beklagte entnimmt dem, dass damit nicht das Versicherungsversprechen habe erweitert werden sollen, sondern nur das Ende der Versicherung (Abgabe des Transportgutes). Am Gegenstand der Versicherung habe sich nichts ändern sollen, die unterzeichnenden Mitarbeiter S. und H. hätten für einen solchen Fall auch eine Genehmigung einholen müssen (Bl. 2570 d. A.). Es sei nur um den Zeitraum bis zur erstmaligen Kontoerfassung/ gutschrift gegangen. Die insoweit bestehenden geringen zusätzlichen Risiken hätten prämienfrei mitversichert werden sollen (Bl. 2572 d. A.). Dieser Ansatz überzeugt den Senat in keiner Weise. Weder ist ersichtlich, dass ein Bedürfnis bestanden hätte, Versicherungsschutz für Fälle von Überfällen in einer Zentralbankfiliale oder einer Straftat von Mitarbeitern der Zentralbank nach Übergabe des Geldes an diese oder eines Brandes in einer Zentralbankfiliale zu gewähren, noch wird in dem Vortrag der Beklagten auch nur ansatzweise klar, warum ein (einziger) Überfall auf eine Zentralbankfiliale im Jahr 1999 Anlass gewesen sein sollte, im Jahr 2005 den Versicherungsschutz zugunsten R. und nicht auch zugunsten Dritter zu erweitern. so ist dem Senat aus dem Rechtsstreit 8 U 15/09 (8 O 172/07 Landgericht Hannover) bekannt, dass die Beklagte auch noch nach November 2005 Versicherungsbestätigungen zur Police ... herausgab, die StandardVersicherungsbestätigungen waren, auch die Klägerin zu 40 hat vorliegend im Dezember 2005 noch eine StandardVersicherungsbestätigung erhalten, wohingegen die ´R.Versicherungsbestätigung, wie von der Beklagten auch gewollt (s. a. die Aktennotiz des Mitarbeiters der Beklagten S. vom 17. August 2005, Anlage BE 8, Bl. 2611 d. A: ´Bestätigung exclusiv für den Kunden R.´), ein Einzelfall blieb, obgleich die von der Beklagten zur Begründung herangezogene (geringe) Wahrscheinlichkeit von Schadensfällen in den Zentralbanken in Gestalt von Feuer, Unterschlagung und Überfall für die Klägerinnen nicht größer war als für andere Vertragspartner von H.. Gegenüber dem deutlichen Wortlaut, der das Interesse der Klägerinnen klar aufzeigte, ist eine Einschränkung durch die Verortung der Neuerung unter ´Dauer der Versicherung´ alles andere als zwingend. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass sich die Regelungskreise ´Umfang der Versicherung´ und ´Dauer der Versicherung´ überschneiden, sich jedenfalls nicht mit letzter Sicherheit voneinander trennen lassen. Die Frage, ob Versicherungsschutz bis zur Übergabe des Bargeldes an einen Zentralbankmitarbeiter oder bis zur Gutschrift auf dem R.Konto bestehen soll, lässt sich ohne Weiteres als eine solche verstehen, die die Dauer der Versicherung betrifft, nämlich über den Zeitraum des Transportes hinaus bis zu dem Moment, in dem der Transport dergestalt abgeschlossen ist, dass jedwede Gefährdung des Geldes ausgeschlossen ist. Soweit die Beklagte meint, es sei nur bis zur Erstgutschrift gegangen, steht dies in offenkundigem Widerspruch zum Wortlaut der Versicherungsbestätigung. Es genügt nicht der Eingang auf einem Konto, sondern nur diejenige auf einem R.Konto, so dass die Gutschrift auf einem H.Konto ungenügend war und der Versicherungsschutz zu diesem Zeitpunkt noch nicht endete.

Dass es für die Auslegung auf den Wortlaut allein nicht ankommen kann (s. a. BGHZ 20, 109), ergibt sich bereits aus § 157 BGB und insbesondere aus § 133 BGB. Die Auslegung hat darüber hinaus im Sinne einer nach allen Seiten interessengerechten Auslegung hinsichtlich aller Beteiligten möglichst umfassend deren Interessen zu wahren (BGH WM 2005, 418, 419 m. w. N.), wobei es für die Ermittlung des Interesses auf den Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärung ankommt (BGH NJW 1998, 3268, 3269).

Das Interesse der Klägerinnen zeigte sich bereits in der email der M. GmbH vom 10. August 2005. Dort war zwar ebenso wie in der ersten geänderten Versicherungsbestätigung vom gleichen Tag die Rede davon, dass die Versicherung erst endet, sobald die Gelder zugunsten R. auf dem R.Konto bei der Bundesbank gutgeschrieben sind, was geändert werden musste, weil die Klägerinnen dort kein Konto unterhielten und auch nicht unterhalten konnten. Dessen ungeachtet war mit dieser neuen Formulierung deutlich gemacht, dass die Klägerinnen einen erweiterten Versicherungsschutz wünschten. Dies war der Beklagten auch ohne Weiteres erkennbar.

Die Umstände (vgl. BGH NJW 1990, 3206, 3207. Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Bd., 4. Aufl., S. 310 ff.), die zu den neuen Versicherungsbestätigungen, beginnend mit derjenigen vom 10. August 2005, führten, sind nicht vollständig klar. Insbesondere die Anlage B 22 (Bl. 454 d. A.), das Schreiben der M. GmbH vom 5. September 2005 an die Beklagte, sowie auch die Anlage B 21, die email der M. GmbH an die Beklagte, sprechen dafür, dass die Initiative zur Erweiterung des Versicherungsschutzes von den Klägerinnen ausging. Der konkrete Anlass ist freilich nicht offenbart worden. Einen sicheren Zusammenhang mit verspäteten Geldeingängen bei den Klägerinnen gibt es nicht. zu Verzögerungen war es seit 1998 immer wieder gekommen. Die von der Beklagten vorgelegten Rechnungen belegen hohe Rechnungsbeträge wegen verspäteter Einzahlungen für die Zeit ab September/Oktober 2005 (Bl. 366 ff. d. A), aber gerade nicht für die Wochen und Monate vorher, in denen die Gespräche über einen erweiterten Versicherungsschutz begonnen hatten. Die Schreiben der R.Zentralfinanz an H., die als Anlagen K 34, K 35 und K 79 vorgelegt worden sind, und in denen fehlende Zahlungseingänge und die Überweisungspraxis gerügt werden, datieren sämtlich erst von September 2005. Die Insolvenz des Geldtransportunternehmens P. im Jahr 2005, das nach dem Vortrag der Parteien ein Schneeballsystem betrieben haben soll, und das auch Leistungen für die Klägerinnen ausführte und die durch die Insolvenz einen Schaden erlitten haben sollen (nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen freilich nur die Klägerin zu 2, Bl. 2709 d. A.), dürfte ein Anlass für die Erweiterung des Versicherungsschutzes gewesen sein. In Einzelheiten vorgetragen worden ist dazu aber nicht (Bl. 571 f., 2519, 2709 d. A.).

Was den persönlichen Anwendungsbereich dieser Versicherungsbestätigung angeht, besteht Streit, ob sie für alle R.Eigengesellschaften gilt (vgl. dazu Anlage K 6) oder nur für die R.Zentralfinanz, wie die Beklagte meint. Die Adressierung bloß an die R.Zentralfinanz spricht für die Ansicht der Beklagten. Andererseits erschließt sich nicht, warum gerade für diese, ohnehin relativ kleine Gesellschaft, die auch nicht erkennbar einem besonderen Risiko im Verhältnis zu H. ausgesetzt war, ein besonderer Schutz hätte vereinbart werden sollen. Überdies spricht der Wortlaut für die Klägerinnen, denn es ist die Rede von „R.“ und „R.Konto“, ohne dass dies näher umschrieben oder eingegrenzt worden wäre.

Die Beklagte kann schließlich auch nicht damit gehört werden, mangels Einzelprokura ihres Mitarbeiters S. sei die Versicherungsbestätigung nicht wirksam. Dass, wie die Beklagte vorgetragen hat, tatsächlich ihr Mitarbeiter H. unterschrieben hat, dürfte für die Versicherungsbestätigungen vom 10. und 24. August 2005, um die es freilich hier nicht geht, zutreffen. Auf der Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 findet sich rechts neben derjenigen des Mitarbeiters S. freilich ohnehin eine abweichende Unterschrift, von der weder erkennbar noch vorgetragen ist, von wem sie stammt. Die Beklagte kann sich auf den behaupteten Mangel in der Vertretung aber auch aus anderem Grund nicht berufen. Ohne dass es darauf ankäme, ob die Berufung der Beklagten auf die Mängel in der Vertretung nicht treuwidrig ist, weil sie sich erstmals im Schriftsatz vom 30. September 2009 darauf berufen hat, dies ungeachtet des Umstands, dass die Unterschriften bereits aus dem Jahr 2005 stammen, und sie die Klägerinnen bis zu diesem Schriftsatz in dem Glauben gelassen hat, die Versicherungsbestätigungen seien jedenfalls wirksam zustande gekommen, kommen jedenfalls die Grundsätze der Rechtsscheinsvollmacht zum Tragen. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene nicht auf den Mangel der Vertretungsmacht berufen, wenn er das Handeln seines angeblichen Vertreters zwar nicht positiv kennt, aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können, wobei wegen der weit reichenden Folgen das bloß einmalige Handeln des angeblichen Vertreters nicht genügt und überdies die Grundsätze der Anscheinsvollmacht auf den Handelsverkehr beschränkt ist (vgl. nur BaumbachHopt, HGB, 33. Aufl., vor § 48 Rdnr. 6 m. w. N.). Soweit vorliegend nicht bekannt ist, wie oft der Mitarbeiter der Beklagten H. über die Unterschriften unter die Versicherungsbestätigungen vom 10. und 24. August 2005 hinaus als Vertretungsbefugter aufgetreten ist, muss dem nicht nachgegangen werden, denn es finden jedenfalls die Grundsätze der Duldungsvollmacht Anwendung. Diese gehen dahin, dass der Vertretene wissentlich zulässt, dass jemand ohne Vertretungsmacht für ihn als Vertreter auftritt (ebenda, Rdnr. 5). Insoweit muss sich die Beklagte die Kenntnis ihres Mitarbeiters S. zurechnen lassen, § 166 BGB. Anlass, die Ordnungsgemäßheit der Vertretung bei Unterzeichnung der Versicherungsbestätigungen in Zweifel zu ziehen, hatten die Klägerinnen nicht.

Ein Dissens ist nicht ersichtlich. Im Wege der Auslegung ergibt sich die Einigung der Parteien und deren Inhalt. Letztlich geht der Vortrag der Beklagten dahin, sie habe ungeachtet des Wunsches der Klägerinnen, eine ´individuell abgestimmte Versicherungsbestätigung´ zu erhalten (Bl. 2553 d. A.) und ihrer eigenen Erklärung in Gestalt der ´R.Versicherungsbestätigung´ Giralgeld nicht versichern wollen. Dieses Auseinanderfallen von Wille und Erklärung ist aber keine Frage des Dissenses, sondern des Irrtums der Beklagten. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf den als Anlage BE 15 (Bl. 2638 ff. d. A.) vorgelegten Schriftwechsel bezieht, verfängt dies schon deswegen nicht, weil dieser Schriftwechsel aus den Jahren 2003 und 2004 datiert.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Senat gemäß den obigen Erörterungen der Auffassung zuneigt, dass auf der Grundlage der Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 auch Buchgeld versichert war und damit denjenigen Klägerinnen ein versicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Beklagte zusteht, die diese Versicherungsbestätigung erhalten haben. Zu klären wäre diese Frage aber letztlich erst durch eine Beweisaufnahme bzw. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts zum Zustandekommen dieser Versicherungsbestätigung. Dass eine Klärung insoweit aber nicht erfolgen muss, ergibt sich daraus, dass aus den unten unter e) zu erörternden Gründen ein Anspruch nicht besteht.

d) Ein eigenständiges Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und einem Teil der Klägerinnen ist entgegen deren Ansicht auch nicht auf der Grundlage der „R.Versicherungsbestätigung“ begründet worden.

Abgeschlossen war eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 Abs. 1 VVG (s. o. 1.). Bei dieser handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, auf den grundsätzlich, soweit nicht insbesondere gemäß §§ 74 ff. VVG Besonderheiten gelten, die §§ 328 ff. BGB Anwendung finden (BGH MDR 1979, 294. LG Köln VersR 1973, 1112. Lenné, Das Versicherungsgeschäft für fremde Rechnung, 1911, S. 9 ff., 32 ff.. Ruscher, Die Besonderheiten des Versicherungsanspruchs bei der Versicherung für fremde Rechnung, 1969, S. 22 ff.). Charakteristisch für diesen ist das eigene Gläubigerrecht des Dritten (§ 328 Abs. 1 BGB). Vertragspartei ist der Dritte freilich gerade nicht. Der Rechtserwerb beruht nicht auf einem eigenen Vertrag des Dritten, Vertragsparteien sind lediglich der Versprechende und der Versprechensempfänger bzw. der Versicherer und der Versicherungsnehmer (Gernhuber, Das Schuldverhältnis, 1989, S. 480. Lenné, a. a. O., S. 114, 128, 134, 165). Dass - zum Zwecke der näheren Charakterisierung - das Verhältnis des Versprechenden zum Dritten mitunter als ´vertragsähnliches Verhältnis´ (BGHZ 9, 316, 318) charakterisiert wird, ändert daran nichts (Gernhuber, a. a. O., 479 f.). Für die Versicherung auf fremde Rechnung gilt insoweit gegenüber dem Grundfall des § 328 ff. BGB nichts Abweichendes. Der Versicherte wird nicht zu einem zweiten Versicherungsnehmer, weil die Obliegenheiten und Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis, insbesondere die Prämienzahlungspflicht, beim ursprünglichen Vertragspartner bleiben. Die in einem Versicherungsfall eintretende Zahlungsverpflichtung des Versicherers gegenüber dem Fremdversicherten ist auch keine selbständige, sondern beruht nach wie vor auf dem Deckungsverhältnis zum Versicherungsnehmer und auf den in diesem Rahmen geleisteten Prämien. Rechtlich bestehen daher nicht zwei Versicherungsverhältnisse (BGH NJW 1993, 1578, 1579).

Eine eigene Vertragsbeziehung zwischen den Parteien ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Umstand, dass ein Teil der Klägerinnen von der Beklagten eine Versicherungsbestätigung erhalten hat, die über die StandardVersicherungsbestätigung zur Police ... hinausgeht. Diese Versicherungsbestätigung ist im Hinblick auf diese Fragestellung wiederum auszulegen. Der Wortlaut der „R.Versicherungsbestätigung“ ergibt dabei nichts für die Position der Klägerinnen. An keiner Stelle der Versicherungsbestätigung, die sich insgesamt auch nur in wenigen Punkten, mögen diese für die betroffenen Klägerinnen auch bedeutsam gewesen sein, von der StandardVersicherungsbestätigung zur Police ... unterscheidet, ist von einem eigenständigen Versicherungsverhältnis die Rede oder erlaubt die getroffene Wortwahl die Annahme, dass über die Erweiterung des Versicherungsschutzes hinaus, der nicht den Abschluss eines Vertrages zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits voraussetzte, ein eigener Versicherungsvertrag neben den bestehenden hätte treten sollen. Eine eindeutige Formulierung wäre aber zu erwarten und auch zu fordern gewesen, wenn entgegen aller Regel der Versicherer und der Versicherte einen eigenen Versicherungsvertrag schließen wollten. Das Bedürfnis der Klägerinnen nach einer in Teilen weitergehenden Absicherung konnte wie geschehen befriedigt werden. Das Interesse der Beklagten ging ersichtlich ebenfalls nicht dahin, einen eigenständigen Versicherungsvertrag mit den Klägerinnen zu schließen. Wesentlicher Punkt dabei ist, dass eine Prämienzahlung durch die Klägerinnen nicht vorgesehen ist. Ersichtlich war davon auch im Vorfeld der Vereinbarung der Versicherungsbestätigungen von August und November 2005 nicht die Rede gewesen. Regelmäßig aber gibt es Versicherungsschutz nicht ohne Prämie. Soweit die Klägerinnen insoweit einen Verzicht aus geschäftspolitischen Gründen anführen, überzeugt dieser allgemeine Hinweis den Senat nicht. Die Zahlung der Prämie ist alleinige Hauptleistungspflicht des Versicherungsnehmers (§ 1 Abs. 2 VVG), Gegenleistung für die bedingte Schadenszahlung des Versicherers und zugleich dessen wesentliche wirtschaftliche Grundlage. Regelmäßig gibt es keinen Grund anzunehmen, der Versicherer sei zu - möglicherweise sehr hohen - Leistungen im Versicherungsfall bereit, verzichte aber von vornherein auf eine Gegenleistung. Zwar waren die Klägerinnen in der Tat die wichtigsten Kundinnen von H. (nicht der Beklagten), doch gibt es keinen Grundsatz, dass der wichtigste Kunde (eines Dritten, nämlich H.) allein aufgrund dieses Umstandes keine Prämie zahlen muss, zumal der Umstand, dass die Klägerinnen die wichtigsten Kunden waren, auch bedeutete, dass aus der Sicht der Beklagten die von H. für die Klägerinnen durchgeführten Geldtransporte ein besonders hohes Risiko darstellten.

e) Im Ergebnis kann die Frage des Vorliegens eines Versicherungsfalls aber offen bleiben. Ansprüche der Klägerinnen kommen nämlich deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG angefochten hat, ein Rückgriff auf den früheren Vertrag zur Police Nr. ... nicht möglich ist, und die Klägerinnen auch aus den Versicherungsbestätigungen keine weitergehenden Rechte herzuleiten vermögen, wobei im vorliegenden Zusammenhang nicht zwischen den verschiedenen Versicherungsbetätigungen unterschieden werden muss, weil auch diejenige vom 23. November 2005 nicht neben dem Versicherungsverhältnis steht, sondern Teil desselben ist und damit ebenfalls von der Anfechtung erfasst worden ist.

aa) Für die Beklagte bestand ein Anfechtungsgrund, da die H. Transport GmbH ihr gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hatte. Gefahrerheblich sind die Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. BGH VersR 1994, 711). Hier steht nach den vorliegenden Unterlagen fest, dass die H.Gruppe 2001 bis 2002 in erheblichem Umfang das oben geschilderte Schneeballsystem praktizierte, gravierende Fehlbeträge entstanden waren und sie sich praktisch im Zustand der Insolvenzreife befand. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. August 2007, dass H. bereits seit Mitte der 90er Jahre permanent das Schneeballsystem betrieb, indem ausstehende Verbindlichkeiten durch neu eingenommene Gelder ausgeglichen wurden (S. 11 des Urteils). Gleichwohl konnten hierdurch die erheblichen Fehlbeträge nicht ausgeglichen werden, was dazu führte, dass in der H.Unternehmensgruppe 2000 und 2001 die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht hatten (S. 14, 49 des Strafurteils). Entsprechend wies der Jahresabschluss der H. Transport GmbH zum 31. Dezember 1998 einen nicht durch Eigenkapital (50.000,00 DM) gedeckten Fehlbetrag von 3.937.257,82 DM auf (S. 56 des Strafurteils).

Ferner ist in dem Strafurteil festgehalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Überweisungen von eingenommenen Kundengeldern für andere Zwecke erfolgten (vgl. S. 23 - 25 des Strafurteils). Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro. Der Geschäftsführer W. der H.Gruppe hat in dem Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt, ihm seien die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens und seine Verpflichtung, Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 90er Jahre bekannt und bewusst gewesen (Seite 75 f. des Strafurteils). Wie sich aus dem Strafverfahren ergibt, ist die andauernde Verletzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der von der H. Transport GmbH erwirtschafteten erheblichen jährlichen Fehlbeträge jedenfalls bereits seit 1998 feststellbar. So heißt es auch im Haftbefehl des Landgerichts Hildesheim vom 1. November 2006:

„Bereits kurz nach Gründung der H. Transport GmbH Hannover stellte der Mitangeklagte W. Mitte der 80er Jahre fest, dass die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht ausreichten, um die regelmäßigen Verbindlichkeiten auszugleichen. Deshalb entnahm er zunächst seit dieser Zeit immer wieder der Gesellschaft von ihren Kunden anvertrautes Geld, um damit Löhne, Gehälter, Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern, Steuern und weitere Verbindlichkeiten zu bezahlen. Die Kunden erhielten ihr Geld entsprechend verspätet gutgeschrieben ...
Spätestens ab Anfang 2001 veranlasste der Mitangeklagte W. in Absprache mit dem Angeklagten und Mitangeklagten D. regelmäßig die Überweisung erheblicher Beträge von den beiden vorgenannten BundesbankSammelkonten auf Geschäftskonten von Gesellschaften der H.Unternehmensgruppe, wobei das Geld den Kunden zustand und auf deren Konten hätte überwiesen werden müssen ...“

Diese wirtschaftliche Situation von H. steht für den Senat fest. Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf VersR 2006, 785, zur Vorlage gefälschter Bilanzen, sowie LG Köln vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488).

bb) Offen bleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei der Police ... gegenüber der VorgängerPolice ... um den Abschluss eines neuen Vertrages oder lediglich um den eines Änderungsvertrages handelte (zum hier anzunehmenden Abschluss eines Neuvertrages unten zu hh) (1)). Die §§ 16 ff. VVG sind nämlich auch bei einem Änderungsvertrag anwendbar, wenn die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (BGH VersR 1994, 39. OLG Hamm VersR 1999, 1409). Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, da der Vertrag über den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstreckt wurde, in Ziffer 2.12 auch teilweise die vertragliche Haftung von H. gegenüber den Auftragnehmern übernommen, der Anteil der Beklagten als Mitversicherer von 30 % auf 40 % und die Deckungssumme für die Lagerung je Betriebsstätte deutlich erhöht wurde. Insoweit handelt es sich mithin nicht lediglich um rein interne Umstellungen im Bereich des Maklers, sondern jedenfalls um eine mit einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten verbundene Abänderung bzw. Neuordnung des bisherigen Vertrages. Die Beklagte hatte angesichts der wirtschaftlichen Situation von H. mit dem dort beschriebenen Schneeballsystem auch ein erkennbares und anerkennenswertes Interesse an einer Prüfung der aktuellen Gefahrenlage.

Dem Vertrag lässt sich auch an keiner Stelle entnehmen, dass eine derartige Anzeigepflicht nach §§ 16 ff. VVG durch ein vorrangiges Sanktionssystem des Vertrages ausgeschlossen werden sollten. Die Ziffern 10.2 und 13.3. betreffen lediglich Gefahrerhöhungen während eines laufenden Vertrages, nicht dagegen Anzeigepflichten beim Abschluss eines neuen Vertrages oder inhaltlich wesentliche Änderungen. Der Umstand, dass H. schon während des laufenden Vertrages zur Police ... verpflichtet war, das als Gefahrerhöhung praktizierte Schneeballsystem anzuzeigen, führt nicht dazu, dass eine Anzeigepflicht nach §§ 16 ff. VVG beim Abschluss eines neuen Vertrages bzw. der wesentlich Änderung eines bestehenden Vertrages nicht zum Tragen käme. Insoweit wäre es nicht zu rechtfertigen, warum ein arglistig Handelnder, der schon gegen frühere Anzeigepflichten im Rahmen eines laufenden Vertrages verstoßen hat, besser stehen soll als derjenige, der erstmals seine Anzeigepflicht verletzt. Für eine derartige Privilegierung eines bereits im Rahmen des früheren Vertrages arglistig Täuschenden besteht keine Veranlassung. Für die Klägerinnen ergibt sich auch nichts aus der Entscheidung BGH VersR 1992, 1089. Soweit der BGH dort die Anwendung der § 16 ff. VVG abgelehnt hatte, weil bereits eine vertragliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers bestand, dem Versicherer bei jeder Änderung oder Erweiterung des Versicherungsschutzes gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen, handelte es sich um den Sonderfall eines Mantelversicherungsvertrages im Bereich der Warenkreditversicherung, auf dessen Grundlage dann jeweils einzelne Verträge im Rahmen von Warengeschäften geschlossen wurde. Das ist mit dem hier vorliegenden Fall eines einheitlichen Versicherungsverhältnisses mit der Ablösung einer Transportversicherung durch eine Valorenversicherung nicht vergleichbar. Ziffer 10 des Vertrages lässt die Anwendung der §§ 16 ff. VVG vielmehr unberührt. Ein Ausschluss ihrer Anwendbarkeit einschließlich des Rechts der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung hätte wegen der damit verbundenen weitreichenden Folgen einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedurft, an der es fehlt.

cc) Die H.Gruppe war auch verpflichtet, dieses praktizierte Schneeballsystem sowie ihre tatsächlich schon bestehende Überschuldung der Beklagten bei Vertragsschluss anzuzeigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Beklagte hiernach ausdrücklich gefragt hat und gar einen schriftlichen Fragenkatalog vorgelegt hat. Abgesehen davon, dass beim Abschluss von Versicherungen dieser Art und Größe die Verwendung standardisierter Fragebögen ohnehin unüblich ist, sondern es sich um individuell konzipierte Verträge nach entsprechenden Vertragsverhandlungen handelt, ist die Verneinung einer schriftlich gestellten Frage nicht Anfechtungsvoraussetzung. Vielmehr kommt bei Arglist, wie § 18 VVG zeigt, auch das Verschweigen von Umständen in Betracht, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat. Eine Offenbarungspflicht besteht, „wenn Treu und Glauben nach der Verkehrsauffassung das Reden erfordern, der andere Teil nach den Grundsätzen eines reellen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte“ (RGZ 111, 233, 234), wobei vorliegend die bereits seit längerem bestehende Vertragsbeziehung zwischen H. und der Beklagten das Maß der zu leistenden Aufklärung eher noch erhöhte (s. a. BGH NJW 1992, 300, 302).

Eine Anzeigepflicht von H. entfiel auch nicht deshalb, weil das Unternehmen hierdurch eigene Straftaten eingeräumt hätte (vgl. auch LG Köln vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488). Die im Strafrecht nicht bestehende Verpflichtung, sich eigener Straftaten zu bezichtigen, kann nicht ohne weiteres auf das vertragliche Verhältnis zu einem Versicherer übertragen werden. Entsprechend hat auch bereits das BVerfG entschieden, die Verfassung garantiere nicht, dass ein Tatverdächtiger sich einerseits der Gefahr einer Bestrafung entziehe, andererseits aber zugleich private Rechte gegen einen Versicherer voll durchsetzen könne (NStZ 1995, 599). Der Versicherer hat vielmehr bei Abschluss eines Vertrages ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang durch frühere Handlungen des Versicherungsnehmers die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen erhöht wird. Dem steht auch nicht die Entscheidung BGH VersR 1996, 1089 entgegen. Zwar hat der BGH dort ausgesprochen, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages obliege es dem Versicherungsnehmer nicht, sich unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bisher unentdeckt geblieben seien, zu bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dort ging es indessen um einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, bei dem der Versicherungsnehmer einen früheren Brandschaden, der mit dem aktuellen Versicherungsverhältnis nichts zu tun hatte, nicht offenbart hatte. Vorliegend handelt es sich bei dem praktizierten Schneeballsystem und der Überschuldung demgegenüber gerade nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um ein von H. seit den 90er Jahren praktiziertes Verhalten, welches sich ständig fortsetzte und auch für die weitere Übernahme des Risikos 2001/2002 von entscheidender Bedeutung war.

Soweit das OLG Hamm (VersR 1988, 173) ferner entschieden hat, der Versicherungsnehmer sei bei Vertragsschluss nicht verpflichtet, von sich aus seine sehr angespannte finanzielle Lage zu offenbaren, da es bei Abschluss des Vertrages nur um die Brand und Betrugsgefahr, nicht dagegen um die Prämiengefahr gehe, ist diese Fallgestaltung mit dem vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar. Hier erhöhte nämlich die desolate wirtschaftliche Lage der H.Gruppe gerade die Gefahr, dass es zu unerlaubten Entnahmen von Kundengeldern und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalles kommen würde. Schließlich trifft den Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 64, 84 GmbHG a. F. ohnehin bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Hiervon ist er auch dann nicht befreit, wenn er durch eigene Taten zu dieser wirtschaftlichen Lage beigetragen hat.

Bei Abschluss der Police ... hat H. durch das Verschweigen des Schneeballsystems und der Insolvenz auch arglistig gehandelt. Dem Geschäftsführer W. der H.Gruppe waren das von ihm praktizierte Schneeballsystem sowie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Unternehmensgruppe bekannt (vgl. S. 11, 75 des Strafurteils). Er hat gerade das Schneeballsystem entwickelt, um hierdurch über die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens hinwegzutäuschen und einen Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu verhindern. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich die H.Gruppe befand, kann das Verschweigen dieser Umstände auch nur dem Ziel gedient haben, die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte der H.Gruppe bei Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der massiven Deckungslücke keinen weiteren Versicherungsschutz gewährt hätte.

Anders als die Klägerinnen in der Berufungsbegründung zu meinen scheinen, setzt die Arglist insbesondere in der Person des W. nicht voraus, dass dieser seine Offenbarungspflicht kannte. Es genügt, dass der Täuschende auch nur damit rechnet, dass der zu Täuschende durch die Täuschung zu einer Willenserklärung bestimmt wird, die er ohne die Täuschung nicht oder nicht in gleicher Weise abgegeben hätte (vgl. Flume, a. a. O., S. 542 f.). Somit genügt es, dass W. nur damit rechnen musste, dass die Beklagte in Kenntnis des Schneeballsystems H. nicht oder nicht zu diesen Bedingungen wie tatsächlich geschehen versichern würde. Das aber steht außer Frage. Die Auffassung der Klägerinnen, W. habe davon ausgehen dürfen, die wirtschaftliche Situation seiner Unternehmensgruppe sei für die Erwägungen der Beklagten nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ist demgegenüber nicht nachvollziehbar, wird damit doch behauptet, die Höhe des Risikos sei seitens des Versicherers ohne Bedeutung. Dabei ist vorliegend nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Beklagte im Jahr 1993 gegenüber H. bereits deutlich gemacht hatte, dass sie - im laufenden Vertragsverhältnis - nicht jedes Risiko zu übernehmen bereit sei (Kündigung vom 12. März 1993, Anlage K 115, s. a. Anlage K118). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob W. selbst von einer bloßen Vertragsänderung im Jahr 2001 ausging (das als Anlage K 177 vorgelegte Schreiben von H. vom 8. April 2002 an die D. W. belegt die Behauptung der Klägerinnen, H. sei nicht von einem Neuabschluss ausgegangen, nicht, es stammt, vom Inhalt einmal abgesehen, auch nicht von W.). Denn selbst wenn es nur eine solche gewesen wäre (die in ihrem Umfang und ihrer Bedeutung freilich ersichtlich über die weiteren Vertragsänderungen hinausgegangen wäre), hätte auch in einer solchen Vertragsänderung wiederum ein neuer Vertrag gelegen, für den obige Ausführungen gelten.

Für die Kenntnis der anzeigepflichtigen Umstände und damit die Arglist kommt es auf H. als Vertretene, nicht auf die M. GmbH als Vertreter an. Nach § 166 Abs. 1 BGB ist nicht auf das Wissen der M. GmbH als Vertreter, sondern gem. § 166 Abs. 2 BGB auf dasjenige von H. als Vertretene abzustellen. Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf Unkenntnis des Vertreters berufen. Der Begriff des „Handelns auf Weisung“ ist hierbei weit auszulegen, um die Erreichung des Gesetzeszecks sicherzustellen, dass nicht durch die Bevollmächtigung eines arglosen Dritten die gesetzliche Folge der Mangelhaftigkeit eines Rechtsaktes umgangen wird (BGHZ 50, 364. BayOblG NJWRR 1989, 907. OLG Hamm NZG 2006, 827. Palandt - Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 166, Rdnr. 11). Vielmehr genügt es für die Annahme einer Weisung, dass der Bevollmächtigte im Rahmen der Vollmacht zu einem bestimmten Rechtsakt schreitet, zu dessen Vornahme ihn der Vollmachtgeber veranlassen wollte. Ausreichend ist hierbei, dass der Vertretene das Geschäft veranlasst hat oder er trotz Kenntnis nicht eingreift, obwohl er es könnte. So liegt es auch hier. Es wäre anzunehmen, dass die M. GmbH die Vertragsverhandlungen, die sich 2001 über längere Zeit hinzogen und deren erfolgreicher Abschluss für die Weiterführung des operativen Geschäftes zwingend notwendig war, ohne Kenntnis und Mitwirkung von H. durchgeführt hätte. Wollte man nicht Anwendungsbereich von § 166 Abs. 2 BGB eröffnen, hätte H. die Möglichkeit, durch die Einschaltung eines unwissenden Bevollmächtigten einen Versicherungsschutz zu erlangen, auf den sie bei unmittelbaren Verhandlungen mit der Beklagten und der bestehenden Aufklärungspflicht keinen Anspruch hätte.

Dieser Vorwurf der Arglist gilt auch für die an dem Versicherungsvertrag beteiligte N. G. GmbH. Zwar war - nur - bei dieser Gesellschaft der H.Gruppe W. nicht der Geschäftsführer. Allerdings traf W. auch für diese Gesellschaft die maßgeblichen geschäftlichen Grundentscheidungen (S. 9 f. des Strafurteils). Außerdem war der Geschäftsführer W.g. dieser Gesellschaft über die bestehenden Deckungslücken der H.Gruppe, insbesondere der H. Transport GmbH, unterrichtet und hat sich „maßgeblich als Hintermann am Setzen der Rahmenbedingungen und der regelhaften Abläufe des Schneeballsystems beteiligt“ (S. 124 des Strafurteils).

dd) Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke bei H. ist auch ursächlich für den Abschluss des Vertrages zur PolicenNr. ... geworden. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus (vgl. PalandtHeinrichs/Ellenberger, BGB, § 123, Rdnr. 24). Da die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden kann, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH NJW 1958, 177. 1995, 2361), wovon vorliegend beim Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von H. auszugehen ist, müssten die Klägerinnen Umstände dartun, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Das ist ihnen nicht gelungen.

Zwar haben sie eine Reihe von Indizien dafür vorgetragen, die Beklagte habe bereits seit 1990 Kenntnis von immer wiederkehrenden Schadensfällen bei H. und den dortigen Verhältnissen gehabt. diese haben den Senat freilich auch in der Vergangenheit nicht zu der Annahme einer Kenntnis bewogen. Die Klägerinnen haben dafür u. a. die Kündigung des Vertrages mit der Beklagten 1993, die Vorgänge bezüglich einer Unterschlagung 1997, wiederholte (Anlagenkonvolut K 149) Prämienrückstände von H. in denJahren 1998 bis 2000, aber auch in späteren Jahren (die im vorliegenden Zusammenhang der Täuschung bei Vertragsschluss freilich ebenso ohne Bedeutung sind wie der Schadensfall “T.”, von dem die Beklagte, so der - bestrittene - Vortrag der Klägerinnen, jedenfalls im Jahr 2003 durch eine Anfrage der Polizei, Anlage K 133, Kenntnis erlangt habe), Schadensmeldungen von Ne. und No. 2001/2002 und das persönliche Verhältnis mit finanziellen Zuwendungen zwischen dem Mitarbeiter S. der Beklagten und dem Geschäftsführer W. von H. angeführt. Die Beklagte habe demgegenüber trotz einer 1993 einmal ausgesprochenen Kündigung keinerlei Überprüfungen dieser Unregelmäßigkeiten bei H. vorgenommen. Selbst wenn die Beklagte indessen Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten bei H. in den 90er Jahren und seit 2000 gehabt haben sollte (was sie weitgehend in Abrede genommen hat, Bl. 831 d. A.), folgt hieraus nicht, dass ihr positiv das von H. sowie ihrem Geschäftsführer W. betriebene Schneeballsystem bekannt war oder sie aktuelles und positives Wissen über die erheblichen Fehlbeträge und die Insolvenzreife der H.Firmengruppe im Jahr 2000/2001 hatte. Bloße Verdachtsmomente genügen für eine derartige aktuelle Kenntnis gerade nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten diese Umstände aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollten. Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass es sich im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge sowie dem Umfang des transportierten Geldes nicht um derart häufige und inhaltlich schwerwiegende Vorfälle handelte, dass sie auch für die Beklagte ohne weiteres und offensichtlich auf der Hand liegend nur mit einer massiven Liquiditätslücke sowie einem dauerhaft betriebenen Schneeballsystem zu erklären wären. Gerade vorliegender Sachverhalt zeigt den Umfang der Tätigkeit von H.. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen transportierte H. täglich 20 bis 30 Mio. € allein für sie (Bl. 613, 621, 2091 d. A.). Die Beklagte hat für das gesamte Jahr sogar einen Betrag von 200 Mrd. € genannt (Bl. 1469 d. A.).

Entscheidend kommt hinzu, dass trotz möglicherweise zunächst aufgetretener Probleme diese tatsächlich von H. wieder „beseitigt“ wurden und es weitgehend gerade nicht zur Notwendigkeit der Abwicklung von Versicherungsfällen kam. So heißt es auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim ausdrücklich, Beschwerden der vom Schneeballsystem betroffenen Kunden habe es bis Anfang 2004 kaum gegeben (dort S. 41). Die den Kunden von Mitarbeitern der H.Gruppe gegebenen Ausreden wie Computerprobleme, liegengebliebene Transportfahrzeuge, Personalprobleme, die Wetterlage u. a. hätten diese vielfach überzeugt. Einige größere Kunden hätten H. auch vereinbarungsgemäß Verzugszinsen in Rechnung gestellt und sich mit deren anstandsloser und prompter Bezahlung zufriedengegeben. So habe die H.Gruppe alleine zwischen 2001 und Februar 2006 etwa 20 Mill. € Verzugszinsen gezahlt. Gab es aber gerade keine wesentlichen Kundenbeschwerden, die jedenfalls zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führten, so musste diese auch keine positive Kenntnis von der desolaten wirtschaftlichen Lage von H. sowie dem dort praktizierten Schneeballsystem haben.

Dem entspricht gerade auch das eigene Verhalten der Klägerinnen, die bereits in den neunziger Jahren Zinszahlungen wegen verspäteter Gutschrift der eingesammelten Gelder erhielten. Die Streithelfer haben vorgetragen, es habe sich allein im Jahr 1998 um mehr als 4 Mio. DM gehandelt (Bl. 971 d. A.), was die Klägerinnen zwar in Abrede genommen haben, freilich ohne selbst eine konkrete Zahl zu nennen oder Belege dazu vorzulegen (Bl. 1269 d. A.). Für spätere Zeiträume hat die Beklagte umfangreiche Nachweise als Anlagen B 9 bis B 11 zur Klagerwiderung (Bl. 31 ff. d. A.) über Zinszahlungen an die Klägerinnen vorgelegt. Es handelt sich dabei um „ganz ordentlich hohe Beträge“ (Schreiben der Klägerin zu 4 vom 9. Dezember 2002 an die R.Zentralfinanz, die zur Klägerin zu 5 gehört, Bl. 405 d. A.), die ausweislich der vom 12. Februar 2004 datierenden email des Mitarbeiters der Klägerin zu 5, Herrn W., an den weiteren Mitarbeiter Herrn M. (Anlage B 45), sogar zu einem Vermögensvorteil bei den Klägerinnen führten, weil der gegenüber H. in Ansatz gebrachte Zinssatz deutlich höher lag als der Refinanzierungszinssatz. Diese Zinsdifferenz hat Herr W. im Jahr 2007 sogar als „lukratives Geschäft für den Konzern“ bezeichnet (Anlage B 44, dort S. 23). Die mit einer erstaunlichen Regelmäßigkeit gegenüber H. gestellten Rechnungen weisen allein für einzelne Niederlassungen der Klägerin zu 1 monatliche Beträge im oberen fünfstelligen, mitunter sogar im sechsstelligen Bereich aus, die Zweifel daran aufkommen lassen müssen, ob H., bekannt für seine Dumpingpreise, die die schnelle Expansion zur Nr. 1 in Deutschland erst ermöglichten, von den Klägerinnen überhaupt mehr eingenommen als für Zinsen gezahlt hat. Die Staatsanwaltschaft hat in dem als Anlage B 48 vorgelegten Berichtsauszug Bezug genommen auf eine Aufstellung, wonach zwischen Januar und November 2004 Strafzinsen in Höhe von rund 1,572 Mio. € angefallen sind. Dies alles haben die Klägerinnen freilich nicht zum Anlass genommen, der Beklagten hiervon Meldung zu machen und entsprechende Schadensfälle anzuzeigen, sondern haben sich mit den für sie günstigen Zinszahlungen, die nach dem eigenen Bekunden des Mitarbeiters W. höher waren als ihre Refinanzierungskosten, begnügt. Da das Schneeballsystem noch bis weit in das Jahr 2005 hinein weitgehend reibungslos funktionierte, ist nicht ersichtlich, warum dann die Beklagte ihrerseits bereits 2001 Kenntnis von der Insolvenzreife und dem Schneeballsystem gehabt haben soll. Entsprechend hat auch die Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, ihr zugegangene Schadensmeldungen seien regelmäßig noch am selben Tag des Eingangs wieder zurückgezogen worden. Ebenso kann allein aus dem Umstand der Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer W von H. und dem Mitarbeiter S. der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte konkret in das „Schneeballsystem“ von H. eingeweiht worden wäre und Kenntnis von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Lage hatte. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Mitarbeiter S. von H. Geschenke gemacht worden sein sollen, nichts. Auch wenn diese erfolgt sind, folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter S. der Beklagten positive Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen bei H. hatte. Dagegen sprechen auch die Angaben des Geschäftsführers W. von H. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 2. März 2006. Dort heißt es u. a.:

„Ich nehme an, dass die Versicherungen bis 2004 nicht wussten, dass wir nicht taggleich und fristgerecht einzahlten. Danach hat es Kunden gegeben, die dem Versicherer ein Fax schickten, dass sie nicht taggleich von uns Geld erhielten. Der Makler fragte dann bei uns nach und bekam die Quittung der Abendeinzahlung, so dass der Betrag für die Versicherung als eingezahlt nachgewiesen war. Auch hier nutzten wir wieder unsere üblichen Ausreden, mit denen wir die nicht taggleiche Einzahlung begründeten. Meines Wissens setzten sich nur die Kunden „No.“ und/oder „Ne.“ mit der Versicherung in Verbindung. Andere Kunden, die sich nicht beschwerten, wurden geschoben, d.h. die Rückzahlung um weitere Tage verzögert, weil ja das Geld bereits für die Beschwerdeführer verbraucht war. Ich erinnere mich noch an ein Gespräch aus Januar 2006, an dem ich mit H. und S. im I. in H. zusammen saß. Herr S. trug massiv vor, dass H. Kundengelder nicht taggleich einzahle. Er wollte wissen, ob das zutreffe und welche Gründe hierfür vorliegen. Ich nutzte die übliche Standardantwort. Nach meinem Eindruck stellte ihn das nicht restlos zufrieden. Ich bin der Meinung, dass er weitere Gespräche mit mir verlangte. Das weiß ich aber nicht genau. Er hatte zuvor erfahren, dass L. uns gekündigt hatte und war misstrauisch geworden. Herr S. hat sich auf mein Wort verlassen. Wir arbeiten seit ca. 15 Jahren zusammen. Es war schäbig von mir, ihn angelogen zu haben.“

Nicht erheblich ist weiter der Umstand, dass der Versicherungsvertrag von der Beklagten im Jahre 1993 einmal gekündigt worden war. Abgesehen davon, dass dies bereits acht Jahre vor Abschluss der Police Nr. ... lag und damit keine sicheren Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Zustand von H. 2001/2002 zuließ, wurde der Vertrag 1993 ohnehin nur unter zusätzlich vereinbarten Auflagen fortgesetzt. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte 1997 von der Polizei P. Kenntnis von möglichen Veruntreuungen bei H. erhielt, denen sie immerhin teilweise, wenn auch möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt, nachging, ohne dass sich konkrete Verdachtsmomente ergeben hatten, folgt nicht, dass sie im Jahr 2001 über diesen einen Vorfall hinaus positive Kenntnis von einer Liquiditätslücke im dreistelligen Millionenbereich, der Insolvenzreife und dem von H. praktizierten Schneeballsystem gehabt hätte. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich treuwidrig einer eigenen Kenntnis verschlossen hätte, so dass sie sich nach § 242 BGB oder in entsprechender Anwendung von § 162 BGB so behandeln lassen müsste, als hätte sie tatsächlich Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen bei H. gehabt. Insbesondere eine entsprechende Anwendung von § 162 BGB kommt nicht schon dann in Betracht, wenn der Getäuschte den maßgeblichen Umstand fahrlässig, und sei es auch grob fahrlässig, nicht erkannt hat. Es geht vielmehr nur um solche Fälle, in denen der Geschädigte es versäumt, eine gleichsam auf der Hand liegende, durch einfache Nachfrage zu realisierende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und das Berufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten die Kenntnis gehabt hätte (BGH NJW 1998, 3192). Das ist hier nicht der Fall, da die Aussagen der Zeugen H. von der Firma P., eines reinen Zeugen vom Hörensagen, und die Angaben des Zeugen K., der auch bei H. beschäftigt war, viel zu vage waren, um auf einen konkreten Schadensfall schließen zu können. Der Beklagten ist tatsächlich seinerseits auch kein Schadensfall durch H. oder einen Kunden gemeldet worden. Selbst wenn dann die zur Überprüfung in Auftrag gegebenen Gutachten sich nicht ausdrücklich mit der Frage einer Unterschlagung befassten, folgt hieraus nicht, dass die Beklagte sich treuwidrig einer Kenntnis vom Schneeballsystem und von der Insolvenzreife verschlossen hätte, die schon durch einfache Nachfrage hätte erreicht werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte bewusst durch gezielte Falschinformationen die Polizei davon abhalten wollte, Ermittlungen bei H. hinsichtlich eines dort betriebenen Schneeballsystems durchzuführen.

Auf mögliche Schadensmeldungen nach 2001 bis zum Zusammenbruch der H.Gruppe kommt es nicht an, da diese erst zu einem Zeitpunkt erfolgten, als bereits der neue Vertrag zur PolicenNr. ... geschlossen worden war. Auf eine derartige positive Kenntnis kann auch nicht aus den von der Klägerin erwähnten Prämienrückständen von H. geschlossen werden. Zwar befand sich H. hier mit der Zahlung der Prämien mehrfach, so bereits im Jahr 1993 (Anlage K 149), im Jahr 1996 (ebenda), in den Jahren 1998 - 2000 (ebenda sowie K 150, K 151) und auch noch danach (Anlage K 149 a. E.) in Rückstand und hielt auch den vereinbarten Tilgungsplan teilweise nicht ein. Letztlich wurden Zahlungen aber, wenn auch mit Verspätung, erbracht (Anlage K 198). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass bei H. Zahlungsrückstände in einer Größenordnung vorgelegen hätten, die für die Beklagte, die Versicherungsschutz naturgemäß nur gegen Prämienzahlungen gewährt, Anlass gewesen wären, den Vertrag zu kündigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte wegen der Prämienrückstände bereits 1999 Kenntnis von einer Insolvenzreife von H. gehabt hätte. Dass es auch später nochmals zu Prämienrückständen und verschiedenen Schadensfällen gekommen sein soll, ändert nichts. Nicht nur, dass die Rückstände im Verhältnis zu dem gesamten Prämienaufkommen gesehen werden müssen, hat nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen H. auf die Rückstände erhebliche Teilzahlungen in sechsstelliger Höhe erbracht. Es darf überdies nicht vernachlässigt werden, dass H. ein über die Jahre und Jahrzehnte ständig wachsendes Unternehmen war, das zur Nr. 1 in Deutschland wurde und darüber hinaus auch ins benachbarte Ausland wie u. a. die N., D., Ö., die S. und die T. R. expandierte (vgl. Anlagenkonvolut K 155), und das sich Marktanteile dadurch verschaffte, dass es seine Leistungen zu besonders niedrigen Preisen anbot. Dass dies dazu führen konnte, dass es zu Liquiditätsproblemen kam, lag jedenfalls nicht fern und musste kein Grund zu besonderer Besorgnis bei der Beklagten sein. Von Insolvenzreife wegen Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO musste die Beklagte nicht allein wegen der verzögerten Prämienzahlung ausgehen. An einer Einstellung der Zahlungen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO) fehlte es bis zum Zusammenbruch der H.Unternehmensgruppe.

Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte bei Abschluss der neuen Police ... keine konkrete Kenntnis hatte, so ist das Verschweigen dieser Umstände auch kausal für den Abschluss des weiteren Vertrages zur PolicenNr. ... geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Vertrag auch bei Kenntnis dieser Risiken abgeschlossen hätte. Die Risiken, die für die Beklagte mit einer - den Schaden immer weiter erhöhenden - Fortführung des Schneeballsystems unter der neuen Police verbunden waren, waren weitaus höher als das Risiko, bei einer Beendigung der Vertragsbeziehung von H.Kunden noch wegen bereits eingetretener Schäden aus der Police ... in Anspruch genommen zu werden.

ee) Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit der PolicenNr. ... auch wirksam mit Schreiben vom 8. Januar 2007 angefochten. Hierbei kommt es zunächst nicht darauf an, dass die Beklagte nicht sämtliche Anfechtungsgründe im Einzelnen in diesem Schreiben dargelegt hat. Ausreichend ist es vielmehr, wenn für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt werden soll (vgl. Palandt - Heinrichs, § 143, Rdnr. 3). Dies wird hier dadurch hinreichend deutlich, dass die Beklagte in dem Anfechtungsschreiben auf das bereits vor dem Jahr 2001 verwendete Schneeballsystem bei H. mit der Zweckentfremdung von Kundengeldern sowie die bestehende erhebliche Liquiditätslücke verwiesen hat. Zusätzliche erklärende Angaben waren in diesem Schreiben nicht nötig. Worum es ging, stand aufgrund der Gesamtsituation doch zweifelsfrei fest. der gegenteiligen Ansicht der Klägerinnen (z. B. Bl. 2095 d. A.) kann der Senat nicht folgen. Auf den „Diebstahl/Großschaden T.“ kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Wirksamkeit der Anfechtung, gestützt auf die Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch H. und das Schneeballsystem und die daraus resultierende und bereits 2001 bestehende erhebliche Liquiditätslücke und sämtliche Begleitumstände, hing nicht von diesem einen Schadensfall ab, so dass es auch auf die Frage der Zulässigkeit des Nachschiebens von Anfechtungsgründen, nämlich denjenigen in Sachen „T.“ dem Senat nicht ankommt, und auch nicht darauf, wann die Beklagte Kenntnis von diesem Schadensfall erhielt.

Ferner wird aus dem Inhalt des Schreibens auch klar, auf welche Gesellschaften der H.Gruppe sich die Anfechtungserklärung beziehen soll. Hierbei handelt es sich auch nicht um jeweils selbständige Versicherungsverträge, sondern um den einheitlichen Vertrag zur PolicenNr. ..., der auch in dem Versicherungsschein zur Valorenversicherung unter Nennung sämtlicher Versicherungsnehmer der H.Gruppe zusammengefasst worden ist. Infolgedessen ist es unerheblich, wenn im weiteren Verlauf des Schreibens nur von H. bzw. der H.Gruppe gesprochen wird. Ob ein Anfechtungsgrund im Verhältnis zu jeder der dort genannten Gesellschaften bestand, ist für den vorliegenden Fall zum einen unerheblich, da er jedenfalls bezüglich der maßgeblichen H. Transport GmbH, mit der Klägerinnen die Transport und Geldbearbeitungsverträge geschlossen hatten, gegeben war. Hinzu kommt zum anderen, dass es wegen des durch den Geschäftsführer W. systematisch betriebenen Schneeballsystems, welches er mit mittäterschaftlicher Unterstützung durch die übrigen im Strafverfahren vor dem LG Hildesheim Verurteilten W., D. und K. durchführte, ohnehin nicht im einzelnen darauf ankommt, ob bei jeder der in der Anfechtungserklärung genannten Gesellschaften jeweils isoliert die Deckungslücken vorhanden waren, das Schneeballsystem betrieben wurde und Insolvenzreife bestand. Es handelt sich um ein einheitlich durch den Geschäftsführer W. gesteuertes Konglomerat von Unternehmen, die alle der Durchführung des Unternehmenszwecks Geldtransport und bearbeitung dienten. Die einzelnen Gesellschaften wirkten hierbei arbeitsteilig zusammen und das Schneeballsystem mit den aufgehäuften Verlusten ist ihnen angesichts der Identität der handelnden Personen einheitlich zuzurechnen. Die Beklagte konnte daher den Vertrag mit allen Unternehmen der H.Gruppe gleichermaßen anfechten.

Die Anfechtungserklärung der Beklagten ist auch nicht nach § 174 BGB unwirksam. Hierbei kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die Versicherung zugleich wirksam und in Vollmacht der Mitversicherer angefochten hat, nicht an, so dass die weitere Frage, ob der Insolvenzverwalter von H. und/oder die Klägerinnen die Anfechtung wegen fehlender Vollmachten zurückweisen konnten, offen bleiben kann, und auch nicht entschieden werden muss, ob die Beklagte die Anfechtung wirksam wiederholt hat. Vorliegend liegt nämlich eine „offene Mitversicherung“ vor, da die Beklagte an dieser ab dem 1. Dezember 2001 mit 40 % und ab dem 1. Dezember 2002 mit 62,5 % beteiligt war. In diesen Fällen der offenen Mitversicherung schließt der Versicherungsnehmer rechtlich selbständige Verträge mit den einzelnen Versicherungsnehmern, mögen diese auch formal in einem Vertragstext gebündelt sein (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., vor § 58 Rdnr. 3). Da die Klägerinnen die Beklagte ohnehin nur auf deren Anteil von 62,5 % in Anspruch nehmen dies ungeachtet der Klagerhöhung in zweiter Instanz, da die volle Haftung der Beklagten nur auf Schadensersatzansprüche gestützt wird - und die Beklagte jedenfalls ihre eigene Erklärung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 formal wirksam angefochten hat, ist das Schicksal der Anfechtung hinsichtlich der übrigen Mitversicherer unerheblich.

Ferner hat die Beklagte auch die Anfechtungsfrist des § 124 BGB eingehalten. Gem. § 124 hat die Anfechtung innerhalb Jahresfrist zu erfolgen, wobei die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Erforderlich hierfür ist, dass der Anfechtungsberechtigte positive Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Umständen erlangt hat. Zwar ist es hierfür nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt, so dass es entscheidend auf den Gesamteindruck ankommt. Allerdings genügt ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen nicht (BGH WM 1973, 751.

Palandt - Heinrichs/Ellenberger, § 124 Rdnr. 2).

Eine derart sichere Kenntnis der Beklagten vor dem 8. Januar 2006 lässt sich indessen gerade nicht feststellen. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten selbst oder über den Versicherungsmakler M. GmbH in den Jahren 2001 bis 2006 einzelne Schadensfälle gemeldet wurden, sondern entscheidend ist, ob die Beklagte Kenntnis von den Umständen hatte, auf die sie letztlich die Anfechtung gestützt hat, nämlich von dem von H. praktizierten Schneeballsystem sowie der bei dem Unternehmen bereits bestehenden erheblichen Liquiditätslücke, die faktisch zur Insolvenzreife führte. Hierfür ist indessen nichts ersichtlich. Tatsächlich sind in dem Zeitraum vor dem letztlich erfolgten Zusammenbruch des Schneeballsystems mit der Durchsuchung am 17. Februar 2006 und dem Stellen des Insolvenzantrages am 20. Februar 2006 regelmäßig Zahlungen durch H. an seine Kunden erfolgt, mögen diese auch teilweise mit gewisser Verspätung erfolgt sein. Entsprechend ist auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim festgestellt, dass ab September 2005 zwar mehrere Großkunden wie die Klägerinnen, insbesondere die Klägerin zu 1, und E. bei verzögerten Geldauszahlungen durch zügige Schadensanzeige die Beklagte informierten (s. a. Anlage K 184). Da sie ihr Geld aber dann noch erhielten, nahmen sie diese Anzeigen jeweils wieder zurück (vgl. S. 43 des Strafurteils). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 8. Januar 2006 bereits sichere Kenntnis von den im Zeitpunkt des Neuabschlusses des Vertrages zum 1. Dezember 2001 bestehenden gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten der H.Gruppe erlangt hatte, die sich in diesem Zeitraum durchgehend auf einen dreistelligen Millionenbereich bezogen (vgl. S. 49 des Strafurteils), oder ihr das von H. betriebene Schneeballsystem bekannt gewesen wäre. Ein nachvollziehbares Interesse, ein insolventes Unternehmen, das tagtäglich zwei oder dreistellige Millionenbeträge transportiert, zu versichern, hatte die Beklagte auch nicht.

Infolgedessen spielt es hier auch keine Rolle, ob es Mitte 2005 ein Gespräch in H. gab, an dem H. sowie ein Vertreter der M. GmbH teilgenommen haben und bei dem es um Zahlungsverzögerungen gegenüber den Klägerinnen in Höhe von 70. Mill. € gegangen sein soll. Abgesehen von der Frage, ob die Beklagte sich eine Kenntnis des Versicherungsmaklers M. GmbH überhaupt zurechnen lassen muss, folgt auch aus der Kenntnis dieser Zahlungsverzögerungen 2005 nicht, dass die Beklagte damit gleichzeitig Kenntnis von den gravierenden Liquiditätslücken und dem Schneeballsystem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 1. Dezember 2001 hatte. Dasselbe gilt für das bereits oben unter dd) erwähnte Gespräch im Januar 2006 im I. in H., bei dem der Mitarbeiter S. der Beklagten auf Kundenbeschwerden wegen nicht taggleicher Einzahlungen hinwies. Diese Vorkommnisse konnten allenfalls Hinweise für Unregelmäßigkeiten 2005/2006 sein, belegen aber nicht, dass die Beklagte bereits in diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von den Umständen bei Vertragsschluss zum 1. Dezember 2001 hatte.

ff) Das Anfechtungsrecht der Beklagten ist auch nicht ausgeschlossen.

(1) Die Versicherungspolice ... enthält einen derartigen Ausschluss des Rechtes, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, an keiner Stelle. Zwar bestimmt Ziffer 13.4, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen, wobei diese Vereinbarung ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber, d. h. hier zugunsten der Klägerinnen gilt. Diese Vorschrift bezieht sich indessen, wie bereits die Überschrift des Abschnitts aussagt, lediglich auf Obliegenheitsverletzungen, d. h. auf Verstöße von H. während der laufenden Vertragszeit. Auch § 6 VVG regelte unter der Überschrift „vertragliche Obliegenheiten“ lediglich Obliegenheitsverletzungen während des laufenden Vertrages. Hiervon werden etwa Verstöße gegen Anzeigeobliegenheiten, Mitwirkungspflichten und Regelungen zur Sicherheit der Transporte umfasst. Eine arglistige Täuschung liegt dagegen bereits vor Vertragsschluss und beeinflusst dessen Zustandekommen und somit das gesamte Schicksal des Vertrages von Beginn an. Mit einer Obliegenheit, sonstigen Rechtspflicht oder Sicherheitsauflagen während des laufenden Vertrages hat dies demgegenüber nichts zu tun.

Die Klausel kann auch aus der Sicht von H. als verständiger Versicherungsnehmerin oder auch aus der Sicht der Klägerinnen als Versicherte nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einen Verzicht der Beklagten darauf begründen würde, sich gegenüber dem Versicherten auf eine arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers zu berufen. So konnten die Klägerinnen diese Bestimmung vernünftigerweise nicht dahin verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall einer überhaupt erst zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch H. des Rechts begeben wollte, dieses treuwidrige Verhalten von H. als Vertragspartnerin auch ihr als Versicherte entgegenzuhalten (vgl. für einen ähnlichen Fall auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785. ferner Urteil des LG Köln vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488). Anderenfalls wären Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers jedenfalls im Verhältnis zum Versicherten sanktionslos Tür und Tor geöffnet, was auch für H. ersichtlich nicht der erkennbaren Interessenlage der Beklagten entsprach. Entsprechendes musste sich auch den Klägerinnen als vernünftigen objektiven Dritten aufdrängen. Sie können nicht redlicherweise davon ausgehen, Versicherungsschutz aus einem wegen arglistiger Täuschung von Anfang an nichtigen Vertrag zu erhalten. Aus diesen Gründen vermag auch die insoweit entgegenstehende Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) nicht zu überzeugen. Hätte hier auch das Recht der Beklagten, sich wegen einer Anzeigepflichtverletzung nach §§ 16 ff. VVG, die mit einer arglistigen Täuschung nach § 22 VVG einhergeht, vom Vertrag zu lösen, ausgeschlossen werden sollen, hätte dies einer ausdrücklichen vertraglichen Regelung bedurft, an der es indessen gerade fehlt. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob die Anzeigepflicht nach § 16 VVG als „gesetzliche Obliegenheit“ zu verstehen ist (vgl. BGH VersR 1992, 1089. Prölss/Martin, §§ 16, 17 Rdnr. 17). Im bisherigen VVG, welches auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, waren die §§ 16 - 34 a VVG mit „Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung“ überschrieben. Der Begriff der Obliegenheit wird hier nicht verwendet. Allenfalls mag noch zu erwägen sein, ob ein Rücktrittsrecht des Versicherers wegen Verletzung der „gesetzlichen Obliegenheit“ der Anzeigepflicht nach § 16 VVG im Verhältnis zum Versicherten nicht in Betracht kommt. Keinesfalls gilt dies aber für den Fall einer arglistigen Täuschung nach § 22 VVG, § 123 BGB. Wäre beabsichtigt gewesen, dass der Versicherer selbst in dem weit reichenden Fall einer arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer, die überhaupt erst zum Vertragsschluss führt und damit die Rechtsstellung des Versicherten begründet, das Recht des Versicherers ausgeschlossen sein soll, sich gegenüber dem Versicherten, der nur vom Versicherungsnehmer abgeleitete Recht geltend macht, auf eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu berufen, hätte eine derart weitgehende Einschränkung der Rechte der Beklagten als Versicherer ausdrücklich geregelt werden müssen.

Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07. veröffentlicht bei juris) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind. Dort war in Ziffer 9.3.3 der Bedingungen im Abschnitt „Bestimmungen für den Schadenfall“ bestimmt, dass den Entschädigungsansprüchen der Aufraggeber Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis nicht entgegengehalten werden können. Das gelte insbesondere für die Berufung auf Leistungsfreiheit, auf mangelnde Haftung des Versicherungsnehmers und Nichtzahlung der Prämie. Diese Regelung geht damit deutlich weiter als die hier verwendete Bestimmung, die lediglich davon spricht, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten oder Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen. Eine weitergehende Erstreckung auf Einwendungen jedweder Art aus dem Deckungsverhältnis einschließlich des Rechts der Beklagten, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, ist hier wegen des engeren Wortlauts der Klausel gerade nicht vereinbart worden. Infolgedessen kann auch die weitere Frage, ob eine derartige Klausel, die einen Verzicht auf alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis vorsieht, sich überhaupt auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erstreckt (so die Ansicht des OLG Düsseldorf), oder ob sie voraussetzt, dass überhaupt ein Deckungsverhältnis besteht, woran es bei arglistiger Täuschung fehlt (so die Ansicht des LG Köln im Urteil vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488, zu einer identischen Klausel wie im Fall des OLG Düsseldorf), offen bleiben.

Auch soweit das OLG Düsseldorf im Übrigen zur Begründung weiter darauf abstellt, der Versicherungsschutz für die Versicherten wäre nur unvollkommen, wenn der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten könne, weil der Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss unentdeckt Kundengelder veruntreut habe, ist das zwar zutreffend, vermag in der Sache aber keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Umgekehrt hätte dies nämlich zur Folge, dass die Beklagte als Versicherer schutzlos jeder Art von arglistigen Täuschungen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss ausgeliefert wäre, wenn sie in jedem Fall gegenüber den Versicherten weiter einstandspflichtig wäre. Ein derartig weitgehender Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung würde, wenn er tatsächlich gewollt gewesen sein sollte, eine ausdrückliche Regelung im Vertrag voraussetzen, an der es gerade fehlt. Infolgedessen stellt Ziffer 13.4 der Bedingungen hier weder eine Ausnahme von der Regel des § 334 BGB für die arglistige Täuschung bei Vertragsschluss dar, noch kann diese Regelung oder der weitere Inhalt des Versicherungsvertrages dahin verstanden werden, die Beklagte wolle die Klägerinnen in der Sache so stellen als seien diese selbst die Versicherungsnehmer (so die Auffassung des OLG Düsseldorf zu den dort verwendeten Bedingungen). Eine derartige vertragliche Regelung ist gerade nicht getroffen worden. Hätten die Klägerinnen einen derart weitgehenden Versicherungsschutz gewünscht, der völlig unabhängig von dem Rechtsverhältnis von H. zu seinem Versicherer ist, so hätten sie als eigenständige Versicherungsnehmerinnen selbst einen Versicherungsvertrag über die Transportrisiken schließen müssen. Wenn sie hierauf aus Kostengründen und/oder zur Verwaltungsvereinfachung verzichten, fällt das alleine in ihren Risikobereich. Dass ein eigenständiges Versicherungsverhältnis zwischen der Beklagten und einem Teil der Klägerinnen auch nicht auf der Grundlage der „R.Versicherungsbestätigung“ begründet worden ist, ist oben unter 2. d) ausgeführt worden.

Es bleibt mithin bei der Anwendung der Regelung des § 334 BGB, dass die Beklagte den Klägerinnen auch Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis entgegenhalten kann, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart hat. Daran ändert auch die Argumentation nichts, es habe sich hier um einen „Versicherung gegen H.“ gehandelt, bei der H. als Versicherungsnehmerin und die Klägerinnen unterschiedliche Interessen verfolgten. Zunächst kann schon generell nicht von einer Versicherung „gegen H.“ ausgegangen werden. Die grundsätzlichen Risiken, die eine derartige Transportversicherung abdeckt, schützen sowohl die Interessen von H. als Versicherungsnehmers als auch die der Klägerinnen als Versicherte. Hierbei geht es um Überfälle auf Geldtransporter, Einbrüche in und Überfälle auf CashCenter etc. Lediglich zusätzlich sind auch Veruntreuungen und Unterschlagungen durch H. als Versicherungsnehmerin versichert. Damit sind in erster Linie Fälle gemeint, in denen Fahrer, Geldzähler oder andere Angestellte von H. während des Transportes Zugriff auf das ihnen anvertraute Bargeld nehmen. Auch hier besteht kein struktureller Interessengegensatz zwischen den Versicherten einerseits und H. als durch seine Organe vertretenem Transportunternehmen andererseits. Nur soweit schließlich auch Versicherungsschutz für die Schadenszufügung durch Repräsentanten von H. versprochen ist, kommt im eigentlichen Sinn eine „Versicherung gegen H.“ in Betracht. Es ist indessen nicht ersichtlich, dass hierbei an Fälle wie den vorliegenden gedacht wurde, bei denen durch H. Gelder systematisch und jedenfalls teilweise vertragswidrig auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank eingezahlt und dann im Wege eines Schneeballsystems verteilt werden. Gemeint sein dürfte eher einzelne stoffliche Zugriffe durch Geschäftsführer oder sonstige Repräsentanten von H. auf das Bargeld, etwa in CashCentern. Jedenfalls kann aber alleine aus dem Umstand, dass in bestimmtem Umfang auch die Schadenszufügung von Repräsentanten von H. mitversichert wurde, nicht geschlossen werden, dass es sich im Verhältnis Versicherungsnehmer und Versicherter generell um eine „Versicherung gegen H.“ handelt, bei der völlig unabhängig von der vertraglichen Regelung bereits alleine aus diesem Grund die Beklagte sich im Verhältnis zu den Klägerinnen nicht auf eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung berufen kann.

Auch aus weiteren Bestimmungen des Vertrages lässt sich ein Ausschluss des Anfechtungsrechts nicht herleiten. Ziffer 6.1 der Bedingungen bestimmt zwar, dass die bei Abschluss dieser Police zu erfüllende Anzeigepflicht erfüllt ist. Hierbei geht es jedoch, wie sich aus der Abschnittsüberschrift „Deklarationspflicht“ und den weiteren Regelungen in Ziffern 6.2 - 6.4 ergibt, nicht um jedwede Anzeigen gefahrerheblicher Umstände nach §§ 16 ff. VVG, sondern nur um bestimmte vom Versicherungsnehmer zu machende Mitteilungen, die für die Prämienberechnung der Beklagten von Bedeutung sind, wie die Mitteilung über das für die Transporte erzielte Entgelt in Ziffer 6.2, oder die sich auf den Umfang der Deckung beziehen, wie die Mitteilung über aus Tresoren durchzuführende Entnahmen in Ziffer 6.3. Demgegenüber kann gerade auch mit Rücksicht auf den nur eingeschränkten Anwendungsbereich von Ziffer 13.4 die Klausel nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte H. damit einen „Blankoscheck“ des Inhalts erteilt hätte, sämtliche gefahrerheblichen Umstände nach §§ 16 ff. VVG angezeigt zu haben. Das würde einen Verzicht der Beklagten bedeuten, selbst im Verhältnis zu H. (die Regelung ist nicht auf das Verhältnis zu den Versicherten beschränkt) den Vertrag bei von dieser verübter arglistiger Täuschung anzufechten. Da ein derart weitgehender Verzicht der Beklagten, sich selbst bei betrügerischem Verhalten des Vertragspartners nicht von dem Vertrag lösen zu können, gänzlich ungewöhnlich wäre, hätte hierfür in jedem Fall eine eindeutige Regelung getroffen werden müssen. An dieser fehlt es indessen.

Soweit Ziffer 10 der Bedingungen der Versicherungsnehmerin unter bestimmten Voraussetzungen eine Gefahrerhöhung gestattet, bezieht sich die Vorschrift wie auch die §§ 23 ff. VVG nur auf Gefahrerhöhungen nach Vertragsschluss. Bereits bei Vertragsschluss verschwiegene Umstände, die eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 16 ff. VVG begründen, stellen demgegenüber keine Gefahrerhöhung dar (BGH VersR 1979, 73. OLG Köln r+s 2006, 379. OLG Karlsruhe VersR 2004, 374. HK - VVG/Karczewski, § 23 Rdnr. 11). Ein Ausschluss des Anfechtungsrechts lässt sich hieraus mithin nicht herleiten. Ziffer 14.4 betrifft ferner nur die vorzeitige Aufhebung des Vertrages aus wichtigem Grund bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen Obliegenheiten, welche an eine Frist von 3 Monaten gebunden ist. Ein Ausschluss des Rechts des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über bei Vertragsschluss verschwiegene Umstände anzufechten, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Ziffer 15.3 enthält schließlich lediglich Regelungen zur Mitversicherung und zur Führungsklausel, ist hier mithin für die Anfechtung der Beklagten lediglich für ihren Versicherungsanteil unbeachtlich.

(2) Auch ein gesetzlicher Ausschluss des Anfechtungsrechts kommt nicht in Betracht. Zunächst folgt dies nicht aus einer Verletzung der Nachfrageobliegenheit seitens der Beklagten. Insoweit hält der Bundesgerichtshof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach der Versicherungsnehmer sich bei arglistiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit auf eine Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens des Versicherers berufen kann, ausdrücklich nicht mehr fest (VersR 2007, 96).

Die Anfechtung ist ferner nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerinnen die von H. begangene Täuschung kannten oder kennen mussten. Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB findet zugunsten des Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785. LG Köln vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488. Palandt - Heinrichs/Ellenberger, § 123 Rdnr. 12. Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 74 Rdnr. 30). Dritter ist nämlich nur der am Geschäft Unbeteiligte, nicht dagegen derjenige, der auf Seiten des Erklärungsempfängers steht. Davon ist bei dem Versicherten im Verhältnis zum Versicherungsnehmer indessen auszugehen, wie sich auch aus der Wertung des § 79 Abs. 1 VVG zeigt (vgl. BGH VersR 1991, 1404). Ihr ist zu entnehmen, dass der Versicherte bei der Fremdversicherung dem Versicherungsnehmer grundsätzlich gleichsteht (Prölss/Martin, § 79 Rdnr. 1. HK - Muschner, § 47 Rdnr. 3). Entsprechend kann der Versicherer dem Versicherten gem. § 334 BGB grundsätzlich alle Einwendungen entgegensetzen, die aus seinem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer resultieren (BGH VersR 1967, 343). Hierzu zählt auch das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dieses Ergebnis ergibt sich ferner aus einem Umkehrschluss zu § 158 i VVG. Dort ist für den Bereich der PflichtHaftpflichtversicherung geregelt, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten auch bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen bleibt, es sei denn, dass dem Versicherten die zugrunde liegenden Umstände bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. Im Bereich der Feuerversicherung bestimmte § 102 Abs. 1 S. 2 VVG darüber hinaus sogar in jedem Fall ein Fortbestehen der Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Realgläubiger auch für den Fall der Anfechtung des Vertrages. Für die übrigen Fälle der Fremdversicherung bleibt es demgegenüber dabei, dass der Versicherer seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ohne weiteres auch dem Versicherer entgegenhalten kann.

gg) Die Beklagte hat den Fortbestand des Versicherungsvertrages auch nicht gem. § 144 BGB bestätigt. Erforderlich hierfür ist ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten (vgl. Palandt - Heinrichs, § 144 Rdnr. 2). Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Eine Bestätigung setzt daher in der Regel voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte oder mit ihr rechnete (BGHZ 129, 377). Eine derartige Bestätigung seitens der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn diese in den Jahren 2001 bis 2006 Kenntnis von einzelnen Schadensfällen und sonstigen Unregelmäßigkeiten durch H. gehabt hat, bedeutet dies nicht, dass sie zugleich Kenntnis von dem generell praktizierten Schneeballsystem, der erheblichen Liquiditätslücke sowie der Insolvenzreife von H. bereits bei Vertragsschluss zum 1. Dezember 2001 oder auch zu einem späteren Zeitpunkt vor Februar 2006 gehabt hätte. Keine Bestätigung liegt aus diesem Grund ferner in den Versicherungsbestätigungen, die den Klägerinnen noch im Jahr 2005 übersandt wurden. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von dem Schneeballsystem und den Liquiditätsschwierigkeiten von H. hatte. Eine mögliche Kenntnis der Beklagten Mitte 2005 von Zahlungsverzögerungen insbesondere gegenüber der Klägerin zu 1 in einer Größenordnung von 70 Mill. € erlaubt einen derartigen Rückschluss aus den oben bereits genannten Gründen ebenfalls nicht.

Keine Bestätigung liegt weiter in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27. März 2006, da es dort nur um die Beantwortung einer Rechtsfrage zum Umfang des Versicherungsschutzes, nicht dagegen um ein Schreiben ging, mit dem die Beklagte den Versicherungsvertrag in Kenntnis seiner Anfechtbarkeit bestätigen wollte. Unerheblich ist schließlich, dass die M. GmbH am 1. März 2006 für die Beklagte eine MusterVersicherungsbestätigung abgab. Diese Versicherungsbestätigung kann schon deshalb nicht als konkludente Bestätigung nach § 144 BGB angesehen werden, weil sie eine Einschränkung hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs enthält. Der maschinenschriftlich zur Vertragsdauer vorformulierte Text: „ab 01.12.2002 unbefristet, bis die Versicherung gekündigt wird“ ist nämlich dahin abgeändert worden, dass „ab 01.12.2002“ durch „laufend“ ersetzt wurde. Hieraus ist zu schließen, dass es sich überhaupt nur um eine Versicherungsbestätigung für künftige Versicherungsfälle ab dem 1. März 2006 handeln sollte. Eine Aussage zur Wirksamkeit des Vertrages auch für die Vergangenheit und einen Verzicht der Beklagten auf ihr Anfechtungsrecht ist hiermit nicht verbunden. Hinzu kommt, dass auch für diesen Zeitraum wiederum nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten bereits positiv die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 1. Dezember 2001 bekannt waren. die Anfechtung datiert erst aus dem Folgejahr. Es ist deshalb unerheblich, dass die Beklagte bzw. die M. GmbH am 17. und 18. Februar 2006 erste Meldungen über hohe Beträge erhielt, die H. nicht zugunsten der Kundenkonten eingezahlt hatte, da sich das nur auf den aktuellen Zeitraum 2005/2006 bezog.

hh) Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung der Police Nr. ... ist gem. § 142 Abs. 1 BGB, dass diese von Anfang an nichtig ist. Aus ihr können die Klägerinnen mithin keine Ansprüche herleiten. Die Anfechtung wirkt nämlich nicht nur hinsichtlich der in der Police ... enthaltenen Änderungen, sondern erstreckt sich auf das gesamte Vertragsverhältnis, da es sich um den Neuabschluss einer Versicherung handelt (zu 1). Ein Fortbestehen der bisherigen Versicherung Nr. ... kommt daneben nicht in Betracht (zu 2).

(1) Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von diesem abweichende Vereinbarungen, so kann es sich entweder um eine bloße Abänderung des bestehenden Vertrages oder um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681. OLG Köln VersR 2002, 1225. Römer/Langheid, § 38 Rdnr. 6. Prölss/Martin, § 38 Rdnr. 4). Maßgebend ist der anhand der §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu ermittelnde Parteiwille. Hierbei kommt dem Umstand, dass überhaupt ein neuer Versicherungsschein und nicht nur ein Nachtrag ausgestellt wurde, nur geringe Bedeutung zu. Maßgebend sind nicht derartige formale Umstände, sondern es ist darauf abzustellen, welcher Art die angestrebten Veränderungen der vertraglichen Beziehungen sind. Für einen vollständig neuen Versicherungsvertrag kann sprechen, wenn in der Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Risikos, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe, der Versicherungsdauer und des Inhalts der vereinbarten AVB erfolgt sind (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.. HK - VVG/ Karczewski, § 37 Rdnr. 5). Wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung des bisherigen Versicherungsschutzes durch einen neuen Versicherungsvertrag muss ein dahingehender Vertragswille deutlich zum Ausdruck kommen. Auch unter Zugrundelegung dieser strengen Anforderungen ist vorliegend vom Abschluss eines vollständig neuen Vertrages und nicht nur von der Abänderung des alten Vertrages auszugehen. Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 und 8 U 63/08 - und vom 29. Januar 2009 8 U 41/08, 8 U 93/08 und 8 U 94/08 - und seither ständig festzuhalten.

Zunächst ist die bisherige Transportversicherung zur PolicenNr. ... in eine sog. Valorenversicherung zur PolicenNr. ... umgestaltet worden. Dass es sich hierbei auch nach dem Willen der Vertragspartner nicht bloß um eine Änderung des bisherigen Vertrages handeln sollte, belegt bereits des Schreiben der Maklerin M. GmbH an H. vom 26. November 2001, in dem sie darauf verweist, „auftragsgemäß haben wir diese Deckung per 1.12.2001, 0.00 Uhr, in Kraft gesetzt“ und die übersandten Auflagen und Sicherheitsvorschriften seien „Bestandteil des neu abgeschlossenen Vertrages und ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen“ (Anlage B 25, Bl. 907 d. A.).

Ferner haben sowohl die Beklagte als auch die M. GmbH in verschiedenen Mitteilungen während der laufenden Vertragsverhandlungen jeweils von einer „Neuordnung der Verträge“ gesprochen, so die Beklagte in den Schreiben vom 22. Oktober 2001 (Anlage B 56) und 25. Oktober 2001 (Anlage K 158) sowie die M. GmbH am 23. Oktober 2001 (Anlage B 57). Ferner wurde H. durch die M. GmbH mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 die „1. Rate“ für die Prämie zur Police ... in Rechnung gestellt und unter dem 23. Juli 2002 die „Endabrechnung 01.01.2001 - 30.11.2001“ für die Police ... erteilt. Unerheblich ist demgegenüber, dass die Beklagte für die interne Abwicklung eine einheitliche Ordnungsnummer 455187 führte. Das betrifft lediglich die interne Handhabung der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit H., bedeutet aber nicht, dass es sich bei sämtlichen Vorgängen unter dieser Nummer immer um denselben Vertrag handeln würde, was sich etwa an der H. Geld und Werttransport GmbH, Leipzig, zeigt, für die unstreitig ein eigenständiger Vertrag zur Policen Nr. 7420 bestand, bei dem die Beklagte aber auch im Verhältnis zu ihr die Nummer 455187 verwendete (Anlage B 37 in 8 U 170/08).

Aber auch in der Sache liegen wesentliche Änderungen im Versicherungsschutz vor. Das ergibt sich nicht nur aus einem unmittelbaren Vergleich der vorliegenden Policen ... und ..., sondern auch aus den sonstigen Unterlagen, die den Regelungszustand zum 1. Dezember 2001 ausweisen. Zwar gibt es keine genau auf diesen Stichtag bezogene Police. Allerdings lässt sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der M. GmbH bis zum Abschluss der Police ... zum 1. Dezember 2001 deren Inhalt ermitteln (vgl. insbes. Anlage B 25). Die als Anlage B 58 vorgelegte Deckungsnote zur Police ... weist eine handschriftliche Änderung dahingehend aus, dass die ergänzende Angabe zur Laufzeit „oder zu einem späteren Zeitpunkt...“ durchgestrichen ist, so dass nur noch die Angabe „ab 1.12.2001“ verbleibt (s. a. Anlagen B 37). Dazu heißt es im Schreiben der M. vom 26. November 2001 an H. (Anlage B 25, Bl. 907 d. A.): „Neuordnung der Geld und WerttransportVersicherung per 1.12.2001, Laufende Versicherung Nr. ... (...), auftragsgemäß haben wir diese Deckung per 1.12.2001, 0.00 Uhr, in Kraft gesetzt.“

Zunächst war die Neuordnung zum 1. Dezember 2001 mit einer Erhöhung der Beteiligung der Beklagten von 30 % auf 40 % (Anlage B 58, S. 6, Beteiligungsliste) und dann später ab dem 1. Dezember 2002 noch einmal auf 62,5 % - verbunden. Dieses neue Beteiligungsverhältnis der Beklagten stellte für sie die Übernahme eines gegenüber dem bisherigen Vertrag deutlich erhöhten Risikos dar. Die Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % ist auch erst mit der Police ... und noch nicht unter der Geltung des früheren Vertrages zur Police ... erfolgt. So ist etwa die Prämienberechnung für das anteilige Versicherungsjahr vom 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 auf der Basis des bisherigen Anteils der Beklagten von 30 % vorgenommen worden. Die Klägerinnen haben auch keine Zeichnungsliste vorlegen können, aus der sich eine Beteiligung der Beklagten von 40 % bereits zur Police ... ergibt. Der weitere Schriftverkehr im Jahr 2001 vor Abschluss des neuen Vertrages zur Police ... belegt ebenfalls nicht, dass es bereits unabhängig von der Neugestaltung des Vertrages bereits unter der Police ... zu einer Erhöhung der Beteiligungsquote kommen sollte. Wie dem Schriftwechsel zwischen der M. GmbH und der Beklagten (s. o.) zu entnehmen ist, kam es im Herbst 2001 immer wieder zu Verhandlungen über einzelne Inhalte des zu schließenden Vertrages während der noch laufenden Vertragsverhandlungen, weshalb die Beklagte zwar bereits einmal mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 eine Erhöhung des Deckungsanteils auf 40 % zum 1. November 2001 bestätigte, es dann aber weitere Ergänzungen der Beklagten „zu den Deckungsnoten ... bis ... “ gab, weshalb die endgültige Deckungsnote ... mit dem Anteil von 40 % dann auch erst zum 1. Dezember 2001 galt (Anlage B 58).

Eine weitere wesentliche Änderung lag darin, dass bei der Police ... noch insgesamt acht namhafte Kunden von H. ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen wurden, u. a. C. S., T. D., S., W..., A., während dies bei der Police ... nur noch ein Kunde war. Auch das war mit einer deutlichen Risikoerhöhung für die Beklagte verbunden, weil das Volumen des versicherten Geldes insbesondere durch die Einbeziehung der Lebensmittelketten, wie gerade auch der vorliegendes Sachverhalt zeigt, deutlich erhöht wurde.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police ... mit der Umstellung von DM auf Euro zusammenfiel, so dass eine gänzliche Neuordnung des versicherten Risikos wegen des in dieser Übergangsphase drastisch erhöhten Transportvolumens erforderlich war. So heißt es in einem Schreiben der M. GmbH vom 25. Januar 2007 (Anlage B 26, Bl. 909 d. A.):

„ ... , war tragender Grund für die Neuordnung des Versicherungsvertrages die EuroEinführung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Großteil der damals beteiligten Versicherer noch vor der EuroUmstellung das Geschäft im Bereich Geldtransportversicherung aufgegeben haben. Dies führte dazu, dass zum damaligen Zeitpunkt gewisse Kapazitätsengpässe bestanden, um die für H. notwendigen Summenerhöhungen (maximal) zu realisieren. Auch die M. Versicherung AG konnte die erforderlichen Maxima damals nicht darstellen, mit der Folge, dass M. damals in Abstimmung mit H. eine Lösung über den Londoner Markt realisierte (ExzessDeckung). Aus diesem Grund wurde seit dem materiellen Versicherungsbild der Valorenversicherung Nr. ... eine Struktur der Grunddeckung und Exzessdeckung installiert.“

Diese Währungsumstellung von DM auf € machte eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes gerade auch für die Beklagte erforderlich, weil andere Mitversicherer gar nicht oder jedenfalls zunächst nicht mehr bereit waren, sich an der Versicherung über den 31. Dezember 2001 hinaus zu beteiligen. Gerade dieser angekündigte bzw. erfolgte Ausstieg anderer Versicherer erforderte eine Änderung im Versichererkonsortium und damit eine Erhöhung des Anteils der Beklagten in der besonders kritischen Zeit der Währungsumstellung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass über die M. GmbH für H. im Jahr 2001 noch Exzedentenversicherungen über den Londoner Versicherungsmarkt abgeschlossen wurden (nämlich die Policen vom 23. August 2001 und vom 10. September 2001, Anlage B 65 = K 186, s. a. Anlagenkonvolut K 152).

Zunächst handelt es sich bei der Police vom 23. August 2001 nur um eine zusätzliche Versicherung, die auch lediglich für die beiden CashCenter in H. und V. galt. Die weitere Police vom 10. September 2001 bezieht sich nur auf EuroMünzen und EuroBanknoten, deckt also das erhöhte Risiko, welches sich gerade auch durch das drastisch gestiegene Volumen von Transporten von DM in der Umstellungsphase ergibt, nicht ab. So heißt es auch im Schreiben der M. GmbH an H. vom 26. September 2001:

„Die erhöhte Schadenhäufigkeit in Deutschland hat dazu geführt, daß sich einige Versicherer aus dem für sie defizitären Geld und Werttransportversicherungsgeschäft ganz zurückziehen. Hierdurch und aufgrund des erhöhten Deckungsbedarfs durch die EuroEinführung ist es zu einer erheblichen Verknappung der Versicherungskapazitäten gekommen.

Die im Geld und Werttransportversicherungsmarkt weiter tätigen Versicherer haben die Prämien deutlich angehoben, die Anforderungen bezüglich Sicherung der ihnen anvertrauten Werte deutlich erhöht und auch die von H. zu tragende Selbstbeteiligung erheblich heraufgesetzt.
Leider war es nicht möglich, das EuroZusatzRisiko zu den bereits Anfang des Jahres vereinbarten Konditionen für Ihr „NormalGeschäft“ zu decken.
... Wir schätzen die Ihnen entstehenden Zusatzkosten für die EuroEinführungsphase für Prämie, erhöhten Sicherheitsaufwand und Erhöhung des Selbstbehaltes auf ca. 800.000,00 €. ...“

Außerdem wurde die Deckungssumme für einzelne bisher schon erfasste Betriebsstätten erhöht, etwa für G., H., H., V. und H., vgl. Liste Deckungssummen zu Police ... und Ziffer 4 der Police .... Unerheblich ist demgegenüber, dass dann zum 1. Dezember 2002 das Deckungslimit für alle CashCenter im wesentlichen einheitlich auf 10 Mill. € festgesetzt wurde. Zwar bedeutete dies eine Herabsetzung der Deckungssumme gegenüber den zum Teil wesentlich höheren Limits für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002, doch lag auch diese Deckungssumme für die meisten CashCenter immer noch deutlich höher als die unterschiedlichen Deckungssummen zur Police .... Hinzu kommt, dass es für die Frage des Neuabschlusses eines Vertrages ohnehin nur auf die Veränderungen im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages zum 1. Dezember 2001 im Vergleich mit dem Zustand davor unter der Police ... ankommt, nicht dagegen auf dann später im Rahmen der Police ... noch vorgenommene weitere Änderungen.

Ferner wurde der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erweitert, da die Police ... sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland bezog, die Police ... dagegen zusätzlich auch auf D. (sowie später noch einmal erweiternd auch auf Ö., die S. und die N.). Diese erstmalige Erstreckung des Versicherungsschutzes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus stellte für die Beklagte eine deutliche Risikoausweitung dar, da hier dann jeweils noch die besonderen örtlichen Verhältnisse im Ausland in Rechnung zu stellen waren.

Außerdem wurde H. in Ziffer 2.2.5 der Einsatz von Subunternehmern und deren Mitversicherung unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen gestattet, was bei der Police ... noch nicht der Fall war. Ferner galten ausweislich des Schreibens der M. GmbH vom 26. November 2001 bereits mit dem Inkraftsetzen des neuen Vertrages zum 1. Dezember 2001 geänderte Sicherheitsbestimmungen und Auflagen (Anlage B 25, Bl. 907 d. A.).

Aus einem Vergleich der Policen ... und ... ergeben sich ferner weitere Unterschiede. Dies bezieht sich zunächst auf die Personen der Versicherungsnehmer in der H.Gruppe. Die Police ... enthält Versicherungsnehmer, die in der Police ... überhaupt nicht aufgeführt waren, nämlich die H. W. ... GmbH, die S. ... Werttransport, die FD... GmbH, die H.S. GmbH, die H. G. und W. GmbH sowie die H.S. N. BV. Umgekehrt werden andere in der Police ... bisher genannte Firmen der H.Gruppe in der neuen Police nicht mehr aufgeführt. Der Umstand, dass dann später im bereits laufenden Vertrag ... weitere Versicherungsnehmer aufgenommen wurden, wie sich etwa aus dem Anfechtungsschreiben vom 8. Januar 2007, ergibt, ändert an der wesentlichen Änderung in der Person der Versicherungsnehmer beim Wechsel von der Transportversicherung ... zur Valorenversicherung ... nichts. Insoweit blieb es den Parteien im Wege der Vertragsfreiheit unbenommen, weitere Änderungen in der Person der Versicherungsnehmer später auch ohne Abschluss eines neuen Vertrages, sondern nur durch eine Vertragsänderung zur fortlaufenden PolicenNr. ... vorzunehmen.

Eine wesentliche inhaltliche Änderung ist ferner darin zu sehen, dass in der Police ... neben der gesetzlichen Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern insbesondere auch die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in den Versicherungsschutz aufgenommen wurde, während das bei der Vorgängerversicherung Nr. ... nicht der Fall war. Diese enthielt lediglich wie die Police ... zu Ziffer 2.1.1.1 die pauschale Regelung über die Allgefahrenversicherung. Weiter sind vom Versicherungsschutz in der Police ... mehrere Betriebsstätten von H. umfasst worden, die noch nicht unter den Versicherungsschutz der Police ... fielen, z. B. diejenigen in B., G., M., R., V. und L.

Unerheblich ist es demgegenüber, dass es im Laufe des Jahres 2002 weitere Änderungen gab, die eine Erhöhung des Anteils der Beklagten auf 62,5 % mit sich brachten und ihr im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 ein Sonderkündigungsrecht für Terrorismus einräumten, weshalb H. die erneut geänderte Police dann erst mit Schreiben vom 8. April 2003 (Anlage K 160) erhielt. Das betrifft lediglich weitere Abänderungen des bereits zum 1. Dezember 2001 neu geschlossenen Vertrages. Keine Rolle spielt es insofern, dass es auch sonst sowohl unter der Police ... als auch unter der Police ... immer wieder einzelne Vertragsänderungen gab. H. und der Beklagten blieb es hier im Wege der Privatautonomie unbenommen, Vertragsänderungen auch innerhalb eines laufenden Versicherungsverhältnisses vorzunehmen. Wenn es aber - wie hier - zum 1. Dezember 2001 wesentliche Änderungen im Versicherungskonzept, u. a. bedingt durch die Euroeinführung gab, und daraufhin ausdrücklich die Transportversicherung ... durch die Valorenversicherung ... abgelöst wurde, sprechen diese Umstände einzeln und in ihrer Gesamtheit eindeutig für den Abschluss einer Neuversicherung. Hierbei kommt dann auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die M. GmbH die Änderungen als so gravierend ansah, dass sie eine neue PolicenNummer verwandte, was zeigt, dass auch sie von einem neuen Vertragswerk ausging, während sonstige Änderungen des Vertrages vor und nach dem 1. Dezember 2001 zu keinem Zeitpunkt Anlass für eine Abänderung der Policennummern waren.

Schließlich kommt rein formalen Umständen wie der Tatsache, dass die Beklagte für die Police ... keine Erstprämienanforderung entsprechend § 38 VVG vornahm (Schreiben der M. GmbH vom 5. Dezember 2001 an H. mit Fälligstellung der Prämie zum 1. Dezember 2001), keine entscheidende Bedeutung zu. Bei dem hier versicherten Großrisiko ist ohnehin nicht ersichtlich, dass es zu einer zeitlichen Lücke im Versicherungsschutz kommen sollte. Ebenso unerheblich ist schließlich, dass etwa in während der Vertragsverhandlungen übersandten Deckungsnoten noch darauf verwiesen wurde, dass ergänzend die Bestimmungen der Police ... gelten. Dieser Verweis ist in der Police ... nicht mehr enthalten und erklärt sich nur daraus, dass die Deckungsnoten ohnehin nur eine zusammenfassende Regelung des Versicherungsinhaltes darstellen und wesentlich kürzer sind als die eigentliche Police mit ihren detaillierten Vertragsbestimmungen. Diese Bezugnahme kann dagegen nicht so verstanden werden, dass der alte Vertrag ... ganz oder teilweise fortgelten sollte. Insoweit ist es auch unerheblich, dass zahlreiche weitere vertragliche Regelungen, insbesondere transportvertragliche Klauseln, inhaltlich weitgehend übernommen wurden.

Soweit das Versicherungskonzept zum 1. Dezember 2002 neu geordnet wurde, betrifft dies lediglich weitere Änderungen der Police ... des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit der Einführung einer Ausschlussklausel für Terrorismus, besagt dagegen nichts dazu, ob und inwieweit es bereits zu 1. Dezember 2001 bei Übergang von der Transportversicherung ... zur Valorenversicherung ... zum Abschluss eines neuen Vertrages kam. Auch das weitere Schreiben der M. GmbH vom 25. November 2002 an die Firma A. ... spricht nicht gegen den Neuabschluss eines Vertrages zum 1. Dezember 2001. Dort ist in Ziffer 4 ausdrücklich von einer Neuordnung des Versicherungskonzeptes zum 1. Dezember 2001 die Rede und davon, dass die Police ... als solche nicht mehr existiert, weil sie in dem neuen Konzept aufgegangen ist. Der weitere Hinweis darauf, dass die Bedingungen der Police ... nach wie vor Bestandteil des neu geordneten Versicherungskonzeptes sind, erklärt sich ohne weiteres daraus, dass die Transportversicherung ... und die Valorenversicherung ... ähnliche Risiken des Geschäftes der H.Gruppe abdeckten und sich in einer Anzahl von Einzelbestimmungen der Verträge deshalb inhaltlich deckten. Das spricht indessen nicht gegen den Abschluss eines neuen Vertrages anlässlich der Umstellung zum 1. Dezember 2001. Ebenso unerheblich ist schließlich, dass die M. GmbH in einer email an die Bevollmächtigten eines anderen Geschädigten vom 4. Oktober 2007 erklärte, die Bedingungen der Vorgängerpolice ... hätten noch bis zum 1. Dezember 2002 fort gegolten. Diese Erklärung beruht, wie sich aus deren weiterem Inhalt zu entnehmen ist, alleine darauf, dass zum 1. Dezember 2001 formal kein Versicherungsschein ausgestellt worden war, weil es in der Folgezeit noch weitere Verhandlungen gab. Das ändert aber unter Berücksichtigungen der obigen Ausführungen, insbesondere des Schriftverkehrs im Jahr 2001 und des eigenen Schreibens der M. GmbH vom 26. November 2001 an H., (Anlage B 25, Bl. 907 d. A.) nichts daran, dass in der Sache zum 1. Dezember 2001 mit der Police ... ein neuer Vertrag in Kraft gesetzt wurde. Das Fortgelten einzelner Bestimmungen der Police ... ist wegen der Ähnlichkeit des zugrunde liegenden Versicherungskonzeptes demgegenüber unerheblich.

(2) Ist mithin vom Abschluss eines Neuvertrages zur PolicenNr. ... auszugehen, der an die Stelle des bisherigen Vertrages ... getreten ist, so führt die Anfechtung des Vertrages Nr. ... zur Unwirksamkeit dieses gesamten Vertrages von Anfang an, nicht dagegen lediglich zur Unwirksamkeit der in ihm enthaltenen Änderungsbestimmungen mit der Folge, dass der frühere Vertrag ... fortgelten würde. Dem steht auch die Entscheidung BGH VersR 1993, 1089 nicht entgegen. Soweit der BGH dort im Falle der Nichtanzeige eines Herzanfalles anlässlich des Antrages für eine geänderte Versicherung angenommen hatte, eine mögliche arglistige Täuschung beziehe sich nur auf den geänderten Vertrag, nicht dagegen auf den bereits zuvor zustande gekommenen, lassen sich diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Nichtoffenbarung des Schneeballsystems, der erheblichen Liquiditätslücke von H. sowie der tatsächlich bestehenden Insolvenzreife wirkten sich nämlich nicht nur auf die in der Police Nr. ... erfolgten Vertragsänderungen aus, sondern insgesamt auf den gesamten Vertrag. Wäre nicht der neue Vertrag zur PolicenNr. ... geschlossen worden, sondern auch über das Jahr 2001 hinaus der bisherige Vertrag zur PolicenNr. ... fortgeführt worden, so hätte die Beklagte auch diesen bei Kenntnis von dem Schneeballsystem und der defizitären Entwicklung in der H.Gruppe aus wichtigem Grund oder ordentlich kündigen können. Hinzu kommt, dass auch bei der bloßen Annahme eines Änderungsvertrages wegen der inhaltlichen Erweiterung des Versicherungsschutzes in jedem Fall eine Anzeigepflicht nach §§ 16 ff. VVG bestand (vgl. BGH VersR 1994, 39).

Die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur PolicenNr. ... führt auch nicht deshalb zu einem Fortbestand des Vertrages zur PolicenNr. ..., weil nicht ersichtlich ist, dass dieser ordentlich gekündigt wurde. Hinsichtlich der Dauer dieses Vertrages war vereinbart, dass er sich jeweils um ein Jahr verlängert, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt würde. Auf eine derartige Kündigungserklärung kam es hier allerdings deshalb nicht an, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien diesen alten Vertrag Nr. ... konkludent durch den Abschluss des neuen Vertrages Nr. ... aufgehoben haben. Ein Nebeneinander beider Verträge mit sich teilweise überdeckendem, teilweise aber auch inhaltlich voneinander abweichendem Versicherungsschutz war von den Vertragsparteien ersichtlich nicht gewollt.

Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur PolicenNr. ... nach dem Willen der Vertragsparteien gleichzeitig dazu führen sollte, dass auch der konkludente Aufhebungsvertrag zur PolicenNr. ... seinerseits aufgehoben wird, so dass der Vertrag Nr. ... erneut Wirkung entfalten würde. Maßgebend hierfür ist, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Vertragsparteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll (OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681). Entscheidend ist der unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermittelnde Einheitlichkeitswille der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses. Von einem derartigen Einheitlichkeitswillen ist vorliegend nicht auszugehen. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrages Nr. ... wegen arglistiger Täuschung zugleich der konkludente Aufhebungsvertrag zum Vertrag Nr. ... wegfallen würde, so dass der alte Vertrag weiterhin Geltung beanspruchen könnte. Dem steht schon entgegen, dass die verschwiegenen Umstände des Schneeballsystems, der Liquiditätslücke bei H. sowie der Insolvenzreife sich gleichermaßen gefahrerheblich auf die Verträge ... und ... auswirkten. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Beklagte auch den Vertrag Nr. ... jederzeit fristlos bzw. ordentlich kündigen können, was auch für H. als Vertragspartner offensichtlich war. Dabei lässt sich schon der Kündigung der Beklagten vom 12. März 1993 (Anlage K 115) aus „minderem“ Anlass entnehmen, dass die Beklagte dies auch getan hätte.

ii) Die Klägerinnen können auch sämtlich keine weitergehenden Rechte aus den ihnen erteilten Versicherungsbestätigungen herleiten. Inhaltlich gewähren diese zunächst zwar teilweise, nämlich in Gestalt der sog. „R.Versicherungsbestätigungen“, weitergehende Ansprüche als der Versicherungsvertrag selbst, wobei insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann, aber auch diese Versicherungsbestätigungen sind mit Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden.

Wie bereits ausgeführt, liegt eine Versicherung für fremde Rechnung vor (s. o. 1. sowie 2. d). Bei einer solchen erlangt der Versicherte seine Rechte dem Grunde und dem Umfange nach aus dem zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geschlossenen Versicherungsvertrag. Anerkanntermaßen können die Beteiligten davon abweichende Vereinbarungen treffen. Insbesondere können sie vereinbaren, den Anspruch des Versicherten gegen beeinträchtigende Maßnahmen rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art des Versicherungsnehmers zu versichern, wobei die Rechte des Versicherten dabei so gefestigt werden können, dass sie zu selbständigen Ansprüchen werden (BGH VersR 1964, 131, 132 f.). Von solchen verselbständigten Ansprüchen derjenigen Klägerinnen, die eine ´R.Versicherungsbestätigung´ erhalten haben, ist gemäß obigen Ausführungen auch vorliegend auszugehen. Die Konsequenz aus diesen verselbständigten Ansprüchen ist aber nicht, dass allein auf ihrer Grundlage ohne Weiteres ein eigenes Schuldverhältnis begründet worden wäre. Auch eine solche Vereinbarung, die die Annahme verselbständigter Ansprüche rechtfertigt, steht nicht neben dem Versicherungsverhältnis, sondern gestaltet dieses lediglich aus (ebenda, 133), bleibt also Teil des Versicherungsverhältnisses. An dieser Ansicht hat der BGH festgehalten (s. a. BGH NJW 1993, 1578, 1579). In einer weiteren Entscheidung hat er ausgeführt, dass bei der Versicherung für fremde Rechnung eine Verletzung von Pflichten oder Obliegenheiten durch den Versicherungsnehmer die gleichen Folgen hat wie bei der Eigenversicherung. Die Folgen träfen auch den versicherten Dritten, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Vertragsverletzung mit seinem Wissen oder Willen begangen worden sei (MDR 1979, 294, unter 2.. VersR 1967, 343, 344. Ruscher, a. a. O., S. 139). Da der Versicherte seine Rechte aus dem zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geschlossenen Vertrag herleite, stünden ihm gemäß § 334 BGB alle Einwendungen entgegen, die dem Versicherer aus dem Vertrag erwüchsen, auch diejenigen Einwendungen, die ihren Grund in der Person des Versicherungsnehmers hätten. Der Sicherungsschein ändere den Grundsatz des § 334 BGB nicht allgemein und unbeschränkt ab, sondern beschränke sich darauf, den Versicherten bei Prämienverzug des Versicherungsnehmers, Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages zu schützen. Bis auf die dazu von dem Versicherer übernommenen Mitteilungspflichten und die dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, sich durch einen entsprechenden Antrag den Versicherungsschutz zu erhalten, werde das Versicherungsverhältnis durch den Sicherungsschein nicht berührt. Es bleibe, von der im Sicherungsschein vereinbarten Sonderregelung abgesehen, den allgemeinen Regeln unterworfen, die für die Fremdversicherung gelten. Der Versicherer könne daher alle Einwendungen, die ihm wegen vertragswidrigen Verhaltens des Versicherungsnehmers zustünden, auch dem Versicherten entgegensetzen (ebenda). Damit gilt für den Vertrag nach §§ 74 ff. VVG, dass mit dem Vertrag auch die Drittberechtigung entfällt (´eine von § 334 BGB ganz und gar unabhängige Selbstverständlichkeit´, Gernhuber, a. a. O., S. 495). Dies ist auch nicht unbillig, weil zum einen der Versicherte die Versicherung nicht selbst genommen hat, und ihm zum anderen Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer verbleiben (Lenné, a. a. O., S. 24 f.).

Die Einbeziehung des Sicherungsscheins in das Versicherungsvertragsverhältnis bedeutet damit auch, dass der Sicherungsschein das Schicksal des Versicherungsvertrages teilt, dem Dritten/Versicherten also ungeachtet seines Sicherungsscheins aus diesem keine weiter gehenden Rechte zustehen als dem Versicherungsnehmer selbst (so auch LG Köln VersR 1973, 1112. Oberpriller, in Halm u. a., Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 3. Aufl. 2008, 15. Kapitel, IX, Rn. 217 a. E., S. 1069). Für den Fall der Anfechtung des Versicherungsvertrages bedeutet dies, dass wie der Versicherungsvertrag selbst auch der Sicherungsschein nichtig ist (vgl. BruckMöllerSieg, VVG, 2. Bd., 8. Aufl., Anm. 5 zu §§ 75, 76. s. a. BGHZ 54, 145 für den Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage).

Die Klägerinnen können sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass die Anfechtung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil sie die arglistige Täuschung durch H. nicht kannten oder kennen mussten. Auf diese Vorschrift kommt es vorliegend nicht an, weil der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherten nicht als „Dritter“ im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist. Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung angefochten, so wirkt das entsprechend auch zu Lasten des Versicherten. Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung entsprechend § 334 BGB alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343. OLG Köln NVersZ 2001, 27. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 2. Römer/Langheid, §§ 75, 76 Rdnr. 20. ferner ausdrücklich für den Fall einer Versicherungsbestätigung bei der Werttransportversicherung LG Köln vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488). Auf den Umstand, dass § 334 BGB auch im vorliegenden Fall Anwendung findet, wurde bereits oben mehrfach im Einzelnen hingewiesen.

Die Klägerinnen konnten mithin grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass die in den Versicherungsbestätigungen enthaltenen Angaben richtig sind und inhaltlich mit dem Versicherungsvertrag und schein übereinstimmen. Demgegenüber folgt auch aus der Erteilung einer Versicherungsbestätigung nicht, dass diese völlig losgelöst von dem eigentlichen Versicherungsvertrag und ähnlich wie ein Schuldversprechen oder anerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB dem Versicherten einen gänzlich eigenständigen Anspruch gäbe. Der Versicherungsschutz bleibt vielmehr grundsätzlich abhängig vom Umfang der seitens des Versicherers vertraglich im Versicherungsschein zugesagten Leistungen.

Die Klägerinnen konnten auch aus dem Versicherungsschein an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte etwa darauf verzichten wolle, Rechte aus § 123 BGB geltend zu machen, wenn sie den eigentlichen Versicherungsvertrag gegenüber H. wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte.

Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung ist in der Versicherungsbestätigung lediglich vereinbart, dass der Versicherer zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden ersetzen wird, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheiten des Vertrages abgelehnt werden können. Auch hier geht es indessen, wie schon in Ziffer 13.4 der Police Nr. ..., lediglich um Verstöße des Versicherungsnehmers während eines bereits laufenden Vertrages, nicht dagegen um den Verstoß gegen Anzeigepflichten, der den Bestand des Vertrages als solchen berührt. Die Klägerinnen konnten auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich ihnen gegenüber mit den Versicherungsbestätigungen zu Leistungen selbst für den Fall verpflichten wollte, dass sie durch den Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde und den Vertrag deshalb anfechten konnte. Ein derart weitgehender Verzicht des Versicherers auf seine Rechte liegt fern und hätte einer ausdrücklichen Regelung in der Versicherungsbestätigung bedurft, an der es indessen gerade fehlt.

Die von der M. GmbH erteilten Versicherungsbestätigungen begründeten auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerinnen dahin, dass es bei dem Wechsel von der Police ... zur Police ... nicht zu dem Abschluss eines Neuvertrages gekommen ist. Ein derartiger Rechtsschein ist von der Beklagten nicht gesetzt worden. Vielmehr ist etwa im Schreiben der M. GmbH vom 16. Juli 2003 an die D. W. (Anlage K 172) ausdrücklich von einer Neuordnung des Versicherungskonzeptes die Rede.

Entsprechend war die Beklagte auch nicht etwa nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verpflichtet, in der Versicherungsbestätigung noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus dieser keine Haftung hergeleitet werden kann, wenn der Versicherungsvertrag und damit auch die Versicherungsbestätigung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer angefochten werden können. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass der Versicherer berechtigt ist, ihm gesetzlich und vertraglich zustehende Rechte geltend zu machen, bedarf es nicht. Aufzunehmen sind gerade nur Abweichungen von der grundsätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung, wie das etwa bei den Obliegenheiten erfolgt ist. Es handelt sich hier auch nicht um einen mit der Regelung für die Feuerversicherung vergleichbaren Fall, für die § 103 Abs. 3 VVG bestimmte, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden kann.

3. Den Klägerinnen steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Geht man wie oben dargestellt von einer Anfechtung des Vertrages und der Versicherungsbestätigung aus, kommt ein derartiger Anspruch bereits wegen Fehlens eines Schuldverhältnisses ´von Anfang an´ nicht in Betracht, § 142 Abs. 1 BGB (vgl. ErmanPalm, BGB, Bd. I, 12. Aufl., Rn. 6. Bamberger/RothWendtland, BGB, Bd. 1, 2. Aufl., Rn. 6, je zu § 142). Aber auch im Übrigen ist er in der Sache nicht gegeben. Auf die Zulässigkeit der Klagerhöhung in der Berufungsschrift kommt es daher nicht an.

a) Ein derartiger Schadensersatzanspruch der Klägerinnen unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag scheidet aus, weil die Beklagte als Versicherer von vornherein keine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle des wirtschaftlichen Verhaltens der Versicherungsnehmerin gegenüber der versicherten Person, die regelmäßig und auch hier nicht Partei des Versicherungsvertrages ist (s. o. 2. d), trifft (so auch LG Köln vom 22. Oktober 2008, 20 O 204/07, VersR 2009, 1488). Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Versicherungsvertrages ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie gesetzlichen Regelungen. Auf dieser Grundlage besteht keine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer gewissermaßen ununterbrochen daraufhin zu kontrollieren, ob dieser sich gegenüber seinen Vertragspartnern ordnungsgemäß verhält oder diese schädigt und damit einen Versicherungsfall herbeiführt. Eine derartige umfassende Verpflichtung des Versicherers im Sinne eines „RundumSorglosPaketes“ zur Verhinderung von Schäden bzw. eines Versicherungsfalles zugunsten Dritter besteht auch dann nicht, wenn diese als Versicherte in den Vertrag einbezogen sind. Die Rechte des Versicherten ergeben sich aus §§ 74 ff. VVG. Ihm stehen gem. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Hierzu zählen der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen (vgl. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 3). Ein Recht auf wirtschaftliche Kontrolle des Verhaltens des Versicherungsnehmers gegenüber geschädigten Dritten, mögen diese auch Versicherte sein, gibt es demgegenüber nicht. Hinzu kommt, dass - wie oben dargelegt - auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte, mögen ihr auch einzelne Schadensfälle gemeldet worden sein, umfassende Kenntnis von dem von H. praktizierten Schneeballsystem, der bestehenden Liquiditätslücke und der tatsächlich vorhandenen Insolvenzreife hatte. Schadensmeldungen einzelner Kunden sind in der Regel kurzfristig wieder zurückgezogen worden, weil H. das fehlende Geld anderweitig „beschafft“ hat. Dass die Beklagte konkrete Kenntnis der Verfahrensweise von H. hatte oder hätte haben müssen, ist demgegenüber nicht ersichtlich. Die Bereitschaft der Beklagten, zwischen August und November 2005 der Mehrzahl der Klägerinnen einen erweiterten Versicherungsschutz in Gestalt modifizierter Versicherungsbestätigungen zukommen zu lassen, spricht weiter gegen eine Kenntnis der Beklagten.

b) Den Klägerinnen steht auch kein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus den Versicherungsbestätigungen zu.

aa) Die Versicherungsbestätigung begründet zunächst grundsätzlich keine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte, weil es sich im Kern nur um ein Informationsschreiben über den Inhalt der Versicherungspolice handelt (so auch LG Köln, a. a. O.). Einen eigenständigen Anspruch kann die Versicherungsbestätigung nur begründen, wenn sie den Charakter eines Sicherungsscheins oder einer Sicherungsbestätigung hätte. Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheins soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (vgl. BGH VersR 2001, 235. Römer/Langheid, §§ 75, 76 Rdnr. 18. Prölss/ Martin, § 75 Rdnr. 2. Ruscher, a. a. O., S. 143). Durch die Ausstellung und Hingabe eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet, die über die in den §§ 74 ff. VVG geregelten hinausgehen. Mit einer solchen Bestätigung erteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis und übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der Versicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versicherungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber - um den es in der Praxis meist geht - gewünschte Auskunft hat den Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muss deshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermögensdisposition sind, richtig und vollständig sein.

Kennzeichen eines Sicherungsscheins ist in der Regel, dass der Versicherte abweichend von § 75 Abs. 2 sowie § 76 Abs. 1 und 2 VVG alleine berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, selbst wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (OLG Köln VersR 2001, 2. Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 19). Ferner ist der Versicherer im Falle der Ausstellung eines Sicherungsscheins in der Regel verpflichtet, den Sicherungsgeber über mögliche Prämienrückstände des Versicherungsnehmers vor einer Kündigung zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Kündigung des Vertrages durch Zahlung der Prämien zu verhindern (Prämieneintrittsrecht).

Auf dieser Grundlage ergibt sich, dass diejenigen Klägerinnen, die nur die dem Senat aus den bisherigen H.Verfahren bekannte StandardVersicherungsbestätigung erhalten haben, aus dieser Versicherungsbestätigung, die nicht wie ein Sicherungsschein anzusehen ist, keine unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte ableiten könnten. Derartiges ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut der Versicherungsbestätigungen. Dort wird lediglich der Abschluss einer Versicherung zwischen der Beklagten und verschiedenen Unternehmen der H.Gruppe bestätigt und sodann der Inhalt dieses Versicherungsvertrages zusammengefasst. Es handelt sich mithin um ein rein deklaratorisches Informationsschreiben. Durch die Versicherungsbestätigungen ist den Klägerinnen auch nicht das Recht eingeräumt worden, unter Ausschluss von H. als Versicherungsnehmerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Vielmehr ist in den Versicherungsbestätigungen lediglich geregelt, dass Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber von H. erfolgen können. Das entspricht indessen ohnehin der Regelung, wie sie sich bereits aus § 75 Abs. 1 S. 1 VVG und Ziffer 11.3.1 der Versicherungspolice ... ergibt. Weiter ist in den Versicherungsbestätigungen an keiner Stelle vorgesehen, dass den Klägerinnen für den Fall eines Verzuges von H. ein Prämieneintrittsrecht zusteht.

Schließlich ist die Rechtsstellung dieser Klägerinnen auch nicht mit der eines Kreditgebers vergleichbar, für den in der Regel ein Sicherungsschein ausgestellt wird. Kreditgeber, insbesondere Banken oder LeasingGesellschaften, sollen davor geschützt werden, dass sie ihre Ansprüche nicht realisieren können, weil das ihnen als Sicherheit zur Verfügung stehende Gut, insbesondere Kraftfahrzeuge und Maschinen, untergegangen ist und hierfür kein Ersatzanspruch in Form einer Versicherungsleistung besteht. Hier geht es demgegenüber nicht um einen von den Klägerinnen an H. gewährten Kredit, der in einer bestimmten Art und Weise abgesichert werden soll, sondern um den Transport und die Einzahlung von im Eigentum der Klägerinnen stehendem Bargeld. Dies stellt keinen vergleichbaren Sachverhalt dar. Hätte auch für diesen Fall ein eigenständiger vertraglicher Anspruch der Klägerinnen gegenüber der Beklagten begründet werden sollen, so hätte es hierzu einer unmissverständlichen vertraglichen Regelung bedurft, die sich aus den Versicherungsbestätigungen indessen gerade nicht ergibt. Diese beschränken sich vielmehr im Kern auf die Wiederholung sich bereits aus dem Versicherungsschein ergebender Bestimmungen.

bb) Es ist aber oben unter 2. bereits eingehend erörtert worden, dass die ´R.Versicherungsbestätigungen´ über die StandardVersicherungsbestätigungen zur Police ... hinausgehen. Die ´R.Versicherungsbestätigungen´ können wie ein Sicherungsschein angesehen werden. Dass ein Prämieneintrittsrecht nicht besteht, schadet nicht, weil es ersichtlich den Parteien nicht darum ging, sondern der erweiterte Versicherungsschutz im Vordergrund stand.

Auch wenn diese Versicherungsbestätigungen entsprechend den Grundsätzen eines

Sicherungsscheins zu behandeln sind, folgt hieraus kein Schadensersatzanspruch der betroffenen Klägerinnen. Die auf dieser Grundlage bestehende rechtliche Beziehung der Klägerinnen mit der Beklagten beinhaltet nicht die Verpflichtung der Beklagten, die H.Gruppe als Versicherungsnehmerin auf mögliche Unregelmäßigkeiten und kriminelle Machenschaften zu kontrollieren (von der tatsächlichen Möglichkeit einer solchen Kontrolle einmal ganz abgesehen) und hiervon die Klägerinnen zu unterrichten. Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und - soweit vereinbart - dem Prämieneintrittsrecht, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351). Insoweit darf sich der Berechtigte eines Sicherungsscheins darauf verlassen, dass die dort enthaltenen Angaben richtig sind, nicht im Widerspruch zu weiteren Regelungen des Versicherungsscheins stehen und auch keine mündlichen Zusatzabreden getroffen wurden. Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235). So hat der Versicherer im Hinblick auf die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Prämienrückständen den Kreditgeber darüber zu informieren, dass die versicherte Sache zu einer versicherten Sachgesamtheit gehört (BGH, a. a. O.).

Vorliegend weicht der Inhalt der Versicherungsbestätigung indessen zwar hinsichtlich einzelner Regelungen von dem Versicherungsschein zur PolicenNr. ... ab. Die Abweichungen zu dem Versicherungsschein geben für einen Schadensersatzanspruch der Klägerinnen von vornherein nichts her, weil diese Abweichungen auf ihren Wünschen beruhen und sie in die Verhandlungen darüber von Anfang an eingebunden war (vgl. Anlagen K 36 = BE 5, B 21 = BE 7 und BE 8). Inhaltliche Falschangaben sind ohnehin nicht ersichtlich. Die Klägerinnen können auch nicht aus ihrer Versicherungsbestätigung einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch herleiten, weil die Beklagte sie nicht über die wirtschaftliche Situation bei H. und die dort aufgetretenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet hätte. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Erteilung eines Sicherungsscheins indessen ebenso wenig wie unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag, ganz abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte insoweit über bessere Kenntnisse verfügt hätte als die Klägerinnen, die jedenfalls seit 1998 wegen nicht termingerechter Einzahlungen H. insgesamt einen siebenstelligen Betrag in Rechnung stellten und auch erhielten (Anlagen B 8, B 9 - B 11 (Bl. 312, 313 413 d. A. sowie B 45 ff.). Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343. Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 19 f.). Aus einem Sicherungsschein folgt daher ebenso wenig wie aus dem Versicherungsvertrag selbst eine Nebenpflicht des Versicherers, die versicherte Person über Unregelmäßigkeiten und wirtschaftliche Risiken aufzuklären, die allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person betreffen, hier also die Transport und Geldbearbeitungsverträge zwischen den einzelnen Klägerinnen und den Unternehmen der H.Gruppe (so auch LG Köln, a. a. O.).

c) Schließlich steht den Klägerinnen auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte, wie die Klägerinnen meinen (Bl. 1306 ff., 2102 ff. d. A.), über überlegenes Sach und Rechtswissen verfügt habe und deshalb zur Information verpflichtet gewesen sei (zu aa), noch aus anderem Grund (zu bb) zu.

aa) Dem deutschen Recht ist eine generelle Aufklärungspflicht einer Partei gegenüber der anderen vollständig fremd. Es ist vielmehr Sache jeder Partei selbst, sich über die für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages maßgeblichen Umstände selbst zu informieren. Zwar begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, die Grundsätze zur Haftung wegen Verletzung von Aufklärungs bzw. Beratungspflichten, denen in der Vergangenheit insbesondere Bedeutung im Bereich des Bankrechts zukam (vgl. nur Richrath, WM 2004, S. 653 ff.), auch auf Versicherer anzuwenden (vgl. Kieninger, AcP 199, S. 190 ff.). Aufklärungspflichten einer Partei gegenüber der anderen können aber immer nur ausnahmsweise, d. h. in eng umgrenzten Ausnahmefällen (BGH NJW 1999, 2032), und im Falle des Vorliegens besonderer Voraussetzungen anerkannt werden, wobei alles auf den Einzelfall und dabei auch auf die Art des angestrebten Vertrages ankommt. Der als Grundlage einer Aufklärungspflicht anzuerkennende Informationsbedarf ist dabei auch davon abhängig, ob und wie ausgeprägt das wirtschaftliche und intellektuelle Übergewicht einer Partei gegenüber der anderen ist. Schließlich ist von Bedeutung, ob eine Partei ausdrücklich nach bestimmten Umständen gefragt hat (vgl. nur Emmerich, Das Recht der Leistungsstörungen, 6. Aufl., § 7 II. 1, S. 86 ff. m. w. N.). Dies vorausgeschickt, fehlt für eine Aufklärungspflicht der Beklagten vorliegend jede Grundlage. Ein nennenswertes wirtschaftliches oder intellektuelles Übergewicht der Beklagten ist nicht ersichtlich. Und im Hinblick auf das Schneeballsystem von H. ist auch kein Informationsvorsprung der Beklagten ersichtlich. Zwar wusste die Beklagte seit langem, dass es zu Verzögerungen bei der Bezahlung der Prämien kam, dies aber nur zeitweise und nur für befristete Zeiträume, und dass es zu Schadensfällen und Unregelmäßigkeiten gekommen war. Die Kenntnisse der Klägerinnen unterschieden sich davon aber nicht wesentlich. Von wirtschaftlichen Problemen bei H. wussten sie auch, weil sie nicht nur in wenigen Einzelfällen, sondern seit 1998 in einer gewissen Regelmäßigkeit auf ihre Rechnungen hin erhebliche Zinszahlungen erhielten.

Was die von den Klägerinnen angenommene Haftung der Beklagten wegen überlegener Rechtskenntnis angeht, so kann der Senat schon nicht erkennen, dass eine solche Pflicht, von Ausnahmefällen vielleicht abgesehen, über die sich aus geltendem Recht, insbesondere den Vorschriften zum Schutz von Verbrauchern, bestehenden Pflichten hinaus überhaupt besteht. Jedenfalls kann auch sie nur dort bestehen, wo eine Partei das geltende Recht weder kennt noch ihr zuzumuten ist, dass sie sich diese Kenntnis verschafft. Ein Informationsgefälle insbesondere gegenüber der Klägerin zu 1 ist nicht ersichtlich, und auch die übrigen Klägerinnen, an denen die Klägerin zu 1 beteiligt ist, sind Kaufleute, an die andere Anforderungen zu stellen sind als an sonstige Personen. Auch wird in der Argumentation der Klägerinnen nicht klar, worüber die Beklagte sie hätte juristisch aufklären sollen. Dass Verträge angefochten werden können, wenn eine Vertragspartei arglistig von der anderen getäuscht wird, liegt auf der Hand und ist nichts, worüber ein Kaufmann aufgeklärt werden müsste. Einen Anlass zu einer solchen Belehrung hatte die Beklagte doch ohnehin nicht. Eine anlassunabhängige Belehrung wäre konturenlos.

bb) Einen Schadensersatzanspruch können die Klägerinnen auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2004 an Herrn W. stützen (Anlage K 145). Dort wird zwar die Überprüfung von H. durch die Beklagte ebenso bestätigt wie die Einhaltung von Sicherheitsstandards. Dabei mag es entsprechend dem Vortrag der Klägerinnen durchaus zutreffen, dass diese „Bestätigung“ H. zur Weiterleitung und Gewinnung von Kunden dienen sollte. Zu verneinen ist aber schon der Drittschutz. Dass die Beklagte Kenntnis davon hatte, zu welchem genauen Zweck und welchen Kunden oder potentiellen Kunden gegenüber das Schreiben Verwendung finden sollte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Bei der Annahme von Drittschutz von Erklärungen ist gerade dann, wenn demjenigen, der wie hier die Beklagte in Anspruch genommen werden soll, über die konkrete Verwendung seiner Äußerung nichts bekannt ist und er jedenfalls den möglichen Empfängerkreis nicht kennt und er daher auch sein Haftungsrisiko nicht abschätzen kann, Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, IX ZR 132/03, Urteil vom 22. Juli 2004. III ZR 424/04, Urteil vom 15. Dezember 2005). Davon unabhängig ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden auf diesem als Anlage K 145 vorgelegten Schreiben beruht. Zumindest ganz überwiegend bestanden die Verträge der Klägerinnen mit H. längst. Dass sie gerade aufgrund dieses Schreibens zustande gekommen sind oder wegen dieses ohnehin wenig konkreten Schreibens, von dem die Klägerinnen schon nicht vorgetragen haben, wann es welcher Klägerin bekannt geworden ist, von einer Beendigung der Vertragsbeziehung mit H. Abstand genommen wurde, also konkret auf einen von der Beklagten (mit) gesetzten Tatbestand vertraut haben, ist fernliegend und auch nicht konkret behauptet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1, § 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich, auch wenn es weitere vergleichbare Schadensfälle und Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz von H. gibt, um die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nicht standardisierter Versicherungsbedingungen in einer Valorenversicherung. Die Rechtssache hat deshalb weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. hierzu Beschluss des BVerfG vom 4. November 2008 1 BvR 2587/06 , NJW 2009, 572, zu § 522 Abs. 2 ZPO. ferner BGHZ 151, 221. Zöller Heßler, § 543 Rdnr. 11). Die Frage, ob der zwischen den H.Gesellschaften und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag den Bar bzw. Buchgeldverlust der Klägerinnen erfasst, ist keine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betrifft lediglich die Auslegung eines konkreten, individuell ausgehandelten Versicherungsvertrages und ist nur für die Ansprüche einer begrenzten und abschließend bezifferbaren Anzahl geschädigter H.Kunden von Belang. Dass vorliegend ein Teil der Klägerinnen eine besondere Versicherungsbestätigung erhielt, ändert nichts, sondern spricht wegen der „Einzigartigkeit dieser individuell ausgehandelten Versicherungsbestätigung vom 23. November 2005 gerade gegen das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen.

Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I 18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten. Das Urteil des OLG Düsseldorf betrifft einen inhaltlich abweichenden Versicherungsvertrag, der von einem anderen Geldtransportunternehmen abgeschlossen wurde. Insoweit weicht der Senat - wie oben im Einzelnen ausgeführt - auch weder bei der Frage des Eintritts des Versicherungsfalles noch bei der Problematik der Anfechtung von tragenden und vergleichbaren Feststellungen im Urteil des OLG Düsseldorf ab. Das Urteil des LG Hamburg ist schließlich nicht rechtskräftig.