VG Oldenburg, Beschluss vom 02.08.2001 - 12 B 2450/01
Fundstelle
openJur 2012, 37154
  • Rkr:
Gründe

Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, für die Gaststätte, den Beginn der allgemeinen Sperrzeit vom 4. August 2001 bis einschließlich 7. August 2001 jeweils bis 5.00 Uhr aus Anlass des Friesoyther Schützenfestes zu verkürzen, hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die für eine solche Regelungsanordnung erforderlichen Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt. Es fehlt  bereits an dem hierfür erforderlichen Anordnungsanspruch.

Bei der Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit nach § 18 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit-Verordnung) vom 8. Juni 1971, geändert durch Verordnung vom 15. Oktober 1982 (Nds. GVBl. S. 400) handelt es sich um eine im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung.

4Es ist bereits zweifelhaft, ob die Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift vorliegen. Hiernach kann die Sperrzeit für einzelne Betriebe verkürzt werden, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen. Ein öffentliches Bedürfnis ist nur dann anzunehmen, wenn aus der Sicht der Allgemeinheit - und nicht nur aus der des an einer Verkürzung interessierten Gewerbetreibenden oder eines begrenzten Bevölkerungskreises - eine Bedarfslücke besteht (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 1992 - 4 A 1051/90 -, OVGE 42, 256 = GewArch 1992, 394). Diese Bedarfslücke muss sich auf die jeweilige Betriebsart und nicht auf den einzelnen Betrieb beziehen. Allein die schlichte tatsächliche Feststellung eines Bedarfs genügt für die Annahme eines öffentlichen Bedürfnisses im Sinne des § 18 Abs. 1 S. 2 GastG nicht. Ein öffentliches Bedürfnis ist nur anzuerkennen, wenn an der erstrebten Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit ein öffentliches Interesse besteht, wenn mithin ausreichende Gründe vorliegen, die ein Abweichen von der Regel im Interesse der Allgemeinheit rechtfertigen. Das gegebenenfalls vorhandene öffentliche Interesse an einer Sperrzeitverkürzung muss daher das öffentliche Interesse überwiegen, dem die allgemeine Sperrzeit zu dienen bestimmt ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 1992, a.a.O.). Das ist nicht der Fall, wenn zwar tatsächlich ein Bedarf vorhanden ist, seine Befriedigung aber nicht im Einklang mit der Rechtsordnung oder anderen öffentlichen Belangen steht. Das öffentliche Bedürfnis ist ferner nur zu bejahen, wenn die Verkürzung der Sperrzeit zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 -, BVerwGE 101, 157 ff.). Bei der Abwägung der widerstreitenden öffentlichen Interessen ist zudem zu berücksichtigen, dass § 18 Abs. 1 GastG davon ausgeht, das Bedürfnis der Allgemeinheit für Bewirtung und Aufenthalt in Schank- und Speisewirtschaften werde bis zum Beginn der allgemeinen Sperrzeit befriedigt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1976, a.a.O. und Beschluss vom 10. Januar 1990 - 1 B 161/89 -, NVwZ 1990, 405 = GewArch 1990, 142; Pauly, in: Michel/Kienzle, § 18 GastG, Rdnr. 14 ff.). Diesen Anforderungen dürfte das Vorbringen der Antragstellerin, dass anlässlich des Schützenfestes in Friesoythe ein öffentliches Bedürfnis für die Verkürzung der Sperrzeit bestehe, nicht genügen. Allein das Interesse der Kundschaft vor Ort an einer Öffnung der Gaststätte vermag das angesprochene öffentliche Bedürfnis nicht zu begründen. Zudem ist auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht auszuschließen, dass Bewohner in der Umgebung der Gaststätte  in unzumutbarer Weise durch Lärmimmissionen in ihrer Nachtruhe gestört werden. Bereits in der Vergangenheit, vor allem im Zusammenhang mit dem Antrag der Antragstellerin vom Mai 1996, die Sperrzeit für die Gaststätte generell aufzuheben, haben zahlreiche Bewohner der näheren Umgebung Einwände erhoben. Dem kann die Antragstellerin nicht unter Vorlage einer Unterschriftenlisten entgegen halten, dass acht Bewohner aus der Umgebung hiergegen keine Einwände erhoben haben, da weitere Betroffene in dem Bereich wohnen.

Auch die weitere Alternative der besonderen örtlichen Verhältnisse liegt aller Voraussicht nach nicht vor. Es müssten solche örtlichen Verhältnisse am Ort der Gaststätte, d.h. in ihrer näheren oder gegebenenfalls auch ihrer weiteren Umgebung vorliegen, die sich von den örtlichen Verhältnissen, in denen Gaststätten während der allgemeinen Sperrzeitregelung zulässigen Weise betrieben werden, unterscheiden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 18. Februar 1992, a.a.O.). Dies hat die Antragstellerin weder dargelegt, noch ist dies ersichtlich.

Indes bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, ob diese Voraussetzungen für die Verkürzung der Sperrzeit hinreichend glaubhaft gemacht worden sind. Die von der Antragstellerin begehrte Regelung steht - wie dargelegt - im Ermessen der Antragsgegnerin. Sie kann daher im Hauptsacheverfahren nicht die Verpflichtung auf Verkürzung der Sperrzeit, sondern lediglich eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber begehren, so dass eine vorläufige Verkürzung der Sperrzeit anlässlich des Schützenfestes in Friesoythe eine Überschreitung des mit dem Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls einem anschließenden Klageverfahren zu erreichenden Rechtsschutzes darstellen würde. Ob bei einer Ermessensentscheidung ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nur dann als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen werden kann, wenn die Ablehnung der Ermessensentscheidung als ermessensfehlerhaft und allein das Ergehen der vom Betroffenen beantragten Entscheidung als ermessensfehlerfrei - sog. Ermessensreduzierung "auf Null" - erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1978, 1 WB 112.78 - BVerwGE 63,110, 112; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. August 1995 - 2 M 62/95 -, GewArch 1996, 76, 78; OVG Münster, Beschluss vom 04. November 1994 - 8 B 1845/94 -, NVwZ-Beil. 1995, 20, 22) oder ob zur Vermeidung verfassungswidriger Rechtsschutzlücken vorläufiger Rechtsschutz bereits zu gewähren ist, wenn die Versagung des begehrten Verwaltungsaktes ermessensfehlerhaft ist und sich bei summarischer Prüfung schon erkennen lässt oder überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Neubescheidung zugunsten der Antragstellerin ausgehen wird (vgl. zum Meinungsstreit Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, Rdnr. 237 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 06. Dezember 1996 - 3 M 104/96 -, ÖD 1997, 212 f. m.w.N.), kann im vorliegenden Fall offen bleiben. Es ist nicht ersichtlich, dass allein die Verkürzung der Sperrzeit eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung darstellt. Ferner liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin oder der Landkreis Cloppenburg als Widerspruchsbehörde ihr Ermessen zugunsten der Antragstellerin ausüben werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin in der Vergangenheit mit Bescheiden vom 27. Juli 1992, 20. Dezember 1996, 25. April 1997 und zuletzt vom 28. Juli 1997 die Sperrzeiten der Gaststätte der Antragstellerin jeweils für einzelne Tage verkürzte. Insoweit konnte die Antragstellerin nicht darauf vertrauen, dass auch für das diesjährige Schützenfest eine Verkürzung der Sperrzeit verfügt wird (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 14. September 1993 - 14 S 1492/93 -, GewArch 1994, 31 ff.; OVG Bremen, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 1 B 16/75 -, GewArch 1976, 62 f.). Die von der Antragsgegnerin in der Begründung des ablehnenden Bescheides aufgeführten Gesichtspunkte, insbesondere der Schutz der Nachtruhe der Bewohner der näheren Umgebung sowie Gefährdungen für den Straßenverkehr, deuten eher darauf hin, dass die Ermessensentscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin ausgehen wird. Die Antragsgegnerin ist insoweit auch nicht gehindert, im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen für die Zukunft andere Prioritäten bei der Sperrzeitfestsetzung zu setzen.

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