1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
<Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tatbestand wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.>
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm nach seiner Behauptung dadurch entstanden ist, dass er am 6. 1. 2002 gegen 10.15 Uhr in Papenburg auf dem Weg vor dem Rathaus der Beklagten als Radfahrer zu Fall gekommen ist. Eine Haftung der Beklagten nach § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG, § 52 Abs. 1 Satz 3 c NStrG als der einzigen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage besteht nicht. Dies gilt unabhängig davon, ob der in Rede stehende Geh- und Fahrweg zum behaupteten Unfallzeitpunkt in ausreichendem Maße gestreut war oder nicht. Denn die von der Beklagten gegebenenfalls verletzte Streupflicht bestand nicht gegenüber dem Kläger. Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 3 c NStrG. gehört zur Straßenreinigungspflicht auch das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Radwege sind dort nicht aufgeführt. Radfahrer haben auf Radwegen, anders als Fußgänger auf Gehwegen und Fußgängerüberwegen, also keinen generellen Anspruch auf das Bestreuen des ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsraumes. Mithin bestand eine Streupflicht gegenüber dem Kläger für die Beklagte nur, wenn es sich bei dem von ihm befahrenen Weg um eine "gefährliche Fahrbahnstelle" i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 3 c NStrG handeln würde. Das ist jedoch zu verneinen. Gefährliche Fahrbahnstellen sind nach allgemeiner Auffassung solche, an denen Kraftfahrer erfahrungsgemäß bremsen, ausweichen oder sonst ihre Fahrtrichtung oder Geschwindigkeit ändern, weil gerade diese Umstände bei Schnee und Eisglätte zum Schleudern oder Rutschen und damit zu Unfällen führen können (vgl. BGHZ 112, 74 (84), BGH VersR 1975, 349). Dass der in Rede stehende Weg solche Gefahrenpunkte aufweist, behauptet der Kläger nicht.
Gegenüber dem Kläger als Radfahrer oblag der Beklagten hier auch nicht deshalb eine Streupflicht, weil er den Weg in zulässiger Weise mit dem Fahrrad benutzt hat. Eine Streupflicht bestand für die Beklagte hier nur deshalb, weil der Weg (auch) von Fußgängern genutzt wird und damit als "Gehweg" i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 3 c NStrG bestreut werden muss. Von dem Schutzbereich dieser Streupflicht sind Radfahrer jedoch nicht erfasst (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 6. Dezember 2002 - 6 U 150/02 -). Radfahrer haben anders als Fußgänger generell keinen Anspruch auf das Abstreuen der ihnen zur Verfügung stehenden Verkehrsflächen. Das beruht darauf, dass sich das Gefahrenpotential eines Radfahrers wegen seiner größeren Geschwindigkeit, der geringeren Auflagefläche auf der Fahrbahn und seiner anderen Gleichgewichtssituation erheblich von dem eines Fußgängers unterscheidet. Ein Radfahrer kann die Sturzgefahr aber dadurch mindern, dass er bei glatter oder gefährlicher Fahrbahn erlaubtermaßen den Radweg verlässt oder absteigt und zu Fuß geht (vgl. BGH VersR 1995, 721 (722); OLG Celle NJW-RR 2001, 596; OLG Oldenburg, Urteil vom 6. 12. 2002 - 6 U 150/02 -). Diese besondere Gefahrenlage für Radfahrer macht einen wirksamen Streudienst für Gemeinden nicht mehr zumutbar. Eine Streupflicht auf Radwegen besteht deshalb aus gutem Grunde nicht.
Nichts anderes kann nach Auffassung des Gerichtes, das sich insoweit der Ansicht des Amtshaftungssenates des OLG Oldenburg anschließt, gelten, wenn es sich - wie hier - um eine Fahrbahn handelt, die gemeinsam von Radfahrern und Fußgängern genutzt wird. Ein Radfahrer darf sich demzufolge auch auf kombinierten Fuß- und Radwegen nicht darauf verlassen, dass die Fahrbahn ausreichend bestreut ist. Denn nur als Fußgänger darf er grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fläche für diese Art der Nutzung ordnungsgemäß bestreut ist. Wenn er sich aber dafür entscheidet, auch bei Glätte mit dem Fahrrad zu fahren, tut er dies auf eigene Gefahr.
Hieran ändert sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nichts dadurch, dass der in Rede stehende Unfallbereich im Eigentum der Beklagten steht, womit diese insoweit privatrechtlich verkehrssicherungspflichtig ist. Denn der Umfang der Streupflicht richtet sich unabhängig davon, ob diese eine Privatperson oder aber die öffentliche Hand trifft, nach § 52 Abs. 1 Satz 3 NStrG. Erfasst der Schutzbereich des § 52 Abs. 1 Satz 3 NStrG aber - wie dargestellt - keine Radfahrer, so bedeutet dies, dass ein Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der beim Fahren eines Geh- bzw. Radweges stürzt, grundsätzlich ausgeschlossen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711, 713, 543 ZPO.