VG Lüneburg, Beschluss vom 05.10.2001 - 4 B 112/01
Fundstelle
openJur 2012, 37319
  • Rkr:
Gründe

Im Hinblick auf den Streitgegenstand, den der Antragsteller mit dem vorliegenden Eilverfahren zulässigerweise verfolgen kann, ist sein Eilantrag dahingehend auszulegen, dass er begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ab Antragstellung bei Gericht die ihm bar auszuzahlende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt kostenfrei an seinen Wohnsitz zu übermitteln.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn dies zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) voraus, dass der Hilfesuchende mit Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die begehrte Regelung hat (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Antragsteller, der unstreitig einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt hat, kann auch beanspruchen, dass der Antragsgegner ihm den abzüglich der Überweisungen an seine Vermieterin und die EWE verbleibenden Anteil der laufenden Hilfe an seinen Wohnsitz übermittelt.

Nach § 4 Abs. 2 BSHG entscheidet der Sozialhilfeträger über Form und Maß der Sozialhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen. Unter die Form der Sozialhilfe fällt dabei auch die Entscheidung über die Auszahlungsmodalitäten einer als Geldleistung gewährten Hilfe (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 19.1.1989 - 12 A 138/88 -, FEVS 39, 115; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, Kommentar, 15. Auflage, § 4 Rn. 59; LPK-BSHG, 5. Auflage, § 4 Rn. 24; Mergler/Zink, BSHG, Kommentar, Stand: März 2000, § 4 BSHG Rn. 46 b). Im Rahmen des ihm eingeräumten, pflichtgemäß auszuübenden Ermessens hat der Sozialhilfeträger alle geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätze zu beachten, die sich insbesondere aus dem Bundessozialhilfegesetz und dem Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - ergeben. Insofern sind zunächst die in § 47 SGB I für die Auszahlung von Geldleistungen aufgestellten Grundsätze zu beachten. Nach § 47 SGB I sollen Geldleistungen kostenfrei auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden oder, wenn der Empfänger es verlangt, kostenfrei an seinen Wohnsitz übermittelt werden. Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 4 Abs. 2 BSHG kann allerdings nicht schon jedes Verlangen des Hilfeempfängers den Sozialhilfeträger zwingend verpflichten, die gewünschte Übermittlung an den Wohnsitz zu veranlassen. Denn nach § 3 Abs. 2 BSHG, der gem. § 37 SGB I insofern vorrangig anzuwenden ist, sollen nur die angemessenen Wünsche des Hilfeempfängers Berücksichtigung finden. Wünscht ein Hilfeempfänger, die Hilfeleistungen an seinen Wohnsitz übermittelt zu bekommen, kann eine Ermessensreduzierung auf Null und damit eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers, diesem Wunsch nachzukommen, daher nur dann eintreten, wenn der Wunsch des Hilfeempfängers unter Abwägung der bestehenden Alternativen angemessen erscheint.

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner sein Ermessen hier dahingehend auszuüben, dass er dem Antragsteller die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt an dessen Wohnsitz übermittelt. Der Antragsteller verfügt nicht über ein Konto bei einem Geldinstitut, auf das die Geldleistungen entsprechend der ersten Alternative des § 47 SGB I überwiesen werden könnten. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antragsteller auch nicht dazu verpflichtet, ein solches Konto einzurichten. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners bestünde für den Antragsteller zwar die Möglichkeit, bei der Sparkasse Buxtehude - Geschäftsstelle T.  - ein Girokonto einzurichten. Der Antragsteller müsste dafür allerdings nach Auskunft der Sparkasse monatliche Kontoführungsgebühren in Höhe von 8,-- DM zahlen. Dies ist ihm jedoch nicht zuzumuten. Zwar trifft es zu, dass Serviceleistungen für Kreditinstitute als persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens zum allgemeinen Lebensbedarf gehören, der durch die Regelsätze befriedigt wird. Der dem Antragsteller zustehende Regelsatz deckt jedoch nicht monatliche Kontoführungsgebühren von 8,-- DM. Die Regelsätze für Alleinstehende und Haushaltsvorstände beinhalten auf der Grundlage des fortgeschriebenen "Statistik-Warenkorbes" (vgl. info also 1994, 118 und NDV 1991, 429) unter den sonstigen persönlichen Bedürfnissen bei einem Regelsatz von derzeit 561,-- DM für Dienstleistungen der Kreditinstitute und Versicherungen einen Betrag von 1,46 DM. Dieser Betrag würde nicht ausreichen, die bei der Sparkasse anfallenden Kontoführungsgebühren von 8,-- DM im Monat zu begleichen. Der Antragsteller könnte zwar innerhalb der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse auf die Befriedigung anderer Bedürfnisse verzichten, um auf diese Weise nicht benötigte Mittel für die Einrichtung eines Kontos zu verwenden. Hierzu ist er jedoch nicht verpflichtet.

Vielmehr ist unter diesen Voraussetzungen die Übermittlung der Hilfeleistungen an den Wohnsitz des Antragstellers als angemessene Alternative zur Einrichtung eines Kontos zu werten. Zwar entstehen für den Antragsgegner durch eine Postanweisung Kosten von mindestens 20,-- DM und damit erheblich höhere Kosten als durch eine Überweisung. Dies ist jedoch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller in Folge der Einrichtung eines Kontos seine Bedarfsdeckungsgrenzen unterschreiten müsste, nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Im Übrigen könnte der Antragsgegner seine Kosten auch dann wieder senken, wenn er, wie bisher auch durchgeführt, eine Barauszahlung der Hilfeleistungen über die Gemeinde T.  veranlassen würde. Dass der Antragsgegner die Gemeinden seines Gebietes nicht zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes herangezogen hat, kann nicht zu Lasten des Antragstellers gehen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die derzeit praktizierte Barauszahlung im Sozialamt des Antragsgegners wegen der dem Antragsteller dadurch entstehenden Fahrtkosten für die Strecke von T.  nach W. erst recht keine zumutbare Alternative zur Übermittlung der Hilfeleistungen an seinen Wohnsitz darstellt.

Da der Antragsteller die Auszahlung von Hilfeleistungen für die Gegenwart und die nahe Zukunft begehrt, ist ein Anordnungsgrund ebenfalls gegeben.