VG Braunschweig, Beschluss vom 19.02.2003 - 3 B 186/03
Fundstelle
openJur 2012, 39290
  • Rkr:

Leistungsberechtigte aus dem Irak

Ausreisehindernisse begründen keinen Anspruch nach § 2 Abs. 1 AsylbLG

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ihm die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG in entsprechender Anwendung des BSHG zu gewähren, hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Da nach Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die vorläufige Regelung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, kann eine Verpflichtung zur Zahlung und Übernahme von Geldleistungen, wie sie im vorliegenden Fall begehrt wird, im einstweiligen Anordnungsverfahren in der Regel nur ausgesprochen werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch (Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht sind und weiterhin glaubhaft gemacht wird, dass die begehrte Hilfe aus existenzsichernden Gründen so dringend notwendig ist, dass der Anspruch mit gerichtlicher Hilfe sofort befriedigt werden muss und es deshalb nicht zumutbar ist, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben.

4Der Antragsteller hat als Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Ziff. 4 AsylbLG keinen Anspruch darauf, dass ihm Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG gewährt werden. Der Antragsteller gehört nach negativem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens zum Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG. Als solcher ist er grundsätzlich von den Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ausgeschlossen. Hierin liegt keine verfassungswidrige ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Denn ihm fehlt es an einem verfestigten Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland und es fehlt, wegen seiner grundsätzlichen Verpflichtung zur Ausreise, auch ein sozialer Integrationsbedarf (vgl. BVerwG, B. v. 29.09.1998 – 5 B 82.97 -, zitiert nach Juris). Damit ist es auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die dem Antragsteller gewährten Grundleistungen nach § 3 AsylbLG geringer ausfallen als vergleichbare Leistungen nach dem BSHG (vgl. BVerwG, a.a.O.). Es ist nach dem Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik auch nicht zu beanstanden, dass dem Antragsteller anstelle der vorrangig nach dem Gesetz zu gewährenden Sachleistungen (§ 3 Abs. 1 AsylbLG) im Wesentlichen Wertgutscheine gewährt werden. Nach dem Gesetzeszweck und der Gesetzessystematik ist eine Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylbLG dahingehend, dass als Ersatz für die Sachleistungen vorrangig Wertgutscheine gewährt werden und nicht Geldleistungen, nicht zu beanstanden (vgl. VG Karlsruhe, B. v. 13.07.2001 – 8 K 3499/99 – und VG Freiburg, B. v. 10.02.1994 – 4 K 163/94 -, zitiert nach Juris). Denn der Gesetzgeber verfolgt mit dem Asylbewerberleistungsgesetz den nicht zu beanstandenden Zweck, den Missbrauch des Asylverfahrens einzuschränken. Dies rechtfertigt es auch, dass anders als regelmäßig bei Leistungen nach dem BSHG dem ausreisepflichtigen Ausländer, der kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik besitzt, die zur Sicherstellung seiner Existenz zu gewährenden Leistungen in Form von Wertgutscheinen und nicht in Form von Geldleistungen gewährt werden.

5Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass in seinem Fall etwas anderes deswegen zu gelten hätte, weil er dem Personenkreis des § 2 Abs. 1 AsylbLG zuzurechnen wäre. Danach können abweichend von den §§ 3-7 AsylbLG an solche Leistungsberechtigte Leistungen in entsprechender Anwendung des BSHG gewährt werden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann und aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind im Fall des aus dem Irak stammenden Antragstellers aber nicht gegeben. Zwar können derzeit tatsächlich Abschiebungen in den Irak nicht durchgeführt werden, weil wegen des Flugembargos des UN-Sicherheitsrates direkte Abschiebungen in den Irak nicht möglich sind und zwangsweise Abschiebungen „Durchschiebungen“ in den Irak von den Nachbarstaaten des Iraks nicht zugelassen werden. Es ist aber eine freiwillige Rückkehr – z.B. über die Türkei – möglich (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 16.10.2002). Auch rechtfertigen die genannten tatsächlichen Ausreisehindernisse allein nicht die Vergünstigung des § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. 12. Senat d. Nds. OVG, B. v. 27.03.2001 -–12 MA 1012/01 -). Nach dieser Entscheidung kann danach auch die längere Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einen persönlichen und humanitären Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG umschlagen. Schließlich ist noch nicht im Hauptsacheverfahren geklärt, ob dem Antragsteller Leistungen nach § 3 AsylbLG zustehen oder ob er lediglich Anspruch auf Leistungen nach § 1a AsylbLG hat. Auch ist fraglich, ob der Zeitraum, in dem der Antragsteller Leistungen gemäß § 1a AsylbLG erhalten hat, bei der Berechnung des 36-monatigen Leistungsbezugs zu berücksichtigen ist (verneinend OVG Berlin, B. v. 13.09.2002 – OVG 6 S 32/01).

Der Antrag ist deswegen mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.