VG Hannover, Urteil vom 07.02.2003 - 13 A 3167/02
Fundstelle
openJur 2012, 39291
  • Rkr:

Ärztliche Wahlleistungen und die Kosten für ein Zweibett-Zimmer gehören nicht zum Kern der Leistungsgewährung des Dienstherrn, der nicht generell ausgeschlossen werden darf. Die Herausnahme der stationären Wahlleistungen aus den beihilfefähigen Aufwendungen verstößt deshalb nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

Tatbestand

Die 1944 geborene Klägerin war Lehrerin im Dienst des Landes Niedersachsen. 1976 wurde sie aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die Klägerin begehrt Beihilfe für Aufwendungen, die ihrer Tochter A., geboren am 13.03.1978, durch die Inanspruchnahme sog. Wahlleistungen aus Anlass verschiedener Krankenhausaufenthalte entstanden sind.

Die Tochter der Klägerin, die sich noch in einer Ausbildung befindet und voraussichtlich bis Juli 2003 ”berücksichtigungsfähige Angehörige” im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfevorschriften (BhV) ist, leidet seit längerer Zeit unter verschiedenen Krankheiten. Teilweise sind die Krankheiten schon bei der Geburt aufgetreten. Bei den Krankheitsbildern handelt es sich insbesondere um eine starke Neurodermitis sowie um eine erblich bedingte Schwäche der Gelenke, Bänder und Sehnen. Die Klägerin musste sich deshalb mehrerer Operationen an den Gelenken unterziehen.

Die Tochter der Klägerin wurde zur Behandlung ihrer Neurodermitiserkrankung und einer Verstauchung ihrer Gelenke in der Zeit vom 20.03.2002 bis 06.04.2002 im St. Barbara-Hospital des Katholischen Klinikums Duisburg aufgenommen. In der Zeit vom 1.07.2002 bis 15.07.2002 war sie im Diakoniekrankenhaus Bremen untergebracht. Außerdem wurde sie im Jahre 2002 in der Universitätsklinik Düsseldorf (vom 13.02.2002 bis 17.02.2002) und im St. Vinzenz-Hospital Dinslaken aufgenommen. Während ihrer Krankenhausaufenthalte nahm die Tochter der Klägerin auch wahlärztliche Leistungen in Anspruch und belegte ein zuschlagspflichtiges Zweibett-Zimmer, also Wahlleistungen, für die nach einer Änderung des § 87c Abs. 3 Nds. Beamtengesetz (NBG) seit dem 01.01.2002 Beihilfe grundsätzlich nicht mehr gewährt wird. Eine private Versicherung zur Abdeckung der seit dem 01.01.2002 nicht mehr von der Beihilfe übernommenen Leistungen hatte die Klägerin für ihre Tochter nicht abgeschlossen.

Durch Beihilfebescheide vom 10.04.2002, 06.05.2002 und 27.05.2002 lehnte der Beklagte die Übernahme der Aufwendungen für Wahlleistungen unter Hinweis auf die Neuregelung des NBG zum 01.01.2002 ab. Die ablehnenden Bescheide betrafen Rechnungsbeträge in Höhe von 2.470,00 EUR (Bescheid vom 10.04.2002), 800,12 EUR (Bescheid vom 06.05.2002) und 325,00 EUR (Bescheid vom 27.05.2002).

Gegen diese Bescheide erhob die Klägerin am 19.04.2002, 08.05.2002 und 29.05.2002 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, ihre Tochter habe bereits im Jahre 2001, also vor der Änderung des NBG, unter den Erkrankungen gelitten, die zu den Krankenhausaufenthalten im Jahr 2002 geführt hätten. Eine Möglichkeit, ihre Tochter privat zu versichern, gebe es nicht. Falls sie überhaupt aufgenommen werde, würden die bestehenden Krankheiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Der Beklagte wies die Widersprüche durch Bescheid vom 04.06.2002 unter Hinweis auf die zum 01.01.2002 neu gefasste Regelung des § 87c Abs. 3 NBG zurück. Außerdem führte er aus, nach Ausschluss der Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit hätten die Beihilfeberechtigten die Möglichkeit gehabt, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Es hätten diesbezüglich Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherungen stattgefunden. Darauf sei im Nds. Ministerialblatt hingewiesen worden.

Durch zwei weitere Beihilfebescheide, jeweils vom 03.06.2002, sowie einen Beihilfebescheid vom 24.06.2002 lehnte der Beklagte weitere Anträge der Klägerin auf Gewährung von Beihilfe für Wahlleistungen, die ihre Tochter in Anspruch genommen hatte, ab. Die Beihilfebescheide vom 03.06.2002 betrafen Aufwendungen, die der Tochter der Klägerin bei einem Krankenhausaufenthalt im Barbara-Hospital Duisburg und bei einem stationären Aufenthalt in der Universitätsklinik Düsseldorf entstanden waren. Der Beihilfebescheid vom 24.06.2002 betraf Aufwendungen, die während des stationären Krankenhausaufenthaltes der Tochter der Klägerin im St. Vinzenz-Hospital Dinslaken angefallen waren. Die Höhe der Aufwendungen betrug 550,00 EUR (Bescheid vom 03.06.2002), 828,50 EUR (Bescheid vom 03.06.2002) und 72,50 EUR (Bescheid vom 24.06.2002). Die Klägerin legte auch gegen diese Bescheide Widersprüche ein, nämlich am 06.06.2002 und am 25.06.2002. Der Beklagte wies die Widersprüche durch Bescheid vom 26.06.2002 zurück.

Am 10.07.2002 hat die Klägerin wegen all der Bescheide Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor:

Die im Rahmen der Krankenhausaufenthalte ihrer Tochter entstandenen Kosten seien von dem Beklagten zu erstatten. Die Krankenhausaufenthalte seien aufgrund einer Schulteroperation erforderlich geworden. Die Erforderlichkeit einer Schulteroperation sei bereits im Juni 2001 anlässlich einer Kernspintomographie festgestellt worden. Bei der Voruntersuchung sei jedoch ein gravierender Kaliummangel ihrer Tochter diagnostiziert worden. Aufgrund des damit verbundenen Risikos habe der behandelnde Arzt die Durchführung der Operation abgelehnt. Deshalb habe die Schulteroperation erst ein Jahr später durchgeführt werden können. Eine umfassende Untersuchung der Ursachen des Kaliummangels habe in der Zeit vom 13.02.2002 bis 17.02.2002 im Universitätsklinikum Düsseldorf stattgefunden. Sowohl die stationären Behandlungen wegen des Kaliummangels als auch die stationären Maßnahmen zur Vorbereitung der Schulteroperation seien nicht für beihilfefähig erachtet worden. Die Ursache für die zeitliche Verzögerung bei Durchführung der Schulteroperation sei ausschließlich der bei der Voruntersuchung festgestellte Kaliummangel. Dies könne, ihr, der Klägerin, aber nicht angelastet werden. Oder wolle die Beklage ernsthaft von ihr verlangen, dass sie mit Gewalt hätte darauf dringen sollen, dass die Operation ihrer Tochter bereits im Jahr 2001 durchgeführt werde, damit die Beihilfe gesichert gewesen wäre.

Der Einwand des Beklagten, sie, die Klägerin, hätte eine private Versicherung abschließen können, gehe ins Leere. Sie habe keinen Anspruch auf Erweiterung einer bestehenden privaten Krankenversicherung gem. § 178e VVG zum Ausgleich der Beihilfekürzungen. Die Vorschrift sei nicht einschlägig. Sie greife nur bei bestehender privater Versicherung. Sie, die Klägerin, sei aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse – der DAK – versichert. Ihre Tochter sei über sie familienversichert. Selbstverständlich habe sie sich in den vergangenen Jahren immer wieder bemüht, ihre Tochter möglichst umfassend privat zu versichern, um die Wahlleistungen erstattet zu erhalten. Dies könne ihr Versicherungsmakler bestätigen. Auch die ... habe ihren Antrag auf Abschluss einer privaten Versicherung für ihre Tochter wegen des mit den Vorerkrankungen verbundenen Kostenrisikos abgelehnt. Die Klägerin legt zum Beweis ihrer Angaben ein Schreiben der ... vom 12.12.2002 sowie einen von ihr gestellten Antrag an die ... auf Abschluss einer Zusatzversicherung vom 24.11.2002 vor. Auf die Schriftstücke wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Außerdem trägt die Klägerin vor, sie verfüge nicht über ausreichendes Einkommen um die Wahlleistungen komplett selbst zu entrichten. Dies sei hier insbesondere deshalb der Fall, weil die Tochter unter chronischen Erkrankungen leide, die immer wieder zu stationären Aufnahmen führten. Im Gegenteil: Aufgrund der Kosten für die ärztlichen Behandlungen, die nicht als beihilfefähig anerkannt worden seien, sei sie gezwungen gewesen, ihr Girokonto erheblich zu überziehen. Es drohten auch bereits Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Behandler. Dieser Zustand sei nicht vereinbar mit dem im Beamtenrecht statuierten Grundsätzen der Alimentation und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Beklagte hätte jedenfalls im Rahmen der Fürsorgepflicht eine Einzelfallentscheidung zu ihren Gunsten treffen müssen, weil ihr Fall nicht dem Raster der normalen Beihilfeansprüche entspreche. Im Rahmen der die Beklagten treffenden Fürsorgepflicht sei diese daher verpflichtet, Wahlleistungen im Wege der Beihilfe auszugleichen, soweit die Aufwendungen die chronischen Erkrankungen der Tochter beträfen.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide des Beklagten vom 19.04.2002, 06.05.2002, 27.05.2002, 03.06.2002 (2 Bescheide) und 24.06.2002 sowie seine Widerspruchsbescheide vom 04.06.2002 und 26.06.2002 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr Beihilfe für die geltend gemachten, im Rahmen der stationären Behandlung ihrer Tochter angefallenen Aufwendungen für Wahlarztleistungen und Unterbringung im Zweitbett-Zimmer zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Die Krankheitsbilder sowie die Art und Schwere der Erkrankungen der Tochter A. seien für die Beurteilung vorliegender Sache ohne Bedeutung. Die gesetzliche Regelung des § 87c Abs. 3 NBG sei eindeutig. Die Ausnahmeregelungen des Satzes 2 dieser Vorschrift würden von der Tochter der Klägerin nicht erfüllt. Die Frage, ob Behandlungsmaßnahmen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, als Wahlleistungen noch uneingeschränkt abgerechnet worden seien, möglich gewesen seien, brauche nicht geprüft zu werden. Es sei von tatsächlichen Sachverhalten und nicht von Fiktionen auszugehen. Durch die Einschränkungen der Beihilfeansprüche vorgenannter Art würden die ihm Beamtenrecht statuierten Grundsätze der Alimentation und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht verletzt. Die Grundversorgung der Beihilfeberechtigten sowie der berücksichtigungsfähigen Angehörigen bleibe gesichert. Mit der Neuregelung ab 01.01.2002 würden lediglich gewisse ”Vergünstigungen” im Beihilferecht abgebaut. Solche Maßnahmen seien vor dem Hintergrund der finanziellen Situation in den öffentlichen Kassen geboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Beihilfeakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden rechtsfehlerfrei die geltend gemachten Aufwendungen für wahlärztliche Leistungen und für Zuzahlungen für Zweibett-Zimmer aus Anlass der stationären Krankenhausaufenthalte der Tochter der Klägerin abgelehnt.

1. Nach § 87c NBG stehen der Klägerin nach den für die Beamten des Bundes geltenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV - ) grundsätzlich Beihilfen zu. Die Tochter der Klägerin St. befindet sich noch in einer Ausbildung und ist damit – jedenfalls für den Zeitraum, zu dem die in Rede stehenden Aufwendungen angefallen sind – eine berücksichtigungsfähige Angehörige im Sinne des Beihilferechts (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV).

20Nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 b BhV sind Aufwendungen für gesonderte berechnete wahlärztlichen Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen) beihilfefähig. Dies gilt allerdings nicht für Beamte des Landes Niedersachsen, denn § 87c Abs. 3 NBG schließt die Beihilfefähigkeit für stationäre Wahlleistungen grundsätzlich aus. Die durch Art. 4 des Haushaltsbegleitgesetz 2002 vom 18.12.2001 (Nds.GVBl. S. 806) mit Wirkung zum 1.01.2002 in das NBG eingefügte Regelung bestimmt:

”(3) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen). Satz 1 gilt nicht für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die

1. vor dem 1. Januar 2002 das 65. Lebensjahr vollendet haben oder

2. am 31. Dezember 2001 mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 behindert sind (Schwerbehinderte), solange diese andauert.”

Da die Tochter der Klägerin das 65. Lebensjahr am 01.01.2002 nicht vollendet hatte und für sie auch nicht eine Schwerbehinderung von mindestens 50 Prozent vorgelegen hat, war die Übernahme der geltend gemachten Aufwendungen aus Beihilfemitteln auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen abzulehnen.

2. Die Vorschrift des § 87c Abs. 3 NBG ist nicht wegen Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 GG, § 87 Abs. 1 Satz 1 NBG) unwirksam.

Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherrn in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten und Richtern in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn für den Bereich der Krankenvorsorge (vgl. BVerfGE 58, 68, 76; 83, 89, 100).

Für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen steht dem Normgeber bzw. Dienstherrn in Bund und Ländern grundsätzlich ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann. Der Dienstherr hat die Grenzen seines Gestaltungsspielraums durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen in § 87c Abs. 3 NBG nicht überschritten.

a) Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn durch die Neuregelung des § 87c Abs. 3 NBG besteht zunächst nicht im Hinblick auf den sogenannten ”bundeseinheitlichen Beihilfestandard”, den die Landesgesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Gestaltung der Beihilferegelungen zu beachten haben. Danach genügen die Länder ihrer Fürsorgepflicht nur dann, wenn sie die die Alimentation ergänzenden Hilfeleistungen am bundesweiten Beihilfestandard orientieren (BVerwGE 89, 207, 211). Die Übernahme von Aufwendungen für Wahlleistungen kann nicht (mehr) zum bundeseinheitlichen ”Beihilfestandard” gerechnet werden, denn außer Niedersachsen haben bereits sechs andere Bundesländern die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14-2652, S. 22):

”...In den Bezügen ist ein Anteil für Erkrankungen enthalten, der im konkreten Krankheitsfall durch die Beihilfe ergänzt wird. Die Beihilfegewährung kann dabei vom Grundsatz her nur Aufwendungen betreffen, die nach medizinischen Gesichtspunkten zwingend notwendig sind (Beihilfestandard). Wahlleistungen können hiervon - wie in sechs Bundesländern bereits geschehen - ausgeschlossen werden, da eine angemessene medizinische Behandlung auch ohne die Inanspruchnahme von Wahlleistungen gewährleistet ist...”

Soweit das Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28.11.1991 (BVerwGE 89, 207) die bremische Regelung über den generellen Ausschluss der Wahlleistungen mit dem Hinweis darauf beanstandet hatte, sämtliche Beihilfebestimmungen des Bundes und der Länder mit Ausnahme Bremens und Hamburgs sähen die Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen vor, ist dieser Begründung durch die Rechtsentwicklung in den Bundesländern die Grundlage entzogen. Die Erstattung entsprechender Aufwendungen ist nicht mehr – wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss herausgestellt hat – seit Jahrzehnten bundesweit üblich und als notwendig anerkannt. Dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich auch nicht entnehmen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen der Beihilfestandard des Jahres 1991 zwingend festzuschreiben ist oder dass die bestehende Beihilfepraxis quasi bundesgewohnheitsrechtlichen Rang hat, der nicht unterschritten werden darf. Der Frage, ob es überhaupt möglich ist, einen Dienstherrn an das Beihilfeniveau einer Mehrheit von Ländern zu binden, muss hier deshalb nicht weiter nachgegangen werden.

b) Der Gesetzgeber hat mit dem Ausschluss der Beihilfe für Wahlleistungen auch nicht außer Acht gelassen, dass sein Gestaltungsspielraum für die Regelung der Beihilfe seine Grenzen in dem aus dem Fürsorgeprinzip folgenden Gebot der effektiven Ergänzung der dem Beamten zumutbaren und im Rahmen der Bemessung der Alimentation berücksichtigten Eigenvorsorge findet (vgl. BVerwGE 89, 207, 209 ff). Nach diesem Verständnis muss die Beihilfe sicherstellen, dass die Beamten und Richter in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleiben, die sie auch über eine zumutbare Eigenvorsorge nicht abdecken können. Der Dienstherr darf mithin die Beihilfe nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil v. 23.04.2002 – 2 LB 3476/01). Der in § 87c Abs. 3 NBG geregelte Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen ist hiermit vereinbar, denn die beihilfeberechtigten Beamten und Richter haben die Möglichkeit, zur Abdeckung der sich aus § 87c Abs. 3 NBG ergebenden Kürzungen der Beihilfe im Bereich der stationären Wahlleistungen in angemessenem Umfang privaten Krankenversicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung der Kranken- und Pflegeversicherung, das aufgrund Wegfalls oder Änderung des Beihilfeanspruchs entstehende zusätzliche Risiko zu versichern, ergibt sich aus § 178e Versicherungsvertragsgesetz (VVG), der Folgendes bestimmt:

”Anpassung des Versicherungsschutzes

Ändert sich bei einem Versicherten mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, so hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.”

Der in § 87c Abs. 3 NBG geregelte Wegfall der Beihilfefähigkeit stationärer Wahlleistungen stellt ein (teilweises) Entfallen des Beihilfeanspruchs dar (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, a.a.O.).

Sofern die von einer nachteiligen Änderung der Beihilfeleistungen, z. B. der gänzlichen Streichung der Beihilfefähigkeit von stationären Wahlleistungen, betroffenen Beamten und Richter innerhalb von 2 Monaten nach der Änderung der Beihilfebestimmungen bei ihrem Versicherer einen Antrag auf Anpassung des Versicherungsschutzes stellen, haben sie demnach gegenüber dem Versicherer einen entsprechenden gesetzlichen Anspruch, wobei der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren hat.

36In dem in Rede stehenden Fall weist die Klägerin aber darauf hin, die Regelung des § 178e VVG sei in ihrem Fall nicht einschlägig: sie greife nur bei bestehendem privaten Versicherungsschutz; sie und ihre Tochter seien aber in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Dieser Einwand ist im Grundsatz richtig, denn der Anspruch aus § 178e VVG auf Anpassung des Versicherungsschutzes richtet sich an ”Versicherungsnehmer”, also an privat Krankenversicherte. Anspruchsvoraussetzung ist somit ein bestehendes Versicherungsverhältnis (vgl. Präve, VersR 1998, S. 397), an dem es hier fehlt. Die Einbeziehung von Beamten (und berücksichtigungsfähigen Angehörigen) in den durch § 87c Abs. 3 NBG erfassten Personenkreis, die eine private Versicherung zur Deckung der Aufwendungen für Wahlleistungen nicht abgeschlossen und deshalb auch keinen Anpassungsanspruch aus dem VVG haben, verstößt aber jedenfalls dann nicht gegen die vom Dienstherrn zu beachtende Fürsorgepflicht, wenn es die Beihilfeberechtigten schuldhaft versäumt haben, eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Der Beihilfeberechtigte muss sich für den Fall einer zurechenbar unterbliebenen Versicherung nämlich so behandeln lassen, als habe er eine angemessene Versicherung aus eigenen Mitteln abgeschlossen (vgl. BVerwGE 20, 44, 51; DÖD 77, 55, 56; BVerfGE 79, 223, 231 ff). Ob die Klägerin bzw. ihre Tochter tatsächlich auf Grund der bestehenden Vorerkrankungen keine Aufnahme in einer privaten Krankenversicherung finden konnte, hat sich im gerichtlichen Verfahren nicht abschließend klären lassen. Die Klägerin hat zwar angegeben, sie habe sich seit geraumer Zeit ohne Erfolg um den Abschluss einer Krankenversicherung für ihre Tochter bemüht, weil die Krankenversicherungen den Versicherungsschutz wegen der gesundheitlichen Vorbelastungen der Tochter nicht gewähren wollten. Einen Nachweis über solche Bemühungen hat die Klägerin aber nur für einen Versuch erbracht, einen Krankenversicherungsvertrag mit einer privaten Versicherung abzuschließen, und zwar soweit sie dem Gericht einen Antrag an die ... auf Abschluss einer Zusatzversicherung für ihre Tochter vom 24.11.2002 und das Ablehnungsschreiben der Versicherung vom 12.12.2002 vorgelegt hat. Ob die Klägerin ohne ihr Verschulden durch andere als finanzielle Gründe verhindert war, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, hat das Gericht jedoch letztlich offenlassen können. Nach Ansicht des Gerichts verstößt die Einbeziehung der Tochter der Klägerin in den von dem Ausschluss der Wahlleistungen betroffenen Personenkreis des § 87c Abs. 3 NBG nämlich auch dann nicht gegen die Fürsorgepflicht, wenn der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung ohne ihr Verschulden unterblieben ist. Denn zum einen gehören Wahlleistungen nicht zum Kern der Leistungsgewährung des Dienstherrn, der nicht generell ausgeschlossen werden darf, zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Inanspruchnahme von Wahlleistungen durch die Tochter der Klägerin A. aus medizinischen Gründen oder aufgrund anderer Umstände notwendig war.

37d) Ärztliche Wahlleistungen und die Kosten für ein Zweibett-Zimmer gehören nicht zum Kern der Leistungsgewährung des Dienstherrn, der nicht generell ausgeschlossen werden darf. Dies ergibt sich daraus, dass die Inanspruchnahme von Wahlleistungen in der Entscheidungsfreiheit der Betroffenen steht (vgl. § 22 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26.09.1994). Die nach medizinischen Gesichtspunkten zwingend notwendigen Leistungen sind nach wie vor beihilfefähig. Die Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen sind durch die Gesetzesänderung des § 87c Abs. 3 NBG unberührt geblieben. Wenn es ein Beihilfeberechtigter versäumt oder wenn es ihm aus anderen Gründen nicht möglich ist, den Wegfall der Beihilfefähigkeit durch Anpassung des Krankenversicherungsschutzes zu kompensieren oder wenn er – etwa wegen der damit verbundenen erhöhten finanziellen Belastungen – von einer privaten Absicherung absieht, dann muss er zwar auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung verzichten, nicht aber auf eine medizinisch notwendige Versorgung. Dem Beihilfeberechtigten wird damit durch seinen Dienstherrn nach wie vor ein Gesundheitsschutz finanziert, der den tatsächlichen Verhältnissen der arbeitenden Bevölkerung außerhalb des öffentlichen Dienstherrn vergleichbar ist. Der der Neuregelung des § 87c Abs. 3 NBG unterworfene Beamte ist damit nicht anders gestellt als die Mehrheit der in einer gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer, die ebenfalls nur Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung im Krankenhaus haben und auf Sonderleistungen wie Chefarztbehandlung und Zweitbett-Zimmer verzichten oder diese Leistungen aus eigenen Mitteln finanzieren müssen. Die Auffassung, dass die Herausnahme der stationären Wahlleistungen aus den beihilfefähigen Aufwendungen jedenfalls für Beihilfeberechtigte, die ohne ihr Verschulden durch andere als finanzielle Gründe verhindert waren, eine private Zusatzversicherung abzuschließen, gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt (so VG Saarlouis, NVwZ RR 2002, 208) und den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Saarländischer VGH, NVwZ RR 1997, 449 – 457) verletzt, wird von dem erkennenden Gericht jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht geteilt.

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles der Ausschluss der Wahlleistungen von der Beihilfefähigkeit für den davon betroffenen Beihilfeberechtigten zu einer besonderen Härte führen würde. Derartige Umstände liegen hier jedoch nicht vor. Diese ergeben sich weder aus der Person der Tochter der Klägerin noch aus den Krankheitsbildern, die zu den stationären Krankenhausaufenthalten geführt haben. Zwar ist es der Klägerin abzunehmen, dass ihre Tochter seit längerer Zeit – wohl chronisch – erkrankt ist und dass diese Erkrankungen bereits vor der Änderung des NBG zum 01.01.2002 vorgelegen haben. Die Klägerin hat auch dargelegt, dass einzelne Behandlungsmaßnahmen bereits im Jahre 2001 angezeigt waren, jedoch die notwendigen Eingriffe aus medizinischen Gründen ins Jahr 2002 verschoben worden sind. All diese Umstände rechtfertigen es jedoch nicht, ihr die geltend gemachten Wahlleistungen aus Beihilfemitteln zu erstatten. Denn die Klägerin hat nicht plausibel gemacht, dass es aus medizinischen oder anderen ähnlich gewichtigen Gründen notwendig war, sog. Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die im Falle der Krankenhausaufenthalte der Tochter der Klägerin aus Beihilfemitteln finanzierten Standardleistungen ihrer tatsächlichen maßgeblichen Bedürfnislage nicht entsprachen. Die Klägerin hat nicht deutlich gemacht, warum ihre Tochter einen Versorgungsstandard in Anspruch nehmen musste, der über das hinausging, was Arbeitnehmer und ihre Angehörigen außerhalb des öffentlichen Dienste im Krankheitsfall regelmäßig beanspruchen können. Dass die von ihrer Tochter in Anspruch genommen Wahlleistungen in jedem einzelnen Falle wünschenswert waren – etwa weil es angenehmer ist, in einem Zwei-Bett-Zimmer untergebracht zu werden, als in einem Sechs- oder Acht-Bett-Zimmer - steht außer Frage; dass diese Leistungen aber – etwa zur Sicherung des Heilerfolgs – erforderlich waren oder dass die Beschränkung auf die aus Beihilfemitteln finanzierten Standardleistungen für ihre Tochter zu einer besonderen Härte geführt hätte, ist nicht ersichtlich.

3. In dem vorliegenden Rechtsstreit bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob § 87c Abs. 3 NBG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist (im folg. a)). Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Beihilfe ergibt sich nämlich auch dann nicht, wenn ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu bejahen wäre (im folg. b)).

40§ 87c Abs. 3 Satz 2 NBG enthält eine Privilegierung von Personen, die zu bestimmten Stichtagen das 65. Lebensjahr vollendet haben oder zu 50 Prozent schwerbehindert waren, denn diese Personengruppen sind von der Neuregelung ausgenommen und können weiterhin Beihilfe für Wahlleistungen verlangen. Für die Benachteiligung der Beihilfeberechtigten, die nicht unter § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG fallen, gegenüber dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis, bedarf es eines sachlichen Grundes. Dabei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung, bestimmte Personenkreise von der Änderung der Beihilferegelung auszunehmen, einen weiten Ermessensspielraum hat. Die Regelung darf nur nicht willkürlich sein. Über die Motive des Gesetzgebers, Schwerbehinderte und Personen nach Vollendung des 65. Lebensjahrs von der Begrenzung der Wahlleistungen auszunehmen, geben die Gesetzesmaterialen keine Auskunft. Dass der niedersächsische Gesetzgeber Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mehr als 50 von der Neuregelung ausgenommen hat, dürfte auf der besonderen Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises beruhen. Allerdings stellt sich dann die Frage, warum die Ausnahmevorschrift nur für Schwerbehinderte, die zum Stichtag 31.12.2001 mit wenigsten 50 behindert sind, gilt, nicht aber für Beihilfeberechtigte, die erst zu einem späteren Zeitpunkt unter einer entsprechenden Behinderung leiden. Die Besserstellung der Personen, die am Stichtag 1.01.2002 das 65. Lebensjahr vollendet haben, durch § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG könnte damit zu rechtfertigen sein, dass bei älteren Menschen Wahlleistungen grundsätzlich medizinisch geboten sind und deshalb entsprechende Aufwendungen von der Beihilfe übernommen werden. Allerdings stellt sich auch hier wieder die Frage, aus welchem Grund von der Privilegierung hier nur Beamte profitieren sollen, die am Stichtag 1.01.2002 das 65. Lebensjahr vollendet haben, nicht aber alle Beamte mit Erreichen der Altersgrenze (Kümmel, Beamtenrecht, RdNr. 24 ff zu § 87c NBG).

Außerdem bewirkt die hier in Rede stehende Regelung des § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG nicht nur eine Besserstellung der zu den jeweiligen Stichtagen Schwerbehinderten und 65jährigen gegenüber den übrigen beihilfeberechtigten Beamten, sondern die Neuregelung führt sogar zu einer Besserstellung gegenüber dem früheren Recht: Die beihilfefähigen Aufwendungen der (zum Stichtag) Schwerbehinderten und Lebensälteren werden nicht mehr, wie dies gemäß § 87c Abs. 4 und 5 NBG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung der Fall war, um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt, und auch die Regelung des § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG a.F., wonach alle Beihilfeberechtigten bei der Erstattung von Wahlleistungen Kürzungen hinzunehmen hatten, und zwar je Behandlungsfall für maximal 30 Tage 20 DM täglich von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen und 29 DM täglich von den Mehrkosten des Zweibettzimmers, gilt für diesen Personenkreis nicht mehr (vgl. Kümmel, Beamtenrecht, RdNr. 26 zu § 87c NBG). Die Regelung des § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG führt also zu einer deutlichen Schlechterstellung der überwiegenden Zahl der Beihilfeberechtigten einerseits und zu einer Besserstellung (nicht etwa nur einer Sicherung des status quo) für den von ihr erfassten Personenkreis (darunter im übrigen auch die Klägerin persönlich) andererseits. Ob diese unterschiedlichen Auswirkungen der Neuregelung vom Gesetzgeber bedacht worden sind, erscheint zweifelhaft.

b) Allerdings würde auch die Feststellung, dass die Privilegierung der Lebensälteren und Schwerbehinderten in § 87c Abs. 3 NBG nicht gerechtfertigt ist, der Klägerin nicht zu ihrem Anspruch verhelfen. Die Klägerin könnte nämlich Beihilfe für Wahlleistungen, die ihre Tochter in Anspruch genommen hat, auch dann nicht verlangen, wenn die Ausnahmevorschrift des § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG gegen das Willkürverbot verstieße und die Regelung insoweit unwirksam wäre. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise eine verfassungswidrige Regelung der Verfassungslage angepasst wird, obliegt nämlich grundsätzlich dem Normgeber (OVG Lüneburg, NdsVBl 1998, 63-65). Einem Gericht ist es im allgemeinen verwehrt, im Rahmen eines bei ihm anhängigen Verfahrens einen in einer Rechtsvorschrift nicht vorgesehen Anspruch des Bürgers zu konstruieren, um auf diese Weise ein Unterlassen des Normgebers zu korrigieren. Dies würde einen Eingriff in die Prärogative des Normgebers bedeuten, dem allein die Entscheidung darüber gebührt, ob und auf welche Weise die Regelung der Verfassungslage anzupassen ist. Diese Entscheidungsfreiheit ist eine Ausprägung des auch für Rechtsetzungsakte der Exekutive typischerweise geltenden normativen Ermessens (BVerwGE 80, 355, 370). Das Verwaltungsgericht wäre deshalb gehindert, der Klägerin die begehrte Beihilfe zuzusprechen, selbst wenn es einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz annehmen würde, weil es sonst in den Gestaltungsfreiraum der Legislative eingreifen würde. Etwas andere gilt nur dann, wenn der Normgeber nur eine einzige Möglichkeit zur Schaffung eines der Verfassung entsprechenden Rechtszustandes hat: nur in diesem Fall dürfen die Verwaltungsgerichte die noch ausstehende Norm gleichsam antizipieren und zur Grundlage ihrer den Anspruch zusprechenden Entscheidung machen (BVerwGE 102, 113-119). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Der Gesetzgeber könnte einen evtl. hier vorliegenden Verfassungsverstoß dadurch bereinigen, dass er die Privilegierung der in § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG aufgeführten Personenkreise beseitigt; er ist nicht verpflichtet, Ansprüche auf Beihilfe für Wahlleistungen wieder allen Beihilfeberechtigten – oder jedenfalls solchen mit Krankheitsbildern, unter denen die Tochter der Klägerin leidet – einzuräumen. Dafür, dass der Gesetzgeber einen evtl. Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot zum Anlass nehmen könnte, den in § 87c Abs. 3 Satz 2 NBG aufgeführten Personenkreis zu erweitern und auch andere Personengruppen an der begünstigenden Regelung teilhaben zu lassen oder die Ausschlussregelung ganz aufzuheben, spricht hier allerdings schon wegen der schlechten Finanzlage des Landes Niedersachsen nichts.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.