OLG Celle, Urteil vom 19.06.2003 - 11 U 10/03
Fundstelle
openJur 2012, 39946
  • Rkr:
Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil der 14. Zivilkammer des LG Hannover vom 28.11.2002 aufgehoben, soweit der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist.

Die Kosten dieses Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Die abschließende Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges bleibt dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 20.000 Euro.

Gründe

I. Die Parteien streiten - in der Berufungsinstanz - allein um die Erteilung von Auskünften bezüglich dem Beklagten aufgrund der Abtretung durch einen Zahnarzt zugeflossener Gelder.

Am 5.7.1995 schloss der Beklagte mit dem Zahnarzt G. einen „Beteiligungsvertrag” (vgl. GA 95) sowie einen Vertrag, in dem dieser ihm sämtliche Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung B. abtrat (vgl. Anlage K 1). Die Kassenzahnärztliche Vereinigung B. zahlte darauf die Vergütungsansprüche des Zahnarztes an den Beklagten aus.

Am 22.9.1995 eröffnete der Zahnarzt bei der klagenden Bank ein Privatkonto, das als Kontokorrentkonto geführt wurde, und bat wenige Tage später um Einräumung eines Kredits. Mit Schreiben vom 27.9.1995 erklärte sich der Beklagte der Klägerin ggü. bereit, die auf ihn lautende Abtretung zurückzunehmen oder die Sicherungsabtretung der Klägerin im Rang vortreten zu lassen (vgl. Anlage K 2). Mit Schreiben vom gleichen Tag bewilligte der Beklagte der Klägerin zur Vorlage bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. den Vortritt der an sie erfolgten Abtretung sämtlicher Bezüge des Zahnarztes vor der an ihn erfolgten Abtretung (vgl. Anlage K 8a). Die Klägerin gewährte dem Zahnarzt am 2.10.1995 einen Kredit i.H.v. 38.000 DM. Im Gegenzug trat der Zahnarzt mit Vertrag vom gleichen Tag sämtliche Forderungen gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung B. sicherungshalber an die Klägerin ab. In der Folgezeit verlängerte die Klägerin mehrfach die Laufzeit des Kreditvertrages und erhöhte die Kreditsumme bis auf schließlich 60.000 DM. Hierbei bestätigte der Zahnarzt jeweils die bereits erfolgte Sicherungsabtretung.

Im Mai 1997 legte die Klägerin die Forderungsabtretung ggü. der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. offen und forderte diese zur Auszahlung an sich auf (vgl. Anlage K 13a). Die Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. hielt die an den Beklagten erfolgte Abtretung für vorrangig und kündigte an, nur bis auf Widerruf des Beklagten auf das bei der Klägerin geführte Konto zu zahlen (vgl. Anlage K 14). Auf Verlangen der Klägerin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 27.5.1997 erneut Rangvortritt hinsichtlich der Abtretungsanzeige und erklärte sich damit einverstanden, dass die für ihn gültige Abtretung der der Klägerin nachgeht (vgl. Anlage K 16).

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung B. nahm sodann etwa ein Jahr lang Zahlungen - nach Klägervortrag - i.H.v. gut 215.000 DM auf das Konto des Zahnarztes bei der Klägerin vor. Auf eine entsprechende Anzeige des Beklagten vom 26.6.1998 zahlte sie jedoch wieder an den Beklagten aus. Am 25.5.1998 kündigte die Klägerin dem Zahnarzt den Kredit, als der Saldo 99.300,75 DM betrug.

Die Forderungen ggü. dem Zahnarzt G. ließ die Klägerin durch zwei Vollstreckungsbescheide titulieren. Am 26.6.1998 stellte der Zahnarzt Antrag auf Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen, der jedoch mangels Masse abgelehnt wurde. Der Zahnarzt gab auf Betreiben der Klägerin im Mai 1999 die eidesstattliche Versicherung ab.

Die Klägerin hat gemeint, der Abtretungsvertrag zwischen dem Beklagten und dem Zahnarzt sei unwirksam. Jedenfalls gehe die Abtretung an den Beklagten der an sie erfolgten Abtretung im Range nach.

Hilfsweise zu dem erstrangig im Rahmen einer Stufenklage verfolgten Auskunftsanspruch hat die Klägerin gestuft zwei Feststellungsanträge gestellt.

Insgesamt hat sie beantragt:

I.1. den Beklagten zu verurteilen, ihr über die Höhe sämtlicher Ansprüche Auskunft zu erteilen, die ihm gegen G. zugestanden haben oder noch zustehen und die durch die mittels Sicherungsabtretungsvertrages vom 5.7.1995 zwischen dem Beklagten und G. abgetretenen Forderungen des G. gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung B. gesichert wurden oder noch werden oder gesichert werden sollten oder sollen und auf die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. seit dem 26.6.1998 Zahlungen an den Beklagten geleistet wurden; den Beklagten zu verurteilen, ihr über die Höhe der auf Konten des Beklagten seit dem 26.6.1998 eingegangenen Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. sowie über diejenigen Zinsen Auskunft zu erteilen, die er seit Gutschrift der Zahlungseingänge auf seinen Konten, über die er Auskunft zu erteilen hat, aus den durch die Zahlung entstandenen Guthaben erzielt oder durch Verwendung zur Tilgung von Schulden erspart hat.

2. den Beklagten zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass er die gem. Ziff. I 1 zu erteilende Auskunft über die an ihn geleisteten Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung so vollständig abgegeben hat als er dazu imstande war.

II. festzustellen, dass der Sicherungsabtretungsvertrag vom 5.7.1995 zwischen dem Beklagten und G. über sämtliche Honorarforderungen des G. gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung wirksam (gemeint: unwirksam) ist.

hilfsweise: festzustellen, dass die Sicherungsabtretung vom 2.10.1995 zwischen der Klägerin und G. über sämtliche Honorarforderungen des G. gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung B. derjenigen zugunsten des Beklagten gem. Sicherungsabtretungsvertrag vom 5.7.1995 im Rang vorhergeht.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Klage mit der Behauptung entgegengetreten, der Beteiligungs- und Abtretungsvertrag habe dem Zweck gedient, dem Zahnarzt wirtschaftlich zu helfen und damit gerade die Unterhaltsansprüche von dessen Ehefrau und etwaige Ansprüche anderer Gläubiger zu sichern. Der Zahnarzt habe dem Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einiges aus Anwaltstätigkeit geschuldet. Der Vertrag sei nicht so ausgestaltet gewesen, dass er, der Beklagte, sämtliche ausgezahlten Honorarforderungen habe behalten dürfen. Zwischen ihm und dem Zahnarzt sei genau abgerechnet worden, die Unterlagen habe man anschließend vernichtet. Der Beklagte hat weiter behauptet, eine Vorrangeinräumung sei nur i.H.d. Kreditforderung von 38.000 DM beabsichtigt gewesen. Er sei außerdem davon ausgegangen, dass der Kredit durch Überweisungen seinerseits bereits getilgt worden sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Einzelnen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das LG hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin über die Höhe der auf Konten des Beklagten seit dem 26.6.1998 eingegangenen Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. sowie über diejenigen Zinsen Auskunft zu erteilen, die er seit der Gutschrift der Zahlungseingänge auf seinen Konten aus den durch die Zahlungen entstandenen Guthaben erzielt oder durch Verwendung zur Tilgung von Schulden erspart hat. Das LG hat die Klage auf Auskunftserteilung i.Ü. sowie die Feststellungsanträge abgewiesen.

Den Auskunftsanspruch hat das LG auf § 242 i.V.m. § 816 Abs. 2 BGB gestützt. Der Beklagte sei in Bezug auf die Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. Nichtberechtigter gewesen. Das Schreiben des Beklagten vom 27.9.1995 sei als Zustimmung zu der Sicherungsabtretung sämtlicher Forderungen an die Klägerin zu werten. Es sei unerheblich, ob der Beklagte von den Verlängerungen der Kreditlaufzeit und den Erhöhungen des Kreditrahmens Kenntnis hatte oder nicht, denn es habe keiner erneuten Zustimmung des Beklagten bedurft.

Die Klägerin könne auch gegen den Beklagten vorgehen, nachdem sie die Leistungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. an den Beklagten genehmigt habe und damit habe wirksam werden lassen. Gemäß § 818 Abs. 1 BGB erstrecke sich der Herausgabeanspruch auch auf die aus der Leistung gezogenen Nutzungen, also die erzielten bzw. ersparten Zinsen.

Die Klägerin sei in entschuldbarer Weise über den Umfang ihres Herausgabeanspruches im Ungewissen. Sie könne nicht auf andere Weise die Auskünfte erlangen, die sie benötige, um ihren Herausgabeanspruch gegen den Beklagten zu beziffern.

Dem Beklagten sei es unschwer möglich, die benötigte Auskunft zu geben. Der Beklagte verstoße durch die Erteilung der Auskunft nicht gegen seine Geheimhaltungspflicht ggü. seinem Mandanten.

Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch habe die Klägerin nicht. Sie benötige keine weiter gehenden Informationen, um ihren Herausgabeanspruch ggü. dem Beklagten beziffern zu können.

Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag unzulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des landgerichtlichen Urteils sowie des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Klagabweisung ihrer Hilfsbegehren hingenommen. Gegen die landgerichtliche Verurteilung zur Auskunftserteilung wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerechten Berufung.

Mit dem Rechtsmittel macht er im Wesentlichen folgende Einwände geltend:

Das LG habe seine, des Beklagten, Erklärungen zu Gunsten der Klägerin falsch ausgelegt.

Dem Beklagten sei lediglich das Darlehen i.H.v. 38.000 DM bekannt gewesen. Ein „Rangrücktritt” des Beklagten sei nur in diesem Umfang erfolgt. Dem Inhalt des Schreibens könne nicht der bedingungslose Wille entnommen werden, die Forderung an die Klägerin abzutreten.

Auch das Schreiben vom 27.5.1997 habe das LG nur dahin verstehen dürfen, dass die zeitweise Zahlung an die Klägerin bis auf Widerruf geduldet werde.

Ein Auskunftsanspruch sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin sich Kenntnis über die erfolgten Zahlungen bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. als Drittschuldnerin selbst habe verschaffen können.

Eine Auskunft über gezogene Zinsen oder Schuldentilgungen sei dem Beklagten unmöglich, da die Zahlungen auf seinem Girokonto gutgeschrieben worden und damit in den Gesamtanspruch gegen seine Bank eingeflossen seien.

Der Beklagte beantragt, in Abänderung des Teilurteils des LG Hannover vom 28.11.2002 (14 O 4124/01) die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Erweiterung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

1. Die Klägerin kann die begehrten Auskünfte vom Beklagten nicht beanspruchen. Insbesondere steht ihr ein Auskunftsanspruch gestützt auf § 816 Abs. 2 BGB i.V.m. § 242 BGB nicht zu.

a) Dabei kann im Hinblick auf den lediglich hinsichtlich des Auskunftsanspruches in die Berufungsinstanz gelangten Rechtsstreit offen bleiben, ob der Klägerin dem Grunde nach ein Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten zustehen könnte. Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten rühren insb. daraus her, weil durch die Genehmigung der Zahlungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung B. an den Beklagten möglicherweise nicht in erster Linie an den Beklagten, sondern an den Zahnarzt G. eine Leistung bewirkt worden ist, sodass die Rückabwicklung der von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht möglicherweise auch im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Zahnarzt und nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu erfolgen hätte.

Einer abschließenden Entscheidung hierüber bedarf es jedoch nicht.

b) Der von der Klägerin erhobene Auskunftsanspruch scheitert nämlich jedenfalls daran, dass es an den Voraussetzungen für ein Auskunftsverlangen aus § 242 BGB fehlt.

Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Auskunftsanspruch nur gem. § 242 BGB zustehen könnte. Der BGH bejaht in ständiger Rspr. solche Ansprüche aus Treu und Glauben dann, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH v. 17.7.2002 - VIII ZR 64/01, BGHReport 2003, 75 = MDR 2002, 1442 = NJW 2002, 3771 f. m.w.N.).

An diesen Voraussetzungen fehlt es im Verhältnis der Klägerin zum Beklagten aus mehreren Gesichtspunkten:

aa) Der Klägerin ist es in erster Linie zumutbar, den Schuldner/Zahnarzt, ihren Vertragspartner, vor dem Beklagten auf Auskunft, in welcher Höhe der Beklagte Gelder eingezogen hat und in welcher Höhe ihm insoweit eigene Forderungen zustanden, in Anspruch zu nehmen. Ihr Vertragspartner aus dem Darlehensvertrag steht der Klägerin sehr viel näher als der Beklagte, zumal dem Beklagten eine Schweigepflicht zugunsten des Schuldners obliegen könnte.

Die Klägerin hat auch nichts Durchgreifendes dargetan, warum sie nicht ihren Schuldner in Anspruch nimmt. Soweit sie mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 10.6.2003 insoweit Stellung nimmt, gibt dieser Schriftsatz dem Senat keinen Anlass zum Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung, zumal dieser Schriftsatz Tatsachenvorbringen nicht enthält. Soweit die Klägerin in dem Schriftsatz ausführt, den Auskunftsanspruch gegen denjenigen richten zu müssen, der der Schuldner des Hauptanspruchs sei, verkennt sie, dass als Hauptanspruch im vorliegenden Rechtsverhältnis unter mehreren Personen weiterhin die durch den Rangvortritt gesicherte Darlehensschuld des Zahnarztes anzusehen sein dürfte. Dafür, den Auskunftsanspruch gegen ihn zu richten, dürfte auch sprechen, dass der Klägerin jedenfalls - wenn nicht alle - so doch zumindest solche Zahlungen auf andere Schulden des Zahnarztes aus den durch Auszahlung an den Beklagten zugunsten des Zahnarztes wirksam gewordenen Leistungen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung vorgehen dürften, die in den Selbstbehalt des eigentlichen Schuldners der Klägerin gefallen sein würden. Die Höhe solcher Abzüge könnte ggü. dem Zahnarzt in einem Verfahren mitgeklärt werden.

bb) Dass dieses Ergebnis, die Verneinung eine Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB zutrifft, zeigt auch ein Vergleich mit § 840 ZPO. Danach steht dem Gläubiger nicht einmal im Rahmen der Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, gegen einen Schuldner des Schuldners ein durchsetzbarer Anspruch auf Auskunft zu. Es lässt sich nicht rechtfertigen, diese gesetzliche Grenzziehung der Auskunftspflichten Dritter, die in ein Schuldverhältnis einbezogen sind, in einem Falle des bloßen Sicherungsrücktritts des ebenfalls ggü. dem gleichen Schuldner begünstigten Beklagten zu überspielen.

Würde die Klägerin nämlich - wie an sich geboten - gegen den Beklagten als Drittschuldner vorgehen und ihn auf Auskunft in Anspruch nehmen, welche Beträge er dem Schuldner/Zahnarzt aus den entgegen genommenen Leistungen der KZVB noch schuldet, so wäre ein solches Auskunftsbegehren nach höchstrichterlicher Rspr. nicht im Klagewege durchsetzbar (vgl. BGH v. 17.4.1984 - IX ZR 153/83, BGHZ 91, 126 ff. = MDR 1984, 752; ferner Zöller/Stöber, § 840 Rz. 15 ZPO).

Diese Wertung darf insb. deshalb in Fällen wie dem vorliegenden nicht überspielt werden, weil der Drittschuldner i.S.v. § 840 ZPO die Aufforderung zur Auskunft immerhin förmlich im Pfändungs- und Überweisungsverfahren zugestellt erhält und damit einen klaren Anhalt hat, für welchen bzw. ab welchem Zeitpunkt er die Auskunft schuldet und er mit Unterlagen evtl. nicht mehr verfahren kann, wie es ihm im Zusammenwirken mit dem Schuldner beliebt. Einen vergleichbaren zeitlich und verfahrensmäßig erkennbaren Einschnitt, in dem der Beklagte wegen einer etwaigen Auskunftspflicht hätte gewarnt sein müssen, gab es im Streitfall nicht.

2. Von einer vollständigen Abweisung der Klage, d.h. auch des bislang unbezifferten Zahlungsanspruchs, den die Klägerin in letzter Linie gegen den Beklagten geltend macht, hat der Senat abgesehen. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin die aus ihrer Sicht benötigten Auskünfte von ihrem Schuldner möglicherweise noch erlangen kann und der durchaus zwischen den Parteien noch erörterungsbedürftigen Frage, ob der Beklagte für einen Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ggf. passivlegitimiert sein könnte, hat der Senat gemeint, nur über den Auskunftsanspruch entscheiden zu sollen.

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen gründen sich auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit. Die Kostenentscheidung bezüglich der Berufungsinstanz vermochte der Senat abschließend zu treffen, weil der allein in der Berufungsinstanz beschiedene Auskunftsanspruch nicht besteht und insoweit eine Änderung der Kostenquote nicht mehr in Betracht kommt. Hinsichtlich der ersten Instanz vermochte eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen, weil insoweit die erforderliche Quotelung erst nach Instanzabschluss erfolgen kann.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt. Es geht um einen Einzelfall, der sich relativ selten vergleichbar zutragen dürfte. Der Senat hat sich i.Ü. im Rahmen der Vorgaben des BGH zu Auskunftsansprüchen bewegt und ist von ihnen nicht abgewichen.