Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.11.2003 - 13 LB 179/03
Fundstelle
openJur 2012, 40562
  • Rkr:

Verlust der  Staatsangehörigkeit von Armeniern aus Aserbaidschan, wenn sie ihr Land lange verlassen haben.

Gründe

Die Kläger (Eheleute und drei Kinder) beantragten im April (Kläger zu 1) bzw. Februar (übrige Kläger) 1993 Asyl. Dazu haben sie im Laufe des Verfahrens Folgendes angegeben:

Die Eheleute seien 1960 in Kirowabad/Aserbaidschan/UdSSR geboren worden, hätten dort 1982 geheiratet und bis 1988 gelebt. Sie seien armenische Volkszugehörige und hätten im Zuge des Vorgehens der Aseri gegen Armenier im Zusammenhang mit dem 1988 ausgebrochenen Berg-Karabach-Konflikt, nachdem der Kläger zu 1) im Juli/August 1988 seine Arbeit verloren gehabt habe, Ende 1988/Anfang 1989 ihre Heimat verlassen und seien nach Armenien (Eriwan) gelangt. Dort sei der Kläger zu 1) in die „Sowjet-Armee“ eingetreten und mit seiner Einheit im Mai 1989 nach Deutschland (Sachsen) verlegt worden (zunächst nach Leipzig, dann nach Oschatz). Dahin sei die Klägerin zu 2) ihm mit den Kindern im August 1989 nachgefolgt. Anfang 1993 sei die „Technik“ der Einheit des Klägers zu 1) nach Russland verbracht worden. Im Februar 1993 seien die Soldaten nach Oschatz zurückgekehrt, um dann endgültig abgezogen zu werden. Der Kläger zu 1) habe einen Marschbefehl nach Transkaukasien gehabt, von wo er nach Armenien gekommen wäre. Um das zu vermeiden, habe er am 1. April 1993 die Truppe (eigenmächtig) verlassen (und am 7.4.93 in Langenhagen einen Asylantrag gestellt).

Die Asylanträge lehnte das zuständige Bundesamt mit einem Bescheid vom 24. Mai 1996 ab. Ferner stellte es fest, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, wobei nicht erkennbar ist, auf welchen Staat sich diese Feststellungen beziehen, und drohte den Klägern die Abschiebung nach Armenien an. Obwohl sie aus Aserbaidschan stammten, besäßen sie als armenische Volkszugehörige ein „Aufenthaltsrecht“ in Armenien, weil sie dort einen Wohnsitz begründet gehabt hätten. Armenische Behörden behandelten alle ehemaligen sowjetischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Armenien als armenische Staatsangehörige. Ferner habe Armenien ca. 300.000 Flüchtlinge aus Aserbaidschan bzw. Berg-Karabach aufgenommen. Ein seit Mai 1994 von den Beteiligten ausgehandelter Waffenstillstand habe die Auseinandersetzungen um Berg-Karabach faktisch beendet. Der Kläger zu 1) brauche daher nicht zu befürchten, in diesen Konflikt mit Gefahr für Leib und Leben hereingezogen zu werden.

Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 20. Juni 1996 (zwei) Klagen erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgebracht haben, sie hätten ihre aserbaidschanische Staatsangehörigkeit beibehalten und seien nicht Armenier, so dass auf Aserbaidschan abzustellen sei. Armenier in Aserbaidschan unterlägen indessen einer mittelbaren Gruppenverfolgung. Berg-Karabach scheide als „inländische Fluchtalternative“ aus.

Mit (zwei) Urteilen vom 18. März 1999 hat das Verwaltungsgericht den Klagen insoweit entsprochen, als es die Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 51 Abs. 1 AuslG, bezogen auf Aserbaidschan, betrifft und die Beklagte diesen Staat nicht als „Abschiebungszielland“ ausgeschlossen habe. Asyl könnten die Kläger zwar nicht beanspruchen, weil sie in Armenien vor Verfolgung sicher gewesen seien (§ 27 Abs. 3 AsylVfG). Dagegen seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG im Hinblick auf Aserbaidschan gegeben, wobei Berg-Karabach als „inländische Fluchtalternative“ ausscheide. Da die Kläger als „vorverfolgt“ anzusehen seien, müsse im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan eine politische Verfolgung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden können. Das sei auch für das Gebiet Berg-Karabachs nicht anzunehmen, da dieses Gebiet als „Kriegsgebiet“ zu betrachten sei; denn dort könnten jederzeit wieder Kämpfe ausbrechen. Demgegenüber seien ein Abschiebeverbot sowie –hindernisse hinsichtlich des „Ziellandes“ Armenien zu verneinen. Armenien betrachte sich als Heimatland aller armenischen Volkszugehörigen und verfolge eine großzügige „Wiederaufnahmepolitik“. Fehlerhaft sei es jedoch, wenn Aserbaidschan in der Abschiebungsandrohung nicht ausdrücklich ausgenommen worden sei.

Gegen diese, ihm am 10. Mai 1999 zugestellten Urteile hat der Beteiligte am 21. Mai 1999 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 22. Mai 2000, berichtigt am 3. Juli 2000, entsprochen hat. Mit der dann am 9. Juni 2000 schriftsätzlich begründeten Berufung hat er geltend gemacht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stelle Berg-Karabach für Armenier aus Aserbaidschan eine inländische Fluchtalternative dar. Dem sind die Kläger entgegengetreten. Ferner haben sie angegeben, es sei ihnen als aserbaidschanischen Staatsangehörigen nicht möglich, nach Armenien zu gelangen. Im Übrigen dauere die Verfolgung armenischer Volkszugehöriger auch in „Kern-Aserbaidschan“ an.

Mit Beschluss vom 3. April 2002 (13 L 1954/00) hat der Senat der Berufung entsprochen, wobei er angenommen hat, dass die Kläger die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans besitzen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Aserbaidschans nicht vor.

Nach § 51 Abs. 1 AuslG dürfe ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sei. Hier komme eine Verfolgung der Kläger als Angehörige einer „bestimmten Gruppe“, nämlich der armenischen Volkszugehörigen in Aserbaidschan, in Betracht, wie sie nach 1988 dort im Zuge der Unabhängigkeitsbestrebungen der überwiegend von Armeniern bewohnten Enklave Berg-Karabach bestanden haben möge. Indessen lägen die für die Feststellung eines Aserbaidschan betreffenden Abschiebeverbots erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vor. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts beruhe insbesondere auf einer inzwischen überholten Auskunftslage, z.B. dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 3. Juli 1996, wonach (bis 1999) tatsächlich davon die Rede gewesen sei, dass Armenier in Aserbaidschan einer mittelbaren staatlichen Verfolgung unterlegen hätten. Nach der neueren Auskunftslage sei das jedoch nicht mehr der Fall. Nunmehr sei (z.B. AA-Lagebericht vom 11.5.01) nur noch von einer „vielfach“ – aber nicht durchgängig – erfolgenden „schlechteren Behandlung“ der (geschrumpften) armenischen Volksgruppe die Rede, wobei zudem auch die allgemeine Korruption dafür ursächlich sei. Dass diese mögliche Benachteiligung asylrelevante Ausmaße annehmen würde, sei nicht ersichtlich. So würden vom Auswärtigen Amt Übergriffe von Aseri gegenüber ihren armenischen Landsleuten nicht mehr erwähnt. In einem anderen Erkenntnis (EU-Bericht einer dänischen Delegation vom 1.9.00) heiße es insoweit (S. 7), es seien „keine Fälle von Verfolgungen ... bekannt“, auch nicht Einzelfälle, „in denen Armenier ausschließlich aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit körperlich angegriffen worden sind“. Zwar könnten „keinerlei Garantien im Hinblick auf die Reaktion eines einzelnen Aseri auf einen Armenier abgegeben werden, aber im Großen und Ganzen sei die Angst vor Übergriffen eher psychologisch und gefühlsbedingt und nicht vernunftsmäßig begründet“. Danach sei nicht anzunehmen, dass die Kläger, wenn sie nach Aserbaidschan zurückkehren würden, dort wegen ihrer Volkszugehörigkeit an Leib und Leben bedroht wären.

Diese Auskunftslage sei eindeutig, so dass es weiterer Aufklärung insoweit nicht bedürfe. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass eine Vielzahl von Armeniern Aserbaidschan verlassen habe. Auch spreche das Auswärtige Amt hinsichtlich der im Lande verbliebenen Personen von "überwiegend ... mit Aserbaidschanern verheiratete(n), meist ältere(n) Armenierinnen und deren Abkömmlinge(n)“, die durch Verleugnung ihres Volkstums „Nachteile aufgrund der armenischen Abstammung weitgehend vermeiden“ könnten (AA-Lagebericht vom 11.5.01, S. 10). Von einer entsprechenden Anpassung sei auch im „EU-Bericht der dänischen Delegation“ vom 1. September 2000 die Rede (S. 4), wo allerdings darauf hingewiesen werde, dass die armenische Volkszugehörigkeit „dennoch allgemein bekannt sei“. Im Übrigen gelte weiterhin die oben genannte Aussage der gleichen Quelle, wonach Verfolgungen von Armeniern durch Aseri nicht bekannt seien. Es bestehe daher kein Zweifel, dass es jedenfalls an der „Verfolgungsdichte“ (BVerwGE 85, 139/142) fehle, die erst die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen würde. Das gelte auch in Bezug auf die von den Klägern vorgelegte Aussage des UNHCR vom 22. Februar 2000 gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, wo davon die Rede sei, „in vielen Fällen (nähmen „diese Maßnahmen“) die Intensität politischer Verfolgung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit der Betroffenen an“, so dass Asylgesuche von „ethnischen Armeniern“ aus Aserbaidschan „mit größter Sorgfalt untersucht“ werden sollten - abgesehen davon, dass es im Asylrecht auf die Verhältnisse bei einer Rückkehr ankomme. Hiernach sei eine Gruppenverfolgung, wie sie vom Verwaltungsgericht aufgrund der alten Auskunftslage angenommen worden sei, derzeit nicht anzunehmen. Soweit die Kläger das Gegenteil behaupteten und dazu Beweis anböten, gebe es dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte als Tatsachengrundlage („Ausforschungsbeweis“). Soweit ihr Vorbringen zur Frage einer Anpassung so verstanden werden sollte, dass sie ihre Volkszugehörigkeit demonstrativ betonen möchten und dadurch Übergriffe provozieren sollten, würde dies an dem festgestellten Befund nichts ändern. Im Übrigen hätten sie sich das dann selbst zuzuschreiben.

Danach komme es nicht mehr darauf an, ob demgegenüber immerhin das Gebiet von Berg-Karabach als sogenannte „inländische Fluchtalternative“ anzusehen wäre (vgl. dazu BVerwGE 67, 314; 85, 139; 101, 134; 105, 204; 108, 84), wie der Senat schon früher angenommen habe und wo die Kläger auch heute ganz gewiss sicher wären. Dieses Gebiet, das sich zwar für selbständig erklärt habe, sei staats- und völkerrechtlich nach wie vor aserbaidschanisches Staatsgebiet. Dort lebten inzwischen ganz überwiegend Armenier, eine aserbaidschanische Staatsgewalt könne dort nicht mehr ausgeübt werden.

Stehe den Klägern bezüglich ihrer Heimat Aserbaidschan ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG nicht zur Seite, so habe Aserbaidschan auch nicht als Staat bezeichnet werden müssen, in den sie nicht abgeschoben werden dürften (§ 34 AsylVfG iVm § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG).

Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Androhung der Abschiebung der Kläger nach Armenien, die das Verwaltungsgericht bestätigt habe, sei nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, vielmehr bestandskräftig. Infolgedessen brauche darauf nicht eingegangen zu werden. Insoweit sei lediglich darauf hingewiesen, dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung als solcher auch unerheblich sei, ob die Kläger als aserbaidschanische Staatsangehörige tatsächlich nach Armenien abgeschoben werden könnten (§ 50 Abs. 3 Satz 1 iVm § 55 Abs. 2 AuslG). Insofern sei ihr Vorbringen zur Möglichkeit der Einreise nach Armenien unerheblich.

Infolge der Versagung von Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG lebe das Begehren, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festzustellen (Nr. 3 des Bescheides vom 24.5.96, hinsichtlich derer das VG die Klage abgewiesen habe), wieder auf (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG; BVerwGE 104, 260). Indessen hätten die Kläger ihren diesbezüglichen Antrag auf Aserbaidschan bezogen, wohin sie nach dem angefochtenen Bescheid gar nicht abgeschoben werden sollten. Davon abgesehen (vgl. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG), seien auch hinsichtlich Aserbaidschans Abschiebehindernisse nicht festzustellen. Die Kläger bezögen sich insoweit auf § 53 Abs. 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG, ohne jedoch im Einzelnen darzulegen, worin die insoweit geltend gemachten Abschiebehindernisse bestehen sollen. Soweit sie allgemein unter Hinweis auf ihre angeblichen Krankheiten (depressive Verstimmungen), ihre „Arbeitsentwöhnung“ und das Fehlen von Arbeitsplätzen (sowohl in Berg-Karabach als auch in Rest-Aserbaidschan) angegeben hätten, sie hätten keine Lebensgrundlage, könnte darin allenfalls ein Abschiebehindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu sehen sein. Indessen sei nicht anzunehmen, dass insoweit im Falle einer Rückkehr eine „erhebliche konkrete Gefahr“ für Leib und Leben der Kläger im Sinne dieser Bestimmung bestünde. Der Kläger zu 1) dürfte als gelernter Kfz-Mechaniker sicherlich Arbeit finden oder sich auch in der Landwirtschaft eine Existenz aufbauen können. Die Existenz der Kläger sei auch durch die staatliche Förderung in Berg-Karabach gesichert. Entgegen ihrer Ansicht reiche die Überlassung von 0,6 ha (= 6.000 m²) Land zur Ernährung der Familie aus. Das zeige auch der Vergleich, den die Kläger mit den Nachkriegsverhältnissen in Schleswig-Holstein anstellten: Wenn dort heimatvertriebenen Deutschen (nur) 2.500 m² zur Verfügung gestellt worden seien, und diese darauf (zwar) „keine Überschüsse (hätten) erwirtschaften“ können, so hätten sie doch wohl immerhin davon leben gekonnt, und das von einer erheblich kleineren landwirtschaftlichen Grundfläche.

Dieser Beschluss des Senats ist vom Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben worden (Beschl. vom 27.2.03, 1 B 198.02). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sache zurückverwiesen und dazu angemerkt, dass noch die Frage zu klären sei, ob die Kläger (überhaupt) die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans besäßen.

In dem daraufhin erneut anhängigen Berufungsverfahren hat der Beteiligte unter Bezugnahme auf ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vom 12.12.02, 1 L 139/01) die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit der Kläger bezweifelt, so dass insoweit eine Asylprüfung entbehrlich sei. Darüber hinaus werde in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch weitgehend die Ansicht vertreten, dass für Armenier aus Aserbaidschan jedenfalls Berg-Karabach eine „inländische Fluchtalternative“ darstelle.

Der Beteiligte beantragt weiterhin,

die angefochtenen Urteile zu ändern und die Klagen abzuweisen.

Die Kläger beantragen wiederum,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tragen erneut umfangreich vor, vor allem zur Frage der Möglichkeit, nach Armenien zu gelangen, zur Frage einer Verfolgung in Aserbaidschan und dazu, ob Berg-Karabach in Bezug auf Aserbaidschan als „inländische Fluchtalternative“ zu betrachten sei. Zur Frage der Staatsangehörigkeit meinen sie, dass sie nach wie vor (nur) die Aserbaidschans besäßen, nicht jedoch die Armeniens. Ein etwaiger Entzug der Staatsangehörigkeit Aserbaidschans wäre jedenfalls ebenso asylrelevant wie ihre faktische „Aussperrung“ dort.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf ihre Schriftsätze (nebst Anlagen) Bezug genommen.

II.

22Die Berufung hat Erfolg. Der Senat hält sie weiterhin einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich; er gibt ihr deshalb erneut durch Beschluss statt (§ 130 a Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat den Klagen zu Unrecht teilweise entsprochen. Entgegen seiner Ansicht sind Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich Aserbaidschans schon deshalb nicht zu treffen, weil die Kläger die Staatsangehörigkeit dieses Landes nicht (mehr) besitzen, so dass Aserbaidschan auch nicht als Staat bezeichnet werden muss, in den die Kläger nicht abgeschoben werden dürfen. Diese Feststellung, dass die Kläger die Staatsangehörigkeit Aserbaidschans nicht besitzen, kann der Senat aus eigener Rechtskunde beurteilen, weshalb es die Einholung eines wissenschaftlichen Gutachtens dazu nicht bedarf. Die von den Klägern insoweit gemachten Einwendungen stehen dem nicht entgegen. Die mit Schriftsatz vom 24. November 2003 vorgelegte Mitteilung der Deutschen Botschaft in Baku vom 11. November 2003 betrifft zum einen nicht den Fall der Kläger. Zum anderen bezieht sie sich auf das frühere Gesetz vom 26. Juni 1990.

23Maßgeblich für die Beurteilung der Staatsangehörigkeit der Kläger nach dem Zerfall der Sowjetunion, deren Staatsangehörigkeit sie zunächst besaßen, die sie aber mit dem Untergang der Sowjetunion verloren haben, war zunächst (ab 1.1.90) das aserbaidschanische Gesetz vom 26. Juni 1990. Dieses „definierte“ (entsprechend Art. 52 der Verfassung) in seinem Art. 1 Abs. 1 die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit als „eine ständige politisch-rechtliche Verbindung einer Person mit dem aserbaidschanischen Staat, die in deren gegenseitigen Rechten und Pflichten ihren Ausdruck findet“. Nach Art. 4 dieses Gesetzes besaßen die Staatsangehörigkeit der „aserbaidschanischen SSR“ solche Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit (offensichtlich im Sinne der vorher bestehenden „Republikszugehörigkeit“) hatten. Das mag auf die Kläger zutreffen. Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes konnte diese Staatsangehörigkeit aber durch Entlassung/Verlust entfallen. Ein solcher Verlustgrund war u.a. dann gegeben, wenn „eine Person mit ständigem Aufenthaltsort im Ausland ihrer Meldepflicht gegenüber dem Konsulat ohne wichtigen Grund fünf Jahre lang nicht nachkommt“ (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2). Dieser Verlustgrund kommt hier für die Kläger durchaus in Betracht, da sie 1988/89 Aserbaidschan verlassen und sich seither, also jedenfalls fünf Jahre lang (das ist: bis Ende 1994), nicht bei einem aserbaidschanischen Auslandskonsulat gemeldet haben (, wozu sie als aserbaidschanische Staatsangehörige offenbar rechtlich verpflichtet waren). Allerdings ergab sich aus Art. 20 Abs. 2 des Gesetzes, dass die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge erst „im Moment der Registrierung des jeweiligen Tatbestandes“ durch die (nach Art. 33) zuständigen Behörden („Außenministerium, Diplomatische Vertretungen und Konsulareinrichtungen“) eintrat, der dabei offensichtlich konstitutive Bedeutung zukommen sollte. Diese Regelung war nur dann praktikabel, wenn der Auslandsaufenthalt dem aserbaidschanischen Staat bekannt war und der betreffende Staatsbürger erfasst war. Kam dann fünf Jahre lang keine Meldung durch eine Auslandsvertretung, so war der Verlust der Staatsangehörigkeit festzustellen. Davon, dass Letzteres hier geschehen wäre, kann indessen nicht ohne weiteres ausgegangen werden, da dazu nichts bekannt ist. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Kläger ihre  aserbaidschanische Staatsangehörigkeit bereits nach dem Gesetz vom 26. Juni 1990 (mit Ablauf des Jahres 1994) verloren hätten. Dagegen ist ein Verlust der Staatsangehörigkeit jedenfalls im Jahre 1998 eingetreten, und zwar aufgrund einer Abmeldung von Amts wegen, und dies mit Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 30. September 1998.

24Wiederum unter Bezugnahme auf Art. 52 der Verfassung der aserbaidschanischen Republik stellt auch dieses Gesetz in seinem Art. 1 auf die Pflege „politischer und rechtlicher Beziehungen“ zwischen Bürgern und dem Staat ab, auf das Verfügen „über gegenseitige Rechte und Pflichten“. In Art. 5 Nr. 1 zählt es zunächst die „Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die aserbaidschanische Staatsangehörigkeit besaßen“ zu den aserbaidschanischen Staatsangehörigen, wobei die Staatsangehörigkeit nach dem neuen Gesetz nunmehr aber ausdrücklich an folgende „Grundlage“ anknüpft: „Registrierung der betroffenen Person in (an) seinem Wohnort in der aserbaidschanischen Republik zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes“, also an die tatsächlichen Wohn- und Meldeverhältnisse zum Zeitpunkt 1998. Indem die neue Staatsangehörigkeit an die Aufenthalts- und Meldeverhältnisse zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens anknüpfte, ordnete sie sie entsprechend neu. Voraussetzung dieser staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelung war danach, dass die Kläger am 30. September 1998 (oder am 1.1.99, falls das Gesetz erst an diesem Tage in Kraft getreten ist), in Aserbaidschan einen Wohnort hatten und dort entsprechend registriert waren. Einen „Wohnort“ in Aserbaidschan besaßen die Kläger seit ihrem Verlassen spätestens Anfang 1989 damit im September 1998 fraglos nicht mehr. Sie waren darüber hinaus auch nicht mehr gemeldet, wie sich aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. April 2003 an das Verwaltungsgericht Schleswig ergibt. Denn danach (Nr. 1 der Auskunft) gab es im Jahre 1998 einen Erlass des aserbaidschanischen Justizministeriums, mit dem die Meldebehörden „dazu angewiesen (worden seien), diejenigen armenischen Volkszugehörigen von Amts wegen abzumelden, die sich de facto nicht mehr dauerhaft in der Republik Aserbaidschan aufhielten“. Das habe alle armenischen Volkszugehörigen betroffen, die seit Ausbruch des Konfliktes zwischen Aserbaidschan und Armenien aus Aserbaidschan geflüchtet seien. Weiter (Nr. 4) heißt es in dieser Auskunft, nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes erkenne die Republik Aserbaidschan vor 1991 ausgereiste Armenier nicht (mehr) als aserbaidschanische Staatsangehörige an. In der weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht vom 28. April 2003 heißt es darüber hinaus, dass es habe in Erfahrung bringen können, dass „bei armenischen Volkszugehörigen in der Regel sieben Jahre (,) nachdem sie an ihrem Wohnsitz nicht mehr aufhältig waren (,) eine Abmeldung von Amts wegen erfolgt“ sei. Das wäre dann hier bereits 1996 geschehen, wenn angenommen wird, dass die Kläger der „Regel“ unterfallen sind. Nach diesen Auskünften besitzen die Kläger zumindest seit 1998 die (nunmehr nach dem Gesetz vom 30.9.98 allein maßgebliche) aserbaidschanische Staatsangehörigkeit nicht. Dabei kann offen bleiben, was aus ihrer etwa vorher noch bestehenden Staatsangehörigkeit geworden ist, da diese jedenfalls nicht mehr relevant ist. Ebenso braucht nicht erörtert zu werden, ob sie eine solche wiedererlangen könnten, was in Art. 15 des Gesetzes vom 30. September 1998 ausdrücklich vorgesehen ist, nach der AA-Auskunft vom 2. April 2003 (Nr. 4) für Armenier aber praktisch nicht möglich sei. Die Kläger wollen das offensichtlich auch nicht. Der Nichterwerb der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz von 1989 steht im Übrigen nicht in Widerspruch zu Art. 53 Abs. 1 der Verfassung Aserbaidschans (vom 12.11.95), wonach die „Aberkennung der ... Staatsangehörigkeit ... unter keinen Umständen zulässig“ ist. Denn den Klägern ist nicht eine aserbaidschanische Staatsangehörigkeit „aberkannt“ (entzogen) worden, sondern eine neue Staatsangehörigkeit nicht zuerkannt worden. Dieser Umstand erklärt auch, dass, wie sie vortragen, dem betroffenen Personenkreis Nationalpässe nicht ausgestellt werden und diese so nicht ausreisen können, wie die Kläger angeben.

25Sind die Kläger danach nicht (mehr) als Staatsangehörige Aserbaidschans anzusehen, so kann es vorliegend rechtlich auf die Verhältnisse in diesem Land nicht ankommen, und zwar auch nicht, wie die Kläger meinen, unter dem Gesichtspunkt des „Landes des gewöhnlichen Aufenthaltes“, da dies nur für solche Personen gilt, die dort bereits staatenlos waren. Die Urteile des Verwaltungsgerichts vom 18. März 1999 sind daher schon aus diesem Grunde zu ändern, da sie auf das Land Aserbaidschan abstellen (Aufhebung und Verpflichtung der Beklagten zu den Nrn. 2 u. 4 des Bescheides vom 24.5.1969). Denn das Asylbegehren der Kläger ist infolge des Fehlens der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit nunmehr gegenstandslos geworden (BVerwG, Urt. vom 15.5.85, 9 C 30.85, DVBl. 1986, 510; Urt. vom 24.10.95, 9 C 3.95, DVBl. 1996, 205). Der genannte gesetzlich geregelte Nichterwerb der Staatsangehörigkeit durch die Kläger ist asylrechtlich auch unerheblich, da sie nicht etwa wegen ihrer Volkszugehörigkeit „ausgebürgert“ worden sind, sondern mangels Aufenthalts in Aserbaidschan die neugeregelte Staatsangehörigkeit nur nicht erworben haben. Dieser gesetzlich geregelte Nichterwerb ist auch keineswegs auf Armenier beschränkt (mag er auch vor allem diese betreffen) und danach nicht politisch motiviert (vgl. BVerwG, Urt. vom 12.2.85, 9 C 45.84, DVBl. 1985, 579; Urt. vom 24.10.95, 9 C 3.95, aaO; Urt. vom 24.10.95, 9 C 75.95, NVwZ-RR 1996, 471; Beschl. vom 7.12.99, 9 B 474.99, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 224). Er trägt vielmehr lediglich der Tatsache Rechnung, dass ein ehemaliger Staatsbürger seinem Land den Rücken gekehrt und so die in Art. 52 der Verfassung Aserbaidschans vorausgesetzten Beziehungen einseitig von sich aus aufgelöst hat. Soweit die Kläger meinen, der in Rede stehende Nichterwerb beruhe auf der nur Armenier betreffenden Zwangsabmeldung und sei deshalb Ausdruck einer diese betreffenden Verfolgung, indem diese durch „Ausbürgerung“ ausgegrenzt werden sollten, so ergibt sich das aus dem Gesetz nicht, das fraglos auch Nicht-Armenier betrifft. Auch darf es einem Staat nicht verwehrt sein, hinsichtlich seiner Staatsangehörigkeit an den Aufenthalt eines Bürgers in seinem Land anzuknüpfen und dies bei einer Neuregelung zu berücksichtigen, zumal dann, wenn viele seiner Bürger das Land verlassen haben. Eine derartige Neuordnung trägt diesen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung und diskriminiert die Ex-Bürger keineswegs, zumal diese die genannte Möglichkeit des § 15 des Gesetzes haben. Mögen Armenier diese tatsächlich nicht haben (AA-Auskunft vom 2.4.03), so wäre auch hier eine (nur) Armenier betreffende „Gerichtetheit“ des Gesetzes jedenfalls nicht anzuerkennen.

Nach dem Vorbringen der Kläger kann weiter nicht davon ausgegangen werden, dass sie die Staatsangehörigkeit Armeniens besäßen.

27Danach ist hinsichtlich Aserbaidschans zugunsten der Kläger weder ein Abschiebeverbot nach § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen, noch dieses Land als Nicht-„Abschiebezielland“ zu bezeichnen. Vielmehr kommt es weder auf die Verhältnisse dort noch auf die in Berg-Karabach an, so dass das diesbezügliche Vorbringen der Kläger unerheblich ist. Im Übrigen hat sich die Erkenntnislage seit dem Beschluss des Senats vom 3. April 2002 auch nicht entscheidend geändert, so dass von einer Gruppenverfolgung armenischer Volkszugehöriger in Aserbaidschan, die allein den Klägern zugute kommen würde, nach wie vor nicht ausgegangen werden könnte. Auch deshalb brauchte den entsprechenden Beweisangeboten der Kläger nicht nachgegangen zu werden, abgesehen davon, dass insoweit lediglich von Einzelfällen die Rede ist, nicht vom Nachweis der erforderlichen „Verfolgungsdichte“. Hieran dürfte es schon deshalb fehlen, weil, wie auch die Kläger angeben, in Aserbaidschan nur noch wenige Armenier zurückgeblieben sind und diese sich mehr oder weniger an die aserische Umgebung „angepasst“ haben. Entgegen der Ansicht der Kläger würde für sie im Übrigen nicht der eingeschränkte Wahrscheinlichkeitsmaßstab (BVerfGE 54, 341/360 ff.) gelten, da eine etwaige Vorverfolgung des Klägers zu 1) jedenfalls nicht kausal für die Asylantragstellung war (BVerfGE 74, 51; BVerwGE 77, 258; 85, 139; 87, 52; das war offenbar lediglich der Wunsch, in Deutschland zu bleiben, und nicht nach Armenien zurückzukehren). Dass eine Verfolgung gerade der Kläger beachtlich wahrscheinlich wäre, haben diese auch nicht geltend gemacht. Unerheblich ist schließlich ihr Vortrag (und die Beweisangebote) zur Frage einer Abschiebung nach Armenien. Bereits im Beschluss vom 3. April 2002 hat der Senat darauf hingewiesen (S. 7), dass diese Frage nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist und dass es im Übrigen auch sonst auf die Möglichkeit einer derartigen Abschiebung rechtlich nicht ankommen kann.

Soweit die Kläger nunmehr (Schriftsatz vom 17.11.03, S. 31) hilfsweise die Verpflichtung der Beklagten festgestellt haben möchten, dass eine Abschiebung nicht nach Armenien erst nach entsprechender Prüfung zulässig sei, ist die Klage unzulässig, da die Frage der Abschiebung, wie gesagt, nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, abgesehen davon, dass ein entsprechender Anspruch ohnehin mangels Bedürfnissen nicht besteht (BVerwGE 115, 267).

Nach allem sind die angefochtenen Urteile zu ändern und die Klagen in vollem Umfange abzuweisen.