Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.11.2004 - 2 LA 422/03
Fundstelle
openJur 2012, 42219
  • Rkr:

Zur Frage, ob bei einer einen Polizeivolllzugsbeamten im Bundesgrenzschutz betreffenden Versetzungsentscheidung das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen ist.

Gründe

Der Antrag der Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2003 zuzulassen, mit der das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers gegen dessen Versetzung zum Bundesgrenzschutzpräsidium Ost, Bundesgrenzschutzamt B., BGSI C. abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg; denn die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe - Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), Vorliegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache des Klägers (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) - greifen nicht durch.

1.1 Die Zulassung der Berufung erfordert, dass einer der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe eindeutig geltend gemacht und innerhalb der Antragsfrist aus sich heraus verständlich näher dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) wird, dass und aus welchen Gründen dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. An die Darlegung sind nicht geringe Anforderungen zu stellen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 16.9.1997 - 12 L 3580/97 - , NdsVBl. 1997, 282 ; Bader, DÖV 1997, 442; ders., in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 1999, RdNrn. 27ff. zu § 124a; Seibert, DVBl. 1997, 932; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, RdNr. 34 zu § 124a). Die dem Revisionsrecht nachgebildete Darlegungspflicht bestimmt als selbständiges Zulässigkeitserfordernis den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts. Sie verlangt qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen. Das bloße Benennen oder Geltendmachen eines Zulassungsgrundes genügt dem Darlegungserfordernis ebenso wenig wie eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens oder gar eine - ergänzende - Bezugnahme hierauf (vgl. Bader, NJW 1998, 409(410)). Insgesamt ist bei den Darlegungserfordernissen zu beachten, dass sie nicht in einer Weise ausgelegt und angewendet werden, welche die Beschreitung des eröffneten (Teil-)Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschl. v. 21.1.2000 - 2 BvR 2125/97 - , DVBl. 2000, 407)

1.2 Wird der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht, so ist für dessen Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.

Hiernach ist für die Darlegung hinreichend, dass sich ein Antrag nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert (insoweit hängen die Darlegungsanforderungen auch von Art und Umfang der Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ab) auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus der Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Ernstliche Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen dann vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels (mindestens) ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.1.1999 - 12 L 5431/98 - , NdsVBl. 1999, 93; Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: September 2003, RdNrn. 395g, h zu § 80; Schenke, aaO, RdNr. 7 zu § 124). Hierbei reicht es aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - , DVBl. 2000, 1458(1459) = NdsVBl. 2000, 244(245) = NVwZ 2000, 1163).

1.3 Nach diesem Maßstab ist es dem Kläger nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des (klageabweisenden) Urteils vom 24. September 2003 hervorzurufen.

1.3.1 Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang zunächst geltend macht, das verwaltungsgerichtliche Urteil sei deshalb ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt, weil es zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass er sich im Zeitpunkt der Versetzung nicht im Personalüberhang der BGS D. befunden, sondern dort den Dienstposten eines Truppführers bekleidet habe, so kann dies nicht zu einer Berufungszulassung führen. Der Kläger verkennt bei dieser Argumentation, dass seine durch die Verfügung vom 27. März 2000 ausgesprochene Umsetzung (aus dem Personalüberhang der BGSA D. auf einen Dienstposten als Truppführer) mit Bescheid vom 25. Januar 2001 (i. d. G. d. Widerspruchsbescheides v. 28.3.2001) bereits bei Erlass der Versetzungsverfügung vom 9. August 2001 zurückgenommen worden war und dass diese Rücknahme rechtmäßig ist; denn die von dem Kläger gegen den Rücknahmebescheid erhobene Klage - 1 A 132/01 - ist vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. September 2003 abgewiesen worden, auch ist das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Ablehnung des Berufungszulassungsantrages durch den Beschluss des Senats vom heutigen Tage - 2 LA 421/03 - unanfechtbar (s. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

1.3.2 Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch insoweit nicht darlegen können, als er geltend macht, in dem angefochtenen Urteil vom 24. September 2003 sei zu Unrecht das Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für seine Versetzung zum Bundesgrenzschutzpräsidium Ost bejaht worden. Das von der Beklagten behauptete „personelle Ungleichgewicht“ zwischen dem Bundesgrenzschutzpräsidium Ost und dem Bundesgrenzschutzpräsidium Nord bestehe nämlich tatsächlich, auch unter Berücksichtigung von Neueinstellungen nicht; zumindest hätte das Verwaltungsgericht insoweit ggf. weitere Nachforschungen anstellen müssen und Fragen zur Personalsituation beim Bundesgrenzschutz nicht einfach zu seinen - des Klägers - Ungunsten offen lassen dürfen.

Mit diesem Vorbringen berücksichtigt der Kläger bereits nicht hinreichend, dass ein Verwaltungsgericht bei der Überprüfung einer Versetzungsentscheidung aufgrund der dem Dienstherrn zuzubilligenden Personal- und Organisationshoheit die Gründe einer Strukturänderung und eines von dem Dienstherrn infolge dieser Strukturänderung verfolgten Personalkonzepts, aus denen er bestimmte Dienststellen auflöst oder verkleinert oder an anderen Dienstorten Personal aufstockt - wie hier in B. - , nicht im Einzelnen nachzuprüfen hat (Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2002 - 5 MA 351/01 -); denn derartige Entscheidungen des Dienstherrn fallen in dessen vom angerufenen Verwaltungsgericht nicht zu überprüfende Organisations- und Personalhoheit (Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2002 - 5 MA 3687/01 -; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 24.1.1991 - BVerwG 2 C 16.88 -, BVerwGE 87, 310(317)). Da es aber entgegen der Ansicht des Klägers keinen Zweifeln unterliegen kann, dass infolge der Verwirklichung der deutschen Einheit auch und gerade beim Bundesgrenzschutz tiefgreifende Strukturveränderungen zur Bewältigung der sich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR stellenden Aufgaben erforderlich gewesen sind und dass auch die Verlegung des Regierungssitzes nach Berlin dort die Bundespolizei, den Bundesgrenzschutz, vor vielfältige neue Aufgaben gestellt hat, bedeutet dies, dass ein dienstliches Bedürfnis durch die von der Beklagten in Gang gesetzten Strukturveränderungen, namentlich für einen Personalaustausch zwischen den Bundesgrenzschutzpräsidien Nord und Ost als solcher nicht in Frage gestellt werden kann. Ebenfalls kann es nach Ansicht des Senats keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen, dass beim Bundesgrenzschutzpräsidium Nord zumindest im Jahre 2001 ein - zu Gunsten des Grenzschutzpräsidiums Ost - abzubauender Personalüberhang im Bereich des hier nur interessierenden mittleren Polizeivollzugsdienstes bestanden hat. Auch wenn sich die im darauffolgenden Jahr, und zwar zum 1. Januar 2002 erfolgte (bundesweite) Einstellung von 300 (und mehr) Laufbahnbewerberinnen/Laufbahnbewerbern für den mittleren Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz (Erlass v. 12.10.2001) auf die Personalsituation auch beim Bundesgrenzschutzpräsidium Nord ausgewirkt haben mag, kann dies nicht dazu führen, an dem Fortbestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung des Klägers in den Bereich des Grenzschutzpräsidiums Ost zu zweifeln. Denn wie der Dienstherr die neu eingestellten Beamtinnen und Beamten eingesetzt hat und ob sich der Dienstherr insbesondere statt des Einsatzes frisch ausgebildeter Kräfte für die Versetzung bewährter, eingearbeiteter Kräfte aus den alten Bundesländern, namentlich aus dem Bereich des Grenzschutzpräsidiums Nord für den sensiblen Objektschutz in B. entschieden hat (bzw. im Falle des Klägers für die Aufrechterhaltung der bereits im August 2001 erfolgten Versetzung zum E. entschieden hat), dies liegt in dem der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung entzogenen Organisationsermessen des Dienstherrn, kann also nicht Gegenstand der von dem Kläger artikulierten ernstlichen Zweifel sein.

1.3.3 Das angefochtene Urteil ist auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit ausgesetzt, als es die Entscheidung der Beklagten in den Bescheiden vom 9. August und 8. November 2001 nicht als ermessensfehlerhaft beanstandet hat, mit der die Beklagte den dienstlichen Belangen den Vorrang vor den persönlichen Gründen des Klägers (auf Verwendung in der Nähe des Wohnortes seiner Verlobten F., mit der er in G. gemeinsam im April 2001 ein Hausgrundstück erworben hat, eingeräumt hat.

Soweit der Kläger meint, die nichteheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten, mit der er seit dem 1. Juni 2001 in dem gemeinsam erworbenen Haus in G. wohne, stehe unter dem Schutz der Verfassungsbestimmung des Art. 6 Abs. 1 GG, trifft dies nicht zu. Denn in der Gemeinsamen Verfassungskommission, in der die Verfassungsreform des Jahres 1994 vorbereitet worden ist, hatte das Bemühen, den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft auszudehnen, keinen Erfolg (Schmitt-Kammler, in: Sachs: GG, 5. Aufl. 2003, RdNr. 9 zu Art. 6 m. w. Nachw.), weshalb (weiterhin) lediglich die standesamtlich beurkundete Lebensgemeinschaft als Ehe i. S. des Art. 6 Abs. 1 GG den (besonderen) Schutz dieser Verfassungsbestimmung genießt (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 15.4.1994 - 2 A 12350/93.OVG -, ZBR 1995, 77(78)). Es ist daher umstritten, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft überhaupt geeignet ist, das Versetzungsermessen des Dienstherrn zu beeinflussen (ablehnend: OVG Rheinland-Pfalz, aaO; a. A. OVG Schleswig, Urt. v. 1.8.1991 - 3 L 143/91 -, NJW 1992, 258f. - allerdings zu einer besoldungsrechtlichen Frage). Der Senat kann aber in diesem Verfahren offen lassen, ob das Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überhaupt als schwerwiegender persönlicher Grund in die bei einer Versetzung von dem Dienstherrn zu treffende Auswahlentscheidung einzustellen ist. Denn zum einen hat die Beklagte in der angefochtenen Versetzungsentscheidung diesen Gesichtspunkt, die zwischen dem Kläger und seiner Verlobten bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft, in den Blick genommen, wie auch die zwischen dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesgrenzschutz-Hauptpersonal getroffene Dienstvereinbarung (zur personellen Umsetzung des BGS-Konzepts für Polizeivollzugs- und Verwaltungsbeamte v. 13.2.1998) in den Tz. 2. und 3. der Anlage 2 der Dienstvereinbarung die eheliche und die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinsichtlich ihrer Berücksichtigung (Vergabe von sog. Sozialpunkten) gleichstellt; zum anderen kann es auch nach Ansicht des Senats nicht beanstandet werden, dass die Beklagte im Falle des Klägers den dienstlichen Belangen den Vorrang eingeräumt hat. Ein Polizeivollzugsbeamter des Bundesgrenzschutzes muss nämlich wie ein Soldat im Interesse der Einsatzfähigkeit des Bundesgrenzschutzes und einer hieran ausgerichteten Personalführung grundsätzlich damit rechnen, ohne weiteres an einen anderen Dienstort zumindest im Bundesgebiet versetzt zu werden. Der somit grundsätzlich jederzeit versetzbare Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz muss es deshalb im Regelfall hinnehmen, dass persönliche Belange wie etwa das weitere Zusammenleben mit seiner Ehefrau/Lebensgefährtin am bisherigen Dienstort hinter dienstlichen Bedürfnissen, die seine Versetzung an einen neuen Dienstort erforderlich machen, zurücktreten. Insbesondere kann sich der Beamte nicht mit Erfolg auf die berufliche Situation seiner Ehefrau/Lebensgefährtin berufen, die einer Versetzung entgegenstehe. Denn die Berufstätigkeit der Ehefrau/Lebensgefährtin des Beamten steht in keinem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis und braucht daher bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse des Beamten vom Dienstherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt zu werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.9.2002 - BVerwG 1 WB 30.02 -, Buchholz 236.1 § 3 Nr. 30 = ZBR 2003, 251(252)). Es kann daher nicht als ermessensfehlerhaft i. S. des § 26 BBG angesehen werden, dass die Beklagte dem Umstand, dass die Verlobte des Klägers wegen ihrer Arbeitsstelle in D. nicht bereit gewesen ist, ggf. mit dem Kläger nach B. umzuziehen, gegenüber dienstlichen Belangen nicht das entscheidende Gewicht beigemessen hat.

Dies gilt auch hinsichtlich der von dem Kläger gemeinsam mit seiner Verlobten in G. erworbenen Immobilie, weil der Verlust der Selbstnutzung einer vor der Versetzung erworbenen Immobilie der Versetzbarkeit eines Beamten zumindest dann nicht entgegenstehen kann, wenn der Beamte wie hier - die Immobilie wurde erst nach der mit Bescheid vom 25. Januar 2001 ausgesprochenen Rücknahme der Umsetzungsverfügung vom 27. März 2000 erworben - konkret mit seiner Versetzung rechnen musste (Kathke, in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: September 2004, RdNr. 128 zu § 28 LBG).

1.3.4 Des Weiteren vermag auch der Hinweis des Klägers auf die Rückversetzung des Polizeiobermeisters H. einen Ermessensfehler der Beklagten nicht zu begründen, so dass auch aus diesem Grund eine Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht in Betracht kommt. Die Beklagte hat nämlich, ohne dass der Kläger dem noch entgegengetreten wäre, überzeugend dargelegt, dass der Fall des Polizeiobermeisters H. mit dem des Klägers schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil Polizeiobermeister H. lediglich aufgrund seiner (erfolgreichen) Petition an den Bundesminister des Innern und damit aufgrund von außerrechtlichen Erwägungen an das Bundesgrenzschutzpräsidium Nord, und zwar an das Bundesgrenzschutzamt D., zurückversetzt worden ist.

1.3.5 Soweit sich der Kläger schließlich im Rahmen seiner Ausführungen zu dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf sein Vorbringen im Parallelverfahren 2 LA 421/03 bezieht, erweist sich die Darlegung schon deshalb als unzulänglich, weil ein Zulassungsantrag aus sich heraus verständlich sein muss, mithin Bezugnahmen auf früheres Vorbringen oder den Vortrag in einem Parallelverfahren zulässigerweise nicht enthalten darf (s. Tz. 1.1).

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten zuzulassen.

2.1 Die Anforderungen, die an die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellen sind, sind daran auszurichten, dass der Gesetzgeber mit diesem Zulassungsgrund (negativ) an die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides (§ 84 VwGO) und die Übertragung an den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) angeknüpft hat. Jedenfalls keine "besonderen Schwierigkeiten" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereiten solche Rechtsstreitigkeiten, die ohne Weiteres durch einfache Anwendung einer eindeutigen Rechtsvorschrift auf einen klar zutage liegenden Sachverhalt gelöst werden können.

Für die Darlegung reicht es dann aber nicht aus, wenn lediglich jeder richterlichen Rechtsanwendung immanente Probleme (und sei es unter Heranziehung in Rechtsprechung und Schrifttum aufbereiteter Rechtsfragen) bezogen auf einen im Kern geklärten (entscheidungserheblichen) Sachverhalt oder die Notwendigkeit der Aufbereitung und der Würdigung des Tatsachenstoffes aufgezeigt werden. Erforderlich ist grundsätzlich vielmehr, dass in fallbezogener Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die fortbestehenden besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten als solche benannt werden, wobei der Darlegungslast genügt wird, wenn im Zulassungsantrag mit erläuternden Hinweisen ein erheblicher Begründungsaufwand der angefochtenen Entscheidung angesprochen wird.

2.2 Nach diesen Anforderungen hat der Kläger auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO einen Zulassungsgrund nicht aufzuzeigen vermocht; denn insoweit fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes i. S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger hat sich nämlich im Wesentlichen damit begnügt, zu diesem Zulassungsgrund vorzutragen, die besonderen Schwierigkeiten ergäben „sich bereits aus den <zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO> getätigten Ausführungen“. Dieses Vorbringen genügt aber nicht dem Darlegungserfordernis. Dies folgt schon daraus, dass für jeden Zulassungsgrund gesondert geltend zu machen ist, weshalb der entsprechende Zulassungsgrund vorliegen soll, so dass sich eine bloße Bezugnahme auf die zu einem anderen Zulassungsgrund und damit in einem anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen verbietet. Vielmehr hätte der Kläger die nach seiner Ansicht bestehenden besonderen Schwierigkeiten i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in fallbezogener Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils und bezogen auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darlegen müssen. Im Übrigen ergibt sich aus den Darlegungen des Senats zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (s. Tz. 1.3), dass ein weiterer Aufklärungsbedarf zum Bestehen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung des Klägers nicht bestanden hat und auch nicht besteht, und dass hier auch nicht in einem zuzulassenden Berufungsverfahren „das Spannungsverhältnis zu Artikel 6 GG“ zu erörtern wäre.

3. Schließlich rechtfertig auch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache des Klägers (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Zulassung der Berufung nicht.

3.1 Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Meyer-Ladewig, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, aaO, RdNr. 30 zu § 124; Schenke, in: Kopp/Schenke, aaO, RdNr. 10 zu § 124).

3.2 Diesen Maßstab verfehlt die Darlegung, die sich ohne die Herausarbeitung einer in einem zuzulassenden Berufungsverfahren grundsätzlich zu klärenden Frage darauf beschränkt vorzutragen, der Rechtssache des Klägers komme grundsätzliche Bedeutung zu, und hierzu (lediglich) auf die Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO und auf das Vorbringen erster Instanz Bezug nimmt. Es wurde aber schon darauf hingewiesen (s. Tz. 1.1 u. 2.2), dass für jeden der geltend gemachten Zulassungsgründe eine eigenständige, aus sich heraus verständliche Darlegung zu erfolgen hat, soll der Zulassungsantrag erfolgreich sein. Die Bezugnahme auf das Vorbringen zu anderen Zulassungsgründen oder etwa - wie hier auch geschehen - auf Vorbringen in anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügt dem Darlegungsgebot nicht, so dass der Zulassungsantrag insoweit mangels hinreichender Darlegung als unzulässig zu verwerfen ist.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die weitere Nebenentscheidung über den Streitwert auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. i. V. m. den §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG (i. d. F. des Art. 1 KostRMoG v. 5.5.2004, BGBl. I S. 718), wobei der Senat für das erst im Jahre 2003 in Gang gesetzte Zulassungsverfahren die bereits an die Währungsumstellung angepasste Fassung des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zu berücksichtigen hat.

5. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht anfechtbar.