Rechtsanwaltsbeiordnung in Gewaltschutzsachen
Zur Frage der Anwaltsbeiordnung gem. § 78 Abs. 2 FamFG.
Gemäß § 78 Abs. 2. FamFG ist einem Beteiligten nur dann ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten ist. Persönliche Gründe des Antragstellers rec ...
Umgangsrechtsverfahren: Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts unter Berücksichtigung subjektiver Kriterien des Antragstellers