VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.07.2009 - 7 L 1553/09
Fundstelle
openJur 2009, 875
  • Rkr:
Verwaltungsrecht Öffentliches Recht
§§ 1, 3 IFG; § 3 HPresseG
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Schreiben vom 14.05.2009 beantragte der Antragsteller, ein Journalist, bei der Antragsgegnerin Einsicht in die Aufsichtsakten der BaFin zur H.- Bank (54 Aktenbände, gesamt 1360 Seiten) wie beschrieben in ihrem Schreiben vom 20.03.2009 an das VG Frankfurt am Main in Sachen 7 L 676/09.F (V). Der Antragsteller bat bis zum 21.05.2009, 12.00 Uhr um Mitteilung, ob die Einsicht gewährt werde und gab an, dass aufgrund der kritischen Eigenkapitallage der H.- Bank, der dadurch verursachten Verschuldung der öffentlichen Hand durch ihre Garantiezusagen, dem andauernden Untersuchungsausschuss und dem anstehenden Enteignungsverfahren erhebliche Eile bestünde. Mit Schreiben vom 20.05.2009 verwies die Antragsgegnerin auf die im IFG vorgesehenen Bearbeitungsfristen und gab an, nicht innerhalb eine Woche eine abschließende Entscheidung mitteilen zu können.

Am 12.06.2009 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Er ist der Ansicht, dass ihm ein Anordnungsanspruch nach § 1 IFG zustehe und Ausschlussgründe, insbesondere nach § 3 Nr. 1d), Nr. 1g) und Nr. 4 IFG dem nicht entgegenstünden. Auch der Schutzzweck des § 9 KWG gebiete eine Geheimhaltung nicht. Die Antragsgegnerin habe nicht substantiiert dargelegt, welche Aktenbestandteile der Verschwiegenheitspflicht des § 9 KWG unterfielen. Auch ein Anordnungsgrund sei gegeben. Die vom Antragsteller begehrten Auskünfte besäßen einen starken Aktualitätsbezug. Müsste er bis zur Klärung seines Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zuwarten, wäre der Aktualitätsbezug möglicherweise verloren und effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich. Die Presse wäre dann nicht mehr in der Lage, ihrer für eine freiheitlich-demokratische Grundordnung unerlässlichen Aufgabe nachzukommen.

Der Antragsteller beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Einsicht in die Akten und Gutachten der Antragsgegnerin zur H.- Bank (54 Bände, gesamt 1360 Seiten) wie beschrieben im Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. März 2009 an das VG Frankfurt in Sachen 7 L 676/09.F (V) zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Nach Auffassung der Antragsgegnerin steht dem vom Kläger begehrten Informationszugang bereits entgegen, dass ein Teil der einschlägigen Akten zum H. betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft München abgegeben worden sei und daher der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1g IFG eingreife.

Die Antragsgegnerin legte im Parallelverfahren ein Schreiben der Staatsanwaltschaft München I vom 02.07.2009 vor, in dem diese ausführt, dass Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I zum Komplex „H.“ wegen Untreue u.a. andauern würden. Gegenstand dieses Verfahrens, bei dem es sich um ein Wirtschaftsgroßverfahren handele, seien Vorgänge in der H.- Holding und ihrer Tochtergesellschaften H.- Bank und D.- Bank plc. aus den Jahren 2007 und 2008. Einsicht in die Ermittlungsakten an geschädigten Anleger werde derzeit gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO nicht gewährt, da hierdurch die Untersuchungszweck gefährdet würde. Die Antragsgegnerin hat sich auch im vorliegenden Verfahren auf dieses Schreiben der Staatsanwalt München I berufen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nicht begründet.

Dem Antragsteller steht ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite.

Zwar ist der Antragsteller sowohl als Privatperson als auch als Journalist gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 IFG grundsätzlich informationszugangsberechtigt. Der Anspruch auf Informationszugang ist hier jedoch gemäß § 3 Nr. 1g IFG ausgeschlossen, da das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zum Komplex „H.“ bei der Staatsanwaltschaft München I haben könnte.

Nach dem Wortlaut des § 3 Nr. 1g IFG reicht es aus, dass das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen haben „könnte“. Damit kommt eine Berufung auf den Ausschlussgrund entsprechend dem Zweck des Schutzes der Rechtspflege und der Rechtsdurchsetzung in Betracht, wenn eine Verfahrensbeeinträchtigung zumindest möglich erscheint (vgl. Rossi, IFG, § 3 Rdnr. 31 m.w.N.). Somit wird durch diese Vorschrift der Informationszugang für die Dauer eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in der Regel ausgeschlossen (vgl. hierzu: Roth in Berger/Roth/Scheel, IFG, § 3 Rnr. 77; Rossi, IFG, § 3 Rnr. 31). Hier hat die zuständige Staatsanwaltschaft München I auf Anfrage der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.07.2009 mitgeteilt, dass die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I zum Komplex „H.“ wegen Untreue (§ 266 StGB) u.a. andauern. Gegenstand dieses Verfahrens, bei dem es sich um ein Wirtschaftsgroßverfahren handelt, sind nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Vorgänge in der H.- Holding und ihrer Tochtergesellschaften H.- Bank und D.- Bank aus den Jahren 2007 und 2008. Einsicht in die Ermittlungsakten an geschädigte Anleger wird seitens der Staatsanwaltschaft derzeit nicht gewährt, da hierdurch der Untersuchungszweck gefährdet würde. Daraus ergibt sich, dass die vom Antragsteller begehrte Akteneinsicht den Untersuchungszweck der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gefährden könnte, so dass der Informationszugangsanspruch zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen ist.

Ein Anspruch auf Akteneinsicht lässt sich auch nicht aus dem Hessischen Gesetz über die Freiheit und das Recht der Presse (Hessisches Pressegesetz (HPresseG) ableiten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des HPresseG sind die Behörden verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Die Antragsgegnerin unterliegt dem Hessischen Pressegesetz, da sie gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz) ihren Sitz in Bonn und Frankfurt (vgl. zur Anwendung der Landespressegesetze: BayVGH Urteil vom 07.10.2008, Az.: 5 Bv 07.2162; OVG Berlin Urteil vom 25.07.1995, Az.: 8 B 16/94 ). Hier durfte die Antragsgegnerin die Auskunftserteilung jedoch gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HPresseG verweigern, da durch die Erteilung der Auskunft die sachgemäße Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens erschwert oder verzögert werden könnte. Da die Staatsanwaltschaft München I mitgeteilt hat, dass die begehrte Akteneinsicht den Untersuchungszweck gefährden würde, besteht hier auch die Möglichkeit, dass die sachgemäße Durchführung eines strafgerichtlichen Verfahrens erschwert oder vereitelt werden könnte.

Ein Anspruch auf Akteneinsicht lässt sich auch nicht unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ableiten, da es sich bei den streitgegenständlichen Behördenvorgängen nicht um allgemein zugängliche Quellen handelt (vgl. hierzu VHG Baden-Württemberg Urteil vom 10.06.1998, Az.: 10558/97). Auch ein Anspruch aus Art. 10 EMRK besteht daher nicht.

Dem Antragsteller steht auch kein aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abzuleitender Anspruch aus Akteneinsicht zu. Bereits angesichts des unspezifischen Regelungsgehalt dieser Vorschrift, die erkennbar nicht auf die hier vorliegende Konstellation zugeschnitten ist, und angesichts ihres Auffangcharakters (vgl hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.06.2002, Az.: 21B 58/02) kann aus § 242 BGB kein Anspruch auf Akteneinsicht für die Fälle abgeleitet werden, in denen ein Auskunftsanspruch nach dem grundsätzlich einschlägigen IFG nicht besteht, weil ein dort geregelter Ausschlussgrund eingreift.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG. Damit dem vorliegenden Eilantrag die Hauptsache Vorweg genommen würde, hat das Gericht den vollen Auffangwert angesetzt.