VG Osnabrück, Urteil vom 20.02.2002 - 6 A 114/99
Fundstelle
openJur 2012, 37855
  • Rkr:

1. Bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse gemäß § 13 NPflegeG stellen keine Förderung einer Pflegeeinrichtung im Sinne der §§ 82 III Satz 1, 9 SGB XI dar.

2. Zu den gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 IV SGB XI gehören auch Aufwendungen für GRundstückskosten. In diesem Sinne ist § 19 NPflegeG verfassungs- und bundesgesetzkonform auszulegen.

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 01.05.1997 Trägerin des Alten- und Pflegeheims ... einer Einrichtung der vollstationären Dauerpflege. Sie betreibt die Einrichtung als Pächterin. Es besteht eine Pflegesatzvereinbarung nach § 85 SGB XI mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger.

Auf ihren Antrag stellte der Beklagte durch Bescheid vom 15.12.1997 gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 NPflegeG fest, dass diese Einrichtung erforderlich sei, um die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur sicherzustellen, es sich dabei um eine nach § 13 NPflegeG förderfähige vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung handele und auf seiner Grundlage die Festsetzung und Auszahlung bewohnerbezogener Aufwendungszuschüsse beantragt werden könne.

Durch weiteren Bescheid vom selben Tage erteilte der Beklagte seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten dem Grunde nach für die in den weitergeltenden Heimentgelten enthaltenen Aufwendungen für Investitionskosten. Die Klägerin sei berechtigt, den pflegebedürftigen Bewohnern der Einrichtung neben der Pflegevergütung und den angemessenen Entgelten für Unterkunft und Verpflegung gesondert einen Tagesbetrag von 26,-- DM und einen Monatsbetrag von 780,-- DM zu berechnen. Die Zustimmung gelte für die Zeit vom 01.05.1997 bis 28.02.1998. Die Geltungsdauer dieses Bescheides wurde mit Bescheid vom 04.03.1998 bis zum 30.04.1998 verlängert.

Mit Schreiben vom 12.03.1998 beantragte die Klägerin beim Beklagten, der gesonderten Berechnung von Aufwendungen für die Miete von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern in Höhe von 32,-- DM/Bewohner und Tag sowie von Aufwendungen für die Instandhaltung des Gebäudes in Höhe von 4, 16 DM/Bewohner und Tag (insgesamt 36, 16 DM) zuzustimmen. Zur Begründung wurde im einzelnen ausgeführt, dass der beantragte Satz unter der zulässigen Höchstgrenze für Investitionskosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 8 DVO-NPflegeG liege. Die danach erforderliche Vergleichsberechnung ergebe Investitionsaufwendungen des Eigentümers in Höhe von 41,31 DM je Pflegeplatz und Tag.

Durch Bescheid vom 17.07.1998 erteilte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.05.1998 bis 30.04.1999 seine Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten für einen Tagesbetrag von 26,04 DM und einen Monatsbetrag von 781,20 DM. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid vom 17.07.1998 Widerspruch ein, den sie im einzelnen begründete.

Auf der Grundlage eines im Widerspruchsverfahren eingeholten Gutachtens des Gutachterausschusses beim Katasteramt ... vom 23.07.1999 änderte die Bezirksregierung W den Ausgangsbescheid des Beklagten durch Bescheid vom 10.08.1999 unter Zurückweisung des Widerspruchs im übrigen dahin, dass der gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten mit einem Tagesbetrag von 26,82 DM und einem Monatsbetrag von 816,00 DM zugestimmt wurde. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat dagegen am 10.09.1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im einzelnen geltend macht, dass sie einen Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsfolgekosten in Höhe von 36, 16 DM pro Bewohner und Tag habe. Zusätzlich hat sie sich die Ausführungen in dem Urteil der Kammer vom 26.09.2001 (6 A 132/00) zu eigen gemacht.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 17.07.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung W vom 10.08.1999 insoweit aufzuheben, als damit die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsfolgekosten auf 26,82 DM pro Bewohner und Tag begrenzt worden sei, und den Beklagten zu verpflichten, der gesonderten Berechnung eines Betrages in Höhe von 36, 16 DM pro Bewohner und Tag zuzustimmen,

hilfsweise,

festzustellen, dass sie berechtigt sei, den Heimbewohnern ihre tatsächlichen Kosten unter Anrechnung eines etwaigen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschusses gesondert in Rechnung zu stellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten seiner Klageerwiderung sowie des Sachverhalts im übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Gründe

I. Ungeachtet der Unbegründetheit des Hauptantrages hat die Klage nach dem von der Klägerin verfolgten Rechtsschutzziel im Ergebnis Erfolg.

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die von der Klägerin beanspruchte Zustimmung zur gesonderten Berechnung ihrer Mietaufwendungen für die Pflegeeinrichtung gegenüber den Pflegebedürftigen ist § 82 Abs. 3 SGB XI. Diese Regelung knüpft ihrerseits an die Absätze 1 und 2 der Vorschrift an. Danach erhalten zugelassene Pflegeheime zu ihrer Finanzierung eine Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen und bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung (Abs. 1). Bei deren Bemessung dürfen jedoch gemäß Abs. 2 u. a. keine Aufwendungen berücksichtigt werden für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Einrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, in Stand zu halten oder in Stand zu setzen (Abs. 2 Nr. 1). Gleiches gilt bezüglich Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken (Abs. 2 Nr. 2) sowie Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern (Abs. 2 Nr. 3). Derartige Aufwendungen sind vorrangig durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI zu finanzieren. Nach dieser Vorschrift sind die Länder verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur (Satz 1). Bezüglich der näheren Ausgestaltung der Planung und Förderung der Pflegeeinrichtungen im allgemeinen hat der Bundesgesetzgeber den Ländern einen entsprechenden Regelungsauftrag erteilt (Satz 2).

Das Land Niedersachsen hat dem vorstehenden Regelungsauftrag mit dem Gesetz zur Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch -- NPflegeG -- vom 22.05.1996 (Nds. GVBl. S. 245), zuletzt geänd. durch Art. 10 d. Ges. v. 21.01.1999 (Nds. GVBl. S. 10), und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung -- DVO-NPflegeG -- vom 20.06.1996 (Nds. GVBl. S. 280), geänd. durch VO vom 26.06.2000 (Nds. GVBl. S. 146), Rechnung getragen.

An die Landesförderung von Pflegeeinrichtungen nach den vorstehenden Vorschriften knüpft § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI an. Danach kann die Pflegeeinrichtung, soweit durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Abs. 2 Nr. 1 oder Mietaufwendungen für abschreibungsfähige Anlagegüter nicht vollständig gedeckt sind, diesen Teil ihrer Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde (Satz 3 aaO), um die im vorliegenden Verfahren gestritten wird. Das Nähere hierzu ist gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz SGB XI ebenfalls durch Landesrecht zu bestimmen. Inhaltliche Vorgaben bezüglich der näheren Ausgestaltung enthält die Vorschrift dahingehend, dass insbesondere Regelungen bezüglich Art, Höhe und Laufzeit sowie Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen zu treffen sind. -- Demgegenüber können Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne behördliche Zustimmung gesondert berechnen. In derartigen Fällen besteht lediglich eine entsprechende Anzeigepflicht (§ 82 Abs. 4 SGB XI).

Der Klageerfolg setzt danach zunächst voraus, dass die Pflegeeinrichtung der Klägerin nach dem maßgeblichen Landesrecht im Sinne der §§ 82 Abs. 3 Satz 1, 9 SGB XI gefördert wird. -- Im vorliegenden Falle kommt insoweit allein die Gewährung von bewohnerbezogenen Zuschüssen gemäß § 13 NPflegeG in Höhe der Aufwendungen nach § 9 NPflegeG in Betracht, da eine anderweitige Förderung bei der Einrichtung der Klägerin nicht in Rede steht. Derartige Zuschüsse werden Trägern von vollstationären Pflegeeinrichtungen der Dauerpflege für diejenigen nach § 8 Abs. 3 NPflegeG zu berücksichtigenden Pflegebedürftigen gewährt, die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz oder den Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge erhalten oder ohne den bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss erhalten würden.

Aus der Sicht des Landesgesetzgebers handelt es sich bei dem bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss (sog. Pflegewohngeld) ersichtlich um eine Leistung zur Förderung der Pflegeeinrichtung, da sich § 13 NPflegeG in dem so überschriebenen Dritten Abschnitt des Gesetzes findet. Für die gesonderte Berechnung nicht geförderter Aufwendungen führt dies zur Anwendung des § 19 Abs. 1 NPflegeG. Danach sind die in § 9 NPflegeG bezeichneten Aufwendungen für umlagefähig erklärt. Dazu gehören (1.) Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung von Gebäuden und sonstigen, einen bestimmten Mindestanschaffungswert überschreitenden abschreibungsfähigen Anlagegütern und (2.) Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung der genannten Anlagegüter, soweit ein durch VO nach § 14 Nr. 6 NPflegeG bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird. Grundstückskosten sind nicht genannt und wären danach nicht nur nicht förderfähig, sondern könnten auch den Heimbewohnern nicht gesondert in Rechnung gestellt werden; entsprechendes gilt bezüglich der Mietaufwendungen für abschreibungsfähige Anlagegüter, soweit diese einen bestimmten Höchstbetrag übersteigen.

Ungeachtet ihrer landesrechtlichen Qualifizierung beinhalten die bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse indessen keine Förderung im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI. Indem der Bundesgesetzgeber dabei an die öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI anknüpft, hat er unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass mit der Aufgabenzuweisung an die Länder ausschließlich die (direkte) Förderung der Pflegeeinrichtung im Sinne einer Objektförderung gemeint ist, nicht jedoch die Gewährung von Sozialleistungen als Subjektförderung, um Pflegebedürftigen die Inanspruchnahme von Pflegeeinrichtungen zu ermöglichen. Eine solche Subjektförderung aber stellen die einwohnerbezogenen Zuschüsse gemäß § 13 NPflegeG dar (vgl. Klie VSSR 1999, 327 <328, 334>; Wilde in Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: 01.10.2000, K § 9 Rz. 7). Für das Pflegewohngeld folgt dies aus dessen landesrechtlicher Ausgestaltung. Danach wird der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss an Pflegeeinrichtungen nicht generell, sondern gemäß § 13 Abs. 1 NPflegeG ausschließlich für solche im Sinne des § 14 SGB XI pflegebedürftigen Heimbewohner gewährt, bei denen auf Grund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse entsprechende Bedürftigkeit nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen vorliegt. Der Einrichtungsträger kann von der Beanspruchung derartiger Leistungen, welche nur auf Antrag gewährt werden (arg. § 13 Abs. 4 NPflegeG), Abstand nehmen, ohne dass sich daraus für ihn eine Deckungslücke oder sonstige wirtschaftliche Nachteile ergeben. Vielmehr ist in einem solchen Fall gemäß § 13 Abs. 4 NPflegeG der pflegewohngeldberechtigte Heimbewohner antragsberechtigt. Damit bleibt die Pflegeeinrichtung, soweit es um den im Heimentgelt ggf. enthaltenen Anteil für nicht geförderte Investitionskosten etc. geht, auch für diejenigen Pflegebedürftigen, die den entsprechenden Betrag nicht selbst aufbringen können, auf die die Einrichtung aber zu ihrer Auslastung angewiesen sein kann, zugänglich, ohne dass ihr hinsichtlich der Entgeltbemessung bei sog. Selbstzahlern gegenüber anderen Pflegeeinrichtungen, welche einwohnerbezogene Aufwendungszuschüsse selbst als Antragsteller in eigenem Namen geltend machen, Wettbewerbsnachteile entstehen. -- Zusätzlich hätte der generelle Verzicht auf die Gewährung von bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen seitens des Einrichtungsträgers für diesen zur Folge, dass er weder dem Grunde noch der Höhe nach bezüglich bestimmter Aufwendungen der Zustimmungspflicht unterläge. Eine Leistung aber, welche sich für den Berechtigten im Ergebnis nachteilig auswirkt, entfaltet keine Förderwirkung und kann demzufolge auch nicht als Förderung der Pflegeeinrichtung gelten.

Die einwohnerbezogenen Aufwendungszuschüsse gemäß § 13 NPflegeG stellen auch nicht etwa mit Rücksicht darauf, dass sie der Pflegeeinrichtung mittelbar zugute kommen, eine subjektbezogene Objektförderung dar, wie der Beklagte in seinem das o. a. Urteil der Kammer vom 26.09.2001 betreffenden Berufungszulassungsantrag geltend gemacht hat. Hinsichtlich ihrer rechtlichen Qualifizierung im System der dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen stehen sie vielmehr der von den Pflegekassen zu tragenden Pflegevergütung gleich, welche ebenfalls keine (insoweit durch das SGB XI geregelte) Förderung der Pflegeeinrichtung darstellt, obwohl auch sie der Finanzierung der Pflegeeinrichtungen dient und diesen unmittelbar zufließt.

Schließlich ist der bewohnerbezogene Aufwendungszuschuss nicht im Hinblick auf § 8 Abs. 2 NPflegeG als Maßnahme der Objektförderung zu qualifizieren. Danach setzt die Förderung einer stationären Pflegeeinrichtung nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 NPflegeG die Feststellung seitens der nach § 15 NPflegeG zuständigen Stelle voraus, dass die betreffende Einrichtung erforderlich ist, um die notwendige Versorgungsstruktur sicherzustellen. Mit seinem auf diese Rechtsgrundlage gestützten Bescheid vom 15.12.1997 hat der Beklagte zwar nicht nur generell festgestellt, dass die Einrichtung der Klägerin diese Voraussetzung erfüllt, sondern die zusätzliche Feststellung getroffen, dass es sich dabei um eine förderfähige Einrichtung im Sinne des § 13 NPflegeG handele und die Klägerin auf dieser Grundlage bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse beantragen könne. Der letztgenannten Feststellung kommt für die rechtliche Beurteilung indessen keine maßgebliche Bedeutung, da sie als solche im Gesetz nicht vorgesehen ist. Im übrigen ist die Feststellung nach § 8 Abs. 2 NPflegeG lediglich Voraussetzung für die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen. Dass davon demzufolge auch bewohnerbezogene Aufwendungszuschüsse abhängen, ändert nichts daran, dass es sich bei der Leistung nach § 13 NPflegeG aus den dargelegten Gründen um eine bewohnerbezogene Subjektförderung handelt, und besagt nur, dass für einen Heimpflegebedürftigen kein Pflegewohngeld gewährt wird, soweit es um die Unterbringung in einer Einrichtung geht, die nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 NPflegeG nicht erforderlich ist und deswegen auch nicht die Förderung der Aufnahme bedürftiger Heimbewohner aus öffentlichen Mitteln rechtfertigt.

Im Ergebnis dient das Pflegewohngeld der Entlastung der Sozialhilfeträger, indem sie den Heimbewohner insoweit von der Inanspruchnahme von Sozialhilfe (anstelle des Pflegewohngeldes) unabhängig macht, ohne dass sich dies auf die Finanzierung der Pflegeeinrichtung auswirkt (vgl. Klie VSSR 1999, 327 <328, 334>; Wilde in Hauck/Wilde, SGB XI, Stand: 01.10.2000, K § 9 Rz. 7; ferner Spellbrink, aaO, K § 82 Rz. 33a). Allenfalls mag es denjenigen Ländern, die -- wie Niedersachsen -- in ihren Ausführungsgesetzen die Gewährung von sog. Pflegewohngeld für bedürftige Heimbewohner vorsehen, gelungen sein, damit wenigstens den "Anschein einer Investitionsförderung aufrechtzuerhalten" (so Jung KrV 1997, 203 <204>). Eine Zustimmungsbedürftigkeit nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 9 SGB XI wird dadurch nicht ausgelöst.

Handelt es sich nach alledem vorliegend um eine nicht öffentlich geförderte Pflegeeinrichtung, ist die Klägerin lediglich nach § 82 Abs. 4 SGB XI anzeigepflichtig. -- Soweit dort von Investitionsaufwendungen die Rede ist, die von nichtgeförderten Einrichtungen Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden können, folgt daraus nicht, dass lediglich betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI ohne Zustimmung auf die Pflegebedürftigen umgelegt werden dürften (so Udsching, SGB XI, 2. Aufl. 2000, § 82 Rz. 10). Eine solche Auslegung entspräche weder dem Wortlaut der Vorschrift noch dem Zweck des Zustimmungserfordernisses. -- Zunächst umfasst der Begriff der Investitionsaufwendungen nicht nur abschreibungsfähige Anlagegüter im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI, sondern auch die Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken (§ 82 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI). Letztere sind gleichermaßen betriebsnotwendig, auch wenn in § 82 Abs. 2 SGB XI nur im Zusammenhang mit den unter Nr. 1 fallenden Maßnahmen von Betriebsnotwendigkeit die Rede ist. Andererseits hätte eine ausschließlich am Wortlaut haftende Gesetzesauslegung zur Folge, dass Mietaufwendungen (§ 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI) nicht gesondert berechnet werden dürften, da es sich insoweit nicht um Investitionskosten handelt. Dass jedenfalls letzteres nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, folgt mittelbar aus § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI. Wenn danach der Einrichtungsträger bei einer Teilförderung der Mietaufwendungen für abschreibungsfähige Anlagegüter den ungedeckten Teil dieser Aufwendungen den Heimbewohnern gesondert soll in Rechnung stellen können, so kann dies nur bedeuten, dass bei Nichtförderung die gesamten (für abschreibungsfähige Anlagegüter aufgewendeten) Mietkosten umlagefähig sind. Danach muss insoweit von einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers ausgegangen werden.

Gleichermaßen ist § 82 Abs. 4 SGB XI nicht (einschränkend) dahin auszulegen, dass nicht geförderte Pflegeeinrichtungen ausschließlich die in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI genannten Aufwendungen gesondert in Rechnung stellen können, Grundstückskosten also von der Umlage generell ausgeschlossen und von der Pflegeeinrichtung zu tragen wären (vgl. Spellbrink, aaO, Rz. 26; abw. LT-Drs. 13/1705, S. 18). Dem steht nicht nur wiederum der Wortlaut des Gesetzes, sondern auch der Zweck des Zustimmungserfordernisses entgegen. Damit soll lediglich sichergestellt werden, dass die Landesförderung in vollem Umfang dem Heimbewohner zugute kommt, indem seitens der Pflegeeinrichtung nur der nicht geförderte Teil dieser Aufwendungen gesondert in Rechnung gestellt wird, diese also nicht (teilweise) sowohl gegenüber dem Heimbewohner als auch gegenüber dem Land geltend gemacht und damit doppelt finanziert werden (vgl. Udsching, aaO, § 82 Rz. 9; Rudolph BABl. 8-9/1994, S. 48). Bei einer nichtgeförderten Einrichtung entfällt jedoch die Notwendigkeit einer derartigen -- vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht vorgesehenen -- behördlichen Kontrolle. Ob aus § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI im Wege des Umkehrschlusses zu folgern ist, dass zu den von den Ländern zu fördernden sog. direkten Investitionskosten nicht die Aufwendungen für Maßnahmen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 SGB XI gehören (so Steffan in LPK-SGB XI, 1. Aufl. 1998, § 9 Rz. 8), kann dahingestellt bleiben, weil die Umlagefähigkeit dieser Aufwendungen davon unabhängig ist.

Nicht zuletzt stehen einer Begrenzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen verfassungsrechtliche Gründe entgegen, die sich aus der Privatautonomie, welche im Rahmen der durch Art 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit Grundrechtsschutz genießt (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Stand: Aug. 2001, Art. 2 Rz. 375), sowie aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit ergeben (vgl. auch Rudolph, aaO, S. 49). Das Betreiben einer Pflegeeinrichtung ist im weiten Sinne als Beruf anzusehen und insofern durch das Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt (so -- für den Betrieb eines Krankenhauses -- BVerfG, B. v. 12.06.1990 -- 1 BvR 355/86 -- BVerfGE 82, 209 = NJW 1990, 2306). Dabei genügt es für einen Eingriff, dass die grundrechtlich geschützte Tätigkeit auf Grund einer staatlichen Maßnahme nicht (mehr) in der gewünschten Weise ausgeübt werden kann oder die Auswirkungen hoheitlichen Handelns geeignet sind, die berufliche Betätigung zu beeinträchtigen. Letzteres gilt insbesondere für staatliche Planung und Subventionierung mit berufsregelnder Wirkung. Das NPflegeG hat eine derartige berufsregelnde Tendenz, indem es Träger von Pflegeeinrichtungen bei der Vereinbarung kostendeckender Heimentgelte hinsichtlich der Investitionskosten einschränkt. Gründe des Gemeinwohls, die eine solche Einschränkung als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbare Berufsausübungsregelung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Begrenzung der umlagefähigen Aufwendungen auf die bei einem Eigentümer (fiktiv) anfallenden Investitionsfolgekosten nach Maßgabe des § 8 DVO-NPflegeG bei einer gemieteten Pflegeeinrichtung zum einen wegen der Einbeziehung von Grundstückskosten in den Pachtzins, zum anderen wegen eines gegenüber der Kalkulation des Verpächters niedrigeren Zinsniveaus zum maßgeblichen Bewertungsstichtag (vgl. dazu den in dieser Sache ergangenen Vergleichsvorschlagsbeschluss vom 13.07.2001) eine Finanzierungslücke zur Folge haben, welche auch unter Berücksichtigung der Belange der Heimbewohner nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse läge, daher auch nicht vom Einrichtungsträger als verfassungsrechtlich zulässige Berufsausübungsregelung hinzunehmen wäre. Das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Entlastung der Sozialhilfeträger ist verfassungsrechtlich in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil die Gewährung von Sozialhilfe -- wie bereits angesprochen -- eine staatliche Aufgabe darstellt, deren Erfüllung nicht mit grundrechtseinschränkender Wirkung Privaten auferlegt werden kann. Was schließlich die sog. Selbstzahler angeht, rechtfertigt auch der Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes nicht eine entsprechende Beschränkung der gesondert berechenbaren Kosten. Vergütungsregelungen, welche sich auf die Bemessung der durch eine berufliche Tätigkeit zu erzielenden Einnahmen auswirken, greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein. Mit Art. 12 Abs. 1 GG sind sie nur vereinbar, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird (vgl. BVerfG, B. v. 15.12.1999 -- 1 BvR 1904/95 u. a. -- BVerfGE 101, 331 <347>). An einem derartigen, den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrenden Gemeinwohlbelang fehlt es in diesem Zusammenhang, da der Einrichtungsträger lediglich in die Lage versetzt werden soll, ihm tatsächlich entstehende Kosten durch Umlage auf die Heimbewohner zu finanzieren. Inwieweit er im Einzelfalle die Kosten durch Vereinbarung eines der Höhe des Pflegewohngeldes angepassten Miet- oder Pachtzinses beeinflussen kann, ist für die verfassungsrechtliche Beurteilung unmaßgeblich, weil die Vereinbarung des Heimentgelts der Privatautonomie der Vertragspartner unterliegt. Dies gilt im übrigen nicht nur für die sog. Selbstzahler, sondern auch für pflegewohngeld- bzw. sozialhilfebedürftige Heimbewohner. Soweit für letztere eine Finanzierung des in dem Heimentgelt enthaltenen Investitionskostenanteils an der fehlenden Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG scheitert, rechtfertigt dies nicht eine Inpflichtnahme des Einrichtungsträgers. Entweder muss sich der bedürftige Heimbewohner auf eine vorhandene wirtschaftlichere Pflegeeinrichtung oder der zuständige Sozialhilfeträger auf die Verantwortung des Landes für die Vorhaltung einer wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur verweisen lassen, aus der sich im Einzelfall die Verpflichtung zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG ergeben kann (vgl. dazu OVG Lüneburg, U. v. 04.03.2001 -- 4 L 2155/00 -- <UA S. 10>). Auf den Zweck der sozialen Pflegeversicherung, solidarischen Schutz vor dem Risiko der Pflegebedürftigkeit zu gewährleisten, kann in diesem Zusammenhang nicht verwiesen werden, da zum einen die hier in Rede stehenden Investitionskosten nicht zum Leistungsspektrum der sozialen Pflegeversicherung gehören, zum anderen für den sozial Schwachen -- wie dargelegt -- die erforderliche und angemessene Heimunterbringung insoweit anderweitig und nicht auf Kosten der Einrichtungsträger zu gewährleisten ist. Letztere sind nicht Sozialleistungsträger und damit auch nicht sozialleistungspflichtig, sondern werden nur als Leistungserbringer für die Pflegekassen gegenüber dem Berechtigten tätig (vgl. §§ 46, 69 SGB XI).

Die Klägerin ist nach alledem berechtigt, diejenigen betriebsnotwendigen Aufwendungen, die gemäß § 82 Abs. 2 SGB XI nicht in die Pflegesätze und die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung eingehen dürfen, den Pflegebedürftigen ohne behördliche Zustimmung gesondert in Rechnung zu stellen. Daraus folgt, dass die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg haben kann, weil die Klägerin die Rechtsposition, die sie mit der Verpflichtung des Beklagten zum Erlass eines entsprechenden begünstigenden Verwaltungsakts erstrebt, bereits innehat.

Die Klägerin dringt jedoch mit ihrem hilfsweise verfolgten Feststellungsbegehren durch.

Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis i. S. des § 43 Abs. 1 VwGO ergibt sich aus den zwischen den Parteien nach Maßgabe der §§ 82 Abs. 3 und 4, 9 SGB XI, 19, 13 NPflegeG bestehenden und im einzelnen streitigen Rechtsbeziehungen. Das ferner erforderliche Feststellungsinteresse folgt daraus, dass eine Feststellung im Sinne des Hilfsantrages den Beklagten veranlassen kann, die vom Kläger beanspruchte Rechtsposition zukünftig nicht in Frage zu stellen, insbesondere keine Maßnahmen der Heimaufsicht im Zusammenhang mit der Bemessung des Heimentgelts zu erwägen, sofern solche in Betracht kommen. Zwar könnte sich der Kläger gegen entsprechende Aufsichtsmaßnahmen ggf. im Wege des repressiven Rechtsschutzes wenden. Da das Gericht jedoch bereits im Rahmen des in erster Linie gestellten Verpflichtungsantrages mit der Frage des Zustimmungserfordernisses befasst ist, begründet -- nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie -- allein die präjudizielle und damit der Rechtssicherheit dienende Wirkung eines Feststellungsurteils ein berechtigtes Feststellungsinteresse, ohne dass die strengeren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes vorliegen müssen (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 43 Rz. 23 f.).

Der Hilfsantrag ist auch begründet.

Hinsichtlich der fehlenden öffentlichen Förderung wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Verpflichtungsbegehren verwiesen.

Was die Höhe der umlagefähigen Kosten angeht, spricht § 82 Abs. 4 SGB XI davon, dass (nur) die betriebsnotwendigen Kosten gesondert in Rechnung gestellt werden können. Betriebsnotwendig in diesem Sinne sind die Kosten, die mit dem Betrieb der Einrichtung zusammenhängen. Dies folgt aus § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XI. Dort ist von abschreibungsfähigen Anlagegütern die Rede, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendig sind. Es muss sich also um betriebsbezogene Anlagegüter handeln. Es wird nicht etwa gefordert, dass diese den Grundsätzen sparsamer Betriebsführung entsprechen und in diesem Sinne über einen unverzichtbaren Mindeststandard nicht hinausgehen dürften. Allein der Umstand, dass sie im Einzelfall den durch das Pflegewohngeld abgedeckten Betrag übersteigen, schließt danach nicht etwa ihre Betriebsnotwendigkeit aus. Dies muss insbesondere für Mietaufwendungen gelten, die der Betreiber mit dem Eigentümer nur in der tatsächlichen Höhe hat vereinbaren können. Eine weitergehende inhaltliche Beschränkung der umlagefähigen Kosten ist weder nach dem Wortlaut der Vorschrift noch nach deren Sinn und Zweck gefordert. Letzterer liegt ausschließlich in der Information der Behörde, um dieser ggf. Veranlassung zu geben, die Förderung der Einrichtung aufzunehmen, um damit den Anteil der auf die Pflegebedürftigen entfallenden Investitionskosten zu steuern (vgl. Rudolph, aaO, S. 50; Spellbrink, aaO, Rz. 29). Ein unmittelbarer Einfluss auf die Höhe der Umlage ist der Behörde damit nicht eingeräumt. Diese unterliegt vielmehr der Privatautonomie der Heimvertragsparteien (s.o.). Soweit der Pflegebedürftige im Einzelfall die gesondert berechneten Investitionskosten nicht aus seinem Einkommen und Vermögen aufbringen kann, ist der Sozialhilfeträger allerdings, wie ebenfalls bereits ausgeführt, gemäß § 93 Abs. 7 Satz 4 BSHG zu deren Übernahme nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach Abschnitt 7 des Bundessozialhilfegesetzes bestehen oder von Rechts wegen abzuschließen sind.

Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen, der von der Klägerin mit Antrag vom 12.03.1998 vorgelegten Vergleichsberechnung entsprechenden Kosten, wie sie den Pflegebedürftigen gesondert berechnet werden sollen, auch betriebsnotwendig im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI sind. Dies folgt mittelbar aus dem angefochtenen Zustimmungsbescheid, der allein auf Grund der vom Beklagten zugrundegelegten Vergleichsberechnung nach § 8 DVO-NPflegeG dahinter zurückbleibt, nicht jedoch deswegen, weil nicht einrichtungszugehörige Anlagegüter unberücksichtigt geblieben wären.

Schließlich wird die beantragte Feststellung auch nicht durch die Regelung des § 19 Abs. 1 NPflegeG ausgeschlossen. Danach sind gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 4 SGB XI wiederum die in § 9 NPflegeG bezeichneten Aufwendungen.

Die Bezugnahme auf § 9 NPflegeG in § 19 NPflegeG legt eine Auslegung in dem Sinne nahe, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur die dort genannten Aufwendungen der gesonderten Berechnung zugänglich sein sollen. Bei einer solchen Auslegung wäre die Vorschrift jedoch mit § 82 Abs. 4 SGB XI in seiner vorstehend dargelegten, u. a. aus verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Auslegung unvereinbar mit der Folge, dass ein Verfahren der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 GG einzuleiten wäre, sofern nicht die vorrangige Möglichkeit einer verfassungs- bzw. bundesgesetzkonformen Auslegung besteht. Diese findet ihre Grenze dort, wo das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht und einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde. Die Vorschrift muss also noch in einem die Bedenken hinsichtlich ihrer Gültigkeit ausräumenden Sinne auslegungsfähig sein. Dabei können die Gründe von Bedeutung sein, die im Gesetzgebungsverfahren als maßgebend genannt worden sind (vgl. BVerfG, B. v. 11.06.1958 -- 1 BvL 149/52 -- BVerfGE 8, 28 <34>; B. v. 12.05.1992 -- 1 BvL 7/89 -- BVerfGE 86, 71 <77 f.>).

Bezüglich der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 19 Abs. 1 NPflegeG stößt eine verfassungs- bzw. bundesgesetzkonforme Auslegung zunächst nicht deswegen auf eine unüberwindbare Schranke, weil der Gesetzeswortlaut nur im Sinne einer abschließenden Aufzählung der gesondert berechenbaren Aufwendungen verstanden werden könnte. Wenn der Landesgesetzgeber mit der Regelung des § 9 Abs. 1 NPflegeG die förderungsfähigen Aufwendungen abschließend bestimmt hat, bedeutet die bloße Bezugnahme auf diese Aufwendungen ohne einschränkenden Zusatz in § 19 Abs. 1 NPflegeG nach dem Wortsinn nicht zwingend, dass auch nur diese Aufwendungen gesondert berechenbar wären.

Eine Auslegung des § 19 Abs. 1 NPflegeG im Sinne einer Begrenzung der gesondert berechenbaren Aufwendungen kann ferner nicht aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift hergeleitet werden. Die Erwägungen, die für eine Einschränkung der Förderung einschlägig sind, rechtfertigen wegen anderer Zielsetzung nicht auch die Beschränkung der Aufwendungen, die der Einrichtungsträger den Pflegebedürftigen soll in Rechnung stellen können. Die gesonderte Berechnung der Investitionskosten soll einen Ausgleich für den Ausfall öffentlicher Förderung schaffen und damit einen kostendeckenden Betrieb der Pflegeeinrichtung gewährleisten. Dem würde es widersprechen, sie von vornherein auf die dem Grunde bzw. der Höhe nach förderungsfähigen Aufwendungen zu beschränken. Dies gilt auch für grundstücksbezogene Aufwendungen. Dass der Gesetzgeber diese von einer Förderung ausgeschlossen hat, weil es sich um grundsätzlich wertbeständige und deswegen nicht abschreibungsfähige Wirtschaftsgüter handelt, rechtfertigt nicht, sie auch von anderweitiger Refinanzierung auszuschließen.

Schließlich ergeben sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Landespflegegesetzes keine Gesichtspunkte, die einer verfassungskonformen Auslegung im dargelegten Sinne nachhaltig entgegenstünden. -- In der Einzelbegründung zu § 16 des Gesetzentwurfs der SPD-Fraktion des Landtags vom 29.01.1996 (LT-Dr. 13/1705, S. 44), welcher inhaltlich dem späteren § 19 NPflegeG entspricht, heißt es:

Die Vorschrift folgt aus der Maßgabe des § 82 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz SGB XI. Danach ist das Nähere zur gesonderten Regelung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten Aufwendungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 a.a.O. durch Landesrecht zu regeln.

Die Vorschrift regelt abschließend, welche Aufwendungen nach § 82 SGB XI gesondert berechnet werden dürfen. ...

Dort ist zwar ausdrücklich von einer abschließenden Regelung der gesondert berechenbaren Aufwendungen die Rede. Dabei ist jedoch der Hinweis auf den Regelungsvorbehalt gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbs. SGB XI als Anlass und Grundlage der Vorschrift zu beachten. Dieser gilt ausschließlich für den Fall, dass Investitionsaufwendungen und Mietkosten für abschreibungsfähige Anlagegüter teilweise gefördert werden und es darum geht, wie die verbleibende Deckungslücke zu schließen ist (§ 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI).

Für den (in der Begründung nicht angesprochenen) Fall der Nichtförderung (§ 82 Abs. 4 SGB XI) beschränkt sich die Regelungskompetenz des Landes auf die Bestimmung der zuständigen Behörde, der die gesonderte Berechnung mitzuteilen ist. Im übrigen enthält § 82 Abs. 4 SGB XI eine abschließende, der näheren Ausführung durch den Landesgesetzgeber weder zugängliche noch bedürftige Regelung.

Weiteren Aufschluss über die Vorstellungen des Landesgesetzgebers in diesem Zusammenhang geben die nachstehenden Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung des Gesetzentwurfs (aaO, S. 18):

Förderfähig nach diesem Gesetz sind Aufwendungen für Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen sowie Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen Anlagegütern (Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI). Für weitere, in § 82 Abs. 2 SGB XI genannte Aufwendungen, die den investiven Aufwendungen zuzurechnen sind, hat der Bundesgesetzgeber eine Inrechnungstellung bei den Pflegebedürftigen ausdrücklich ausgeschlossen. Zu den von der Möglichkeit der gesonderten Berechnung nach § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI ausgeschlossenen Aufwendungen zählen z. B. Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken oder Nutzungsentgelte (Miete, Pacht etc.) für Grundstücke sowie Aufwendungen für den Anlauf, die innerbetriebliche Umstellung oder die Schließung von Pflegeeinrichtungen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Begrenzung der Förderung auf die benannten förderfähigen Aufwendungen gerechtfertigt.

Daraus wird deutlich, dass mit der Regelung des § 19 NPflegeG lediglich die Rechtslage wiedergegeben werden sollte, wie sie sich für den Landesgesetzgeber nach § 82 Abs. 4 SGB XI darstellte. Ist die bundesrechtliche Vorschrift aber in dem oben dargelegten Sinne auszulegen, muss dies auch für § 19 NPflegeG gelten, da es insoweit nicht nur an der Regelungskompetenz, sondern auch an einem erkennbaren eigenständigen Regelungswillen des Landesgesetzgebers fehlt. Im Rahmen einer bundesgesetzkonformen Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber kein abweichendes, sondern inhaltsgleiches bzw. mit § 82 Abs. 4 SGB XI vereinbares Landesrecht schaffen wollte.

II.

Den vorstehenden Ausführungen, auf die die vorliegende Entscheidung maßgeblich gestützt wird, steht eine durch die positivrechtliche Ausgestaltung der landesrechtlichen Förderungsregelungen gestützte Betrachtung gegenüber, nach der der einwohnerbezogene Aufwendungszuschuss nach § 13 NPflegeG, weil er landesrechtlich als Förderung der Pflegeeinrichtung deklariert wird und den Ländern insoweit die Regelungskompetenz und Planungshoheit zusteht, auch als öffentliche Förderung im Sinne des § 9 SGB XI zu gelten haben könnte mit der Folge, dass davon nicht gedeckte Aufwendungen für abschreibungsfähige Anlagegüter gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI nur mit behördlicher Zustimmung gesondert in Rechnung gestellt werden könnten. Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht Anlass zu den nachfolgenden Hilfserwägungen, welche ebenfalls zu dem Ergebnis führen, dass auch die von einer Förderung ausgeschlossenen Investitions- bzw. Mietaufwendungen des Einrichtungsträgers umlagefähig sind.

Die landesrechtliche Ausführungsregelung zu § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI findet sich in § 19 NPflegeG. Danach sind gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI die in § 9 NPflegeG bezeichneten Aufwendungen. Wie bereits dargelegt, sind danach Mietaufwendungen für abschreibungsfähige Anlagegüter, soweit sie eine bestimmte Höhe überschreiten, und Grundstückskosten dem Grunde nach von der Förderung ausgeschlossen.

§ 19 NPflegeG hält sich insofern in dem durch § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI vorgegebenen Rahmen, als der Landesgesetzgeber ermächtigt ist, die Höhe der gesondert zu berechnenden Aufwendungen festzusetzen. Das Zustimmungserfordernis und der Regelungsvorbehalt zu Gunsten der Länder beziehen sich danach auch auf die konkrete Höhe der zu berechnenden Entgelte (vgl. dazu Schmäing in LPK-SGB XI, 1. Aufl. 1998, § 82 Rz. 10). Dies legt zum einen der Gesetzeswortlaut nahe und ergibt sich zum anderen aus dem dargelegten Zweck des Zustimmungserfordernisses, welcher zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung ggf. eine Begrenzung des umlagefähigen Aufwendungsbetrages erfordert.

Eine Begrenzung des der gesonderten Berechnung zugänglichen Teils der Aufwendungen nach Maßgabe des § 9 NPflegeG widerspricht indessen den sich aus § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ergebenden bundesgesetzlichen Vorgaben und ist deswegen von dem Regelungsvorbehalt gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 (2. Halbs.) SGB XI nicht mehr gedeckt. Wie bereits angesprochen, ist es Sinn dieser Regelung, den Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit zu eröffnen, bestimmte Aufwendungen, soweit diese nicht öffentlich gefördert werden, den Heimbewohnern gesondert in Rechnung zu stellen. Damit ist eine Begrenzung der gesonderten Berechnung auf die förderungsfähigen Kosten unvereinbar. Vielmehr kann eine solche Begrenzung nur auf der Förderungsebene in Betracht kommen. Sie auf die Bemessung der gesondert berechenbaren Aufwendungen zu übertragen, widerspricht deren weitergehenden Zielsetzung, die bei einer eingeschränkten Förderung entstehende Deckungslücke zu schließen. Förderung und Zustimmung zur gesonderten Berechnung sollen einander hinsichtlich der Finanzierung bestimmter Aufwendungen ergänzen. Die Anwendung des § 9 NPflegeG im Rahmen des § 19 NPflegeG würde indessen die gesonderte Berechnung im Ergebnis zu einem Teil leer laufen lassen.

Die Unvereinbarkeit einer Begrenzung der gesonderten Berechnung auf die förderungsfähigen Aufwendungen mit § 82 Abs. 3 SGB XI wird ferner aus der vom Landesgesetzgeber verfolgten Zielsetzung deutlich, wie sie in § 13 NPflegeG ihren Niederschlag gefunden hat. Wie bereits ausgeführt, führt die Gewährung eines Pflegewohngeldes im Ergebnis (nur) zu einer Entlastung der Sozialhilfeträger. Indem die gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend begrenzt werden, wird zugleich eine Belastung der Sozialhilfeträger mit darüber hinausgehenden Aufwendungen vermieden (vgl. dazu Spellbrink, aaO, Rz. 33a). Dies rechtfertigt jedoch nicht, letztlich die Pflegeeinrichtungen mit dem nicht förderungsfähigen Teil ihrer Aufwendungen zu belasten. Bezüglich derjenigen Heimbewohner, die nicht pflegewohngeldberechtigt sind (sog. Selbstzahler), ist dies offensichtlich. Gleiches gilt aber auch für die sozialhilfebedürftigen Heimbewohner, bei denen die Übernahme der nicht aus Landesmitteln geförderten Aufwendungen für die Heimunterbringung eine sich aus dem Sozialstaatsprinzip ergebende öffentliche Aufgabe darstellt, die der Landesgesetzgeber nicht auf private Einrichtungsträger abwälzen kann, indem er diesen die Möglichkeit der Umlage ihrer nicht gedeckten Aufwendungen vorenthält.

Aus dem dargelegten Zweck der gesonderten Berechnung folgt zugleich, dass den Heimbewohnern auch Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 SGB XI sowie grundstücksbezogene Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XI in Rechnung gestellt werden können. § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, der diese Aufwendungen nicht nennt, ist nicht etwa im Sinne einer abschließenden Aufzählung der dem Grunde nach umlagefähigen Investitions- bzw. Mietkosten zu verstehen (abw. Spellbrink in Hauck/Wilde, aaO, Rz. 26). Dies ergibt sich mittelbar aus § 82 Abs. 4 SGB XI. Wenn danach bei nicht geförderten Einrichtungen, wie oben im einzelnen ausgeführt, Investitions- bzw. Mietkosten sowohl für abschreibungsfähige Anlagegüter als auch für Grundstücke dem Heimbewohner in vollem Umfang in Rechnung gestellt werden können, so ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, bei einer Teilförderung der abschreibungsfähigen Anlagegüter nur bezüglich der darauf bezogenen Aufwendungen eine gesonderte Berechnung des nicht geförderten Teils zuzulassen, nicht aber bezüglich der davon unabhängigen Grundstückskosten, die nicht gefördert werden und für die deswegen auch der Zweck des Zustimmungserfordernisses nicht einschlägig ist.

Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes lässt keinen Rückschluss darauf zu, dass der Gesetzgeber Grundstückskosten nicht nur von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung, sondern auch von der gesonderten Berechnung gegenüber den Pflegebedürftigen ausschließen wollte. Ursprünglich verfolgte der Gesetzgeber das Konzept einer sog. monistischen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen. Danach war ein Investitionszuschlag auf die Pflegevergütung vorgesehen, von dem Grundstückskosten ausdrücklich ausgenommen waren (vgl. §§ 91, 100 E-PflegeVG, BT-Dr 12/5262). § 100 Abs. 1 des Gesetzentwurfs lautete wie folgt:

Investitionen im Sinne dieses Kapitels sind alle Maßnahmen, die dazu bestimmt und geeignet sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederherzustellen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) zuzuordnen sind. Zu den Investitionsaufwendungen im Sinne von Satz 1 gehören nicht die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung und ihrer Finanzierung.

Dazu heißt es in der Begründung zu § 100 Abs. 1 des Gesetzentwurfs (aaO, S. 149):

Die Definition des Investitionsbegriffs in Satz 1 knüpft an das Handels- und Steuerrecht an. Grundstücke sind keine abschreibungsfähigen Wirtschaftsgüter. Grundstückskosten gehören daher nicht zu den pflegesatzfähigen Investitionsaufwendungen im Sinne dieses Buches (Satz 2). Sie sind deswegen grundsätzlich von der Pflegeeinrichtung als Eigenleistung einzubringen, soweit nicht von der Ausnahmeregelung in Absatz 3 Gebrauch gemacht wird.

Danach gingen die Vorstellungen des Gesetzgebers ursprünglich dahin, dass öffentlich geförderte Einrichtungen diese Kosten im Regelfall als Eigenanteil zu tragen hatten. Der geltenden Fassung des § 82 SGB XI liegt jedoch eine von der ursprünglich beabsichtigten Förderung grundlegend verschiedene Konzeption der Investitionsfinanzierung zu Grunde, so dass einer historischen Auslegung insoweit enge Grenzen gesetzt sind. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber bezüglich des zunächst vorgesehenen Investitionszuschlages zur Pflegevergütung von einer in die gesetzliche Pflegeversicherung integrierten Förderung der Investitionskosten ausging und mit der Nichtberücksichtigung der Grundstückskosten die Belastung der für die Pflegevergütung zuständigen Kostenträger begrenzen wollte, während bezüglich der gemäß § 39 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzentwurfs von den Pflegebedürftigen zu tragenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung und der damit in Zusammenhang stehenden Investitionskosten keine entsprechenden Regelungen vorgesehen waren (vgl. §§ 91 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 93, 96 des Gesetzentwurfs). Davon weichen sowohl die Konzeption des § 82 SGB XI als auch die landesrechtlichen Förderungsvorschriften grundlegend ab.

Schließlich ist auch für die Auslegung des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XI i. V. m. § 19 Abs. 1 NPflegeG auf die dargelegten verfassungsrechtlichen Gründe zu verweisen, welche gleichermaßen eine Einbeziehung der Grundstückskosten in die gesondert berechenbaren Aufwendungen gebieten. Es mag einem verfassungsrechtlich hinzunehmenden Prinzip entsprechen, dass (Pflege)einrichtungen, welche öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen, einen nicht auf die Einrichtungsnutzer umlegbaren Eigenanteil zu übernehmen haben (so Rudolph, aaO, S. 49). Im vorliegenden Falle fehlt es jedoch, wie bereits dargelegt, an einer derartigen Förderung, die es rechtfertigen könnte, der Klägerin die Möglichkeit der Umlage von Grundstückskosten vorzuenthalten.

III.

Die Kostentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Feststellungsantrag hinsichtlich des davon abgedeckten Rechtsschutzziels über den Hauptantrag insofern hinausgeht, als er eine demgegenüber weitergehende Rechtsposition zum Gegenstand hat. -- Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg (B. v. 16.08.1999 -- 4 L 1580/99) werden Gerichtskosten in diesem Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Von einer Streitwertfestsetzung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 GKG wurde deswegen abgesehen.

Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, da der Rechtssache für die Auslegung der §§ 82, 9 SGB XI i. V. m. §§ 19, 13 NPflegeG grundsätzliche Bedeutung zukommt.