Saarländisches OLG, Beschluss vom 20.07.2009 - 9 WF 75/09
Fundstelle
openJur 2009, 1132
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 8 F 519/08
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Völklingen vom 23. April 2009 - 8 F 519/08 (PKH 2) - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.

Mit Antrag vom 29. Dezember 2009 hat die Antragstellerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Völklingen vom 30. Dezember 2008 – 8 F 519/08 EAGS – Anordnungen gegen den Antragsgegner nach § 1 GewSchG begehrt, nachdem es am 25. Dezember 2008 zu gewalttätigen Übergriffen des Antragsgegners auf die Antragstellerin gekommen sein sollte.

Mit Verfügung vom 9. Januar hat das Familiengericht Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptsache und im EA- Verfahren auf den 23. Januar 2009 bestimmt (Bl. 3 d.A. 8 F 519/08 GS).

Mit am 9. Januar 2009 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Januar 2009 (Bl. 7 d.A. 8 F 519/08 EAGS) hat der Antragsgegner um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht und angekündigt, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen.

In der mündlicher Verhandlung vom 23. April 2009 hat das Familiengericht nach Rücknahme des Antrages vom 29. Dezember 2008 den Beschluss in dem Verfahren 8 F 519/08 EAGS aufgehoben (Bl. 11, 12 d.A. 8 F 519/08 GS).

Mit am 23. April 2009 eingegangenem Schriftsatz vom 22. April 2009 hat der Antragsgegner entgegen seiner Erklärung in diesem Schriftsatz keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten gereicht, sondern lediglich einen Änderungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27. Februar 2009 sowie Schreiben der I. vom 25. Juni 2007 und 3. Februar 2009 nebst Abrechnung vom 23. Februar 2009 (Bl. 1 ff d.A.).

Das Amtsgericht – Familiengericht – Völklingen hat mit Beschluss vom 23. April 2009 dem Antragsgegner die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert, weil dieser seinem Antrag vom 6. Januar 2009 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt und auch nicht bis zum Abschluss des Verfahrens am 23. Januar 2009 nachgereicht habe. Auch dem Schriftsatz vom 22. April 2009 sei eine solche Erklärung nicht beigefügt gewesen. Zudem komme eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Vorliegens der vollständigen Unterlagen bis zum Ende des Verfahrens bzw. bis heute nicht in Betracht (Bl. 6 ff d.A.).

Gegen den ihm am 11. Mai 2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 10. Juni 2009 eingegangene Beschwerde des Antragsgegners. Er macht unter Beifügung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Ferner bringt er vor, dass es ihm bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, da der Bescheid der Bundesagentur über die Höhe der Leistungen noch nicht vorgelegen habe. In der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2009 sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass die Erklärung nachgereicht werde, eine Frist hierzu sei vom Gericht nicht gesetzt worden (Bl. 9 ff d.A.).

Das Familiengericht hat der Beschwerde nach Anhörung des Bezirksrevisors beim Landgericht (Bl. 11 d.A.) nicht abgeholfen. Es hat unter Bezugnahme auf den angefochtenen Beschluss ergänzend darauf verwiesen, dass eine Nachreichung der erforderlichen Erklärung im Termin vom 23. Januar 2009 ausweislich des Protokolls nicht angekündigt und auch nicht beantragt worden sei. In diesem Fall komme eine rückwirkende Bewilligung auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Betracht.

II.

Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, als welche das Rechtsmittel des Antragsgegners zu behandeln ist, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt. Die mit dem Rechtsmittel angegriffene Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Antragsgegner seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bis zur Beendigung des Verfahrens in erster Instanz durch Einreichung einer Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreichend dargelegt und belegt hat.

Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die Instanz in der Hauptsache beendet ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig vor Instanzende gestellt worden und zumindest vor Instanzende Bewilligungsreife eingetreten ist. Bewilligungsreife setzt hierbei unter anderem voraus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch eine Erklärung nach § 117 ZPO ausreichend dargetan und belegt sind (vgl. Senat, Beschl.v. 5. Januar 2009, 9 WF 113/08, OLGR Saarbrücken 2009, 250, m.w.N.; Senat, Beschl.v. 8. April 2009, 9 WF 38/09, m.w.N.). Dem ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Er hat weder mit seinem Antrag vom 6. Januar 2009 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt vor Abschluss des Verfahrens in erster Instanz eine Erklärung nach § 117 ZPO zu den Akten gereicht. Vielmehr ist eine solche Erklärung erstmals im Beschwerderechtszug mit Schriftsatz vom 8. Juni 2009 vorgelegt worden und demnach erhebliche Zeit nach Abschluss der ersten Instanz.

Bewilligungsreife ist auch nicht aus sonstigen Gründen vor Instanzende eingetreten. Dass der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2009 die Nachreichung der erforderlichen Erklärung angekündigt und / oder um eine Frist hierfür nachgesucht hat, kann auf der Grundlage des sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes, insbesondere unter Auswertung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht, nicht festgestellt werden (vgl. hierzu Senat, Beschl.v. 5. Januar 2009, aaO).

Soweit er in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass es ihm bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen sei, die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, da der Bescheid der Bundesagentur über die Höhe der Leistungen noch nicht vorgelegen habe, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die von dem Antragsgegner vorgetragenen Gründe vermögen ihn nicht zu entlasten, weil er auch ohne diesen Bescheid in der Lage war, die gemäß der Erklärung im Übrigen erforderlichen Angaben zu machen. Ferner war es ihm mit Blick auf diese Problematik unbenommen, vor Abschluss des Verfahrens in erster Instanz, jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2009, um eine Frist für die Nachreichung der Erklärung nachzusuchen.

Der Antragsgegner kann in diesem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ankomme, sondern auf den Zeitpunkt der Antragstellung. Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts ist nämlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 114 ZPO) nicht der Zeitpunkt der Einreichung, sondern der Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (vgl. Senat, Beschl. v. 10. November 2008, 9 WF 97/08, OLGR Saarbrücken 2009, 112, m.w.N.; Beschl.v. 11. Januar 2008, 9 WF 3/08; Beschl.v. Mai 2008, 9 WF 4/08; Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts v. 13. Juni 2002, 6 WF 64/02; ebenso: 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschl. v. 7. Dezember 2007, 5 W 292/07-102, jeweils m. w. N.; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 119, Rz. 44; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 119, Rz. 4).

Anhaltspunkte dafür, dass das Familiengericht die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch verzögert hätte, was nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht gegebenenfalls eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen könnte (vgl. Zöller/Philippi, aaO, § 119, Rz. 46 m. w. N.), bestehen nicht.

Folglich hat eine Bewilligungsreife zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen, so dass Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden kann (Senat, aaO, m.w.N.; Zöller/Philippi, aaO, § 117, Rz. 2 b, m.w.N.; Baumbach- Lauterbach- Albers- Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 119, Rz. 19, m.w.N.).

Von daher hat das Familiengericht die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert.

Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf §§ 14 FGG, 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).