VG Braunschweig, Urteil vom 05.06.2003 - 4 A 64/03
Fundstelle
openJur 2012, 39987
  • Rkr:

1. Zeiträume, in denen in der Vergangenheit nach § 1a AsylbLG eingeschränkte Leistungen gewährt wurden, sind bei der Berechnung der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG einzubeziehen (Zum Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur).

2. Zur Anwendung des § 1a AsylbLG im Rahmen von § 2 AsylbLG, soweit aktuell Einschränkungstatbestände vorliegen.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Kläger erhöhte Leistungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Juli 2002 begehrt haben.

Im Übrigen wird der Beklagte verpflichtet, den Klägern ab dem 1. August 2002 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren, und der Bescheid der Beklagten vom 15. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Braunschweig vom 20. Januar 2003 in entsprechendem Umfang aufgehoben.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/2. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Gewährung höherer Sozialleistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG.

Bei den Klägern handelt es sich - unbestritten - um nicht registrierte Staatenlose aus Syrien. Seit dem 1. August 1999 beziehen sie Leistungen nach dem AsylbLG, wobei diese Leistungen in der Zeit vom 1. August 1999 bis zum 17. April 2000 gekürzt wurden. Gegen diese Kürzung eingelegte Widersprüche wurden durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 10. Juli 2000 zurückgewiesen.

Die Kläger beantragten zum 1. August 2002 die Gewährung von Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes. Dieses lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. Juli 2002 mit der Begründung ab, dass der 36-Monatszeitraum um die Zeit der Leistungseinschränkung gemäß § 1a AsylbLG hinausgeschoben werden müsse und deshalb Leistungen analog dem BSHG erst ab dem 19. April 2003 gewährt werden könnten. Im Übrigen ging der Beklagte davon aus, dass sowohl eine freiwillige Ausreise als auch die Abschiebung der Kläger nicht möglich sei. Der hiergegen eingelegte Widerspruch vom 23. Juli 2002 wurde durch den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Braunschweig vom 20. Januar 2003 unter Bezugnahme auf die Erlasslage (RdErl. vom 28.04.2000 und 4.05.2001) zurückgewiesen.

Am 14. Februar 2003 haben die Kläger den Verwaltungsrechtsweg beschritten und neben der vorliegenden Klage um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Letzterem Antrag wurde durch Beschluss des erkennenden Gerichts vom 18. März 2003 - 4 B 65/03 - stattgegeben. Das hiergegen von dem Beklagten eingeleitete Beschwerdeverfahren wurde nach Rücknahme dieser Beschwerde durch Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2003 - 12 ME 151/03 - eingestellt.

Nachdem die Kläger ursprünglich erhöhte Leistungen bereits ab dem 1. Januar 2002 begehrt haben, beantragen sie nunmehr,

den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 30. November 2001 und 15. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2003 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitpunkt ab dem 1. August 2002 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG unter Anrechnung tatsächlich erbrachter Leistungen zu gewähren.

Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 4 B 65/03 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Entscheidung gewesen.

Gründe

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit es den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Juli 2002 betrifft, nachdem die Kläger ihre Klage bezogen auf diesen Zeitraum zurückgenommen haben.

Im Übrigen ist die Klage, über die das erkennende Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, zulässig und auch begründet. Auch nach nochmaliger Überprüfung hält das erkennende Gericht an seinen Erwägungen im Beschluss vom 18. März 2003 - 4 B 65/03 - fest.

Nach § 2 Abs. 1 AsylbLG ist abweichend von den §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997, Leistungen nach § 3 erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Unstreitig gehören die Kläger zum Personenkreis des § 1 AsylbLG. Unbestritten können die Kläger als Staatenlosen aus Syrien weder freiwillig noch zwangsweise nach Syrien zurückkehren. Die Kläger erfüllen auch die zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 AsylbLG.

Streitig ist allein, ob die Kläger, die seit dem 1. August 1999 Leistungen nach dem AsylbLG erhalten haben, auch die zeitlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen, d.h. über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben. Dabei ist in Rechtsprechung und Lehre umstritten, ob hierbei auch Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen reduzierte Leistungen in Anwendung des § 1a AsylbLG bezogen wurden, d.h. im vorliegenden Fall der Zeitraum vom 1. August 1999 bis zum 17. April 2000.

Das VG Hannover bezieht bei der Berechnung der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch die Zeiten ein, in denen gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG gewährt worden sind (vgl. Urteil vom 13.11.2000 - 7 A 4673/00 - in GK-AsylbLG, E VII zu § 2 Abs. 1 VG Nr. 16). Dieser Ansicht folgt auch die 3. Kammer des VG Braunschweig im Urteil vom 23.01.2003 - 3 A 60/02 -, während sie diese Frage im Beschluss vom 19.02.2003 - 3 B 186/03 - offen lässt. Der Ansicht des VG Hannover folgt auch teilweise die Literatur (vgl. Classen, Asylmagazin 7-8/2000, 31; GK-AsylbLG, Stand Juni 2002, § 2 Rnr. 18). Dagegen lehnt ein anderer Teil der Rechtsprechung eine Berücksichtigung der Leistungszeiten nach § 1a AsylbLG ab (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 21.08.2001 - 1 M 77/01 - SAR-aktuell 2001, S. 8, in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen VG Greifswald, Beschluss vom 17.07.2001 - 5 B 1192/01 -; so wohl auch OVG Berlin, Beschluss vom 13.09.2002 - 6 S 32.01 - SAR 2003, S. 21 recherchiert in JURIS). Der zuletzt genannten Auffassung folgt auch überwiegend ohne eine Begründung das Niedersächsische Innenministerium (vgl. RdErl. vom 28.04.2000 und 04.05.2001 - VORIS 27100010039002 -) sowie ein anderer Teil der Literatur (Goldmann, ZfF 2000, S. 121, 124 f.; Deibel, DVBl. 2001, S. 866, 868; Birk in LPK-BSHG § 2 AsylbLG Rnr. 2).

Das erkennende Gericht schließt sich der Auffassung des VG Hannover an, dass bei der Berechnung der 36-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 AsylbLG auch Zeiten einzubeziehen sind, in denen gekürzte Leistungen nach § 1a AsylbLG gewährt worden sind. Dem jede Auslegung Grenzen setzende Wortlaut der genannten Regelung ist eine dem entgegenstehende Einschränkung nicht zu entnehmen. Aber auch aus der Entstehungsgeschichte und dem Regelungszweck ergibt sich nichts Gegenteiliges.

§ 2 Abs. 1 AsylbLG ist in der auch noch heute gültigen Fassung durch das Erste Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes mit Wirkung ab dem 1. Juni 1997 eingeführt worden (vgl. BGBl. I 1997, S. 1130). Diese Endfassung hatte der § 2 Abs. 1 AsylbLG erst durch die Einschaltung des Vermittlungsausschusses erhalten (vgl. BT-Drucksache 13/7510). Dabei hatte sich die Zielsetzung für die Neufassung dieser Vorschrift jedoch nicht verändert. Aus der Begründung für den ersten Entwurf des Änderungsgesetzes (BT-Drucksache 13/2746) ergibt sich, dass die Gesamtdauer der Leistungsabsenkung auf insgesamt 36 Monate begrenzt werden sollte und danach grundsätzlich Leistungen in entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes gewährt werden sollen, die ausgehend vom Individualisierungsgrundsatz in der Sozialhilfe ein dauerhaft existentiell gesichertes und sozial integriertes Leben zum Ziel haben, während dagegen bei den reduzierten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz auf die Bedürfnisse eines hier in aller Regel nur kurzen oder vorübergehenden Aufenthalts abgestellt wird. Aus der Einschränkung ("wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil ...") ergibt sich, dass dabei nur auf eine aktuelle Ausreiseproblematik abzustellen ist, jedoch nicht auf Hindernisse, die - wie im vorliegenden Fall - allein in der Vergangenheit lagen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber an dieser Struktur durch die Einführung des § 1a AsylbLG ab dem 1. September 1998 durch das Zweiten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes (BGBl. I. 1998, S. 2505) etwas ändern wollte. Aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 13/11172) lässt sich nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung des § 1a AsylbLG den Regelungsgehalt des § 2 Abs. 1 AsylbLG inhaltlich in dem Sinne modifizieren wollte, dass bei der Berechnung der 36-Monatsfrist Zeiten, in denen der § 1a AsylbLG Anwendung findet, außer Betracht bleiben sollen. In der gesamten Gesetzesbegründung sind nämlich Bezüge zu § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht enthalten. Gegen eine solche Änderungsabsicht spricht auch, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG, d.h. auch die Formulierung "Leistungen nach § 3 erhalten haben", nicht verändert worden ist. Wenn das OVG Greifswald (aaO.) meint, der Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG beziehe sich auf Leistungen nach § 3 AsylbLG, nicht jedoch auch auf den Erhalt von Leistungen nach § 1a AsylbLG, und die Nichterwähnung des § 1a AsylbLG in § 2 Abs. 1 AsylbLG trage dem Umstand Rechnung, dass die in § 1a AsylbLG genannten Personen Missbrauchstatbestände erfüllten, verkennt es die o.a. Gesetzesgeschichte und die fehlende ausdrückliche Absicht des Gesetzgebers, eine solche Regelung zu treffen. Vor dem Hintergrund der Gesetzesgeschichte hätte es einer ausdrücklichen Änderung oder Ergänzung auch des § 2 Abs. 1 AsylbLG bedurft. Für eine Nichtberücksichtigung von § 1a-Zeiten im Rahmen des § 2 Abs. 1 AsylbLG lässt sich auch nicht der Wortlaut des § 1a AsylbLG heranziehen. § 1a AsylbLG schafft nämlich keinen eigenen Leistungstatbestand in dem Sinne, dass man von "Leistungen nach § 1a AsylbLG" als aliud-Leistung im Vergleich zu Leistungen nach § 3 AsylbLG sprechen könnte, denn die Formulierung "... erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit ..." nimmt ausdrücklich Bezug auf die in den §§ 2 ff. AsylbLG aufgeführten Leistungen. Deshalb stimmt dass erkennende Gericht der Auffassung des VG Hannover (aaO.) zu, dass nach § 1a AsylbLG eingeschränkte Leistungen grundsätzlich ebenfalls Leistungen nach § 3 AsylbLG sind, nur eben im reduzierten Umfang. Wenn das OVG Berlin (aaO.) darauf hinweist, dass es im Rahmen des § 1a AsylbLG auch möglich sei, überhaupt keine Leistungen oder zumindest keine Grundleistungen nach § 3 AsylbLG, sondern nur Leistungen für die Vorbereitung der Rückkehr und die Rückreisekosten zu gewähren, steht dieses der o.a. dargelegten Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen, denn auch § 2 Abs. 1 AsylbLG verlangt, dass die Hilfesuchenden über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten tatsächlich Leistungen nach § 3 AsylbLG "erhalten haben". Der übliche Fall der Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG ist jedoch der, dass im Bereich der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG nur die "Taschengeldleistungen" nach § 3 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG gekürzt oder gestrichen oder zum Teil die Aufwendungen für sonstige Bedarfspositionen gekürzt werden. Nicht verkannt werden darf zudem, dass die Anspruchseinschränkungstatbestände des § 1a AsylbLG, sofern sie aktuell gegeben sind, auch einem Anspruch nach § 2 AsylbLG entgegenstehen, da diese Leistungen trotz entsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes "Leistungen nach diesem Gesetz", nämlich Leistungen nach dem AsylbLG, bleiben und rechtlich nicht zu Sozialhilfeleistungen werden (vgl. Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG sowie § 120 Abs. 2 BSHG und der ausdrückliche gesetzgeberische Wille in BT-Drucksache 13/2746). Den §§ 1a und 2 Abs. 1 AsylbLG lässt sich auch nicht entnehmen, dass bereits abgeschlossene Zeiträume, in denen der Leistungsanspruch nach § 1a AsylbLG eingeschränkt wurde, negativen Einfluss auf den aktuellen Leistungsanspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG haben sollen. Soweit sich der Antragsgegner auf die Erlasse des Nds. MI vom 28. April 2000 und 4. Mai 2001 beruft, ist festzustellen, dass diese nach den vorangegangenen Ausführungen in dem hier streitigen Bereich nicht gesetzeskonform und nicht geeignet sind, die gesetzlichen Regelungen zu verändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 sowie 188 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.