Eine Satzungsregelung, dass als Zahl der Vollgeschosse "die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet" gilt, ist rechtlich bedenklich.
Die Klägerin wendet sich dagegen, dass der Beklagte bei der Berechnung des zu zahlenden Wasserversorgungsbeitrags (33.478,20 DM) von 4 Vollgeschossen ausgegangen ist. Ihr Grundstück liegt im Bereich eines Bebauungsplans, der die zulässige Firsthöhe, nicht aber die zulässige Zahl der Vollgeschosse festsetzt. § 4 Abs. 4 b der Wasserabgabensatzung des Beklagten vom 4. Februar 1993 - WAS - sieht für solche Fälle vor, dass als Zahl der Vollgeschosse "die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Gebäudehöhe auf ganze Zahlen aufgerundet" gilt.Die Klägerin will unter Zugrundelegung nur eines Vollgeschosses lediglich einen Wasserversorgungsbeitrag in Höhe von 6.113,26 € zahlen (entspricht 11.956,50 DM). Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage in Anwendung des § 4 Abs. 4 b WAS als unbegründet abgewiesen und ist dabei nicht auf die Rechtmäßigkeit der Maßstabsregelung eingegangen. Der dagegen gerichtete und auf § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg:
An der Wirksamkeit der Maßstabsregelung in § 4 Abs. 4 b WAS und damit an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen ernstliche Zweifel. Die Klägerin hat in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargetan, dass es rechtlich zweifelhaft erscheint, ob für alle Fallgestaltungen eine "Aufrundung auf ganze Zahlen" vorgesehen werden darf. Die generelle Anordnung der Aufrundung führt dazu, dass selbst dann von der aufgerundeten Anzahl der Vollgeschosse auszugehen ist, wenn die sich rechnerisch bei einer Abrundung ergebende Zahl nur knapp überschritten wird. Beispielsweise wären bei einer zulässigen Firsthöhe von 7,50 m 3 Vollgeschosse zugrunde zu legen, obwohl rechnerisch nur ca. 2,14 Vollgeschosse (7,5 : 3,5) vorliegen. Im Berufungsverfahren wird zu prüfen sein, ob sich diese von den baurechtlichen Vorgaben losgelöste und jedenfalls bei einer beträchtlichen Aufrundung zu Belastungen, die bei Gebäuden mit gleicher Höhe und vorgegebener Vollgeschossigkeit nicht in vergleichbarer Höhe auftreten, führende Bewertung noch mit dem Gesichtspunkt einer aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässigen Pauschalierung rechtfertigen lässt. Ferner wird zu prüfen sein, ob Besonderheiten im Verbandsgebiet des Beklagten es zulassen, in § 4 Abs. 4 b WAS generell einen Divisor von 3,5 vorzusehen und andere etwa bei Wohngebäuden durchschnittliche Geschosshöhen (z. B. von 2,20 m) vollständig unberücksichtigt zu lassen (vgl. dazu Klausing, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: Januar 2003, § 8 Rdnr. 1025 a; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 18 Rdnr. 39). Bei der gerichtlichen Überprüfung des § 4 Abs. 4 b WAS sind nicht nur die spezielle Veranlagung und Situation der Klägerin, sondern die gesamten Verhältnisse im Versorgungsgebiet zu berücksichtigen, weil der Beitragsmaßstab im Kanalbau- und Wasserversorgungsbeitragsrecht für alle denkbaren Beitragsfälle in geeigneter Weise die Berechnung der maßgeblichen Beitragsfläche ermöglichen muss (sog. Grundsatz der konkreten Vollständigkeit, vgl. z.B. Klausing, aaO, § 8 Rdrn. 1042).