Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 27.10.2003 - 4 ME 428/03
Fundstelle
openJur 2012, 40514
  • Rkr:

Die vom Vermieter in der Heizkostenabrechnung vorgenommene Aufteilung nach Kosten für zentrale Wärme- und Warmwasserlieferung ist für die Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt nicht zu übernehmen, weil es sich hierbei nicht um Messungen des tatsächlichen Verbrauchs des Mieters, sondern um fiktive Beträge handelt, die auf Berechnungen nach der Heizkostenverordnung beruhen. Zur Vermeidung von Doppelleistungen der Sozialhilfe dürfen deshalb von den Gesamtkosten nur die in den Regelsätzen der Haushaltsangehörigen enthaltenen Anteile für Warmwasser abgezogen werden. Die übrigen Kosten sind sozialhilferechtlich den Heizkosten zuzurechnen. Heizkosten bis zu 60 Euro monatlich für eine etwa 60 qm große Wohnung sind nicht unangemessen hoch.

Gründe

Die nach§§ 146 Abs. 1 und 4,147 VwGOzu beurteilende Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie einen Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung in Höhe von 133,34 € haben. Denn die Antragsgegnerin hat im Ergebnis Heizkosten in zu geringer Höhe berücksichtigt. Das ergibt sich aus Folgendem:Nach der von den Antragstellern vorgelegten Heizkostenabrechnung vom 4. August 2003 für den Zeitraum vom 1. Mai 2002 bis zum 30. April 2003 ergeben sich auf die Antragsteller entfallende Kosten für die Heizung und die Wassererwärmung in Höhe von insgesamt 840,43 €. Hiervon sind die geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 619,68 € abgezogen worden, so dass sich eine Nachforderung in Höhe von 220,75 € ergeben hat. Die Antragsgegnerin hat bei der Berechnung der den Antragstellern zu gewährenden Leistungen die in der Heizkostenabrechnung vorgenommene Aufteilung nach Kosten für die Heizung und für die Wassererwärmung übernommen und ist deshalb zu einem Betrag in Höhe von 571,03 € für Heizung und 269,40 € für Warmwasser gelangt. Unter Berücksichtigung von Vorauszahlungen für Heizung in Höhe von 483,62 € errechnet sich dann eine Heizkostennachforderung in Höhe von 87,41 €, die die Antragsgegnerin übernommen hat. Die Nachforderung von Warmwasserkosten könne dagegen nicht übernommen werden, da laufende Leistungen für Warmwasser bereits mit den Regelsatzleistungen für Haushaltsenergie abgegolten seien (§ 1 Abs. 1 RegelsatzVO). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 28. Nov. 2001 – 4 PA 3693/01 –, V. n. b.) geht sie von aus den Regelsätzen der Antragsteller im Abrechnungszeitraum erbrachten Vorausleistungen in Höhe von 136,06 € aus, so dass sich eine Nachforderung in Höhe von 133,34 € für Warmwasser ergebe, die nicht übernommen werden könne.

Aus sozialhilferechtlicher Sicht kann aber der in der Heizkostenabrechnung vorgenommenen und von der Antragsgegnerin übernommenen Aufteilung in Kosten für die Heizung und für die Wassererwärmung nicht gefolgt werden. Bei den in der Abrechnung genannten Beträgen für Heizung und Wassererwärmung handelt es sich nämlich nicht um Messergebnisse, sondern um fiktive Beträge, die aus Berechnungen nach der Heizkostenverordnung resultieren (vgl. hierzu auch: Senat, Urt. v. 28. 8. 1991 – 4 L 211/89 -, V. n. b.). Das hat zur Folge, dass der noch nachgeforderte Betrag in Höhe von 133,34 € (sozialhilferechtlich) den Heizkosten zuzurechnen ist, da der tatsächliche Warmwasserverbrauch der Antragsteller nicht bekannt ist und deshalb zur Vermeidung von Doppelleistungen von den Gesamtkosten für Wärmelieferung nur die in den Regelsätzen enthaltenen Anteile für Warmwasser abgezogen werden dürfen. Die Übernahme von Heizkosten ist hier auch nicht nach § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 RegelsatzVO eingeschränkt. Der sich nach Abzug der aus den Regelsätzen erbrachten Vorauszahlungen für Warmwasser in Höhe von 136,06 € ergebende Betrag in Höhe von 704,37 € ist nämlich nicht unangemessen hoch. Unter Berücksichtigung der in der Heizkostenabrechnung genannten Wohnungsgröße von 60,68 qm ergibt sich ein Betrag in Höhe von 0,97 € pro Quadratmeter im Monat und damit insgesamt von 58,69 € je Monat, den der Senat noch für angemessen hält (vgl. Senat, Beschl. v. 14. 3. 2002 – 4 ME 67/02 -, in dem er einen durchschnittlichen Aufwand von 1,50 DM bis 2,-- DM je Quadratmeter Wohnfläche als angemessen angesehen hat).

Da die nachgeforderten Heizkosten zum notwendigen Lebensunterhalt i. S. d. § 12 BSHG gehören, nimmt der Senat auch einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen gerichtlichen Regelung) an.