Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.01.2004 - 13 ME 411/03
Fundstelle
openJur 2012, 40897
  • Rkr:

Eine festgestellte Hochbegabung sagt über die Schulreife nichts aus. Auch bei hochbegabten Kindern gehört zu der nach § 64 NSchG erforderlichen Schulreife die körperliche, geistige und soziale Reife.

Gründe

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2003 mit umfassender und überzeugender Begründung abgelehnt. Der Senat macht sich die Begründung des erstinstanzlichen Beschlusses zueigen und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäߧ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGOinsoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.Eine Beurteilungen zur Schulfähigkeit durch pädagogische Kompetenz von Lehrer/Innen kann nicht durch ein Verwaltungsgericht ersetzt werden.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. Es bietet lediglich Anlass zu folgenden Ergänzungen: Der Vorwurf der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe sich mit verschiedenen Argumenten ihres Vorbringens nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides wegen der umfassenden Feststellungen der Fachlehrerinnen geschlossen. Bezeichnend ist, dass die Antragstellerin in ihrem Beschwerdevorbringen diese Feststellungen auch nicht grundsätzlich in Abrede stellt, sondern meint, ihr festgestelltes Verhalten und ihre Defizite würden seitens der Lehrkräfte bzw. der Antragsgegnerin "hochgespielt" oder "hochstilisiert". Ebenso wie das Verwaltungsgericht hat indessen auch der Senat keinerlei Anlass, an der Richtigkeit der von den Lehrkräften getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Deren pädagogische Würdigung ist Sache der Schule und kann weder durch die subjektive Auffassung der Eltern der Antragstellerin noch durch eine anderweitige pädagogische Wertung seitens der Verwaltungsgerichte ersetzt werden.

Eine Hochbegabung sagt nichts über die soziale, körperliche und geistige Reife zur Schulfähigkeit aus.

Zutreffend hat schließlich das Verwaltungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die bei der Antragstellerin festgestellte Hochbegabung nichts über ihre Schulreife aussagt. Zu der nach § 64 NSchG erforderlichen Schulreife gehört neben der körperlichen und geistigen Schulfähigkeit auch die soziale Reife. Insoweit sind von den beteiligten Lehrkräften und der Schule indessen erhebliche Defizite bei der Antragstellerin ersichtlich zu Recht festgestellt worden.

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