LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2009 - 325 O 145/08
Fundstelle
openJur 2009, 822
  • Rkr:
Tenor

I. Auf Antrag des Klägers zu 1) wird die Beklagte zu 2) verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu verbreiten:

1. „Hat Pleitier A. F. ein Intelligenzproblem?
A. F.,..., scheint ein Intelligenzproblem zu haben: ...
A. F. nützte diese Visa-Karte im wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen ...“

2. „A. F. - Bankrotteur und Betrüger - wieder aktiv“,

II. Im Übrigen wird die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen.

III. Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage wird abgewiesen.

IV. Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 1) 41,5 %, die Klägerin zu 2) 50% und die Beklagte zu 2) 8,5 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagte zu 2) zu 17% und der Kläger zu 1) zu 83 %.

Die Klägerin zu 2) trägt die hier erwachsenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen der Kläger zu 1) zu 50% und die Klägerin zu 2) zu 50%.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1) zu 40%, die Klägerin zu 2) zu 50% und die Beklagte zu 2) zu 10%.

V. Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung gem. obiger Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 6.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Kosten (obige Ziffer IV.) ist das Urteil jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

und beschließt:

Der Streitwert wird auf insgesamt € 71.000,00 festgesetzt. Der Wert der von dem Kläger zu 1) geltend gemachten Ansprüche wird auf insgesamt € 35.500,00 festgesetzt. Der Wert der von der Klägerin zu 2) geltend gemachten Ansprüche wird auf insgesamt € 35.500,00 festgesetzt. Der Wert der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Ansprüche beträgt insgesamt € 27.000,00. Der Wert der gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Ansprüche beträgt insgesamt € 60.000,00.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch.

Die Beklagte zu 2) betreibt die Internet Plattform www. b...er.com. Auf dieser ist u.a. die Seite www. bl...ot.com eingerichtet. Auf mallorcaaktuell. bl...ot.com wurden mehrere Beiträge eingestellt, die sich mit dem Kläger zu 1) und daneben auch mit der Klägerin zu 2) befassen (Anlagenkonvolut K2). Einzelne Begriffe/Schlagworte bzw. Passagen aus diesen Beiträgen erschienen auch in den Suchergebnissen der g...le-Suchmaschine.

Die Kläger wenden sich gegen eine Reihe von Äußerungen, die in diesen Beiträgen enthalten sind (bzgl. Unterlassung: Klagantrag zu I.), sowie Passagen aus der Suchergebnisanzeige der Suchmaschine (bzgl. Unterlassung: Klagantrag zu II.).

Die Kläger machen u.a. geltend, die mit den Klaganträgen zu I. und II. angegriffenen Äußerungen seien unwahr und rufschädigend. Die Behauptung „Der mit seiner C... Bauträger .. auf Mallorca in die (betrügerische?) Pleite geschlitterte A. F. aus und heutiger Geschäftsführer der C. #.#. Palma de Mallorca, hatte den Familie P. im November 2000 eine seiner Villen verkauft und soll dafür einen Anteil von ca. 500.000,00 DM des Kaufpreises in Deutschland ‚privat’ erhalten haben“ sei unwahr. Die C... Bauträger .. sei nicht zahlungsunfähig, insbesondere liege bei dieser Gesellschaft kein betrügerischer Bankrott vor. Der Kläger zu 1) habe nicht der Familie Familie P. im November 2000 eine „seiner Villen“ verkauft. Die C... Bauträger .. habe die besagte Villa an die Firma Familie P. verkauft.

Die Äußerung „Die C. #.#. domiziliert in Palma de Mallorca, vermutlich nur eine ‚Nur-Sitz-Gesellschaft’ ( Briefkastengesellschaft) gibt Rätsel auf. Vor allem deshalb, weil ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter A. F. kein unbeschriebenes Blatt ist.“ sei ebenfalls unwahr. Die Firma C. #.#. sei keine „Tarn-“ bzw. Nur-Sitz-Gesellschaft und durchaus gewerblich tätig. Die Behauptung, der Kläger zu 1) „kein unbeschriebenes Blatt“ sei eine Abwertung ohne die erforderlichen Detailangaben, was der Kläger zu 1) verbrochen habe solle.

Die Berichterstattung „Das Erscheinen seines Namens lässt sämtliche Alarmglocken schrillen. In Deutschland ist diesem sauberen Herrn amtlich Vermögenslosigkeit attestiert. Besucht man die Homepage seiner neuen (Tarn?) Firma C. #.#., Palma de Mallorca, so wird eine rege Geschäftstätigkeit suggeriert. Aber Vorsicht! Klickt man auf die Projekte, so werden Objekte (Häuser) dargestellt, die noch aus der Zeit stammen, als A. F. der ‚Leader’ der C... Bauträger .. in Palma war“ sei ebenfalls unwahr. Dem Kläger zu 1) sei keineswegs „amtlich Vermögenslosigkeit“ attestiert worden.

Die Äußerung „C. #.#-Chef A. F. zahlte 39.108,06 € mit ungedeckten Schecks“ sei ebenfalls unwahr. Als Geschäftsführer der C... Baubetreuung GmbH habe der Kläger zu 1) an Frau Frau S., als Geschäftsführerin der Firma V... S.L. zwei Schecks übergeben. Diese Schecks seien auf Grund vorzeitiger Einlösung und darauf basierenden mangelnder Deckung nicht gutgeschrieben. Soweit „zahlte“ weder der Kläger zu 1) über sein Privatkonto und noch der Kläger zu 1) in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der C. #.# Immobilien Y Finanzierung S.L. mit ungedeckten Schecks.

Die Behauptung „Er gilt in Deutschland amtlich als vermögenslos. Die Geschäfte seiner Co...y Immbobilien Management GmbH führt seine Frau Ines A. F.. Dafür hat er Mallorca erneut als Betätigungsfeld entdeckt. Die neuen Aktivitäten steuert er unter einer C. #.# Immobilien Y Finanzierungen S.L., Palma de Mallorca. So dreist waren nur die Warenterminbetrüger“ sei ebenfalls unwahr. Die Geschäfte der Co...y Immbobilien Management GmbH führe seit dem 01.05.2002 die Klägerin zu 2) allein.

Die Äußerungen „Hat Pleitier A. F. ein Intelligenzproblem?“ und „A. F., Chef der bankrotten C... Bauträger .., Anschrift c/o Palma de Mallorca, scheint ein Intelligenzproblem zu haben: während seine Geschäfte in Deutschland von seiner Ehefrau Ines A. F. geführt werden und er selbst als vermögenslos gilt,...“ seien ebenfalls unzulässig. Die Behauptung, der Kläger zu 1) sei ein Pleitier, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung. Bei der Behauptung, der Kläger zu 1) scheine ein Intelligenzproblem zu haben, handele es sich um eine Beleidigung im Sinne von § 185 StGB.

Die Behauptung „A. F. nutzte diese Visa-Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen’“ sei ebenfalls unwahr und frei erfunden.

Die Behauptung „Die Nachfolgegesellschaft der C... Baubetreuung GmbH nennt sich Co...y Immbobilien Management GmbH angesiedelt in der und wird von seiner Gattin Ines A. F. geleitet“ sei unwahr. Die Firma Co...y Immbobilien Management GmbH sei keine Nachfolgegesellschaft der C... Baubetreuung GmbH.

Auch die Äußerung „A. F. ? Bankrotteur und Betrüger ? wieder aktiv“ sei unzulässig. Der Kläger zu 1) sei weder als Bankrotteur gemäß § 283 StGB noch als Betrüger gemäß § 263 f. StGB verurteilt worden. Der Kläger zu 1) habe sich ebenfalls nicht eines Bankrottes bzw. Betruges schuldig gemacht.

Die Kläger beantragen,

I. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen zu verbreiten:

1. „... Der mit seiner C... Bauträger .. auf Mallorca in die (betrügerische?) Pleite geschlitterte A. F. aus und heutiger Geschäftsführer der C. #.#., Palma de Mallorca, hatte den P. im November 2000 eine seiner Villen verkauft und soll dafür einen Anteil von ca. 500.000,00 DM des Kaufpreises in Deutschland „privat“ erhalten haben.“,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
1. mallorca aktuell
Aktuelles, Insiderinfos, teilweise Augenzwinkerndes, aber auch Fakten, die für Residenten und Immobilienbesitzer wissenswert sind.

2. 31.08.07
3. Haben Manfred und Helga Familie P. ihr Haus auf Mallorca unsauber erworben?
Das Ehepaar Manfred und Helga Familie P. aus taucht auch im Dunstkreis A. F.s auf. Der mit seiner C... Bauträger .. auf Mallorca in die (betrügerische?) Pleite geschlitterte A. F. aus und heutiger Geschäftsführer der C. #.#., Palma de Mallorca, hatte den P. im November 2000 eine seiner Villen verkauft und soll dafür einen Anteil von ca. 500.000 DM des Kaufpreises in Deutschland "privat" erhalten haben. Die spanischen Behörden waren jedenfalls "not amused." Manfred und Helga Familie P. wurde inzwischen auf Mallorca der Boden zu heiß. Der eine und andere Handwerker ist hier auch noch hinter ihnen her. Das Haus steht längst zum Wiederverkauf und wird mit fast 100 % Preisaufschlag von einem anglo-alpinen Vermittler angeboten.

Hier Auszüge aus einem Originalschreiben:

EINSCHREIBEN-RÜCKSCHEIN

Eheleute
Manfred und Helga P...
...straße ...
...

Palma de Mallorca, 29. April 2004

Erwerb Ihres Hauses in der Camp de Mar – Gem. A...
Sehr geehrter Herr P...,
Sehr geehrte Frau P...,

die für den o. g. Kauf fällige Maklercourtage hatte uns Herr A. F. mittels zweier Schecks beglichen. Und zwar mit Scheck Nr. ... ...08 vom 30. 06. 2002 über € ... für Ihren offiziellen Kaufpreis.
Der Scheck Nr. ...910 vom 30. 06. 2002 über € ... bezieht sich auf Ihren so genannten B – Anteil.

Da wir unsere Einnahmen stets korrekt versteuern und im Eventualfall in keine Affäre hineingezogen werden wollen, haben wir hierfür eine Barzahlung abgelehnt.

Nun wurden beide Schecks bei der Vorlage nicht bezahlt. Aus den beigefügten Kopien ersehen Sie, dass Herr A. F. ...

Gemäß unserer ABG steht uns ausdrücklich das Recht zu ggf. auch am ausländischen Sitz des Mitschuldners unsere Forderung zu betreiben. Zur Vermeidung der gebotenen zivilrechtlichen Maßnahmen erwarten wir Ihre Zahlung in Höhe von € ... plus € 141,48 Bankspesen, insgesamt € 39...,.. binnen 2 Wochenfrist ...
Gepostet von unter 8/31/2007 ;

2. „Die C. #.#. domiliziert in Palma de Mallorca, vermutlich nur eine „Nur-Sitz-Gesellschaft“ (Briefkastengesellschaft) gibt Rätsel auf. Vor allem deshalb, weil ihr alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter A. F. kein unbeschriebenes Blatt ist. Das Erscheinen seines Namens lässt sämtliche Alarmglocken schrillen. In Deutschland ist diesem sauberen Herrn amtlich Vermögenslosigkeit attestiert. Besucht man die Homepage seiner neuen (Tarn?) Firma C. #.#., Palma de Mallorca, so wird eine rege Geschäftstätigkeit suggeriert. Aber Vorsicht! Klickt man auf Projekte, so werden Objekte (Häuser) dargestellt, die noch aus der Zeit stammen, als A. F. der "Leader" der C... Bauträger .. in Palma war“,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
4. mallorca aktuell
Aktuelles, Insiderinfos, teilweise Augenzwinkerndes, aber auch Fakten, die für Residenten und Immobilienbesitzer wissenswert sind.
5. 20.08.07
6. C. #.#. Palma de Mallorca gibt Rätsel auf
Die C. #.#. domiliziert in Palma de Mallorca, vermutlich nur eine "Sitz-Gesellschaft" (Briefkastengesellschaft) gibt Rätsel auf. Vor allem deshalb, weil ihr alleinvertretungsberechtigter geschaftsführender Gesellschafter A. F. kein unbeschriebenes Blatt ist. Das Erscheinen seines Namens lässt sämtliche Alarmglocken schrillen. In Deutschland ist diesem sauberen Herrn amtlich Vermögenslosigkeit attestiert. Besucht man die Homepage seiner neuen (Tarn?) Firma C. #.#., Palma de Mallorca, so wird eine rege Geschäftstätigkeit suggeriert. Aber Vorsicht! Klickt man auf Projekte, so werden Objekte (Häuser) dargestellt, die noch aus der Zeit stammen, als A. F. der "Leader" der C... Bauträger .. in Palma war. Fünf dieser Objekte (die A-Villen) wurden bereits in der Zeit 2000 und 2002 verkauft. Die B-Villen (B-1, B-2 und B3) hat die Nachfolgegesellschaft "C...iones Mallorca S.L.." -in der Tat eine spanische Gesellschaft- verwertet. Aus welchen Gründen und mit welcher Berechtigung A. F. diese Häuser jetzt als neue Projekte aufführt, kann nur er beantworten. Werden sie vorgezeigt, um bei anlagefreundlichen Investoren Geld locker zu machen?

Uns haben ehemalige Eigentümer und Informanten glaubhaft versichert, dass A. F. keinerlei Beziehung bzw. Einfluss auf diese - inzwischen zum Teil mehrfach wiederverkauften - Immobilien hat. Selbst seine Käufer Helga und Manfred Familie P. aus, die er als "befreundetes Ehepaar" bezeichnete, haben sich von ihm distanziert und ihre Haus " in Camp de Mar bereits im Jahre 2004 dem Makler F... Mallorca S.L.. zum Wiederverkauf angeboten.

Eine weitere interessante Frage wäre hier zu recherchieren: Im November 2000 haben die Eheleute Helga und Manfred Familie P. die Villa A 2 von A. F. für 1.290.000,00 DM erworben. Der offizieller Preis lt. Werbung und Katalog/Prospekt lautete 1.700.000,00 DM. Ein Akonto in Höhe von 600.000,00 DM haben Familie P.'s zuvor an A. F. in Deutschland "privat in bar" bezahlt. Bei der notariellen Protokollierung wäre es beinahe zum Eklat gekommen, weil A. F. die Akonto-Zahlung in Spanien "in keiner Form" einfliessen liess. Seine Steuerberater und Anwälte "" haben die Situation gerettet. (Die Spatzen pfeifen vom Dach, dass sie letztendlich ...) Nach einigen weiteren Vorkommnissen ähnlicher Art war die Gesellschaft "schlachtreif." Es stellt sich die Frage, wie die anderen Kaufinteressenten zurecht kamen. Frau O. kann sich an ihren Erwerb einer A. F. - Villa nicht mehr erinnern. Sie hatte seinerzeit ihre Kaufabsicht mit 250.000,00 DM in bar bekräftigt. Dieser Betrag hat sich allerdings in keiner Buchhaltung wieder gefunden. Okay, ...wie auch immer. Nicht bedacht jedoch wurden bei diesen offensichtlich illegalen Deals Zulieferer, Handwerker, Dienstleister usw. Einige wehren sich und wir bleiben dran.
Gepostet von unter 8/20/2007

3. „C. #.# Chef A. F. zahlte 39.108,06 € mit ungedeckten Schecks.
Er gilt in Deutschland amtlich als vermögenslos. Die Geschäfte "seiner" Co...y Immbobilien Management GmbH GmbH führt seine Ehefrau Ines A. F.. Dafür hat er Mallorca erneut als Betätigungsfeld entdeckt. Die neuen Aktivitäten steuert er unter einer C. #.# Immobilien ... S.L. Palma de Mallorca. So dreist waren weiland nur die Warenterminbetrüger.“,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
7. mallorca aktuell
Aktuelles, Insiderinfos, teilweise Augenzwinkerndes, aber auch Fakten, die für Residenten und Immobilienbesitzer wissenswert sind.
8. 20.08.07
9. C. #.# Chef A. F.s zahlte 39.108.06 € mit ungedeckten Schecks

Privatschecks von Herrn A. F. über 23.723,44 € und 15.384,62 €

Diese beiden ungedeckten Schecks über insgesamt 39.108,06 €, ausgestellt von Herrn A. F., wurden uns als Beweis vorgelegt. A. F., ehemaliger Initiator der C... Bauträger ..., Palma de Mallorca und Chef der C... Baubetreuung GmbH in, hat nach Mauscheleien mit seinen Firmen, den strafrechtlichen "Aspekt" bisher auf sonderbare Weise überstanden. Er gilt in Deutschland amtlich als vermögenslos. Die Geschäfte "seiner" Co...y Immbobilien Management GmbH GmbH führt seine Ehefrau Ines A. F.. Dafür hat er Mallorca erneut als Betätigungsfeld entdeckt. Die neuen Aktivitäten steuert er unter einer C. #.# Immobilien ... S.L. Palma de Mallorca. So dreist waren weiland nur die Warenterminbetrüger.
Gepostet von unter 8/20/2007

4.„Hat Pleitier A. F. ein Intelligenzproblem?
A. F., Chef der bankrotten C... Bauträger .., Anschrift: c/o Palma de Mallorca, scheint ein Intelligenzproblem zu haben: Während seine Geschäfte in Deutschland von seiner Ehefrau Ines A. F. geführt werden und er selbst als Vermögenslos gilt,...
A. F. nützte diese Visa-Karte im wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach "manchen Situationen nicht gewachsen.“,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
10. mallorca aktuell
Aktuelles, Insiderinfos, teilweise Augenzwinkerndes, aber auch Fakten, die für Residenten und Immobilienbesitzer wissenswert sind.
11. 02.08.07
12. Hat Pleitier A. F. ein Intelligenzproblem?
A. F., Chef der bankrotten C... Bauträger .., Anschrift: c/o Palma de Mallorca, scheint ein Intelligenzproblem zu haben: Während seine Geschäfte in Deutschland von seiner Ehefrau Ines A. F. geführt werden und er selbst als Vermögenslos gilt, trommelt er im Internet und in ausländischen Printmedien für seine mallorquinische "C. #.# Immobilien y Finanzierungen S. L." - C. I. F. (USt. Id. ES) B 57004723 - Geschäftsansässig in der Palma de Mallorca und fungiert völlig ungeniert als deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführender Gesellschafter.

Uns wurden inzwischen zwei weitere ungedeckte Schecks dieses sauberen Herrn A. F. aus in über insgesamt 39.108,26 Euro zugeführt, die wir demnächst als Anschauungsstück ablichten.

Welche Rolle spielte ein Herr Herr G. aus der Schweiz in diesem diffusen C... Bauträger ..Betrugs- und Pleite-Stück? Wie hat A. F. u. a. den Schwarzgeldanteil der Familie Helga und Manfred P. aus in Höhe von ca. 600.000,00 DEM (ca. 300.000,00 Euro) gehandhabt (und den weiterer fünf Käufer), den sie für den Erwerb ihres Hauses in Camp de Mar an A. F. in Deutschland cash entrichtet haben und der auf ein "Treuhandkonto" bei der Banca S. fliessen sollte, dort aber nie ankam.
Apropos Banca S., im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn A. F.s Firmen-(C... Bauträger ..) Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, Don ... B. gesperrt und eingezogen. Begründung: A. F. nützte diese Visa-Karte im wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach "manchen Situationen nicht gewachsen." Honi soit qui mal y pense!
Gepostet von unter 8/02/2007

5. „A. F. zahlte ca. 45.000,00 EUR mit ungedeckten Schecks
. Die Nachfolgegesellschaft der C... Baubetreuung GmbH, nennt sich "Co...y Immbobilien Management GmbH" angesiedelt in der und wird von seiner Gattin Ines A. F. geleitet.“,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
13. mallorca aktuell
Aktuelles, Insiderinfos, teilweise Augenzwinkerndes, aber auch Fakten, die für Residenten und Immobilienbesitzer wissenswert sind.
14. 29.07.07
15. A. F. zahlte ca. 45.000,00 € mit ungedeckten Schecks
A. F. aus, der mit seiner Mallorca-Bau-Aktivität "C... Bauträger .." ca. acht Millionen Euro verbrannt haben soll und im Jahr 2002 auf Mallorca pleite ging, erwartet einigen Ärger.
Ein Maklerunternehmen, an das A. F. ca. 45.000,00 Euro Courtage zu zahlen hatte, wurde von ihm mit ungedeckten Schecks entlohnt. Seit Juni 2002 reklamieren diese vergeblich ihre Forderung. A. F. soll in Deutschland Vermögenslos sein. Die Nachfolgegesellschaft der C... Baubetreuung GmbH, nennt sich "Co...y Immbobilien Management GmbH" angesiedelt in der und wird von seiner Gattin Ines A. F. geleitet. Inkassos/Pfändungen verliefen bisher fruchtlos. Erstaunlich ist A. F.s Intelligenz: Unter der URL: http://www...eu/ stellt er seine neue Gesellschaft vor, die "C. #.# Immobilien y Finanzierungen S. L., Steuer Nr. ESB ... ...3 Administrator unico (Alleiniger Geschäftsführer) A. F., Geschäftsansässig in der Palma de Mallorca.
Gepostet von unter 7/29/2007

6. „A. F. – Bankrotteur und Betrüger wieder aktiv“,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
16. mallorca aktuell
Aktuelles, Insiderinfos, teilweise Augenzwinkerndes, aber auch Fakten, die für Residenten und Immobilienbesitzer wissenswert sind.
17. 29.07.07
18. Mallorca: A. F. - Bankrotteur und Betrüger wieder aktiv

A. F. aus ist wieder auf Mallorca aktiv. Der ehemalige Leader der C... Bauträger .., Palma de Mallorca und Initiator der "Villa B." in Camp de Mar (Slogan: 8 luxuriöse Villen im mallorquinischen Stil) ist nach seiner Pleite in Spanien und behördlich attestierter Vermögenslosigkeit in Deutschland nunmehr wieder auf der Insel geschäftlich aktiv - als Bauträger und Immobilienmakler.

A. F. (in Deutschland ehemals Chef der C... Baubetreuung GmbH,), der in den Jahren 2000 und 2001 für seine Neubauvillen in Mallorca von seinen deutschen Käufern in Deutschland Anzahlungen in Millionenhöhe entgegen genommen hatte, diese aber seiner spanischen Dependence nicht nicht zukommen liess, wurde von der Anwalts- und Steuerberatungskanzlei B F in Palma de Mallorca betreut, die Anfang dieses Jahres in Spanien in die Schlagzeilen geraten war (Geldwäsche in Milliardenhöhe, Betrug, Beihilfe zum Betrug, Bestechung, Urkundenfälschung) und deren Führungsriege nach Kautionszahlungen vorerst aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.

Wir haben Informanten aus der ersten Reihe. Wir nennen Ross und Reiter. Bleiben Sie dran. Es wird spannend.

Gepostet von unter 7/29/2007

II. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß folgende Behauptungen zu verbreiten:

1. „Mallorca: A. F. - Bankrotteur und Betrüger wieder aktiv. A. F. aus ist wieder auf Mallorca aktiv.“,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
19. mallorca aktuell: Mallorca: A. F. - Bankrotteur und ...
Mallorca: A. F. - Bankrotteur und Betrüger wieder aktiv. A. F. aus ist wieder auf Mallorca aktiv. Der ehemalige Leader der C... Bauträger .. ...
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2. „A. F. aus, der mit seiner Mallorca-Bau-Aktivität "C... Bauträger .." ca. acht Millionen Euro verbrannt haben soll..“,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
20. mallorca aktuell: A. F. zahlte ca. 45.000,00 € mit ...
A. F. aus, der mit seiner Mallorca-Bau-Aktivität "C... Bauträger .." ca. acht Millionen Euro verbrannt haben soll und im Jahr 2002 ...
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3. „Hat Pleitier A. F. ein Intelligenzproblem?“,

insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
21. mallorca aktuell: Hat Pleitier A. F. ein Intelligenzproblem?
2. Aug. 2007 ... A. F., Chef der bankrotten C... Bauträger .., Anschrift: c/o Palma de Mallorca, ...
mallorcaaktuell. bl...ot.com/2007/08/...html - 75k - Im Cache - Ähnliche Seiten

III. hilfsweise (zu I. und II.), die Beklagten zu verurteilen, die unter Ziffer
I.1.-6. und unter Ziffer II.1.-3. genannten Behauptungen von den Internetplattformen www. b...er.com,(www. bl...ot.com) und www. g...le.de zu beseitigen.

IV. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, den Klägern denjenigen Schaden zu ersetzen, der den Klägern aus der Verbreitung der in Ziffer I. genannten Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

V. die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger zum Ausgleich des den Klägern durch die Verbreitung der in Ziffer I. und II. genannten Behauptungen entstandenen immateriellen Schadens einen Betrag zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch € 10.000,00 nicht unterschreitet.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil die Klaganträge unbestimmt und in ihrem Verhältnis zueinander unklar seien. Bezüglich des Feststellungsantrags fehle es auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse.

Des Weiteren machen die Beklagten u.a. geltend, dass die Klage, selbst wenn sie zulässig wäre, jedenfalls unbegründet sei. Soweit es die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage anbelange, könne die Klage schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es an der Passivlegitimation der Beklagten zu 1) fehle. Die Beklagte zu 1) sei nicht Betreiberin und/oder Anbieterin der Suchdienste www. g...le.de. Die Beklagte zu 1) sei auch nicht Inhaberin der Domain www. g...le.de. Sie sei weder tatsächlich noch rechtlich befugt oder auch nur in der Lage, auf die Inhalte der in Rede stehenden Internetseiten und/oder der in Rede stehenden Internet?Dienste Einfluss zu nehmen.

Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 2) richte, könne das Begehren der Kläger ebenfalls keinen Erfolg haben. Die angegriffenen Äußerungen seien insgesamt als Meinungsäußerungen anzusehen. Unabhängig davon wären sie aber gleichwohl auch dann zulässig, wenn man einzelne der inkriminierten Äußerungen als Tatsachenbehauptungen einordnen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03. März 2009 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig (I.).

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Unterlassungsanträge sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet; im Übrigen muss dem gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Unterlassungsbegehren der Erfolg versagt bleiben (II.).

Die Klaganträge zu III., IV. und V. sind unbegründet (III.).

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage unterliegt vollen Umfangs der Klagabweisung (IV.).

I.

Die Klage ist zulässig.

Das angerufene Gericht (d.h. das Landgericht Hamburg) ist örtlich zuständig. Soweit sich die Klage gegen die Beklagte zu 1) richtet, ergibt sich dies schon daraus, dass die Beklagte zu 1) in Hamburg ihren allgemeinen Gerichtsstand hat (§§ 12, 17 ZPO).

Für die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage folgt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus § 32 ZPO. Die Beiträge, in denen die beanstandeten Äußerungen enthalten sind, wie auch die beanstandeten Passagen aus den Suchergebnissen der Suchmaschine waren auch in Deutschland ? und zwar bundesweit, und somit auch in Hamburg ? abrufbar, so dass unter Zugrundelegung des Vorbringens der Kläger der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung in Hamburg begründet ist. Die Klaganträge sind im Übrigen auch hinreichend bestimmt.

II.

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage ist, soweit von dem Kläger zu 1) Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Soweit die Klägerin zu 2) die Unterlassungsansprüche ebenfalls geltend macht, sind die Ansprüche unbegründet.

Es ist gemäß Art. 40 EGBGB das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, da die Verbreitung der in Rede stehenden Beiträge (auch) in Deutschland erfolgt ist und die unerlaubte Handlung, wie ausgeführt, somit (auch) in Deutschland begangen worden ist, jedenfalls aber der Erfolg i.S.d. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in Deutschland eingetreten ist. Die Beklagte zu 2) haftet als Störerin nach deliktsrechtlichen Grundsätzen. Zwar hat die Beklagte zu 2) die in Rede stehenden Beiträge nicht selbst verfasst und auch nicht selbst auf die Internetplattform gestellt. Sie ist jedoch Betreiberin der Plattform und hat, nachdem sie auf die persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen hingewiesen worden war, diese nicht entfernt. Die von den Beklagten gegen eine Störerhaftung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Weder der Umstand, dass die Beiträge im Rahmen eines so genannten Blogs zur Veröffentlichung gelangt sind, noch der Umstand, dass die Verbreitung über das Internet weltweit erfolgt, geben Anlass die Störer-Verantwortlichkeit der Beklagten

zu 2) einzuschränken. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Betroffenen/Verletzten die Identität des Autors bekannt ist oder er vermutet, dass eine bestimmte Person der Autor ist, oder der Autor unbekannt geblieben ist. Von diesen Kriterien ist der verfassungsrechtlich gewährleistete Persönlichkeitsschutz nicht abhängig. Unerheblich ist ferner auch, ob die in Rede stehenden Beiträge möglicherweise nach der Intention des Autors vornehmlich für auf Mallorca ansässige Internet-Nutzer bestimmt waren bzw. sind. Abgesehen davon, dass sich weder der Gegenstand der Beiträge noch die Wirkungen auf das mallorquinische Inselgebiet beschränken, sondern sich die Beiträge u.a. auch mit der in Deutschland – früher bzw. gegenwärtig –ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit der Kläger und ihren in Deutschland bestehenden (zum Teil auch früheren) wirtschaftlichen Verhältnisse befassen und sich dies auch in Deutschland auswirkt, weil die Klägerin zu 2) ihre berufliche/gewerbliche Tätigkeit in Deutschland ausübt und auch der Kläger zu 1) – wie noch auszuführen sein wird – in Deutschland beruflich tätig ist, kommt es für den Persönlichkeitsschutz auf solche Intentionen des Autors nicht an. Denn andernfalls ließen sich die in Deutschland geltenden persönlichkeitsrechtlichen Schutzvorschriften nur allzu leicht unterlaufen. Daraus ergibt sich im Übrigen zugleich, dass auch ohne Belang wäre, wenn der hier in Rede stehende Blog in erster Line für auf Mallorca ansässige Nutzer eingerichtet worden wäre. Auch dies hätte nicht zur Folge, dass die in Deutschland für eine in Deutschland erfolgende internetmäßige Verbreitung maßgeblichen rechtlichen Regelungen eingeschränkt werden müssten. Aus Art. 5 GG ergibt sich nichts Abweichendes, zumal für persönlichkeitsrechtsverletzende Äußerungen, wie u.a Beleidigungen und unwahre ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, auch nicht die Meinungs- und Äußerungsfreiheit streitet. Die Beklagte zu 2) haftet somit jedenfalls als Störerin gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog), soweit die Beiträge rechtswidrige, den Kläger zu 1) in seinem Persönlichkeitsrecht verletzende Äußerungen enthalten.

Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachten einzelnen Unterlassungsansprüche ergibt sich danach Folgendes:

1. Der mit dem Klagantrag zu I.1. verfolgte Unterlassungsanspruch steht dem Kläger zu 1) nicht zu. Die in dieser Textpassage enthaltenen Äußerungen sind zulässig. Der Kläger zu 1) hat die Unrichtigkeit der Äußerung, dass er mit dem C... Bauträger .. in die Pleite „geschlittert“ sei, d.h. die C... Bauträger .. insolvent geworden sei, nicht hinreichend substantiiert dargelegt, obschon ihm dies ? im Sinne einer gestuften Erteilung der Darlegungslast ? zumutbar und auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Das Vorbringen, dass der Kläger zu 1) keinen Insolvenzantrag gestellt und die restlichen Häuser und die Verbindlichkeiten an die C...iones Mallorca S.L. übertragen habe, genügt insoweit nicht. Die Übertragung restlicher Vermögenswerte auf ein anderes Unternehmen besagt nicht, dass die C... Bauträger .. nicht insolvent geworden ist. Erst recht gilt dies für die ? behauptete ? Übertragung der Verbindlichkeiten auf ein anderes Unternehmen, soweit eine solche Übertragung rechtlich überhaupt möglich ist. Soweit der Kläger zu 1) geltend macht, die Äußerung sei deshalb unzulässig, weil nicht er, sondern die C... Bauträger .. die besagte Villa an das Ehepaar Familie P. verkauft habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der Kläger zu 1) war Geschäftsführer der C... Bauträger .. Die insoweit in der beanstandeten Äußerung liegende Ungenauigkeit stellt unter diesen Umständen keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Hinsichtlich der Äußerung, dass der Kläger zu 1) einen Anteil von ca. 500.000,00 DM des Kaufpreises in Deutschland „privat“ erhalten habe solle, steht dem Kläger zu 1) ebenfalls ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Unstreitig ist dieser Teil des Kaufpreises von den Erwerbern in Deutschland gezahlt worden. Bei dieser Sachlage wäre es an dem Kläger zu 1) gewesen, zunächst konkret darzulegen, dass dieses vereinnahmte Geld der C... Bauträger .. als Kaufpreis zugeflossen ist und bei ihr ordnungsgemäß verbucht worden ist, bevor die Beklagte zu 2) darlegen und beweisen muss, dass es sich gleichwohl um eine „private“ Zahlung handelte.

Soweit der mit dem Klagantrag zu I.1. verfolgte Unterlassungsanspruch von der Klägerin zu 2) geltend gemacht wird, ist dieser unbegründet, weil die Klägerin zu 2) von den Äußerungen nicht betroffen ist.

2. Der hinsichtlich der im Klagantrag zu I. 2. bezeichneten Äußerungen geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger zu 1) behauptet zwar, dass die beanstandeten Äußerungen unwahr seien. Er hat aber ? im Sinne einer gestuften Verteilung der Darlegungslast ? nicht einmal im Ansatz konkret dargelegt, dass die C. #.#. tatsächlich am Markt tätig ist, insbesondere, dass sie entgegen der konkreten Darstellung in dem Beitrag Immobilien anbietet, die tatsächlich zum Verkauf stehen, und dass die C. #.#. als Eigentümerin oder beauftragte Vermittlerin auch befugt ist, diese Immobilien zum Verkauf anzubieten. Bei dieser Sachlage können auch die Bezeichnungen „Nur?Sitz?Gesellschaft“, „Briefkastengesellschaft“ und „Tarn-Gesellschaft“ nicht verboten werden. Es handelt sich um Meinungsäußerungen, mit denen ersichtlich der im Text dargelegte ? von dem Kläger zu 1) nicht konkret in Abrede genommene ? Sachverhalt bewertet wird. Die Äußerung, dass der Kläger zu 1) kein „unbeschriebenes Blatt“ sei, und die Äußerung „das Erscheinen seines Namens lässt sämtliche Alarmglocken schrillen“ sind im Hinblick darauf, dass der Kläger zu 1) ? wie nachfolgend näher ausgeführt ? in Deutschland als vermögenslos gilt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die von ihm geführte C... Baubetreuung GmbH mangels Masse abgelehnt worden war und er in einem Fall zwei ungedeckte Schecks zur Begleichung von Forderungen ausgereicht hatte, zulässige Meinungsäußerungen.

Soweit der mit dem Klagantrag zu I.2. verfolgte Unterlassungsanspruch von der Klägerin zu 2) geltend gemacht wird, ist dieser unbegründet, weil die Klägerin zu 2) von diesen Äußerungen nicht betroffen ist.

3. Der mit dem Klagantrag zu I.3. verfolgte Unterlassungsanspruch ist ebenfalls unbegründet. Dass die besagten Schecks mangels Deckung nicht eingelöst worden waren, ist unstreitig und somit zutreffend. Ferner ist auch die Äußerung, dass der Kläger zu 1) in Deutschland amtlich als vermögenslos gilt, zulässig, da über das Vermögen des Klägers zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet ist, wie sich aus der Anl. B 2 ergibt. Ferner sind auch die Äußerungen „dafür hat er Mallorca erneut als Betätigungsgeld entdeckt, die neuen Aktivitäten steuert er unter einer C. #.# Immobilien y Finanzierungen S.L. Palma de Mallorca“ nicht zu beanstanden, da diese zutreffend sind. Soweit die Klägerin zu 2) die Unterlassung der vorstehend genannten Äußerungen verlangt, ist dieses Begehren unbegründet, weil die Klägerin zu 2) von diesen Äußerungen nicht betroffen ist.

Hinsichtlich der Äußerung „die Geschäfte seiner Co...y Immbobilien Management GmbH führt seine Ehefrau Ines A. F. aus“ steht den Klägern ebenfalls ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Richtig ist zwar, dass es sich bei der „Co...y Immbobilien Management GmbH“ nicht um eine GmbH handelt, sondern vielmehr um einen Betrieb, dessen Inhaberin die Ehefrau Ines A. F., d.h. Klägerin zu 2) ist. Der Kläger zu 1) tritt jedoch für diesen Betrieb, wie aus der Anlage B18 ersichtlich, nach außen hin auf, und zwar als verantwortlicher Immobilien-Projektentwickler. Unter diesen Umständen ist es zulässig, die Gegebenheiten wertend dahingehend zu beschreiben, dass es sich um „seine“, (d.h. des Klägers zu 1)) Co...y Immbobilien Management GmbH handele.

4. Der mit dem Klagantrag zu I.4. verfolgte Unterlassungsanspruch ist, soweit er von dem Kläger zu 1) geltend gemacht wird, weitestgehend begründet.

Die Frage, ob der Kläger zu 1) ein Intelligenzproblem habe, wie auch die Äußerung, der Kläger zu 1) scheine ein Intelligenzproblem zu haben, würdigen den Kläger zu 1) in unzulässiger Weise herab. Es handelt sich um eine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB, zu deren Unterlassung die Beklagte zu 2) gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) verpflichtet ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass auch in die in dem Klagantrag zu II.3. genannte SuchergebnisAngabe unzulässig ist, soweit dort ebenfalls die Frage „Hat Pleitier A. F. ein Intelligenzproblem?“ erscheint. Eines besonderen Verbotsausspruches bedarf es insoweit jedoch nicht, da die Beklagte zu 2) bereits durch das auf den Klagantrag zu I.4. ausgesprochene Verbot zur Unterlassung verpflichtet ist.

Ebenfalls unzulässig ist die Äußerung „A. F. nützte diese VisäKarte im wesentlichen zur Begleichung von Sex?Club?Rechnungen“. Die Beklagte zu 2) hat nicht dargelegt, dass der Kläger zu 1) seine Kreditkarte überhaupt jemals für die Begleichung von Sex?Club?Rechnungen benutzt hat. Selbst wenn der Kläger zu 1) seine Kreditkarte zu diesem Zweck eingesetzt hätte, wäre die Äußerung jedoch unzulässig, weil sie die Privatsphäre des Klägers zu 1) verletzt. Ob der Kläger zu 1) seine Kreditkarte zur Bezahlung von Sex?Club?Rechnungen benutzt, geht die Öffentlichkeit nichts an.

Soweit es die Äußerung anbelangt, dass der Kläger zu 1) „manchen Situationen nicht gewachsen“ sei, ist diese Äußerung im Hinblick auf den Bezug zu der ? von dem Kläger zu 1) nicht angegriffenen ? Mitteilung dass seine Firmen-Kreditkarte auf Veranlassung seines Steuerberaters eingezogen worden sei, eine zulässige Wiedergabe einer Wertung.

Soweit sich auch die Klägerin zu 2) gegen die vorstehend genannten, mit den Klaganträgen zu I.4. und II.3. angegriffenen Äußerungen wendet, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch unbegründet. Die Klägerin zu 2) ist die von diesen Äußerungen nicht betroffen.

Soweit es die Äußerung „während seine Geschäfte in Deutschland von seiner Ehefrau Ines A. F. geführt werden und er selbst als vermögenslos gilt“ steht den Klägern ein Unterlassungsanspruch nicht zu. Insoweit kann auf die oben unter Ziffer 3. dargelegten Erwägungen verwiesen werden.

5. Der mit dem Klagantrag 1.5. verfolgte Unterlassungsanspruch ist ebenfalls unbegründet. Dies ergibt sich ebenfalls aus den oben unter 3. dargelegten Erwägungen. Die Kläger vermögen ihr Unterlassungsbegehren auch nicht darauf zu stützen, dass die „Co...y Immbobilien Management GmbH“ als Nachfolgegesellschaft der C... Baubetreuung GmbH bezeichnet wird. Da der Kläger zu 1) Geschäftsführer der im Immobiliengeschäft tätigen C... Baubetreuung GmbH war und er nunmehr jedenfalls nach außen hin auch als verantwortlicher Projektentwickler der „Co...y Immbobilien Management GmbH“ auftritt, ist es zulässig, die „Co...y Immbobilien Management GmbH“ als Nachfolgegesellschaft zu bezeichnen. Entgegen der Auffassung der Kläger besteht auch kein Anlass, die Benennung der Anschrift, zu untersagen. Ein – auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht gestützter – Anspruch auf Anonymisierung der Anschrift kommt nicht in Betracht, weil die „Co...y Immbobilien Management GmbH“ unter dieser Anschrift im Geschäftsverkehr auftritt, wie sich u.a. aus den im Anlagenkonvolut K 12 befindlichen Internet-Ausdrucken ergibt.

6. a) Der mit dem Klagantrag zu I.6. verfolgte Unterlassungsanspruch ist, soweit er von dem Kläger zu 1) geltend gemacht wird, begründet. Die Äußerung „A. F. ? Bankrotteur und Betrüger wieder aktiv“ in der vorliegenden Form verletzt den Kläger zu 1) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, so dass die Beklagte zu 2) gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) zur Unterlassung verpflichtet ist.

Unabhängig davon, dass das Verhalten des Kläger zu 1) bezüglich der besagten Begebung der ungedeckten Schecks wertend als betrügerisch bezeichnet werden darf und unabhängig davon, dass der Kläger zu 1) im Hinblick darauf, dass über das Vermögen des Klägers zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet und der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C... Baubetreuung GmbH mangels Masse abgewiesen worden ist, als „Pleitier“ bezeichnet werden darf, dient die Verwendung der Begriffe „Bankrotteur“ und „Betrüger“ im vorliegenden Fall in der Überschrift des Beitrags jedenfalls der ? unzulässigen ? Anprangerung des Klägers zu 1), die dieser nicht hinnehmen muss.

b) Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass auch die in den Suchergebnissen der Suchmaschine erfolgte Bezeichnung des Klägers zu 1) als „Bankrotteur und Betrüger“, die der Kläger zu 1) mit dem Klagantrag zu II.3. angreift, unzulässig ist. Eines gesonderten Verbotsausspruchs gegenüber der Beklagten zu 2) bedarf es jedoch insoweit nicht, da die Beklagte zu 2) bereits durch das auf den Klagantrag zu I.6. hin ausgesprochene Verbot zur Unterlassung verpflichtet ist. Hingegen kann der Kläger ein Verbot der Äußerung „A. F. aus ist wieder auf Mallorca aktiv“ nicht verlangen, da diese Äußerung zutreffend ist.

c) Soweit hinsichtlich dieser beanstandeten Äußerungen auch die Klägerin zu 2) Unterlassungsansprüche geltend macht, ist der Antrag unbegründet, weil die Klägerin zu 2) von diesen Äußerungen nicht betroffen ist.

7. Der mit dem Klagantrag zu II. 2. geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist unbegründet. Die Kläger haben nicht dargetan, dass die Äußerung, der Kläger zu 1) habe mit seiner MallorcäBaüAktivität „C... Bauträger ..“ ca. 8 Millionen Euro „verbrannt“, unzutreffend ist. Abgesehen davon fehlt es, soweit die Klägerin zu 2) die Unterlassung dieser Äußerung verlangt, auch an der Betroffenheit der Klägerin zu 2).

III.

1. Dem mit dem Klagantrag zu III. verfolgten, hilfsweise geltend gemachten Begehren, die Beklagten zu verurteilen, die angegriffenen Inhalte von der/den Internetplattform(en) zu entfernen, kann nicht entsprochen werden. Soweit die Beklagte zu 1) gemäß den oben unter I. dargelegten Erwägungen zur Unterlassung verpflichtet ist, impliziert dies zugleich die Verpflichtung, die untersagten Äußerungen nicht mehr zu verbreiten, d.h. diese also zu entfernen. Im Übrigen, d.h. soweit den Klägern die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zustehen, haben sie auch keinen Anspruch auf Entfernung der Inhalte von der Internetplattform und/oder aus der Suchmaschine.

2. Der mit dem Klagantrag zu IV. verfolgte Feststellungsantrag ist unbegründet. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) könnte in rechtsystematischer Hinsicht allenfalls insoweit in Betracht kommen, als sie – jeweils betrachtet im Verhältnis zum Kläger zu 1) und im Verhältnis zur Klägerin zu 2) – unzulässige Äußerungen verbreitet hat. Danach indes scheidet eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2) gegenüber der Klägerin zu 2) aus, weil die Beklagte zu 2) bezogen auf die Klägerin zu 2) keine unzulässigen Äußerungen verbreitet hat, wie sich aus den oben unter I. dargelegten Erwägungen ergibt. Soweit es den Kläger zu 1) anbelangt, hat die Beklagte zu 2) zwar, wie oben unter I. ausgeführt, für die rechtswidrige Verbreitung der Äußerungen „Hat Pleitier A. F. ein Intelligenzproblem? A. F.,..., scheint ein Intelligenzproblem zu haben: ... A. F. nützte diese Visa-Karte im wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen ...“ und „A. F. Bankrotteur und Betrüger wieder aktiv“ einzustehen. Dass dem Kläger zu 1) gerade durch diese Äußerungen ein Schaden entstanden sein könnte und oder entstehen könnte, ist indes nicht dargetan und erscheint im Hinblick auf all jene zulässig verbreiteten Äußerungen – wie u.a. dass der Kläger zu 1) in Deutschland amtlich als vermögenslos gilt und dass er ungedeckte Schecks begeben hat – so gut wie ausgeschlossen.

3. Dem Verlangen nach Zahlung einer Geldentschädigung (§ 253 BGB) muss ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. Insoweit kann auf die vorstehend dargelegten Erwägungen Bezug genommen werden. Ein Geldentschädigungsanspruch der Klägerin zu 2) kommt im Hinblick darauf, dass es bezüglich der Klägerin zu 2) an der Verbreitung unzulässiger Äußerungen fehlt, von vornherein nicht in Betracht. Soweit es den Kläger zu 1) anbelangt, rechtfertigen die Äußerungen „Hat Pleitier A. F. ein Intelligenzproblem? A. F.,..., scheint ein Intelligenzproblem zu haben: ... A. F. nützte diese Visa-Karte im wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen ...“ und „A. F. Bankrotteur und Betrüger wieder aktiv“ die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht. Die durch die Verbreitung dieser Äußerungen bewirkte Persönlichkeitsrechtverletzung erreicht angesichts der anderen für den Ruf des Klägers zu 1) nachteiligen, aber zulässigen Inhalte der in Rede stehenden Beiträge nicht eine solche Schwere, dass der Ausgleich durch eine Geldentschädigung erforderlich wäre. Hinzu kommt, dass derartige im Internet über Blogs erfolgende Veröffentlichungen ohnehin einen wesentlich kleineren Kreis von Rezipienten erreichen als Veröffentlichungen von Internet-Zeitungs-Publikationen und Veröffentlichungen in Print- und TV-Medien. Ähnliches gilt auch, soweit es die Suchergebnis-Anzeige anbelangt. Berücksichtigt man dies, so erreicht die eingetretene Persönlichkeitsrechtsverletzung im Ergebnis jedenfalls nicht die für die Zubilligung einer Geldentschädigung erforderliche Schwere.

IV.

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist unbegründet. Insoweit fehlt es schon an der Passivlegitimation der Beklagten zu 1). Die Kläger haben nicht substantiiert dargetan, dass die Beklagte zu 1) Betreiberin der in Rede stehenden Internetplattform und/oder der g...le-Suchmaschine ist oder sie in sonstiger Weise für die Inhalte der in Rede stehenden Plattform und/oder für die Suchergebnisse der g...le-Suchmaschine verantwortlich ist. Die Registrierung als Admin-C begründet regelmäßig – d.h. von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – keine zivilrechtliche Verantwortlichkeit für die Inhalte (vgl. Hans.OLG , Beschluss vom 3.9.2008, Az.: 7 W 113/08).

V.

Die Kostenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 u. Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 Abs. 1 ZPO.

Dem Antrag der Kläger, ihnen für den Fall des Unterliegens nachzulassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, ist nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO sind nicht gegeben. Dass den Klägern im Falle der Kosten-Vollstreckung nicht zu ersetzende Nachteile drohen würden, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichte, nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 21. April 2009 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

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