LG Hamburg, Urteil vom 09.11.2004 - 309 O 381/02
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 124.800,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Januar 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 92 %, die Beklagte 8 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 31.8.2002 (Anlage K 2) Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin Bank AG (nachfolgend: Schuldnerin). Die Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter war am 28.5.2002 erfolgt (Anlage K 1).

Die Beklagte ist Vermögensverwalterin. Sie legte in von ihr betreuten Wertpapierdepots, die bei der U... Bank geführt wurden, Geld von Kunden an.

Die Schuldnerin schloss mit der Beklagten am 14.12.2001 einen Unternehmensteilkaufvertrag (nachfolgend: KV), nach dem die Beklagte der Schuldnerin sämtliche zu dem Geschäftsbereich Privatkunden gehörenden Gegenstände des Anlagevermögens im Sinne von § 266 Abs.2 A. HGB gemäß Anlage 1 des Vertrages und sämtliche zu dem Geschäftsbereich Privatkunden gehörenden immateriellen Vermögensgegenstände zum Gesamtkaufpreis von € 1,5 Mill. verkaufte und übertrug (Anlage K 3). Der wesentliche von der Beklagten zu verschaffende Vertragsgegenstand waren die Kundenbeziehungen der Beklagten zu ihren Kunden. Als Stichtag für die Übertragung des Kaufgegenstandes und Zahlung des Kaufpreises war in § 1 des Kaufvertrages zunächst der 27.12.2001 vereinbart, er wurde später geändert in 1.1.2002.

Außerdem wurde am 14.12.2001 (Anlage K 9) zwischen der Beklagten und der Schuldnerin ein Beratervertrag geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtete, die Schuldnerin bei der Steuerung der Fondsportfolios und Dachfonds zu beraten.

Mit Vertrag vom .../...2001 (Anlage B 2) erwarb die Beklagte von der bgb ....gesellschaft B. AG (nachfolgend: bgb) Namensaktien der Schuldnerin im Wert von 3 Mill. DM. Bereits am 17.12.2001 war vom Konto der Schuldnerin Nr. 77...8 ein Betrag von 3 Mill. DM auf das Konto der bgb bei der V...bank B. überwiesen worden (Anlage K 6). Auf das Konto der Schuldnerin war der Betrag von 3 Mill. DM von dem für die Beklagte bei der Schuldnerin eingerichteten Konto 10...4 gelangt, das am 17.12.2001 mit dem Betrag von 3 Mill. DM belastet wurde (Anlage K 5). Am 28.12.2001 wurden mit Wertstellung zum 27.12.2001 € 1,5 Mill. auf dem Konto 10...4 der Beklagten bei der Schuldnerin gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 9.1.2002 (Anlage K 12) erteilte die Schuldnerin der Beklagten eine Wertpapierabrechnung über 230.097,00 Aktien zum Wert per 17.12.01 von 2.933.745,00 DM = 1.500.000,00 €.

Mit Vertrag vom 18.5.2002 wurde der zwischen der Beklagten und der bgb geschlossene Aktienkaufvertrag vom 27.12.2001 einvernehmlich wieder aufgehoben (Anlagen K 4 , B 4). Mit weiterer Vereinbarung vom 21.5.2002 (Anlage B 9) verpflichtete sich die bgb im Zusammenhang mit der Aufhebung des Aktienkaufvertrages zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von € 500.000,00 an die Beklagte. Die bgb teilte mit Schreiben vom 14.5.2003 (Anlage B 10) mit, dass sie mit Schreiben vom 22.5.2002 die Fax-Vereinbarung vom 21.5.2002 in Gänze widerrufen habe.

Mit Schreiben vom 22.5.2002 (Anlage B 12) bestätigte die Schuldnerin gegenüber der Beklagten, „dass wir alle Buchungen auf dem Konto 10...4 valutagerecht stornieren, da uns keine Kontoeröffnungsunterlagen vorliegen.“

Mit Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 7. Mai 2002 (Anlage K 22) wurde der Schuldnerin gemäß § 46 Kreditwesengesetz von sofort an untersagt, Zahlungen zu leisten, zu ihrem Vermögen gehörende Gegenstände zu veräußern oder anderweitig über sie zu verfügen sowie Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden der Schuldnerin gegenüber bestimmt waren. Außerdem wurde angeordnet, das Kreditinstitut für den Verkehr mit der Kundschaft zu schließen, d.h. am 8. Mai nicht mehr zu öffnen. Schon mit Schreiben der Bundesanstalt vom 26.4.2002 war die Erlaubnis der Schuldnerin zum Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen aufgehoben und zugleich die Abwicklung der Schuldnerin angeordnet worden (vgl. S. 4 der Anlage K 22). Am 10.5.2002 beantragte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beim Amtsgericht Charlottenburg, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen.

Mit Vertrag vom 19.6.2002 schlossen die Beklagte und die F.F. Privatbank KG einen Vertrag über die Überführung von Geschäftsbeziehungen im Bereich der Vermögensverwaltung für Privatkunden ab. Am 12.8./18.8.2003 trafen sie darüber hinaus eine Vereinbarung über die an die Beklagte für die Überführung von Kunden zu leistende Vergütung (Anlage B 19).

Der Kläger verlangt mit seiner Klage nach Rücktritt vom Unternehmensteil-Kaufvertrag vom 14.12.2001 Rückzahlung des von der Schuldnerin an die Beklagte geleiteten Kaufpreises von 1, 5 Mill. €. Er behauptet, dass die Beklagte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens das mit dem KV an die Schuldnerin veräußerte Privatkundengeschäft an die F.F. Privatbank KG ein zweites Mal veräußert habe. Dies sei möglich gewesen, weil der Übergang des Privatkundengeschäfts von der Beklagten auf die Schuldnerin noch nicht offen gelegt worden sei. Dies hätten der anwaltliche Vertreter der Beklagten und der Vorstand der Beklagten, Herr Wolfgang K., in einer Besprechung am 3.9.2002 im Büro des Klägers mitgeteilt. Es sei nicht zutreffend, dass die Beklagte erstmals nach Ablauf der im Schreiben vom 28.5.2002 gesetzten Frist auf die F.F. Privatbank KG zugegangen sei. In dem von der Beklagten angestrengten Rechtsstreit gegen die Schuldnerin vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung von Schadensersatz (Geschäftszeichen: 95 O 86/02) habe die Beklagte vorgetragen, mit der F.F. Privatbank KG bereits am 29.5.2002 eine Analyse des Kundenpotentials vorgenommen zu haben (Anlage K 10). Deswegen müsse die Beklagte bereits vor dem 29.5.2002 mit der F.F. Privatbank KG über eine Übernahme des Privatkundenbereichs verhandelt haben. Unstreitig hat die Beklagte die beim Landgericht Berlin eingereichte Klage wieder zurückgenommen.

Die Schuldnerin habe den Kaufpreis von 1,5 Mill. € wirksam an die Beklagte erbracht. Die Kaufpreiszahlung sei in dem Moment vollendet gewesen, in dem die Zahlung der 1,5 Mi. € auf das Girokonto der Beklagten bei der Schuldnerin eingebucht worden sei. Zwischen den Parteien habe schon zu diesem Zeitpunkt die Abrede bestanden, dass die Schuldnerin das eingebuchte Geld für den Erwerb von Aktien ihres Unternehmens namens und für Rechnung der Beklagten an die Bgb überweisen sollte. Der Kläger verweist insoweit auf § 8 des KV, die E-Mail des Herrn Wolfgang K. vom 5.2.2002 (Anlage K 7) und den Vortrag der Beklagten in dem Rechtsstreit der Beklagten gegen die Schuldnerin vor dem LG Berlin (95 O 86/02) auf Seite 4 der dortigen Klage (Anlage K 10). Die Schuldnerin habe namens und im Auftrag der Beklagten Aktien ihres Unternehmens zum Kurswert von 1,5 Mill. € erworben, worüber die Schuldnerin der Beklagten gegenüber am 9.1.2002 mit Auftragsnummer 101561 abgerechnet habe (Anlage K 12). Aus diesem Erwerb habe die Schuldnerin daher einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 1,5 Mill. € gehabt.

Die Schuldnerin habe die von der Beklagten nach dem Vertrag zu bewirkende Gegenleistung nicht erhalten. Aus dem KV habe sich für die Beklagte die Pflicht ergeben, an der Übertragung der Kundenbeziehungen mitzuwirken. Dies sei in dem Vertrag zwar nicht ausdrücklich formuliert worden, doch hätten beide Parteien den Vertrag so verstanden. Das gestehe auch die Beklagte in ihrem Schreiben vom 6.3.2002 ein (Anlage K 13), das die Antwort auf ein Schreiben des Herrn W. und der Frau Prof. Dr. K. an Herrn Wolfgang K. vom 4.3.2002 darstelle (Anlage K 16). Gerade diese Mitwirkungspflicht habe die Beklagte aber nicht erbracht. Die Beklagte habe dafür gesorgt, dass ihre Kunden aus dem Geschäftsbereich Privatkunden letztlich nicht zur Schuldnerin gewechselt seien (vgl. Fax des Herrn T. vom 1.7.2002, Anlage K 17, Schreiben der Beklagten vom 28.6.2002, Anlage K 18). Die Schuldnerin sei bis zum Sommer 2002, insbesondere auch noch zu dem Zeitpunkt, als die Kunden an die F.F. Privatbank KG vermittelt worden seien, zur Erfüllung des Unternehmensteilkaufvertrages bereit gewesen. Es sei unrichtig, dass sich die Schuldnerin zu keinem Zeitpunkt um die Zustimmung der Kunden zum Verwalterwechsel bemüht habe, wie das Schreiben vom 4.3.2002 (Anlage K 16) zeige. Die Anlagen K 17 und K 18 zeigten zugleich, dass die Beklagte stets über alle Kundendaten verfügt habe.

Es werde auch mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte die Räumlichkeiten in der 3. Etage des ....damm in H. der Schuldnerin in der Weise überlassen habe, dass die Beklagte oder deren Mitarbeiter keinen Zugang mehr zu diesen Räumlichkeiten gehabt hätten. Die Beklagte habe vielmehr am 1.7.2002 beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen ihn erwirkt, durch die er verpflichtet worden sei, der Beklagten uneingeschränkten Zutritt zur Bürofläche im 3. OG des Hauses ....damm in H. zu gewähren (Anlage K 14). Herr Wolfgang K. habe bis zum 30.6.2002 die der Schuldnerin überlassenen Räume ohne weiteres mit einem Hauptschlüssel betreten können. Mit Nichtwissen werde weiter bestritten, dass die Beklagte der Schuldnerin Besitz und Eigentum am Anlagevermögen verschafft habe. Gleiches gelte für die Software.

Bei dem Kaufvertrag über das Privatkundengeschäft und dem Aktienkaufvertrag habe es sich auch nicht um ein einheitliches Rechtsgeschäft gehandelt. Zwischen beiden Verträgen habe in rechtlicher Hinsicht kein Zusammenhang bestanden. Zwischen der Schuldnerin und der Beklagten gelte allein der KV vom 14.12.2001, in dem die Bezahlung eines Kaufpreises vereinbart worden sei und nicht die Lieferung von Aktien. Zur Rechtswirksamkeit des vorgenommenen Geschäfts hätten die Parteien zwei getrennte Verträge benötigt, dies insbesondere, weil die Schuldnerin nicht mit eigenen Aktien habe handeln dürfen.

Der Kläger stützt seinen Rückzahlungsanspruch auf verschuldete Unmöglichkeit der Beklagten, ihre Vertragspflicht infolge Weiterveräußerung und Übertragung des Privatkundengeschäfts an die F.F. Privatbank KG gegenüber der Schuldnerin zu erfüllen, auf einen Rücktritt der Beklagten sowie auf einen Anspruch aus § 103 InsO, da ein beidseitig noch nicht vollständig erfüllter Vertrag vorliege. Spätestens in seinem Zahlungsverlangen vom 16.10.2002 sei sowohl die erforderliche Rücktrittserklärung als auch die Ablehnung der Erfüllung des Unternehmensteilkaufvertrages durch ihn als Insolvenzverwalter zu sehen. Dass die Beklagte erklärt habe, dass sie sich vom KV gelöst habe, zeige auch das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 4.7.2002 (Anlage K 20) sowie ihr Vortrag in der Klage vor dem Landgericht Hamburg 316 0 142/02 (Anlage K 21). Der Kläger ist der Ansicht, dass er seinen Zahlungsanspruch teilweise auch auf § 9 des KV sowie auf § 8 Ziff.1 i.V. mit § 103 InsO stützen könne, da die Beklagte für die Asset Allocation Beratung Zahlung lediglich für die Zeit von Dezember 2001 bis August 2002 beanspruchen könne, sie aber bereits Zahlung für 24 Monate erhalten habe. Sie müsse daher 15/24 von € 200.000,00 zurückzahlen, also € 125.000,00.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.500.000,00 nebst Zinsen seit dem 29.10.2002 in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor zur Geschäftsgrundlage des KV folgendes vor:

Sie habe sich entschlossen gehabt, sich von dem Privatkundengeschäft der kleineren und mittleren privaten Kunden zu trennen, weil die Verwaltervergütung die Abwicklungskosten bei der depotführenden Bank kaum gedeckt und auch die Bank beklagt habe, dass Aufwand und Ertrag für sie in keinem Verhältnis mehr stünden. Die Schuldnerin sei hingegen an einer Vermögensverwaltung für Privatkunden interessiert gewesen, insbesondere da sich ihr als Bankinstitut die Möglichkeit geboten habe, die Depots der Kunden bei sich zu verwahren. Infolgedessen sei zwischen ihnen folgende Zusammenarbeit vereinbart worden: Sie, die Beklagte, habe sich an der Schuldnerin beteiligen sollen, während die Schuldnerin den Unternehmensteil des Privatkundengeschäftes der Beklagten habe übernehmen sollen. Anschließend habe sie die Schuldnerin, der das Know how für die Vermögensverwaltung fehlte, gegen Honorar beraten sollen. Der Kaufpreis für das Privatkundengeschäft habe von der Schuldnerin in Aktien des eigenen Hauses bezahlt werden sollen. Da es der Schuldnerin aktienrechtlich verwehrt gewesen sei, eigene Aktien zu halten und mit diesen Handel zu treiben, sei die Bgb AG errichtet worden, an der die Schuldnerin maßgeblich beteiligt gewesen sei und deren Organe im wesentlichen personengleich mit denen der Schuldnerin gewesen seien. Einzige Aufgabe der Bgb AG sei es gewesen, Aktien der Schuldnerin herauszugeben, mit denen die Schuldnerin dann habe bezahlen können. Keiner der drei Verträge wäre losgelöst von den anderen Verträgen geschlossen worden, vielmehr sollten alle drei Verträge eine gemeinsame wirtschaftliche Einheit bilden, wie sich auch aus dem Schreiben der Zeugin Prof. Dr. K., der Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Schuldnerin, vom 18.2.2002 ergebe (Anlage B 4).

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch schon deshalb nicht zu, weil die Schuldnerin nie eine Bezahlung im Wortsinne an sie geleistet habe.

Die Beklagte bestreitet, mit der Schuldnerin einen Kontoführungsvertrag abgeschlossen zu haben. Die Kontonummer in § 8 Ziff.2 des Kaufvertrages sei nach Unterzeichnung durch sie ohne Abstimmung mit ihr in den KV eingetragen worden. Einzige Bewegung auf dem ohne vertragliche Grundlage eingerichteten Konto 10...4 bei der Schuldnerin sei die formale Kaufpreisabwicklung, Unternehmensteil gegen Aktien, gewesen. Die E-Mail gemäß Anlage K 7 bedeute nicht, dass der Vorstand der Beklagten damit konkludent einen Kontoführungsvertrag oder Überweisungsvertrag mit der Schuldnerin abgeschlossen hätte. Die E-Mail sei lediglich eine verblüffte Feststellung über den zuvor erhaltenen Kontoauszug (Anlage K 5), dessen Geschäftsvorfälle die Schuldnerin eigenmächtig und ohne vorangegangenen Abschluss eines Kontoführungsvertrages erstellt habe. In der E-Mail könne auch keine Genehmigung eines Kontoeröffnungs- oder Überweisungsvertrages gesehen werden, da Herr Wolfgang K. nicht allein zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen sei.

Eigentum an dem von ihr bezahlten Kaufpreis für den Unternehmensteil habe sie dementsprechend nie erhalten. Wenn die Schuldnerin aufgrund ihrer Möglichkeiten als Bank den der Beklagten zustehenden Kaufpreis direkt einem Dritten zukommen lasse, ohne dass wenigstens eine juristische Sekunde lang eine Zugriffsmöglichkeit an dem Geld für sie bestanden habe, liege eine Zahlung der Schuldnerin nicht vor. Sie habe im Zeitpunkt der angeblichen Weiterleitung des Kaufpreisgeldes nicht einmal gewusst, dass auf dem Konto Geld gutgeschrieben gewesen sei. Noch bevor sie dies gewusst habe, habe die Schuldnerin das Geld schon an die Bgb weitergeleitet. Gegen die Zeugin Prof. Dr. K. sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, weil der Kläger ihr vorwerfe, eilig Geld zu ihr nahe stehenden Kapitalgesellschaften wie hier zu Bgb geschafft zu haben.

Nicht einmal die Schuldnerin selbst sei davon ausgegangen, dass eine wirksame Kaufpreiszahlung an die Beklagte vorgelegen habe, wie deren Schreiben vom 22.5.2002 zeige (Anlage B 12). Dem Schreiben seien mündliche – dies bestätigende - Verhandlungen zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vorausgegangen. Die einzige Zuwendung der Schuldnerin an sie habe darin bestanden, dass sie ihr – wertlose - Aktien beschafft habe.

Bei den Vertragsverhandlungen sei ihr verschwiegen worden, wie es um die Schuldnerin gestanden habe. Bereits in diesem Zeitraum sei bei der Schuldnerin ein wirtschaftlicher Zustand erreicht gewesen, demzufolge abzusehen gewesen sei, dass die Aktien an der Schuldnerin nichts mehr wert sein würden, was heute auch tatsächlich der Fall sei. Die Zeugin Prof. Dr. K., die die Verhandlungen für die Schuldnerin geführt habe, habe verschwiegen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen sie als unfähig und unzuverlässig bezeichnet habe, eine Bank zu führen, und die Schuldnerin mit der Schließung gedroht habe, sollte die Zeugin Prof. Dr. K. ihr Vorstandsamt nicht aufgeben. Deswegen sei die Zeugin Prof. Dr. K. in den Aufsichtsrat gewechselt. Verschwiegen worden sei aber auch, dass die Bundesanstalt das Geschäftsgebaren der Schuldnerin überhaupt beanstandet und mit Insolvenzantrag und Schließung gedroht habe. Sie, die Beklagte, hätte ihre Vorstellungen nie mit einem Geschäftspartner umzusetzen versucht, dem die Zulassung zum Geschäftsbetrieb als Kreditinstitut entzogen würde. Durch die Täuschungshandlung bei den Vertragsverhandlungen sei sie einem Irrtum aufgesessen, ohne den sie die Vermögensverfügung – die Übertragung des Unternehmensteils - nie unternommen hätte. Dadurch sei ihr, da sie nun auf wertlosen Aktien der Schuldnerin sitze, ein Schaden zugefügt worden.

Sie habe den KV mit der Schuldnerin auch restlos erfüllt.

Soweit der Kläger die Ansicht vertrete, dass das eigentlich Werthaltige des Vertrages die Kundenbeziehungen seien, die der Schuldnerin aber nicht verschafft worden seien, werde übersehen, dass ein Kunde nicht ohne weiteres verkaufbar sei. Er müsse damit einverstanden sein, aus dem Vertrag mit dem alten Vermögensverwalter auszuscheiden und mit dem neuen Vermögensverwalter einen Vertrag zu begründen. Die Schuldnerin habe sich zu keinem Zeitpunkt um die Zustimmung der Kunden zum Verwalterwechsel bemüht. Sie habe trotz Drängens der U.B.S. nichts unternommen, um die Depots der Kunden von der U. B .S wegzuholen und auf sich zu übertragen. Ende Januar 2002 habe sich herausgestellt, dass die Schuldnerin technisch zumindest noch nicht in der Lage gewesen sei, das Depotgeschäft aufzunehmen, und auch nicht Mitglied im Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken gewesen sei. Sie – die Beklagte - habe alles Erforderliche unternommen, der Schuldnerin die Kundenbeziehungen zu verschaffen. Immerhin sei es ihr gelungen, 14 von 25 Vermittlern, die den persönlichen Kundenkontakt betrieben, dazu zu bewegen, der Schuldnerin ihre Kunden zuzuführen (Anlage B 7). Unbeschadet der getroffenen Vereinbarungen sei sie – die Beklagte - in der Pflicht geblieben, die Geschäfte der Kunden als Vermögensverwalterin zu besorgen. Auf den einzelnen Kunden habe sie aber nicht mehr zugehen können, da die hierfür notwendige Software mit den Daten und Informationen im Alleinbesitz der Schuldnerin gestanden habe. Eine völlige Ausfüllung der Verwalterpflichten sei ihr daher nicht mehr möglich gewesen.

Durch die Schließung der Schuldnerin als Bank infolge des Insolvenzantrages und des Entzugs der Gewerbeerlaubnis durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen habe sie sich vor folgende Situation gestellt gesehen: Sie selbst habe nicht mehr über die nötigen Instrumente verfügt, die Verwaltungsverträge mit den Kunden zu erfüllen; die Schuldnerin sei rechtlich und faktisch nicht mehr in der Lage gewesen, die Kunden zu sich herüberzuholen und deren Vermögen zu verwalten. Die Möglichkeit zum Vertragseintritt habe sie ihr so lange offen gehalten, wie sie von Rechts wegen in der Lage gewesen sei, Vermögensverwalterin werden zu können. Dies sei nach der Entziehung der Gewerbeerlaubnis am 13.5.2002 und erst recht nach Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 28.5.2002 nicht mehr der Fall gewesen. Nachdem die Schuldnerin auch auf das Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 28.5.2002 mit Fristsetzung zum 31.5.2002 (Anlage B 6) nicht reagiert habe, habe sie sich an die F.F. Privatbank KG gewandt mit der Bitte, die herrenlos gewordenen Kunden aufzufangen und unter Vertrag zu nehmen. Dies sei mit einem kleinen Teil der Kunden auch gelungen. Ein Zweitverkauf an die F.F. Privatbank KG habe aber nie stattgefunden. Dies wäre aufgrund der Übertragung sämtlicher Verkörperungen des Geschäftsteils an die Schuldnerin mit der Folge, dass sie nicht mehr über die nötigen Instrumentarien verfügte, um an die Kundendaten heranzukommen, auch gar nicht möglich gewesen. Einige wenige Vermittler hätten ihre Kunden zur F.F. Privatbank KG übergelenkt, der Rest der Vermittler habe ihre Kunden bei der Beklagten kündigen lassen und sich anderen Adressen zugewandt.

Bei der Besprechung vom 3.9.2002 sei dem Kläger die Einschaltung der F.F. Privatbank KG auch so, wie geschildert, berichtet worden. Weder ausdrücklich noch konkludent sei ein Rücktritt vom Vertrag ausgesprochen worden. Der Schwerpunkt des Gesprächs habe auf dem Versuch der Herbeiführung einer gütlichen Einigung gelegen.

Für das Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

I. Der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch kann nicht mit Erfolg auf einen Rückgewähranspruch nach den §§ 325, 346 ff. BGB a.F. gestützt werden.

Ein Rücktrittsrecht nach § 325 Abs.1 S.1 BGB a.F. setzt voraus, dass die der Beklagten obliegende Leistung infolge eines von ihr zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt.

1. Die wesentliche von der Beklagten nach dem Unternehmensteilkaufvertrag zu erbringende Leistung bestand in der Übertragung ihrer Kundenbeziehungen des Geschäftsbereichs Privatkunden auf die Schuldnerin. Die Verschaffung dieses Leistungserfolges ist der Beklagten dadurch unmöglich geworden, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der Schuldnerin mit Schreiben vom 26.4.2002 die Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen entzog und mit Schreiben vom 7.5.2002 (Anlage K 22), um Gefahren von Gläubigern der Schuldnerin abzuwehren, die Schließung der Schuldnerin für den Verkehr mit der Kundschaft anordnete. Diese Anordnungen schlossen auch das Verbot mit ein, noch neue Kunden anzunehmen, da der Schuldnerin jegliche Tätigkeit in Bank- und Finanzierungsgeschäften untersagt worden war. Deswegen greift auch das Argument des Klägers, dass die Schuldnerin diese Kunden an ein drittes Kreditinstitut zur Weiterbetreuung hätte übertragen können, nicht durch. Denn auch die Annahme neuer Kunden zum Zwecke der Weitergabe an eine andere Bank hätte eine unerlaubte Tätigkeit auf dem Gebiet des Kredit –und Finanzierungsdienstleistungswesens dargestellt. Nichts anderes gilt für den Kläger als Insolvenzverwalter, da er keine weitergehenden Rechte als die Schuldnerin zur Durchführung solcher Geschäfte hatte. Darüber hinaus hätte sich die Beklagte ihren bisherigen Kunden gegenüber möglicherweise sogar schadensersatzpflichtig gemacht, wenn sie in dieser Situation die Kundenbeziehungen auf die Schuldnerin übertragen hätte. Diese Fallgestaltung ist einer rechtlichen Unmöglichkeit gleichzusetzen, da die Verwirklichung des von den Parteien beabsichtigten Leistungserfolges nicht eintreten konnte.

2. Die Unmöglichkeit ist nicht von der Beklagten, sondern von der Schuldnerin zu vertreten. Denn die Schließung ihres Bankgeschäftes beruht, wie aus dem Schreiben der Bundesanstalt für Finanzierungsleistungen vom 7.5.2002 hervorgeht, auf ihrem Geschäftsgebaren. Es liegt daher nicht ein Fall des § 325 BGB a.F., sondern ein Fall des § 324 BGB a.F. vor, d.h. einer von der Gläubigerin zu vertretenden Unmöglichkeit.

3. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Leistungsunmöglichkeit der Beklagten dadurch verursacht worden sei, dass sie ihre Kundenbeziehungen vertragswidrig auf die F.F. Privatbank KG übertragen habe. Allerdings ergibt sich aus der von der Beklagten mit der F.F. Privatbank KG am 12.8./ 18.8.2003 geschlossenen Vereinbarung, dass zwischen beiden am 19.6.2002 ein Vertrag über die Überführung von Privatkunden im Bereich der Vermögensverwaltung zustande gekommen ist (Anlagen B 19), der auch realisiert worden ist. Dieser Vertrag liegt jedoch zeitlich nach der behördlich angeordneten Schließung der Schuldnerin. Dass die Beklagte schon vor diesem Datum verbindliche Abreden mit der F.F. Privatbank KG getroffen hatte, ist vom Kläger nicht schlüssig dargetan worden. Im Übrigen war die Beklagte gemäß § 324 Abs.1 S.2 BGB a.F. sogar gehalten, die Kundenbeziehungen anderweitig zu veräußern.

II. Ein Rücktrittsrecht für den Kläger ergibt sich auch nicht aus der

Vorschrift des § 326 Abs.1 BGB a.F. Die dort normierten Voraussetzungen (Verzug des Schuldners, Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) liegen nicht vor. Ihre Einhaltung war auch nicht entbehrlich, da eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte nicht festgestellt werden kann. Zwar ist die Beklagte dem Wunsch der Schuldnerin aus ihrem Schreiben vom 4.3.2002 (Anlage K 16), nunmehr die bisherigen Geschäftspartner der Beklagten von der Übernahme des Privatkundengeschäfts zu informieren, mit Schreiben vom 6.3.2002 (Anlage K 13) entgegengetreten, dies reicht aber nicht aus, um eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung annehmen zu können, zumal die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vorgeschlagen hat, in einem gemeinsamen Gespräch die Vorgehensweise in dieser Frage abzustimmen.

III. Dem Kläger kann der geltend gemachte Zahlungsanspruch auch nicht nach den §§ 327 S.2 BGB a.F., 818 ff. BGB zuerkannt werden. Nach allgemeiner Meinung stellt die Vorschrift des § 327 S.2 BGB a.F. lediglich eine Rechtsfolgenverweisung dar, die nur eingreift, wenn die Rücktrittsvoraussetzungen vorliegen (vgl. Soergel/Wiedemann, Rdn. 32 zu § 327 BGB). Da der Kläger, wie ausgeführt hat, kein Rücktrittsrecht besitzt, kommt eine Rückgewähr der an die bgb ausgeführten Überweisung nach den Vorschriften des Bereicherungsrechts nicht in Betracht.

IV. Auch das Vorbringen des Klägers, die Beklagte sei selbst vom Unternehmensteilkaufvertrag zurückgetreten, vermag keinen Rückgewähranspruch des Klägers zu begründen. Im vorliegenden Fall macht nicht die Beklagte, sondern der Kläger Rückgewähransprüche aus einem Rücktritt geltend. Voraussetzung hierfür ist, dass ihm ein Rücktrittsrecht zusteht. Dies ist, wie dargetan, aber nicht der Fall. Im Übrigen ist in der Tatsache, dass die Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Schreiben vom 4.7.2002 (Anlage K 20) hilfsweise die Anfechtung des Vertrages erklärt haben, wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen nicht zugleich eine Kündigungserklärung enthalten. Auch die Erklärung in der Klagschrift vom 11.7.02, dass sich die Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nach § 326 BGB a.F. vom Vertrag gelöst habe, stellt noch keine Bestätigung einer Kündigung dar. Sie enthält nur einen Hinweis darauf, dass die Beklagte die Rechte aus § 326 BGB a.F. geltend machen wolle, ohne sich festzulegen, welches ihm nach dem § 326 BGB a.F. zustehende Recht er ausüben will. Es ist anerkannt, das der Schuldner bei vom Gläubiger zu vertretender Unmöglichkeit über seinen Anspruch auf die Gegenleistung hinaus auch noch einen Anspruch auf Schadensersatz haben kann (Otto in Staudinger, Rdn. 54 zu § 324 BGB).

V. Der Kläger hat aber einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.1 S. 1 BGB in Höhe von 124.800,00 € gegen die Beklagte.

1. Hat der Gläubiger in Unkenntnis der Anrechnungsmöglichkeit nach § 324

nach § 324 Abs.1 S.2 BGB a.F. die Gegenleistung schon vollständig bewirkt, kann er das zuviel Geleistete mit der Leistungskondiktion zurückfordern (Otto in Staudinger, Rdn. 50 zu § 324 BGB). Denn durch die Anrechnungsmöglichkeit des nach § 324 Abs.1 S.2 BGB a.F. anrechenbar Erlangten soll eine Besserstellung des Schuldners gegenüber der Situation bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vertrages verhindert werden. Deshalb wird der Gegenleistungsanspruch des Schuldners automatisch um die in § 324 Ab.1. S.2 BGB a.F, genannten Posten gekürzt, ohne dass es hierzu einer Aufrechnung des Gläubigers bedürfte (Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., Rdn. 48 zu § 324 BGB a.F.).

Mit Vereinbarung vom 19.6.2002 haben die Beklagte und die F.F. Privatbank KG einen Vertrag über die Überführung von Geschäftsbeziehungen im Bereich der Vermögensverwaltung für Privatkunden von der Beklagten auf die F.F. Privatbank KG geschlossen. Dies geht aus der Präambel der Vereinbarung vom 12.8./18.8.2003 (Anlage B 19) hervor. Der Übergang der Kunden im Jahr 2002 ist seitens der F.F. Privatbank KG gemäß (1) der Vereinbarung vom 12.8./18.8.2003 mit einer Zahlung in Höhe von € 124.800,00 honoriert worden. In dem Vertrag vom 22.1.2003 (ebenfalls Anlage B 19) ist zwar das von der F.F. Privatbank KG zu zahlende Entgelt mit € 124.106,01 angegeben worden, was auch dem Schreiben der Beklagten vom 25.8.2003 (ebenfalls Anlage B 19) entspricht, maßgebend insoweit muss aber die im Verhältnis zum Vertrag vom 22.1.2003 spätere Vereinbarung vom 12.8./18.2003 sein. Dem Schreiben vom 25.8.2003 kann keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, da es sich um eine einseitige Angabe der Beklagten handelt.

2. Voraussetzung für einen Bereicherungsanspruch des Klägers ist jedoch,

dass der Gläubiger seine Gegenleistung schon erbracht hat. Dies ist hier zu bejahen.

a) Die Schuldnerin hat mit Wertstellung zum 17.12.2001 eine Überweisung auf das Konto der bgb bei der V...bank B. in Höhe von 3 Mill. DM = 1.533.875,64 € vorgenommen (Anlage K 6). Diese Überweisung ist in Erfüllung des von ihr geschuldeten, der Beklagten gemäß § 8 des Unternehmensteilkaufvertrages vom 14.12.2001 zustehenden Kaufpreises erfolgt. Eine darüber hinausgehende, anderweitige Leistungsverpflichtung der Schuldnerin gegenüber der Beklagten bestand nicht. Mit der Überweisung hat die Schuldnerin eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der bgb aus dem Aktienkaufvertrag vom 27.12.2001 erfüllt und sie damit von einer Verbindlichkeit befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Überweisung im ausdrücklichen Auftrag der Beklagten oder sogar ohne deren Kenntnis erfolgt ist. Nach § 267 BGB kann die Leistung durch einen Dritten bewirkt werden, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich. Der Kläger weist Im Übrigen zu Recht darauf hin, dass die Beklagte ausweislich der E-mail des Vorstandes der Beklagten, Herrn Wolfgang K., vom 5.2.2002 (Anlage K 7) mit der durchgeführten Zahlungsabwicklung einverstanden war. Das Schreiben der Schuldnerin vom 22.5.2002 (Anlage B 12) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Durch die Stornierung der Buchungsvorgänge konnte die Erfüllungswirkung der erfolgten Zahlung nicht rückwirkend wieder beseitigt werden.

b) Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Unternehmenskaufvertrag mit der Schuldnerin und der Aktienkaufvertrag mit der bgb wirtschaftlich ein einheitliches Geschäft darstellen und dass die Leistung der Schuldnerin in Wirklichkeit in der Lieferung der Aktien zu sehen sei, die aber schon damals keinen Wert mehr gehabt hätten. Die Kammer geht davon aus, dass der Aktienerwerb durch die Beklagte zu dem Zweck erfolgt ist, dass sich die Beklagte an der Schuldnerin beteiligen wollte (vgl. die von der Beklagten vorgelegten Schreiben der Schuldnerin gemäß den Anlagen B 17 und B 18). Unstreitig ist, dass für den Aktienerwerb die bgb dazwischen geschaltet wurde, weil es der Schuldnerin aktienrechtlich verwehrt war, eigene Aktien zu halten und mit diesen Handel zu treiben. Es musste daher ein rechtlich selbständiger Kaufvertrag mit der bgb abgeschlossen werden, der eine eigene Zahlungsverpflichtung, nämlich den Aktienkaufpreis, der Beklagten gegenüber der bgb begründete. Die Beteiligten haben die Konstruktion zweier rechtlich selbständiger Verträge bewusst gewählt, um die Wirksamkeit der von ihnen beabsichtigten Geschäfte zu gewährleisten. Hieraus folgt, dass die Beklagte dem Kläger gegenüber für dessen Ansprüche aus dem Unternehmensteilkaufvertrag nicht einwenden kann, dass sie wirtschaftlich nur wertlose Aktien erhalten habe. Die Schuldnerin hat ihre Zahlungsverpflichtung aus diesem Vertrag dadurch erfüllt, dass sie Überweisung an die bgb vorgenommen hat. Die nicht bestehende Werthaltigkeit der Aktien kann die Beklagte allenfalls im Verhältnis zur bgb geltend machen, was auch die Beklagte und die bgb selbst so gesehen haben, wie die von ihnen getroffene Aufhebungsvereinbarung vom 18.5.2002 zeigt (Anlage B 8).

Dies bedeutet, dass der Aktienkaufvertrag nur im Verhältnis der beiden Vertragspartner des Aktienkaufvertrages rückabgewickelt werden kann. Rechte aus der Vertragsaufhebung des Aktienkaufvertrages vom 18.5.2002 kann die Beklagte gegenüber der Schuldnerin nicht herleiten. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob die bgb berechtigt war, von der Aufhebungsvereinbarung wieder zurückzutreten.

3. Die Bereicherung der Beklagten ist auch nicht nach § 818 Abs.3 BGB weggefallen. Wie dem Schreiben der F.F. Privatbank KG vom 22.1.2003 zu entnehmen ist, sind die Entgeltansprüche von der Beklagten an einen Herrn Christian M. abgetreten worden. Ob es sich hierbei um eine wirksame Abtretung gehandelt hat und ob entsprechend dieser Abtretung nicht an die Beklagte, sondern an Herrn Christian M. gezahlt worden ist, ist von der Beklagten nicht weiter ausgeführt worden. Dies kann im Ergebnis aber auch dahingestellt bleiben. Denn durch eine etwaige Zahlung an Herrn Christian M. wäre die Beklagte von einer Verbindlichkeit ihm gegenüber befreit worden. Bei einer Schuldentilgung ist aber kein Bereicherungswegfall gegeben, weil die Befreiung von einer Verbindlichkeit eine fortbestehende Bereicherung darstellt (Palandt-Sprau, Rdn. 38 zu § 818 BGB).

4. Die Beklagte kann dem Bereicherungsanspruch des Klägers auch

nicht entgegenhalten, dass ihr Schadensersatzansprüche zuständen, weil sie die Übertragung des Privatkundengeschäftes auf die Schuldnerin nie unternommen hätte, wenn sie gewusst hätte, wie es um die Schuldnerin stand. Schadensersatz kann mit dieser Begründung schon deswegen nicht gefordert werden, weil nicht festgestellt werden kann, dass es schon zu einer Übertragung des Kundengeschäfts auf die Schuldnerin gekommen ist.

VI. Ein Anspruch auf Rückerstattung eines Teils des Beraterhonorars in

Höhe von € 125.000,00 kann dem Kläger dagegen nicht zuerkannt werden. Er kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 103 InsO berufen. Diese Vorschrift setzt –ebenso wie § 105 InsO- voraus, dass ein gegenseitiger Vertrag von beiden Vertragspartnern noch nicht vollständig erfüllt worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Kläger behauptet selbst, dass die Insolvenzschuldnerin den Kaufpreis für die Übertragung des Privatkundengeschäfts in voller Höhe erbracht habe. Sie hat in Erfüllung ihrer Verpflichtung gegenüber der Beklagten den Kaufpreis in Höhe von 1,5 Mill. € an die bgb überwiesen. Damit ist ihre Kaufpreisschuld gegenüber der Beklagten erloschen. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass die Schuldnerin zur Übertragung der Privatkunden an sich und der anderen von der Beklagten geschuldeten Leistungen noch Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hatte.

Auch § 105 InsO ist nicht einschlägig. Diese Vorschrift regelt die dem Vertraggegner des Insolvenzschuldners zustehenden Ansprüche bei teilbaren Leistungen, nicht jedoch die Ansprüche des Insolvenzschuldners oder des Insolvenzverwalters.

Der zuerkannte Zinsanspruch ist aus den §§ 291, 288 Abs.2 BGB gegeben. Ein auf das Schreiben vom 16.10.2002 (Anlage K 8) gestützter früherer Zinsanspruch ist nicht gerechtfertigt. Aus dem Schreiben der F.F. Privatbank KG vom 22.1.2003 (Anlage B 19) geht hervor, dass zu diesem Zeitpunkt eine Vergütungszahlung wegen der Übertragung der Kundenbeziehungen noch nicht vorgenommen worden war. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Bereicherungsanspruch des Klägers schon vor Eintritt der Rechtshängigkeit entstanden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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