LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.06.2009 - 2-03 O 179/09
Fundstelle
openJur 2009, 844
  • Rkr:
Tenor

Die einstweilige Verfügung - Beschluss - der Kammer vom 30.04.2009 wird bestätigt.

Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.

Tatbestand

Die Parteien streiten sich um die Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildnisses.

Der Verfügungskläger (im Folgenden: Kläger) ist ein in M... niedergelassener Rechtsanwalt, der fast ausschließlich auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des IT-Rechts tätig ist. Hierbei bearbeitet er auch eine Vielzahl von Abmahnungen wegen Produkt- oder Markenpiraterie. Über den Kläger gibt es einen Eintrag bei Wikipedia (Anlage AG 1, BI. 66 ff dA). Der Kläger wurde wegen Betrugs und Untreue zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt, worüber in der Presse berichtet wurde; auch seine Arbeit als Rechtsanwalt in Abmahnsachen wurde bisher mehrfach in der Presse diskutiert (Anlage AG 2, 3, 4, BI. 69 ff dA; in der mündlichen Verhandlung übergebenes Anlagenkonvolut).

Der Verfügungsbeklagte (im Folgenden: Beklagter) ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung Verbraucheraufklärung betreibt und u.a. vor sog. Abmahnanwälten warnt. Der Beklagte betreibt unter www.a...de vornehmlich zu diesem Thema eine Internetseite.

Unter der Überschrift "Anonyme Abzocker! MOB INFO berichtet" veröffentlichte der Beklagte auf dieser Internetseite unter den Teilüberschriften "Die Sendung mit dem Bären, Teil IV" "By AntiF..." "Der Abmahnbär" einen Artikel mit Ablichtungen von zwei gezeichneten Bären (Cartoon) als Kapitän und Steuermann an einem Steuerrad, in deren Köpfe Bildnisse von mit Augenbalken versehenen Köpfen von männlichen barttragenden Personen eingefügt sind. Der Kläger trug bis vor einigen Monaten einen Vollbart. Auf den Inhalt des Artikels einschließlich der Ablichtungen wird unter Anlage Ast 2 (BI. 15 ff dA) Bezug genommen.

Dem Kopf des Kapitäns in dem Cartoon liegt eine Fotografie des Klägers zugrunde, die im Rahmen eines Interviews vom 15.01.2001 gefertigt wurde und ausschließlich dem Betreiber der Seite unter der Domain www.af...de zur Verfügung gestellt worden war. Am 21.04.2009 erhielt der Kläger erstmalig Kenntnis von der Veröffentlichung der Bildnisse (Eidesstattliche Versicherung des Klägers im Rahmen des schriftsätzlichen Vorbringens vom 28.04.2009, BI. 13 dA) und forderte den Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag - erfolglos - zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab (Anlage Ast 3, BI. 37 ff dA).

Der Kläger behauptet, er sei auf dem Bildnis in dem Kopf des Kapitäns erkennbar (Eidesstattliche Versicherungen von Rechtsanwalt S... vom 20.06.2009, dessen Rechtsanwaltsfachgehilfin K... vom 16.06.2009 und Rechtsanwalt N... vom 19.06.2009, Anlage Ast 4; BI. 115 ff dA). Er sei von Kollegen und Bekannten darauf aufmerksam gemacht worden, dass es sich eindeutig um sein Bildnis handele (Eidesstattliche Versicherung des Klägers im Rahmen des schriftsätzlichen Vorbringens vom 28.04.2009, BI. 9 dA).

Der Kläger ist der Ansicht, es stehe ihm ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 analog BGB i.V.m. § 22 KUG zu. Die Erkennbarkeit sei auch durch die Zwischenüberschrift "By AntiF..." gegeben. Er sei keine relative Person der Zeitgeschichte.

Der Kläger beantragt,

die einstweilige Verfügung - Beschluss - der Kammer vom 30.04.2009 zu bestätigen.

Der Beklagte beantragt,

unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 30.04.2009 den Antrag des Klägers vom 28.04.2009 zurückzuweisen.

Der Beklagte behauptet, aufgrund des Alterungsprozesses und der zwischenzeitlichen Veränderung des Außeren des Klägers (Vollbart und Haare gekürzt) sei dieser auf dem streitgegenständlichen Bildnis nicht mehr erkennbar. Auch wegen der Größe des Bildes und dem schwarzen Balken scheide eine Erkennbarkeit aus. Der Text des Artikels beinhalte auch keinerlei Hinweise auf den Kläger.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Erkennbarkeit durch Kollegen und Bekannte sei nicht ausreichend im Sinne des § 22 KUG. Außerdem sei die Abbildung gerechtfertigt im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, da der Kläger sowohl wegen seiner Verurteilungen als auch wegen seiner Bekanntheit als "Abmahnanwalt" und der dementsprechenden Presseberichterstattung mit Bildern eine absolute Person, zumindest aber eine relative Person der Zeitgeschichte sei. Der Artikel mit dem streitgegenständlichen Bild befasse sich satirisch mit der umfangreichen Abmahntätigkeit des Klägers und stehe damit in Zusammenhang mit der bisherigen Presseberichterstattung. Es gehe auch nicht um die Privatsphäre des Klägers. Der Beklagte sei durch die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. geschützt. Außerdem diene die Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG, so dass auch Art. 5 Abs. 3 GG greife.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Auf den Widerspruch des Beklagten war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 1, 2, 1004 analog i.V.m. §§ 22, 23 KUG auf Unterlassung der Veröffentlichung seines Bildnisses zu, da der Kläger zwar als relative Person der Zeitgeschichte einzuordnen ist, ihm aber ein berechtigtes Interesse an der Unterlassung der Veröffentlichung der Bilder zusteht. Gemäß § 22 Satz 1 KUG dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG ist die Darstellung eine Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (von Strobl-Albeg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, 2003, Kap. 7, Rdn. 18). Bei der Fotografie, die in den Kapitän des Bärencartoon eingefügt ist, handelt sich - unstreitig - um eine Fotografie des Klägers, auf der der Kläger - aus Sicht der Kammer - auch erkennbar ist. Der Augenbalken, der die Erkennbarkeit nicht ohne weiteres verhindert (von Strobel-Alberg in: Wenzel a.a.O. Rdn. 16 m.w.N.), verdeckt nicht die Kopfform und die hohe Stirn bzw. den hohen Haaransatz des Klägers sowie die Mundpartie, woran im Übrigen auch die zwischenzeitliche Kürzung von Haupthaar und Bart nichts zu verändern mögen. Die Erkennbarkeit scheitert auch nicht an der Tatsache, dass der Kläger sich inzwischen altersbedingt verändert hat. Es gibt keinen Erfahrungsschatz, wonach altersbedingte Veränderungen die Erkennbarkeit einer Person ausschließen (OLG Frankfurt am Main OLGR Frankfurt 2009, 334). Ungeachtet dessen ist es ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als abgebildet identifiziert werden (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, 2008, § 22 KUG Rdn. 4). Es bedarf dabei keines Beweises, dass Dritte den Abgebildete tatsächlich erkannt haben, sondern es kommt auf die Erkennbarkeit innerhalb des Bekanntenkreises an (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.12.2008, Az.: 11 U 21/08; LG Frankfurt am Main, NJW-RR 2007, 115). Der Kläger hat vorgetragen und an Eides statt versichert, dass er von mehreren Kollegen und Bekannten auf die Veröffentlichung und seine Erkennbarkeit angesprochen worden ist. Zwei Rechtsanwälte, die den Kläger durch ihre Ausbildung kennen, sowie eine ehemalige Mitarbeiterin haben durch ihre eidesstattliche Versicherung bestätigt, dass sie den Kläger auf dem streitgegenständlichen Bild erkannt haben. Auch die Kammer selbst - ein Mitglied hat den Kläger bereits persönlich erlebt - ist der Ansicht, dass der Kläger auf dem streitgegenständlichen Bildnis erkennbar ist, so dass § 22 KUG einschlägig ist.

Die Erkennbarkeit muss sich außerdem nicht nur aus den Gesichtszügen, sondern kann sich auch aus anderen, die betreffende Person kennzeichnenden Einzelheiten ergeben (vgl. BGH, NJW 2000, 754 "Der blaue Engel", juris-Rn. 21; OLG Karlsruhe, AfP 1996, 282 "Ivan Rebroff", juris-Rn. 29). Bei dem streitgegenständlichen Beitrag ergibt sich die Erkennbarkeit auch aus dem Text selbst, da der Artikel unter anderem mit den Worten "By AntiF..." überschrieben ist und ein Hinweis auf "Verbreitung" der "Abmahnbären" im M... Raum gegeben wird, woraus der Kreis von Lesern, die den Kläger privat oder aus der Presse kennen, schließen kann, das der Beitrag u.a. von dem Kläger handelt.

Eine Einwilligung des Klägers in die Bildveröffentlichung lag unstreitig nicht vor. Eine Einwilligung wurde nur für die Veröffentlichung auf der Internetseite unter der Domain www.af...de erteilt, die nicht in eine grundsätzliche Einwilligung ausgelegt werden kann, da die Einwilligung grundsätzlich nur die Verwendung abdeckt, nämlich die Nutzung im Interview, für die das Bild bezweckt war (OLG München eR 2007, 739; Dreier/Schulze a.a.O. Rdn. 21).

Der Ausnahmetatbestand gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, wonach ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte zur Schau gestellt werden dürfen, ist grundsätzlich gegeben. Ob zusätzlich auch der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gegeben ist, kann daher dahinstehen.

Es kommt entscheidend darauf an, ob die Berichterstattung ein Ereignis der Zeitgeschichte betrifft, so dass es weniger auf die Person des Abgebildeten und mehr auf die zeitgeschichtliche Bedeutung und damit den Kontext der Berichterstattung ankommt (Dreier/Schulze a.a.O. § 23 KUG Rdn. 3). Der Begriff der Zeitgeschichte wird grundsätzlich weit verstanden; ihm unterfallen nicht nur politische Vorgänge, sondern grundsätzlich alle Geschehnisse von gesellschaftlicher Relevanz, weil die Öffentlichkeit ein Recht hat, hierüber unterrichtet zu werden und entsprechend hierüber berichtet werden darf (Dreier/Schulze a.a.O.).

Das Aussprechen von Abmahnungen ist ein Thema, welches durchaus von gesellschaftlicher Bedeutung ist. U.a. die zunehmende Bedeutung des Handeins im Internet sowie die daraus folgende Präsenz und Sichtbarkeit führen dazu, dass rechtswidriges Verhalten schneller sichtbar wird und Abmahnungen - rechtmäßige wie unrechtmäßige - vermehrt ausgesprochen werden. Der Beitrag, zu dem das streitgegenständliche Bildnis gehört, beschäftigt sich mit dem Thema Abmahnung, so ist er beispielsweise mit der Zwischenüberschrift "Der Abmahnbär" überschrieben.

Neben dem maßgeblichen zeitgeschichtlichen Ereignis ist aber nach wie vor auch auf die Person des Abgebildeten abzustellen und es sind die Grundsätze zur absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte heranzuziehen (Dreier/Schulze a.a.O. Rdn. 4). Der Kläger ist sicherlich keine absolute Person der Zeitgeschichte, da er nicht durch Geburt, Stellung, Leistungen, Taten oder Untaten im Bereich der Zeitgeschichte unter den Mitmenschen außergewöhnlich hervorragt und deshalb im Blick der Öffentlichkeit steht und auch über seinen Tod hinaus ständige Person der Zeitgeschichte bleiben wird (Dreier/Schulze a.a.O. Rdn. 5).

Der Kläger ist aber als relative Person der Zeitgeschichte einzuordnen. Eine relative Person der Zeitgeschichte ist eine solche, die mit der Zeitgeschichte derart in Berührung kommt, dass sie nur vorübergehend zur Person der Zeitgeschichte wird, die das Informationsinteresse der Allgemeinheit also nur für einen beschränkten Zeitraum und in beschränktem Umfang auf sich zieht. Da das legitime Informationsinteresse der Allgemeinheit an einer relativen Person der Zeitgeschichte auch nur hinsichtlich dieses konkreten zeitgeschichtlichen Zusammenhangs besteht, kann über sie nur in diesem Zusammenhang berichtet werden (Dreier/Schulze a.a.O. Rdn. 8; "Ereignisbezugs" nach Strobl-Albeg in: Wenzel a.a.O. Kap. 8 Rdn. 14).

Der Beklagte hat im Widerspruchsverfahren dargelegt, dass über den Kläger bereits des öfteren in der Presse berichtet wurde, und zwar im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verfahren wegen Untreue und Betrugs sowie wegen seiner Abmahnpraxis. So wurde z.B. unter www.w...de in einem Artikel vom xx.xx.2001 über die "weise Abmahnstrategie" des Rechtsanwalts G... v... G... berichtet. Unter www.s...de wurde am xx.xx.2003 über den "wegen zahlreicher spektakulärer Abmahn-Aktionen heftig umstrittene M... Rechtsanwalt G... v... G..." berichtet. Bei www.t...de hieß es am xx.xx.2008 über den Kläger "der als "Abmahnanwalt" bundesweit berüchtigte M... Rechtsanwalt G... F... v... G..."; erneut unter www.s...de vom xx.xx.2008 hieß es in Bezug auf den Kläger "Abmahnanwalt zu Gefängnisstrafe verurteilt"; ebenso unter www.t...de vom xx.xx.2008 lautete es "Abmahnanwalt droht Knast" und "Durch seine Abmahnungen hat sich der ..jährige in der Computer- und Internetszene unbeliebt gemacht wie kaum ein anderer. Als 2007 das erstinstanzliche Urteil bekannt wurde, gab es allein im Internetforum des Hannoveraner Computerverlags H... rund 14.000 zumeist schadenfrohe Kommentare." und schließlich "Unter seinen Kritikern gilt der Jurist seitdem als Prototyp eines "Abmahnanwalts". Von seiner Tätigkeit handeln ein Eintrag im Online-Lexikon Wikipedia sowie ein Internetblog, mit dessen Betreiber der Anwalt einen juristischen Kleinkrieg führt. Die "t..." hat übrigens auch zivilrechtlich gegen G... gewonnen. Die Bestätigungsmails für den Newsletterversand wurden bereits vor Monaten für zulässig erklärt." Schließlich berichtete zuletzt erneut unter www.t...de vom xx.xx.2009 "Abmahnanwalt muss in Haft".

Zwar geht es in den meisten Artikeln um das strafrechtliche Verfahren gegen den Kläger, der die Zeitung "t..." abgemahnt und eine einstweilige Verfügung gegen diese erwirkt hatte und dann - nach Ansicht des Amtsgerichts Tiergarten und des Landgerichts Berlin wahrheitswidrig - angegeben hatte, die Zeitung hätte die entsprechenden Kosten nicht gezahlt. In allen Artikeln wird aber sowohl über das allgemeine Abmahnverhalten des Klägers berichtet als zum Teil auch über die Rechtswidrigkeit der dem strafrechtlichen Verfahren zugrundeliegenden Abmahnung. In Bezug auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt, der in Abmahnsachen tätig ist, ist der Kläger also durchaus als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen. Der Beitrag, im Rahmen dessen das Bildnis des Klägers erscheint, befasst sich mit dem Thema Abmahnungen, so dass aus Sicht der Kammer die Voraussetzung des "Ereignisbezugs" gewahrt ist. Auch die geforderte "Aktualität" (von Strobl-Albeg in: Wenzel a.a.O. Kap. 8 Rdn. 14) ist gegeben, was sich aus den Daten der zitierten Presseberichte ergibt.

Durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Beitrags ist das berechtigte Interesse des Klägers im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt, der für alle Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 Nr. 1 - 4 KUG gilt (Schertz in: Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts, 2008, § 12 Rdn. 80).

Die im Rahmen des § 23 Abs. 2 KUG zu erfolgende umfassende Interessenabwägung (Dreier/Schulze, a.a.O., § 23 KUG Rdn. 25) fällt zugunsten des Klägers aus. Das Bildnis ist dabei im Zusammenhang mit dem Text zu sehen, auf den es sich bezieht (v. Strobl-Alberg in: Wenzel, a.a.O., Kap. 8 Rdn. 102; BGH GRUR 2007, 902 - Abgestuftes Sehutzkonzept II). Nur in diesem Zusammenhang hat das Bild eine satirische Aussage. Die Dargestellten werden durch die Überschrift "Der Abmahnbär" und den zugehörigen Textbeitrag als zu der Spezies des "Abmahnbären" gehörend dargestellt, die im Verlauf des Textes näher charakterisiert wird. Die Bilddarstellung ist die Illustration des Wortbeitrages und nimmt daher an dem grundrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Illustration sie dient (BVerfG GRUR 2005, 500 - Ron Sommer).

Für den Kläger streiten Persönlichkeitsschutz, Art. 2 Abs. 1 GG und der Schutz seiner Menschenwürde Art. 1 Abs. 1 GG. Für den Beklagten streitet die Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; ob der streitgegenständliche Beitrag auch in den Schutzbereich der noch stärker geschützten Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG fällt, kann dahinstehen. Denn bei der Satire wird der Persönlichkeitsschutz nicht grundsätzlich ausgeschaltet (BVerfG GRUR 2005, 500 - Ron Sommer). Auch die Kunstfreiheit deckt nicht Darstellungen, die das Persönlichkeitsrecht als Ausfluss der Menschenwürde in den durch Art. 1 GG geschützten Kern menschlicher Ehre verletzen (BVerfG NJW 1987, 2661 - StraußKarrikatur), was nach Ansicht der Kammer hier der Fall ist. Bei der Satire ist für die

Abwägung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Dargestellten zum einen zunächst der Aussagekern der Satire zu ermitteln und sodann Aussagekern und satirische Einkleidung getrennt daraufhin zu überprüfen, ob sie eine Missachtung der karikierten Person enthalten und nicht eine in der Regel vorrangige Äußerung im öffentlichen Meinungskampf (BVerfG GRUR 1992, 471 - Satiremagazin Titanie).

Eine Schmähkritik, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer Kritik persönlich herabsetzend sein soll, ist nicht zulässig (BVerfG GRUR 2005, 500 - Ron Sommer, v. Becker in: GöttingfSchertziSeitz § 33 Rdn. 69).

Das Bildnis selbst zeigt den Kläger nicht in einer privaten Situation, sondern nach seinem eigenen Vortrag auf einer Fotografie, die zur Veröffentlichung freigegeben war, wenn auch sicherlich nicht auf der streitgegenständlichen Internetseite. Die Einkleidung in ein Bärencartoon, das einem Kindercartoon entnommen ist, ist nicht über die Maßen kompromittierend, respektlos oder besonderes herabsetzend, sondern bewegt sich im Rahmen der der Satire innewohnenden Preisgabe einer gewissen Lächerlichkeit, überschreitet aber nicht die Grenzen einer Schmähkritik. Hintergrund der Auswahl des Bärencartoons ist, dass - gerichtsbekannt - auch eine andere Person mit Namen A... N... Ziel der Angriffe des Beklagten ist, die von dem Beklagten als A... N... bezeichnet wird (Anlage Ast 2, BI. 15 ff d.A.). Eine besondere Verunglimpfung der Person des Klägers ist darin nicht zu sehen. Sie ergibt sich jedoch aus der Einkleidung in den Textbeitrag.

Der Informationsgehalt des Beitrages in den die Abbildung eingebettet ist, ist allerdings vergleichsweise niedrig. Dem Bildnis wohnt im Zusammenhang mit dem Beitrag nur der Informationsgehalt inne, den Leser vor dem Kläger - ob berechtigt oder unberechtigt sei hier dahingestellt - zu warnen und seine Abmahnpraxis zu kritisieren. Da der Kläger auf seiner Internetseite eine Ablichtung von sich veröffentlicht hat, ist er durch das streitgegenständliche Bildnis im Zusammenhang mit der Zwischenüberschrift "By AntiF..." und dem Hinweis auf den M... Raum erkennbar und unter Umständen zu identifizieren.

Darüber hinaus enthält der Beitrag nur Äußerungen, die geeignet sind, den Kläger schwerst zu verunglimpfen. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Sache findet nicht statt. So ist beispielsweise vom fehlenden "Penisknochen" die Rede, was den Kläger im Bereich seiner Intimsphäre entwerten soll und ihn seiner Würde als Mensch entkleidet (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661 - Strauß-Karrikatur). Der "Abmahnbär", zu denen der Kläger gezählt wird, wird als "Aasfresser", "dumm, böswillig und feige" und als "missgestalteste, garstigste Erscheinung" zu der noch die "geistigen Eigenschaften" kommen, die das Tier "verhasst machen" bezeichnet. Abmahnbär wird mit "Sau" gleichgesetzt. Der Beitrag ist daher in erster Linie als erniedrigende Herabsetzung und schwere Beleidigung des Klägers zu verstehen. Der Informationsgehalt, dass der Kläger ein aus Sicht des Beklagten missliebiger Abmahnanwalt ist, tritt dahinter vollkommen zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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