VG Hannover, Urteil vom 25.02.2003 - 3 A 4893/01
Fundstelle
openJur 2012, 39309
  • Rkr:

1. Die Kammer folgt dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 31.05.2001 - 5 C 20.00 - in FEVS 53, 102, 104) dahin, dass die Klärung der Kostendeckung zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes gehört.

2. Der Krankenhausträger hat, sobald berechtigte Zweifel entstehen oder bei einem ordnungsgemäßen Ablauf entstehen müssten, ob die angenommene Kostendeckung tatsächlich vorhanden ist, den Träger der Sozialhilfe von dem Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3. Dabei sind solche Zweifel im Regelfall bereits dann angebracht, wenn die angegebene Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass ohne Vorlage besonderer Umstände ein Patient in der Lage ist, seine Behandlungskosten ohne den Eintritt einer Krankenkasse zu begleichen.

Tatbestand

Die klagende Universität begehrt von der Beklagten die Übernahme der Behandlungskosten für den Patienten {D.} {E.}.

Die Klägerin wandte sich unter dem 19.07.1999 an die Landeshauptstadt Hannover und beantragte die Kostenübernahme für die Behandlung von Herrn {E.} in der Zeit vom 2. bis zum 20.1.1999. Zur Begründung trug sie vor, sie habe Herrn {E.} am 02.01.1999 aufnehmen müssen, weil die Entzündung einer Schnittwunde notfallmäßig hätte behandelt werden müssen. Er selbst habe als Kostenträger die {F.} in Hannover angegeben. Diese habe die Kostenübernahme am 18.06.1999 ebenso abgelehnt wie seine private Krankenhaustagegeldversicherung. Herr {E.} habe erklärt, er sei zur Zahlung nicht imstande. Der Antrag sei nicht früher gestellt worden, weil Herr {E.} sie erst am 15.07.1999 endgültig über seine finanziellen Verhältnisse aufgeklärt habe. Am 21.10.1999 ging bei der Landeshauptstadt Hannover die Rechnung für die Behandlung des Herrn {E.} ein, die sich auf insgesamt 19.446,12 DM belief.

Mit Bescheid vom 27.12.1999 lehnte die Landeshauptstadt Hannover die Kostenübernahme gegenüber der Klägerin mit der Begründung ab, es habe nicht festgestellt werden können, ob Herr {E.} zum Zeitpunkt der Hilfegewährung tatsächlich hilfeberechtigt im Sinne des BSHG gewesen sei. Er habe in dem maßgeblichen Zeitraum keine Sozialhilfe erhalten. Ihre Bemühungen zur Abklärung der Hilfeberechtigung seien an seiner fehlenden Mitwirkung gescheitert.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 03.01.2000 Widerspruch. Die Beklagte schaltete im Zuge des Widerspruchsverfahrens ihren Ermittlungsdienst ein. Dabei gab Herr {E.} an, er habe sich bei der Krankenhausaufnahme zu Besuch in {G.} bei einer Tante aufgehalten. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Unterstützung seiner Eltern gedeckt. Das Arbeitsamt Hannover erklärte auf Nachfrage der Landeshauptstadt Hannover, Herr {E.} habe seit dem 01.10.1998 von dort keine Leistungen mehr erhalten.

Mit Schreiben vom 08.08.2000 bat die {H.} um eine positive Entscheidung über den Widerspruch. Sie habe - erfolglos – versucht, die Vollstreckung gegen Herrn {E.} zu betreiben. Eine Nachfrage der Landeshauptstadt Hannover bei den Eltern des Herrn {E.} bestätigte dessen Angaben. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2000 wies die Landeshauptstadt Hannover den Widerspruch mit der Begründung als unbegründet zurück, der Antrag sei nicht rechtzeitig gestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 08.11.2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr Anspruch ergebe sich aus § 121 BSHG. Sie habe {D.} {E.} als Eilfall aufgenommen und behandelt. Eine Infektion der Schnittwunde habe ein Zuwarten nicht gestattet. Herr {E.} sei auch hilfebedürftig gewesen, denn er habe im relevanten Zeitraum weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt. Dies ergebe sich aus dem fruchtlosen Vollstreckungsversuch. Anhaltspunkte für Einkommen zum Zeitpunkt der Behandlung gebe es nicht. Es sei Aufgabe der Beklagten gewesen, ggf. die Umstände im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes weiter aufzuklären. Sie habe den Antrag auf Kostenübernahme auch innerhalb einer angemessenen Frist gestellt. Was angemessen sei, bestimme sich nach den Möglichkeiten beider Beteiligten und nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls. Eine gefestigte Rechtsprechung für einen Maximalzeitraum gebe es nicht. Ein Antrag müsse erst dann gestellt werden, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass der Sozialhilfeträger kostenerstattungspflichtig sei. Sie habe erstmalig durch ein Telefonat am 15.07.1999 von Herrn {E.} erfahren, dass er einen Antrag auf Sozialhilfe gestellt habe. In zuvor geführten Gesprächen habe er stets angegeben, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein und finanziell von seinen Eltern unterstützt zu werden. Darüber hinaus habe er zunächst die {F.} Hannover als Kostenträger angegeben, an die sich die Klägerin auch gewandt habe. Erst am 06.07.1999 habe sie auch von der privaten Krankenversicherung die Ablehnung der Kostenübernahme erhalten.

Weiter stützt sie ihren Anspruch auf die Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und trägt zu deren einzelnen Voraussetzungen vor.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Landeshauptstadt Hannover vom 27.12.1999 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 16.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung des {D.} {E.} in der {H.} in Höhe von 9.942,64 Euro nebst 2 % Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 06.08.1999 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Klägerin habe den Kostenerstattungsanspruch ihr gegenüber nicht in angemessener Frist geltend gemacht. Zum Zeitpunkt der ersten Ablehnung der Kostenübernahme durch die {F.} Niedersachsen am 08.01.1999 habe sich der Patient noch im Krankenhaus aufgehalten. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich daher unmittelbar vor Ort aufklären und die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit erkennen lassen.

Wegen des weiteren Sachverhalts im Einzelnen und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagen verwiesen, der beigezogen wurde und Gegenstand der mündlichen Verhandlung  gewesen ist.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 iVm Abs. 1 VwGO).

Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 121 BSHG stützen.

16Dieser Anspruch setzt – bei Antragstellung in angemessener Frist - voraus, dass der Helfer – hier die {H.} – in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt hat, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach dem BSHG gewährt haben würde. Dass die {H.} Hilfe gewährt hat, war nie streitig – unstreitig ist mittlerweile auch, dass die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis zur Hilfeleistung verpflichtet gewesen wäre.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheitert der Anspruch bereits daran, dass kein Eilfall im sozialhilferechtlichen Sinne vorgelegen hat. In jedem Fall hat die Klägerin den Antrag jedoch nicht in angemessener Frist gestellt.

18Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 31.05.2001

(- 5 C 20.00 – in: FEVS 53, 102, 104) handelte die Klägerin bereits nicht in einem Eilfall im Sinne des § 121 BSHG. Danach setzt ein Eilfall nicht nur voraus, dass medizinisch sofort geholfen werden muss – das ist hier unstreitig -,  sondern auch, dass die rechtzeitige Benachrichtigung des Sozialhilfeträgers nicht wegen einer Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage des Empfängers durch den Helfer unterblieb. Das Bundesverwaltungsgericht geht - und darin folgt ihm die Kammer - davon aus, dass die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände soweit nach den Umständen möglich auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes gehört.

Wie in dem vom BVerwG entschiedenen Fall ist die Klägerin bei Aufnahme des Patienten - irrtümlich - davon ausgegangen, dass die Finanzierung der Behandlung gesichert sei. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall ging das Krankenhaus von der individuellen Leistungsfähigkeit der Eltern des Patienten, die als Diplomaten eingereist waren und einen Vorschuss für die ersten Tage geleistet hatten, aus. Hier erwartete die Klägerin die Deckung der Kosten durch eine gesetzliche Krankenkasse.

Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Fehleinschätzung schon bei Aufnahme vermeidbar war. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall begründete die Stellung der Eltern des Patienten als Diplomaten und der geleistete Vorschuss die irrtümliche Annahme der Zahlungsfähigkeit. Ebenso verließ sich die Klägerin bei Aufnahme zunächst auf die Angabe des Patienten, er sei krankenversichert. Die Kammer hat Zweifel daran, ob ein Eilfall nach Maßgabe der genannten Entscheidung bereits dann entfällt, wenn der Nothelfer nicht gleich bei Aufnahme die Angabe des Patienten überprüft. Dies würde bedeuten, dass ein Krankenhausträger – um sich den Schutz des § 121 BSHG zu erhalten – stets vor Aufnahme die Wahrheit der Angaben des Patienten durch Rückfrage klären müsste.

22Dies kann jedoch letztlich hier dahingestellt bleiben, denn die Klägerin hat sich nicht in angemessener Frist an die Beklagte gewandt. Die Kammer folgt – wie bereits ausgeführt – dem Bundesverwaltungsgericht dahin, dass die Klärung der Kostendeckung zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes gehört. § 121 BSHG verschafft den Krankenhäusern bei Vernachlässigung dieser Obliegenheit nicht einen Ausfallbürgen; das Irrtums- und Fehleinschätzungsrisiko wird dem Nothelfer durch § 121 BSHG nicht abgenommen. Daher hat der Krankenhausträger, sobald berechtigte Zweifel entstehen oder bei einem ordnungsgemäßen Ablauf entstehen müssten, ob die angenommene Kostendeckung tatsächlich vorhanden ist, den Träger der Sozialhilfe von dem Fall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Dabei sind solche Zweifel im Regelfall bereits dann angebracht, wenn die angegebene Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnt. Es ist grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass ohne Vorlage besonderer Umstände ein Patient in der Lage ist, seine Behandlungskosten ohne den Eintritt einer Krankenkasse zu begleichen. Die Pflegesätze der Krankenhäuser – insbesondere aber von Universitätskrankenhäusern wie der {H.} - gestatten in der Regel nicht die Begleichung der Rechnung aus einem durchschnittlichen Einkommen, wenn der Krankenhausaufenthalt wenige Tage überschreitet.

Hier hatte sich bereits am 08.01. herausgestellt, dass die angegebenen Krankenkasse nicht zum Zahlungseintritt bereit war. Anhaltspunkte dafür, dass der Patient aus eigenen Mitteln seine Krankenhausbehandlung werde zahlen können, also vermögend war, konnte die Klägerin nicht haben. Die Aussage, die Eltern würden für ihn sorgen,  bietet einen solchen Anhaltspunkt nicht. Auch die angegebene private Krankenhaustagegeldversicherung durfte die Klägerin nicht zu der Annahme veranlassen, diese werde die Kosten decken und so eine Inanspruchnahme des Trägers der Sozialhilfe erübrigen. Selbst bei bestehendem Versicherungsschutz einer privaten Krankenhaustagegeldversicherung wäre hier eine Kostendeckung nicht annähernd gegeben (100,- DM pro Tag im Verhältnis zu 19.446,12 DM Krankenhauskosten). Da der Kläger selbst eine Krankenkasse angegeben hatte, durfte die Klägerin auch nicht annehmen, dass eine Tagegeldversicherung über die übliche Absicherung eines 2-Bettzimmer-Zuschlags hinaus zur Deckung der vollen Pflegesätze bestand. Die Information der Beklagten hätte zur Wahrung der angemessenen Frist iSd § 121 BSHG jedenfalls nach Eingang der ablehnenden Mitteilung durch ist die {F.} erfolgen müssen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist die Information der Beklagten auch nicht mehr aus Gründen eines medizinischen Eilfalls unterblieben.

Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf das Institut der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag stützen.

Unabhängig von der Erfüllung der konkreten Voraussetzungen eines solchen Anspruchs ist ein solcher hier bereits deshalb nicht gegeben, weil § 121 BSHG die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs für helfende Dritte abschließend regelt. § 121 BSHG stellt eine besondere Ausformung des Instituts der Geschäftsführung ohne Auftrag (Schellhorn, BSHG, 15. Aufl. 121 Rdnr. 1; Gottschick/Giese, BSHG 9. Aufl., § 121 Rdnr. 2; Schaefer in Fichtner, BSHG, 1999 § 121 Rdnr. 1), und damit „lex spezialis“ gegenüber einem Anspruch, der auf die  allgemeinen Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag gestützt wird, dar. Liegen die Voraussetzungen von § 121 BSHG – wie hier – nicht vor, kommt ein Rückgriff auf diese allgemeinen Grundsätze nicht in Betracht (OVG Schleswig, Urt. v. 18.03.1999 – 1 L 37/98, FEVS 51, 231, 234; Bay.VGH, Urt. v. 18.02.1982 – Nr. 672 XII 78, FEVS 32, 151, 160).

Da die Klägerin im Verfahren unterlegen ist, hat sie gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des nach § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

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