OLG Bremen, Urteil vom 30.04.2008 - 1 U 4/08
Fundstelle
openJur 2009, 1178
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 1 O 1937/06
Zivilrecht Öffentliches Recht
§§ 249, 252, 839 BGB; Art. 34 GG; §§ 9, 11 BremLStrG
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 1. Zivilkammer, Einzelrichterin – vom 14.12.07 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 3.782,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.06 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger € 207,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.06 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 29 % und die Beklagte 71 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich gestellten Klaganträge weiter. Der Berufungsvortrag des Klägers ergibt sich aus seiner Berufungsbegründung mit Schriftsatz vom 29.02.08 (Bl. 149-157 d.A.) sowie aus seinem Schriftsatz vom 10.04.08 (Bl. 171-176 d.A.).

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Wegen des Vortrags der Beklagten wird auf das Vorbringen in ihrem Schriftsatz vom 01.04.08 (Bl. 165-170 d.A.) Bezug genommen.

II. Die statthafte (§ 511 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§§ 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen – 1. Zivilkammer, Einzelrichterin – vom 14.12.07 ist in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von € 3.782,81 nebst Zinsen zu; außerdem hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 207,93 nebst Zinsen.

1. Grundlage des Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte wegen der Schädigung seines Kühlfahrzeugs [...] mit dem amtlichen Kennzeichen [...] am 07.07.06 durch den herabgefallenen Ast eines an der H.-Allee in B. stehenden Baumes sind § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG, §§ 11, 9 BremLStrG § 249 BGB.

Die Beklagte hat nämlich eine ihr dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt.

Die in B. hohheitlich ausgestaltete (§§ 9, 11 BremLStrG) Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume; ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche zu begründen (siehe nur BGH, NJW 04, 1381).

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte die ihr obliegende Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass die Mitarbeiter des städtischen Eigenbetriebes „S.B.“ bei der am 28.09.05 vorgenommenen Kontrolle des in Rede stehenden Baumes an der H.-Allee Anzeichen verkannt oder übersehen haben, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinwiesen (so die Formulierung in BGH, NJW 04, 1381).

Für das Vorliegen der letztgenannten Voraussetzung ist der Kläger anerkanntermaßen (BGH a.a.O.) grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtig; diesen Beweis hat er bisher nicht zu erbringen vermocht. Bei der vorliegenden Fallgestaltung geht dieser Umstand jedoch ausnahmsweise zu Lasten der Beklagten. Dem Kläger kommt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr zu Gute, weil die Beklagte die an sich dem Kläger obliegende Beweisführung bewusst vereitelt hat (BGH, NJW 04, 222; 06, 434, 436).

Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen (BGH, a.a.O., 436).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Dadurch, dass die Beklagte während des vorliegenden Rechtsstreits, nämlich – nach ihrer Darstellung (Bl. 114 d.A.) - am 17.01.07, den in Rede stehenden Baum an der H.-Allee fällen ließ, hat sie schuldhaft die Beweislage des Klägers in dem anhängigen Rechtsstreit nachteilig beeinflusst.

Der Kläger hatte nämlich bereits in der am 05.10.06 bei dem Landgericht eingegangenen Klage, die der Beklagten am 19.10.06 zugestellt worden ist (Bl. 41 d.A.), unter Berufung auf ein gerichtliches Sachverständigengutachten (Bl. 3 d.A.) behauptet, die von der Beklagten im September 2005 vorgenommene Baumkontrolle sei nicht sorgfältig durchgeführt worden und der Schaden an dem Baum sei bereits im September 2005 vorhanden gewesen. Dieser Darstellung war die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung (beim LG eingegangen am 02.11.06 = Bl. 44) entgegengetreten und hatte behauptet, an dem Baum seien keine sichtbaren Schäden vorhanden gewesen (Bl. 46, 47 d.A.). Der Kläger hatte daraufhin im Schriftsatz vom 23.11.06 (dort S. 4 = Bl. 52 d.A.) nochmals unter Berufung auf ein Sachverständigengutachten geltend gemacht, der in Rede stehende Baum habe äußerlich erkennbare Schäden aufgewiesen. Das Landgericht hatte sodann am 07.12.06 Termin zur mündlichen Verhandlung für den 16.03.07 anberaumt.

Bei dieser Situation musste der Beklagten vor dem Fällen des Baumes am 17.01.07 klar sein, dass es für die Entscheidung des Rechtsstreits auch aus der Sicht des Landgerichts wesentlich auf den konkreten Zustand des Baumes zum Zeitpunkt der Baumkontrolle am 28.09.05 ankam und dass in diesem Zusammenhang eine Untersuchung des Baumes durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen erforderlich werden würde. Indem die Beklagte in Kenntnis dieser prozessualen Situation den Baum fällen ließ, entzog sie dem Gericht und dem Kläger das entscheidende Beweisobjekt und beseitigte somit bewusst dessen Beweisfunktion.

Im vorliegenden Fall führt die Vernichtung des Beweismittels zu einer Beweislastumkehr. Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass als Folge der Beweisvereitelung Beweiserleichterungen in Betracht kommen, die u.U. bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH NJW 96, 315; 98, 79; 06, 436). Im vorliegenden Fall erfüllt das Verhalten der Beklagten die Voraussetzungen einer zumindest bedingt vorsätzlichen Beweisvereitelung. Bei dieser Sachlage ist hier die Umkehr der Beweislast angezeigt.

Aufgrund der eingetretenen Beweislastumkehr zugunsten des Klägers ist der Beweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beklagten im vorliegenden Fall als erbracht anzusehen. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass dem Kläger der Beweis dafür hätte gelingen können, dass die Beklagte bei der Baumkontrolle am 28.09.05 Anzeichen verkannt oder übersehen hat, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinwiesen, wenn nur der am 17.01.06 gefällte Baum dem gerichtlichen Sachverständigen zur Begutachtung noch zur Verfügung gestanden hätte. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten vom 02.07.07 (Bl. 95-98 d.A.), seinen ergänzenden schriftlichen Ausführungen mit Schreiben vom 29.08.07 (Bl. 108 f. d.A.) und dem Inhalt der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Verhandlungstermin des Landgerichts vom 23.11.07 (Bl. 127 f. d.A.).

In seinem schriftlichen Gutachten vom 02.07.07 (dort S. 2 = Bl. 96 d.A.) hat der Sachverständige ausgeführt, dass bei der jährlichen Kontrolle von alten Bäumen – wie im vorliegenden Fall – der jeweilige Baum zu „lesen“ ist, wobei es u.a. auf das „äußerliche Gesamterscheinungsbild“ ankomme. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt (Bl. 97 d.A.), dass sich anhand der zur Akte gereichten Fotos nicht einwandfrei feststellen lässt, inwieweit die Vermorschung des abgebrochenen Astes von außen feststellbar war. Bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht hat der Sachverständige nochmals betont, dass er den Baum „als Ganzes“ vor sich sehen müsse, um ihn „richtig lesen zu können“; er sei deshalb „sehr erstaunt“ gewesen, dass der Baum zum Zeitpunkt der in Aussicht genommenen Augenscheinseinnahme nicht mehr vorhanden gewesen sei; aus seiner Sicht – so der Sachverständige (Bl. 127 d.A.); - wäre es richtiger gewesen, hier zumindest die Abbruchstelle zu verwahren.

Noch deutlicher hat sich der Sachverständige in seinem ergänzenden Schreiben an das Landgericht vom 29.08.07 (Bl. 108 f. d.A.) geäußert, in dem er die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 06.08.07 (Bl. 105 f. d.A.) gestellten Fragen beantwortet hat. Insoweit hat der Sachverständige ausdrücklich ausgeführt, dass er nicht ausschließen könne, dass die Vermorschung des abgebrochenen Astes zum Zeitpunkt der Baumkontrolle durch die Beklagte von außen feststellbar war, da er den Baum selbst nicht habe in Augenschein nehmen können. Genau aus diesem Grunde könne er auch keine Aussage darüber treffen, ob der Baum seinerzeit im Übrigen gesund oder ggf. übermäßig ausgetrocknet gewesen war, ob Trockenholz vorhanden gewesen war; ebenso sei es ihm mangels Augenscheinseinnahme des Baumes nicht möglich gewesen, die Vitalität des Baumes zu überprüfen oder festzustellen, ob ein Ast angebrochen gewesen war, ob Parasiten oder Pilzkörper aufgetreten waren, wodurch der lange Riss in dem abgefallenen Ast entstanden war, und ob der in Rede stehende Baum gefährdeter als vergleichbare Bäume gewesen war.

Unter Zugrundelegung dieser überzeugenden Angaben des Sachverständigen, die im Übrigen auch von keiner Prozesspartei in ihrer inhaltlichen Richtigkeit bezweifelt worden sind, hätte dem Kläger der an sich ihm obliegende Beweis einer Amtspflichtverletzung der Beklagten bei der Baumkontrolle am 28.09.05 gelingen können. Dies gilt auch dann, wenn man – wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (Bl. 135 d.A.) – die Bekundungen des Zeugen M. an dem Baum seien keinerlei Anzeichen sichtbar gewesen, die auf einen Krankheitsbefall hingedeutet hätten, für sich genommen für überzeugend hält, weil selbst dann nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine denkbare abweichende Einschätzung durch den Sachverständigen zu einer im Ergebnis konträren Würdigung des Beweisergebnisses geführt hätte. Durch die Fällung des Baumes während des Prozesses hat die Beklagte diese nicht ausgeschlossene Beweismöglichkeit des Klägers vereitelt, so dass – wie ausgeführt – aufgrund der eingetretenen Beweislastumkehr zugunsten des Klägers der Beweis einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beklagten als erbracht anzusehen ist.

Mithin steht dem Kläger dem Grunde nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung des Kühlfahrzeugs zu.

2. Was die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs angeht, steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von insgesamt € 3.782,81 zu. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus dem Nettowiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs abzüglich des Restwertes von insgesamt € 3.146,55, den Gutachterkosten in Höhe von € 541,26, den Ummeldekosten in Höhe von € 75,- sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von € 20,-.

2.1. Da das Kühlfahrzeug durch den herabgefallenen Ast unstreitig einen Totalschaden erlitten hat, kann der Kläger von der Beklagten Erstattung des Wiederbeschaffungswerts verlangen, der sich unstreitig unter Zugrundelegung des Privatgutachtens des Sachverständigen K. vom 10.07.06 (Bl. 16 ff., 19 d.A.) auf brutto 4.500,- beläuft. Von diesem Betrag ist der Restwert des Fahrzeugs von unstreitig € 850,- abzuziehen, so dass sich als Zwischensumme € 3.650,- ergeben. Dieser Betrag ist wiederum um die (unstreitig eingerechnete) Mehrwertsteuer in Höhe von (seinerzeit) 16 % zu ermäßigen, so dass sich eine Summe von € 3.146,55 ergibt.

Der Kläger hat nämlich gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Erstattung des (vorgenannten) Nettowiederbeschaffungswertes, weil er trotz Hinweises des Senats nicht substantiiert dargetan hat, dass er nicht vorsteuerabzugsberechtigt i.S. des § 15 UStG ist. Der Kläger hat insoweit lediglich behauptet, dass er sein in Deutschland betriebenes Gewerbe in Holland angemeldet hat. Dass er weder in Holland, noch in Deutschland von der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges Gebrauch macht, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Diese Voraussetzung müsste jedoch erfüllt sein, damit der Kläger von der Beklagten auch den Mehrwertsteuerbetrag auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs als Schadensersatz geltend machen kann.

2.2. Dem Nettowiederbeschaffungswert in Höhe von 3.146,55 sind die dem Kläger erwachsenen Sachverständigengebühren in Höhe von unstreitig € 541,26 hinzuzurechnen.

2.3. Außerdem kann der Kläger pauschale Ummeldekosten in Höhe von € 75,- beanspruchen, § 286 ZPO (vgl. auch Landgericht Oldenburg, Urteil v. 26.10.83, ZfS 83, 360).

2.4. Hinzu kommen pauschale Auslagen in Höhe von € 20,-.

Insgesamt ergibt sich mithin ein Betrag von € 3.782,81.

Diesen Betrag hat die Beklagte seit dem 16.08.06 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, §§ 286 I, 288 I (zum Mahnschreiben des Klägers vgl. Bl. 4 d.A.).

2.5. Soweit der Kläger überdies Nutzungsausfall für die Zeit vom 07.07. bis 01.08.06 in Höhe von € 43,- täglich, also 1.032,- € insgesamt, geltend macht, sind Klage und Berufung unbegründet. Der Kläger selbst trägt vor, er habe das Kühlfahrzeug gewerblich genutzt. Bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kfz kommt eine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung, wie sie der Kläger noch mit der Berufungsbegründung beansprucht hat, nicht in Betracht (OLG Hamm, NJW-RR 01, 165, 166; KG,MDR 07, 210; OLG Stuttgart, NJW 07, 1696; w.N. bei Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, vor § 249 Rn. 24 a). Beim Ausfall eines gewerblich genutzten Kfz bemisst sich der Schaden vielmehr nach dem entgangenem Gewinn, § 252 BGB, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder der Miete eines Ersatzfahrzeugs (Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 10.04.08 (Bl. 171-176 d.A.) den ihm durch den Ausfall des Kühlfahrzeugs entgangenen Gewinn in dem Zeitraum vom 07.07. bis 01.08.06 darzulegen versucht. Diese Ausführungen sind allerdings unschlüssig. Wie sich aus dem zur Akte gereichten Schreiben des Klägers vom 30.04.06 (Bl. 173 d.A.) ergibt und wie der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung des Senats am 16.04.08 nicht in Abrede genommen hat, verfügte er im Juli 06 über ein weiteres Kühlfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen DH-RR 451. Der Kläger hat nicht dargetan, dass und weshalb er in dem Zeitraum vom 07.07. bis 01.08.06 nicht in der Lage gewesen ist, etwaige Kurierfahrten ersatzweise und vorübergehend mit diesem Fahrzeug vorzunehmen. Solcher Darlegungen hätte es vorliegend aber zur schlüssigen Darlegung des entgangenen Gewinns bedurft.

2.6. Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 207,93 € nebst Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) seit dem 19.10.06 (Bl. 41 d.A.).

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von € 3.782,81 zu. Insoweit kann der Kläger von der Beklagten auch die Erstattung der für die Rechtsverfolgung erforderlichen und zweckmäßigen Anwaltskosten verlangen (BGH, NJW 06, 1065), jedoch nur in dem Umfang, in dem sie berechtigterweise entstanden sind, also nach dem vorgenannten Streitwert von 3.782,81 €.

Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Bei einem Streitwert von 3.782,81 € beläuft sich eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf (1,3 x 245 =) € 318,50. Auf diesen Betrag ist eine 0,65 Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG (= 159,25 €) anzurechnen. Zu addieren ist eine Auslagenpauschale von 20,- €. Inklusive 16 % Mwst. errechnet sich mithin ein Betrag von insgesamt € 207,93.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, ihm stehe nicht lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr, sondern eine 1,8 Geschäftsgebühr zu, ist sein Vortrag unschlüssig. Auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers zu dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Sachbearbeitung im vorliegenden Fall (Schriftsatz v. 23.11.06, S. 2 f. = Bl. 50 f. d.A.) kann nicht festgestellt werden, dass die Angelegenheit „umfangreich oder schwer“ gewesen ist, wie es Nr. 2300 VV RVG für eine Gebühr von mehr als 1,3 erfordert.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Parteien haben Gründe für eine Zulassung der Revision auch selbst nicht vorgebracht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.