LG Berlin, Urteil vom 07.05.2009 - 27 O 290/09
Fundstelle
openJur 2009, 824
  • Rkr:
Tenor

1. Die einstweilige Verfügung vom 20. März 2009 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Tatbestand

Der Antragsgegner nimmt die Antragsgegnerin wegen einer bevorstehenden Veröffentlichung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Antragsgegnerin plante im Rahmen ihrer Sendereihe “ ...” für den 21. März 2009 einen nicht näher bekannten Beitrag, der sich mit den gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfen einer ehemals vom Antragsteller Betreuten befassen sollte, die ihn wegen Veruntreuung von Geld und Schmuck angezeigt hatte.

Mit Schreiben vom 16. März 2009 wandte sich die Antragsgegnerin mit folgendem Anliegen an den Antragsteller:

“ ... geht konkreten Hilferufen nach, die die Zuschauerinnen und Zuschauer an uns herantragen. Wir versuchen in Konflikten zwischen streitenden Parteien zu vermitteln und einen Lösungsweg anzubieten.

An uns hat sich ... gewandt, die ehemals von Ihnen betreut wurde. Wir bitten Sie, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: Ob strafrechtlich relevantes Verhalten Ihrerseits vorliegt, da die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt überprüft und ob Sie die Fristen zur Vorlage von entsprechenden Belegen haben verstreichen lassen. Wir werden den Fall in unserer Sendung am 21.03.2009 aufgreifen und möchten Ihnen daher die Möglichkeit geben, sich schriftlich zum dargelegten Sachverhalt zuäußern.”

Auf die Abmahnung vom 18. März 2009 reagierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. März 2009, in dem es heißt:

Wie bereits telefonisch mitgeteilt, werde ich den konkreten Beitrag erst am morgigen Tage erhalten und prüfen können. Derzeit können wir anhand der uns vorliegenden internen Auskünfte und Unterlagen keine drohende Beeinträchtigung der Rechte Ihres Mandanten erkennen. Insoweit kann ich Ihnen bereits jetzt mitteilen, dass die Namensnennung Ihres Mandanten in dem Beitrag weder geplant war noch erfolgt ist.

Der Antragsteller sieht sich durch die bevorstehende Berichterstattung, die ihn identifiziere, auch wenn nur der Name der ehemals von ihm Betreuten erwähnt werde und von ihrem gerichtlich eingesetzten Betreuer die Rede wäre, was nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin vom 18. März 2009 zu befürchten sei, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.

Er hat die einstweilige Verfügung vom 20. März 2009 erwirkt, durch die der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im Rahmen seiner Sendereihe “Die Jury hilft” den Verdacht zu äußern und / oder zu verbreiten, dass der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Betreuer der Frau ... für ein strafrechtlich relevantes Verhalten verantwortlich sei und / oder der Antragsteller hätte zu Lasten der Frau ... Geld veruntreut und / oder Schmuck veruntreut.

Gegen die ihr im Parteiwege zwecks Vollziehung zugestellte einstweilige Verfügung richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin. Ihres Erachtens fehlt es an der Erstbegehungsgefahr. Das im Rahmen der journalistischen Recherche zum Zwecke der Stellungnahme an den Antragsteller übersandte Schreiben begründe für sich keine Begehungsgefahr. Dass der Recherchetätigkeit der rechtswidrige Eingriff bereits eindeutig anhafte, behaupte auch der Antragsteller nicht. Unter Bezugnahme auf die eidesstattlichen Versicherungen ihres Justiziars Klauer vom 22.4.2009 (AG 1) und ihrer Redakteurin Caspary vom 3.4.2009 (AG 2) macht sie geltend, weder habe es konkrete Äußerungen gegeben, sich in der fraglichen Sendung in einer bestimmten Art und Weise äußern zu wollen noch die Sendung, den Antragsteller betreffend, “auf keinen Fall zurückzuziehen”. Dem Antragsteller sei sowohl telefonisch als auch im Schreiben vom 19. März 2009 mitgeteilt worden, dass die endgültige Version des Beitrags in ihrer Rechtsabteilung nicht vorgelegen und dementsprechend der Inhalt weder bekannt gewesen sei noch habe geprüft werden können.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.

Der Antragsteller beantragt,

die einstweilige Verfügung zu bestätigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die einstweilige Verfügung vom 20. März 2009 ist, weil zu Unrecht ergangen (§§ 936, 925 ZPO), aufzuheben und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen. Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG mangels Begehungsgefahr nicht zu.

Der sich mit dem Antragsteller befassende Sendebeitrag ist bisher nicht ausgestrahlt worden. Die dann für den Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr (vgl. BGH NJW 1987, 2225, 2227) lässt sich vorliegend nicht feststellen. Es sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin wider besseren Wissens eine den Antragsteller identifizierende Berichterstattung beabsichtigt. Welchen Inhalt der Sendebeitrag im Einzelnen hat, ist gänzlich unbekannt. Auf die anwaltliche Aufforderung des Antragstellers, von der Verbreitung herabsetzender Vorwürfe unter Namensnennung Abstand zu nehmen, hat die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf verwiesen, dass letztere weder geplant noch erfolgt sei. Es kann mangels jeglicher konkreter, greifbarer Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin angesichts der schriftlichen Stellungnahme des Antragstellers zu den Vorwürfen, deren Haltlosigkeit er belegen könne, eine unzulässige Verdachtsberichterstattung beabsichtige. Hatte die Antragsgegnerin auch an der Ausstrahlung des Beitrags im Schreiben vom 19. März 2009 keinen Zweifel gelassen, stand jedoch offensichtlich noch nicht fest, was genau veröffentlicht werden sollte. Die journalistische Recherche war offenbar noch nicht abgeschlossen, was sich dem Hinweis auf eine noch bevorstehende Ansicht und Prüfung des Beitrags entnehmen lässt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

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