Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.07.2004 - 8 LA 55/04
Fundstelle
openJur 2012, 41735
  • Rkr:

Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer zusätzlichen Weiterbildung nach § 23 der Weiterbildungsordnung der nds. Ärztekammer.

Gründe

I. Der 1956 geborene Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und seit Juli 1990 als Oberarzt in der Inneren Abteilung des Krankenhauses C. in D. tätig. Er begehrt die Anerkennung der zusätzliche Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie innerhalb des Gebietes Innere Medizin. Die Beklagte führte diese zusätzliche Weiterbildung erstmals in ihrer Weiterbildungsordnung vom 1. Oktober 1997 - WBO - auf, die in dem Sonderheft 1/97 des Niedersächsischen Ärzteblattes bekannt gemacht wurde. Die erforderlichen speziellen Weiterbildungsvoraussetzungen für die Zuerkennung sind in dem Abschnitt IV Nr. 15.B.1 WBO geregelt.

Der Kläger stützt sein Begehren auf die Übergangsvorschrift des § 23 Abs. 4, 5 WBO. Er ist der Auffassung, dass er durch seine schwerpunktmäßige Beschäftigung mit geriatrischen Fragestellungen im Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. September 1993 sowie ab 1996 bis zum 1. Oktober 1997 die für die Anerkennung dieser zusätzlichen Weiterbildung im Wege der Übergangsregelung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in dem Gebiet der Klinischen Geriatrie erworben habe. Die Innere Abteilung des Krankenhauses C. in D. stelle eine im Sinne des § 23 Abs. 4, 5 WBO geeignete Weiterbildungseinrichtung dar.

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der Inneren Abteilung des Krankenhauses C. in D. nicht - wie erforderlich - um eine geeignete Weiterbildungsstätte oder eine vergleichbare Einrichtung i.S.v. § 23 Abs. 4 WBO für das Gebiet der Klinischen Geriatrie handele.

II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht. Das Verpflichtungsbegehren des Klägers ist nach der Weiterbildungsordnung in der am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Fassung - WBO 2004 - zu beurteilen, die sich allerdings in den hier maßgebenden Regelungen nicht von der WBO 1997 unterscheidet. Der Kläger hat nicht das reguläre Weiterbildungsverfahren mit einer abschließenden Prüfung für die zusätzliche Weiterbildung in dem Gebiet der Klinischen Geriatrie gemäß § 13 Sätze 1 und 2 WBO 2004 i. V. m. §§ 12 Abs. 2, 14 ff. WBO 2004 durchlaufen. Die erstrebte Anerkennung kommt für ihn daher nur nach der Übergangsbestimmung des § 23 Abs. 4, 5 WBO 2004 für neu eingeführte zusätzliche Weiterbildungen in einem Gebiet in Betracht. § 23 Abs. 5 Satz 1 WBO 2004 bestimmt, dass bei Einführung von zusätzlichen Weiterbildungen in dem Gebiet sowie für die darauf bezogenen Anträge auf entsprechende Bescheinigungen Abs. 4 entsprechend gilt. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO 2004 kann auf Antrag die Anerkennung zum Führen einer neuen Arztbezeichnung erhalten, wer bei Einführung dieser neuen Arztbezeichnung in diese Weiterbildungsordnung in dem Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich, für das bzw. für den diese Arztbezeichnung eingeführt worden ist, innerhalb der letzten acht Jahre von der Einführung mindestens die gleiche Zeit regelmäßig an Weiterbildungsstätten oder an vergleichbaren Einrichtungen tätig war, welche der jeweiligen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 3 WBO hat der Antragsteller den Nachweis einer regelmäßigen Tätigkeit für die in Satz 1 angegebene Mindestdauer in dem jeweiligen Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass der Antragsteller in dieser Zeit überwiegend in dem betreffenden Gebiet, Schwerpunkt oder Bereich tätig gewesen ist und dabei umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten erworben hat (§ 23 Abs. 4 Satz 4 WBO 2004).

Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschlüsse v. 5.10.1998 - 8 L 3063/98 - Nds. VBl. 2000, 34 f., sowie v. 21.8.2000 - 8 L 2812/00 -), ergeben sich die zeitlichen und inhaltlichen Anforderungen an die von § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO in Bezug genommene Vortätigkeit für das jeweils betroffene Gebiet aus dem IV Abschnitt WBO. Die darin enthaltenen Regelungen gelten nicht nur für das reguläre Weiterbildungsverfahren, sondern bezeichnen auch die materiellen Voraussetzungen der Vortätigkeit im Rahmen der Übergangsbestimmungen der WBO. Diese Übergangsbestimmungen erlauben keinen Abstrich von den inhaltlichen Anforderungen an die besonderen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten des Arztes. Denn jede Arztbezeichnung, auch die aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 23 WBO 2004 erlangte, soll die Patienten schützen, indem sie bestätigt, dass der so ausgewiesene Arzt die mit der besonderen Bezeichnung verbundenen besonderen fachlichen Fähigkeiten auch besitzt. Eine Differenzierung zwischen Übergangs- und Regelbewerbern nach dem Umfang der spezialärztlichen Kenntnisse und Erfahrungen ist damit nicht zulässig. Der Unterschied besteht nicht im Umfang der Befähigung, sondern allein in der Art und Weise, in der sie erworben wurde.

Dies gilt auch in Ansehung der Weiterbildungsstätte. Es kann zwar keine förmliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte erwartet werden. Denn vor der Einführung der entsprechenden gesetzlichen Weiterbildung war diese Arztbezeichnung noch nicht definiert, so dass es auch keine dafür bestimmten und nach § 8 WBO förmlich anerkannten Weiterbildungsstätten gegeben haben kann. Es kann und muss aber verlangt werden, dass die Weiterbildungsstätte bereits zu dem Zeitpunkt, als der jeweilige Antragsteller dort tätig gewesen ist, die Eignung zur Weiterbildung in dem späteren Gebiet besaß (vgl. Urt. d. VGH Mannheim v. 25.7.2000 - 9 S 157/00 - NJW 2001, 2817 ff.). Dass auf solche Anforderungen an die Weiterbildungsstätte nicht verzichtet werden kann, ergibt bereits die Systematik des § 23 WBO 2004. Im Gegensatz zu § 23 Abs. 6 Satz 1 WBO 2004, der für einen Fachkundenachweis kraft Übergangsregelung nur die Ausübung von entsprechenden Tätigkeiten in ausreichendem Umfang innerhalb der letzten vier Jahre vor Einführung und hierbei den Erwerb der notwendigen Kenntnisse verlangt, stellt § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO 2004 ausdrücklich weitergehende Anforderungen u.a. auch an die Weiterbildungsstätte. Dass für die zusätzliche Weiterbildung nicht nur eine überwiegende Vortätigkeit in dem betreffenden Gebiet, sondern auch die Vermittlung der gebotenen umfassenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten durch eine qualifizierte Weiterbildungsstätte gefordert wird, ist auch zur Gewährleistung des gleichwertigen Kenntnisstandes von Regel- und Übergangsbewerbern zum Schutz der Patienten geboten, weil bei Übergangsbewerbern bereits auf die bei Regelbewerbern notwendige Prüfung ihres Kenntnisstandes vor dem Prüfungsausschuss verzichtet wird. Die Weiterbildungsstätte oder vergleichbare Einrichtung im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO 2004 muss daher aufgrund ihrer Ausstattung, der Zielsetzung, ihres Personals und der dort behandelten Patienten im Wesentlichen gleichwertig die Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt haben wie eine nach Einführung der betroffenen zusätzlichen Weiterbildung ausdrücklich nach § 8 WBO 2004 anerkannte Weiterbildungsstätte (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, W 159).

Hieran gemessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass der Kläger nicht an einer geeigneten Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung im Sinne des § 23 Abs. 4 Satz 1 WBO tätig gewesen ist und ihm deshalb nicht die beantragte zusätzliche Weiterbildung für die Klinische Geriatrie zuerkannt werden kann.

Es kann dahinstehen, ob sich die fehlende Eignung der Inneren Abteilung des Krankenhauses C. in D. als Weiterbildungsstätte oder vergleichbaren Einrichtung zur zusätzlichen Weiterbildung in dem Gebiet der Klinischen Geriatrie in dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 1991 und 1993 sowie von 1996 bis 1997 bereits daraus ergibt, dass es dort an einem zur Vermittlung der erforderlichen Fähigkeiten an den Kläger geeigneten Arzt gefehlt hat. Grundsätzlich ist nämlich nach § 8 Abs. 1 WBO 2004 die Weiterbildung unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer ermächtigten Ärzte durchzuführen. Gemäß § 8 Abs. 2 WBO 2004 setzt die Ermächtigung an einen Arzt seine persönliche und fachliche Eignung voraus. Die Ermächtigung, auch zur zusätzlichen Weiterbildung, kann daher gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 WBO 2004 grundsätzlich nur einem Arzt erteilt werden, der die Bezeichnung Klinische Geriatrie selbst führt. Die innere Abteilung des Krankenhauses C., in der der Kläger im maßgeblichen Zeitraum als Oberarzt tätig war, wurde von den Chefärzten Dr. E. und F. geleitet. Dass sie eine entsprechende Qualifikation auf dem Gebiet der Klinischen Geriatrie aufwiesen, ist jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr waren sie nach Aktenlage zur Weiterbildung auf dem Gebiet der (allgemeinen) Inneren Medizin ermächtigt. Selbst wenn man jedoch von dem grundsätzlich bestehenden Erfordernis der verantwortlichen Leitung einer Weiterbildung durch einen Arzt, der selbst bereits Spezialist in dem betreffenden Fachgebiet ist, im Rahmen der Übergangsregelung absieht, um auch diejenigen Ärzte mit einzubeziehen, die an der erst nachfolgend förmlich anerkannten ärztlichen Spezialisierung gleichsam als "Pioniere" selbst maßgebend mitgewirkt haben (vgl. dazu Narr, a.a.O., W 158, sowie Urteil des OVG Bremen v. 22.5.2000 - 1 A 135/99 - NordÖR 2000, 505 ff.), so muss jedenfalls doch die Weiterbildungsstätte im Übrigen hinsichtlich ihrer Ausstattung, der Zielsetzung, des Personals und der Patienten im Wesentlichen den heutigen Anforderungen genügen. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall gewesen.

Maßgebend für diese Anforderungen ist nach den vorstehenden Ausführungen die in Abschnitt IV 15.B.1 enthaltene Definition der zusätzlichen Weiterbildung in dem Gebiet der Klinischen Geriatrie. Die Klinische Geriatrie umfasst danach Prävention, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation körperlicher und seelischer Erkrankungen im biologisch fortgeschrittenem Alter, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbstständigkeit führen, unter Anwendung der spezifischen geriatrischen Methodik in stationären Einrichtungen mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbstständigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger schon nicht den erforderlichen Nachweis geführt hat, in den maßgeblichen Zeiträumen von 1991 bis 1993 und von 1996 bis zur Einführung der entsprechenden zusätzlichen Weiterbildung im Oktober 1997 überwiegend Patienten versorgt zu haben, die einer geriatrischen Behandlung in diesem Sinne bedurften. Dazu genügte es nicht, dass in der Inneren Abteilung des Krankenhauses C. in D. überproportional viele Patienten im Alter von über 65 Jahren versorgt worden sind. Sie müssen zusätzlich an Erkrankungen gelitten haben, die in besonderem Maße zu dauernden Behinderungen und dem Verlust der Selbstständigkeit führten; es muss sich also etwa um ältere Patienten mit schwerwiegenden, lebensbedrohlichen und sich wechselnd beeinflussenden Krankheiten bzw. Funktionsstörungen gehandelt haben. Dass der Kläger solche Patienten überwiegend behandelt hat, ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Nachweisen jedoch nicht. Nach eigenen Angaben liegen aus dem Beurteilungszeitraum auch keine PC-Statistiken mehr vor. Rückschlüsse aus statistischen Unterlagen ab 1998 sind jedenfalls für die hier auch entscheidenden Jahre 1991 bis 1993 nicht hinreichend möglich.

Kennzeichnend für die Klinische Geriatrie ist darüber hinaus die Zusammenarbeit in einem sogenannten therapeutischen Team. Dies wird in der weiteren Definition in Abschnitt IV 15.B.1 WBO 2004 vorausgesetzt, wenn dort als Inhalt und Ziel der Weiterbildung u.a. spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Anleitung des therapeutischen Teams gefordert werden. Ein solches ständig gerade der Betreuung geriatrischer Patienten zugeordnetes Team unter Einbeziehung auch von Ergotherapeuten sowie eines Neuropsychologen hat es jedoch in der Inneren Abteilung des Krankenhauses C. nicht gegeben. Dass hiervon aus Gründen des wirtschaftlichen Einsatzes etwa von Krankengymnasten in anderen Abteilungen des Krankenhauses abgesehen worden ist, ist unerheblich.

Ferner ist nicht hinreichend nachgewiesen worden, dass das erforderliche sogenannte geriatrische Assessment erfolgt ist. Die Forderung nach einer entsprechenden umfassenden Beurteilung des Patienten im Rahmen eines solchen geriatrischen Assessments und die dazugehörige Aufstellung eines individuellen Behandlungsplans, anhand dessen das therapeutische Team die Behandlung des geriatrischen Patienten durchführt, steht in Übereinstimmung mit der Definition der Klinischen Geriatrie in Abschnitt IV 15. B. 1 WBO 2004. Insoweit handelt es sich nämlich um die Anwendung einer spezifischen geriatrischen Methodik in einer stationärer Einrichtung mit dem Ziel der Wiederherstellung größtmöglicher Selbständigkeit des Patienten. Dies wird durch Abschnitt I 15. B. 1 der gemäß § 15 Abs. 2 WBO zur näheren Konkretisierung der Anforderungen aus der Weiterbildungsordnung erlassenen “Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung zur Weiterbildungsordnung“ (vgl. dazu Narr, a.a.O., W 26 ff.) vom Oktober 1997, zuletzt geändert am 13. März 2004, unterstrichen. Danach sind nämlich u.a. 250 Durchführungen des geriatrischen Assessments nachzuweisen; dazu gehören 150 Testungen der Hirnleistungsfähigkeit und 100 Untersuchungen des Verhaltens und der emotionalen Befindlichkeit mit Hilfe von Schätzskalen. Dass ein diesen Anforderungen genügendes Assessment stattgefunden hat, hat der Kläger zwar pauschal behauptet, aber gleichfalls nicht nachgewiesen. Insbesondere lässt sich aus dem eingereichten "Arbeitsblatt" nicht entnehmen, dass umfassend vor Behandlungsbeginn eine solche Untersuchung unter Einbeziehung des psychologischen Status, des psychischen Befindens, der Hirnleistungsfähigkeit und der sozialen Funktion stattgefunden hat und darauf beruhend ein allgemeiner Behandlungsplan erstellt worden ist.

Schließlich spricht gegen eine Qualifikation der Inneren Abteilung am Krankenhaus C. in D. in dem hier maßgeblichen Zeitraum zwischen 1991 und 1993 sowie zwischen 1996 und 1997 als geeignete Weiterbildungsstätte i.S.v. § 23 Abs. 4, 5 WBO für die zusätzliche Weiterbildung im Gebiet Klinische Geriatrie, dass eine dahingehende notwendige Spezialisierung aus den jeweiligen Anträgen der Chefärzte zur Weiterbildungsermächtigung für das Gebiet Innere Medizin und der jeweils beigefügten ausführlichen Beschreibung der Abteilung nicht ersichtlich ist.

Der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Eine Rechtssache weist dann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vom üblichen Spektrum der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle abweicht, also größere, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, § 124 Rn. 8 f., m. w. N.). Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich, dass solche Schwierigkeiten hier nicht bestehen.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Ausstattung, der Zielsetzung, des Personals und der Patienten grundsätzlich auch eine Weiterbildungsstätte oder vergleichbare Einrichtung i. S. v. § 23 Abs. 4 WBO 2004 den Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte zu entsprechend hat, die nach Einführung einer zusätzlichen Weiterbildung für dieses Gebiet gemäß § 8 WBO 2004 zur Weiterbildung ermächtigt ist. Diese Feststellung steht in Übereinstimmung mit der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Besondere rechtliche Schwierigkeiten bestehen daher insoweit nicht. Gleiches gilt für die Feststellung, welche Anforderungen an eine solche Weiterbildungsstätte für die zusätzliche Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie zu stellen sind. Dies ist in dem eingeholten Gutachten von Prof. Dr. med. G. nebst Ergänzung im Einzelnen dargelegt worden. Dessen Anforderungen entsprechen der in Abschnitt V 15.B.1 WBO enthaltenen Definition für die zusätzliche Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie. Sie werden von der bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme von Prof. Dr. med. H. gestützt und entsprechen schließlich nach dem Kenntnisstand des Senats auch der Tätigkeitsbeschreibung derjenigen Einrichtungen, die heute von der Beklagten ausdrücklich als Weiterbildungsstätten für Klinische Geriatrie in der Inneren Medizin anerkannt sind. Da sich die zusätzliche Weiterbildung von einem Schwerpunkt i.S.d. WBO gerade durch den höheren und engeren Spezialisierungsgrad unterscheidet (vgl. Narr, a.a.O., W 64), rügt der Kläger ferner zu Unrecht, dass die Beklagte bei der Inhaltsbestimmung der Klinischen Geriatrie als zusätzliche Weiterbildung für das Gebiet Innere Medizin nur unzureichend spezifische Inhalte der Inneren Medizin berücksichtigt habe. Nach der WBO unterscheidet sich der notwendige Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie nicht danach, ob es sich um eine zusätzliche Weiterbildung für das Gebiet Innere Medizin (Abschnitt IV 15 B 1) oder die Gebiete Allgemeinmedizin (Abschnitt IV 1 B) bzw. Nervenheilkunde (Abschnitt IV 23 B) oder Physikalische und Rehabilitative Medizin (Abschnitt IV 33 B) handelt. Schließlich ist aus den zuvor dargelegten Gründen auch ohne besondere tatsächliche Schwierigkeiten feststellbar, dass die Innere Abteilung des Krankenhauses C. in D. in dem hier maßgeblichen Zeitraum den genannten Anforderungen an eine Weiterbildungsstätte für den Bereich Klinische Geriatrie nicht entsprochen hat.

Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für eine Berufungszulassung sind gleichfalls nicht gegeben. Dazu muss der Rechtsstreit eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwerfen, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich um den einzigen Verwaltungsrechtsstreit, in dem um die Frage der Anerkennung der zusätzlichen Weiterbildung in der Klinischen Geriatrie aufgrund der Übergangsbestimmung des § 23 Abs. 4, 5 WBO 2004 gestritten wird.

Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Dazu müsste ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht werden und vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein Verfahrensmangel in diesem Sinne ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die den Verfahrensablauf regelt, nicht aber ein Verstoß gegen das materielle Recht. Nicht zum Verfahrensrecht, sondern zum materiellen Recht gehören die Regeln über die Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - NVwZ-RR 1996, 359 f.). Ein solcher Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Dies ist in der Antragsschrift nicht geschehen, weil aus der in Ziffer V der Antragsschrift enthaltenen Bezugnahme auf die Ausführungen unter Ziffer I der Antragsschrift nicht hinreichend deutlich wird, welchen Verfahrensmangel der Kläger geltend machen will und worin genau dieser Mangel bestehen soll. Ein Verfahrensfehler ist aber auch nicht erkennbar. Insbesondere war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, steht nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 404 Abs. 1, 412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines - weiteren - Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ist daher in aller Regel nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder es sich um besonders schwierige Fragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.2.1985 - 8 C 15/84 - BVerwGE 71, 38 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Gutachten von Prof. Dr. med. G. nebst Ergänzung ist widerspruchsfrei. Berechtigte Zweifel an seiner Sachkunde oder Unparteilichkeit bestehen nicht. Solche Zweifel lassen sich insbesondere nicht auf die von dem Kläger angeführte Annahme stützen, der Gutachter "richte sich einseitig an der rehabilitativen Geriatrie aus." Aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt sich vielmehr, dass die Anforderungen, die der Gutachter an eine Weiterbildungsstätte für Klinische Geriatrie stellt, mit Abschnitt IV 15.B.1 WBO 2004 in Einklang stehen. Dass ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder die Bewertung der Inneren Abteilung des Krankenhauses C. in D. zum hier maßgebenden Zeitpunkt eine besondere schwierige Frage darstellt, die umstritten ist oder zu der einander widersprechende Gutachten vorliegen, ist gleichfalls nicht ersichtlich.

Weitergehende Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22. Dezember 2003 nicht gestellt. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO kann daher insoweit nicht mehr gerügt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.8.1997 - 9 B 312/97 - Buchholz 412.3, § 6 BVFG Nr. 89, sowie Senatsbeschl. v. 1.10.2003 - 8 LA 156/03 -, jeweils m. w. N.). Im Übrigen liegt nach den vorliegenden Ausführungen eine solche Verletzung der Aufklärungspflicht auch nicht vor.