AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009 - 2 C 156/09
Fundstelle
openJur 2009, 893
  • Rkr:
Tenor

In dem Rechtsstreit ... wegen Mängelbeseitigung.

Auf Grund des vollstreckbaren Beschlusses des Amtsgerichts in Bruchsal vom 30.07.2009 sind an Kosten zu erstatten:

101,40 EUR

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach dem § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit 20.07.2009 (frühestens ab Kostengrundentscheidung)

von der Klägerin an die Beklagte.

Gründe

Die geltend gemachten Kosten sind in voller Höhe entstanden, fällig und erstattungsfähig.

Nach dem Beschluss des OLG Stuttgart vom 11.08.2009 (8 W 339/09) beinhaltet der am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15a RVG keine Gesetzesänderung in Sinne von § 50 Abs. 1 RVG, sondern enthält lediglich eine Klarstellung des Gesetzgebers zu den bisherigen Anrechnungsregeln, so dass § 15a RVG auch auf noch nicht entschiedene Altfälle - wie vorliegend - anzuwenden ist. Die Entscheidung ergeht aufgrund von §§ 103, 104 ZPO.

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