LG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2009 - 318 T 99/08
Fundstelle
openJur 2009, 945
  • Rkr:
Zivilrecht
§§ 10, 14, 21 WEG
Tenor

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat den Antragsgegnern die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf € 8.954,--.

Gründe

I. Nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde durch den Antragsteller war nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Zurücknahme einer sofortigen Beschwerde nach § 45 WEG a.F. bewirkt die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und erfordert nur noch eine Entscheidung über die Kosten (BayOblG, WE 1988, 66; Merle, in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Auflage 2003, § 45, Rn. 64; Mansel, in: Weitnauer, WEG, 9. Auflage 2005, § 47, Rn. 7). Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 47 WEG a.F.. Nach § 47 S. 1 WEG a.F. bestimmt das Gericht nach billigem Ermessen, welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben. Die außergerichtlichen Kosten trägt in der Regel jeder Beteiligte selbst (§ 47 S. 2 WEG a.F.).

1. Es entsprach billigem Ermessen, dem Antragsteller die Gerichtskosten des Verfahrens aufzuerlegen. Bei Rücknahme eines Rechtsmittels hat regelmäßig derjenige, der das Rechtsmittelverfahren in Gang gesetzt hat, die Gerichtskosten zu tragen, wenn nicht besondere Umstände, die zur Rücknahme geführt haben, eine andere Entscheidung rechtfertigen (BayOblG, WuM 1995, 71; Merle, a.a.O., Rn. 21). Solche besonderen Umstände waren hier nicht ersichtlich.

2. Ferner entsprach es billigem Ermessen, von der Regelung des § 47 S. 2 WEG a.F. abzuweichen und damit den Antragsgegnern einen Erstattungsanspruch für ihre außergerichtlichen Kosten zuzusprechen.

In der Rechtsprechung umstritten ist die Frage, ob im Fall der Rücknahme einer sofortigen Beschwerde durch den Rechtsmittelführer den übrigen Beteiligten ein Kostenerstattungsanspruch für ihre außergerichtlichen Kosten zuzusprechen ist (so BayObLG, WE 1990, 32 unter Hinweis auf § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO). Nach Auffassung einiger anderer Obergerichte (vgl. BGHZ 111, 148; BVerfGE 85, 337; KG OLGZ 1988, 317 sowie NJW-RR 1999, 1318), denen die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt, ist dabei allerdings zu berücksichtigen, dass das WEG für den Fall der Rücknahme – anders als etwa das FGG – keine gesonderte Regelung vorsieht, so dass auch in diesem Fall ausgehend von § 47 Satz 2 WEG a.F. nur ausnahmsweise eine Kostenerstattung auszusprechen ist. Danach kommt es darauf an, ob es nach den Umständen des Einzelfalles billigem Ermessen entspricht, die Kostenerstattung anzuordnen (so auch HansOLG, Beschluss vom 02.10.2006, 2 Wx 116/06). Nur, wenn die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels offensichtlich war, also von vornherein klar auf der Hand lag und deshalb von vornherein bekannt gewesen sein musste, entspricht es billigem Ermessen, die Regel des § 47 Satz 2 WEG auf die Beschwerderücknahme nicht anzuwenden (HansOLG, Beschluss vom 03.07.1996, 2 Wx 51/96).

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war offensichtlich aussichtslos, weil er seinen Antrag gegen die übrigen Wohnungseigentümer und damit gegen die falsche Partei gerichtet hat. Anspruchsgegner eines evtl. Schadensersatzanspruchs wäre der insoweit rechtsfähige Verband der Wohnungseigentümer nach § 10 Abs. 6 WEG. Dem hat der Antragsteller nach der Erklärung seines Verfahrensbevollmächtigten im Termin vom 28.1.2009 entsprochen, indem er inzwischen Klage vor dem Amtsgericht gegen den Verband wegen seiner Ansprüche erhoben hat. Die Kammer sah daher Veranlassung, hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten von dem Regelfall des § 47 S. 2 WEG a.F. abzuweichen und dem Antragsteller die Erstattung der ihm erwachsenen außergerichtlichen Kosten zuzusprechen.

II. Der Geschäftswert wurde gemäß § 48 Abs. 3 WEG a.F. auf € 8.954,-- festgesetzt. Anhaltspunkte dafür, von dessen Festsetzung in erster Instanz abzuweichen, bestanden hier zur Überzeugung des Gerichts nicht.