Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 17.12.2002 - 12 ME 657/02
Fundstelle
openJur 2012, 39075
  • Rkr:
Gründe

Die Beschwerde, mit der der am 18. August 1990 geborene, (u.a.) an Autismus in der Form des sog. Asperger – Syndroms leidende Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung einer ambulanten Autismustherapie in dem Therapiezentrum des Vereins für Heilpädagogische Hilfe Bersenbrück e.V. (im Folgenden: Therapiezentrum) unter entsprechender Abänderung des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts begehrt, hat Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig.

Der Antragsteller hat das statthafte Rechtsmittel gegen den am 22. August 2002 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts am 4. September 2002 innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingelegt. Am Montag, den 23. September 2002 - mithin in der einmonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - hat er bei dem Oberverwaltungsgericht einen Schriftsatz mit einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss und dem Antrag in der Sache eingereicht. Nach richterlichem Hinweis auf die durch das RmBereinVpG vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) zum 1. Januar 2002 in Kraft gesetzten Änderungen im Recht der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Antragsteller den in dem Schriftsatz vom 23. September 2002 enthaltenen Antrag auf Zulassung der Beschwerde zurückgenommen. Diese Erklärung stellt nach ihrem objektiven Inhalt lediglich eine Klarstellung dar, da der Antragsteller das statthafte Rechtsmittel der - nunmehr zulassungsfreien - Beschwerde bereits zuvor eingelegt hatte. Der in dem Schriftsatz vom 23. September 2002 enthaltene - wenn auch ersichtlich auf einen nach dem bis zum 31. Dezember 2001 allein gegebenen Antrag auf Zulassung der Beschwerde zugeschnittene - Vortrag erfüllt - jedenfalls soweit er auf die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F. gerichtet ist - die Darlegungserfordernisse des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Aus dem Vortrag ergibt sich nach dem Maßstab des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die für den Erlass der erstrebten Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und eines Anordnungsgrundes, so dass die Beschwerde auch in der Sache erfolgreich ist.

Der Antragsteller kann den geltend gemachten Anspruch auf Kostenübernahme der ambulanten Autismustherapie ohne Einsatz des Einkommens und Vermögens seiner Eltern allerdings nicht auf §§ 35, 91 SGB VIII stützen (vgl. zum Ausschluss der ambulanten Hilfen von der Heranziehung zu Kosten: Wiesner, in: Wiesner/ Mörsberger/ Oberloskamp/ Struck, SGB VII, 2. Auflage 2000, § 91, Rn. 6) und gegen den Antragsgegner in dessen Funktion als zuständiger örtlicher Träger der Jugendhilfe nach §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII, 1 Abs. 1 Nds. AG KJHG richten.

Zwar ist (auch) der Tatbestand des § 35a SGB VIII - eine die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigende länger als sechs Monate andauernde Abweichung der seelischen Gesundheit von dem Lebensalter typischen Zustand - im Hinblick auf den Antragsteller erfüllt. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Befund des Kinderhospitals F. (Dr. G.) vom 10. April 2001 und der Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Antragsgegners (Dr. H.) vom 17. Mai 2001. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die Behinderung des Antragstellers in diesem seelischen Leiden nicht erschöpft. Das Verwaltungsgericht stellt in den Gründen seines angefochtenen Beschlusses vielmehr darauf ab, dass der Antragsteller an einer Mehrfachbehinderung im seelisch-geistigen Bereich leidet. Diese Einschätzung entspricht der generellen Beschreibung autistischer Leiden durch den Wissenschaftlichen Beirat des Bundesverbandes „Hilfe für das autistische Kind“ vom November 1993 (abgedr. in: RdLh 1994, 21 f.), wonach es nicht möglich ist, bei der Einschätzung des autistischen Syndroms von einem Überwiegen einer Behinderungsart (körperlich, geistig oder seelisch) zu sprechen. Sie ist überdies vor dem Hintergrund der Gesamtheit der in den Akten befindlichen ärztlichen Stellungnahmen, der Sachbehandlung während des ersten, durch den Antragsgegner auf der Grundlage der §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1, Nr. 8 BSHG geförderten Zeitraums der Autismustherapie in dem Therapiezentrum vom 28. Mai 2001 bis zum 31. Mai 2002 und der auf entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts ausdrücklich erklärten Zustimmung des Antragstellers (Schriftsatz vom 19. Juli 2002, Bl. 56 der Gerichtsakte) nicht zu beanstanden. Hiervon abzurücken hat der Senat auch in Anbetracht der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren in Bezug genommenen jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 20.2.2002 - 12 A 5322/00 -, ZFSH/SGB 2002, 617 ff.), der zufolge Autismus im Einzelfall ggf. auch als eine isolierte seelische Behinderung (nach § 35a SGB VIII a.F.) einzustufen sei, jedenfalls im Eilverfahren keinen Anlass.

Mithin steht der Anwendung des § 35a SGB VIII die Vorschrift des § 10 Abs. 2 SGB VIII, die das Verhältnis zwischen Leistungen der Jugendhilfe und solchen der Sozialhilfe regelt, entgegen. Denn der in Satz 1 dieser Norm bestimmte Vorrang von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch VIII wird eingeschränkt durch die in ihrem Satz 2 enthaltene Sonderregelung für Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solcher Behinderung bedroht sind. Werden solche Maßnahmen geleistet oder besteht ein Anspruch auf sie, geht das Sozialhilferecht dem Jugendhilferecht vor. Dabei hängt die Abgrenzung zwischen Satz 1 und Satz 2 der Regelung allein von der Art der mit einer Jugendhilfeleistung konkurrierenden Sozialhilfeleistung ab. Ist diese eine Maßnahme der in Satz 2 bezeichneten Art, gilt nach Satz 2 der Vorrang der Sozialhilfe, ist diese eine andere Sozialhilfeleistung, ergibt sich aus Satz 1 der Vorrang der Jugendhilfe (dazu grundlegend: BVerwG, Urt. v. 23.9.1999 - BVerwG 5 C 26.98 -, BVerwGE 109, 325, 329; i.E. ähnlich bereits: Beschl. d. erk. Sen. v. 10.10.1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, 281 ff.). Das Begehren des mehrfach behinderten Antragstellers - eines jungen Menschen i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII - ist auf die Gewährung einer Sozialhilfeleistung in Gestalt der Eingliederungshilfe nach §§ 39 ff. BSHG gegen den Antragsgegner in dessen - nach der tatsächlichen Handhabung anzunehmenden - Eigenschaft als zuständiger örtlicher Träger der Sozialhilfe nach §§ 96 ff BSHG, 1 Nds. AG BSHG gerichtet.

Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts kann mit der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen Sicherheit ein Anspruch des Antragstellers dahingehend bejaht werden, dass der Antragsgegner die Kosten der heilpädagogisch-therapeutischen Maßnahmen in Gestalt der in Rede stehenden ambulanten Autismustherapie in dem Therapiezentrum für den aus der Beschlussformel ersichtlichen Zeitraum als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung und damit als erweiterte Hilfe im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG und nicht - lediglich - als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG i.V.m. §§ 55 ff. SGB IX übernimmt.

Der Antragsgegner stellt ausweislich der Begründungen der in dem Verwaltungsverfahren ergangenen Bescheide (Ausgangsbescheid vom 27. Mai 2002, Widerspruchsbescheid vom 1. August 2002) und seines Vorbringens im gerichtlichen Verfahren (zuletzt mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2002, Bl. 141 ff. der Gerichtsakte) die eingliederungshilferechtliche Notwendigkeit der ambulanten Autismustherapie für den Antragsteller an sich zu Recht nicht in Frage. Ebenso wenig bestreitet er, dass diese Therapie während ihrer erstmaligen Durchführung auch positive Auswirkungen im schulischen Bereich entfaltet hat und bei einer weiteren Durchführung aller Voraussicht nach entfalten wird. Hierin liege jedoch lediglich eine wünschenswerte Nebenfolge und nicht der Zweck der Therapie. Dieser Einschätzung, der das Verwaltungsgericht in seinem angefochtenen Beschluss folgt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

Die von dem behinderten Antragsteller begehrte Autismustherapie ist als heilpädagogische Maßnahme erforderlich und geeignet, dem 12jährigen Antragsteller den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht - er besucht aufgrund der Entscheidung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 9. Juni 1998 seit dem 1. August 1998 die Schule für Körperbehinderte des I. in J. - jedenfalls zu erleichtern. Dies genügt für die Annahme der Verpflichtung des Antragsgegners, die in Rede stehende Eingliederungshilfeleistung auf der Grundlage der §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung zu gewähren.

Die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht dadurch gesperrt, dass der Antragsteller auch bereits in der von ihm besuchten Schule für Körperbehinderte, in der er entsprechend der Verfügung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 3. Juni 2002 mit Wirkung vom 1. August 2002 nicht mehr nach den Rahmenrichtlinien der Grundschule, sondern nach denjenigen der Schule für Lernhilfe unterrichtet wird, krankengymnastische, ergotherapeutische und psychotherapeutische Fördermaßnahmen im Hinblick auf sein autistisches Leiden erhält (vgl. dazu insbesondere die Stellungnahme des I. vom 9. Juni 2000). Denn hierdurch wird nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller als Folge der in dem Therapiezentrum durchzuführenden Autismustherapie in die Lage versetzt wird, die Schule erfolgreicher zu besuchen (in diesem Sinne für eine vergleichbare Fallgestaltung im Hinblick auf eine sog. Petö-Therapie: Urteil des 4. Senats des erkennenden Gerichts v. 11.10.2000 - 4 L 6857/99 -; insoweit durch das im Revisionsverfahren ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts v. 30.5.2002 - BVerwG 5 C 36.01 -, ZFSH/SGB 2002, 602 ff. unbeanstandet; vgl. in diesem Zusammenhang auch: BVerwG, Urt. v. 10.9.1992 - BVerwG 5 C 7/87 -, FEVS 43, 265 ff.; OVG des Saarlandes, Urt. v. 19.6.2000 - 3 R 114/00 -). Anlass zu der Annahme, der durch das Autismusleiden bedingte Betreuungsbedarf des Antragstellers werde durch die schulische Betreuung gedeckt, besteht auch für das Eilverfahren (für eine gegenteilige Annahme im Regelfall: Bremisches OVG, Beschl. v. 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182, 184 f.) vor dem Hintergrund der weiteren in den Akten befindlichen Sachverständigenstellungnahmen nicht. Aus ihnen ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass die in Rede stehende ambulante Autismustherapie für eine Förderung bzw. Erleichterung des Schulbesuchs des Antragstellers geeignet und erforderlich ist.

Zwar heißt es in der Stellungnahme der von dem Antragsteller besuchten Schule für Körperbehinderte, K., vom 9. Juni 2000 noch, es könnten dort alle notwendigen Fördermaßnahmen für eine erfolgreiche Beschulung geleistet werden, so dass eine Notwendigkeit für eine ergänzende ambulante Förderung nicht bestehe. Allerdings ergibt sich aus dem dieser Stellungnahme beigefügten Betreuungskonzept bereits, dass sich die Schule nur zu einer Beschulung von Schülern mit einer autistischen Behinderung auf höherem Funktionsniveau, die von ihren sozialen Voraussetzungen her in einem normalen Klassenverband von etwa acht Mitschülern unterrichtet werden können, in der Lage sieht. Demgegenüber wird bereits in der ersten Stellungnahme des Therapiezentrums vom 26. Februar 2001 berichtet, dass auch seitens der durch den Antragsteller besuchten Schule die Erforderlichkeit einer ambulanten Autismustherapie bejaht werde, zumal es nach einer guten Eingewöhnungszeit zu großen schulischen Schwierigkeiten des Antragstellers gekommen sei. Das Therapiezentrum betont überdies die Wichtigkeit der begleitenden Arbeit mit dem Bezugssystem des Antragstellers, d.h. neben Eltern- bzw. Familiengesprächen auch die regelmäßige fachspezifische Beratung in der Schule.

Nachdem im Frühjahr des Jahres 2001 erstmals das Leiden des Antragstellers eindeutig als Asperger Syndrom diagnostiziert worden war (Bericht des Kinderhospitals F. - Dr. G. - vom 10. April 2001) und dem Antragsteller in der Folge - auch aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme (Dr. H.) vom 17. Mai 2001 - erstmals eine ambulante Autismustherapie als Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gewährt worden war, berichtete das Therapiezentrum unter dem 25. April 2002, dass neben den Eltern des Antragstellers dessen schulisches Umfeld in die Therapie einbezogen worden sei. Auch die Umsetzung des Antragstellers in den Lernhilfezweig der von ihm besuchten Schule für Körperbehinderte im Sommer 2002 sei ein Ergebnis der durch die Therapie gewonnenen Klärung. Schließlich wird der starke schulische Bezug der Autismustherapie insbesondere durch die Stellungnahme des Therapiezentrums vom 20. September 2002 deutlich. Hierin wird ausgeführt, dass für den Antragsteller das Leben in der Gemeinschaft in erster Linie in der Schule stattfinde, wo er im Vergleich zu seinem häuslichen Umfeld und ohne die Begleitung durch seine Eltern einem höheren Maß an Anforderungen ausgesetzt sei. Dies gelte insbesondere nach dem nunmehr erfolgten Klassenwechsel. Die Lebenswelt des Antragstellers werde durch seine Familie und die Schule gebildet, insoweit verbiete sich eine getrennte Behandlung eines dieser Lebensbereiche. Jedoch lägen der Anlass und die weitere Notwendigkeit der Autismustherapie eindeutig im schulischen Bereich.

Vor diesem Hintergrund gehen der Antragsgegner und ihm folgend das Verwaltungsgericht jedenfalls unter Berücksichtigung des aus § 83 BSHG folgenden allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 31.8.1966 - BVerwG V C 185/65 -, BVerwGE 25, 28 ff.; W. Schellhorn/H.Schellhorn, BSHG, 16. Aufl. 2002, § 40, Rn. 9; § 83, Rn. 3) fehl, wenn sie die ambulante Autismustherapie ungeachtet ihrer gewichtigen, den Schulbesuch des Antragstellers erleichternden Wirkungen lediglich den allgemeinen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Sinne der §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG, 55 ff. SGB IX zuordnen wollen.

Bei dem nach alledem zu bejahenden Anspruch des Antragstellers auf eine Leistung nach §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG, 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung handelt es sich um eine sog. Muss-Leistung (vgl. nur W. Schellhorn/H. Schellhorn, a.a.O., § 4 Rn. 5; §§ 39, Rn. 19 ff.). Das auch insoweit gemäß § 4 Abs. 2 BSHG grundsätzlich bestehende Ermessen des Antragsgegners über Form und Maß der Hilfeleistung sieht der Senat nach den Umständen des Einzelfalls als auf die aus der Beschlussformel ersichtliche Leistung reduziert an. Der zunächst nur begrenzte Leistungszeitraum ermöglicht dabei eine zeitnahe Erfolgskontrolle.

Im Rahmen der nach alledem gegebenen erweiterten Hilfe ist auch ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegeben (vgl. dazu allgemein in diesem Sinne auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.11.1999 – 12 CE 98.2665 -, FEVS 51, 428, 432; a.A.: OVG Nordrhein – Westfalen, Beschl. v. 21. 8. 2001 – 12 B 582/01 -, NDV-RD 2002, 26 f).