Niedersächsisches OVG, Urteil vom 18.07.2002 - 7 LB 3835/01
Fundstelle
openJur 2012, 38366
  • Rkr:

1. Das Interesse eines Klägers, die Rechtswidrigkeit eines erledigten Vergabeverfahrens feststellen zu lassen, beschränkt sich nicht darauf, zu erfahren, wann er eine konkrete Zulassungschance hat, sondern kann im Einzelfall auch darauf gerichtet sein, eine rechtswidrige Entscheidungspraxis zu seinen Lasten in Zukunft zu verhindern.

2. Eine jahrelange Vergabe allein nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" wahrt nicht die aus dem Grundsatz der Marktfreiheit gemäß § 70 Abs. 1 GewO herzuleitende Pflicht, einem Mitbewerber in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance zu eröffnen.

3. Der Grundsatz, dass ein Mitbewerber durch Anwenden des Merkmals "bekannt und bewährt" nicht auf unabsehbare Zeit von der Teilnahme an einem Markt ausgeschlossen werden darf, gilt auch für kleine, dörfliche Jahrmärkte und Volksfeste.

Tatbestand

Der Kläger, der zunächst - wie auch schon in den Jahren zuvor - ohne Erfolg die Zulassung eines seiner Autoskooter-Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2001 der Beklagten erstrebt hatte, begehrt nunmehr im Berufungsverfahren die Feststellung, dass die Zulassungspraxis der Beklagten rechtswidrig gewesen sei.

Mit Schreiben vom 25. Juli und 30. August 2000 beantragte der Kläger einen Standplatz für einen "2-Säulen Autoskooter Größe 30 x 15 m" auf dem Jahrmarkt 2001 in R.. Ergänzend wies er darauf hin, dass er sich schon mehrere Jahre vergeblich um einen Platzierung bemüht habe. Mit Bescheid vom 22. Februar 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass für einen Neubewerber eine Zulassungschance nur vorgesehen sei, wenn dieser eine Neuheit oder ein gegenüber dem Altbeschicker attraktiveres Geschäft biete; keine dieser Voraussetzungen treffe auf das Fahrgeschäft des Klägers zu. Bei dem R. Jahrmarkt handele es sich um eine traditionelle Veranstaltung mit nostalgischem Charakter. Das Geschäft der Beigeladenen als Altbewerberin werde vom Bürger gewünscht, die Schaustellerfamilie sei seit über 60 Jahren zu Gast in R. und habe sich in der Vergangenheit als persönlich zuverlässig erwiesen.

Den Widerspruch des Klägers vom 01. März 2001 wies der Verwaltungsausschuss der Beklagten in seiner Sitzung vom 26. März 2001 zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 26. April 2001 begründete die Beklagte ihre Entscheidung dahingehend, dass der Kläger einen Anspruch auf Zulassung zum Jahrmarkt nicht habe. Das ihr zustehende Ermessen habe sie sachgerecht und willkürfrei ausgeübt. Neubewerber würden nicht grundsätzlich unter Hinweis auf "bekannte und bewährte" Schausteller ausgeschlossen, denn bei der Platzvergabe würden jedes Jahr im Rahmen der Möglichkeiten auf einem sehr kleinen Marktplatz freie Standplätze mit Neuheiten belegt. Da in der Vergangenheit durch Wechsel der Vergabe an einen anderen Mitbewerber schlechte Erfahrungen im Hinblick auf dessen Zuverlässigkeit gemacht worden seien, habe man den Autoskooter an einen bewährten und bekannten Anbieter vergeben. Hauptsächlich sei jedoch die Tatsache ausschlaggebend gewesen, dass der vom Altbeschicker betriebene Autoskooter mit einer Länge von 25,5 m besser an der vorgesehenen Stelle habe platziert werden können als das Geschäft des Klägers mit einer Länge von 30 m.

Der Kläger hat am 10. Mai 2001 Klage erhoben. Hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse hat er darauf verwiesen, dass er - wie der Beklagten bekannt sei - seinen technisch neuwertigsten Autoskooter in Abhängigkeit von den Platzverhältnissen, also auch auf einer Länge von 25,5 m aufbauen könne. Auch habe die Beklagte Tatsachen nicht vorgetragen, die es objektiv unmöglich machen würden, auf der vorhandenen Festplatzfläche das Geschäft des Klägers aufzubauen. Den Bescheiden der Beklagten lasse sich die Vergabepraxis nicht entnehmen. Wegen der bereits langjährig andauernden Benachteiligung habe er einen Zulassungsanspruch, dem nicht mehr die Zulassung eines anderen Beschickers mit gleichartigem Geschäft entgegengehalten werden könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Februar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001 zu verpflichten, ihm gemäß seiner Bewerbung vom 25. Juli 2000 für den Jahrmarkt R. vom 14. bis 16. September eine Zulassung zu erteilen und eine gegebenenfalls erteilte Zulassung für einen anderen Autoskooter zu widerrufen,

hilfsweise,

über den Zulassungsantrag vom 25. Juli 2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet, dass Neubewerber berücksichtigt würden, sobald Standplätze frei würden. Sie habe in der Vergangenheit mit einem Wechsel des Autoskooter-Fahrgeschäftes schlechte Erfahrungen gemacht, weil dieser Beschicker nicht rechtzeitig aufgebaut habe, so dass auch andere Marktbeschicker in Verzug gekommen seien; solches sei mit der Beigeladenen niemals passiert. Noch bei ihrer Widerspruchsentscheidung davon habe sie davon ausgehen müssen, dass der Autoskooter des Klägers 30 m lang sei. Der Kläger sei nicht der einzige Mitbewerber gewesen; mit Autoskootern hätten sich - neben dem Kläger - noch zwei weitere Firmen beworben. Sie habe den Gleichheitsgrundsatz gewahrt, indem sie keinem der Mitbewerber den Zuschlag erteilt habe.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 05. September 2001 die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein Zulassungsanspruch zum Jahrmarkt 2001 nicht zustünde, weil das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht in der Weise reduziert sei, dass jede andere Entscheidung als die beantragte Zulassung des Klägers rechtswidrig sei. Dies sei schon deshalb nicht der Fall, weil bei einer erneuten Zulassungsentscheidung auch die anderen abgewiesenen Mitbewerber einzubeziehen seien. Das Auswahlverfahren müsse lediglich allen Mitbewerbern eine Zulassungschance (etwa durch ein Losverfahren) einräumen, ein Anspruch auf gleichmäßige Zulassung bestehe grundsätzlich nicht.

Die Beklagte habe bei Ausübung ihres Ermessens den Gesichtspunkt "bekannt und bewährt" in zulässiger Weise berücksichtigt. Da der Jahrmarkt der Beklagten ein sehr kleines Volksfest mit geringer Platzkapazität sei, auf dem nur ein Autoskooter platziert werden könne, dürfe sich die Beklagte bei im Wesentlichen gleichartigen Angebot unter den Gesichtspunkten Zuverlässigkeit und Beliebtheit auch mehrmalig für die Beigeladene entscheiden. Die Beklagte habe den Kläger auch deshalb zurückweisen dürfen, weil er mit seinem Fahrgeschäft mit der im Antrag angegebenen Größe nicht in die Platzkonzeption passe.

Gegen dieses Urteil führt der Kläger die mit Beschluss des Senates vom 26. November 2001 wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassene Berufung. Bereits mit dem Berufungszulassungsantrag legte der Kläger Fotografien vom Jahrmarkt 2001 der Beklagten vor, die zeigten, dass sein Autoskooter auch mit einer Länge von 30 m ohne jegliche Änderung der Platzkonzeption oder des Standortes anderer Jahrmarktstände an den Standort des Fahrgeschäfts der Beigeladenen gepasst hätte. Hinzu komme, dass - anders als bei dem konventionell aufzubauenden Geschäft der Beigeladenen - für sein hydraulisch ausfahrbares Geschäft weniger Stellplatz für Packwagen benötigt werde. Auch sei die Auswahlentscheidung der Beklagten deshalb sachwidrig, weil sein neueres Geschäft wegen der größeren für das Publikum nutzbaren Fahrfläche das für das Publikum attraktivere sei.

Es sei zwar in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die zeitlich nachvollziehbare Zulassungschance in unterschiedlicher Weise (z.B. durch ein Rotations- oder Losverfahren) realisiert werden könne. Die Beklagte habe aber überhaupt keine nachvollziehbaren Zulassungsrichtlinien.

Da der Jahrmarkt 2001 der Beklagten bereits stattgefunden hat, beantragt der Kläger nunmehr,

das erstinstanzliche Urteil zu ändern und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2001 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2001 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung hat sie zu ihrer künftigen Vergabepraxis erklärt, dass sie für das Jahr 2002 dem Auto-Skooter-Bewerber den Zuschlag für den R. Jahrmarkt erteilen werde, der sich darum innerhalb der vergangenen 10 Jahre (1992 bis 2002) in den meisten der Jahre beworben hat. Für das Jahr 2003 werde der Bewerber den Zuschlag erhalten, der sich in dieser Zeit am zweitmeisten beworben hat. Voraussetzung sei selbstverständlich, dass sich der entsprechende Bewerber auch für das betreffende Jahr bewerbe. Danach werde eine Bewerbung des Klägers im Jahr 2003 berücksichtigt. Für die Zeit nach 2003 wolle sie sich in ihrer Vergabepraxis nicht binden.

Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der in der mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen über die Bewerbungen um einen Autoskooter-Standplatz in den Jahren 1992 bis 2002 Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

1. Der nunmehr in der Berufung gestellte Feststellungsantrag ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Frage einer Teilnahme am Jahrmarkt 2001 hat sich im Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils erledigt. Der Kläger, der sich auch für das Jahr 2002 erneut beworben hat, kann unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein Feststellungsinteresse geltend machen.

Das Feststellungsinteresse ist auch nicht durch die Erklärung der Beklagten entfallen, im Jahr 2003 einer Bewerbung des Klägers um einem Autoskooter-Standplatz stattzugeben, weil er sich in den letzten zehn Jahren am zweithäufigsten um eine Zulassung beworben hat. Das Feststellungsinteresse des Klägers beschränkt sich nicht darauf, zu erfahren, wann er das erste Mal zum Herbstmarkt der Beklagten zugelassen wird, sondern ist auch darauf gerichtet, eine Wiederholung der von ihm wegen des Fehlens von Vergaberichtlinien für rechtswidrig gehaltenen Entscheidungspraxis der Beklagten nach dem Jahr 2003 zu seinen Lasten zu verhindern.

In diesem Fall hat der Senat Anhaltspunkte dafür, dass nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, die Beklagte werde - nachdem sie für 2002 und 2003 nach nicht zu beanstandenden Kriterien vorgehen wird - auch danach in nachvollziehbarer Weise das ihr eingeräumte Ermessen (siehe dazu unter 2.) ausüben.

Diese Anhaltspunkte gründen sich nicht nur auf die bisherige Vergabepraxis der Beklagten, soweit sie sich aus den Akten ergibt. Während in der Vorlage für den Verwaltungsausschuss zur Vorbereitung der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers angegeben ist, dass seit 1992 jedes Jahr die Beigeladene ihren Autoskooter auf dem Jahrmarkt platziert hat, ist den von der Beklagten dem Gericht in der mündlichen Verhandlung übergebenen Unterlagen zu entnehmen, dass (zumindest von) 1992 bis 1996  die Firma V.-Vergnügungsbetriebe den Zuschlag für ihren Autoskooter erhalten hatte. 1997 bewarb sich erstmals die Beigeladene, indem sie ihre Bewerbung augenscheinlich persönlich bei dem Gemeindedirektor abgab. Diese Bewerbung trägt - entgegen der aus den vorgelegten Akten bei der Beklagten erkennbaren Übung - keinen Eingangsstempel der Gemeindeverwaltung, sondern den handschriftlich mit Rotstift verfassten Vermerk "E. 2.12.96". Ebenfalls mit Rotstift ist neben dem Angebot eines Autoskooters notiert: "Ja.", während die Angebote für einen Schießwagen und ein Kinderkarussell mit demselben Rotstift gestrichen sind. Bereits zuvor hatte der Gemeindedirektor auf die am 24. Oktober 1996 eingegangene Bewerbung der in den Vorjahren zugelassenen Firma neben den Rotstrich auf dem Eingangsstempel ebenfalls mit Rotstift vermerkt: "Nein!". Ermessenserwägungen, weshalb beispielsweise weder der sich (mindestens) seit 1992 bewerbende Herr L. noch die sich zum vierten Mal beworben habenden Firmen des Klägers oder des Herrn E. A. jr. berücksichtigt wurden (alle Bewerbungen waren vor derjenigen der Beigeladenen bei der Beklagten eingegangen), sind nicht erkennbar. In ähnlicher Weise ging die Beklagte hinsichtlich der Bewerbungen seitens des Herrn E. A. jr. in den Jahren 1995, 1999 und 2000 vor (jeweils neben dem Eingangsstempel und Rotstrich mit demselben Rotstift: Nein), obwohl in keinem der Fälle bereits alle Bewerbungen eingegangen waren und schon von daher ein Ermessen nicht hinsichtlich des vollständigen Bewerberfeldes ausgeübt worden sein konnte. Gleiches gilt für die Bewerbung der Beigeladenen im Jahr 2000, die neben dem Eingangsstempel mit Rotvermerk "Ja." versehen ist.

Die Anhaltspunkte gründen sich weiterhin darauf, dass die Beklagte auch auf Vorhalt des Klägers und mehrmaliges Nachfragen seitens des Senats in der mündlichen Verhandlung angab, ausdrücklich keine Erklärungen zu der beabsichtigten Vergabepraxis nach 2003 abgeben zu wollen. Dies lässt besorgen, dass eine Wiederholung der Verfahrensweise der vergangenen Jahre nicht auszuschließen ist. Zwar ist die Beklagte nicht verpflichtet, ein einmal eingeführtes System der Vergabe - wie das für 2002 und 2003 angekündigte Rotationsverfahren - unverändert beizubehalten. Angesichts der Tatsache, dass sich in den Jahren 1997 bis 2001 jeweils sechs und im Jahr 2002 vier Fahrgeschäfte beworben haben, wäre aber ein Wechsel des Vergabesystems schon nach zwei Jahren nur schwer zu rechtfertigen.

2.     Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen eines Ermessensfehlgebrauchs geltend macht.

Der Kläger hat grundsätzlich gemäß § 70 Abs. 1 GewO einen Anspruch auf Zulassung zu dem nach § 69 GewO festgesetzten Jahrmarkt der Beklagten. Dieser aus dem Grundsatz der Marktfreiheit abzuleitende Anspruch ist allerdings durch § 70 Abs. 3 GewO eingeschränkt, weil der Platz auf dem Herbstmarkt der Beklagten nicht ausreicht, allen Bewerbern einen Standplatz zuzuweisen. Die Entscheidung, welchem der Bewerber der Vorzug zu geben ist und welche Bewerber abzulehnen sind, steht im Ermessen des Veranstalters.

2.1    Sachgründe, die einen Ausschluss des Klägers rechtfertigten, sind nicht erkennbar.

2.1.1  Die angefochtene Entscheidung konnte hier nicht darauf gestützt werden, dass ein Autoskooter mit den vom Kläger in seinem Antrag angegebenen Maßen nicht an die für ein solches Fahrgeschäft vorgesehene Stelle auf dem Jahrmarkt der Beklagten gepasst hätte. Der Kläger hat durch mehrere Fotografien des Jahrmarkts 2001 überzeugend dargelegt, dass auch ein Fahrgeschäft, das 4,50 m länger als das der Beigeladenen ist, auf der selben Stelle hätte aufgebaut werden können, da der Kläger Raum für Packwagen unstreitig nicht benötigt. Selbst die leichte Krümmung des asphaltierten Weges hätte den Aufbau nicht unmöglich gemacht, weil der von einem weiteren Packwagen hinter dem Fahrgeschäft des Beigeladenen belegte Platz für den Aufbau in die Tiefe hätte genutzt werden können, ohne andere Marktbeschicker zu behindern. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob das Fahrgeschäft des Klägers aufgrund der verwendeten Technik auch mit anderen, etwas geringeren Maßen hätte aufgebaut werden können und ob dies der Beklagten bewusst gewesen ist. Zweifel, dass die Größe des Autoskooters tatsächlich Grund für die Entscheidung war, das Geschäft des Klägers nicht zuzulassen, ergeben sich nicht zuletzt daraus, dass der Autoskooter, der bis 1996 auf dem Herbstmarkt platziert war, sogar eine Platzgröße von 32 x 18 m hatte, mithin sogar größer als das Fahrgeschäft des Klägers war.

2.1.2  Auch der Hinweis der Beklagten im angefochtenen Bescheid, dass es sich bei dem Jahrmarkt um eine traditionelle Veranstaltung mit nostalgischem Charakter handele, ist als Begründung für den Ausschluss des Klägers nicht stichhaltig. Zwar könnte die Beklagte einen Nostalgiemarkt veranstalten mit der Maßgabe, dass nur Fahrgeschäfte zugelassen werden, die - gleichsam "Oldtimer" - über 30 Jahre alt sind, doch hat die Beklagte stets darauf hingewiesen, dass sie bestrebt sei, im Rahmen des Möglichen Neuheiten zu bieten.

2.1.3  Der Kläger hat sich in der Vergangenheit auch nicht als unzuverlässig erwiesen.

2.2    Da es Sachgründe, die einen Ausschluss gerade des klägerischen Fahrgeschäftes begründen könnten, nicht erkennbar sind, der unstreitig sehr kleine Jahrmarkt der Beklagten aber nur einen Autoskooter aufnehmen kann, ist die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern nach anderen Kriterien vorzunehmen. Das Ermessen des Veranstalters ist aber nicht nur durch die jede Ermessensentscheidung der Verwaltung bindenden Grundsätze, wie z.B. den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot, eingeschränkt, sondern das Verteilungsermessen des Veranstalters gemäß § 70 Abs. 3 GewO unterliegt darüber hinaus auch den sich aus dem Grundsatz der Marktfreiheit ergebenden Schranken (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 - 1 C 24.82 -, GewArch 1984, 265 = DVBl. 1984, 1071). Eine Auswahlentscheidung nach einem System, das Neu- oder Wiederholungsbewerbern, die nicht auf dem Markt vertreten waren, weder im Jahr der Antragstellung noch in einem erkennbaren zeitlichen Turnus eine Zulassungschance einräumt, liegt in jedem Fall außerhalb der Ermessensgrenzen des § 70 Abs. 3 GewO (vgl. BVerwG a.a.O.).

Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte schriftlich niedergelegte Vergaberichtlinien nicht hat, denn eine entsprechende Anfrage des Verwaltungsgerichts mit der Eingangsverfügung blieb bis heute unbeantwortet. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte Angaben zu allgemeinen Ermessenserwägungen in der Vergangenheit nicht gemacht. Der Gerichtsakte und den den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgängen lassen sich als ermessensleitend allein folgende allgemeine Überlegungen entnehmen:

a)  Die Zulassungschance für einen Neubewerber ist nur vorgesehen, wenn sein Geschäft eine Neuheit bietet oder es gegenüber dem des Altbewerbers attraktiver ist (vgl. Bescheid vom 22.02.2001, Niederschrift der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom 26.03.2001).

b) Der Altbewerber ist nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" vorzuziehen, wenn sein Geschäft von den Besuchern angenommen wird und er sich in der Vergangenheit als persönlich zuverlässig erwiesen hat (vgl. Bescheid vom 22.02.2001, Beschlussvorlage für den Verwaltungsausschuss der Beklagten, Schriftsatz vom 09.08.2001).

c) Im Rahmen der Möglichkeiten eines sehr kleinen Marktplatzes werden jedes Jahr freie Standplätze mit Neuheiten belegt (Widerspruchsbescheid vom 26.04.2001, Schriftsatz vom 09.08.2001).

Diese Grundsätze sind nicht geeignet, die der Marktfreiheit immanente Zulassungschance durch das im Rahmen des § 70 Abs. 3 GewO angewandte Auswahlverfahren zu garantieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.1984 - 1 C 24.82 -, a.a.O.).

Die Zulassungschance des Klägers hing danach fast ausschließlich von dem Teilnahmewillen des in den letzten Jahren berücksichtigten Beigeladenen ab, da die Platzierung eines zweiten Autoskooters - etwa auf einem oder mehreren nicht anderweitig genutzten Standplätzen (vgl. c) - auf dem an Fläche, Dauer und Einzugsbereich sehr kleinen Jahrmarkt nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten nicht in Betracht kommt.

Das Verlangen, der Neubewerber müsse das gegenüber dem des Altbewerbers neuere und/oder attraktivere Geschäft haben (vgl. a), um eine Zulassung zu erreichen, bevorzugt grundsätzlich den Altbeschicker, von dem dies eben nicht verlangt wird (vgl. OVG NW, Urt. v. 12.11.1990 - 4 A 1731/89 -, GewArch 1991, 193; Landmann/Rohmer, GewO, § 70 Rn. 21). Weiterhin hat die Beklagte nie dargelegt, welche konkreten Gesichtspunkte sie unter dem Stichwort "Neuheit" oder "Attraktivität" zum Gegenstand ihrer ein Autoskooter-Fahrgeschäft betreffenden Zulassungsentscheidung gemacht hat. Der Senat geht davon aus, dass in diesem Marktsegment die technische Entwicklung, soweit sie für das Publikum bemerkbar und damit als "neu" und/oder "attraktiver" bewertet werden könnte, im wesentlichen ausgereizt ist. Das Kriterium "Größe der Fahrfläche" scheint ebenso wenig eine Rolle zu spielen wie "Alter des Fahrgeschäftes", da dann nicht der Beigeladenen hätte der Vorzug gegeben werden können. Ebenfalls dem Begriff der "Attraktivität" zuzuordnende Geschmacksfragen wie die der Dekoration des Autoskooters dürften - von besonders krassen Einzelfällen abgesehen - nicht maßgeblich sein. Die Beklagte hat in Vorbereitung ihrer Entscheidung solche Einzelheiten auch nicht ermittelt.

Damit steht außer Zweifel, dass die Überlegungen der Beklagten zur Bevorzugung bekannter und bewährter Unternehmen (b) nicht hinweggedacht werden können, ohne dass der von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung jegliche Begründung fehlte. Gerade der Hinweis der Beklagten auf "freie Standplätze" (vgl. c) zeigt, dass sie regelmäßig an den Altbeschickern so lange festhielt, wie diese am Jahrmarkt teilnehmen wollten und zuverlässig sind, denn rein tatsächlich werden mit jedem Abbau des Jahrmarktes alle Standplätze frei.

Über diesen Ermessensfehlgebrauch kann auch nicht deshalb hinweggesehen werden, weil es sich bei dem Jahrmarkt der Beklagten um ein kleines Volksfest handelt. So unterscheidet das in § 70 Abs. 1 GewO niedergelegte Prinzip der Marktfreiheit nicht zwischen (beispielsweise) dem Münchner Oktoberfest und einer dreitägigen Dorfkirmes. Das Verwaltungsgericht missversteht die von ihm angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.04.1984 - 1 C 24.82 -, a.a.O. und - 1 C 26.82 -, GewArch 1984, 266 = DVBl. 1984, 1072), wenn es aus ihnen die Möglichkeit ableitet, bei Platzmangel allein und auf Jahre nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" vorgehen zu können. In der Entscheidung 1 C 24.82 bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht allein, ob bei Märkten mit sehr geringer Platzkapazität eine Zulassungschance bei jeder einzelnen festgesetzten Veranstaltung bestehen müsse, verlangt aber lediglich einen erkennbaren zeitlichen Turnus für eine Zulassungschance. In dem Urteil 1 C 26.82 lässt das Bundesverwaltungsgericht die Bevorzugung bekannter und bewährter Unternehmer aus Sachgründen eben nur bis zu der vom Prinzip der Marktfreiheit gezogenen Grenze zu, die es (vgl. 1 C 24.82) bei Fehlen einer konkreten Zulassungschance überschritten sieht. Hier kommt hinzu, dass die Beklagte die Sachgründe für die Bevorzugung der Beigeladenen unter dem Gesichtspunkt "bekannt und bewährt" nur wenig stichhaltig untermauert hat. Dass das Fahrgeschäft gerade der Beigeladenen vom Bürger gewünscht sei und nicht (irgend)ein Autoskooter, der auch von einem anderen Marktbeschicker gestellt werden kann, ist nicht belegt; die Antwort auf diese Frage könnte im Übrigen den Besuchern überlassen bleiben. Die persönliche Zuverlässigkeit der Mitarbeiter der Beigeladenen und die vor Jahren gemachten schlechten Erfahrungen mit einem anderen Anbieter können dem Kläger wie auch anderen, damals nicht beteiligten Mitbewerbern nicht entgegengehalten werden, da sie dieses Merkmal auf unabsehbare Zeit von der Teilnahme am Jahrmarkt der Beklagten ausschlösse.